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        <title>Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band</title>
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        Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern, 
in Verbindung mit 
Ebristzan Carl Glück, Friedrich Ehristlan 
Arnold, und Carl Friedrich Dollmann 
herausgegeben 
Johann Adam SLeuffert. 
VII. Band. 
Erlangen 184. 
J. J. Palm und Ernst Enke.
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        Soll Wissenschaft dem Baum des Lebens Nahrung geben, 
So mag des Baumes Frucht die Wissenschaft beleben. 
Gedruckt bei J. J. Barfus.
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        Alphabetisches Register 
zjum 
siebenten Bande der Blätter für Rechts- 
Anwendung. 
Seite 
Ableugnung, fvezielle, gegnerischet ehauptungen . 1901 
Acceptation einer Schenkung . 48 
Actio de v p Beitrag zur Lehre von dieser 
Actio 867 
Adel, eheliche citererbätn des fränkischen chedem « 
reichsunmitrelbaren Adels . ... 190 
Adhäsion, Connexion der, mit der Appellation 308 
Advokaten, Vertretung derselben durch Amanuensen 192 
Erhibitionsgebühren derselben . 233 
Ueber das den Anwälten un den Manualakten zuseehende 
Retentionsrecht, insbesondere bei einem gegen den 
Klienten eingeleiteten Debitwesen 333 
Aktien, f. Eisenbahnaktienhändel. 
Alimentationspflicht der Großältern eines außer- 
ehelichen Kindes, nach bayer. LR. . . . 137 
Anerkenntniß, über die Wirkung eines einseitigen: 
In prozessualischer Beziehug.... 118 
In materieller Hinsicht . . . . . . 120 
Letztwilliger ungültiger Dispositionen 132 
Anstellung, provisorische, resp. Veforderung und Ve- 
stellung als Verweser eines Amtes s nd berschiedene 
Dinge . . . 156 
Anwälte. (. Advokaten. 
Appellation, Verwahrung zur Erhaltung der Befug- 
niß zur 352 
Archi#recht, Uebersi cht des heutigen * und 
Archiovwesens in Bahrrnn 4 257 
Archivrecht . . - . 261. 274 
Beweiskrast der Archiwalurkunden .. 264 
Verordnung uͤber das Archivwesen vom J. 1799“ . 273 
Armenrecht, Unzulässigkeit der Beschwerdeführung we- 
gen Zulassung des Gegners zum 160 
Arrest, ist zu Arrestverfügungen ein avie ainibescis er- 
forderlich? . . . . 411 
Auslegung undeutlicher Beweibinterlodute . 9
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        IV Alphabetisches Register. 
Bad-Ehehafts-Gerechtigkelten, die Ehehafts- 
prästationen müssen entrichtet werden, auch wenn die 
Ehehaftsverwandten das Bad nicht gebrauchen . 
Bamberg und Würzburg. Gelten im Gebiete der ehe- 
maligen Fürstenthümer B. und W. die in der Gerichts- 
ordnung aufgenommenen civiltechtlichen Bestimmungen? 
Bedingungen . 
Wann ist eine potestative und eine gemischte F 
als erfüllt anzusehen" . . 
Unmögliche und nothwendige Bedingungen . . 
Bedingung, die auf die Aenderung oder dichrinderino 
eines Religionsbekenntnisses gestellt ist? 
Beförderung, s. provisorisch. 
Beischlaf, Rechtsverhältnisse aus dem außerehelichen 
Berechnung der Zehentfreijahre. . 
Berufug gegen einfache Dekrete * 
nach dem Prozeßgesetze v. J. 1837 
Berufungen im Exekutionsverfahren 
Mittheilung der Berufung zur Nebenverantwortung 
Wer hat bei Berufungen wider die SF. ö4, 57 und 64 
der Prozeßnovelle v. J. 1837 die Strafe zu tragen?7 
Berufungssumme, Nachweis derselben 
Zur Lehre von der 3# nach der Nor. 
v. J. 18317 
Berufungssumme, Verechnung der. wenn bei Einkla 
gung einzelner Ierminsleistungen das Recht selbst strei- 
tig geworden ist. 
Beschwerde der Partheien gegen die richterliche zon 
stellung der Anwaltsdeserviten und Auslagen 
Besthaupt, s. Mortuarium. 
Beweis, Beweisantretung, schriftliche, ist im beschleu- 
nigten Verfahren im mündlichen Verhör zulässig 
Beweis der Heirathguts-Einbringung 
Beweisantritt durch Urkunden, welchei in fremder Sorache 
verfaßt sind 
Die Beweisfrist wird auch durch ein Rechtsmittel suspen- 
dirt, welches der Gegner des eweispfihttgen er- 
greift . 
Beweisartikel, Zuläsiigkein der 29 neuer, bei 
der restitutio contra sententiam s 
Beweisführung durch Handelsbücher 
Beweisinterlokute, Beitras zur Lehre von der uus- 
legung undeutlicher, . . . 
Seite 
108
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        Alphabetisches Register. 
Beweislast bei Wraschen he gegen verrech 
nende Beamte 
Civilkomputation. . . 
Civilprozeßsachen, s. Realgewerdbe. 
Civilrichter, Inkompetenz des, zur Vehzung * 
fentlicher Strafen in Injuriensachen 
Condictio indebiti, wird ose- r*-“ * einen error 
juris begründet? 
Oiebstahl durch Einbruch 
Ebegericht: zur Lehre von der bhegerich. gomyeten) 
Ehescheidungsprozeß, Esdeszuschiebung im Eb. 
Eidesleistung der Vormünder für den Pflegling 
Vor einem andern als dem Prozeßgerichte . 
Eideszuschiebung in Ehescheidungsprozessen 
Einkindschaft: zur Lehre von der, nach preuß. Recht 
Einmischung, s. Juden. 
Einreden: dritte Instanz bei Verwerfung dilatorischer, 
Eisenbahnaktienhändel. Sind die Verkäufer von 
Eisenbahnaktien, wenn sich die Aktiengesellschaft vor der 
Aktienemission wieder aufgelöst hat, verpflichtet, den 
Käufern das empfangene Agio zurückzuerstatten? 
Erbeinsetzung, über die, unehelicher Kinder mit Ueber- 
gehung der ehelichen Geschwister nach bayer. LR. . 
Erinnerung an Direktor Bandl- 
Ersetzungen in Untersuchungen gegen Abministrativ- 
Staatsdiener 
Erziehung der Kinder aus geschiedenen Ehen (nach 
preuß. Recht) . 
Exekution an Dienstemolumenten nach dem Prozeß= 
gesetz v. J. 1837 .- . . 
Exekutconsvckfahrens Verufungen 
Exhibitlonsgebühren der Advokaten 
Fiskalische Ansprüche, s. Beweislast. 
Fiskus, das gemeinrechtliche Privilegium des, hinsichtlich 
der Verzugsziusen sindet nach bayer. LR. nicht Statt 
Vorrechte desselben in Bezug auf Urkundenedition. 
Frist, zur Abgabe der Nebenveramtwortung . 
Fristberechnung in Strafsachen . 
Funktionäre, ihre Befahigung zur Fitrn rre 
licher Untersuchungen 
Gehalt; was ist nändiger?“ — 
GetsthcheMusscaschgetstltche Professoren der höbe-
        <pb n="6" />
        VI Alphabetisches Register. 
ren Lehranstalten die Vteschuns auf eine Pfarrei gefal- 
len lassenb. 
Gemeindesachen, Beitrag zur henipin 
Gemischtes Gericht in Strassachen . 
Wesen desselben . . . . 
Waaatstesbegkundet?. . . . . 227, 
Zusammensetzung und Verfahren . . . 
Fällung des Erkenntnisses und dessen Folgen 
Gerichte, gemischte, in Strafsachen 
Gerichtsordnung, s. Bamberg. 
Gerichtsstand, eximirter, der Landrichter 
Gerichtszuständigkeit, s. Kompetenz . 
Gesetzeskraft. Ueber den gesetzlichen Charaklter der in 
allgemeinen Sammlungen von Verordnungen aus der 
aͤlteren Zeit enthaltenen Verfügungen der oderlien und 
oberen Staatsbehörden . . 
Geständniß, Berücksichtigung eines eine in der Lage: 
nicht vorgekommene Thatsache betreffenden Geständnisses 
bei der richterlichen Entscheidung . 
Gerichtliches . . . . 
Gewerbe, s. Realgewerbe. 
Gewerbskonstatirungen 
Gewerbsstreitigkeiten, uuni der Justhbehör- 
den in solchen " 
Gnomen 266, 2z, 336 
Güterverhältni 2 chgeliche, des fränr ehemals 
reichsunmittelbaren Adels 
Gutsherr, Haftung eines, für die Fmin 
seiner Beamten 
Handelsbücher: Beitrag zur Lehre von ver Beweis 
führung durch sie . 
Herkommen, als lebuns eines Rechts im subjeltiven 
Sinne . 
Herrschafts geri ch t, ist der ptovisorische Verwalter 
eines standesherrlichen H. befugt, strafrechtliche Untersuch 
ungen zu führen? . . 
Jagdrecht, Beiträge zur echte desselben 
Immemorialverjährung, ihre Wirkung gegen den 
Lehensherrn . . . 
Injurie, s. Civilrichter, s Realinjurie. 
Instanz, dritte, bei Verwerfung dilatorischer Einreden 
Instanzentlassung, helgen derselben binsichelich der 
Zeugschaftsqualität
        <pb n="7" />
        Alphabetisches Register. 
Insinuation gerichtlicher Verfügungen zur Lehre davon 
Intercession 
VI 
Seite 
401 
77 
IJrrthum, als selbststaͤndiger Grund rechtlicher itunen ½ 
Unterschied zwischen error juris und factt . 
Prinzip der Behandlung desselben . . . . 
Einfluß auf die Klagverjährung . 
Irrthum als Grund mangelnden Willens bei der Vor- 
nahme von Rechtsgeschäften 
Juden, über die in Cbescheidungssachen derselben brur 
den materiellen Gesetze . 
Als Besitzer von Gütern mit grundberrlichen Rechten 
Jüdische Einmischung in Kontrakte u. dot. . . . 
Bektn)ttgustghteza,. . .- 
s. Vertraͤge. 
Rezeprions= und Schutzgelder derselben 
Juristische Personen. Gehört dazu die hereditas jacens? 
Bedarf eine pia causa zu ihrer Entstehung ein beson- 
deres Privilegium? 
Justizbehörden, s. Gewerbsstretiigkeiten. 
Kabinetsordre, preußische, vom 12. Juli 1841 über 
die Besetzung der Rathsstellen bei den Oberlandesge· 
richten 
Kinder, Erziehung derselben aus hshiedenen Ehen 
(nach preuß. Recht) 
Klaggrund, bei Klagen auf Schut im Besib zenuͤgt 
die Angabe des allgemeinen Klaggrunds 
Kleinzehent, zur Lehre von demselben nach baper. 
Recht . . . 
Kodizill, gerichtliches, nach preuß. Recht . . . 
Kommodat zum Zweck der Verpfänduug. .. 
Kompetenz, zur Lehre von der ehegerichtlichen 
Zur Lehre von der gerichtlichen, zur Untersagung der 
Wiederverehelichung. zeschiedener Ehegatten (nach preuß. 
Recht) . 
Kompetenz zum Erkenneniß im Kostenpunkt bei unerr- 
suchungen, welche vom Kriminal-oder Civil-Straf. 
gericht zur Aburtheilung an die Polizei gewiesen werden 
Forum für die provocatio ex lege Dillameri 
Kompetenz für Ersetzungen in Untersuchung gegen ad. 
ministrativ-Staatsdiener . 
Zu g. 64 der Novelle von 1827. .. . 
s. Civilrichter. 
s. Gewerbsstreitigkeiten. 
261 
268 
56 
94 
332 
908 
393 
199
        <pb n="8" />
        VIIi Alphabetisches Register. 
Seite 
Kontumaz ial- und Desertionserkenntnisse, Rücknahme 
solcher Erkenntnisse durch denselben Richter . 280 
Kostenpunkt im Kriminalprozeß: Vorschrift der approri- 
mativen Bezeichnung der Kosten . 81 
Kompetenz zum Erkenntniß im Kostenpunkt bei uner= 
suchungen, die vom Kriminal= oder Ehisrasgerie 
an die Polizei gewiesen werden . 80 
In Rechnungssachen . . . 998 
Kriminalkosten, s. Rechtsmittel. 
Landrichter, eximirter Gerichtsstand derselben u und der 
denselben hierin gleichstehenden Staatsdiener 144 
Legitimation des Gemeinschuldners zur Prozeßführung 32 
Lehenherr, s. Immemorialverjährung. 
Letztwillige Diepositionen. Anerkenntniß ungültiger I. 
Dispositionen 132 
Ltterarische Anzeigen: den. Abam Frierr. , der Ere 
kutivprozeß u. s. w. 184 47 
Friedreich, J. B., Snten der gerichtüchen vwoolegi 
2te Aufl. 65 
Ueber den Zehent nach baher. Recht — 76 
Hellmuth, Klem., der jetzige Lauf des Eiibree 
bei den bayer. Untergerichten 207 
Puchta, Wolfg. Heinr., Erinnerungen aus dem Leben 
und Wirken eines alten Beamten 237 
Arnold, Friedr. Christian, Beiträge zum brnen • 
vatrecht, 2. Band 230 
Jagemann, L. v., uneersuchungskunde, 2. CTheil. . 266 
Lokations-Erkenntniß: Verkündung desselbeen 310 
Manifestationseid. Kann der Gemeinschuldner schon 
im Laufe des präparatorischen Verfahrens 3 zur geisung 
desselben angehalten werden . 209 
Manualakten, f. Advokaten. 
Milderungerecht, f. Schärfungsrechr. 
Mittheilung der Berufung zur Nebenverantwortung 337 
Mittheilungen aus der neuern Theorie des Ciwvil- 
rechts . . wo,US,251,281,292,327,380,375 
AusderPkaxis20,4o,56,77,s7,105,127,139,158,176, 
190, 206, 233, 288, 290, 314, 331, 345, 361, 
393. 410 
Mortuarium 
Mündllches Verhör: über die Zulasiaten r 
Eingaben in Sachen desselben 52 
s. Nullirät.
        <pb n="9" />
        Albhabetisches Reglster. IX. 
eite 
Zulässigkeit schriftlicher Beweisantretung im beschtung= 
ten Verfahren im mündlichen Verhör 78. 
Nöherrechrt, (nach bayer. LR.). . . 300 
Nebenverantwortung, Frist zur Abgabe derselben . vo 
Nebenverträge bei Stündungs= und Nachlaßhand- 
lungen . . 233 
Richtigkeit, wegen urtheils eonira rem judicatam . 288 
Notorietät . . . . 01 
Zur Lehre von der Gerichts Notoriecit . 396 
Nullität, ist sie begründet, wenn eine zum gewöhnlichen 
Verfahren gehörige Sache durch das Gericht zum be- 
schleunigten Verfahren im mündlichen Verhör gezegen wird 78 
Verhandlung der Nullitätsklage . 230 
Präjudiziengesetz vom 17. Nov. 1837, zur Anwen- 
dung desselben . 385 
Praktiker, Nothwendigkeit der uine Bil. 
dung für denselben 3 
Preußische Gerichtsordnung, ihre Anwendbarkeit in den 
ehehinigen Fürstenthümern Ansbach und Bayreuth er- 
streckt sich keineswegs auf die allgemeinen Bestimmungen 
über das Verfahren in den höhern Instanzen und auf 
die Förmlichkeiten der Appellation . 340 
Prioritäts-Ordnung vom 1. Juni 1882 zu . 8 
Nr. 3 der PDO.. 366 
Provisorien, Fe der öohwaltenden Gefahr 
genügt 354 
Povisoris ch1 e Beförderung der kr 
nach dreifährigem Staatsdienst . 375 
Provokation zur Klage, kann der Inländer einen Aus. 
länder zur Klagestellung im Königreiche Bavern provo- 
ciren, wenn letzterer bereits die Klage bei dem im Aus- 
land begründeten sorum arresti angestellt hat 7 40 
Zur Lehre von der provocatio ex lege Diffamari 01, 304 
Ist bei Berühmung künftiger Regreßansprüche wegen 
Forderungen, deren Beträge noch nicht lestgestelt 
sind, die p. e. I. D. sofort begründet . 9n 
Vom Forum für die p. e. I. D. a06 
Ist die dem Provokaten zur zide der * vor- 
gesteckte Frist prolongabel! 400 
Provocatio ex lege Diffamari bedingt. durch “ des 
Provofenten. 411 
Prozeßgesetz vem 17. Nov. 1887., Beiträge zu seiner 
Erläuterung . n,24,78,96,235,soo,«5,349,800
        <pb n="10" />
        X Alphabetisches Register. 
Mealgewerbe, Streitigkeiten über den Umfang dersel. i- 
ben, als Civilprozeßsachen . 
Berufungssumme in solchen Streitigkeiten .. 
Nealinjurien, gegenseitige Aufhebung nach bayer. 
Rechtsmittel wider die Veruttheilung in Kriminal- 
kosten . 
Reps, gehört % bayer. eR. z den Alein- Zehent- 
Früchter 
Restiturion, eine, die der Gegner der implorirenden 
Parthei beantragt, kann nicht verweigert werden 
Restitutionsgründe, Bescheinigung derselben durch 
den Eid des Imploranten . . 
Revision: zur Lehre von unzulässigen K. . . . 
Beitrag zur Lehre über Revisionszulässigkeit « . 
f. auch Appellation. 
Mückfall, Beitrag zu dieser Lehre . 
Schärfungs= und Milderungsrecht der Sruen 
zweiter Instanz 
Schenkung, remuneratorssche 
Bedarf jede Schenkung zu ihrer Güligkeit. Acceptation 
von Seiten des Beschenkten . . 
Schenkung unter Ehegatten . . . . . 
Form derselben auf den Todesfall . 
Schreibverstoß, Berichtigung eines solchen von!- Amts= 
wegen . . . 
Seribenten, ihre Vertraͤge mit Juden 
SC. Vellejauum . 
Servituten, von der Ausübung derselben 
Staatsdiener, Rechte derselben aus allgemeinen Be 
soldungsregulativen . . . . . 
WaötststandtqerGehaltP . 
Provisorische Austellung resp. Besorderung und Bestel 
lung als Verweser eines Amtes . 
Statuta personalia eines Renramtoberschreibers 
Strafsachen, s. Fristberechnung. 
s. Nechesmittel. 
Stündungs= und Nachlaßverhandlungen, über die 
rechtliche Wirksamkeit geheimer Nebenverträge bei ee- « 
cheaOandlungcu. 
Subhastation, erst durch Erlasung des Adjudikarions 
dekrets erhält der Zuschlag eines verhypothecirten und 
feilgebotenen Objekts seine Wirksamkeit. 
Lestament oder Kodizill, gerichtliches, nach preuß. R. 
Seite 
413 
414 
314 
233
        <pb n="11" />
        Alphabetisches Register. XI 
Seite 
Uneheliche Kinder, können sie nach bayer. ER. mit 
Uebergehung der ehelichen Geschwister des Testators als 
Erben eingesetzt werden? . 26 
Unsiegelmäßige, von solchen selbst abhibine Schriften 35 
Untersuchung, können Funktionäre eine (trafrechtliche 
U. führen? 81 
Zur Lehre von der richteramtlichen Befugniß Untersu- 
chungen zu führen 145 
Inkompetenz des brovisorischen Verwalters eines han- 
desherrlichen Herrschaftsgerichts .. . . 145 
Unvordenklichkeit als Klaggrund 303 
Unvordenkliche Zeit, Umfang der amrw 
Perjährung .. . .. . . 339 
Beweis der u. J. . . . . . 341 
Juneres Wesen derselben 344 
Urkunden, zur Lehre von gemeinschaftlichen . 127 
Vorrechte des Fiskus in Bezug auf Urkundenedition 127 
Vereine zur PVerbesserung des Schicksals enrlassener 
Sträflinge im Zusammenhange mit dem Besserungsfy- 
stem, in besondrer Beziehung auf Bayern, über die 
Nothwendigkeit solcher Vereine . 17, 38 
Vergleich, Gleichstellung der V. mit rcht kräftigen Ur- 
theilen bezüglich der Einleitung des Exekutionsrerfah= 
rens und der Nothfrist für Berufungen . 410 
Verjährung, zur Lehre von derselben, nach bayer. decht 
Verjährung gegen den Fiskus . 105 
Verkündung. s. Lof#etenserentit. 
Verschollene, zur Lehre von denselben .. . 198 
Verträge zwischen Juden und Christen 307 
Verwahrung, Wirksamkeit der, im Falle das nächste 
appellable Erkenntniß dem Verwahrenden keinen Anlaß. 
zur Beschwerdeführung giebt; Beitrag zur Erläuterung 
des §. 51, Abs. 2 der Nov. v. 1837 369 
Vitalirät des Neugebornen ist keine Bedingung seiner 
Rechtsfähigkeit . 218 
Vorakten, Befugniß des Richters un Vorakten 
von Amtswegen zu adhibiren 111 
Bezugnahme auf dieselben 128 
Vormünder, ihre Eidesleistung für den Pfiegliug 112 
Wechsel, eigene, müssen um klagbar zu seyn, auch 
dann zur Zahlung praͤsentirt werden, wenn sie nicht 
auf Ordre gestellt sind. 120 
Werthsvergötung, zur Lehre von der vs
        <pb n="12" />
        XII Alphabetisches Reglster. 
Seite 
Wiederverehelichung geschiedener Ehegatten, s. Kom- 
petenz. 
Windbrüche, haben immitrirte Glaubiger das Recht 
auf dieselben? aus 
Wissenschafrlichkeit der Rechtspflege 1 
Wittwe, über den wschrichen Beorif und 1n des 
Ausdrucks 4 40o08 
Würzburg, s. Bamberg. 
Zehentfreijahre, ihre Berechnung 209 
Zeugen, Folgen der Instanzentlassung bins chtlich der 
Zeugschaftsqualitit 202 
Zurücknahme, s. Kontu F#nattelerbenata. 
Soystematisches Register. 
I. Civilprozeß. 
A. Gerichtsordnung. 
n Etnteiten, Von der Wissenschaftlichkeit der Rechtspflege 
lerges Kapitel. I§. 12. Ueber das Aufhören des eri- 
mirten Gerichtsstandes der Landrichter und der denselben hierin 
gleichstehenden Staatsdiener — durch Qutescirung S. 144. — 
S. 13. a) Zur Lehre von der ehegerichtlichen Kompetenz S. 87.— 
b) Kompetenz zur Untersagung der Wiederverehelichung geschiede- 
ner Ehegatten (Feust) S. 414. — c) Inkompetenz des Civilrichters 
zur Verhängung öffentlicher Strafen in Injuriensachen S. 331. — 
d) Kompetenz in Gewerbsstreitigkeiten (Feust) S. 334. — e) Strei- 
tigkeiten über den Umfang von Realgewerben als Civilprozehsachen 
S. 413. — () Zuständigkeit bei Ansprüchen der Gemeindevor- 
steher auf Vergütung von Dienstverrichtungen S. 96. — FS. 15. 
Vom forum bei der prov. ex lege Diffamari S. 206. 
Zweites Kapitel. S§. 5. a) Vertretung der Advokaten 
durch Amanuensen S. 192. — b) Beschwerde der Partheien ge- 
gen die richterliche Fesisetzung der Deserviten und Auslagen S. 205. 
c) Erhibitionsgebühren der Advokaten S. 233. — d) Retentions- 
recht der Anwälte an den Manualakten (Feust) S. 335. 
Drittes Kapitel. S§. 3. Zur Lehre von den Provisorien 
S. 353. — S§. 4. Genügt bei Klagen auf Schutz im Besitze die 
Angabe des allgemeinen Klagegrundes S. 107. — 5. 6. Zur 
Lehre von den Gemeindesachen S. 254. 
Piertes Kapitel. S. 5. a) Provokatton gegen einen 
Ausländer, welcher bereits bei dem auswärtigen forum arresti
        <pb n="13" />
        Eystematisches Register. XIII 
geklagt hat S. 49. — b) Berühmung von Forderungen, deren 
Betrag noch nicht festgestellt ist S. 91. — c) Die Verwirklichung 
des Präjudizes geschieht erst durch das Präklusionserkenntniß. Im 
Falle des Unterliegens mit der provozirten Klage kann nun Pro- 
vokat mit einer andern hervortreten S. 304. — 4) Ist die zur 
Anstellung der Klage vorgesteckte Frist prolongabel? S. 400. — 
e) Prov. ex lege D. bedingt durch Besitz des Provokanten S. 411. 
— S§. 7. Substantikrung durch Bezugnahme auf Vorakten 
S. 128. — 6. 10. Von Selbsterhibiren der Unsiegelmäßigen S. 32. 
Fünftes Kapitel. S. 8. Insinuation gerichtlicher Ver- 
fügungen durch Mittelspersonen S. 401. — §. 11. Zurücknahme 
der Kontumazialerkenntnisse durch den nämlichen Richter S. 289. 
Sechstes Kapitel. I. 1. Spezielle Ableugnung gegneri- 
scher Behauptungen S. 191. . 
Neuntes Kapitel. 8. 11. Suspendirung der Beweisfrist 
durch ein Rechtsmictel, welches der Gegner des Beweispflichtigen 
ergreift S. 177. — K. 14. Beweislast bei fiskalischen Ansprüchen 
gegen verrechnende Beamte S. 302. 
Zehntes Kapitel. IS. 11. Folgen der Instanzentlassung 
in Bezug auf Zeugschaftsqualität S. 202. 
Eilftes Kapirel. 8. 2. Uecbersicht des heutigen Archiv- 
rechts und Archivwesens S. 257, 273. — §. 3. Beweisführung 
durch Handelsbücher S. 65. — S§. 5. Beweisantritt durch Ur- 
kunden in fremder Sprache S. 124. — éK. 6. a) Gemeinschaft- 
liche Urkunden S. 127. b) Editionsvorrechte des Fiskus S. 127. 
Zwölftes Kapitel. 8. 1. a) Zur Lehre vom Geständniß 
S. 347. b) WVom gerichtlichen Geständniß S. 368. c) Wirkung 
eines einseitigen Anerkenntnisses S. 113, 129. — F§. 6. a) Zur 
Lehre von der Notorietät S. 61. b) Ven der Gerichtsnotorierät 
S. 396, c) Berücksichtigung des Inhalts adhibirter Vorakten 
S. 111. 
Dreizehntes Kapitel. 8. 1. 4) Eidesleistung der Ver- 
münder für den Pflegling S. 112. b) Eidesleistung vor einem 
andern als dem Prozeßgerichte S. 131. — S. 2. Eideszuschie- 
bung in Ehescheidungsprozessen S. 225. — 8. ö. Zur Lehre vom 
Manifestationseid S. 209. 
Vier zehntes Kapitel. §. 6. Ist zu Arrestverfügungen ein 
Kollegialbeschluß erforderlich? S. a11. — 8. 7. a) Anwendung 
der slatuta personalia auf Rentamtsoberschreiber S. 16. b) Ma- 
terielle Gesetze in Ehescheidungssachen der Juden (von Dr. Feust) 
S. 56. c) Anwendbarkeit der civilrechtlichen Bestimmungen der 
GO. im Bambergischen und Würzburgischen S. 364. d) Gesetz, 
nach welchem die Rechtsverh. aus dem außerehelichen Beischlaf zu 
beurtheilen S. 336. — (. H. Berichtigung eines Schreibverstoßes
        <pb n="14" />
        XIV Sostematisches Register. 
S. 336. — 8. 12. Auslegung undeutlicher Bewelsinterklokute 
S. 7. 
Fünfzehntes Kapitel. 8. 3. a) Unzulässigkeit der Be- 
rufung wegen Zulassung des Gegners zum Armenrecht S. 160. 
b) Berufungssumme, wenn auf Nachweisung des Rechts zu wie- 
derkehrenden Leistungen interloquirt ist S. 193. c) Berufungs- 
summe, wenn bei Einklagung einzelner Terminsleistungen das 
Recht selbst strittig geworden ist S. 400. d) Berufungssumme in 
Streiten über den Umfang von Realgewerben S. 414. 8. 6. Zu- 
rücknahme der Desertionserkenntnisse durch den nämlichen Richter 
S. 289. — §.# 7. Frist zur Abgabe der Nebenverantwortung S.po 
237. — §. 0. Konnexion der Adhäsion mit der Appellation 
S. 308. 
Sechzehntes Kapitel. S. 1. a) Stellung neuer Beweis- 
artikel bei der restit. in integ. S. 273. b) Bescheinigung der 
„Restitut. Gründe durch den Eid des Imploranten S. 139. c) Re- 
stlrution vom Gegner bewilligt S. 320. — 8. 2. a) Keine un- 
heilbare Nullirät, wenn eine zum gewöhnl. Verf. gehörige Sache 
zum mündlichen Verhör gezogen wird S. 78. b) Von Verhand- 
lung der Nullitärsklagen S. 336. c) Nichtigkeit des uUrtheils 
contra rem judlcatam S. 268. 
Slebzehntes Kapitel. F. 4. Kostenpunkt in Rechnungs- 
sacheu S. 208. 
Achtzehntes Kapitel. éG. 1. Gleichstellung der Ver- 
gleiche mit rechtskräftigen Urtheilen bezüglich der Einleitung des 
Erekutionsverfahrens und der Nothfrist für Berufungen S. 410.— 
S. ö. Anspruch immittirter Gläubiger auf die Windbrüche S. 288.— 
S. 7. Zur Lehre von der Subhastation S. 88. — S. 13. Ge- 
heime Nebenvertraͤge bei Stuͤndungs- und Nachlaßverhandlungen 
S. 233. 
k Neunzehntes Kapitel. F. 8. Legitimation des Gemein- 
schuldners zur Prozeßführung S. 32. — 8. 15. Verkündung des 
Lokationserkenntnisses S. 319. 
Zwanzigstes Kapitel. S. 6. Beweis der Illaten S. 112. 
⅜. 16. Separationsrecht nach S. 3, Nr. 3 der Prioritätsordnung 
(von Dr. Feust) S. 360. 
B. Novelle von 1837. 
§. 9, 12. Zulässigkeit schriftlicher Eingaben im mündlichen 
Verhör S. 52, 78. 
5. 51, 53. a) Ein Dekret, welches die Ableistung des Ne- 
veneides und Vernehmung der neu vorgeschlagnen Zeugen anord- 
net, ist einfacher Zwischenbescheid S. 22. b) Dekrete, welche die 
Einleitung des Arrest= oder Exekutiv . Prozesses vor Vernehmung
        <pb n="15" />
        Systematisches Register. XV 
des Imploraten verfügen, find keine Erk. uber die Prozeßart 
S. 345. ) Berufungen in Interdiktionssachen (von Dr. Feußt) 
S. 340. d) Verwahrung zur Erhaltung der Befügniß zur Av- 
pellation S. 352. e) Wirksamkeit der Verwahrung, im Falle 
das nächste appellable Erkenntniß dem Verwahrenden keinen Anla 
zur Beschwerdeführung giebt S. 360. 
K. 54. a) Unzulässigkeit der Revision gegen 2 gleichförmige 
Erk. auf Abweisung einer Nichtigkeitsquerel von der Gerichts- 
schwelle S. 96. b) Revisionszulässgkeit gegen den Aussptuch, 
daß es in der Sache auf Beweis nicht anzukommen habe S. 176. 
t) Dritte Instanz bei Verwerfung dilatorischer Einreden S. 361, 
S. 64. Von Zurücknahme der nach diesem Hen ergangnen 
Strafverhängung S. 235. 
é. 65. Strafe nach §. 65 trifft den Anwast S. 300. 
K. 108. Berufung im Exekutionsverfahren S. 411. 
II. Privatrecht. 
A. Allgemeine Lehrenu. a) Zur Anwendung des Prsé- 
judiziengesetzes S. 385. b) Ueber den gesetzlichen Charakter der 
in allgemeinen Sammlungen enthaltenen Verordnungen S. ö3. 
e) Herkommen als Uebung eines Rechtes S. 142. d) Zur Lehre 
von den Verschollenen S. 108. e) Den juristischen Persenen 
S. 190. f) Vitalität ist keine Bedingung der Rechtsfähigkeit 
S. 218. g) Zur Lehre vom Irrthum: #a) Gränzbestimmung 
zwischen error juris et lacti S. 210. 6) Prinzip für die Be- 
handlung des Irrthums S. 221. 7) Anwendung auf condict. in- 
debiti S. 225. ) Einfluß auf Klagverjährung S. 251. s) Irr- 
thum als Grund mangelnden Willens bei Rechtsgeschäften S. 208.— 
-h) Zur Lehre von den Bedingungen S. 281. 1) Eivilkemputa- 
tion S. 292. 1) Unvordenklichkeit als Klagegrund S. 303. Zur 
Lehre von der Unvordenklichkeit S. 330. I) Begriff und Umfang 
des Ausdrucks vidua S. 403. 
B. Dingliche und denselben verwandte Rechre. 
a) Ersitzung nach baver. Rechte S. 105. b) Juden als Besitzer 
von Gütern mit grundherrlichen Rechten S. 94. c) Wirksamkeit 
der Immemorialverjährung gegen den Lehenherrn S. 395. d) Von 
Ausübung der Servituten S. 200. e) Zur Lehre vom Jagdrecht 
S. 351. 1) Kleinzehent nach bayper. Recht S. 33. Reps ob zum 
großen oder kleinen Zehent gehörig S. 152. g) Berechnung der 
Zehentfreijahre S. 299. I.) Zur Lehre vem Mortuarium S. 315. 
i) Juden-Rezeptiens= und Schutzgelder S. 393. 1) Bad= Ebe- 
hafts = Gerechtigkeiten S. 108. h) Ueber Gewerbskonstatirungen 
S. 315. m) Näherrecht S. 300. 
C. Obligatienenrecht., 1) Allgemeines a0 Werth=
        <pb n="16" />
        XVI Spsiematisches Register. 
vergütung nach dem Normalpreise S. 96. b) Verbindlichkeit des 
Fiskus zu Verzugszinsen S. 241. — 2) Verträáge. a) Jüdi- 
sche Einmischung S. 332, bö8. b) Verträge zwischen Christ und 
Jude S. 16, 367. c) Kommodat zum Zweck der Verpfändung. 
Interzession. SC. Vellejanum S. 77. d) Acceptation des Schenk- 
nehmers S. 48. Zur Lehre von der Schenkung S. 327. e) Ei- 
senbahnaktienhändel S. 249. f) Präsentation eigner Wechsel 
S. 120. — 3) Obl. aus Rechtsverletzungen. a) Infurie 
durch Rücktritt von einem Ehegelöbnisse S. 110. b) Gegenseitige 
Realinjurien S. 314. c) Actio de recepto S. 387. d) Haftung 
des Gutsherrn aus Amtshandlungen seiner Beamten S. 141. — 
1) Vermischte Fälle. a) Wirkung einseitiger Anerkenntnisse 
S. 113, 120. b) Ansprüche der Staatsdiener aus allgemeinen 
Besoldungsregulativen S. 142. c) Was ist ständiger Gehalt im 
Sinne des §. 20 des IX. Edikts? S. 143. d) Provisorische An- 
stellung resp. Beförderugg im Gegensatz der Ernennung zum Ver- 
weser S. 156. e) Provisorische Beforderung der Verwaltungsbe- 
amten nach dreijährigem Staatsdienst S. 375. 1) Versetzung 
geistlicher Professoren auf eine Pfarrei S. 158. 
