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V.  Literatur.  ·
1)  Roßberg'sche  Verlagsbuchhandlung  (Arthur  Roßberg)  in  Leipzig.
Das  Sachenrecht  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Von  Oberlandesgerichtsrat
Kretschmar.  Leipzig  1906.

Der  Verfasser  ist  durch  seine  bisherigen  wertvollen  Arbeiten  auf  dem  Gebiete  des
Grundbuchrechts  einschließlich  des  3  gsversteig  gsgesebes  bereits  rühmlichst  bekannt.
Es  war  zu  erwarten,  daß  ein  „Sacheurecht“  aus  seiner  Feder  trotz  der  hier  bestehenden
namhasten  Konkurrenz  sehr  gut  bestehen  werde.  Diese  Erwartungen  haben  sich  denn  auch
voll  erfüllt.  Abgesehen  von  der  praktischen  Anordunng  der  Kommentierung  und  der  prägnauten,
  lichtvollen  Darstellung  des  gerade  im  Sacheurechte  so  spröden  Stoffes  zeichnet  eines
das  Werk  vor  allem  ans,  nämlich  die  Art  und  Weise,  wie  es  der  Antor  versteht,  durchweg
den  inneren  Zusammenhang  mit  den  Nebengesetzen,  insbesondere  der  Grundbuchordnung  und
dem  Zwangsvollstreckungsrechte,  aufzufinden  und  zu  beleuchten,  auch  bei  der  Erläuterung  von
Bestimmungen,  bei  welchen  diese  Beziehungen  an  sich  sehr  versteckt  liegen.  Daß  den  Verfasser
  selbständige  Auffassung  und  objektiv  abwägende  Kritik  zieren,  muß  nach  seinen  bisherigen
Arbeiten  als  selbstwerständlich  erscheinen.  Die  Praxis  ist  durchweg  sehr  gut  verarbeitet,  aber
auch  die  Theoric  kommt  nicht  zu  kurz,  hauptsächlich  in  den  gehaltvollen  und  anregenden  Vorbemerkungen.
  Hinsichtlich  der  Ausführungebestimmungen  wird  Sachsen  eingehend  behandelt,
aber  auch  Preußen  und  Bayern,  sowic  andere  Bundesstaaten  finden  entsprechende  Berücksichtigung.
  L.

2)  C.  H.  Bed'sche  Verlagsbuchhandlung  (Oskar  Beck)  in  München.
Das  Erbbaurecht  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  Wittmaak,  Reichsgerichtsrat
a.  D.  (14.  Band  2.  Heft  der  Abhandlungen  zum  Privatrecht  und  Civilprozeß  in

zwanglosen  Heften  von  Dr.  Otto  Fischer).  München  1906.

Die  Vorschriften  des  BGB.  über  das  Erbbaurecht  sind  einesteils  sehr  dürftig,  andernteils
  aber  geben  sie  auch  vielen  Zweiseln  Ranm,  insbesondere  was  das  zeitlich  begrenzte  Erbbaurecht
  aubelangt.  Es  ist  umso  begrüßenswerter,  daß  uns  in  dem  vorliegenden  Buche  zum
ersten  Male  eine  eingehende  systematische  Durcharbeitung  des  ganzen  Rechtsstoffs  beschert
wird,  die  allen  Rechtsfragen  theoretischer  und  praktischer  Natur  auf  diesem  Gebiete  nachspürt
und  zugleich  die  Grenzgebiete,  die  in  diese  Rechtsmaterie  hereinreichen,  zur  Betrachtung  mit
heranzieht.  Dies  zeigt  schon  ein  Blick  auf  die  Unterabteilungen  #ogl.  z.  B.  Nr.  IX  Strafbestimmungen
  und  Verwirkungsklausel:  Nr.  X  Verhältnis  des  Erbbaurechts  zu  den  Nachbargrundstücken:
  Nr.  XII  Vorkaufsrecht  2c.  #  auch  die  grundbuchtechnischen  Fragen  finden  klare
und  erschöpfeude  Behandlung.  Aus  dem  reichhaltigen  Inhalte  des  Buches  sei  hier  zunächst  eines
näher  hervorgehoben,  nämlich  die  Begriffsfestlegung  des  Erbbaurechts.  Bekanntlich  geht  die
Tendenz  einer  neueren  Praxis  dahin,  auch  Röhrenanlagen,  Telegraphenleitungen  unter  dem  Begriff
  „Bamwerk“  zu  subsumieren:  hiergegen  wendet  sich  der  Verfasser  mit  Recht,  da  der  Ausdruck
„Bauwerk“  nur  im  Anschluß  an  die  historische  Eutwicklung  ausgelegt  werden  soll.  „Man  würde
onst  zu  dem  Resultate  kommen,  daß  an  demselben  Grundstück  EBR.  auf  verschiedene  Röhrenleitungen,
  Telegraphendrähte  u.  s.  w.  bestellt  werden  könnten.  Alle  diese  EBR.  köunten  mit
Hypotheken,  nach  der  gewöhnlichen  Ansicht  sogar  mit  mündelsicheren  und  anderen  dinglichen
Rechten  belastet  werden.  Es  würden  für  diese  EBR.  besondere  Grundbuchblätter  einzurichten
sein;  sie  würden  den  Gegenstand  einer  Zwangsversteigerung,  vielleicht  auch  einer  Zwangsverwaltung
  im  Zwangsvollstreckungsverfah
die  man  als  OHumor  oder  richtiger  als  Komik  im  Recht  bezeichnen  müßte.  Der  Ernst

und  dem  Beamtenwohnverein  zu  Berlin),  die  zugleich  als  interessante  Belege  für  die  praktische
Anwendung  dieses  Rechteinstitute  zu  gemeinnützigen  und  sogialen  Zwecken  dienen  können.
Einen  Anwendungssall  der  jüngsten  Zeit  bildet  bekanntlich  auch  das  deutsche  Museum  in
München,  das  im  Erbbaurecht  auf  dem  Boden  der  Stadtgemeinde  München  erstehen  wird.

Redaktions-Adresse:  München  23,  Franz-Joseph-Straße  2/1.

Für  die  Redaktion  verantwortlich:  Professor  Dr.  Karl  Gareis  in  München.
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.