D. Familienrecht. a) Erziehung der Kinder aus ge- 
schiednen. Ehen Pr. R. S. 74. b) Alimentationspflicht der Groß- 
ältern eines außerehel. Kindes. Baper. R. S. 137. Einkindschaft 
nach Pr. R. S. 164. c) Eheliche Güterverhältnisse des fränki- 
schen, ehemals reichsunmittelbaren Adels S. 190. 
E. Erbrecht. a) Einsetzung unehelicher Kinder mit Ueber- 
gehung der Geschwister. B. R. S. 20. b) Gerichtliches Testäment 
oder Kodizill nach Pr. R. S. 80. o) Anerkennung letzter Willen S. 132. 
IIII. Strafrecht und Strafprozeß. 
A. Theil I des Strafgesetzbuchs. a) Zur Lehre vom Rück- 
kall S. 168. b) Diebstahl durch Einbruch S. 200. 
B. Theil II des St. a) Befähigung der Funktiondre 
zur Führung strafrechel. Untersuchungen S. 31. b) Zur Lehre 
von der richteramtlichen Befugniß, Untersuchungen zu führen 
S. 145. c) Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen S. 193, 211, 
227, 246. d) Kompetenz zu Ersetzungen in General-Untersuchun- 
gen gegen Staatsdiener S. 235. e) Frisiberechnung in Straf- 
sachen S. 209. k) Schärfungs= und Milderungsrecht der Straf- 
gerichte zweirer Instanz S. 286. g) Zur Lehre vom Kostenpunkt 
im Strafprozesse S. 91. h) Kompetenz zum Erk. über den Ko- 
stenpunkt in Untersuchungen, welche zur Aburtheilung an die Po- 
lizei verwiesen werden S. 180. i) Rechtsmittel wider Verurthei= 
lung in Kriminalkosten S. 305, 320. 
—. ..#
        <pb n="17" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 1. Samstag, den 8. Jan. 1842. 
Von der Wissenschaktlichkeit der Rechtspklege. 
Die Wissenschaft —, diese geborne Herrscherin, 
die in ihrem Gebiete entweder die Regierung führt 
d 
oder untergeht G. S. puchte. 
Ueber den in der Ueberschrift bezeichneten Ge- 
genstand hat sich Friedrich Wilhelm IV., Kö- 
nig von Preußen, in einer an den Justizminister 
Mühler am 12. Juli 1841 erlassenen Kabinets- 
ordre, wie folgt, ausgesprochen: 
„Ich habe gern vernommen, daß unter den 
„richterlichen Beamten ein wissenschaftlicher 
„Geist, der sich durch mehrfache Bearbeitung 
„des vaterländischen Rechts in Schriften kund 
„gegeben hat, rege geworden ist. Alles, was 
„zur Belebung dieses Sinnes beitragen kann, 
„haben Sie vorzugsweise zu unterstützen, und 
„es ist mein fester Wille, daß nur solche Be- 
„amten zu höhern Stellen befördert werden, 
„die sich durch eine wahrhaft wissenschaftliche 
„Bildung hervorthun, weil nur dadurch allein 
„eine gründliche Rechtspflege herbeigeführt wer- 
„den kann. Besonders nothwendig erscheint 
„es deßhalb auch, daß die Rathöstellen bei 
„den Oberlandesgerichten nur mit sehr tüch-
        <pb n="18" />
        2 Von der Wissenschaftlichkeit der Rechtspflege. 
„tig und wissenschaftlich gebildeten Geschäfts- 
„männern besetzt werden.“ 
Diese Meinungs= und Willensäußerung des 
preußischen Monarchen ist um so interessanter, als 
es bel Abfassung der noch setzt geltenden Gesetz- 
bücher darauf abgesehen war, die Wissenschaft 
überflüssig zu machen, und das Geschäft der Rechts- 
anwendung auf gleiche Kategorie mit dem des 
Hutfabrikanten zu stellen, welcher jedem Kopfbe= 
deckungs-Aspiranten das Maß des Kopfes nimmt, 
und hiernach aus dem großen Vorrathe fertiger 
mit Nr. oder Lit. klassifizirter Hüte einen passen- 
den sofort darreicht. Man glaubte in der That 
einen preiswürdigen Zustand zu begründen, wenn 
die intellektuelle Ausrüstung des praktischen Juri- 
sten auf Gedächtniß-Reichthum und technische Fer- 
tigkeit reduzirt, und bei der Rechtsprechung selbst- 
ständiges Denken soviel möglich erspart würde. 
— Natürlich war die Rechnung ohne den Wirth 
gemacht, und die Verkehrtheit des Strebens zeigte 
sich in sehr nachtheiligen Folgen. — Die Gesetz- 
bücher erprobten in der Anwendung weder die vor- 
ausgesetzte Vollständigkeit noch die vermeinte Voll- 
kommenheit der Abfassung; eben weil die Ausar- 
beitung nicht vom Geiste der Wissenschaft beseelt 
war, stellten sich zahlreiche Gebrechen in Bezug 
auf das Ineinanderpassen der einzelnen Theile, Ab- 
schnitte und §en heraus; es zeigten sich viele Män- 
gel der Abfassung, insbesondere der Mangel klar 
gedachter Begriffe und leitender Grundsätze. Zahl= 
reiche Kontroversen entstanden, häufig wurden Lük- 
ken fühlbar, und als die überall eingreifenden Er- 
eignisse und Umgestaltungen der neuern Zeit auch 
auf das Rechtsleben ihren Einfluß äußerten, und 
die mannigfachen Entwicklungen und Fortbildungen 
des Verkehrs und gesammten Volkslebens neue 
Rechtsinstitute und Rechtsfragen hervorriefen, er- 
gaben sich Schwierigkeiten und Verlegenheiten in
        <pb n="19" />
        Von der Wissenschaftlichleit der Rechtspflege. 3 
Menge. In solcher Noth zu helfen, ist der Beruf 
der Wissenschaft 1); aber zu einer wissenschaftlichen 
Verarbeitung des positiven Materials war früher 
keine Anregung gegeben, ihre Vernachlässigung war 
vielmehr absichtlich geschehen. Daher in tausend 
Beziehungen Unbeholfenheit, Unsicherheit, Ungründ- 
lichkeit und Ungleichförmigkeit der Rechtspflege. 
Einzelne Versuche, auf dem Wege der Gesetzgebung 
nachzuhelfen, zeigten sich als ungenügend; so führ- 
ten Erfahrung und dringendes Bedürfniß wieder 
auf den Weg der Wissenschaft, der überall im Ge- 
biete der Rechtspflege als die Hauptstraße zum 
Tempel der Gerechtigkeit solid gebaut und sorg- 
fältig gepflegt werden sollte. 
Als in der Mitte des vorigen Jahrhunderts 
die in Bayern zum Theite noch jetzt geltenden Ge- 
setzbücher verfaßt und kundgemacht wurden, gieng 
man keineswegs darauf aus, die Rechtsgelehr- 
samkeit 2) in Ruhestand treten zu lassen; Kreitt- 
mayr's Anmerkungen zeigen, indem sie überall 
auf die Literatur des gemdinen Rechts hinweisen, 
ihres Urhebers richtige Ansicht von dem, was dem 
Rechtsstudium und der Rechtsanwendung noth thut. 
1) Von der Einrichtung der Anfragen bei der Gesetzkom- 
mission war man bald zurückgekommen. 
Von Rechts wissen schaft kann in Bezug auf den da- 
maligen Stand juristischer Blldung nicht gesprochen wer- 
den. Von den Rechtsgelehrten jener Zeit gilt der 
Ausspruch Göthe's: „Es ist ihnen selten um den 
lebendigen Begriff der Sache zu thun, sondern um 
das, was man davon gesagt hat.“ Den Gegen- 
satz hiervon, nämlich das wisfenschaftliche Streben 
zeichnet, was Göthe von sich selbst sagt: „Ich will 
auch nicht mehr ruhen, bis mir Nichts mehr Wort und 
Tradition, sondern Alles lebendiger Begriff ist.“ (Rie- 
mer Mittheilungen über Göthe Bd. II, S. 184—185, 
270.)
        <pb n="20" />
        4 Von der Wissenschaftlichkeit der Rechtspflege. 
Aber diese seine richtige Ansicht und die gute Mei- 
nung, in welcher er seine Kommentare schrieb, wur- 
den verkannt, und letzteren eine Bedeutung und 
Stellung beigelegt, in welcher der Vortheil, den 
sie gewähren, durch große Nachtheile noch über- 
boten wird. Von den Praktikern wurden nämlich 
die Gesetzbücher mit den Anmerkungen zusammen 
für das angesehen und angenommen, was die 
Preußische Gesetzgebung nach der Absicht ihrer Ur- 
heber seyn sollte; — für ein großes Rezepten= 
buch, in welchem für jede vorkommende Rechtsfrage 
ein fertiges unmittelbar zutreffendes Rezept zu 
finden ist. Die Aufgabe juristischer Bildung be- 
steht nach diesem weitverbreiteten Glaubensbekennt= 
nisse nur darin, sich im Gesetzbuche und den An- 
merkungen so zu orientiren, daß man jederzeit nach 
dem rechten Fache greift, um das sertige Rezept 
hervorzulangen; treues Gedächtniß, ein der Orien- 
tlrung günstiger Ortssinn, und eine gesunde Ur- 
theilskraft reichen aus, den Juristen comme il 
faut zu machen. Witssenschaftliche Erkenntniß, 
selbstständiges Denken überhaupt liegt ganz außer 
der Sphärc dessen, was man verlangt und braucht; 
mit Erforschung und Erwägung der leitenden 
Grundsätze, der Entwicklung des Einzelnen aus 
denselben, des innern Zusammenhangs der Rechts- 
sätze und Rechtsmaterien — giebt sich ein Ge- 
setzkrämer (Legulejus) der strengen Observanz?) 
nicht ab; von der edelsten Funktion des ausüben- 
den Rechtsgelehrten, für neugestaltete Fälle durch 
Anknüpfen an Gegebenes, durch Folgerung aus 
Prämissen, durch Entfaltung der Natur der Sache 
den passenden Rechtsatz neu zuschaffen, hat er gar 
keine Vorstellung; die Riesenfortschritte, welche die 
3) Wir behaupten nicht, daß Alle, welche dieser Fahne 
folgen, die Sache in der angegebnen Weise auf die 
Spitze treiben.
        <pb n="21" />
        Vos der Wissenschaftlichleit der Rechtspflege. 5 
Rechtswissenschaft seit 50 Jahren in allen Grund= 
lagen der bayerischen Gesetzgebung gemacht hat, 
liegen für ihn in unentdecktem Lande; er fühlt sich 
behaglich dabei, hinter der jaristischen Bildung un- 
serer Zeit um ein Jahrhundert zurückzustehen; Ko- 
der und Kreittmayr, die beiden Worte be- 
zeichnen ihm die Gränzen: 
„duos ultra citraque nequit consistere 
rectum“. 
Natürlich ist, wo solche Ansichten gelten, von 
Wissenschaftlichkeit der Rechtsbildung und Rechts- 
pflege keine Spur zu finden. 
Worin besteht aber das Wesen der Wissen- 
schaftlichkeit, durch welche sich die Bildung des 
Richters auszeichnen foll? 
Eine Erläuterung hierüber dürfte nicht un- 
nöthig seyn. 
Es lehrt die Wissenschaft, die angehäuften Massen, 
Und was vereinzelt scheint, zur Einheit aufzufassen. 
Die wissenschaftliche ) (systomatische) Erkennt- 
niß ist die Erkenntniß des innern Zusammenhangs, 
welcher die Theile des Rechts verbindet; sie faßt 
das Einzelne überall als Glied des Ganzen auf. 
„Der nun, äußert G. F. Puchtas), besitzt diese 
systematische Kenntniß, welcher des Zusammenhangs 
der Rechtssätze sich bemächtigt, ihre Verwandtschaft 
untereinander erforscht hat, so daß er die Abstam- 
4) „Die Wissenschaft des Rechts hat zwei Seiten, eine 
spstematische und eine historische, in deren gleich- 
mäßiger Auffassung die wahre Rechtswissenschaft be- 
steht.“ Puchta Cursus der Instituilonen, Bd. 1 (ent- 
haltend die Einleitung in die Rechtswissenschaft und 
Geschichte des Rechts bei dem römischen Volk) S. 100. — 
Praktiker, welche auf Erhaltung, Erfrischung und Er- 
gänzung der wissenschaftlichen Grundlage ihrer Bildung 
Bedacht nehmen, mögen sich dies geistvoll geschriebne, 
durch und durch gediegne Buch empfohlen seyn lassen. 
6) a. a. O. S. 101.
        <pb n="22" />
        6 Von der Wisseuschaftlichkeit der Rechtspflege. 
mung eines jeden Begriffs durch alle Mittelglieder, 
die an seiner Bildung Antheil haben, auf und ab- 
wärts zu verfolgen vermag.“ Handelt es sich z. B. 
von Abtretung einer Forderung für eine Geldsumme, 
so kömmt dem wissenschaftlichgebildeten Juristen 
außer den durch den Gegenstand bedingten Eigen- 
thümlichkeiten sofort zum Bewußtseyn, daß die- 
ser Rechtsakt ein Kauf, der Kauf ein Konsensual- 
vertrag, und ein oneroses Geschäft sey, daß dem- 
nach nicht blos die für diese Arten gemeinsamen 
Rechtssätze, sondern auch die allgemeinen Grund= 
sätze über Eingehung, Inhalt, Form, Wirksamkeit, 
Auslegung, Erfüllung u. s. w. von Verträgen über- 
haupt und von der noch höher stehenden Gattung 
der Willenshandlungen hier in Anwendung kommen. 
Erst dadurch, daß jedes Recht, jedes Rechtsver- 
hältniß und jeder Rechtsakt nicht als Einzelnes, 
sondern nach seiner Stellung im ganzen Systeme 
aufgefaßt und betrachtet wird, läßt sich die Natur 
desselben vollkommen bestimmen, und aus dieser 
Erkenntniß für besondere sich darbietende Fragen 
die Lösung leicht und richtig gewinnen. Nicht die 
Erlernung des Inhalts einer großen Masse einzel- 
ner Gesetzesvorschriften und Rechtssätze ist es, was 
den Juristen von wissenschaftlichem Gehalte charak- 
terisirt; sondern die lebendige Durchschauung des 
Zusammenhangs dieser Einzelnheiten, das Erken- 
nen und Festhalten der Verbindungsfäden, die Ver- 
trautheit mit scharfbegränzten Begriffen, mit der 
innern Natur der Verhältnisse und mit leitenden 
Grundsätzen ). Diese Elemente wissenschaftlicher 
Bildung hat er ganz zu seinem Eigenthum ge- 
macht, gleichsam in Saft und Blut verwandelt; 
sie schweben ihm bei jedem Anlaß der Anwendung 
s Wie aber die Erkenntniß und Anwendung der leitenden 
Grundsätze beschaffen seyn müsse, darüber vergl. Bl. f. 
R. Vb. V, S 209 — 31.
        <pb n="23" />
        Von der Wissenschaftlichkeit der Rechtspflege. 7 
ungesucht vor, wie gangbare Regeln der Rechenkunst, 
sie dienen ihm zum sichern Steuer, mit welchem er 
sowohl über die Schwierigkeiten der Gesetzauslegung 
hinwegkömmt, als auch in Labyrinthen verwickel- 
ter Thatverhältnisse in kurzer Frist den Ausweg 
findet. Mag immer das Gesetz in den Vorschrif- 
ten über ein Rechtsverhältniß bezüglich einer be- 
sondern jetzt zu beantwortenden Frage eine Lücke 
zeigen; der wissenschaftliche Jurist hat den Zu- 
sammenhang vor Augen, in welchem die Art mit 
der Gattung, der Theil mit dem Ganzen, das 
Besondre mit dem Allgemeinen steht, und durch 
Verfolgung dieser Verbindung ist die Norm, welche 
noth thut, bald gefunden. — Wenn das fort- 
schreitende Volksleben neue Gestaltungen auch im 
Rechtsgebiete hervorruft, so bringt dies den Mann 
der Wissenschaft nicht in Verlegenheit; er kennt 
das ganze System im Fundamente sowohl als in 
allen einzelnen Bildungen, und weiß daher oyne 
Schwierigkeit die Stellung auszumitteln, welche 
für die neue Gestaltung paßt und zugleich zur 
Richtschnur für die sie betreffenden Fragen wird. — 
Wird ein Jurist zur Anwendung einer ihm unbe- 
kannten Gesetzgebung berufen, so befindet er sich 
immer in mißlicher Lage; aber wissenschaftliche 
Bildung erleichtert die Orientirung, und bewahrt, 
wenigstens zum Theile, vor den Mißgriffen, welche 
in Folge solcher Amtsbesetzungen gewöhnlich in 
Menge vorkommen. — Aber auch abgesehen von 
solchen besondern Anlässen, den Werth der Wissen- 
schaftlichkeit zu erproben, tritt dieser in mannig- 
fachen Beziehungen überall hervor. Lebendige Er- 
kenntniß des organischen Zusammenhangs einer 
Gesetzgebung, ihrer Quellen und Ausbildung, der 
Grundgedanken und Motive — ist Hauptbedingung 
einer richtigen und sichern Gesetzauslegung; tau- 
send Schwierigkeiten, die außerdem bei jedem 
Schritte aufstoßen, sind für den wissenschaftlichen
        <pb n="24" />
        8 Von der Wissenschaftlichkeit der Rechtspflege. 
Juristen nicht vorhanden. — Mit dem von der 
Wissenschaft geschärften und beseelten Auge erkennt 
er in vorgetragnen Thatgeschichten leicht und schnell 
die das Wesen der Sache enthaltenden Momente, 
und den Punkt, worauf es bei der Beurtheilun 
ankömmt; mitten durch alle Verwicklungen greig 
er diesen heraus, hat sich nun über die rechtliche 
Natur des Verhältnisses nicht lange zu besinnen, 
und bald bei jedem Streitpunkte den einen 
Grund 7) gefunden, welcher die richtige Entschei- 
dung motivirt. Bedenken und Zweifel, so über 
das Wesentliche in den Thatsachen wie über die 
rechtliche Beurtheilung, weichen vor seiner sichern 
Führung des Steuers, zertheilten Wogen gleich, zur 
Seite, er gelangt gemeinhin auf kurzem Wege zum 
Ziel, er arbeitet so kurz als gründlich. Zur Recht- 
fertigung seines Ausspruchs führt er kein Motiv 
an, dem nicht (wenigstens mittelbar) ein klar ge- 
dachter Rechtssatz zu Grunde liegt; er bezieht sich 
auf keinen Rechtssatz, ohne dessen Sinn und Grän- 
zen bestimmt vor Augen zu haben, er bedient sich 
keines juristischen Ausdrucks, der nicht auf das, 
was bezeichnet werden soll, nach der ganzen Schärfe 
des Begriffs vollkommen paßk. — Kollegialbera-= 
thungen wissenschaftlich gebildeter Geschäftsmänner 
arten niemals in haltungslose Streitigkeiten und 
verwirrtes Durcheinander aus. Wo die Prinzi- 
pien vorangestellt werden, da wird entweder bald 
die Verständigung erfolgen, oder die Erkenntniß, 
daß Verständigung nicht zu hoffen, gewonnen wer- 
den. — Uebrigens findet sich bei Männern von 
wissenschaftlichem Gehalte mehr Empfänglichkeit für 
7) &amp; edrich Rückert die Weisheit des Bramahnen Bd. V, 
118. 
„Wenn etwas scheinet mehr als einen Grund zu haben, 
So denke nur, du hast noch recht nicht nachgegraben. 
Wenn du recht auf den Grund nachgrubest, wird dir kund: 
Nicht viele Gründe sind's, es ist ein einz'ger Grund.“
        <pb n="25" />
        Von der Wissenschaftlichkeit der Rechtspflege. 9 
Berichtigung ausgesprochner Ansichten, als bei dem 
bloßen Routinier. Wie sollte sich bei diesem — gleich- 
sam in leerem Raume — ein Anknüpfungspunkt 
für die Gründe einer bessern Meinung finden? wie 
das gute Saamenkorn auf sterilem Boden Wurzel 
schlagen können? 
Um aber seinem Geiste die wissenschaftliche 
Weihe immer frisch und fruchtbar zu erhalten, ver- 
säumt es der denkende Praktiker nicht, sie durch 
geeignete Lektüre fortwährend zu erneuern und die 
Aneignung aller Fortschritte der Wissenschaft zu 
erstreben. In diesem eifrigen Streben findet er 
nicht nur die Gewähr für eine tüchtige Berufser- 
füllung, sondern auch einen seelenerhebenden Ge- 
nuß, welcher Geist und Gemüth erheitert, und 
mit junger Kraft beseelt ). Weil das Rechts- 
system, der organische Zusammenhang der Einzeln- 
8) Eben weil die Fortsetzung wissenschaftlicher Studien der 
Berufsthätigkeit in mehrfacher Hinsicht zu Gute kömmt, 
ist die Ausrede, keine Beit hiefür zu haben, nur auf 
Rechnung des mangelnden Interesse zu setzen. — Aber 
nicht blos die Fortsetzung rechtswissenschaftlicher Stu- 
dien kann der Berufsthätigkeit zu Gute kommen, son- 
dern auch eine regelmäßige Erquickung und Erfrischung 
des Geistes durch Pflege einer Kunst oder durch Lek- 
täre, welche zur Erheiterung und Unterhaltung dient. 
Ein Ackerfeld, auf welchem fortwährend dieselbe Frucht 
gedaut wird, wird ausgesaugt und unfruchtbar. Der 
menschliche Geist ist gleichem Naturgesetz unterworfen. 
Wenn viele juristische Berufsarbeiten so handwerksmäßig, 
geistlos, langweilig erscheinen, so kömmt dies daher, 
weil die wenigsten Geschäftsmänner einen offnen Sinn 
für die Anregungen des Geistes bewahren, von wel- 
chen Cicero sagt: Haec studia adolescenliam alunt, 
senectutem oblectant, secundas res ornant, advorsis 
perfugium ac solutium praebent; deleciant domi, non 
impediunt foris, pernoctant nobiscum, perigrinantor, 
rusticantur. — Auch hier kann man die Ausrede des 
Beitmangels nicht gelten lassen, weil der Berufsthätig- 
keit, was an Beit scheinbar verloren geht, durch erhöhte 
Arbeitskraft dreifach wieder gewonnen wird.
        <pb n="26" />
        10 Von der Wissenschaftlichkeit der Rechtspflege- 
heiten, seinem Bewußtseyn lebendig vorschwebt, 
findet sofort jede Errungenschaft neuer Lektüre, 
jede doktrinelle Ausbeute der Praris den geeigne- 
ten Platz, wo sie sich anknüpft, und dergestalt ein- 
prägt, daß sie bei jedem Anlasse der Benützung 
sich darbeut. Jede Eigenthümlichkeit eines vorge- 
kommenen Falles hat für den wisssenschaftlichen 
Praktiker eine höhere Bedeutung; er sieht darin 
nicht blos die Aufgabe einer Berufsarbeit, sondern 
auch den Gewinn für die Wissenschaft. Mag im- 
mer seine Berufsthätigkeit viele lästige Mühewal= 
tung mit sich bringen; er weiß diese zu veredeln, 
und damit auch zu vereinfachen und zu erleichtern. 
Betrachten wir nun auch die Kehrseite, das 
Bild des Praktikers ohne wissenschaftliche Bildung. 
Zwischen den auf dem Nullpunkte wissenschaftlicher 
Bildung Stehenden und den mehr oder minder 
mangelhaft Gebildeten giebt es natürlich mannig- 
fache Schattirungen. Indessen glauben wir nicht 
zu irren, wenn wir annehmen, daß die Originale 
des hier zu zeichnenden Bildes in manchem Lande 
deutscher Zunge nicht blos ausnahmsweise vorkom- 
men. „Uebrigens sey vorläufig bemerkt: 
Nicht Leute, die ihr kennt, sind hier zur Schau getragen; 
Wer sich getroffen fühlt, mag sich, nicht uns verklagen. 
Auch der Geschäftsmann von ordinärem Kaliber 
besitzt Rechtskenntnisse, mehr oder weniger, mit- 
unter sehr wenige; aber, wieviel es auch sey, er 
besitzt sie nur als ein Aggregat von Einzelnheiten; 
er kann einen Haufen auf= und durcheinander lie- 
gender Steine sein eigen nennen, während die 
Steine im Gebäude der Wissenschaft zu einem syme- 
trischen wohleingerichteten Ganzen verbunden sind. 
Natürlich ist es weit schwieriger, aus dem bunten 
Haufen den gerade passenden Stein herauszusuchen, 
als sich in dem wohlgeformten Gebäude zurechtzu- 
finden. — Sich den Weg zum Ziele durch Be- 
trachtung der Stellung eines gegebnen Verhältnisses
        <pb n="27" />
        Von der Wissenschaftlichkeit der Rechtspflege. 11 
im systematischen Ganzen, durch Erwägung des 
Zusammenhangs mit anderen, durch bündige Fol- 
erung aus allgemeinen Grundsätzen zu suchen, 
seiches kömmt unserem Geschäftsmann nicht in den 
Sinn; er weiß nichts von dieser Stellung, diesem 
Zusammenhange, nichts von den leitenden Grund- 
sätzen, welche gleichsam die Seele eines Rechtsin- 
stitutes ausmachen; er sucht unter allen Umstän- 
den als Norm der Entscheidung eine äußere Aukto= 
rität, welche auf den geg. bnen Fall paßt, wie der 
Hut auf den Kopf, so daß die Anwendung nicht 
viel Kopfzerbrechen verursacht. Nach einer solchen 
Entscheidungsnorm wird im betreffenden Koder und 
den Anmerkungen, oder bei gemeinrechtlichen Fäl- 
len in einem gangbaren Kompendium unter dem 
Namen gesucht, mit welchem Advokaten oder Un- 
terrichter die Rechtssache in den Akten getauft ha- 
ben, wobei insbesondre die darin allegirten Stel- 
len verglichen werden; stößt man nun glücklicher- 
weise auf einen Ausspruch, welcher wenigstens nach 
dem Klang der Worte ?) auf den Fragefall zu 
passen scheint, so wird kein weiterer Aufwand an 
Gedanken gemacht, und Urtheil oder Gutachten 
mit voller fewersicht, ins schwarze Fleck zu schies- 
sen, sofort niedergeschrieben. Ob nicht etwa die 
aufgefundne Stelle, wenn sie im Zusammenhange 
mit andern betrachtet, wenn ihr Inhalt als Theil 
des systematischen Ganzen erwogen und mit Hin- 
blick auf Ursprung und Gründe, mit genauer Wür- 
digung aller gebrauchten Worte näher geprüft wird, 
— einen vom ersten Anschein wesentlich verschied= 
nen Sinn darstellen würde? über solche Bedenken 
ist unser federschneller Urtheilsfabrikant erhaben. — 
Wenn nun aber der Fund, welcher das Denken 
ersparen soll, nicht gelingt, — wenn sich keine 
590) Die Herren halten sich nur an der Worte Klang, 
Und fruchtlos mahnt ihr sie an den Gedankengang.
        <pb n="28" />
        14 Von der Wissenschaftlichkeit der Rechtspflege. 
Stelle darbent, deren richtig oder unrichtig ver- 
standne Worte (man nimmt es damit nicht so 
genau) in concreto als plausible Auktorität die- 
nen könnten, — dann steht das Gespann am 
Berge. — Vielleicht wäre durch scharfe Ausson- 
derung der wesentlichen Merkmale des Falles, ver- 
bunden mit dem Hinblick auf verwandte Rechts- 
materien oder allgemeine Lehren, die Diagnose mit 
Sicherheit zu stellen und darauf die zutreffende 
Entscheidungsnorm leicht zu finden; aber es fehlt 
jede Bedingung einer solchen Rechtsfindung, und 
insbesondre darf man nicht auf eine Funktion des 
Denkvermögens rechnen, welche sich von einer Prä- 
misse den Weg zu bündigem Schlusse durch meh- 
rere Mittelglieder zu bahnen wüßte. Ein Referent 
oder Votant, welcher seine Meinung durch eine 
solche Schlußfolgerung zu begründen versucht und 
den Senatsmitgliedern zumuthet, ihm auf diesem 
Wege zu folgen, wird eben dadurch häufig Miß- 
behagen und Mißtrauen erwecken, und den Erfolg 
seines Antrags gefährden. Was geschieht aber 2— 
was mit dem Schiffe geschieht, welches ohne Steuer- 
mann, ein Spiel der Wogen und Winde, abwech- 
selnd nach allen Seiten hin getrieben wird. Die 
mannigfachsten Einfälle werden als Nothbehelfe pro- 
ponirt, etwa gerade so, wie der Hutmacher dem 
zu bedeckenden Kopfe allmählig Dutzende von Hü- 
ten aufprobirt. Der niedergeschriebne Einfall, mit 
welchem der Referent den Knoten zerhauen will, 
sagt den Votanten oder einigen derselben nicht zu; 
diese improvisiren nun ihrerseits, mitunter in rei- 
cher sich selbst reformirender Abwechslung, Einsälle 
gleichen Schlags; darüber wird stundenlange, mit- 
unter durch ganze Sitzungen, herüber und hinüber- 
gestritten, ohne daß es, weil der Faden im Laby- 
rinthe, das Zurückgehen auf Prinzipien fehlt, zu 
einem befriedigenden Resultate kömmt. Vielmehr 
steht es nach solchen, mitunter von selbstgefälliger
        <pb n="29" />
        Bon der Wissenschaftlichleit der Rechtspflege. 13 
Redseligkeit rücksichtlos gedehnten Berathungen dem 
Schlusse gewöhnlich an der Stirne geschrieben, daß 
die Ermüdung der Streitenden Hebammendienste 
gethan hat, und häufig wird noch bei dem Ablesen 
des Urtheilsentwurfes und durch Repropositionen 
der Streit erneuert. — In solcher Art wird der 
Mangel an Wissenschaftlichkeit eine Haupt- 
ursache des schleppenden Gangs der Berathungen, 
des Zeitverderbs, des Unheils der Rückstände. 
Aber er trägt dazu noch in andrer Weise bei. Der 
einer wissenschaftlichen Durchbildung ermangelnde 
Praktiker versteht es nicht, die wesentlichen Punkte 
scharf und leicht herauszugreifen, sie in dieser ihrer 
Bedeutung festzuhalten und klar darzustellen, und 
damit sofort die Unerheblichkeit des sonstigen fak- 
tischen oder rechtlichen Vorbringens in die Augen 
springen zu lassen. Statt gerade auf das Ziel 
loszugehen, verirrt er sich auf Seitenwege, müht 
sich mit Nebendingen ab, und wird durch im Wege 
liegende Steine aufgehalten, über welche der Mann 
der Wissenschaft mit sichrem Fuße hinwegschreitet. 
Die Berufsarbeit, der Tiefe ermangelnd, wächst 
an Länge und Breite, und an die Stelle der 
Gründlichkeit tritt ihr Zerrbild, die Weitläufigkeit; 
statt kurz und gut wird breit und seicht gearbeitet. 
Mit stumpfen Zähnen wird an der Schale endlos 
herumgeknackt, ohne einen andern Kern, als den 
der hohlen Nuß herauszubringen. In enastem Kau- 
salzusammenhange mit dem Mangel an Wissenschaft- 
lichkeit steht die Liebhaberei an Formalitäten und 
hemmenden Geschäftsobservanzen, der Widerwille 
gegen jede Reform der Referirmethode 10), die 
4% Nur von dieser handelt es sich, von Pereinfachung und 
Vergeistigung der Arbeit; nicht von völliger Freigebung, 
nicht von einer Emanzipation, deren sich minder gewis- 
senhafte Richter zu argem Nachtheile der Rechtsuchenden 
bedienen könnten. — Allerdings ist es nicht leicht,
        <pb n="30" />
        14 Von der Wisseuschaftlichleit der Rechtspflege. 
Ueberfülle der Aktenauszüge, wie die Leerheit der 
Gutachten u). Das Bewußtseyn der Schwäche 
im Hauptwerke verleitet zu übermäßiger zweckwidri- 
ger Ausdehnung der Außenwerke, indem man durch 
diese Ausdehnung jene Schwäche zu verdecken 
hofft. — Wo solche Gebrechen ihre Folgen aus- 
gießen, kann natürlich auf die Flut des Unsegens 
keine Ebbe folgen. 
. Der Mangel wissenschaftlicher Bildung zeigt 
sich ferner in der Beschaffenheit der Motive, welche 
zur Begründung von Gutachten und Urtheilen die- 
nen. Aktenmäßige Umstände werden als erheblich 
und entscheidend angeführt, ohne daß sich der 
Rechtssatz finden läßt, auf welchem diese Erheb- 
lichkeit und entscheidende Wirksamkeit beruhen soll; 
Rechtsparömien und Gemeinplätze z. B. nemo 
cum damno alterius locupletior fieri debet, 
affirmanti incumbit probatio, in dubio pro 
reo, partui favendum est u. s. w. werden in 
der Art allegirt, wie der Quacksalber eine Univer= 
salmedizin verordnet; nähere Ausführungen zur Be- 
gründung eines Rechtssatzes, Entwicklungen der 
Natur eines Rechtsverhältnisses sind eine seltene 
Erscheinung; und kommen sie vor, so wird eben 
nur Abgeschriebenes, nichts aber, was selbstgedacht 
oder durch Selbstdenken angeeignet ist, zu Markte 
ebracht, und damit nicht selten — der Fleck ne- 
ben das Loch gesetzt. — Noch gesteigert erscheint 
die richtige Mitte zu finden. Ist der Referent um- 
ständlich, sagt Göthe, so erregt er Ungeduld und 
Langeweile; will er sich zusammenfassen, so kommt er 
in Gefahr, seine Ansicht für die fremde zu geben. 
(Riemer's Mittheilungen Bd. II, S. 310.) 
Den Auszug laug und breit, das Votum leicht und leer, 
Bum Ruhm der Gründiichkeit bedürfen wir nicht mehr. 
Daß nicht das Votum scheint zu flüchtig abgethan, 
Fängt man hier noch einmal den Aktenauszug an. 
Sind nun mit altem Quark die Bogen vollgeschrieben, 
Ist für die Meinung selbst nur wenig Raum geblieben. 
—
        <pb n="31" />
        Von der. Wissenschaftlichleit der Rechtspflege. 15 
das · Uebel, wenn der Unbeholfenheit eines appro- 
birten Juristen gewöhnlicher Kategorie die An- 
wendung einer ihm völlig fremden Gesetzgebung 
anvertraut wird 1½). Hier sind verkehrte Rath- 
schläge, prozeßerzeugende Vertrags= und Testa- 
ments -Redaktionen, ungerechte Urtheile an der 
Tagesordnung, und es hängt, ob Recht oder Un- 
recht herrscht, lediglich vom Zufall ab 15). 
Was endlich das Verhältniß der Praktiker, 
wie sie uns hier vor Augen schweben, zur neuern 
Literatur, zu den Fortschritten der Wissenschaft 
betrifft, so ist es meist sehr einfach, nämlich rein 
negativ. Wer etwa meinen sollte, man gebe sich 
überall wenigstens die Mühe, auf die neuern Ar- 
beiten zur Auslegung und Erläuterung der vater- 
ländischen Gesetzgebung Rücksicht zu nehmen, oder 
auch nahe liegende gemeinrechtliche Hülfsmittel z. B. 
Bayer's eben so gründliche als leichtfaßliche Hand- 
bücher zu Rathe zu ziehen, der findet in täglichen 
Erscheinungen Gelegenheit, seine gute Meinung zu 
berichtigen. 
Wir brechen ab; die Hand ermüdet, die un- 
erfreulichen Züge des Bildes zu mehren; ieses ist 
12) Von den meisten zur Anwendung des Preußischen Rechts 
berufenen bayerischen Juristen läßt sich höchstens rüh- 
men, daß ihnen diese Gesetzgebung von hinten be- 
kannt sey. — (Der große Philolog F. A. Wolf 
aͤnßerte von C. A. Böttiger, dessen polhyhistorische 
Gelehrsamkeit in nicht geringem Theile auf gewandtem 
Gebrauche reichhaltiger Indices und Register beruhte: 
„er schlage alle Bücher nur auf den Schwanz und lerne 
einen Antor blos von hinten kennen.“) 
Wohl alle Diesenigen, die warm fühlen für Recht und 
Vaterland, werden sich mit uns zu dem dringenden 
Wunsche, zu der flehentlichen Bitte vereinigen, es 
möge nicht länger die eingeführte Ordnung der Austel- 
lungen und Befördernugen für wichtiger erachtet wer- 
den, als die Herrschaft der Gesetze und der Schutz des 
guten Rechts.
        <pb n="32" />
        16 Anwendung der statuta personali 
sprechend genug, um die Richtigkeit und Weisheit 
der Königlichen Worte darzuthun, welche das Thema 
vorliegender Erörterung bilden. Exempla trahunt! 
Der Wahrheitsfreund, sagt Immermannu), 
läßt seine Herzensmeinung hinausfliegen, wie die 
Taube aus der Arche. Ob sie ein Oelblatt brin- 
gen wird, weiß er nicht 15); aber er läßt die 
Taube fliegen. 
Zittheilungen aus der Prari 
1. 
Anwendung der statuta personalia. 
Ein Rentamtsoberschreiber war seit einer Reihe 
von Jahren in dieser Funktion bei demselben Amte, 
und hatte auch Grundvermögen im Bezirke dessel- 
ben erworben. Da er aber anderwärts gebürtig 
war, so wurde in einem gegen ihn erhobenen Pro- 
esse die Frage aufgeworfen, ob die im gedachten 
ezirke geltenden Partikularstatute bezüglich der 
persönlichen Rechtsverhältnisse auf ihn anzuwenden 
seyen ? — Diese Frage wurde in dem DAGE. 
vom 22. Sept. 1840 (RegN. 825 286) bejaht. 
Sind Skribenten den „Bürgern“ beizuzählen, deren Verträge 
mit Juden obrigkeitlicher Fertigung bedürfen? 
Diese Frage wurde, und zwar bezüglich eines 
Rentamtsoberschreibers bei Anwendung der Eich- 
stättischen Verordnungen obigen Betreffs in dem 
OAGE. vom 22. Sept. 1840 (Reg N. 825 23/20) 
bejahend entschieden. 
14) Vgl. dessen Epigonen Bd. I, S. 1941. 
16) Göthe (Bd. XXVII, S. 79) bemerkt: man verdient 
wenig Dank von den Menschen, wenn man ihr inneres 
Bedürfniß erhöhen, ihnen eine große Idee von ihnen 
selbst geben, ihnen das Herrliche eines edleren Daseyns 
zum Gefühl bringen will.
        <pb n="33" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 2. Samstag, den 22. Jan. 1842. 
Ueber die Nothwendigkeit der Gründung von 
Vereinen zur Verbesserung des Schicksals 
entlassener Sträflinge im Zusammenhange mit 
dem Gesserungssystem, in besonderer Oezichung 
auf das Königreich Gayern. 
Von Herrn Geh. Rath Dr. Mittermaier zu Heidelberg. 
Ein frisches Leben regt sich überall auf dem 
Gebiete der Strafgesetzgebung. Jeder Tag ruft 
neue Strafgesetzbücher oder Entwürfe dazu in das 
Leben. Frägt man um die Zeugnisse, welche die 
Erfahrung in den Ländern, in denen neue Gesetz- 
bücher eingeführt sind, diesen giebt, zieht man die 
statistischen Tabellen zu Rathe, so bemerkt man 
nicht selten eine Vermehrung der Verbrechen, man 
hört die Klagen der Richter, daß die Strafgesetze 
ihr Ermessen oft zu sehr in Fesseln schlagen und 
daß vorzüglich das gesetzlich gedrohte Minimum zu 
hoch ist, so daß in manchen Fällen die Strafe, 
welche erkannt werden muß, mit der Größe der 
Verschuldung in einem störenden Mißverhältnisse 
steht. Die Bürger selbst klagen häufig über den 
Mangel der nöthigen abschreckenden Wirkung der 
Strafen, so daß eben bei denjenigen Verbrechen, 
die am häufigsten vorkommen, z. B. Diebstähle, 
die Zahl der Rückfälle sich mehrt, und die Sicher- 
heit bedroht. Einer der Hauptgründe der Klagen
        <pb n="34" />
        18 Verbesserr###g des Schicksals entlassener Sträflinge. 
der letzten Art liegt in der mangelhaften Einrich- 
tung der Strafanstalten, welche jener Wirksamkeit 
entbehren, die nothwendig ist, wenn das Straf- 
gesetz den gehörigen Eindruck auf den Bürger her- 
vorbringen und der Verübung von Verbrechen ent- 
gegenwirken soll. Nicht weniger muß der Grund 
in dem Mangel von Anstalten gesucht werden, 
welche da, wo der Entlassene nach abgebüßter 
Strafe aus dem Gefängnisse tritt, ebenso in dem 
Interesse der bürgerlichen Gesellschaft als im In- 
teresse des Entlassenen, die Gefahren zu entfernen 
suchen, welche leicht die Begehung neuer Verbre- 
chen herbeiführen. Ehe wir die Nothwendigkeit 
solcher Anstalten nachzuweisen suchen, sey es er- 
laubt, bei dem Verhähnsse des bayerischen Gesetz- 
buchs zu verweilen. 
Kein Gesetzbuch Deutschlands hat auf den 
Entwicklungsgang der Gesetzgebung seit 25 Jahren 
einen solchen Einfluß ausgeübt, als das bayerische. 
Bei Vergleichung der neuesten legislativen Erschei- 
nungen bemerkt man leicht, daß überall dies Ge- 
setzbuch den Redaktoren vorschwebte, nicht selten 
selbst die Grundlage neuer Entwürfe anderer Län- 
der war. Selbst die wissenschaftlichen Forschun- 
ben in Deutschland bezogen sich häufig auf das 
ayerische Gesetzbuch. Die Meisterhand des Ver- 
fassers, von Feuerbach, hatte sich vorzüglich in 
der Klarheit der Redaktion und in der Kunst systema- 
tischer Darstellung bewährt. Die treffliche Weise, 
mit welcher zahlreiche Kontroversen des bisherigen 
gemeinen Rechts im Gesetzbuche abgeschnitten wur- 
den, wird immer ein achtungswürdiges Zeugniß 
dessen seyn, was die Kodifikation in Deutschland 
im Jahre 1813 leistete. Die Pflicht gewissenhaf- 
ter Forschung, welche Wahrheit sucht, gebietet 
aber auch nicht blind gegen die Mängel des Gesetz- 
buchs zu seyn, welche die Erfahrung nachwies, die 
am besten über den Werth eines Gesetzbuchs zu
        <pb n="35" />
        Verbesserung des Schicksals entlassener Sträflinge. 10 
urtheilen lehrt. Das bayerische Gesetzbuch zeigte, 
wohin die Konsequenz jener Abschreckungstheorie 
führt, welcher Feuerbach huldigte. Man würde 
nicht in Bayern genöthigt gewesen seyn, schon im 
J. 1816 eines der bedeutendsten Kapitel des Gesetz- 
buchs, das über den Diebstahl, zu ändern, und 
weit mildere Strafen zu drohen, wenn nicht die 
Abschreckungstheorie jene Bestimmungen des Jah- 
res 1813 diktirt hätte. Man würde nicht so oft 
in die Lage gekommen seyn, die Härte der Straf- 
drohungen bei Rückfällen zu beklagen, und der Re- 
gent würde nicht so oft veranlaßt worden seyn, 
durch Begnadigung die Fehler des harten Gesetzes 
zu heilen. Das Gesetzbuch konnte auch von einer 
zu weit getriebenen vielfach nachtheiligen Kasuistik 
nicht freigesprochen werden, und das in der Wis- 
senschaft jetzt allgemein als einer der Hauptfehler 
des Feuerbach'schen Systems erkannte Streben, 
das richterliche Ermessen über die Gebühr zu be- 
schränken, zeigte auch seinen nachtheiligen Einfluß 
bei der Anwendung des bayerischen Gesetzbuchs. 
Am meisten muß aber nach dem Zwecke des ge- 
genwärtigen Aufsatzes auf das dem Gesetzbuche zum 
Grunde liegende Strafensystem Rücksicht genom- 
men werden. Es ist nicht schwierig nachzuweisen, 
daß eine Strafgesetzgebung ihrer Hauptgrundlage 
beraubt ist, wenn nicht das System der Straf- 
arten weise gewählt ist. Mag auch über das Prin- 
zip des Strafrechts noch soviel Streit seyn, so ist 
doch klar, daß jeder Gesetzgeber darauf rechnet, 
daß die Strafarten, welche er droht und zufügt, 
einen solchen tiefen Eindruck machen, daß sie ge- 
eignet sind, von Begehung der Verbrechen abzuhal- 
ten, während sie zugleich jene heilsame Umgestal- 
tung in dem Gemüthe des Bestraften hervorbringt, 
welche allein die Bürgschaft giebt, daß der Be- 
strafte nicht von Neuem Verbrechen verüben werde. 
Die Strafe soll ein Uebel seyn, und zugleich als 
2:
        <pb n="36" />
        20 BVerbesserung des Schicksals entlassener Sträflinge. 
Heilmittel dienen können. Vorzüglich muß der Ge- 
setzgeber sorgen, daß die Freiheitsstrafen, auf de- 
ren Vollziehung er rechnet, dem Zwecke der Strafe 
entsprechen. Die Wissenschaft beherrscht bekannt- 
lich immer mehr oder minder den Gesetzgeber. 
Ihre Fortschritte und Aufklärungen leiten den Le- 
gislator. Niemand aber, dem der Entwicklungs- 
gang der Wissenschaft in Deutschland nicht fremd 
ist, kann verkennen, daß eben zu jener Zeit, in 
welcher das bayerische Strafgesetzbuch erschien, die 
Wissenschaft in Bezug auf die zweckmäßigste Ein- 
richtung der Strafanstalten noch wenig geleistet 
hatte. Es fehlte an einer klaren Ansicht äber den 
Zweck derselben und an Erfahrungen, wie dieser 
am besten erreicht werden könnte. Im Königreiche 
Bayern, in dem Lande, das schon seit längerer 
Zeit an wahren Fortschritten anderen Länder vor- 
angceilt war, fehlte es zwar nicht an guten Ver- 
ordnungen, wodurch manche Mißbräuche der frü- 
heren Zeit abgestellt und die Strafanstalten ver- 
bessert wurden; allein Feuerbach war noch zu 
sehr von den Vorzügen seiner Abschreckungstheorie 
überzeugt, und hatte, wie manche Aeußerungen in 
seinen Schriften zeigen, eine zu unrichtige Meinung 
von dem Besserungsprinzipe, als daß er zu einer 
den wahren Bedürfnissen entsprechenden Ansicht von 
der zweckmäßigsten Einrichtung der Strafanstalten 
gelangen konnte. Zwar enthielt der Art. 12 eine 
Art von Hulvigung, die das Gesetzbuch dem Bes- 
serungsprinzipe brachte; man eröffnete dem zum 
Zuchthaus auf unbestimmte Zeit Verurtheilten die 
Aussicht, durch eine thätig bewiesene Besserung sich 
seine Freiheit wieder zu verdienen; allein man 
blieb auf halbem Wege stehen; die Abstufungen der 
Freiheitsstrafen in Kettenstrafe, Zuchthaus, Straf- 
arbeitshaus, Gefängniß beruhten auf keinem Prin- 
zipe; der bürgerliche Tod, als Folge der Ketten- 
strafe war eine unglückliche Nachahmung des fran-
        <pb n="37" />
        Verbesserung des Schicksals entlassener Sträflinge. 21 
zösischen Rechts, und die Beibehaltung des Sy- 
stems entehrender Strafen in der Art, daß bei den 
meisten Strafen, selbst bei Strafarbeitshaus, das 
bis zu einem Jahre herabgehen konnte, nach Arti- 
kel 23 des Gesetzbuchs der Verlust der wichtigsten 
Rechte als nothwendige Folge eintrat, hatte die 
Wirkung, daß auch so viele Verurtheilte wegen 
Verbrechen, die nach der öffentlichen Meinung nicht 
entehrend waren, dennoch den Ehrenverlust leiden 
mußten, welcher oft härter war, als die Haupt- 
strafe, und daß das Brandmal der Schande, wel- 
ches der Gesetzgeber dem Verurtheilten auflegte, 
theils den Gefangenen so tief niederdrückte, daß 
das Gemüth sich nicht leicht erhob, theils dem 
Entlassenen überall im bürgerlichen Leben entgegen- 
stand, und ein großes Hinderniß der Besserung 
wurde. 
Erst später, nachdem das bayerische Gesetzbuch 
lange schon eingeführt war, lenkten die Erfahrun- 
gen, welche edle Menschenfreunde in Nordamerika 
über das dort in den Strafanstalten eingeführte 
Penitentiarsystem machten, und die Forschungen 
achtungswürdiger Männer in England über die Ur- 
sachen, aus welchen die Freiheitsstrafe nicht ihrem 
Zwecke entsprach, und überall die Zahl der Rück- 
fälligen sich häufte, die wissenschaftliche Thätigkeit 
auf die Prüfung, wie die Strafanstalten verbessert 
werden könnten. Seit dieser Zeit ist überall die 
Forschung rege, in wie ferne zweckmäßig von dem 
Besserungsprinzip Gebrauch gemacht werden könnte, 
ohne daß durch eine ungeeignete Sentimentalität 
der Strafe ihr nothwendiger Charakter eines em- 
pfindlichen Uebels geraubt und die bürgerliche Si- 
cherheit durch eine übertriebene Milde der Straf- 
gesetzgebung gefährdet würde. Während überall in 
Europa das Bedürfniß erkannt wird, die Straf- 
anstalten möglichst so einzurichten, daß unter den 
Sträflingen die moralische Ansteckung vermieden
        <pb n="38" />
        22 Berufung gegen einfache Dekrete und Bwischenbescheide. 
und die Besserung angeregt werde, während die 
Erfahrungen der Länder, in welchen verbesserte 
Anstalten eingeführt sind, unzweideutige Beweise 
gewähren, daß wohlthätig auf die Besserung der 
Sträflinge gewirkt werden kann, während man 
überall einsieht, daß dann aber auch das alte Sy- 
stem der entehrenden Strafen nicht fortbestehen 
kann, überläßt sich jeder, der Bayern liebt, gerne 
der Hoffnung, daß auch dies herrliche Land, dem 
die Menschheit schon soviel dankt, auch in der 
Einrichtung seiner Strafanstalten nach den Fort- 
schritten der Zeit nicht zurückbleiben werde, und 
daß unter den großen Denkmälern, die Bayerns 
erhabener Henscher in das Leben rief, ein Denk- 
mal nicht fehlen werde, das ebenso den Forderun- 
gen der Gerechtigkeit, als der Klugheit entspricht, 
und Bayerns Ruhm vermehrt. Wir wollen in 
einem späteren Aufsatze von den Grundlagen han- 
deln, auf welchem die zweckmäßigste Einrichtung 
der Gefängnisse gebaut werden sollte; der gegen- 
wärtige Aufsatz soll der Nachweisung gewidmet 
seyn, daß ohne das Bestehen von Anstalten, welche 
auf den aus den Gefängnissen Entlassenen sich be- 
ziehen, jede mögliche Gefängnißverbesserung eine 
halbe Maaßregel ist. 
(Schluß folgt.) 
Geiträge zur Erläuterung des Prozelsgesetzes 
v. 17. Uov. 1837. 
Vom Ober-Berg= u. Salinen-Rath u. Professor Dr. Lauk. 
(Siehe Nr. 26 f. 1841.) 
XXXVII. 
Bu §. 51, 32, Nr. 1 Ueber die Berusung gegen 
und 3. einfache Dekrete und Zwi- 
schenbescheide. 
Das Gesetz vom 17. Nov. 1837 einige Ver- 
besserungen der GO. betr. stellt in §. 51 den Satz
        <pb n="39" />
        Berufung gegen einfache Dekrete und Zwischenbescheide. 23 
auf, „wegen einfacher Dekrete und Zwischenbe- 
scheide findet keine Appellation statt“, giebt aber 
so wenig als das Gesetz v. 22. Juli 1819, §. 18, 
aus dem jener Satz wörtlich entlehnt ist, eine 
Definition über die einfachen Dekrete und Zwischen- 
bescheide. 
Die Beantwortung der Frage, welche richter- 
liche Verfügungen als einfache Dekrete und Zwi- 
schenbescheide anzusehen seyen, ist demnach auch 
noch jetzt in der Bestimmung der GO. Kap. XIV, 
8. 1 zu suchen. 
Hiernach aber hat das Wort „einfacher Vor- 
bescheid (interlocutoria simplex)“ eine doppelte 
Bedeutung, nämlich eine von dem Inhalte der 
richterlichen Verfügung hergenommene, und eine an- 
dere von dem ihr vorausgegangenen Verfahren 
abgeleitete. 
In erster Beziehung ist ein einfacher Zwi- 
schenbescheid vorhanden, wenn die richterliche Ver- 
fügung die Hauptsache gar nicht berührt, sondern 
nur den modus procedendi betrifft; in letzterer 
dann, wenn die richterliche Verfügung nur auf 
Instanz eines Theiles ohne vorläufige Vernehmung 
der Gegenparthei mithin absque causac cogni- 
tione (eigentlich disceptatione)) 1) ergangen ist. 
Mag eine richterliche Verfügung in der einen oder 
andern Hinsicht, oder in beiden zusammen in die 
Kategorie der einfachen Zwischenbescheide fallen, 
so hat eine gesonderte Berufung nicht statt. 
Auf die Worte, deren sich der Richter bedient 
hat, kommt es bei der Frage, ob ein Bescheid 
ein einfacher Zwischenbescheid sey, nicht an; son- 
dern darauf, ob derselbe in der Hauptsache etwas 
zu= oder aberkennt 2). Wenn z. B. auf die über 
1) v. Gönner Kommentar zum Ges. v. 22. Juli 1819, 
S. 260 Note. 
:) Bl. f. RA. Bd. III, S. 60.
        <pb n="40" />
        24 Ueber die Exekution an Dienstes = Emolumenten. 
ein Gesuch um Restitution gegen ein rechtskräftiges 
Erkenntniß gepflogene Verhandlung der Richter er- 
kennt: „die Restitution sey statthaft, der Noven- 
eid von dem Imploranten abzulegen und zur Ver- 
nehmung der vorgeschlagenen Zeugen zu schreiten, 
so liegt hier nur ein einfacher Zwischenbescheid vor, 
wegen dessen eine selbstständige Berufung nicht 
stattfindet 2). " 
Durch diesen Bescheid ist in der Hauptsache 
nichts zuerkannt, sondern nur die Instruktion des 
Beweisverfahrens angeordnet; über die Erthei- 
lung der Restitution kann und muß zufolge der 
Vorschrift der GO. Kap. XVI, 8. 1, Nr. 9 erst 
künftig zugleich mit der Entscheidung über die 
Hauptsache erkannt werden. Daß auf Ablegung 
des Noveneides gesprochen wurde, steht nicht im 
Wege; denn das Gesetz v. 17. Nov. 1837, §. 52, 
Nr. 5 läßt eine selbstständige Berufung nur zu, 
wenn auf das juramentum suppletorium ober 
purgatorium (GO. Kap. XIII, §. 3) oder auf 
den Editionseid (ebd. Kap. XI, §s. 6, Nr. 5) oder 
auf das juramentum in litem (ebd. Kap. XIII, 
S. 4) oder auf das juramentum manifestatio- 
nis (ebd. §. 5) erkannt worden ist, und aus der 
namentlichen Aufzählung der erwähnten Eide folgt 
per argumentum a contrario gerade, daß bei 
einem Urtheile auf den Noveneid seine Appellation 
stattfindet. 
XXXVIII. 
Bu S. 73. Ueber die Exekution an Dien- 
stes-Emolumenten. 
Das Gesetz vom 17. Nov. 1837, §. 73 be- 
stimmt, daß Besoldungen, Gagen, Pensionen, Quies- 
cenzgehalte der unmittelbaren u. mittelbaren Staats- 
beamten, Militärpersonen, öffentlichen Diener und 
2) Also wurde vom OAG. am 5. April 1841 erkannt in 
der Sache Nr. 1402 3%0.
        <pb n="41" />
        Ueber die Exekution an Dienstet-Emolumenten. 25 
Geistlichen, sie mögen aus Staats-, Stiftungs-, 
Gemeinde-, oder was immer für anderen Kassen 
fließen, wenn sie nicht über 500 fl. betragen, nur 
bis zu einem Fünftheile, wenn sie nicht über 1000 fl. 
betragen, nur bis zu einem Vierttheile, — bei 
noch höherem Betrage nur bis zu einem Dritt- 
theile, — Vollstreckungsmittel seyn können. 
Es entsteht nun die Frage: umfaßt vorste- 
hende Bestimmung auch die besonderen Dienstes- 
Emolumente der Individuen der angeführten Ka- 
tegorie, oder sind dergleichen Emolumente unbe- 
schränkt Gegenstand der richterlichen Exekution? 
Für die zweite Alternative sind folgende Er- 
wägungen entscheidend: 
1) die Worte des Gesetzes gehen nur auf 
„Besoldungen, Gagen, Pensionen und Quiescenz= 
gehalte", dahin gehören unständige Dienstes-Emo= 
lumente z. B. der Bezug gewisser Prozente, Tan- 
tiemen u. s. w. nicht; 
2) über die Worte des Gesetzes hinauszuge- 
hen, ist um so weniger Veranlassung gegeben, als 
die fragliche Bestimmung eine Begünstigung für 
die Staats= und öffentlichen Diener r2c. aufstellt, 
und jede Begünstigung als Ausnahme zu restrin- 
giren ist 2); 
3) dafür, daß auch die Absicht des Gesetz- 
gebers auf unständige Dienstes-Emolumente nicht 
gegangen ist, spricht « 
a) der Umstand, daß bei dergleichen Emolu- 
menten, die ihrem Betrage nach sich gewöhnlich 
nicht gleich bleiben, die in dem Gesetze aufgestellte 
Abstufung, welche fixe Bezüge voraussetzt, nicht 
anwendbar ist; 
b) wie die Motive 5) ersehen lassen, war der 
4) Ständeverh. der Kammer der Abg. v. J. 1837, Bd. X, 
S. 273. 
5) Ebd. II, Beil.-Bd. S. 117.
        <pb n="42" />
        16 Koͤnnen unehel. Kinder als Erben eingesetzt werden? 
Grund der Bestimmung, daß die Besoldung dem 
Staatsdiener zum standesmäßigen Unterhalt gege- 
ben, und bei Regulirung derseiten genau auf den 
verhältniß= und standesmäßigen Bedarf des Dies 
ners Rücksicht genommen ist. Die gedachte Rück- 
sicht liegt insbesondere auch bei der Festsetzung des 
Standesgehalts zum Grunde. Hier aber wird zu- 
folge §. 8 des Ediktes über die Verhältnisse der 
Staatsdiener auf die Nebenbezüge, mögen sie an 
Geld, Natural-Genuß oder an beiden zugleich 
verliehen seyn, keine Rücksicht genommen. Die 
Rechtsanalogie berechtiget demnach zu dem Schlusse, 
daß der Gesetzgeber auch bei der Festsetzung dar- 
über, wann und in wieweit der Gehalt ein Voll= 
streckungsmittel seyn solle, dergleichen Nebenbezüge 
außer Berechnung wolle gelassen haben. Eine Aus- 
nahme von dem hier aufgestellten Grundsatze tritt 
da ein, wo ein Dienstes-Emolument in concreto 
firirt und bei der Bestimmung des Gesammtgehalts 
mit in Berechnung gezogen wird. So sind z. B. 
bei der Fassionirung einer Pfarrei die herkömmli- 
chen Gaben oder Sammlungen, eben so die Ein- 
nahmen an Stolgefällen in die Fassion aufzuneh- 
men, und der von der Exekution ausgenommene 
Betrag ist nach dem gesammten Reinertrag der 
Marrei zu bestimmen. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Können nach bayerischem Landrechte uneheliche Kinder mit 
Uebergehung der ehelichen Geschwister des Testators als 
Erben eingesetzt werden? 
Ec erben sich Gesetz und Rechte 
Wie eine ew'ge Krankheit fort. 
Ueber diese Rechtsfrage ergieng vor Kurzem 
eine oberstrichterliche Entscheidung, wodurch die- 
selbe verneint wurde.
        <pb n="43" />
        Koͤnnen unehel. Kinder als Erben eingesetzt werden? 27 
Wir geben in Rachstehendem die diesem Er- 
kenntnisse 1) beigefügten, sehr interessanten Ent- 
scheidungsgründe, welchen mit Grund nichts wei- 
ter entgegengesetzt werden kann, als der fromme 
Wunsch, daß der humaner gewordene Zeitgeist 
diese, wie so manche veraltete gesetzliche Bestim- 
mung aufheben möge. 
1) Das bayerische Landrecht erklärt im Th. III, 
Kap. 3, §S. 14, Nr. 3, daß Brüder und Schwe- 
stern 3) dann Notherben seyen, wenn eine ehrlose 
oder bemakelte Person zum Erben instituirt wer- 
den will, und die Annotationen bemerken hiezu 
unter der Note lit. e: 
„Unter personas turpes werden nicht nur 
„infame und ehrlose Leute, sondern auch 
„alle jene gerechnet, welche levi macula no- 
„tirt sind.“ » 
Ad personas levi macula notatas werden 
nun nach dem bayerischen Landrechte die uneheli- 
chen Kinder allerdings gezählt, denn 
a) Die Anmerkungen zum Landrechte Th. J, 
Kap. 3, 8. 3, welches die Personen als Rechts- 
subjekte in ehrliche und unehrliche oder levi ma- 
cula notirte eintheilt, erklären unter Nr. 6: 
„Alles, was außer der Ehe erzeugt ist, wird 
„regulariter für keine ächte und rechtmäßige 
„Geburt geachtet. — Die aus unehelicher 
„Geburt werden überhaupt Bastarden ge- 
„nannt.“ 
b) Die Anmerkungen zu der gesetzlichen Erläu- 
terung, daß unter die personas turpes nicht 
nur infame und ehrlose, sondern auch bema- 
kelte Personen gerechnet werden, erklären in der 
1) OAGE. v. 24. Nov. 1840, R. N. 1226 3½88. 
2) Vorausgesetzt, daß die Geschwister nicht gleichfalls ehr- 
lose oder bemakelte Personen sind. Bayr. LR. c. I.
        <pb n="44" />
        28 Können unehel. Kinder als Erben eingesetzt werden? 
Note lit, e zum Landrecht Th. III, Kap. 3, §. 14, 
r. 3: 
„daß hiemit auch das alte Landrecht überein- 
„stimme, und insonderheit die Schalksnarren, 
„Gaukler, Lottersbuben, uneheliche Kin- 
„der u. s. w. spezifizirt.“ 
c) Das Landrecht erklärt ferner in den Anmer- 
kungen zum Thl. V. Kap. 29, §. 2, lit. c: 
„von Geburt aus werden aber jene für be- 
„fleckt geachtet, welche nicht in der Ehe, — 
„sondern nur in Unehren erzeugt sind, wel- 
„ches sich jedoch von legitimatis per sub- 
„scquens matrimonium vel rescriptum 
„principis nicht versteht, denn es wird der 
„Geburtsflecken durch diese Legitimation völ- 
„lig gereiniget.“ 
Vit dieser Erläuterung der Annotationen stimmt 
endli 
d) der Text des bayerischen Landrechts Th. J, 
Kap. 5, §, 9, Nr. 2 überein welcher bestimmt: 
die Wirkung der Legitimation durch ein 
landesherrliches Restkript sey, daß der Geburts- 
flecken dadurch getilgt werde. 
Dieses letzterwähnte Gesetz allein läßt entneh- 
men, daß das bayerische Landrecht die unehelichen 
Kinder zu den levi macula notirten Personen 
rechne, und da nun Personen dieser Art nach dem 
Landrechte Th. III., Kap. 3, §. 14, Nr. 3, ad per- 
sonas turpes gezählt werden, so wird durch die 
Einsetzung eines unehelichen Kindes als Testa- 
mentserbe das Notherbrecht der Brüder und Schwe- 
stern des Erblassers allerdings begründet. - 
2) Unrichtig ist die Behauptung, daß der Text 
des bayerischen Landrechts selbst die unehelichen 
Kinder nicht für bemakelte Personen erkläre; denn 
wenn das Landrecht im Th. 1, Kap. 5, 8. 9 die 
Wirkung der Legitimation auch darein legt, daß 
sie vom Geburtsflecken reinige, so liegt hierin von
        <pb n="45" />
        Können unehel. Kinder als Erben eingesetzt werden? 29 
selbst, daß uneheliche Kinder vom Gesetze als be- 
makelte Personen angesehen werden, und hieran 
kann um so weniger gezweifelt werden, als die 
Annotationen, die doch wenigstens Erläuterungs-= 
kraft haben, die unehelichen Kinder zu den bema- 
kelten Personen zählen. 
Das Gesetz hat durchgängig keine Spezifika= 
tion der bemakelten Personen gegeben, und deß- 
wegen muß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei 
jeder Handlung, oder nach andern ausdrücklichen 
gesetzlichen Bestimmungen bemessen werden: ob le- 
vis macula aut facti, aut juris vorhanden sey. 
Wenn nun das bayer. Landrecht schon die un- 
ehelichen Kinder als mit dem Geburtsflecken be- 
haftete Personen behandelt, so steht die levis ma- 
cula derselben schon ex lege fest. 
3) Ein abänderndes Civilrechtsgesetz, daß un- 
eheliche Kinder fernerhin nicht mehr zu den bema- 
kelten Personen zu zählen seyen, ist bisher nicht er- 
folgt, und das Civilrecht kann auch durch die neue- 
ren gesetzlichen Bestimmungen über Gewerbs-, Mi- 
litär= und Staas-Dienstfähigkeit der unehelichen 
Kinder in Ansehung des Geburtsfleckens derselben 
nicht als abgeändert angesehen werden, weil diese 
Gesetze nur die staatsbürgerlichen Rechte dieser 
Kinder, nicht aber die Privatrechtsverhältnisse der- 
selben abändern und feststellen wollten. 
Kann demnach ein uneheliches Kind nach dem 
Sinne des Gesetzes Th. 1, Kap. 5, §&amp;. 9, Nr. 2 
zwar nicht als eine ehrlose, und somit nicht als 
eine zu Gewerben und Staatsämtern unfähige 
Person betrachtet werden, so bleibt es dennoch im 
Gebiete des Civilrechts eine bemakelte. 
4) Die Bezugnahme auf das Strafgesetzbuch 
kann endlich den Begriff von bemakelten Personen, 
wie er im Gebiete des Privatrechts feststeht, nicht 
alteriren, weil es sich nicht darum handelt, ob 
uneheliche Kinder ehrlose, — sondern darum,
        <pb n="46" />
        30 Können unehel. Kinder als Erben eingesetzt werden? 
ob sie ex jure civili bemakelte Personen 
seyen. . 
Nachschrift der Redaktion. Wir kön- 
nen die Ansicht des verehrlichen Einsenders, daß 
gegen die vorliegende Entscheidung kein erhebliches 
Bedenken obwalte, nicht theilen. Nicht das war die 
zu beantwortende Frage, ob uneheliche Kinder nach 
den zu Kreittmayr's Zeit herrschenden, im 
Koder von 1756 und in den Anmerkungen geäus-= 
serten Ansichten mit einer levis nota behaftet 
seyen, sondern ob dieselben heutzutage zu den be- 
makelten Personen gehören. Bei Beantwortung 
dieser Frage mußte nothwendig auf die heutige 
Volksansicht entscheidende Rücksicht genommen wer- 
den, Ehre ist der Wiederschein der Meinuna, 
welche das Publikum von einer Person hat. Da 
nun die Volksansichten darüber, was die Ehre 
schmälert und verletzt, nach Ort und Zeit ver- 
schieden sind und wechseln, so muß die Gesetzge- 
bung in dieser Sphäre der Rechtsanwendung den 
Spielraum lassen, welcher zur Beachtung der dem 
Fortschritt und Wechsel unterworfenen Meinung 
des Publikums erforderlich ist. Diesen Spielraum 
hat auch die allgemein gefaßte Vorschrift des LR. 
Th. III, Kap. 3, #J. 14, Nr. 3, und die Erläute= 
rung derselben in den Anmerk. wirklich gelassen. 
Die durch diese allgemeine Fassung hervorgerufene 
Frage: gehören uneheliche Kinder zu den bemakel- 
ten Tbersonen! — war nun nicht aus dem Stand- 
punkt der Mitte des vorigen Jahrhunderts, son- 
dern aus dem der Gegenwart zu beantworten. 
Kreittmayr selbst macht darauf aufmerksam, daß 
in den die Ehre betreffenden Sachen die Meinungs- 
verschiedenheit der Völker und Zeiten wohl zu be- 
achten sey (Vergl. Bl. für RA. Bd. 1, S. 100, 
Note 1); könnte von ihm, dem mit hellem Ver- 
stande und sicherem Takte Begabten, ein Ausspruch 
über obigen Fall erholt werden, er würde gegen
        <pb n="47" />
        Befähigung der Funkt. z. Führung strafrechtl. Unters. 31 
eine Rechtsanwendung, welche seine Gesetzgebung 
als ein, lebendiger Fortbildung unfähiges, caput 
mortuum behandelt, in seiner derben Manier 
nachdrücklichst protestiren. — Die sämmtlichen 
Allegate obiger Ausführung erscheinen als uner- 
heblich, weil sie nur darüber Zeugniß geben, daß 
nebst Gauklern, Schalksnarren, Lotterbuben (o tem- 
pora! o mores!) uneheliche Kinder nach der Volks- 
ansicht von 1756 als bemakelt gegolten haben; 
wobei wohl zu bemerken, daß es sich nicht davon 
hanvelt, ein gesetzliches Gebot oder Verbot wegen 
veränderter Volksansicht außer Vollzug zu lassen, 
sondern nur davon, Erläuterungsbehelfe bei Seite 
zu legen, weil sie auf die richtig gestellte Frage 
gar nicht passen. 
Kreittmayr's Anmerkungen sind allerdings 
eine reiche Fundgrube, ein werthvoller Schatz; 
aber mit der bayerischen Rechtspflege möchte es 
doch sehr beklagenswerth aussehen, wenn dieser 
Schatz die Wissenschaft ersetzen soll! 
2. 
Befähigung der Funktionäre zur Führung straftechtlicher 
Untersuchungen. 
Der Funktionär N., welcher bei dem k. Justiz- 
Ministerium den Kriminalacceß noch nicht nach- 
gesucht, somit keineswegs noch die Ermächtigung 
hatte, unter Respizienz eines mit Richteramtsfunk- 
tion versehenen Gerichtsmitgliedes eine strafrecht- 
liche Untersuchung zu führen, übernahm an dem 
Gerichte, wohin er durch die einschlägigen Ober- 
gerichte temporär beordert war, die Führung einer 
strafrechtlichen Untersuchung. » 
Das k. Appellationsgericht für Mittelfranken, 
an welches die Akten später gelangten, brachte in 
Anlaß des in Mitte liegenden Mißstandes, und da 
es zweifelhaft seyn mochte, ob diese Untersuchung 
mit einer unheilbaren oder ob nur mit sanabler
        <pb n="48" />
        32 Legitimation des Gemeinschuldners zur Prozeßführung. 
Nullität behaftet sey, die Sache zur Vorlage an 
das k. Ministerium der Justiz, und es ergieng 
von da die höchste Entschließung vom 26. Dez. 
1840, Nr. 1871 (im AGakte Nr. H. 1027 23/10) 
dahin: „es werde zu den von dem Funktionär N. 
„bei dem k. Landgerichte X. unter Respizienz des 
„(k. Landrichters N. N. gepflogenen Vernehmungen 
„auf den Grund der allerhöchsten Verordnung 
„vom 29. Sept. 1812, Nr. 5 die Genehmigung 
„nachträglich um so mehr ertheilt, als in einem 
„gleichen Falle in einer am 28. Okt. #319 an 
„das k. Appellationsgericht für den Oberdonau= 
„kreis erlassenen Entschließung bereits bestimmt aus- 
„gesprochen worden sey, daß die Unterlassung der 
„Einholung der in der allerhöchsten Verordnung 
„vom 29. Sept. 1812 vorgeschriebenen Bewilligung 
„zur Vornahme strafrechtlicher Verhandlungen die 
„Nichtigkeit derselben nicht zur Folge habe, wenn 
„solche unter dem Vorsitze des Amtsvorstandes 
„statt gefunden haben, und diese Erholung der 
„Bewilligung nicht unter dem Rechtsnachtheile der 
„Nichtigkeit der ohne dieselbe vorgenommenen Hand- 
„lungen vorgeschrieben sey.“ 
3 
Legitimation des Gemeinschuldners zur Prozeßführung. 
Wenn die Gläubiger eines verklagten Gemein- 
schuldners zur Wahrung ihrer Interessen bei dem 
Rechtsstreite peremtorisch geladen, auf diese Ladung 
keine Erklärung abgegeben haben, so ist der Ge- 
meinschuldner zur Führung des Prozesses für ge- 
hörig legitimirt zu achten 1). 
1) O##. v. 15. Jan, 1841 (OAGAlt. 163 321 233066.) 
4. 
Von Unsiegelmäßigen selbsterhibirte Schriften. 
Hat eine nicht siegelmäßige Person Schriften 
selbst exhibirt, so ist dies zwar gesetzwidrig, aber 
nicht ungiltis geschehen ½. 
1) OA## E. v. 15. Jan. 1841 (Nr. 133 9z1 23/56.)
        <pb n="49" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 3. Samstag, den 5. Febr. 1842. 
Zur Lehre vom Gleinzehent, nach bayerischem 
Rechte. 
G. F. Puchta bemerkt in seinem Werke über 
Gewohnheitsrecht Bd. II. S. 114 ff.: „Nicht blos 
die Uebung eines Rechtssatzes wird mit dem 
Ausdruck consuctudo bezeichnet, sondern auch die 
dauernde Ausübung eines Rechts (im sub- 
jektiven Sinn), namentlich wenn diese Ausübung 
aus einzelnen Akten bestrht . . . . So kommt 
dieser Ausdruck in unsern Quellen vor für die 
dauernde Ausübung vornämlich von Servituten: 
dui diu usus est servitute nequc vi neque 
precario nequc clam, habuissc longacon- 
Suctudinc velut jure impositam servitu- 
tem 1) — longi temporis consuctuldi- 
nem vicoem servitutis obtinerc:) — con- 
suetudo in lapidicinis :) — und auch in un- 
„sern Gerichten wird die lange Ausübung eines 
Rechts nicht selten mit dem Ausdruck „Herkom- 
men oder Observanz bezeichnet.“ — „Indem 
aber unsre Quelten für den Beweis eines Rechts 
die Berufung auf die c1onsuctudo dessel- 
1) Fr. 1, S. ulk. de adua pluv. arc. 
2) C. 1 do serrik. 
5) Fr. 13, 5. 1 commun. praed.
        <pb n="50" />
        34 Vom Kleinzehent. 
ben gestatten, ist es nur die unvordenkliche Zeit 
oder eine Ersitzung, welche sie mit jenem Ausdruck 
bezeichnen.“ 
Die Mehrfachheit der Bedeutung des Ausdrucks 
consuctudo (Herkommen), welche sich in den Quellen 
des gemeinen Rechts findet, ist auch in das bayeri- 
sche Recht resp. Kreittmayr's Anmerkungen 
übergegangen. Wo von besonderem Herkommen 
gesrrochen wird, welches für ein einzelnes Grund-= 
stück in Bezug auf den Kleinzehent besteht 2), 
kann nicht die Uebung eines Rechtssatzes (Ge- 
wohnheit), sondern nur die lange Ausübung eines 
Rechtes resp. die Nachweisung seines Daseyns 
durch Erprobung der langen Ausübung gemeint 
seyn. Herkommen im eigentlichen Sinne, gleich= 
bedeutend mit Gewohnheitsrecht, bezeichnet immer 
eine Regel, welche nicht blos für einzelne Personen 
oder Sachen, sondern für eine Genossenschaft von 
Personen oder eine Gattung von Rechtssachen gilt). 
Will man in Auslegung des Satzes, daß bei dem 
in Ansehung des Kleinzehents bestehenden Herkom- 
men nicht von einem Grundstück auf das andre ge- 
schlossen werden dürfe, den Ausdruck Herkommen 
als gleichbedeutend mit Gewohnheitsrecht auffassen, 
so ist das Resultat — eine Negation des Grund- 
begriffs, demnach eine Ungereimtheit. — Herkom- 
men bedeutet hier nichts Anderes, als Verjährung 
durch 30 jährige Rechtsausübung, wie dies Kreitt- 
mayr durch die beigefügte Bezugnahme auf die 
Regel: „tantum pracscriptum, quantum pos- 
scessum“ klar= zu erkennen giebt. — Eben deß- 
wegen steht auch der angeführte Satz, der Annahme 
eines eigentlichen Herkommens, ünch welchem in 
4) Anmerk. zum LR. Th. II, Kap. X, § 5. 24, 25, Nr. 5 
- Vererdn. vom 28 Sept. 1703 (Mayr's G. 
d. V. Nr. 105, S. 273—277.) 
5) di Baher. LN. Th. 1, Kap. II, 8. 15.
        <pb n="51" />
        Vom Kleinzehent. 35 
einem gewissen Ortsbezirke der Kleinzehent von 
allen geringeren Früchten") gegeben werden 
muß, keineswegs entgegen; vielmehr ist ein solches 
Orts- Hertommen (Gewohnheitsrecht) dem im LR. 
Th. II. Kap. X, §. 3, Nr. 3 ausdrücklich aner- 
kannten Landsgebrauche gemäß 7) überall anzu- 
nehmen, wo der öffentliche, w wiederholte, bestän- 
·4 Der Kleinzehent regulit. sich in Bayern nach dem Her- 
kommen. Aber die von Kreittmayr hieraus gezogne 
Folgerung, daß nur die herkömmlich bezehnteten Früchte 
zehentbar seven, kann da nicht als richtig gelten, wo 
es mit den Erfordernissen des Herkommens wenigstens 
30 Jahre als Recht gegolten hat, daß alle geringeren 
Früchte zehentbar seyen. 
Daß unter dem in der angeführten Gesetzstelle gebrauch- 
ten Ausdruck „an Orten“ ganze Dorfsbezirke, 
Flurmarkungen, nicht aber einzelne Grundstücke zu 
verstehen seyen, ergiebt nicht nur der allgemeine Sprach- 
gebrauch, sondern auch der besondre des Gesetzgebers, 
welcher da, wo nur auf das bei einzelnen Besitzun= 
gen Herkömmliche gesehen werden soll, nicht von Orts- 
Herkommen, sondern von Herkommen des Gutes 
spricht. Vgl. LR. Th. IV, Kap. 7, S. 11, Nr. 9. Die 
fragliche Stelle der Anmerk. (zu II, 10, §S. 25, Nr. 5): 
„Eben so wenig schließt sich von einem Grundstück oder 
Feld auf das andre“ ist ganz unerheblich, weil sie mit 
der Gesetzstelle (§. 3, Nr. 3) im Widerstreite steht, 
nicht zur Erläuterung einer Gesetzstelle dient, noch auf 
den Landsgebrauch Bezug nimmt, sondern uur — ein 
Assert aus gemeinrechtlichen Schriftstellern enthält. — 
Vom großen Behent soll nicht auf den kleinen geschlos- 
sen werden, noch umgekehrt, verordnet das Gesetz# 
§ 25, Nr. 6; das weitre ist ein doktrineller Busatz, 
wie sich dergl. in den Anmerk. so häufig finden, welche 
ohnehin kein Produkt wissenschaftlicher Durchdenkung der 
gesetzlichen Vorschriften und der in Frage befindlichen 
Rechtsmaterien, sondern eine aus den gesammelten 
Erzerpten zusammengesetzte Mosaik sind, in welche alles 
Vorräthige aufgenommen wurde, es mochte zum Terte 
des Gesetzes passen oder nicht. 
Wenn die fragliche Aeußerung der Anmerk. aus 
Mißverstand auch in die Verordn. v. 28. Sept. 1793 
übergegangen ist, so hat dies deßwegen kein Gewicht, 
weil sie nicht in den Dispositivworten, sondern nur in 
*
        <pb n="52" />
        30 Vom Aleinzehent. 
dige, gleichförmige Gebrauch des Rechtssatzes, 
daß von allen geringeren Früchten ohne Unterschied 
Zehent zu geben sey, erweislichermaßen wenigstens 
30 Jahre hindurch stattgefunden hat. — Damit 
aber ein Gewohnheitsrecht von solchem Umfange 
angenommen werden könne, müssen auch diejenigen 
Merkmale der Thatsachen, in welchen der Rechts- 
satz als alle geringeren Früchte umfassend sich dar- 
stellt, in wiederholter, beständiger, gleichförmiger 
Erscheinung vorgekommen seyn; es muß der Zehent 
auch bei stattgefundnem Wechsel im Anbau geringe- 
rer Früchte, auch beim Anbau solcher Früchte, 
welche früher nicht üblich waren, wieder- 
holt und beständig gegeben worden seyn, und aus 
der Gesammtheit der Thatsachen die Ueberzeugung 
sich begründen, daß sie das Ergebniß der Aner- 
kennung des fraglichen Rechtssatzes waren. — Nach 
solchen Ansichten wurde vom k. OAG. erkannt am 
15. Dez. 1831 (Nr. 5972021) und am 12. Juni 
1841 (Nr. 305 36621). — (UAbweichende Entschei- 
dungen finden sich in Baron Duprel's Rechts- 
fällen Bd. VIII, S. 287, 300, 370.) 
In einer vor Kurzem erschienenen Schrift wird 
geäußert, es unterliege nicht dem geringsten Zwei- 
fel, daß die meisten Pfarreien im Stande seyen, 
ein solches Orts-Herkommen bezüglich des Klein- 
zehents zu beweisen"). Ist dies wirklich der Fall, 
so thun die Pfarrer wohl daran, den Sieg Rech- 
der Einleitung vorkömmt, und auch hier nicht als Vor- 
schrift, sondern nur als Folgerung erwähnt ist. 
* ) In einer im J. 1784 über „den Kleinzehent in Bayern“ 
erschienenen Schrift §. 9 wird hierüber geäußert: „So 
klar die Gesetze für die natürliche Freiheit bei kleinen Früch- 
ten sind, und so gewiß es ist, daß man vorhin vermöge 
uralter Landsobservanz keinen kleinen Behent gab, so 
zeiget sich doch dermal das Gegentheil. Die Behent- 
herrn wußten eine ganz andre, der vorigen schnurgerad 
entgegengesetzte Observanz einzuführen. Besonders sind 
es die Geistlichen gewohnet, immer weiter zu grrifen.“
        <pb n="53" />
        Vom Kleinzehent. 37 
tens durch solchen Nachweis zu erstreben, statt sich 
auf ein angebliches Universal-Zehentrecht zu stützen. 
(Vgl. Bod. VI der Bl. f. RA. S 321)). Daß 
die Behauptung eines solchen dem alten Landes- 
brauche wiberstreite, geht auch aus mehrfachen 
Zeugnissen der ältern bayerischen Juristen hervor. 
Vergl. B. Schmid Semicent. 2 controv. 20, 
Nr. 3, 5; — Chlingensperger (disput. 
de decimis (Ingolstadt. 1604; pag. 93: „mi- 
nores decimae de leguminibus, olerihus, pra- 
tis, lino, canabe, — non praestantur, nisi 
Curatus earum possessionem et 
usum probet.“ Vgl. auch pag. 113, Nr. 6. — 
Ertel praxis aurea (Augsburg 1721) Buch III, 
Kap. 6: „Wenn der, welcher seinen Grund oder 
Acker gar öd liegen läßt, keinen Zehent zu geben 
schuldig, wird nothwendig auch Derjenige davon 
befreiet seyn, welcher seinen Grund oder Acker in 
solche Qualität mutiret, von dessen Frucht der 
Zehent ansonsten ungebräuchig“ 10). — 
Mit der hierüber in diesen Blättern ausge- 
führten Ansicht stimmt auch die Praxis des ober- 
sten Gerichtshofs überein. (Vgl. die oben erwähn- 
ten, in Baron Duprel's Rechtsfällen ersichtli- 
chen Entscheidungen.) 
— Der Verfasser sucht nun zu zeigen, wie verderblich die- 
ses Umsichgreifen auf Landeskultur und Moralität wirke. 
Bu jenem Auffatze möge hier die Bemerkung nachgetra- 
gen werden, daß die Anlage eines Feldes zum Hopfen- 
bau auf eine Reihe von Jahren — allerdings als Um- 
wandlung eines Feldes in einen Garten (Hopfengar- 
ten) nach LR. II, 10, §S. 11, Nr. 4 zu betrachten sey. 
— Wo aber nur einzelue Zeilen von Hopfenpflanzen 
angelegt — oder diese zwischen andern Früchten gebaut 
werden, ist kein Hopfen garten vorhanden; so wenig 
als ein Garten Weinberg heißt, wenn sich ein Spalier 
Rebstöcke darin befindet. 
Die Bezehntung der Früchte des kleinen Behents ist in 
Bayern überall, wo nicht ein Orts-Herkommen für 
dieselbe spricht, für ungebräuchig zu achten. 
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1 
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        <pb n="54" />
        38 
Ueber die Nothwendigkeit der Gründung von 
Vereinen zur Verbesserung des Schicksals 
entlassener Sträflinge im Zusammenhange mit 
dem Gesserungssystem; in besonderer Oeziehung 
auf das Küönigreich Gayern. 
Von Herrn Geh. Rath Dr. Mittermaier zu Hedidelberg. 
(Schluß.) 
Die Erfahrung lehrt 1), daß in allen Staa- 
ten die Rückfälle vorzüglich in dem ersten Jahre, 
nachdem der Sträfling aus dem Gefängnisse ent- 
lassen ist und selbst am meisten in den ersten Mo- 
naten vorkommen. Diese Erscheinung darf nicht 
gering geachtet werden, da sie am besten zeigt, 
wie wenig die erlittene Strafe einen nachhaltigen 
Eindruck auf die Bestraften hervorbrachte, und daß 
eben in der ersten Zeit nach der Entlassung die 
Verbrecher am ersten den Versuchungen zur Ver- 
übung neuer Verbrechen ausgesetzt sind. Dies er- 
klärt sich leicht, wenn man die Lage dessenigen, 
der aus der Strafanstalt entlassen wird, betrachtet. 
Während seiner Strafzeit wurde nicht selten man- 
ches Band zerrissen, das ihm die Mittel gab, auf 
eine ehrliche Weise sich zu nähren; der Handwer- 
ker, welcher wegen Verbrechen zum Gefängnisse 
verurtheilt ist, findet alle Verhältnisse, unter denen 
er sein Gewerbe ausübte, verändert; seine alten 
1) Nach der neuesten Kriminalstatistik von Frankreich über 
das Jahr 1839, ergiebt sich, daß von 188, die zur Ga- 
leere verurtheilt und entlassen wurden, 89 (im zweiten 
Jahre kommen nur 24 vor), von 101 früher zum ZBucht- 
haus Verurtheilten und wieder rückfällig Gewordenen 38, 
von 557 früher zum Gefängniß Verurtheilten und nach- 
mals Rückfälligen 278 im ersten Jahre rückfällig wurden. 
Von den zuerst zu korrektionellen Strafen Perurtheilten 
wurden 1839 — 1830 rückfällig und davon im ersten 
Jahre nach erlittener Strafe 4266, im zweiten Jahre 
1221, im dritten Jahre 633, im vierten Jahre 425.
        <pb n="55" />
        Verbesserung des Schicksals entlassener Sträflinge. 30 
Kunden haben an andere Gewerbsleute sich gewen- 
det; die Personen, welche zuvor ihm trauten, ent- 
weder ihm Waaren auf Kredit anvertrauten, oder 
Arbeit bei ihm bestellten, haben ihr Vertrauen ver- 
loren. Diejenigen, welche früher als Gewerbsge- 
hülfen oder Dienstboten ihr Brod sich verdienen 
konnten, sehen sich überall, wo sie neue Verhält- 
nisse anzuknüpfen und Dienste zu erhalten suchen, 
zurückgestoßen; nur mit Mißtrauen nimmt der Mei- 
ster oder Dienstherr Denjenigen in Dienste, welcher 
aus einer Strafanstalt entlassen ist. Will der Ent- 
lassene ein eigenes Gewerbe beginnen, so mangelt 
es ihm am Gelde, um Materialien oder Werk- 
zeuge zu seinem Gewerbe sich anzuschaffen; schon die 
elende Kleidung, in welcher der aus der Strafanstalt 
Entlassene in der bürgerlichen Gesellschaft auftritt, 
bewirkt, daß er überall zurückgestoßen wird; — 
Niemand mag mit dem dürftig Gekleideten, dem 
oft die ersten Lebensbedürfnisse mangeln, in Ver- 
kehr treten. Die ordentlichen Bürger schämen sich 
seiner, und die übrigen Arbeiter, die noch keine 
Strafe erlitten haben, wollen nicht neben ihm ar- 
beiten. Beraubt daher der Mittel des anständigen 
Fortkommens, beladen mit dem Flecken der Ent- 
ehrung, den das Gesetz dem Bestraften aufdrückte, 
von der bürgerlichen Gesellschaft ausgestoßen, sieht 
der Entlassene, im Herzen das bittere Gefühl tra- 
gend, daß selbst die Reuc ihm nicht nützt, daß 
jeder ehrliche Weg ihm abgeschnitten ist; ein er- 
zurnter Feind jener Gesellschaft, die ihn nicht 
wieder aufnehmen will, und jeden Wege des anstän- 
digen Erwerbs ihm verschließt, irrt er umher, wird 
Müßiggänger, sucht, wenn er hie und da einen 
Groschen besitzt, in Wirthshäusern das Gefühl zu 
betäuben, das ihn martert, und geräth dadurch 
leicht in die Gesellschaft Verdorbener, die entwe- 
der von der Strafanstalt her, in der sie waren, 
ihn kennen lernten, oder sonst, als liederliche,
        <pb n="56" />
        40 Perbesserung des Schicksals entlassener Straͤflinge. 
schlechtgesinnte Individuen gerne an Jeden sich an- 
schließen, den sie als Gefährten ihrer Vergehen zu 
gewinnen hoffen. Der Rest des Schamgefühls 
wird auf diese Art in dem entlassenen Sträfling 
unterdrückt, die Lust den ehrlichen Weg zu wan- 
deln, verschwindet, und in der schlechten Gesell- 
schaft, die wenigstens den Entlassenen aufnimmt, 
und worin Jeder ihn als Genossen ansieht, fühlt 
er zuletzt sich behaglich, und erscheint in einer 
furchtbaren Verbrüderung von Menschen, die als 
Feinde der bürgerlichen Gesellschaft sich gegenüber 
stellen. Das Gemälde, das wir hier entworfen, ist 
nicht übertrieben. Seine schreckliche Wahrheit ver- 
bürgt die Erfahrung. Frägt man nun, wer die 
Schuld trägt, daß unter den eben geschilderten Um- 
ständen die Zahl der Rückfälligen sich vermehrt, so 
kann die bürgerliche Gesellschaft zum großen Theile 
nicht von dem Vorwurfe freigesprochen werden. Es 
ist weise, wenn der Staat gegen diejenigen, welche 
durch verübte Verbrechen ihren verderblichen Hang 
an den Tag gelegt haben, auf der Hut ist; aber 
jene Vorsicht, die er anwendet, muß nicht ein offen 
ausgesprochenes Mißtrauen seyn, welches dem Ent- 
lassenen noch nach der Erduldung der Strafe Ue- 
bel auflegt, welche selbst nun als Beschränkungen 
eine Strafe enthalten und zugleich dem Entlassenen, 
auch wenn er sich bessern will, die Mittel rauben, 
sich redlich zu ernähren. Es ist nur eine Stimme 
unter allen Praktikern in Frankreich, daß in der 
dort eingeführten surveillance de la haute po- 
lice, welche gegen den Entlassenen gesetzlich aus- 
geübt wird, eine Hauptursache der Rückfälle liegt. 
Es kann uns nicht in den Sinn kommen, zu for- 
dern, daß der Staat den Entlassenen mit einer 
besonderen Vorliebe gleichsam verzärtle und für 
Mittel seines Unterhalts sorge; auch kann er nicht 
mit Gewalt jene Scheu ausrotten, welche die Bür- 
ger vor demjenigen haben, der bestraft wurde;
        <pb n="57" />
        Verbesserung des Schicksals entlassener Sträflinge. 41 
aber er kann Anstalten begünstigen, welche die wür- 
dige Aufgabe sich setzen, die Hindernisse zu ent- 
fernen, welche der Besserung der Entlassenen im 
Wege stehen, und die Ursachen der Verübung neuer 
Verbrechen zu beseitigen. Anstalten dieser Ärt sind 
Vereine, welche für die Verbesserung des Schick- 
sals entlassener Sträflinge gestiftet sind. Schon ha- 
ben seit mehreren Jahren solche Vereine in Preus- 
sen, in Württemberg, in Holstein, Meklenburg, in 
Nassau, im Königreiche Sachsen, in Sachsen Wei- 
mar, und in Baden ihre wohlthätige Wirkung ge- 
zeigt. Auf gleiche Weise bestehen solche Vereine in 
mehreren Städten von Frankreich, in Belgien, in 
Holland und England, und in der Schweiz. Der 
Verfasser dieses Aufsatzes hatte im J. 1831 den 
Plan der Gründung eines solchen Vereins im Groß- 
herzogthum Baden bearbeitet, und die Statuten der 
Staatsregierung vorgelegt. Se. k. Hoheit der Groß- 
herzog hatte die Statuten genehmigt und so entstan- 
den im ganzen Lande Bezirksvereine, während der 
Centralverein seinen Sitz in Carlsruhe hat. Der 
Verfasser dieses Aufsatzes ist seit der Gründung 
des Vereins 1832 Vorstand des Bezirksvereins 
Heidelberg, und hatte während dieser Zeit hinrei- 
chend Gelegenheit, die Wirkungen eines solchen Ver- 
eins kennen zu lernen. Er lebt nicht in einer Selbst- 
täuschung über den angeblich glänzenden Erfolg des- 
selben; leider befanden sich unter jenen Individuen, 
für welche der Verein durch Unterstützungen treu 
sorgte, schlechte Personen, welche durch keine Er- 
mahnungen von dem verbrecherischen Wege abgezo- 
gen werden konnten, und bald wieder rückfällig 
wurden; es kamen Andere vor, welche die Unter- 
stützung als eine Pflicht des Vereins betrachteten, 
und trotzig und ungestüm immer mehr verlang- 
ten, während Andere durch schmeichelnde Worte 
oder schlaue Versicherungen ihrer Zerknirschung den 
Vorstand zu täuschen suchten, und im Stillen ihren
        <pb n="58" />
        42 Verbesserung des Schicksals entlassener Straͤflinge. 
schlechten Lebenswandel fortsetzten; allein alle diese 
Erscheinungen können denjenigen nicht irre machen, 
welcher sich die Aufgabe eines solchen Vereins klar 
gemacht, und, indem er die Menschen kennt, nicht 
ihren schönen Worten traut, und darauf verzich- 
tet, daß alle Menschen gebessert werden können; 
vielmehr schon zufrieden ist, wenn nur mehrere, 
welche sonst ohne die helfende Thätigkeit des Ver- 
eins verloren gewesen wären und lange schon wie- 
der im Zuchthause säßen, dem Verderben entzo- 
gen und auf besseren Weg geführt worden sind. 
Gerne aber verweilt derjenige, welcher das Wir- 
ken des Vereins vergleicht, bei einzelnen Beispielen 
von Besserung. Unter den Pfleglingen des Vereins 
befand sich Einer, der 1815 wegen Straßenraubs 
und vieler qualifizirter Diebstähle zum Tode verur- 
theilt, aber begnadigt, und 1831 nach Begnadigung 
des Großherzogs aus der Strafanstalt entlassen war. 
Der Verein sorgte für ihn, schaffte ihm Arbeit, 
und da der Entlassene sich fortdauernd gut betrug, 
so wurde es ihm möglich gemacht, daß er als 
Bürger und Webermeister in einer Gemeinde nahe 
bei Heidelberg sich ansiedeln konnte, wo er noch 
lebt und tadellos sich beträgt. So zählt der Ver- 
ein unter die Pfleglinge, für die er sorgte, einen 
Mann, der, ehe der Verein für ihn thätig war, 
5 Male wegen Diebstahl bestraft wurde, seit 10 
Jahren aber, seit der Verein ihn unter Aufsicht 
nahm, sich wenigstens so beträgt, daß keine erheb- 
liche Klage sich gegen ihn erhebt. 
Es sey erlaubt, die Gründe anzugeben, aus 
welchen nach der Erfahrung das Bestehen eines 
Vereins für Verbesserung der Lage entlassener Sträf- 
linge als wohlthätig sich bewährt. 1) Schon in 
dem Umstande, daß der entlassene Sträfling Je- 
manden findet, der Theilnahme ihm zeigt, seine 
Klagen hört, ihm Rath giebt, und ihn unterstützt, 
liegt ein wichtiger Grund, daß der Entlassene eher
        <pb n="59" />
        Verbesserung des Schicksals entlassener Sträflinge. 43 
auf besseren Weg zu bringen ist. Mag auch da, 
wo keine solchen Vereine bestehen, der Bezirks- 
oder Polizeibeamte, bei welchem der Entlassene sich 
zu melden hat, noch so wohlwollende Gesinnungen 
haben und sich bemühen, für den Entlassenen zu 
sorgen, so wird dies doch theils nur selten der 
Fall seyn, da der mit Geschäften überladene Be- 
amte nicht Zeit genug hat, diese Sorge für die 
Entlassenen zu übernehmen, theils wird dem Be- 
amten, wenn er auch sich annimmt, manches Hin- 
derniß des gedeihlichen Wirkens entgegenstehen; 
schon der Entlassene faßt nicht so leicht Vertrauen 
zu dem, der vielleicht sein Inquirent war, und 
ebenso wenig gelingt es dem Beamten leicht, die 
Bürger zu vermögen, des Entlassenen sich anzu- 
nehmen; während die Mitglieder des Besserungs- 
vereins eher darauf rechnen dürfen, Vertrauen zu 
ewinnen, da sie dem Entlassenen nur in mensch- 
icher Eigenschaft mit dem von ihm erkannten 
Streben zu helfen gegenüberstehen. Ihnen, da sie 
selbst Bürger sind, alle Beziehungen besser kennen, 
das Vertrauen ihrer Mitbürger genießen, gelingt 
es aber auch, dem Entlassenen eher die Mittel des 
ehrlichen Fortkommens zu verschaffen. 2) Ganz 
vorzüglich bewährt sich als zweckmäßig die Ein- 
richtung, daß jedem Entlassenen aus der Mitte 
der Bürger durch den Verein ein Pfleger bestellt 
wird, welcher die spezielle Aufsicht über den Ent- 
lassenen führt. Gelingt es, zu solchen Pflegestellen 
Männer zu finden, die selbst aus jener Klasse der 
Bürger genommen werden, zu welcher auch der 
entlassene Sträfling gehört, so ist dies am besten; 
denn nur zu einem solchen hat der Entlassene mehr 
Vertrauen, ein solcher kennt die wahren Bedürf- 
nisse des Mannes, für den er sorgen soll, er weiß, 
was vor Allem ihm nothwendig ist, er kennt die 
Gelegenheiten, vor welchen der Entlassene sich am 
meisten zu hüten hat, er kennt zugleich die Bürger,
        <pb n="60" />
        44 Verbesserung des Schicksals entlassener Straͤflinge. 
bei denen er am zweckmäßigsten den Entlassenen- 
z. B. als Gesellen, als Dienstboten, unterbringen 
kann, und darf hoffen, daß seinen Worten von 
den Mitbürgern mehr Glauben geschenkt und er 
am ersten in Kenntniß von Thatsachen gesetzt 
werde, welche besorgen lassen, daß der Entlassene 
auf schlechten Wegen wandle. Das Geschäft eines 
solchen Pflegers ist ein ebenso schwieriges als wich- 
tiges. Nach der Einrichtung des badischen Ver- 
eines liegt dem Pfleger ob, zu sorgen, daß der 
Entlassene, wenn er durch Dienen sein Brod ver- 
dienen muß, einen guten Dienst, vorzüglich auch 
bei einer Herrschaft erhalte, welche selbst strenge 
ist, gutes Beispiel ihren Dienstboten giebt und 
über die Sittlichkeit des Dieners wacht. Er ist 
es, der das Bedürfniß des Entlassenen, wenn der- 
selbe unterstützt werden muß, prüft, und dem Ver- 
einsvorstande die Vorschläge macht, die Gegenstände 
anschafft, und darüber wacht, daß der Entlassene 
von den ihm angeschafften Gegenständen z. B. die 
Geräthschaften zur Betreibung seines Gewerbs or- 
dentlich gebrauche, Kleider nicht veräußere. Als 
sehr zweckmäßig hat sich in dieser Hinsicht bei un- 
serem Vereine die Einrichtung bewährt, daß dem 
entlassenen Sträfling nie Geld zur Unterstützung 
aus Vereinsmitteln eingehändigt wird, sondern seine 
Bedürfnisse von dem Pfleger, der seine Rechnung 
dem Vereine ablegt, befriedigt, z. B. Kleider und. 
Wäsche für ihn angekauft oder Miethzinsen für ihn 
bezahlt werden. Dadurch wird der Nachtheil ver- 
mieden, daß der Entlassene, wenn er Geld in 
Händen hat, dasselbe verschwende, in Wirthshäu- 
sern sich umhertreibe, und in schlechte Gesellschaf- 
ten gerathe. Auch hat der Verfasser des gegen- 
wärtigen Aufsatzes, als Vorstand des Vereins, es für 
zweckmäßig gehalten, die Entlassenen nur allmählig 
mit dem Nothwendigsten zu unterstutzen, und wei- 
tere Unterstützung an die Bedingung zu knüpfen,
        <pb n="61" />
        Verbesserung des Schicksals entlassener Sträflinge. 45 
daß sich der Entlassene fortdauernd gut betrage; 
z. B. es werden anfangs ihm ein Hemd, ein Bein- 
kleid, und Schuhe angeschafft, und ihm verspro- 
chen, daß wenn er sich gut beträgt, in 14 Tagen 
oder 4 Wochen er ein anderes Kleidungsstück er- 
halten werde. Dem Pfleger liegt ferner ob, über 
das Betragen des Entlassenen Aufsicht zu halten, 
z. B. bei seinen Dienstherrn sich zu erkundigen. 
Die Hauptsache ist hier, daß der Pfleger, der 
Vorstand des Vereins und die Lokalpolizeibehörde 
geeignet zusammenwirken. Sobald der Pfleger be- 
merkt, daß der Pflegling sich unordentlich beträgt, 
unfleißig ist, Wirthshäuser besucht, mit liederlichen 
Personen verkehrt, muß er, wenn die Ermahnung 
des Pflegers fruchtlos war, die Anzeige dem Vor- 
stande des Vereins machen. Dieser ruft dann den 
Pflegling vor, ermahnt ihn, droht, daß ihm, wenn 
er sich nicht bessert, die Unterstützung des Vereins 
entzogen oder er dem Amte als unverbesserlich au- 
gezeigt würde. Freilich fehlt es nicht an Indivi- 
duen, welche für alle Ermahnungen taub, und ent- 
weder so roh, oder so sittlich verdorben sind, daß 
jede freundliche Einwirkung vergeblich ist. Für Per- 
sonen dieser Art muß im Staate eine Anstalt be- 
stehen, in welche unverbesserlich = arbeitsscheue und 
gefährliche Personen nach Verfügung der Ober- 
administrativbehörde gebracht werden können. Die 
Scheu davor ist bei manchen Individuen ein Grund, 
der eher zu einem ordentlichen Leben sie bewegt. 
Es versteht sich dabei, daß neben der Aufsicht des 
Pflegers die Wachsamkeit der Polizeibehörden, der 
Gensdarmerie nicht unthätig bleiben darf, so daß 
der Entlassene weiß, daß er immer beobachtet 
werde, daß er durch gutes Betragen eine Aussicht 
auf Unterstützung hat, und durch schlechtes Beneh- 
men der Strenge des Gesetzes heimfällt, oder doch 
durch Verbringung in die Verwahrungsanstalt un- 
schädlich gemacht wird. Bei Personen, welche vor
        <pb n="62" />
        46 Verbesserung des Schicksals entlassener Sträflinge. 
ihrer Bestrafung schon ein Gewerbe auf eigene 
Rechnung trieben, bei der Entlassung aus der Straf- 
anstalt aber gewöhnlich keine Mittel finden, ihr 
Gewerbe auszuüben, z. B. weil ihnen alle Hand- 
werksgeräthschaften mangeln, hat der Verein ent- 
weder zu wirken gesucht, daß der Entlassene vor- 
erst bei einem Meister in Dienste trete, aber die 
Aussicht eröffnet erhält, daß durch längeres gutes 
Betragen er den Verein bewegen werde, ihm die 
nöthigen Geräthschaften zur Betreibung des Ge- 
werbes anzuschaffen; oder man hat selbst sogleich 
nach der Entlassung, wenn Hoffnung da war, daß 
der Entlassene sich ordentlich nähren könne, Anstalt 
getroffen, daß dem Pflegling die nothwendigsten 
Gewerbsgeräthschaften angeschafft wurden. Man 
hat selbst ihm Vorschüsse gemacht, z. B. zur An- 
schaffung von Waaren, und den Pfleger beauftragt, 
zu wachen, daß Alles ordentlich verwendet werde. 
Nicht selten hat eine solche zur rechten Zeit gege- 
bene und gehörig überwachte Unterstützung wohl- 
thätig gewirkt und den Entlassenen vor neuen Ver- 
brechen bewahrt. Als eine gute Folge des Beste- 
hens des Vereins hat sich auch die ergeben, daß 
jetzt leichter als früher entlassene Sträflinge Mit- 
tel des anständigen Fortkommens finden, weil eher 
sich Bürger entschließen, solche Personen in Dienste 
zu nehmen, da die Vereinsmitglieder Sorge für 
den Pflegling tragen, und eine Art von Bürg- 
schaft für ihn übernehmen. Leider giebt es auch 
in den Ländern, in welchen solche Vereine beste- 
hen, Bezirke, in welchen Mangel von Menschen- 
freundlichkeit, Vorurtheile und Selbstsucht der Bür- 
ger das Wirken des Vereins lähmen. Ein bekla- 
genswerthes Vorurtheil ist es namentlich, daß solche 
verworfene Menschen, die schon bestraft wurden, 
nie gebessert werden können, und daß man aus 
falscher Sentimentalität für solche Menschen besser 
sorge, als für den ehrlichen dürftigen Familienvater,
        <pb n="63" />
        Literarische Anzeige. 47 
der nie ein Verbrechen verübte, dennoch unter der 
Last häuslichen Unglücks und der Armuth erliege. 
Solchen Aeußerungen kann man nur die Erfahrung 
entgegensetzen, welche in den Ländern, in welchen 
Vereine der bezeichneten Art wirken, die unbestrit- 
tenen Beispiele von Personen zeigt, welche verlo- 
ren gewesen wären, wenn nicht der Verein unter- 
stützt hätte. Die Klugheit sollte schon diejeni- 
gen, welche feindlich solchen Anstalten sich entge- 
gensetzen, belehren, daß die wahre Weisheit der 
Staatsverwaltung sich darin bewährt, dem Uebel 
vorzubeugen und die Ursachen der Verübung von 
Verbrechen zu entfernen, daß aber eine Hauptur- 
sache der steigenden Zahl der Rückfälle in der oben 
von uns geschilderten Lage der Entlassenen nach 
den bestehenden Verhältnissen liegt. 
Möchten die Worte dieses Aufsatzes vorzüglich 
in dem herrlichen Bayern, dem Lande, dessen Re- 
gierung den der Veredlung der Menschheit ange- 
hörigen Fortschritt begünstigt, bei dem Volke An- 
klang finden, das unter den vielen Tugenden, die 
es auszeichnen, Wohlthätigkeitssinn und echt religiöse 
Gefühle bewahrt! Möge unter den Ländern, von 
denen das Wirken der Vereine für Verbesserung 
der Lage entlassener Sträflinge angeführt wird, 
bald auch Bayern genannt werden! 
Literarische Anzeige. 
Bei Riegel und Wießner zu Nürnberg er- 
schien im Laufe des Jahres 1841 
„der Exekutiv--Prozeß in der Ausbildung durch 
„deutsche Partikular-Gesetzgebungen und Ge- 
„richtsgebrauch, von Adam Friedrich Gett, 
„Königl. Bayer. Appell.-Gerichts-Assessor und 
„Wechsel-Appell.-Gerichts-Rath zu Eichstätt.“ 
Dieses Buch war uns eine willkommene Er- 
scheinung. Es ist eine Frucht desjenigen Strebens,
        <pb n="64" />
        48 Literarische Anzeige. 
zu welchem auch wir uns bekennen: die Praris 
durch Wissenschaft zu beseelen und zu veredlen, 
und auf der andern Seite die Doktrin aus den 
Ergebnissen der Praxis zu erweitern und fortzu- 
bilden. Der von Herrn G. gelieferte Beitrag ist 
um so schätzbarer, als er einen von der Gesetzge- 
bung fast überall nur kärglich bedachten und durch 
zahlreiche Kontroversen schwierigen Gegenstand be- 
trifft. Sorgfältige Benützung der Literatur, durch- 
reifende Ruͤcksichtnahme auf die Ausbildung des 
Fäteemeg in den verschiednen Partikulargesetzge- 
bungen, und Erforschung des hier so wichtigen 
Gerichtsbrauches erscheinen als die Grundlagen des 
vorliegenden Werkes, welches sich insbesondre durch 
lichtvolle Darstellung und gründliche Erörterung 
der zahlreichen Streitfragen auszeichnet. Vorzüg- 
lich durch die Aufstellung und Beantwortung einer 
Reihe spezieller Fragen, auf welche man nur durch 
Beobachtung des Rechtslebens aufmerksam wird, 
und durch Nachweisung zahlreicher Entscheidungen 
der Gerichtshöfe, wird das hier angezeigte Buch 
den Praktikern, zumal in Bayern, zu großem 
Nutzen gereichen. — Mit den von Hrn. G. im 
Einzelnen adoptirten Ansichten sind wir größten- 
theils einverstanden; über diejenigen Punkte, in 
welchen wir einer abweichenden Meinung folgen, 
behalten wir uns weitere Besprechung vor. — 
Aittheilungen aus der Praris. 
(Bayer. LR. Th. III, Kap. 8, §. 6.) 
Die Acceptation auf Seite des Donatarü ist 
als geschehen rechtlich anzunehmen, wenn auf 
dessen Bitte die Schankung erfolgt *rv 
1) OAGAlt. Reg. Nr. 608 35/66. 
–
        <pb n="65" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 4. Samstag, den 10. Febr. 1842. 
fiann der Inländer einen Ausländer zur Klage- 
stellung im Königreiche Gayern piovociren, wenn 
letzterer die Klage bereits bei dem im Auslande 
begründeten forum arresti angestellt hat? 
Von Dr. Georg Karl Seufferk, Kr.= u. St G.-Direktor zu 
Schweinfurt. 
Die verneinende Beantwortung dieser Frage 
dürfte si ich aus folgenden Betrachtungen ergeben: 
1) Der Zweck der Provokation ist kein an- 
derer, als, gewisse Ansprüche und Rechte, deren 
sich ein Dritter gerühmt, zur richterlichen Prüfung 
und Entscheidung zu ziehen, und deßhalb denjeni- 
gen, der sich derselben in Worten oder Werken 
angemaßt, zur Klagestellung zu zwingen. Dieser 
Zweck ist schon erreicht, wenn die prätendirten 
Rechtsansprüche auf irgend eine Weise Hauptge- 
genstand einer gerichtlichen Klage und Verhandlung 
geworden sind; wenn über dieselben bereits ein 
Rechksstreit anhängig ist, so entbehrt die Provo- 
kation der wesentlichsten allenthalben in den Ge- 
„sebzen stillschweigend vorausgesetzten Vorbedingung 
ihrer Zuläßigkeit, welche in der unterlassenen ge= 
richtlichen Verfolgung der behaupteten Rechte auf 
Selte des Diffamanten besteht; sie bezielt ein an 
sich absurdes Resultat, namlich Zwang des Ver-
        <pb n="66" />
        50 Kann ein Inländer einen Ausländer zur Klagestellung 2c. 
pflichteten zu einer Handlung, welcher sich derselbe 
bereits freiwillig unterzogen hat, und kann somit 
zu Recht nicht bestehen 7). 
2) Es ist nirgends ausgesprochen, liegt auch 
nicht in der Natur der Sache, daß die Haupt- 
klage stets vor dem ordentlichen Gerichtsstande des 
Diffamaten angebracht werden müsse; vielmehr ge- 
statten die Anmerkungen zu Kap. I, 8. 15 der 
GO., dann Martin a. a. O. Note e dem Pro- 
vokaten die Auswahl unter mehreren zuständigen 
Gerichten. Um so mehr muß es ihm also zu 
Statten kommen, wenn er zu behaupten und dar- 
zuthun vermag, daß er bereits vor der an ihn 
ergangenen Aufforderung die Klage, wenn auch 
nicht bei dem ordentlichen Gerichtsstande des Be- 
klagten, gleichwohl aber vor einem anderen außer- 
ordentlicher Weise in der Hauptsache zuständigen 
Gerichte angebracht habe. Als solches muß aber, 
abgesehen von besonderen Staatsverträgen, das im 
Auslande, namentlich in einem zum deutschen 
Bunde gehörigen Staate rechtsbeständig begrün- 
dete forum arresti betrachtet werden. Denn 
3) a) Es ist dieser Gerichtsstand ein in 
Deutschländ gemeinrechtlicher, durch konstante Pra- 
ris und Gerichtsgebrauch begründeter 2), muß also 
auch im Verhältnisse der Gerichte verschiedener deut- 
scher Staaten gegeneinander als solcher anerkannt 
werden. Daß die gegenseitigen Beziehungen der 
deutschen Bundesstaaten in dieser Eigenschaft hieran 
nichts geändert haben, ist in Seuffert's Kommen- 
tar zur GO. L, S. 63 zur Genüge nachgewiesen. 
1) Seuffert und Lauk Kemmentar Bd. II., S. 129. 
Martin b. Proz. 8. 245. Mittermaier im Arch. 
für civ. Praxis Bd. 1, S. 255. 
2) Danz gem. ordentl. Prozeß §. 32. Anmerk. zur 
GO. Kap. 1, §. 8, lit. c. Reinhard Hamdb. des 
gemeinen deutschen ordentl. Proz. Bd. I, §. 26.
        <pb n="67" />
        Kann ein Inländer einen Ausländer zur Klagestellung 2c. 51 
b) Nach der bayer. Gerichtsordnung Kap. J, 
+. 8 findet dieser Gerichtsstand in Ermangelung 
besonderer Staatsverträge, unter den dort bestimm- 
ten Voraussetzungen gegen jeden Ausländer statt); 
es kann also diesseits das gleiche Verfahren gegen 
die Gerichte anderer deutscher Bundesstaaten nicht 
als unzuläßig und inkompetent bezeichnet werden, 
unter analoger Anwendung der in dem Pandekten- 
Titel und namentlich in fr. 1: Quod quisque 
juris in alterum statuerit, ut ipse codem 
jure utatur, ausgesprochenen Grundsätze. 
c) Nach 8. 1 der allerhöchsten Verordnung 
vom 2. Juni 1811, die Vollstreckung fremdrichter- 
licher Erkenntnisse betreffend, wird der bei dem 
Gerichte eines auswärtigen Staates begründete 
besondere Gerichtsstand des Arrestes anerkannt, 
das fremre Arrestgericht als ein nach staatsrecht- 
lichen Grundsätzen auch in der Hauptsache kompe- 
tentes, und dessen Erkenntniß unter den folgenden 
58. enthaltenen Voraussetzungen und Modifkatio- 
nen als ein im Inlande vollstreckbares erklärt. 
. Aus diesen Gründen muß demnach eine unter 
den in der Ueberschrift bezeichneten Umständen er- 
hobene Provokation zurückgewiesen werden. Diese 
Zurückweisung kann aber, wenn es sonst an den 
Vorbedingungen der Provokation nicht fehlt, in 
dem Falle nicht definitiv und unbedingt erfolgen, 
wenn der Hauptprozeß bei dem ausländischen Ge- 
richte noch nicht rechtskräftig entschieden, und das 
dort gefällte Urtheil noch nicht vollstreckt ist, weil 
es immer noch zweifelhaft bleibt, ob das Erkennt- 
niß jenes Gerichtes im Königreiche Bayern seiner 
Zeit zur Vollstreckung kommen werde oder nichk; 
in diesem letzteren Falle aber, und wenn auch 
dann der dermalige Provokat säumig seyn sollte, 
seine Klage vor den inländischen Gerichten zu ver- 
2) Kommentar Bd. 1, S. 59 u. fg.
        <pb n="68" />
        52 Schriftliche Eingaben im müntlichen Verhör. 
solgen, die Provokation schon wegen der durch 
die Klagestellung vor dem fremden Gerichte be- 
gründeten Diffamation wieder aufgenommen wer- 
den könnte. « 
Die Provokation ist daher nur als zur Zeit 
unstatthaft abzuweisen). « 
Uebrr·dic3utüssigluit schriftlicher Eingaben in 
Sachen des mündlirhen Derhöcs. 
Von Ebendemselben. 
Das Hauptprinzip des beschleunigten Verfah- 
rens im mündlichen Verhöre bestehet darin, daß 
die Erklärungen der Parteien bei der Verhand- 
lung nicht in der Ordnung des Prozesses in ab- 
gesonderten Sätzen nach Klage, Erxzeption, Replik 
und Duplik zu Protokoll genommen werden, wie 
es im gewöhnlichen Verfahren geschieht 1), sondern 
daß mit Vermeidung des Schriftenwechsels und 
des Verfahrens vom Munde aus in die Feder das 
Ergebniß der gegenseitigen Erklärungen der Par- 
teien, so wie auch die Verhandlungen der Be- 
weis= und Gegenbeweisführung ihrem wesentlichen 
Inhalte nach zu Protokoll genommen werden 2). 
Schriftkiche Eingaben und Anträge, rücksicht- 
lich der Klage ausdrücklich für zulässig erklärt, sind 
aber außer den obigen Verhandlungen nirgends 
untersagt. Es wird durch solche das Prinzip der 
mündlichen Verhandlungern nicht verletzt; na- 
mentlich wird bezüglich der Fristgesuche im 8. 12 
der allegirten Novelle auf die Bestimmungen des 
4) Rechtskräftiges Erkenntniß des Kreis= u. Stadtgerichts 
Schweinfurt D. S. K. 9569. 
1) Spies Erläuterungen zum Gesetze v. 17. Nov. 1837, 
S. 27. 
2) Novelle von 1837, §. 9 u. 12.
        <pb n="69" />
        Gesetzl. Charakter d. Verfügungen oberer Staatsbehörden 53 
Abschnittes IV hingewiesen, und es würde dem 
Zwecke des Gesetzes entgegen und eine nicht zu 
rechtfertigende Beschwerniß für die Parteien seyn, 
wollte man im mündlichen Verhöre alle schriftli- 
chen Eingaben, und sogar alle schriftlichen Frist- 
gesuche ausschließen, und den Parteien zumuthen, 
außer der Verhandlung im ersten Verfahren und 
in der Beweisführung wegen Stellung eines jeden 
Antrages oder jedes Fristgesuches persönlich oder 
durch ihren Anwalt oder einen erst aufzustellenden 
Substituten vor Gericht zu „erscheinen 20. 
Ueber den gesetzlichen Charakter der in altge- 
meinen Sammlungen von Verordnungen aus der 
älteren Zeit enthaltenen Verkügungen der ober- 
sten und oberen Staatsbehörden. 
In Pfeiffer's praktischen Ausführun- 
8 n Bd. VI, S. 162 findet sich eine interessante 
rörterung dieses Gegenstandes, von welcher wir 
einen Auszug geben. Sammlungen der bezeichne- 
ten Art, welche zwar nicht mit einer Promulga- 
tion als Gesetzsammlung versehen, aber doch un- 
ter Genehmigung und Autorität der obersten Staats- 
behörden erschienen sind, enthalten 
Verordnungen und Ausschreiben. 
„Allen den unter diesem Titel in der Sammlung 
vorkommenden allgemeinen Verfügungen ist, da 
schon aus dieser ihrer Richtung und selbst aus ih- 
rer Benennung die Bestimmung hervorgeht, als 
allgemein verbindliche Normen für das ganze Land, 
oder denjenigen Landestheil, für welchen sie beson- 
ders erlassen sind, zu dienen, und, was insbe- 
3) Entschließung des AG. von Unterfranken u. Aschaffen- 
burg vom 30. Juli 1841, N. 2002 6230
        <pb n="70" />
        54 Gesetzl. Charakter d. Verfügungen oberer Staatsbehörden. 
sondre die von den höhern Staatsbehörden erlas- 
senen Ausschreiben betrifft, denselben wohl stets 
ein, jene dazu ermächtigender, in der Regel auch 
in dem Eingange ausdrücklich erwähnter, landes- 
herrlicher Beschluß vorausgegangen war, Gesetzes- 
kraft nicht zu versagen, wenn auch ihre förm- 
liche Publikation nicht besonders nach- 
zuweisen steht 1); und ebensowohl muß auch 
dergleichen Verordnungen und Ausschreiben, welche 
sich nicht in einer unter öffentlicher Autorität er- 
schienenen Sammlung befinden, deren färmliche 
Publikation und fortdauernde Anerkennung aber 
glaubhaft nachgewiesen wird, selbst wenn deren 
ursprüngliche Erlassung von der höchsten Staats- 
behörde nicht auf gleiche Weise zu beurkunden steht, 
gesetzliche Kraft zugestanden werden."“ 
II. Landesherrliche Beschlüsse.) „Da 
in der Zeit vor der Verfassungsurkunde dem Lan- 
desfürsten allein die gesetzgebende Gewalt zustand, 
so läßt sich nicht bezweifeln, daß damals auch 
mittelst einfacher landesherrlicher Beschlüsse, ohne 
deren Einkleidung in die Form von Verordnungen 
oder Ausschreiben, die gesetzgebende Gewalt aus- 
eübt werden konnte.“ Dies geschah häufig durch 
andesherrliche Reskripte an Gerichte oder Regie- 
rungen, in welchen, aus Veranlassung eines gegebe- 
nen Falles oder auf Anfrage einer Behörde, all- 
gemeine Normen ausgesprochen wurden. Nur muß 
der Landesherr auch wirklich die Absicht gehabt ha- 
ben, nicht blos über den einzelnen Fall zu verfü- 
gen, sondern den Beschluß als Gesetzgebungs- 
akt zu ertheilen. Eine solche Absicht liegt unzwei- 
deutig vor, wenn der Entscheidung die Klausel 
1) v. Savigny System d. hent. röm. R. Bd. I, S. 131: 
„die öffentliche Bekanntmachung, die aus der Gestalt, 
worin wir sie kennen, meist nicht erhellt, verstand sich 
dabei von selbst.“
        <pb n="71" />
        Gesetzl. Charalter d. Verfügungen oberer Staatsbehörden. 55 
beigefügt ist, „daß sie für Alle verbindliche Kraft 
haben solle.“ Fehlt es an einer solchen generali- 
sirenden Bestimmung, so kommt es auf die Um- 
stände, insbesondre darauf an, an welche Staats- 
behörde der Beschluß zu dessen Vollziehung erlas- 
sen worden ist. Sind dies die Gerichtsbehörden?), 
so kann daraus mit ziemlicher Sicherheit geschlos- 
sen werden, daß es die Absicht des Landesherrn, 
indem er eine die Begründung von Rechten und 
Verbindlichkeiten bezweckende Norm an die zum 
Rechtsprechen ihrem wesentlichen Berufe nach an- 
gestellten Behörden zu ihrer Nachachtung ergehen 
ließ, gewesen sei, damit eine den Rechtszustand 
im Allgemeinen rücksichtlich des betreffenden Ver- 
hältnisses regelnde Norm aufzustellen, und jenen 
eine Entscheidungsquelle in vorkommenden Strei- 
tigkeiten darzubieten. — War dem Beschlusse ein 
Gutachten der höhern Staats= insonderheit Ge- 
richtsbehörden über den entschierenen Rechtspunkt 
vorhergegangen, so spricht dies gleichfalls für An- 
nahme der legislativen Absicht. — Fassung und 
Inhalt des Beschlusses sind überall zur Lösung 
des Zweifels auf das genaueste zu prüfen. 
III. Reskripte und sonstige derglei- 
chen Verfügungen der oberen Staats- 
behörden. Diesen bloßen Erläuterungs= oder 
Vollziehungsnormen kommt durchaus keine selbst- 
ständige allgemeine Verbindungskraft (gesetzliche 
im weiteren Sinne) zu; vielmehr vermögen sie viese 
nur aus ihrer Davon unzertrennlichen Quelle, wel- 
cher sie zur Erläuterung und Vollziehung zu die- 
nen bestimmt sind, in formeller und materieller 
Hinsicht zu schöpfen. Ungeachtet der Aufnahme in 
die Sammlung der Landesverordnungen sind die- 
) Auch die Konfistorien waren in den meisten Ländern 
Gerichtsbehörden für Konsistorialsachen, welche früher 
einen viel weitern Umfang hatten, als jetzt.
        <pb n="72" />
        56 Gesetze der Juden in Ehesachen. 
selben, wo es die Beantwortung von Rechtsfragen 
gilt, nur bedeutsames Hilfsmittel der Interpreta- 
tion, nicht maßgebende Vorschrift. — Anders ver- 
hält es sich nur in Ansehung solcher Fragen, wor- 
über den Behörden die Festsetzung von Normen zu- 
kommt, z. B. Geschäftsordnung, Disziplinaraufsicht. 
IV. Schreiben der oberen Behörden 
aneinander kommen nur als Zeugnisse über 
bestehende Rechts= oder andre Verhältnisse in Be- 
tracht, über deren Werth im einzelnen Fall das 
richterliche Ermessen zu entscheiden hat. 
V. Dienstanweisungen — haben zunächst 
nur den Zweck, den Geschäftskreis und die Dienst- 
obliegenheiten der Beamten, denen sie ertheilt wor- 
den, zu bestimmen, in welcher Beziehung dann 
ihre verbindende Kraft, insofern dieselben nicht 
durch Einkleidung in die legislative Form den ge- 
setzlichen oder gesetzgleichen Verfügungen an die 
Seite gestellt worden sind, nicht sowohl in der ge- 
setzgebenden Befugniß der die Dienstanweisung erthei- 
lenden Behörde, als auf dem Dienstvertrage beruht. 
VI — IX. Bei Landtagsabschieden, 
Oberappellationsgerichtserkenntnissen, 
Gemeinen Bescheiden, Privilegien und 
Statuten — dient der Abdruck in der Samm- 
lung der Landesordnungen überall nur zur Beur- 
kundung, ohne der verbindlichen Kraft, welche der 
einzelnen Norm nach ihrem Ursprunge zukam, et- 
was zuzusetzen. 
Mittheilungen aus der Praris. 
Ueber tie in Ehescheidungssachen der Juden 
materiellen Gesetze. 
Von Herru Dr. Feust zu Fürth. 
v. Wendt sagt in seinem vollständigen Hand- 
buche des bayerischen Civilprozesses 1), in Ehe- 
1) Pd. Il, S. 181. d. (edit. 2. Nüruberg 1825. 8.)
        <pb n="73" />
        Gesetze der Juden in Ehesachen. 57. 
sachen der Juden sey die materielle Entscheidungs- 
quelle eben so ungewiß, als das desfallsige pro- 
zessualische Verfahren, und bisherige Versuche, in 
einzelnen Sachen die Analogie der sehr bestimmten 
preußischen Gesetzgebung anzuwenden, seyen nur 
zum Theil von,Erfolg gewesen. 
Den Civiluntergerichten sey durch ein besonde- 
res, jedoch nicht offiziell öffentlich bekannt gemach- 
tes Reskript vom 20. März 1821 blos vorgeschrie- 
ben, in vorkommenden Fällen die Rabbiner zum 
Sühneversuch beizuziehen und deren Gutachten 
einzuholen, damit zugleich die religisen Grund= 
sätze auf geeignete Weise berücksichtigt werden. 
Seit dem Erscheinen des eben angezogenen 
Handbuches ist ein oberstrichterliches Präjudiz vom 
1. März 1836 zur öffentlichen Kunde gekommen, 
in welchem die mosaischen Gesetze als materielle 
Entscheidungsquelle in Ehescheidungssachen zwischen 
Juden anerkannt wurden 2). 
In dem gevachten Erkenntnisse hat der oberste 
Gerichtshof den von der jüdischen Ehefrau ange- 
gebenen Ehescheidungsgrund, trotz der deßfalls auf 
dem Gebiete des mosaischen Rechtes bestehenden 
Kontroverse, als in den mosaischen Gesetzen be- 
gründet erkannt, und solchen zum Beweise aus- 
gesetzt. 
Das königl. Appellationsgericht von Mittel- 
franken hat jedoch in einem Erkenntnisse v. 5. Febr. 
v. Is. nicht nur das mosaische Recht als die ma- 
terielle Entscheidungsquelle in Ehescheidungssachen 
der Juden erkannt, sondern zugleich — auf die 
vom Beklagten geführte Beschwerde, und dem von 
demselben gestellten Petitum entsprechend — dem 
2) Frhr. v. Bu-Rhein's Beitschrift für Theoric und 
Praris des baper. Rechts, Bd. Ul, S. 164 — 166.
        <pb n="74" />
        58 Gesetze der Juden in Ehesachen. 
klagenden Theile den Beweis dieses Rechtes auf- 
erlegt 2). 
Die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, 
das jedem Praktiker interessiren dürfte, da bei den 
Juden Ehescheidungsklagen jetzt viel häufiger, als 
es früher der Fall gewesen, vorkommen, sind fol- 
ende: 
6 Die Beurtheilung (dieser Streitsache) ist vor 
Allem von Lösung der Frage abhängig, ob vorlies 
genden Falls das mosaische Recht in seiner durch 
den Talmud erfolgten Ausbildung, wie Beklagter 
behauptet, oder das in N. geltende Civilgesetz, 
nämlich das allgemeine preußische Landrecht zur 
Anwendung zu kommen habe, worauf sich die 
Klage zunächst stützt. Mit dem Unterrichter ist 
sich für die annoch bestehende Gültigkeit der jüdi- 
schen Ritualgesetze auszusprechen. 
Denn wenn auch noch darüber Zweifel ob- 
waltet, ob in Hinblick auf §. 30 des Edikts 
über die Verhältnisse der jüdischen Glau- 
bensgenossen v. 10. Juni 1813, nach wel- 
chem alle Gesetze des Reichs, soweit nicht rück- 
sichtlich der Juden Ausnahmen gemacht sind, auf 
sie ihre Anwendung finden, die im §. 13 der k. 
preußischen Verordnung v. 11. April 1803 
über den Gerichtsstand der Juden in den fränki- 
schen Fürstenthümern angeführten Rechtsgeschäfte, 
nämlich Eheberedungen, Testaments= und Succes- 
sions-Streitigkeiten, unter obige Ausnahmsfälle zu 
zählen seyen; so muß doch dieser Zweifel hier 
schwinden, weil es sich um die Trennung des Ehe- 
3) Vergl. Mittermaier Grundsätze des gemeinen deut- 
schen Privatrechts, &amp;. 118, Nr. II und IV (edit. V). 
In den Rechtssprüchen des nassauischen Oberappella= 
tionsgerichts Il, S. 77 befindet sich, nach Note 9 zu 
8. 118 cll., ein gegentheiliges Praͤjudlz, was die Noth- 
wendigkeit des von den Parteien zu liefernden VBewei- 
ses des jüdischen Rechts anbelangt.
        <pb n="75" />
        Gesetze der Juden in Ehesachen. 50 
bandes handelt, und eine Ausnahme in solchen 
Fällen nicht nur durch die besondern religiösen 
Beziehungen geboten, sondern auch nach einer recht- 
lich zulässigen Auslegung mit dem allegirten Edikte 
im Ginklange ist. 
Gleichwie bei Scheidungsklagen unter Chri- 
sten die Gründe dafür in der Regel nach dem ein- 
schlägigen Kirchenrechte beurtheilt werden; so kann 
auch bei Ehedissidien der Juden die Berücksichti- 
gung der Religions-Verhältnisse, ohne die Gewis- 
sensfreiheit derselben zu gefährden, nicht außer Acht 
gelassen werden. Die Quelle, woraus der §. 30 
des allegirten Edikts geschöpft wurde, ist offen- 
bar die Stelle der Anmerkungen des bayer. Ci- 
vil-Koder Th. V, Kap. 20, 8. 3 lit. f., wo es 
wörtlich heißt: 
„In Kirchen= und Ehesachen, wie auch in 
andern unter sich obschwebenden Händeln, hal- 
n sich die Juden an das mofaische Gesetz 
u. s. w.“ 
Hiermit steht die Note 5 zu Th. J, Kap. VI, 
8. 40 vollkommen im Einklang, wo gesagt ist: 
„Die Juden werden in Matrimonialibus 
überhaupt, folglich auch in Ehescheidungssa- 
chen, lediglich nach dem mosaischen Rechte be- 
urtheilt.“ 
Es ist eine seststehende Regel juridischer Aus- 
legung, daß eine Gesetzesstelle, wenn Zweifel über 
deren Bedeutung vorkommen, in demjenigen Sinne 
genommen. werde, welchen der Urterxt an Handen 
lebt. 
9 Es ist aber auch die Verordnung vom 
18. Juni 1816 dem Fortbestand der mosaischen 
Gesetze in Ehescheidungssachen nicht entgegen. Denn 
der Inhalt derselben befestigt zwar die Regel, daß 
die Juden nach den nämlichen Rechten zu beur- 
theilen seyen, wie die übrigen Unterthanen, mit 
welchen sie zusammenwohnen; allein die im Haupt-
        <pb n="76" />
        60 Gesetze der Juden in Ehesachen. 
gesetze zugelassene, durch Religionsgrundsätze in 
casu concreto gerchhtsertite Ausnahme wird da- 
durch nicht aufgehoben, vielmehr durch das spätere 
allerhöchste Reskript vom 20. März 1821 
bestätiget. Denn es heißt darin, daß bei jüdi- 
schen Ehescheidungen die Rabbiner nicht allein zum 
Sühneversuch beizuziehen, sondern auch deren Gut- 
achten zu vernehmen sey, damit zugleich die 
religiösen Grundsätze auf geeignete Weise 
berücksichtigt werden, und hiedurch gedachte 
der Gesetzgeber selbst die Aufhebung der seither 
noch hie und da mißbräuchlich beibehaltenen Ju- 
risdiktion der Rabbiner in Ehescheidungssachen 
vor allenfallsigen Nachtheilen zu wahren. 
Endlich kommt hiezu die allgemeine Ansicht 
der angesehensten Rechtslehrer, daß die Scheidungs- 
gründe jüdischer Ehen nach mosaischen Gesetzen zu 
beurtheilen seien, und liegen auch dafür häufige 
Präjudizien der Obergerichte vor. 
Wird nun hiedurch die Grundlage des unter- 
richterlichen Erkenntnisses vollkommen gerechtferti- 
get; so fragt sich weiter, ob die von der Klägerin 
angeführten Scheidungsgründe dem mosaischen Rechte 
entspringen, und hier ergiebt sich in Uebereinstim- 
mung der ältern und neuern Rechtslehrer, der 
vorliegenden Präjudizien und der streitenden Theile 
selbst, daß nicht das rein mosaische Recht, wie 
sich solches aus den treffenden Stellen der fünf 
Bücher Mosis entwickelt, sondern das sogenannte 
Talmudrecht, wie sich solches nach der Auslegung und 
den Satzungen der Schriftgelehrten und Rabbiner, 
dann nach Gebrauch und Herkommen gebildet hat, 
und welches man dermalen unter der Bem#e#nnung 
„Ritualgesetze“ versteht, zur Anwendung zu 
kommen habe. 
Diese Ritualgesetze zu kennen, zu prüfen und 
daraus eine Sentenz zu motiviren, liegt außer
        <pb n="77" />
        Von der Notorietät. 61 
dem Bereiche des ordentlichen Civilrichters, der 
hiefür weder eine Vorbildung genossen hat, noch 
der hebräischen Sprache mächtig ist, noch in ge- 
lehrten Werken genügende Anhaltspunkte hiefür fin- 
det, indem selbst Moses Mendelsohn in der 
Vorrede zu seiner Schrift, die Ritualgesetze der 
Juden betr., pag. V zugesteht, daß er seine Aus- 
arbeitung keineswegs für hinreichend halte, in vor- 
kommenden Fällen nach derselben Recht zu sprechen. 
Ebenso ungenügend muß das vom Unterge- 
richte eingeholte Gutachten des Distrikts-Rabbinats 
erscheinen, weil es nur auf einer singulären Ansicht 
beruht, daher für das Ueberwiegen der einen oder 
andern kontroversen Meinung keinen Ausschlag ge- 
ben kann. » 
Es bleibt daher nichts übrig, als auf die 
Bestimmungen der GO. Kap. IX, s. 3, Nr. 2 
zurückzugehen, wo verordnet ist: 
„daß Partikular-Statuten und Gewohnhei- 
ten, welche nicht öffentlich kundbar sind, gleich 
andern Thatsachen von demjenigen bewiesen 
werden müssen, der solche für sich anführt.“ 
Es wäre sicherlich eben so sehr im Interesse 
der Wissenschaft, als der Rechtspflege zu wün- 
schen, daß durch Veröffentlichung ähnlicher Prä- 
judizien eine Rechtsmaterie, hinsichtlich welcher bis- 
her in der Doktrin und Praxis ein fast undurch- 
dringliches Dunkel obwaltete, völlig aufgeklärt 
würde. 
2. 
Zur Lehre von der Notorietät. 
Notorietät ist durch Alles begründet, was 
der Richter innerhalb der Gränzen seines Amts- 
kreises weiß, sey es nun, daß er diese Wissenschaft 
aus eigenen Gerichtsverhandlungen erlangt habe, 
oder daß sie ihm von einem andern Gerichte ur-
        <pb n="78" />
        62 Literarische Anzeige. 
kundlich zugekommen ist 1). Weder in dem einen, 
noch in dem andern Falle bedarf es eines Bewei- 
ses von Seite der Parteien 2). 
Literarische Anzeige. 
Juristen und Nichtjuristen der Gegenwart blik- 
ken mit Schauder auf eine barbarische Vergangen- 
heit zurück, in welcher die Tortur die Hauptrolle 
in Kriminaluntersuchungen spielte. Es wird eine 
Zukunft kommen, welche auch in der Kriminal= 
rechtspflege, wie sie heutzutage beschaffen ist, die 
Merkmale der Barbarei findet; und zwar deßwe- 
gen, weil ihre Richtung gemeinhin nur darauf 
geht, die That und den Thäter festzustellen, 
wogegen die psychische Eigenthümlichkeit des Men- 
schen, welcher der That beschuldigt ist, nur bei 
gewissen Arten von Fällen oder unter besonders 
auffallenden Umständen ins Auge gefaßt wird. — 
Dieser noch heutzutage in täglicher Uebung befind- 
lichen Barbarei entgegenzuwirken, und die Erfor- 
schung und Beurtheilung der Schuld überall, zur 
Ehre der Menschheit, auf Seelenkunde zu grün- 
den, ist die hauptsächliche Aufgabe eines sehr ver- 
dienstlichen Werkes, auf welches wir hiermit un- 
sere Leser aufmerksam machen. Bei G. J. Manz 
in Regensburg erschien vor Kurzem: 
System der gerichtlichen Psychologie, von J. 
B. Friedreich. Zweite, umgearbeitete Auf- 
lage. 
2# erste Auflage war unter dem Titel: „Sy- 
stematisches Handbuch der gerichtlichen Psycholo- 
gie, für Medizinalbeamte, Richter und Vertheidi- 
ger" im J. 1835 erschienen. In einer Anzeige 
1) v. Gönner Handbuch des Prozesses Bd. II, S. 261. 
2) OAGE. v. 23. Jan. 1834 (K. 442 2½2:) im AGAlte 
S. 335 30,1.
        <pb n="79" />
        Literarische Anzeige. 63 
derselben äußerte Mittermaier#): „Es gehört 
zu den beklagenswerthen Erscheinungen, daß so 
viele Juristen mit den Fortschritten der gerichtli- 
chen Psychologie sich nicht vertraut machen; daraus 
erklärt sich die Ungründlichkeit so vieler Inquisitio= 
nen in Fällen, wo die Zurechnungsfähigkeit des 
Angeschuldigten in Frage steht, daraus die Sitte so 
vieler Defensoren, in allgemeinen Phrasen ohne klares 
Hervorheben der eigentlich entscheidenden Punkte die 
Zurechnungslosigkeit der Angeklagten zu vertheidi- 
gen; daraus endlich stammt die unglückliche Lage 
so vieler Richter, welche im Falle zweifelhafter 
Gemüthszustände die Gutachten der Aerzte nicht 
zu prüfen wissen, und bei dem Mangel an Kennt- 
niß der Grundsätze über gerichtliche Psychologie 
entweder blind diesen Gutachten vertrauen, oder 
prinziplos davon abweichen. Bei der großen Ver- 
schiedenheit der Ansichten der juristischen und me- 
dizinischen Schriftsteller über den Grundsatz der 
Zurechnungsfähigkeit, — wird es selbst dem Ju- 
risten, der von dem redlichen Streben beseelt ist, 
mit der gerichtlichen Psychologie sich vertraut zu 
machen, schwierig, den Zweck zu erreichen, und 
den in so vielen Schriften zerstreuten Forschun- 
gen und den gesammelten Erfahrungen zu folgen. — 
So verdienstlich in Bezug auf die Entwicklung 
der Grundsätze die Werke von Hoffbauer, Hein- 
roth, Weber u. A. sind, so ungenügend sind sie 
dennoch in Hinsicht auf die Vollständigkeit, um 
das Ergebniß der Forschungen kennen zu lernen. 
Der Verfasser des vorliegenden Werkes, durch 
mehrere Schriften über gerichtliche Psychologie und 
durch die Herausgabe von Zeitschriften dem Publi- 
kum vortheilhaft bekannt, hat sich das Verdienst 
erworben, daß er durch eine vollständige 
1) Archiv des Kriminalrechts, neue Folge. Jahrgaug 1835, 
Hest 4, S. 142 —144.
        <pb n="80" />
        64 Literarische Anzeige. 
Darstellung der bisherigen Forschungen 
dem Bedürfnisse abgeholfen hat. Ein 
Schatz von literarischen Notizen, eine Fülle von 
Rechtsfällen, und eine reiche Ausbeute eigner 
Forschungen findet sich in dem Werke.“ In den 
einzelnen Ausführungen offenbaren sich überall ein 
heller, scharfer Blick, ein glücklicher praktischer 
Takt, und ein die Darstellung beseelender men- 
schenfreundlicher Feuereifer. Mag immer des Verf. 
Polemik mitunter zu lebhaft scheinen; das erin- 
nert nur an Göthe's Ausspruch: „Kein Mensch 
hat je mit der Feder auf seine Leser wirken kön- 
nen, der den Gegenstand, wovon er handelt, nicht 
mit einer gewissen Parteilichkeit behandelt.“ 
Der Verfasser nimmt in der Vorrede der 
zweiten Ausgabe auf eine frühere Aeußerung unsrer 
Zeitschrift:) Bezug: „Möchten Inquirenten und 
erkennende Richter sich immer bemühen, den gan- 
en Menschen, welcher als Angeklagter vor ihnen 
eht, möglichst kennen zu lernen: es ist eine schöne, 
reichlich lohnende Aufgabe, nachzuweisen, daß der 
Verbrecher nur ein Unglücklicher sey.“ — Wir 
können aus eigner Erfahrung bezeugen, daß die 
Benützung von Friedreich's Werk in mehrern 
Fällen wesentlich dazu beigetragen hat, diese schöne 
Aufgabe zu lösen. 6 
Die zweite Ausgabe verdient die Bezeichnung 
einer umgearbeiteten und wesentlich verbesserten so- 
wohl durch Berücksichtigung der neuesten Literatur, 
als durch wiederholte selbständige Forschung, welche 
sich in vielen Abschnitten kund giebt. — Möge 
das Buch die Verbreitung finden, welche es ver- 
dient, und den Segen stiften, welcher das Ziel 
seines Urhebers ist! 
2) Bd. Il, S. 7.
        <pb n="81" />
        Blaͤtter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 5. Samstag, den 5. März. 1842. 
Geitrag zur Lehre von der Geweiskuhrung durch 
Handelsbücher. 
Von Herrn Dr. Feust zu Fürth. 
Die Beweisführung durch Handelsbücher ge- 
winnt vorzüglich auf Handels= und Fabrikplätzen, 
wo es an Rechtsstreiten zwischen Fabrikanten 1) 
und Großhändlern, dann zwischen Großhändlern 
und Detailhändlern über bestellte und zugesendet 
erhaltene Waaren nie fehlt, große Wichtigkeit. 
Hier sind es häufig auswärtige Fabrikherrn 
und Handelshäuser, welche den Saldo-Betrag der 
1) Den Fabrikanten (Fabrikunternehmern) kann, — zumal 
an solchen Orten, wo das allgemeine Landrecht 
für die Preußischen Staaten gilt, — das Vor- 
recht der Handelsbücher nicht abgesprochen werden, weil 
hiernach die Unternehmer von Fabriken in Rücksicht auf 
deren Betrieb und den Absatz der darin verfertigten 
Waaren kaufmännische Rechte haben. Vgl. A. P. LR. 
Th. Il, Tit. 8, S. 413. Wer als Fabrikant zu betrach- 
ten, darüber entscheiden die Formalien der Konzessions- 
Ertheilung (Bl. f. RA. Bd. V, S. 321—323.) Hand- 
werkern kommt das Privilegium der Handelsdücher nicht 
zu. sollten sie auch ihr Gewerbe noch so schwunghaft 
ausüben, und mit den von ihnen gefertigten Waaren 
Handel treiben; die von ihnen geführten Bücher kön- 
nen jedoch in solchen Fällen als Beweisbehelfe dienen, 
wo die Schuld in substantia bereits richtig, und nur 
deren Betrag streitig ist. Vgl. Bayer. GO. Kap. 11, 
§. 3, Nr. 2 in üne.
        <pb n="82" />
        66 Beweisführung. durch Handelsbücher. 
versendeten Waaren einklugen, und bei vorliegen- 
dem Klage-Widerspruche zur Beweisführung durch 
Handelsbücher ihre Zuflucht nehmen. 
Der Anwalt solcher auswärtiger, nicht selten 
in weiter Ferne vom Sitze des Prozeßgerichtes 
domizilirender Fabrik= und Handelsherrn erhält 
alsdann einen Auszug aus den Handelsbüchern 
seiner Prinzipalschaft zugesendet, welcher — je nach 
der Gerichtsverfassung am Domizilsorte der Klä— 
ger — bald mit gerichtlicher, bald nur mit No- 
tariats-Beglaubigung versehen ist. 
Mit diesen beglaubigten Buchs-Ertrakten soll 
er den seiner Partei auferlegten Beweis führen. 
Der verklagte Theil, dem es manchmal blos um 
Ermüdung seines Gegners zu thun ist, begnügt 
sich indessen zuweilen nicht mit der Vorlage be- 
glaubigter Buchs-Ertrakte, er will die Orlginal= 
Handelsbücher des Klägers produzirt wissen und 
einsehen, während der Letztere behauptet, daß er 
seine Handelsbücher nicht so lange entbehren könne, 
um solche an den Gerichtssitz zu senden, auch den 
mit Versendungen verknüpften Wechselfällen nicht 
auszusetzen vermöge. 
In Fällen der Art entstehet nun die Frage: 
„ob der Beweis mittels Handelsbücher durch 
Vorlage von beglaubigten Buchs-Ertrakten 
geführt werden könne, oder ob die Handels= 
bucher im Original vorgelegt werden mussen.“ 
Für das Erstere scheint allerdings der Umstand 
zu sprechen, daß die Versendung und Vorlage der 
Original-Handelsbücher bei entfernt wohnenden 
Fabrik= und Handelsherrn nicht wohl thunlich ist. 
Es wird sich auch von dem Kaufmannsstande 
auf einen Handelsgebrauch, — auf eine kaufmän- 
nische Usance berufen, welche eben wegen der Un- 
thunlichkeit der Versendung der Original-Handels- 
bücher, in den erwähnten Fällen gerichtlich oder
        <pb n="83" />
        Beweisführung durch Handelsbücher. 67 
notariell beglaubigten Buchs-Auszügen gleiche Be- 
weiskraft wie den Originalien zuerkenne. 
Allein die Negative ist offenbar richtiger. 
Vidimirte Abschriften, — wenn solche nicht 
die in der Gerichts-Ordnung Kap. 11, 8. 4, 
Nr. 2 vorgeschriebenen Erfordernisse an sich tragen, 
wohin namentlich gehört, daß die Vivimation nach 
vorläufiger Citirung der interessirten Theile ge- 
schehe, — vertreten nämlich schon im Allgemeinen 
die Stelle der Originalien nicht, und machen die 
Produktion der Letzteren nicht entbehrlich, wie die 
Gerichts-Ordnung a. a. O. Nr. 3 mit kla- 
ren Worten bestimmt. 
Am allerwenigsten kann aber bei der Beweis- 
führung durch Handelsbücher die Vorlage von vi- 
dimirten Abschriften, beziehungsweise Auszügen, ge- 
nügen :). Denn Handelsbücher, sollen dieselben 
für den Fabrikunternehmer und Kaufmann bewei- 
sen, müssen auch kanfmännisch geführt, sie müssen 
mit Einnahme und Ausgabe Soll und Haben, 
Debet und Kredit) ordentlich gehalten, die causa 
debendi nebst dem Datum specifice darin aus- 
gedrückt seyn 8); es muß ferner die Art ihrer Füh- 
rung selbst den Verdacht einer Sorglosigkeit oder 
Untreue entfernen, es dürfen keine Rasuren, keine 
ungerechtfertigten Ausstreichungen u. s. w. darin vor- 
kommen. 
Diejenige Partei, gegen welche die Handels- 
bücher als Beweismittel gebraucht werden sollen, 
kann aber nur durch die Besichtigung der Bücher selbst 
die Ueberzeugung gewinnen, ob solche auch die ge- 
setzlichen Eigenschaften haben, sie kann nur durch 
2) Als Bescheinigungsmittel können solche Ertrakte aller- 
dings juridischen Werth haben, — Gerichts-Ord- 
nung Kap. 11, 8. 4, Nr. 3, — und namentlich bei 
Arrestgesuchen wegen kaufmännischer Buchschulden vor- 
theilhaft von dem Impetranten gebraucht werden. 
2) Bayer. G. Kap. 11, 8. 3, Nr. 2.
        <pb n="84" />
        68 Beweisführupg durch Handelsbücher. 
Einsicht des Originals, des vollständigen Buchs, 
in den Stand gesetzt werden, über die Art der 
Buchführung verläßig zu urtheilen. 
Diese Vorlage des Buchs selbst kann ihr da- 
her auch, wenn sie darauf beharrt, nicht verwei- 
gert werden, indem ihr ansonst ihre Beweis-Ein- 
reden entzogen, — das rechtliche Gehör geschmä- 
lert wäre 4). 
Von einer gegentheiligen Handels-AUsance, 
welche auch nicht so leicht streng zu beweisen seyn 
dürfte, kann bei dem deutlichen, bestimmten Aus- 
spruche der Gesetze, bei der sonst zu befürchtenden 
Gefährdung des Rechtsprinzipes „audiatur et 
altera pars“ die Rede nicht seyn; coosuetuldi- 
nis ususque longaevi non vilis auctoritas 
est: verum non usque adeo sui valitura 
momento, ut aut rationem vincat, aut 
legem). 
Allein, wenn auch die Vorlage der Handels- 
bücher im Original dem Produkten nicht mit Recht 
verweigert werden kann; so wird doch in den bis- 
her besprochenen Fällen nicht auf deren Vorlage 
bei dem Prozeßgerichte gedrungen werden können, 
sondern es wird genügen, daß die Produktion bei 
dem ordentlichen Domizils-Forum des Produzen= 
ten eitatis partibus erfolge. 
Allerdings mussen zwar in der Regel alle Ge- 
richtshandlungen, und so auch im Beweisverfah- 
ren, — judici enim fit probatio, — vor dem 
Prozeßgerichte geschehen. 
Allein diese Regel hat ihrer Natur gemäß da 
Ausnahmen, wo entweder dem Prozeßgerichte die 
Vornahme einzelner prozessualischer Akte nicht mög- 
lich ist, — wie z. B. bei der Vernehmung eines 
4) Vergl. Mittermaier Grundsätze des gem. deutschen 
Privatrechts §. 569, Nr. IX. (echt. V.) 
5) I. 2. C. qduae sit longa consuctudo (I. 4.)
        <pb n="85" />
        Beweisführung durch Handelsbücher. 69 
auswärtigen Zeugen, dessen Stellung vor dem Pro- 
zeßgerichte von seiner Behörde verweigert wird, — 
oder doch wegen großer Hindernisse, Kosten, Ver- 
lustgefahr und anderer erheblicher Nachtheile bei 
demselben nicht wohl thunlich erscheint, und ein 
solcher Ausnahmsfall ist hier gegeben, weil Han- 
delsbücher nicht ohne die größten Inkonvenienzen, 
ja sogar Gefährde für den Kaufmann an entfernte 
Gerichte versendet werden können. 
Die Handelsbücher bilden nämlich so zu sa- 
gen den Schlüssel zu dem ganzen Geschäfte eines 
Kaufmannes, und es erscheint von deren Erhal- 
tung seine kaufmännische Existenz mit abhängig, 
indem er nur durch seine Bücher den nöthigen 
Ueberblick über seine Aktiven und Passiven, sowie 
über seine Geschäftsverbindungen erlangt, in ihnen 
auch die Beweismittel zur Erprobung seiner kauf- 
männischen Geschäfte bewahrt. 
Er ist daher auch nicht im Stande, seine 
Bücher auswärts zu versenden, da solche auf dem 
Transporte leicht beschädigt, oder wohl gar gänz- 
lich verdorben werden, oder abhanden kommen 
könnten, der Verlust seiner Bücher aber ihn un- 
fehlbar ruiniren würde. 
Der Kaufmann, will derselbe anders sein Han- 
delsgeschäft geregelt führen, kann seine Bücher auch 
kaum Einen Tag lang entbehren. Denn in jedem 
geordneten kaufmännischen Geschäfte müssen die 
Einträge über die geschlossenen Händel sowohl, 
als über die erhaltenen Zahlungen sofort nach de- 
ren Abschluß, beziehungsweise Eingang bewerkstel- 
ligt, und des Abends die Bucher abgeschlossen 
werden. Wenigstens müssen die Einträge in das- 
jenige Buch, welches als ursprüngliche Aufzeichnung 
die Geschäfte der Zeitfolge nach darstellt und das 
Resultat der Geschäftsführung enthält (die Strazza, 
Kladde, oder Brouillon, bald auch Journal, ge- 
nannt, während viele Kaufleute neben der Strazza
        <pb n="86" />
        70 Beweisführung durch Handelsbucher. 
noch ein davon gesondertes Journal halten, das 
sonach eine Reinschrift der Ersteren, des sog. 
Schmutz= oder Kleckbuches ist) alltäglich effektuirt 
werden, und gerade dieses Buch ist es, auf wel- 
chem die Beweiskraft der Handelsbücher beruht, 
während das Hauptbuch (mastro), in welchem 
jeder Geschäftsfreund sein eigenes Folium hat, und 
das ohne Störung oder sonstige Nachtheile nur 
von Zeit zu Zeit — in größeren Intervallen aus 
dem Journale ergänzt und fortgeführt werden darf, 
zur Beweisführung durch Handelsbücher nicht ge- 
nügt, wenn gleich der Produkt auch dessen Vor- 
lage neben dem Tagbuche zu fordern berechtigt ist ). 
Wäre mithin der Kaufmann genöthigt, seine 
Bücher vor auswärtigen, entfernten Gerichten zu 
produziren, müßte er solche dergestalt Wochen, 
vielleicht Monate lang in der Fremde verweilen 
lassen; so würde bei ihm sicherlich eine völlige 
Stockung in der Buchführung, und mit solcher 
auch in seinem Geschäftsverkehre eintreten. 
Der Kaufmann müßte, um solchen Nachthei- 
len zu begegnen, während seine Bücher auf dem 
Transporte, oder in den Geschäftszimmern aus- 
wärtiger Anwälte sich befinden, — und es kann 
dieß bei ansehnlichen Fabrik= oder Handelshäusern, 
die weit und breit hin Geschäfte machen und hie- 
durch auch ununterbrochen in Prozesse verwickelt 
werden, sehr häufig der Fall seyn — zu Hause 
Interimsbücher führen, und würde solcher Gestalt 
zuletzt eine kleine Bibliothek von Handelsbüchern 
bekommen. Dazu würde dem Produzenten durch 
die Versendung seiner Bücher, — und der Pro- 
dukt kann die Vorlage aller zusammengehörigen 
Bücher fordern, — durch deren Einsicht und Prüfung 
die Ueberzeugung von der Treue der Aufzeichnun= 
") Mittermaier a. a. O. 8.
        <pb n="87" />
        Beweisführung durch Handelsbücher. 71 
gen gewährt wird 7), — da er solche blos der 
Post anvertrauen kann, ein bedeutender Aufwand 
für Porto bei der Hin= und Rücksendung erwach- 
sen, — ein Umstand, der denn doch wahrlich auch 
einige Beachtung verdient, indem die Justiz-Er- 
theilung ohnehin schon für die Rechtsuchenden ziem- 
lich kostspielig wird. 
Alle diese Nachtheile und Inkonvenienzen kön- 
nen aber dadurch beseitigt, aller Gefährde kann 
dadurch vorgebeugt werden, daß dem Kaufmann. 
#Pestatten wird, — falls sich der Produkt mit der 
orlage gerichtlich oder von Notariatswegen be- 
glaubigter Extrakte nicht begnügt, — vor seinem 
Domizils-Forum die Bächer originaliter zu pro- 
duziren. 
Der Produzent kann der Art das Produktions- 
geschäft in wenigen Stunden abmachen, und hat 
Verderben oder Verlust seiner Bücher nicht zu be- 
sorgen, und der Produkt kann bieselben alsdann 
selbst einsehen, oder durch einen Anwalt oder son- 
stigen Bevollmächtigten, etwa durch einen Geschäfts- 
freund, am Gerichtssitze dävon Einsicht nehmen 
lassen und sich Stoff zur Aufechtung ihrer Beweis- 
kraft erholen, so daß ihm durch die gedachte Art 
der Produktion an seiner Rechtsvertheidigung nichts- 
benommen wird. 
Das Prozeßgericht hat zu dem Ende die ge- 
eignete Requisition an das ordentliche Gericht des 
Wohnorts des Produzenten zu erlassen, damit 
Letzteres in Erledigung der Requisition das Pro- 
duktionsgeschäft citatis partibus vornehme. 
Die bayerische Gerichts-Ordnung ge- 
stattet auch nicht nur im Allgemeinen die Regui- 
rirung anderer Gerichte zur Verrichtung einzelner 
Prozeßhandlungen, 
!) Mittermnier a. a. O. Nr. I. — A. P. LN. a. a. O. 
S. 507.
        <pb n="88" />
        72 Beweisführung durch Handelsbücher. 
conf. GO. Kap. 1, S. 18, Nr. 3. 
sondern kennt namentlich auch in der Beweis-In- 
stanz die Vornahme einzelner prozessualischer Akte 
durch hierzu zu requirirende andere Gerichte, als 
bei der Vernehmung auswärts wohnender Zeugen, 
dann bei Eidesleistungen weitentlegener Parteien; 
conf. GO. Kap. 10, §. 5, Nr. 1, dann Kap. 13, 
S. 1, Nr. 6. 
warum sollte nicht auch bei der Urkunden-Produk= 
tion die Requirirung fremder Gerichte gestattet 
seyn, wenn wegen weiter Entfernung des Wohn- 
ortes des Produzenten, wegen Unentbehrlichkeit der 
Beweis-Urkunden, die Herbeischaffung der Doku- 
mente an das Prozeßgericht unthunlich erscheint? 
Im Gegentheile wird es vollkommen erlaubt seyn, 
die einschlägigen Bestimmungen der Gerichts-Ord- 
nung Kap. 10, 8. 5, Nr. 1, dann Kap. 13, §. 1, 
Nr. 6 wegen Gleichheit des Grundes auf die Ur- 
kunden-Produktion analog anzuwenden, sohin das 
Produktionsverfahren vor einem anderen, als dem 
Prozeßgerichte pflegen zu lassen. 
Hiernach wird sich auch die Frage leicht be- 
antworten lassen, wie der Kaufmann es mit der 
Beweisführung durch Handelsbücher im Konkurs- 
verfahren, — an den Ediktstagen zu halten habe. 
Es kommt hiebei wohl alles auf die speziel- 
len Umstände des konkreten Falles an. 
Sind diese von der Art, daß der Produzent 
ohne besondere Inkonvenienzen oder Gefährde seine 
Handelsbücher bei dem Konkursgerichte vorlegen 
kann, weil sich dessen Sitz in keiner zu großen 
Entfernung von seinem Wohnorte befindet 2); so 
wird der Kaufmann auch am ersten Ganttage seine 
Hanvelsbücher, die er als Liquidations-Behelfe 
gebrauchen will, im Originale vorlegen müssen. 
s) Was unter großer Entfernung zu verstehen sey, solches 
ist mehr quaestio lacli, quam juris. Wenn das Kon- 
kursgericht zugleich das Domizils = Forum des Liqudidau-
        <pb n="89" />
        Beweisführung durch Handelsbücher. 73 
Außerdem würde ihn der Rechtsnachtheil des 
Ausschlusses mit diesem Probemittel treffen, weil 
die zur Liquidation der eingeklagten Forderungen 
bensthigten Dokumente sub poena praeclusio- 
nis am ersten Ediktstage in forma probante 
produzirt werden müssen?), beglaubigte Auszüge 
von Hanbelsbüchern aber, wie bereits des Nähern 
dargethan worden, nicht die Beweiskraft der Han- 
delsbücher ansprechen können. 
Dagegen würde es in den oben gedachten 
Fällen, wo der Kaufmann durch die Entfernung 
seines Wohnortes vom Sitze des Gantgerichtes 
verhindert ist, diesem seine Bücher vorzulegen, voll- 
kommen hinreichen, wenn er sogar unbeglaubigte 
Buchs-Extrakte am ersten Ganttage vorlegt, sich 
zur Vorlage seiner Handelsbücher vor seinem Do- 
miizilsrichter erbietet, falls seine Forderung in Ab- 
rede gestellt werden sollte, und vorsorglich den An- 
trag beifügt, das treffende Domizils-Forum um Vor- 
nahme der Produktion zu requiriren. Es kann wohl 
rathsam seyn, beglaubigte, vidimirte Buchs-Erx- 
trakte am ersten Ganttage vorzulegen, um hier- 
durch vielleicht die anderen Betheiligten von fri- 
volem Widerspruche der liquidirten Forderung ab- 
zuhalten, wo sodann das Erbieten zur Vorlage 
des Originals blos für den Fall zu geschehen hat, 
daß Gemeinschuldner, Mitgläubiger oder Kontra- 
diktor auf Vorlage der Bücher selbst bestünden. 
Für wesentlich nothwendig kann aber die Vor- 
lage beglaubigter Auszüge am ersten Ganttage nicht 
gehalten werden, weil derjenige, welcher nur vidi- 
ten ist; so kann natürlich nicht gesagt werden, daß 
solches vom Wohnorte des Probanten zu weit entfernt 
sey. Der Sitz des Konkursgerichts kann aber, bei der 
dermaligen Eintheilung der Gerichtssprengel, sogar dem 
Wohnorte des Probanten eben so nahe, oder selbst noch 
näher liegen, als jener seines Domizilsforums. 
) Bayer. GO. Kap. 19, §. 11, Nr. 1.
        <pb n="90" />
        74 Erziehung der Kinder aus geschiedenen Ehen. 
mirte Auszüge seiner Bücher vorgelegt, der Vor- 
schrift der Gerichts-Orvmung Kap. 19, 8. 11, 
Nr. 1, eben so wenig Genüge geleistet, seine Han- 
delsbücher eben so wenig in forma probante pro- 
duzirt hat, als solches derjenige gethan, der völlig 
unbeglaubigte Extrakte davon auf den Ganttise 
gelegt hat. 
Ueber die Erziehung der Kinder aus geschiede- 
denen Ehen. 
(Preußisches Recht.) 1) 
Ven Herrun Dr. Feust zu Fürth. 
Die Ehefrau des peisters N. trat gegen. 
diesen ihren Ehemann bei dem protestantischen Ehe- 
gerichte mit einer Scheidungsklage auf, in Folge 
deren ein ehegerichtlicher Ausspruch dahin ergieng, 
daß das zwischen den N.'schen Eheleuten bisher 
bestandene Band der Ehe zu trennen, kein Theil 
für den überwiegend schuldigen zu erklären sey, 
und hinsichtlich der Vermögens-Auseinandersetzung 
es bei dem zwischen den N.'schen Eheleuten getrof- 
senen Abkommen sein Bewenden habe. 
In Letzterem war bezüglich auf die Erziehung 
des einzigen Kindes und Töchterleins der N.-'schen 
Ehegatten bestimmt worden, daß solches bei der 
Mutter verbleiben solle, und der Vater für das- 
selbe bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre einen 
monatlichen Alimentationsbeitrag zu leisten habe. 
Bald darnach verstarb die geschiedene N.sche 
Ehefrau mit Hinterlassung eines rechtsförmlichen 
Testamentes, worin sie die Anordnung getroffen, 
daß ihre Tochter, welche nunmehr im 5. Lebens- 
jahre stand, ihrer Schwester M. in Erziehung und 
Pflege gegeben werden, und deren Vater dieselbe 
1) Ueber die einschlägigen Bestimmungen des gemeinen 
Rechts vergl. Schweppe rôm. Privatrecht, §. 717 
(edit. 2.)
        <pb n="91" />
        Erziehung der Kinder aus geschiedenen Ehen. 75 
nicht zur Erziehung erhalten solle, daß ferner der 
Vater von der Nutznießung des mütterlichen Erb- 
theiles seiner Tochter ausgeschlossen seyn, solche 
dem Kinde zustehen, jedoch die Zinsen des Erb- 
theils ihre Schwester M. für die Erziehung und 
Pflege desselben erhalten solle. 
Nach Eröffnung dieses Testamentes erklärte 
N. sogleich, daß er sich bei der gedachten Dispo- 
sition seiner geschiedenen Ehefrau nicht beruhigen 
könne, sondern darauf bestehe, daß seine Tochter 
ihm zur Erziehung und Pflege überlassen, auch 
die Nutznießung von deren Muttergut ihm einge- 
räumt werde. 
Das Untergericht bedeutete ihm mit dem ge- 
stellten Antrage die Abweisung, weil solchem das 
Testament seiner geschiedenen Ehefrau entgegen 
stehe; es bleibe ihm überlassen, durch Anfechtung 
des Testaments seine Ansprüche durchzuführen. 
Auf die hiergegen von N. eingewendete Extra- 
judizial-Beschwerde beschloß jedoch das zuständige 
Obergericht unter Abänderung des Dekretes erster 
Instanz, 
„daß die Erziehung des N.'schen Kindes dem 
Vater desselben zu überlassen sey,“ 
da das hier zur Anwendung kommende allge- 
meine Preußische Landrecht Th. II, Tit. 2, 
6. 92 bestimme, daß, wenn die Elten geschieden 
worden sind, die Kinder bei dem unschuldigen 
Theile erzogen werden sollen, nach dem in Mitte 
liegenden Ehescheidungs-Erkenntnisse aber kein Theil 
für den überwiegend schuldigen erachtet worden seyn; 
da ferner die Tochter des N. bereits im 5. Lebens- 
jahre stehe, also §. 95 I. c. hier anzuwenden sey, 
wo es heißt: 
„Ist keines der Aeltern für den schuldigen 
Theil erklärt; so werden die Kinder bis nach 
vollendetem vierten Jahre bei der Mutter, 
sodann aber bei dem Vater erzogen“,
        <pb n="92" />
        76 Nachschrift zu dem Aufsatze uͤb. d. Zehent in Bd. VI, Nr. 21. 
diese allegirte Bestimmung aber in concreto 
um so mehr zur Anwendung gebracht werden müsse, 
als die Mutter bereits verstorben, und nirgends 
verordnet sey, daß durch eine einseitige letztwillige 
Disposition gesetzliche Bestimmungen umgangen 
werden können 2). 4 
Mit dem Anspruche auf die Nutznießung des 
Muttergutes seiner Tochter wurde N. auch vom 
Oberrichter auf den Civilrechtsweg verwiesen. 
Nache#chrilt zu dem Aufsatze über den Zehent 
in Bd. VI, Ur. 21. 
Bei Manz in Regensburg erschien vor Kur- 
em eine kleine Schrift „Ueber den Zehent, nach 
ayerischem Rechte“, welche die in Bd. VI, Nr. 21 
unsrer Zeitschrift aufgestellte Ansicht cum ira ct 
studio bekämpft. In vieser Flugschrift kommt vor: 
Der Aufsatz in Nr. 21 beginne damit, die Anhän- 
ger der gegentheiligen Meinung für juristische Quack- 
salber zu erklären, und ihnen den gesunden Men- 
schenverstand abzusprechen. Dies ist falsch. Die 
in Bezug genommene Stelle sagt nur: man könne 
die gegentheilige Ansicht nicht annehmen, ohne dem 
Gesetz geber einen — der angeführten mediezini- 
schen Verkehrtheit ähnlichen — Verstoß gegen den 
gesunden Menschenverstand beizumessen. 
Die Sache selbst betreffend, macht es der 
Inhalt der Gegenschrift nicht erforderlich, den in 
Nr. 21 entwickelten Gründen etwas beizusügen. 
2) Wenn in dem Separationsvertrag der geschiedenen Ehe- 
gattin das Erziehungsrecht über das vierte Lebensjahr 
der Kinder hinans eingeräumt wird; so ist dieß ein 
jus personalissimum, welches dieselbe nicht auf Andere 
übertragen kann.
        <pb n="93" />
        Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Kommodat zum Bwecke der Verpfänkuns. Interzession. 
C. Vellejanum 1. 
Uebergiebt Jemand eine Sache einem Andern, 
um solchen zu versetzen, so ist jene Uebergabe ein 
Kommodat; es macht keinen Unterschied, daß die 
Sache etwa eine Schulvurkunde ist. 
Fr. 5, S. 12, commod. (13, 6); C. 3 eod. 
(4, 23) 
Hat hingegen Jemand auf den Wunsch eines 
Schuldners dem Gläubiger desselben eine Sache 
als Faustpfand übergeben, so hat Jener gegen den 
Schuldner die Mandatsklage darauf, daß er die 
Sache durch Zahlung der Schuld vom Pfandnerus 
frei mache, und ist dies geschehen, die act. 
pign. segen, den Gläubiger auf Zurückgabe. 
C. 3 cit.; fr. 27 de pign. act. (53, 7). 
Eine Hingabe der letzteren Art ist Interzes- 
sion; eine Hingabe der ersteren Art kann es seyn, 
wenn der Gläubiger beim Empfange des Pfandes 
wußte, daß der Schuldner es durch Kommodat 
erhalten habe. — War eine Frau Kommodantin, 
so kann sie ihre weiblichen Rechtswohlthaten gegen 
den Pfandempfänger, und diejenigen, welche ihr 
Recht von diesem ableiten, nur unter der Voraus- 
setzung geltend machen, daß der Gläubiger von 
dem Verhältnisse des vorausgegangenen Kommodats 
beim Empfange der Sache Kenntniß gehabt hat. 
Außerdem steht der Berufung auf die Rechtswohl- 
thaten die exc. doli entgegen. 
Bg- fr. 2, S. 3, fr. 4 pr., fr. 11, fr. 28, 
S. 1, fr. 30 ad SC. Vellej. (1é. 19 C. * 
7 r (4, 29); C. 2 si res aliena pign. 
dat. (8, 16); C. 11 de distr. pign. (8, 28). 
Nicht entgegen steht C. 2 ad SC. Vellej., welche 
1) OAGE. vom is. Jan. 1841 (182 221 25/36).
        <pb n="94" />
        18 Es begründet keine unheilbare Nullität 2c. 
den Fall einer wirklichen Interzession, eines von 
der Frau mit dem Gläubiger eingegangnen Ge- 
schäfts voraussetzt („in tali contractu“ — „c- 
cipiant a mulierc“ — „sin mulieres accepe- 
rint intercedentes“). 
2. 
Es begründet keine unheilbare Nullität, wenn eine zum ge- 
wöhnlichen Verfahren gebörige Sache durch das Gericht zum 
beschleunigten Verfahren im mündlichen Verhör gezogen wird. 
Zu §. 3 und 8.52 Unheilbare Nullität wird dadurch 
3 3 des Prozck. nicht hegründet, daß eine zum 
« um gewöhnlichen Verfahren gehörige 
Sache gegen den Willen der Theile durch das Ge- 
richt zum beschleunigten Verfahren im mündlichen 
Verhör gezogen wird; denn das gewöhnliche Ver- 
fahren, und das beschleunigte im mündlichen Ver- 
hör verhalten sich nach §s. 52, Nr. 3 des Prozeß- 
gesetzes nicht einmal wie zwei verschiedene Prozeß- 
arten zu einander 1), viel weniger kann von einem 
Mangel der Jurisdiktion oder Citation die Rede 
seyn, wenn eine zum gewöhnlichen Verfahren ge- 
eignete Sache ohne Bewilligung der Parteien i 
mündlichen Verhöre verhandelt wird 2). 
3. 
Auch im beschleunigten Verfahren im mündlichen Verhör sind 
schriftliche Beweisantretungen zulässig. 
Zu 8. 12 des Pro- Dafür, daß Beweis und Gegen- 
zebges. v. 17. Nov. beweis im beschleunigten Verfah= 
ren nicht schriftlich angetreten wer- 
den dürfe, könnte zwar gesagt werden, aus dem 
beschleunigten Verfahren sey überhaupt alle Schrift- 
lichkeit, also auch schriftlicher Beweisantritt ver- 
1) In andern Beziehungen läßt sich jedoch die Eigenschaft 
einer besondern Prozeßart für das mündliche Verhör 
nicht bezweifeln. Vergl. Komment. zur GO. Br. II, 
S. O ff. (Anm. der Red.) 
2) Erl. des k. App.-Ger. für Oberbayern v. 2. Januar 
1841.
        <pb n="95" />
        Auch im beschleunigten Verfahren im mündlichen Verhör 2c. 70 
bannt, und §. 12 des Prozeßgesetzes v. 17. Nov. 
1837 verordne im Abs. 5 insbesondere « 
„Alle Verhandlungen in der Beweis= und Gegen- 
beweisführung sind nur kurz, und ihrem wesent- 
lichen Inhalte nach zu Protokoll zu nehmen.“ 
Wird betrachtet, daß der Grundsatz der Münd- 
lichkeit an sich den Umfang nicht hat, und nicht 
haben kann, daß gar keine schriftliche Vorstellung 
in einem Streite im mündlichen Verhör zum Vor- 
schein kommen dürfte, was unter andern daraus 
hervorgeht, daß die Klage schriftlich eingereicht 
werden darf, und daß, wenn alle Schrift verboten 
wäre, das gegründetste Fristengesuch, welches 
auf einer Ursache beruhen würde, die persönliches 
Erscheinen, eben so wie die Einhaltung der Frist 
selbst verhindert, nicht angenommen werden dürfte; 
ferner daß der citirte S. 12 überhaupt nicht vor- 
schreibt, wie der Beweis und Gegenbeweis anzu- 
treten sey, indem in der Bestimmung des erwähn- 
ten Abs. 5 nicht die Beweisantretung, son- 
dern die Verhandlungen und deren Ergeb- 
nisse bei der Erhebung des Beweises und Ge- 
genbeweises gemeint sind; wird ferner berücksichti- 
get, daß, wenn Beweis uud Gegenbeweis nur zu 
Protokoll angetreten werden könnten, der Abs.1 
des §. 12 nicht die Vorsetzung einer Frist zur An- 
tretung des Beweises, sondern die Anberaumung 
eines Termines bei Gericht, wobei der Be- 
weis anzutreten, vorgeschrieben haben würde, und 
wird endlich berücksichtiget, daß Beweis= und Ge- 
genbeweis-Antretung zu Protokoll in der That 
nichts zur Abkürzung des Verfahrens beizutra- 
gen vermöchte; so kann nicht angenommen werden, 
baß schriftlicher Beweisantritt im Verfahren des 
mündlichen Verhörs verboten sey 1). 
1) Oben angef. Erk. des k. App.-Ger. für Oberbayern v. 
2. Jan. 1841. — Vgl. oben S. 52 —33.
        <pb n="96" />
        80 
4. 
Gerichtliches Testament oder Kodizill — nach Preußischem Rechte. 
Das Preuß. LR. Th. I, Tit. XII, 5. 82 bestimmt 
in Bezug auf letztwillige Verordnungen, welche bei Ge- 
richt uͤbergeben oder gerichtlich protokollirt werden: 
„Ein Gericht ist gehörig besetzt, wenn dasselbe we- 
nigstens aus Einer zur Justiz verpflichte- 
ten Person und Einem vereideten Protokoll- 
führer besteht.“ 
Im Hinblick auf diese Gesetzstelle hat das k. OU. 
durch Erk. v.7. Jan.1839 (Nr. 30358/50) ein Kodizill auf- 
recht erhalten, welches eine aus einem Funktionär (As- 
sessoratsverweser) und einem vereideten Protokollfüh= 
rer gebildete Gerichtskommission aufgenommen hatte. 
Für die gegentheilige Ansicht lassen sich folgende 
Gründe aufstellen: Eine zur Justiz verpflich- 
tete Person heißt wohl nichts anders, als eine 
Person, welche zur Rechtsprechung verpflichtet 
ist, welche den Richtereid geleistet hat; was bei 
den Funktionären nicht der Fall ist. — Wenn Funktio- 
näre zu solchen Richteramtsfunktionen verwendet wer- 
den dürfen, welche zur Prozeßinstruktion gehören, 
und wobei kein Bescheid, noch sonst eine richterliche 
Verfügung zu erlassen ist, als Zeugenvernehmungen, 
Produktrionen, Kommissionen u. dgl., — so kann 
hieraus für unsre Frage dehwegen keine Norm abgelei- 
tet werden, weil die Vorschrift, welche jene Befugniß 
ertheilt, nur von Handlungen der streitigen Ge- 
richtsbarkeit handelt. — In Ansehung der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit sollen Funktionäre zwar zu kleineren 
Verlassenschaftshandlungen z. B. Versieglun- 
gen, Inventarisationen verwendet werden dürfen zaber 
von solchen Geschäften der Auseinandersetzung einer 
bereits angefallnen Erbschaft kann gewiß kein Schluß 
auf den wichtigen Akt gezogen werden, welcher über 
die Nachfolge in das Vermögen des Erblassers gewis- 
sermaßen ein individuelles Gesetz begründen soll!).— 
1) Die preußischen Referendarien können hier und überhaupt 
Richterstelle vertreten. Bornemann Bd. VI, S. 41.
        <pb n="97" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 6. Samstag, den 19. März 1842. 
Ueber den Kostenpunkt im Kriminalprozesse. 
Die faktische Grundlage, auf welche eine ge- 
rechte Entscheidung über den Kostenpunkt im Straf- 
prozesse zu bauen hat, beruht auf zwei Momenten: 
a) der richtigen Ermittlung des Vermögens — 
eigentlich nach Art. 409 II des Nahrungsstandes 
des Angeschuldeten; 
b) der Gewißheit des Betrages der Kosten. 
Soll nicht ein Mißverhältniß zwischen der 
Last, die aufgebürdet, und den Kräften, von wel- 
chen sie getragen werden soll, durch den richterli- 
chen Ausspruch entstehen, so muß der erkennende 
Richter über jene beiden thatsächlichen Momente 
möglichst im Klaren seyn. 
Nun ist aber eine völlige Gewißheit über den 
Kostenbetrag zur Zeit der Urtheilsschöpfung nicht 
wohl möglich; theils, weil die Entscheidung und 
Vollziehung des rechtskräftigen Urtheils selbst neue 
Kosten verursachen, und das vollständige Kosten- 
verzeichniß vor gänzlichem Schlusse der Untersuchung 
nicht verfertigt werden kann, theils, weil auch 
Dieses noch der Justifikation der Finanzbehörde 
unterliegt. 
Kömmt nun vollends hinzu, daß auch di- 
Erhebung des wahren Vermögensstandes oberfläche
        <pb n="98" />
        82 Kostenpunkt im Kriminalprozesse. 
lich geschehen, z. B. die vernommenen Zeugen 1) 
den Werth des Anwesens überschätzt oder den 
Passiostand nicht hinreichend gekannt haben, so 
ann eine so schwankende Basis nur der wahren 
Sachlage nicht angemessene, sich widersprechende, 
ja inane Urtheile zur Folge haben, deren Hinweg- 
räumung sodann noch mit besonderen Schwierig- 
keiten verknüpft ist. 
Man nehme z. B. an: 
Die abgehörten Zeugen haben den reinen Ver- 
mögensstand des Inquisiten auf 250 fl. tarirt. 
Das Kriminalgericht erster Instanz, hierauf bauend, 
verurtheilt den Inquisiten zu Tragung sämmtlicher 
Kosten; der Defensor ergreift mit der Berufung 
in der Hauptsache auch jene über den Kostenpunkt, 
und deduzirt: daß der Werth des Anwesens viel 
zu hoch geschätzt, die Passiven aber so bedeutend 
seyen, daß dem Inquisiten nur ein reines Verms- 
gen von 100 fl. übrig bleibe. Das Kriminalgericht 
zweiter Instanz nimmt hievon die Veranlassung, 
dem Ingquisiten die Kosten nur in der Art zu über- 
bürden, wie sie dem Aerar verrechnet zu werden 
pflegen. 
Nach einiger Zeit kömmt das justifizirte Ko- 
stenverzeichniß von der Regierung zurück, und der 
Betrag wird selbst in jener modifizirten Weise auf 
154 fl. festgesetzt. 
Bei der Erekution zeigt sich aber noch über- 
dieß, daß der Defensor auch in Ansehung der An- 
gabe des Vermögensstandes vollkommen Recht hatte, 
der Untersuchte folglich an den Bettelstab gebracht 
1) Da die Untersuchung bei dem Forum der begangenen 
That, das gewöhnlich von dem Forum des Domizils 
verschieden ist, geführt wird, so müssen jene Beugen 
meistens von einem fremden Gerichte vernommen wer- 
den, das vielleicht die Wichtigkeit ihrer Aussagen nicht 
gehörig bemißt, so wie der Inquirent ihnen unbedingt 
glauben muß.
        <pb n="99" />
        Kostenpunkt im Kriminalprozesse. 
werden würde, wenn er die Kosten auch nur in 
der beschränkten Art, wie sie von der zweiten In- 
stanz ausgesprochen worden, tragen mußte. 
Hätten nun wohl jene beiden Urtheile erlas- 
sen werden können, wenn der Vermögensstand 
— mit Vernehmung des Untersuchten — 
richtiger hergestellt, und in Ansehung der Kosten 
ein muthmaßlicher Ueberschlag in run- 
der Summe den eingesendeten Akten am Schlusse 
beigefügt worden wäre? Zuverlässig nicht. 
Es war daher gewiß eine sehr zweckmäßige 
Anordnung des k. Oberappellationsgerichtes (aus- 
geschrieben an sämmtliche Appellationsgerichte dies- 
seits des Rheins den 27. Okt. 1832 und wieder- 
holt den 1. März 1836) 2), nach welcher in den 
Fällen, wenn nicht der k. Fiskus, sondern Pri- 
vatpersonen in Kriminaluntersuchung in Beziehung 
auf den Kostenpunkt ein Rechtsmittel ergreifen, 
eine approrimative Bezeichnung der Kosten, 
nach dem Verhältnisse, wie sie der Staat zu tra- 
gen, und wie sie ein vermöglicher Inquisit zu ent- 
richten hätte, zu den einzusendenden Akten zu brin- 
gen ist. 
Diese Anordnung war um so nothwendiger, als 
nach einem durch Plenarbeschluß 2) festgestellten auf 
der Bestimmung der Anmerk. Bd. 1, S. 63 u. 324 
beruhenden Gerichtsgebrauch, die Devolubilitat der 
Sache bei Berufungen der Privaten im Kosten- 
punkte an die zweite Instanz nach den Normen 
des Civilprozesses zu beurtheilen, sohin auch die 
appellable Summe (100 fl.) zu berücksichtigen ist). 
2) OAGA. 16 3233. 
2) Von einem Plenarbeschluß nach Vorschrift des Präjudi- 
ziengesetzes v. 17. Nov. 1837 ist hier nicht die Rede. 
(Anm. der Red.) 
4) Eine Beobachtung der Fatalien wird nicht gefordert. 
(Ueber die Zulässigkeit der Beschränkung auf die Beru- 
fungssumme — pgl. die folgende Note.) 
*
        <pb n="100" />
        Kostenpunkt im riminalprozesse. 
Auch sollte man meinen, die Realisirung die- 
ser Weisung könnte keinem besonderen Anstande 
unterliegen, da nicht in allen Fällen, sondern nur 
wenn über den Kostenpunkt und zwar von Priva- 
ten, — nicht vom Fiskus, — appellirt wird, die- 
selbe ausgeführt werden soll, auch kein spezifisch 
genaues Verzeichniß, sondern blos eine nach der 
Instruktion über die Kriminalkosten (Doppelmaier 
Sammlung tc. S. 298) leicht voraus zu bemessende 
wahrscheinliche Summe zu wissen begehrt wird. 
Ihre Befolgung würde daher mancher Ver- 
zögerung, mancher Ersetzung vorbeugen. 
Ist übrigens, nach dem oben angegebenen 
Beispiele, auch die Entscheidung in zweiter In- 
stanz auf irrige Voraussetzung gegründet worden, 
und bei den Finanzstellen kein Nachlaß zu erlan- 
gen, so wird die Betretung des Rechtsweges et- 
was bedenklich, weil dem Gesuche um Abänderung 
des ergangenen Urtheiles, in Verfolgung des civil- 
rechtlichen Gesichtspunktes, vielleicht der eherne 
Schild der Rechtskraft entgegengehalten werden 
möchte. 
Allein ein solches, auf völlig falsche Grund- 
lage gebautes Urtheil kann dennoch nicht zu Recht 
bestehen, und wird mit Erfolg angefochten wer- 
den können. 
Denn einmal kann die Analogie des Cinilpro= 
zesses auf den Kostenpunkt im Strafrechte nicht so 
unbeschränkt ausgedehnt werden. 
Die Ausmittlung der Thatsachen, welche den 
Ausspruch über die Nebenpunkte der Hauptentschei- 
dung vorbereiten soll, ist ein Bestandtheil, ein 
annexum des Strafverfahrens. Sie geschieht, 
wie die Erhebung jeder anderen, für Schuld oder 
Unschuld wichtigen Thatsache, ohne Aufforderung, 
von Amtswegen; denn sie hat denselben Zweck, 
wie der Strafprozeß überhaupt, nämlich: die Er- 
forschung der materiellen Wahrheit.
        <pb n="101" />
        Kostenpunkt im Kriminalprozesse. 85 
Auf sle findet daher das im Civilprozesse vor- 
herrschende Prinzip des Verzichtes keine An- 
wendung, und eine solche Recherche, sammt ih- 
ren Folgen, kann demnach nie in Rechtskraft 
übergehen, vielmehr müßten die geseblichen Be- 
stimmungen über Wiederaufnahme der Untersuchung 
zum Vortheile des in die Tragung der Kosten un- 
gebührlich Verurtheilten, wie bei dem ungerecht be- 
straften Inquisiten, ihre analoge Anwendung finden. 
Aber auch civilrechtlich betrachtet, könnte ein 
solches Urtheil nicht aufrecht erhalten werden. Eine 
Instruktion über diesen Nebenpunkt wie als noth- 
wendige Grundlage jede Entscheidung im Civilpro= 
zesse voraussetzt, ist dem eigenthümlichen Gange 
des Strafverfahrens fremd. 
Die Mittheilung der Zeugenaussagen über den 
Vermögensstand an den Inquisiten ist vom Gesetze 
nirgendswo geboten, und pflegt daher, soferne 
nicht bestimmte Gründe vorhanden sind, jene An- 
gaben in Zweifel zu ziehen, z. B. wenn sie mit 
den Antworten des Ingquisiten auf die bezüglichen 
Generalfragstücke in Widerspruch sind, unterlassen 
zu werden. 
Das wahre quantitative Verhältniß des Ko- 
stenbetrages, von welchem doch oft die Erhaltung 
der künftigen bürgerlichen Eristenz des Inquisiten ab- 
hängt, bleibt, aus den oben angeführten Gründen, 
wie dem erkennenden Richter, so auch dem Unter- 
suchten ohnehin eine unbekannte Größe, = X. 
Offenbar leidet daher ein solches Erkenntniß 
am Mungel genugsamen Gehöres, und kann mit der 
Nichtigkeits-Querel bei demselben Richter, der es 
gefällt, oder doch mit einer Extrajudizialappella- 
tion verfolgt werden. GO. Kap. 16, 8. 1. 6) 
5) Dieser Aussatz war bereits verfaßt, als dem Unterzeichneten 
Nr. 6 (Vd ) dieser Blätter, und die S. J5 enthaltenen 
Bemerkungen — die erurtheilung zur Tragung der
        <pb n="102" />
        Kostenpunkt im Kriminalprozesse. 
Indessen wird ein kluger Vertheidiger, dem 
es wirklich Ernst ist, das Interesse seines Schütz- 
lings gegen widerrechtliche Ueberbürdung der Ko- 
sten zu wahren, (vielleicht selbst in gewisser Be- 
ziehung zu seinem eigenen Schaden) eher, und vor 
Allem bedacht seyn, auf die Herstellung der im 
Eingange bezeichneten faktischen Prämissen zu drin- 
gen, als sein Heil in Ergreifung von Rechtsmit- 
teln versuchen, eingedenk der Parömie: « 
Melius est, rem Sartam tectam servare, 
quam vulnerata causa remedium quaerere. 
J. N. Höfler. 
Testen einer Generaluntersuchung betr. — zu Gesicht 
amen. 
Es ist nun zwar zwischen einer Entscheidung eines 
Nebenpunktes in einer Generaluntersuchung, und dem 
Ausspruche über die Kosten in einem Endurtheile der 
wesentliche Unterschied, daß Jene, wie die Hauptsache 
selbst (vgl. Nov. 72 u. 74 der lithegr. Slg.) mittelst 
einer bloßen Verfügung, einer einfachen Entschließung, 
erlediget wird, während dieser auf einem mit. Enr- 
scheidungsgründen versehenen Erkenntnisse 
beruht. 
Dort hat es keinen Anstand, den Rekurs unter den 
Gesichtspunkt einer Erxtrajudizialberufung im Sinne der 
GO. Kap. 15, 8. 5, Nr. 6 u. 7 zu stellen, ob aber 
ein förmliches Erkenntniß auf diesem Wege beseitiget 
werden könne, möchte zweifelhaft scheinen. 
Doch wird die Ertrajudizialbernfung wenigstens dann 
auch ihre Anwendbarkeit finden, wenn, wie gesagt, was 
in der Regel der Fall ist, nicht einmal eine Verneh- 
mung des Angeschuldeten über den Kostenpunkt (causge 
cognilio) statt gefunden hat; obschon eine förmliche Ver- 
handlung nach der Ordnung des Ciovilprozesses über den 
Kostenpunkt im Strafverfahren, wo der Inquirent die 
Stelle des unsichtbaren Anklägers, des Staates, in 
Haupt= wie Nebensache vertritt, nicht gefordert wer- 
den kann. Sodann spricht für die Stattifindung der 
Ertrajudizialberufung auch der Umstand, daß senem 
oberappellationsgerichtlichen Gerichksgebrauche zufolge die 
Beobachtung der Appellationsfatalien bei einem Rekurse 
über den Kostenpunkk nicht begehrt wird.
        <pb n="103" />
        87 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Bur Lehre von der ehegerichtlichen Kompetenz. 
(Preußisches Recht.) 
Von Herrn Dr. Feust zu Fürth. 
Die Ehefrau des N. hatte sich wegen eheli- 
cher Dissidien eigenmächtig aus dem Hause ihres 
Wannes entfernt, und zu ihren Aeltern zurück be- 
eben. 
8 Später wollte dieselbe zu ihrem Manne zu- 
rückkehren; dieser weigerte sich jedoch, sie anzuneh- 
men, weßhalb die N.'sche Ehefrau sich veranlaßt 
sah, gerichtliche Hülfe wider ihren Ehemann in 
Anspruch zu nehmen, um dergestalt die Wiederauf- 
nahme in dessen Haus zu erlangen. 
Es ergab sich hierbei die Frage, ob die Ehe- 
srau das protestantische Ehegericht, oder den ordent- 
lichen Domizilsrichter des Mannes im Hinblicke 
auf §. 1, Nr. 2 der Prozeß--Novelle vom 
17. Nov. 1837 anzugehen habe, wonach Streitig- 
keiten zwischen Ehelenten, soferne es sich da- 
bei nicht von Trennung der Ehe, oder von 
Vermögensrechten im Betrage von mehr als 100 fl. 
handle, zum mündlichen Verfahren verwiesen sind. 
Es wurde für die ehegerichtliche Kompetenz ent- 
schieden, weil die Ehefrau, wenn sich der Mann 
ihrer Annahme beharrlich und ohne hinreichenden 
Grund weigere, dadurch rechtmäßigen Anlaß be- 
komme, auf die Scheidung anzutragen 1), mithin 
ihre deßfallsige richterliche Imploration im Verhält- 
nisse zu der Scheidungsklage die Eigenschaft einer 
vorbereitenden Klage habe, actiones pracpara- 
toriac aber dorthin gehören, wohin actio prin- 
cipalis von Rechtswegen gehört ). 
1) A. P. vR. Th. II, Tit. 1, §. 683 — 684. 
2) Vergl. Vayer. GO. Kap. 1, S. 10. Anmerkungen 
ad h. I. lit. a. pag. 34.
        <pb n="104" />
        2. 
Bur Lehre von der Subhastation. 
Kann in dem Fall, wenn im Versteigerungs- 
termin auf das verhypothecirte und feilgebotene 
Objekt ein den Schätzungswerth erreichendes resp. 
übersteigendes Gebot gelegt wurde und der Zu- 
schlag sogleich in diesem Termin an den Meistbie- 
tenden erfolgte, das förmliche Zuschlagsdekret aber 
noch nicht ausgefertigt und publizirt wurde, von 
dem Hyp.-Gläubiger, der die Subhastation ertra- 
hirt hat, beantragt werden, daß das Erekutions- 
verfahren eingestellt werde und die Erlassung des 
Adjudikationsbescheids unterbleibe? 
Es scheint zwar, daß der Pluslizitant durch 
das die Tare erreichende resp. übersteigende Meist- 
gebot und den im Bietungstermin erfolgten Hin- 
schlag ein jus qunesitum auf das Verkaufsobjekt 
erlangt habe und deßhalb auch rechtlich verlangen 
könne, daß ihm das Adj.-Dekret ausgefertiget 
werde. Allein dem ist nicht so, wenn erwogen 
wird, daß das unbedingte Recht des Pluslizitanten 
noch nicht durch jenen Hinschlag, der blos den 
Schluß des Versteigerungstermins bildet, sondern 
erst mit Publikation resp. der Rechtskraft des die- 
sen Zuschlag realisirenden Adj.-Dekrets entsteht, 
denn dieses Dekret ist der wirkliche Schlußakt des 
ganzen Exekutionsverfahrens. Der Zuschlag, wel- 
cher durch den Gerichtskommissär im Versteigerungs- 
termin geschieht und womit dieser beendigt wird 
(S. 97 des Proz.-Ges v. 1837), ist kein definiti- 
ver, sondern nur ein provisorischer Akt, welcher 
seine Wirksamkeit erst durch die Erlassung des 
Adj.-Dekrets von Seite des Gerichts erhält, und 
der Anspruch des Meistbietendgebliebenen auf diese 
gerichtliche Adjudikation ist an die stillschweigende 
Bedingung geknüpft, wenn nicht Umstände eintre- 
ten, welche die sofortige Abjudikation beseitigen.
        <pb n="105" />
        Von der Subhastation. 89 
Daß der Pluslizitant durch den vom Gerichts- 
kommissär geschehenen Zuschlag noch kein Recht 
auf das zur Versteigerung gebrachte Grundstück er- 
werben kann, ergiebt sich schon daraus klar und 
unzweifelhaft, weil in dem Falle, wenn der Schäz- 
zungswerth im ersten Versteigerungstermin nicht 
erreicht wird, sowohl der Schuldner, als der mit 
Verlust bedrohte Gläubiger eine nochmalige Ver- 
steigerung zu verlangen befugt sind (§. 98 l. c.); 
ferner weil unter den im Hyp.-Ges. 8. 64, AbfK. 2 
enthaltenen Voraussetzungen jeder mit Verlustge- 
fahr bedrohte Hyp.-Gläubiger verlangen kann, daß 
ihm das versteigerte Gut um das geschehene Meist- 
gebot zugeschlagen werde, und endlich nach §S. 107 
des Ges. v. 1837 dem Schuldner gestattet ist, bis 
u erfolgtem Zuschlag, d. h. so lange das förm- 
sche Zuschlagdekret noch nicht eröffnet ist 1), durch 
vollständige Befriedigung des Gläubigers den Zu- 
schlag abzuwenden. Alle diese Rechte und Befug= 
nisse wären wirkungslos, wenn der Zuschlag durch 
den Gerichtskommissär dem Meistbietenden sofort 
ein unbedingtes Recht auf das Verkaufsobjekt ver- 
schaffen würde. Muß sich aber der Meistbietende 
gefallen lassen, daß des kommissarischen Zuschlags 
ohngeachtet, im Falle des §. 98 I. c. eine noch- 
malige Versteigerung vorgenommen werde, so wie 
daß im Falle des §. 64 des Hyp.-Ges. dem Hyp. 
Gläubiger, der das Einlösungsrecht ausübt, das 
versteigerte Gut hingeschlagen werde, so wie end- 
lich, daß im Falle des §s. 107 des Pr. Ges. der 
Zuschlag ganz unterbleibt, so muß sich der Meist- 
bietende aus gleichem Grunde gefallen lassen, daß 
der gerichtliche Zuschlag in dem Fall nicht er- 
folgt, wenn der Gläubiger, welcher die Subhasta- 
tion veranlaßt hat, noch vor erfolgter förmlicher 
Adjudikation auf gänzliche Einstellung des Ereku- 
1) Blätter f. RA. Bd. VI. S., 121.
        <pb n="106" />
        90 Frist zur Abgabe der Nebenverantworkung. 
tionsverfahrens anträgt und dem Schuldner wei- 
tere Nachsicht geben will, denn der Gläubiger kann 
nicht gezwungen werden, den Prozeß gegen den 
Schuldner fortzusetzen und der Pluslizitant, wel- 
cher noch kein unbedingtes Recht auf das Exeku- 
tionsobjekt erlangt hat, kann die Einstellung des 
Verfahrens nicht hindern. Die Bestimmung des 
K. 107 I. c. ist zwar zu Gunsten des Schuldners 
gemacht, um ihm noch die Möglichkeit zu verschaf- 
fen, selbst nach der Versteigerung bis zur Eröff= 
nung des Zuschlagdekrets gegen vollständige Be- 
friedigung des Gläubigers den Zuschlag abzuwen- 
den; im Wesentlichen ist es aber ganz gleich, ob 
innerhalb dieses Zeitpunkts der Schuldner den Gläu- 
biger befriedigt, oder ob der Gläubiger sich zur 
Zeit zufrieden gestellt erklärt, indem er dem Schuld- 
ner Nachsicht giebt, damit er bei häuslichen Ehren 
erhalten werde. In beiden Fällen muß gleiche 
Wirkung eintreten, durch welche der Zuschlag ab- 
gewendet wird 2). 
3. 
Ueber die Frist zur Abgabe der Nebenverantwortung. 
Nach Cod. jud. Cap. 15, s. 7, N. 7 soll, 
wenn nicht gegen ein Justizdikasterium appellirt 
wird, dem Appellaten eine Nebenverantwortung 
abgefordert werden. Das Prozeßgesetz vom 
22. Juli 1819, §. 25 ordnete einen Inrotulations= 
termin mit der Bestimmung an, daß bis zu sol- 
chem oder in demselben der Appellat eine Neben- 
verantwortung einreichen könne und damit war 
diese Einreichung nur freigelassen, die Nothwen- 
digkeit einer Abforderung aber um so mehr aufge- 
hoben, als nach 8. 26 der Inrotulationstermin 
nicht verlängert werden konnte, mithin mit dessen 
2) Erkenntniß des AG. v. Oberfranken v. 15. Juni 1841, 
Nr. 5521. G. 13/1811.
        <pb n="107" />
        Von der provocatlo ex lege Dissamari. 91 
Ablauf die Nebenverantwortung, wenn sie nicht 
eingereicht war, als versäumt angesehen werden 
mußle. Der Candtagsabschie v. 29. Dez. 1831, 
Abschn. 1III, §s. 9 hob aber die Vorschrift der No- 
velle v. J. 1819, 8. 25 über die Vornahme der 
Akten-Inrotulation auf und beließ es in soweit 
bei der GO. Kap. 14, 8. 3, so daß der Inrotu- 
lationstermin nur auf Begehren abgehalten 
wird. Damit ist nun der gesetzliche Präjudi- 
zialtermin für Einreichung der Nebenverantwortung 
aufgehoben und diese kann nicht für versäumt er- 
achtet werden, so lange der instruirende Richter 
nicht eine präklusive Frist zu deren Einreichung ge- 
geben hat. Theilt daher der Richter erster Instanz 
eine Berufung oder Adhäsion 1) lediglich mit, ohne 
eine Frist zur Nebenverantwortung vorzusetzen, so 
läuft auch dem Appellaten oder Adhäsen keine 
solche Frist ab. Namentlich kann die im §. 25 
der Novelle v. J. 1819 für die Adhäsion gegebene 
unerstreckbare Frist von dreißig Tagen jetzt nicht 
mehr als gesetzliche Frist gelten, denn sie begann 
vom Inrotulationstermin, welcher jetzt aufgeho- 
ben ist. 
An diesen Regeln hat das Prozeßgesetz vom 
17. Nov. 1837 nichts geändert 2). 
OA## R. Arnold. 
4. 
Bur Lehre von der provocatio ex lege Dilkamari. 
GO. IV, §K. 6. 
Es war Jemand im Allgemeinen zur Zahlungs- 
verbindlichkeit von Forderungen verurtheilt, deren 
Beträge zwar angemeldet, jedoch noch nicht fest- 
1) Die Arhäsion ist in Beziehung auf das Verfahren der 
Berufung gleich. Verordn. v. 26. Nov. 1826, Reg. 
Bl. v J. 1816. S. 844. 
2) AGE. v. 21. Juli 1840. T. 951 36 zr.
        <pb n="108" />
        92 Von der provocatio ex lege Dissamari. 
gestellt waren. Dieser berühmte sich nun, daß er 
nach definitiver Ermittelung der Größe vieser For- 
derungen seinen Regreß gegen einen Dritten neh- 
men werde, und legte bei dessen Ableben Beschlag 
auf die Verlassenschaft nach der Summe der an- 
gemeldeten Forderungen. 
Die Erben dieses Dritten provozirten den 
Diffamanten zur Klagestellung, und es ergab sich 
die Rechtsfrage: 
„Ob bei Berühmung künftiger Re- 
greßansprüche wegen Forderungen, 
deren Beträge noch nicht festgestellt 
sind, die Erhebung der provocatio 
ex lege Diffamari sofort begrün- 
det sey? 
Diese Rechtsfrage wurde von dem kgl. Ober- 
appellationsgerichte in mehreren Fällen bejahend 
entschieden 1), und insbesondere in dem oben ge- 
gebenen Falle aus folgenden Motiven: 
Nach der GO. Kap. IV, §S. 5 und den An- 
merkungen hiezu kann auch wegen Berühmung 
künftiger Forderungen eine Provokation zur Klage- 
stellung Statt finden. 
Diese Berühmung ist schon in der blosen An- 
meldung der Regreßansprüche bei der Verlassen- 
schaftsbehörde enthalten, überdieß hat aber auch 
der Diffamant eine verhältnißmäßige Beschlagnahme 
der Verlassenschaftsmasse beantragt, und demnach 
nicht blos mit Worten, sondern auch mit Werken 
die Provokanten an ihren Gütern auf nachtheilige 
Weise angegriffen. 
GO. 1. c. Nr. 3. 
Es ist auch für den Provokaten die Möglich= 
keit einer Klagestellung jetzt schon gegeben. Denn 
1) OAGErkennisse v. 7. April 1840, R. Nr. 216 35/ 
v. 17. Okt. 1840, R. Nr. 1021 3u/38.
        <pb n="109" />
        Von der provocatio ex lege Dissamari. 93 
sowie derselbe die Posten, wegen welcher er den 
Regreß nehmen zu wollen erklärt hat, einzeln be- 
zeichnete, so kann er auch gegen die provokantischen 
Erben darauf klagen, daß bieselben wegen dolus 
oder culpa ihres Erblassers für den Ersatz dieser 
Summen, falls er solche zahlen müsse, zu haften 
hätten. Es wird hiebei eine Ersatzverbindlichkeit 
an sich Gegenstand der Verhandlung und richter- 
lichen Entscheidung, und nur die Realisirung des 
deßfallsigen Ausspruches, falls er gegen die Erben 
ausfallen sollte, bliebe in so lange suspendirt, bis 
seiner Zeit der Provokat nachgewiesen hätte, daß 
er diese Posten gezahlt habe. Es hat deßhalb 
auch der Provokat die Einrede der noch nicht ge- 
bornen Klage um so weniger zu befürchten, als 
CLei Provokationen überhaupt der Provokant diese 
Einrede gar nicht entgegensetzen kann. 
Bayer Theorie der summ. Prozesse 8. 53, 
Note 17 und die dort zitirten Rechtslehrer. 
Auch der Einwand des Provokaten, daß es 
noch problematisch sey, ob er je gegen die provo- 
kantischen Erben wegen der fraglichen Forderungen 
Regreß zu nehmen veranlaßt sey, steht der Zu- 
lässigkeit der Provokation nicht entgegen, denn 
derselbe hat sich einmal des Regreßanspruches be- 
rühmt, sonach können die Diffamaten auch verlan- 
gen, daß die Frage, ob seiner Zeit sie zu haften 
haben, jetzt schon entschieden werde. 
Diese Frage kann auch ganz unabhängig von 
einer Summe entschieden werden, weil Diffamant 
seine Klage nur auf ein Verschulden des Erblas- 
sers gründen könnte, dieses Verschulden aber jetzt 
schon existirt haben muß, sonach auch hierüber er- 
kannt werden kann. 
Daß ein deßfallsiger Ausspruch seiner Zeit 
deßhalb nicht realisirt werden würde, weil etwa 
der Diffamant die fraglichen Posten nicht zu zah- 
len hätte, sonach auch nicht veranlaßt wäre, Re-
        <pb n="110" />
        94 Zuden als Besitzer von Gütern mit grundherrl. Rechten. 
reß zu nehmen, hindert aber die Zulässigkeit der 
Peookation um so weniger, als den Erben nicht 
zugemuthet werden kann, lange Zeit hinaus Re- 
reß= Ansprüche zu befürchten, oder gar die Ver- 
assenschaft mit Arrest bestrickt zu sehen, und so 
einen wirklichen Vermögensnachtheil zu erleiden. 
5. 
Juden als Besitzer von Gütern mit grundherrlichen Rechten. 
Nach K. 16 des Ediktes vom 10. Juni 1813, 
die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen be- 
treffend, ist denselben untersagt, das abgesonderte 
Obereigenthum über Gründe, deren Nutzeigenthum 
Andern zusteht, sowie gutsherrliche Rechte über- 
haupt zu erlangen und zu besitzen. 
Es ist jedoch Thatsache, daß mehrere Beken- 
ner des jüdischen Glaubens Güter, welche mit 
grundherrlichen Rechten verbunden sind, mit aus- 
drücklicher oder stillschweigender Einwilligung der 
Regierung an sich gebracht haben. 
Klagt ein solcher Gutsbesitzer gegen seine 
Grundholden auf Entrichtung der grundherrlichen 
Reichnisse, so wird ihm häufig die Einrede ent- 
gegengesetzt, daß er nach seiner Religion dem alle- 
girten Edikte zufolge persönlich nicht fähig sey, 
gutsherrliche Rechte auszuüben und gerichtlich zu 
verfolgen. , 
Der oberste Gerichtshof des Reichs hat je- 
doch in mehreren dahin gelangten Fällen diese 
Einrede der Grundholden verworfen 1) aus folgen- 
den Gründen. 
Nach der Verordnung vom 9. Dez. 1825, die 
Formation der Ministerien betreffend, S. 69 ge- 
hören die Verhältnisse der Gutsbesitzer hinsichtlich 
1) O# Grkenntnisse v. 1. Mai 1840, R. Nr. 1086 35/96 
und vom 10. Nov. 1840, R. Nr. 429 21/88.
        <pb n="111" />
        Juden als Besitzer von Ghtern mit grundherrl. Rechten. 93 
der gutsherrlichen Rechte und der Gerichtsbarkeit, 
soferne nicht von streitigen Privatrechten dabei die 
Frage entsteht, unter genauer Beobachtung der 
Grundbestimmungen der königlichen Deklarationen 
v. 31. Dez. 1806 und 19. Mai 1807, sowie der 
IV. und VI. Beilage der Verfassungsurkunde, zum 
Wirkungskreise des Ministeriums des Innern, und 
nach der Verordnung vom 17. Dez. 1825, die For- 
mation der obersten Verwaltungsstellen in den Krei- 
sen betreffend, liegt diesen die Bewahrung der 
Gerechtsame des Souverains rücksichtlich der guts- 
herrlichen Gerichtsbarkeit unter genauer Beobach- 
tung der IV. und VI. Beilage zur Verfassungs- 
urkunde ob. Der Regierung allein stand sohin die 
Entscheidung darüber zu, ob die Kläger zur Er- 
werbung und Ausübung gutsherrlicher Rechte per- 
sönlich befähigt oder nicht befähigt seyen. 
Aktenmäßig ist, daß die Kläger mit Vorwis- 
sen der Regierung das Gut besitzen und gutsherr- 
liche Rechte ausüben. Dadurch, daß die Regie- 
rung die persönliche Befähigung verselben hiezu 
anerkannt hat, ist den Beklagten eine Rechtsver- 
letzung nicht zugefügt, und es hat ihnen dadurch 
eine solche auch gar nicht zugefügt werden können, 
weil es auf die zwischen der Gutsherrschaft und 
den Beklagten als Grundholden--bestehenden Rechte 
und Verbindlichkeiten ohne rechtlichen Einfluß ist, 
wer als Gutsherr die dem Gute inhärirenden 
Rechte ausübt. Daher würden Die Beklagten auch, 
wenn den Klägern die Befugniß zur Ausübung 
der gutsherrlichen Rechte von der Regierung still- 
schweigend oder ausdrücklich nicht zugestanden wor- 
den wäre, hiedurch die vorgebrachte Einrede nicht 
erhalten haben, weil dieses nur die Nothwendig= 
keit der Veräußerung von Seite der Kläger hätte 
ur Folge haben können, die Beklagten aber — ihre 
Pfrehrei zur Entrichtung von grundherrlichen 
Reichnissen an die Gutsherrschaft vorausgesetzt —
        <pb n="112" />
        960 unzulässigen Revisionen. 
dadurch von der Verbindlichkeit, solche an die 
Kläger bis nach eingetretener Veräußerung zu ent- 
richten, nicht würden befreit worden seyn. 
6. 
Bur Lehre von unzulässigen Revisionen. 
§S. 54, Nr. 1 der Prozeß= Novelle von 1837. 
Gegen zwei gleichförmige Erkenntnisse, wodurch 
eine Nichtigkeitsguerel ohne Einleitung des Ver- 
fahrens abgewiesen wurde, findet eine Berufung 
zur dritten Instanz nicht statt, weil eine Nichtig- 
keitsquerel wie eine andere Klage anzusehen und 
zu behandeln ist, daher der S. 54, Nr. 1 in Ver- 
bindung mit 8. 52, Nr. 1 des Prozeßgesetzes vom 
17. Nov. 1837 Anwendung findet 1). F. 
7. 
Bur Lehre von der Werthsvergütung. 
Der Normalpreis für rückständige Natural- 
leistungen und deßfallsiger Entschädigung oder Ab- 
lösung, tritt nur bei fiskalischen Leistungen, z. B. 
Korn-Boden-Zinsen und landesherrlichen Grund- 
giebigkeiten, nicht aber bei Privatforderungen ein. 
Letztere müssen nach dem bestandenen mittleren 
Schrannenpreis vergütet werden. 
OA#E. v. 29. Jan. 1821. AGAkt. L. 588 16/16. 
8. 
Bur Lehre noil der Gerichtszuständigkeit. 
Die Bestimmung, welche Belohnung ein Ge- 
meindevorsteher für seine Dienstverrichtungen for- 
dern könne, gehört nach den bestehenden Verord- 
nungen, insbesondere nach der V. vom 10. März 
1820, zum Apdministrativ-Ressort, ist also kein 
Justizgegenstand. 
A## E. v. 8. Okt. 1833. R. 228 2% 
1) OAGAkt. R. Nr. 1279 9/410.
        <pb n="113" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 7. Samstag, den 2. April 1842. 
Geitrag zur Lehre von der Auslegung undeutli- 
cher Geweis-Interlokute. 
Wenn der angreifende Theil seinen Anspruch 
durch mehrere Gründe unterstützt, von welchen je- 
der für sich allein schon hinreichend seyn würde, 
den Anspruch zu rechtfertigen, so genügt es zwar 
zur Verurtheilung des widersprechenden Gegners, 
wenn auch nur einer dieser mehreren Gründe be- 
wiesen wird. Da jedoch der Richter nicht vor- 
aussehen kann, welcher von denselben bewiesen wer- 
den könne, so muß er zwar den Beweis über alle 
diese Gründe auferlegen, aber nur alternativt). 
Ein sorgfältiger Richter wird in einem solchen 
Falle, um über die alternative Beweisauflage kei- 
nen Zweifel übrig zu lassen, das Interlokut in der 
Art verabfassen: „Kläger habe zu beweisen, ent- 
weder daß rc. oder daß 2c.“ — Nicht immer 
wird aber der Verabfassung von Beweis-Interlo- 
kuten die erforderliche Sorgfalt gewidmet. Es 
kommt nicht selten vor, daß in Fällen, wo offen- 
bar nur eine alternative Beweisauflage erfolgen 
durfte und vom Richter eine kopulative durchaus 
nicht beabsichtiget seyn konnte 2), statt des Wor- 
tes „oder“ das Wort „und“ in den Tenor des 
1) Bayer Vorträge, Aufl. 7, S. 433, Nr. 4. 
2) Dieses muß insonderheit angenommen werden, wenn
        <pb n="114" />
        98. Auslegung undeutlicher Beweis-Interlokute. 
Interlokutes gesetzt wird. Wenn nun die Partei, 
welcher Beweis auferlegt wurde, oder deren An- 
walt, im Vertrauen, daß das Interlokut in der 
Folge nicht anders, als wie es vernünftigerweise 
gemeint seyn konnte, werde ausgelegt werden, un- 
terläßt, dem Mißgriffe im Wege der Berufung 
oder durch ein Gesuch um Deklaration des Inter- 
lokuts abzuhelfen und dasselbe sonach rechtskräftig 
wird, soll die Partei, obschon sie von den meh- 
reren Gründen, von denen jeder für sich allein 
ihren Rechtsanspruch vollkommen rechtfertigt, nur 
einen, oder auch wohl einige, ja sogar die mei- 
sten vollständig erprobt hat, in Folge des Unglücks- 
wörtchens und ihr gutes Recht in honorem der 
Rechtskraft verlieren, weil sie nicht alle jene 
Gründe beweisen konnte? Könnte diese Ansicht 
als richtig gelten, so müßte z. B. der Injurien- 
Kläger, welcher 12 Schimpfnamen, womit ihn der 
Beklagte belegt haben soll, angeführt, oder behaup- 
tet hat, daß ihm der Beklagte Ohrfeigen gegeben und 
ihn auch noch mit der Hetzpeitsche durchgehauen habe, 
als beweisfällig betrachtet werden, wenn er von den 
um Beweis ausgesetzten, mit dem Worte und ver- 
zundenen 12 Scheltworten nur eilf bewiesen hat und 
den Beweis des zwölften schuldig blieb, oder im an- 
dern Falle, wenn er statt der Ohrfeigen und 
Karbatschen-Hiebe nur diese oder jene bewiesen 
hat, und in Folgze dessen sich die erlittenen 11 
Schimpfworte, oder die Ohrfeigen resp. Peitschen- 
Hiebe gefallen lassen. Nicht minder müßte der, wel- 
cher gegen drei Individuen, von denen er angeblich 
durchgeprügelt wurde, in einem Libelle geklagt 
hat, und welchem zum Beweis auferlegt wurde, 
die Entscheidungsgründe keine besondere Rechtfertigung 
oder Erklärung des Tenors des Interlokuts enthalten, 
woraus klar und deutlich hervorgeht, daß der Beweis 
wirklich kopulativ auferlegt werden wollte.
        <pb n="115" />
        Auslegung undeutlicher Beweis-Interlokute. 90 
daß ihn der A, der B und der C durchgeprügelt 
haben, die erlittenen Schläge einstecken, weil er 
zwar bewiesen hat, daß ihn der A und B in der 
angegebenen Art mißhandelt haben, aber bezäglich 
des C den Beweis nicht liefern konnte ?). 
Diese Beispiele mögen genügen, die Ueber- 
zeugung zu geben, zu welchen Absurditäten und 
alles Rechtgefühl verletzenden Härten eine solche 
Theorie führen würde. Wir wissen wohl, welche 
Wirkung der Rechtskraft gesetzlich beigelegt ist und 
daß die Juristen sagen: „quod res judicata ex 
iniquo acquum, ex nigro album, ex non 
vero verum, ex nihilo aliquid faciat, nicht 
minder, daß dieses für das einzige Wunderwerk 
erklärt wird, was ein Jurist auf dieser Welt wir- 
ken kann #); allein es würde diese juristische Zau- 
berkraft und Schwarzkünstlerei offenbar zu schwung- 
haft getrieben, wenn man in dem hier aufgestell- 
ten Falle das Vorhandenseyn einer Rechtskraft be- 
züglich einer kopulativen Beweisauflage anneh- 
men wollte, wo es an der Gewißheit, daß sie 
vom Richter bei Fällung des Interlokuts wirklich 
beabsichtiget war, gänzlich mangelt, vielmehr nach 
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Natur der 
Sache eine debfallsige Beabsichtigung gar nicht an- 
genommen werden kann. 
Es handelt sich hier eigentlich nur von der 
Auslegung eines undeutlich gefaßten Interlokuts, 
welche dadurch herbeigeführt wurde, daß der inter- 
loquirende Richter aus Gedankenlosigkeit statt des 
2) Selbst in dem Falle, wenn ästimatorisch geklagt wurde 
und der Kläger die zum Beweise ausgesetzten Insurien 
nicht alle, sondern nur eine, oder einige derselben be- 
weist, könnte der Kläger nicht für probefällig erachtet 
werden, sondern es würde der geringere Umfang des 
gelieferten Beweises nur Einfluß auf die richterliche 
Ermäßigung der verlangten Genugthuungssumme haben. 
4) Anm. zur G. XIV, §. 11, lit. a.
        <pb n="116" />
        100 Auslegung undeutlicher Beweis-Interlokute. 
Wortes oder das Wort und gesetzt hat, und es 
soll untersucht werden, in welchem Sinn das letz- 
tere gemeint seyn konnte 5.). Die Auslegung eines 
rechtskräftig gewordenen Beweisinterlokuts, wenn 
solches nicht deutlich ist, muß aber in der Art ge- 
schehen, wie der Sinn desselben den Gesetzen ge- 
mäß ist und der Natur des eingeklagten Auspruchs 
am Besten entspricht ). Da sich nun vernünftiger 
Weise nicht annehmen läßt, daß der Richter in 
dem Falle, wenn er die mehreren zur Begründung 
einer Klage vorgebrachten Gründe, von denen jeder 
schon allein den Klagsanspruch rechtlich fundirt, 
zum Beweise aussetzt, von dem Kläger fordern 
wollte, daß er sie sämmtlich ohne Ausnahme er- 
proben müsse, so kann dem gleichwohl gebrauchten 
und in den Entscheidungsgründen nicht näher er- 
läuterten Worte und, weder nach den Gesetzen, 
noch nach der Natur des eingeklagten Anspruches 
die Bedeutung und Wirkung einer kopulativen Be- 
weisauflage beigelegt, sondern es muß angenom- 
men werden, daß eine alternative Beweisauflage 
beabsichtiget war#7 
Für diese Ansicht hat sich auch der oberste 
Gerichtshof ausgesprochen. Es wurde wegen Ch- 
5) Aus der Bestimmung der GO. XIV, 8. 12, in sine, 
daß res judicata niemals weiter auszudeuten sey, als 
es der trockene klare Buchstabe mit sich bringt, kann 
ein gegründeter Einwurf nicht hergenommen werden, 
weil hier die Woraussetzung dieser Bestimmung — Klar- 
heit — nicht gegeben, vielmehr die Auslegung eines 
unklaren Interlokuts in Frage ist. 
8) S. Bd. II, S. 356 dieser Blätter. 
7) Dieselbe Auslegung muß auch in dem Falle gemacht 
werden, wenn die Beweissätze über verschiedene That- 
sachen, deren jede für sich allein die Klage oder eine 
Einrede begründet, ungeeignet durch das Wort: „fer- 
ner“, „desgleichen“ oder sonst irgend eine dem 
indeworte „und“ gleichkedentend scheinende Kon- 
junktion verbunden worden sind, sofern nicht die in der 
Note 2 bemerkte Voraussetzung obwaltet.
        <pb n="117" />
        Auslegung undeutlicher Beweis- Interlokute. 1 01 
renbeleidigung geklagt und zwar deßhalb, weil Be- 
klagter, in dessen Hause der Kläger wohnte, auf 
Veranlassung eines erlittenen Uhrendiebstahls ge- 
äußert haben soll, er hege auf die im Hause woh- 
nenden Leute Verdacht und wenn die Uhr nicht 
binnen drei Tagen herbeigeschafft sey, so müsse der 
N. N. (damit war der Kläger genannt) ausziehen. 
Das rechtskräftige Interlokut legte dem Kläger den 
Beweis des widersprochenen Klaggrundes in der 
Art auf: 
„daß Bekl. geäußert habe, er hege auf die 
im Hause wohnenden Leute Verdacht, und 
wenn die Uhr nicht binnen 3 Tagen herbei- 
geschafft sey, so müsse der Herr N. (Klä- 
ger) ausziehen.“ 
Die erste Aeußerung konnte nicht bewiesen wer- 
den, wohl aber wurde die dem Worte und nach- 
gesetzte Aeußerung dargethan und der Beklagte 
deßhalb in den Vorinstanzen zur Ehrenerklärung 
verurtheilt. Derselbe revidirte gegen das bestäti- 
gende Erkenntniß zweiter Instanz und suchte aus- 
zuführen, daß bei der vorliegenden kopulativen 
Beweisauflage über beide Aeußerungen, dem In- 
terlokut vom Kläger nicht genügt worden isey, 
weil er nur die zweite Aeußerung erprobt habe. 
Der oberste Gerichtshof hat jedoch us nachstehen- 
den Gründen bestätigend erkannt: 
„Die Beweisauflage könne, nn auch die 
vollständige Aeußerung des Beklagten, welche 
der Kläger als beleidigend in Anspruch nahm, 
und die beiden als beleidigend erklärten Re- 
densarten durch das Wörtchen „und“ in Ver- 
bindung gebracht und in dieser Wortfügung 
zum Beweis ausgesetzt wurden, als eine kon- 
junktive nicht betrachtet werden und sollte 
auch nicht als solche gelten; indem die dem 
8) OAGE. v. 31. Jan. 1835. Nr. 921 31,
        <pb n="118" />
        102 Auslegung undeutlicher Beweis -Interlokute. 
Wörtchen „und“ vorgesetzte Aeußerung eine 
für sich bestehende Beleidigung, die diesem 
nachgesetzte aber eine Verdächtigung an sich, 
mit der vorausgehenden Aeußerung in Ver- 
bindung gebracht aber gleichfalls eine Belei- 
digung ist. Keinem dieser Momente konnte 
und wollte der Richter erster Instanz die ge- 
setzliche, aber verschiedene Wirkung benehmen, 
denn der Kläger konnte beim Beweis der er- 
sten Aeußerung allein, oder in Verbindung 
mit der zweiten, die für offenbare Ehrenbe- 
leidigung im pr. Landr. II, 20, §. 595 be- 
bestimmte Satisfaktion; beim Mangel des 
Beweises der ersten beleidigenden Aeußerung 
aber, und wenn nur die zweite allein darge- 
than, somit eine Verdächtigung begründet er- 
scheint, die im s. 586 u. 587 a. a. O. hiefür 
gegebene Satisfaktion in Anspruch nehmen.“ 
In einer andern vorgekommenen Streitsache 
hatte Jemand gegen drei Personen, welche Brüder 
waren, wegen von ihnen in einem Wirthshause 
erlittener thätlicher Mißhandlung Klage erhoben 
und gebeten, die 3 beklagten Brüder für schuldig 
zu erkennen, ihm Abbitte zu leisten. Es wurde 
dem Kläger darüber rechtskräftig Beweis auferlegt: 
„daß die Beklagten drei Bauernsöhne am 2ten 
Weihnachtsfeiertage Abends hastig in die Stube 
des Wirthshauses zu B. traten, ihn anpack- 
ten, zu Boden geworfen, blutig geschlagen 
und mit Füßen gestoßen haben?). 
Durch den Zeugenbeweis des Klägers wurde 
blos so viel erprobt, daß die 3 Beklagten am 
fraglichen Abend bei ihrem Eintritte in die Wirths- 
) In erster Instanz wurde dem Kläger über Thatsachen, 
die er gar nicht behauptet hatte, Beweis auferlegt. 
Kläger appellirte hiegegen und die zweite Instanz 
*2r erauf wörtlich so, wie oben steht, den Beweis- 
atz fest!
        <pb n="119" />
        Auslegung undeutlicher Beweis-Interlokute. 103 
stube auf den Kläger losziengen und ihn fragten, 
warum er ihren Vater beleidigt habe; daß hierauf 
der Beklagte A. den Kläger an der Brust packte 
und an die Wand drückte; daß Kläger bald dar- 
auf auf den Boden zu liegen kam, und wie er auf- 
stund, im Gesichte geblutet habe. Die Zeugen 
wußten jedoch nicht, wie und auf welche Weise 
Kläger auf den Boden zu liegen kam. 
In dem erstrichterlichen Definitiv-Erkenntnisse 
wurde der Beklagte A. zur Abbitte-Leistung ver- 
urtheilt und den beiden Mitbeklagten der Reini- 
gungseid auferlegt. Da dieses Erkenntniß auf da- 
gegen von den drei Beklagten ergriffene Berufung 
in zweiter Instanz bestätigt wurde, so revidirten 
dieselben und suchten in dritter Instanz wiederholt 
auszuführen, daß das rechtskräftige Interlokut so- 
wohl rücksichtlich der Personen als rücksichtlich 
der Handlungen eine kumulative Beweis- 
auflage enthalte, mithin Kläger seinen Beweis 
nicht erbracht hätte, wenn er auch bewiesen haben 
würde, daß zwei der Beklagten alle in der Klage 
angeführten Thätlichkeiten an ihm verübt hätten, 
so lange nicht bewiesen wäre, daß auch der Dritte 
hiebei mitgewirkt habe; oder wenn zwar erwiesen 
worden seyn sollte, daß die sämmtlichen Beklagten 
zur bemerkten Zeit den Kläger angepackt, zu Boden 
geworfen, blutig geschlagen und mit Füßen gesto- 
ßen hätten, so fern nicht zugleich hergestellt wäre, 
daß sie vorher hastig in die Stube des Wirths- 
hauses zu B. traten. 
Es wurde jedoch in dritter Instanz angenom- 
men, daß dem Interlokute eine solche Auslegung 
nicht gegeben werden könne und zwar um so we- 
niger, weil nirgends in den Streitverhandlungen 
die Meinung oder Intention des Klägers zu fin- 
den sey, daß er sich nur dann für injuriirt halte, 
wenn alle von ihm angeführte Thatsachen resp. 
Mibhandlungen statt gefunden hätten, und daß
        <pb n="120" />
        104 Auslegung undentlicher Beweis-Interlo 
er von dem kumulirten Beweise aller jener Mo- 
mente den Erfolg seiner Klage abhängig machen 
wolle. Da überdieß ein theilbarer Streitgegen- 
stand vorliege, indem nicht nur mehrere Beklagte 
vorhanden, sondern auch mehrere Mißhandlungen 
in Frage seyen, so würde es sich durchaus nicht 
rechtfertigen lassen, wenn der eine Beklagte, gegen 
welchen die zum Beweise ausgesetzten Realinjurien 
erwiesen wären, deßwegen nicht verurtheilt werden 
sollte, weil dieselben Injurien nicht auch rücksicht- 
lich der beiden Mitbeklagten erwiesen werden konn- 
ten; oder wenn z. B. nur ein Theil der in der 
Klage angegebenen thätlichen Mißhandlungen gegen 
sämmtliche Beklagte erwiesen wäre, aber nicht 
alle Mißhandlungen, gleichwohl aber die erwiese- 
nen den Begriff der Injurie konstatirten, und man 
dessenungeachtet gegen keinen der Beklagten nach 
dem Antrage des Klägers erkennen wollte. Aus 
diesen Erwägungen wurde das zweitrichterliche Er- 
kenntniß aus den demselben beigefügten Entschei- 
dungsgründen oberstrichterlich bestätigt 10). 
Diese oberstrichterliche Entscheidung bewährt 
auch die Richtigkeit des im Bd. V. S. 300 dieser 
Blätter aufgestellten Satzes: 
„daß kein Gewicht darauf zu legen sey, wenn 
die Ergebnisse der Beweisführung von dem 
Inhalte des Beweissatzes — bei voller Ge- 
wißheit der Identität der Thatsache — in 
Nebenumständen abweichen, welche in letzte- 
rem nur enunciative, der mehrern Deutlich- 
lichkeit oder des Zusammenhanges wegen, oder 
offenbar zum Ueberflusse aufgenommen wurden.“ 
Hiemit steht es im vollen Einklange, daß da- 
von gänzlich Umgang genommen wurde, daß der 
offenbar irrelevante Umstand „daß die Beklag- 
ten hastig in die Stube traten“ unerwiesen 
10) OAGE. v. 8. Jan. 1842. Nr. 648 300.
        <pb n="121" />
        Von der Verjährung. 105 
geblieben war, obschon das in keiner Hinsicht mu- 
sterhafte Interlokut auch diesen Umstand zum Be- 
weis ausgesetzt hatte. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Bur Lehre von der Verjährung. 
(Nach baverischem Rechte.) 
Nach dem bayerischen Landrecht v. J. 1616, 
Tit. 9, Art. 1 werden unbewegliche Güter, welche 
gekauft wurden, gegen Anwesende in fünf und ge- 
gen Abwesende in zehn Jahren verjährt. Die alle- 
girte Gesetzstelle lautet also: 
„Welcher Käufer sein erkauftes Gut, es sey 
eigen oder Lehn, doch eigen für eigen, Lehn 
für Lehn, wider die im Land fünf Jahr, und 
die außer Lands zehn Jahre, ohne rechtlich 
Ansprach inn hat, und den Kauf mit Brie- 
fen oder Zeugen, wie recht ist, beweisen kann, 
der hat nach den Landrechten in Bayern voll- 
kommen Nutz und Gewähr ersessen, und solch 
Gut vor weiterer Ansprach durch Verjährung 
gesicher. Wo auch alsdann jemand hernach 
äme, der zu den verkauften Gütern rechtliche 
Spruch und Forderung zu haben vermeinte, 
demselben soll der Verkäufer, und nicht der 
Käufer zu antworten schuldig seyn, auch kein 
Richter dem Käufer, so bald er den Kauf und 
die gemeldete Zeit beigebracht, einige Antwort 
auferlegen. 
Diese Bestimmung wurde im bayer. Civil- 
koder v. J. 1756 nicht aufgehoben, indem der- 
selbe Th. 11, Kap. 4, §. 8 bestimmt: 
„Wo keine Spezial-Verordnung oder 
Ausnahme vorhanden ist, da werden un- 
bewegliche Sachen (bei vorhandenem Ti-
        <pb n="122" />
        100 Von der Verjährung. 
tel) wider Gegenwärtige in 10 und gegen 
Abwesende in 20 Jahren verjährt.“ 
Die Anmerkungen zu diesem Landr. erwähnen 
auch an mehrern Stellen 1), daß die auf den Lan- 
desstatuten beruhende Ausnahme bezüglich der er- 
wähnten kürzern Verjährungszeit bei unbeweglichen 
Gütern, wenn der Titel auf einen Kauf gegründet 
wird, fortbestehe. 
In einem Prozesse, bei welchem der Fiskus 
ein Grundstück, als dem Staate gehörig, vindi- 
zirte und der beklagte Besitzer die Einrede der Ver- 
jährung aus dem Titel des Kaufs vorschützte, ent- 
stund die Frage, ob auch in diesem Fall die er- 
wähnte Verjährungszeit von fünf Jahren inter 
Praesentes genüge ? 
Diese Frage wurde durch OAGE. v. 13. Okt. 
1841 :) verneinend entschieden, weil nach dem 
Landr. II, Kap. 4, §. 3 in Notis Nr. 9 2) gegen 
das Staatseigenthum nur die unvordenkliche 
1) Ad II, 4, §S. 8, Nr. 1. — ad U, 7, 8. 5, Nr. 5 u. 
ad IV, 4, 8. 2, Nr. 5. 
2) Reg. Nr. 1493 3 5/68. 
2) Diese Stelle scheint heutzutage für Veräußerungen aus 
dem Staatsgute, welche nach den neuen Gestaltungen 
des Staatsrechts stattgefunden, nicht mehr anwendbar 
zu seyn, indem sie nur eine Folgerung aus den Grund= 
sätzen des alten bayerischen Staatsrechts über die 
Unveräußerlichkeit der res Domaniales ct Fiscales aus- 
spricht. Geschah der Uebergang in den Privatbesitz 
durch eine nach der VU. Tit. VI, §. 6 von dem Ver- 
äußerungsverbot ausgenommene Regierungshandlung, 
so kann jene Folgerung nicht zur Richtschnur dienen. 
In jedem einzelnen Falle ist auf die staatsrechtlichen 
Normen Rücksicht zu nehmen, welche zur Zeit der Ver- 
äußerung der Sache aus dem Staatsgnute gegolten ha- 
ben. — Uebrigens ist auch aus diesem Beispiele zu 
entnehmen, wie sehr die Praxis zu mißbilligen sey, 
wesche Kreittmayr's Anmerkungen gerade so beuntzt 
und allegirt, als sey Alles, was darin steht, gesetzliche 
Vorschrift.“ (Anm. d. Red.)
        <pb n="123" />
        Genügt bei Klagen auf Schutz im Besitz die Angabe ic. 107 
Verjährung statt finde, und diese Bestimmung die 
ordentliche Verjährung, so wie jedes weitere, von 
dieser Verjährungsart abweichende Ausnahmegesetz 
ausschließe. 
Genügt bei Klagen auf Schutz im Besitz die Angabe des 
allg. Klaggrundes? 
Die GO. schreibt im Kap. IV, §S. 7, Nr. 3 
vor, daß nach Beschaffenheit jeder Klage der Grund, 
worauf selbe hauptsächlich beruht, angeführt wer- 
den soll, und durch die Worte „nach Beschaf- 
fenheit jeder Klage“ ist, wie die Anmerkun- 
gen zur alleg. Stelle lit, c erläutern, der Unter- 
schied zwischen Real= und Personalansprüchen aus- 
gedrückt, welcher darin besteht, daß es bei Kla- 
gen, welche Realansprüche verfolgen, genügt, wenn 
blos der allgemeine Klaggrund angeführt wird, 
folglich der spezielle nicht angegeben zu werden 
braucht, wogegen bei persönlichen Klagen allezeit 
auch der besondere Rechtsgrund, aus welchem die 
Klage abgeleitet wird, angeführt werden muß. 
Das, was von Realansprüchen gilt, findet 
auch auf possessorische Klagen, welche auf Schutz 
im Besitze gerichtet sind und in possessorio ple- 
nario erhoben werden, Anwendung; denn daß 
dergleichen Interdikte in fraglicher Hinsicht den 
Realansprüchen gleichgestellt sind, ergiebt sich nicht 
nur daraus, daß die GO. die possessorischen Rechts- 
mittel zu denjenigen Klagen rechnet, welche in 
foro rei ritae anzubringen sind (Cod. jud. I, 
##9 u. Anm.); sondern es wird dieses auch noch 
insonderheit aus dem bayer. Civilkoder und den 
Anm. zu solchem klar, welcher nebst diesen als 
Quelle zur Auslegung und Erläuterung der GO. 
dient. Seuffert Komm. zur GO. Bd. I. S. 26. 
Nach Th. II, Kap. L, §s. 10 des Civilkoder 
und den Anm. hiezu und zu Kap. V, 8. 1 wird 
nämlich das Innhaben (Possessio) als eine Spe-
        <pb n="124" />
        108 Von den Bad-Ehehafts“-Gerechtigkeiten. 
zies des dinglichen Rechts ausdrücklich aufgeführt 
und die Klagen auf Schutz im Besitz werden im 
Civilkoder II, 5, 5. 12, Nr. 1 ausdrücklich zu den 
Realansprüchen gezählt, wofür sich auch die Anm. 
zu dieser Stelle sub Nr. 1 und zu 8. 10, Nr. A 
ibid. entschieden aussprechen und als Grund hie- 
von anführen, weil sich diese Klagen in dem Pos- 
sessionsrechte fundiren. — Einzelne Besitz- 
handlungen in der Klage anzuführen, ist daher 
nicht erforderlich. « 
GE.v.7.Dez.1841.Reg.Nr.683s-äs. 
3. 
Bur Lehre von den Bad-Ehehafts-Gerechtigkeiten 1). 
Der Besitzer einer schon im 17. Jahrhundert 
errichteten Badehehaft klagte auf den Grund eines 
nach vorliegenden Judikaten für unaufkündbar er- 
klärten Ehehaftsbriefs gegen mehrere mit dem ihm 
gebührenden Badlohne im Räckstande gebliebenen 
Besitzer ehehaftspflichtiger Realitäten auf Bezah= 
lung des rückständigen Badlohns. In dem der 
Klage zu Grunde gelegten Ehehaftsvertrage waren 
sowohl die Dienstleistungen und Verpflichtungen 
des jeweiligen Ehehaftsbaders, als auch die in ge- 
wissen Natural-Abgaben an Getreide und in Holz= 
suhren bestehenden jährlichen Gegenleistungen be- 
sti mt, welche die Ehehaftsverwandten, d. i. die- 
jenigen Gemeindeglieder der Ortschaften, für welche 
das Ehehaftsbad errichtet wurde, deren Grundbe= 
sitzungen der Ehehaft einverleibt sind, als Badlohn 
zu verabreichen und zu prästiren haben, ohne Un- 
1) Ehehaftsgerechtigkeiten oder Ehehaften sind 
Rechte der Gemeinden, gewisse öffentliche Gewerbe ge- 
gen gewisse Verbindlichkeiten zu halten. Dahin gehört 
das Recht eine Tafern, eine Schmiede, eine Mühle, 
ein gemeines Bad zu halten. S. Westenrieder 
glossarium S. 120. Das Nähere über diese Materie 
enthalten die Anm. zum bayer. Landr. Th. II, Kap. 8, 
88. 17 — 20.
        <pb n="125" />
        Von den Bad-Ehehafts-Gerechtigkeiten. 109 
terschied, ob sie das Bad besuchen und von den 
Dienstleistungen des Ehehaftsbaders Gebrauch ma- 
chen, oder nicht. 
Die Beklagten stellten ihre Verbindlichkeit zur 
Entrichtung der Rückstände in Abrede, indem sie 
vorgaben, daß der Ehehaftsbader seinen ihm ob- 
liegenden Verbindlichkeiten nicht nachgekommen sey, 
also, da er seinerseits den Vertrag nicht erfüllt 
habe, dessen Erfüllung auch von ihnen nicht for- 
dern könne. Die Beklagten hatten aber nicht be- 
hauptet, daß sie zur fraglichen Zeit, aus welcher 
die Räückstände eingeklagt waren, den Gebrauch 
des Bades und die Dienstleistungen des Baders 
verlangt haben. Es fragte sich, ob die sog. ex- 
ceptio non impleti contractus, in der vorge- 
brachten Art, wirksam sey und demnach vordersamst 
von dem Kläger bewiesen werden müsse, daß er 
zur bemerkten Zeit den vertragsmäßig obliegenden 
Verpflichtungen genügt habe? Nebstdem handelte 
es sich auch davon, daß ein Beweis insonderheit 
darüber nothwendig sey, ob der eingeklagte Bad- 
lohn auf den Realitäten der Beklagten hafte? 
Diese Fragen wurden in dem erlassenen oberst- 
richterlichen Erkenntnisse vom 10. Januar 1842, 
Nr. 199 36 37 aus nachstehenden Gründen vernei- 
nend entschieden: 
Durch den Ehehaftsvertrag, welcher judikat- 
mäßig für unwiderruflich erklärt wurde und nach 
der Natur der Bad-Ehehaft, als jus reale, ist 
ein dingliches Rechtsverhältniß begründet. Die 
Verbindlichkeit der Ehehaftsverwandten zur Ent- 
richtung des Badlohns, sie mögen das Bad be- 
suchen oder nicht, beruht darauf, daß ihre Güter 
und Häuser dem Ehehaftsverbande einverleibt sind. 
Da der Ehehaftsbader ein dingliches Forderungs= 
recht auf Entrichtung des Badlohns hat und jeder 
Besitzer einer der Ehehaft einverleibten Realität 
den Badlohn zu geben verpflichtet ist, so bedarf
        <pb n="126" />
        110 Begründet der bloße Rücktritt von einem Ehegelöbniß 2c. 
es keines Beweises, daß der Badlohn auf der- 
gleichen Realitäten hafte. 
Die Ehehaftsverwandten haben zwar die Be- 
fugniß, das Bad zu gebrauchen und diejenigen 
Verrichtungen von dem Ehehaftsbader zu verlan- 
gen, zu denen er vertragsmäßig verpflichtet ist; 
allein es steht in ihrer Willkühr, ob sie von die- 
sen Dienstleistungen Gebrauch machen wollen, und 
dieser Umstand hat auf die Verbindlichkeit zur Ent- 
richtung der Ehehafts-Prästationen um deßwillen 
keinen Einfluß, weil sie dieselben verabreichen und 
leisten müssen, wenn sie auch das Bad nicht be- 
suchen. — Nur in dem Falle wären sie berech- 
tiget, den vertragsmäßig firirten Badlohn zu ver- 
weigern, wenn sie von dem Ehehaftsbader die 
Dienste, zu welchen er als solcher verpflichtet ist, 
verlangt hätten, und er solche nicht geleistet hätte. — 
Dieses wurde aber von den Beklagten nicht be- 
hauptet. 
Die Grundsätze von zweiseitigen Verträgen, 
wornach der eine Theil von dem andern die Er- 
füllung nur dann verlangen kann, wenn er seiner- 
seits dem Vertrage genügt hat, oder doch wenig- 
stens dazu bereit war, finden demnach auf das 
vorliegende Rechtsverhältniß nicht unbedingt An- 
wendung, sondern erleiden eine wesentliche Modi- 
fikation dadurch, daß der Ehehaftsbader die ver- 
tragsmäßigen Dienste, nur wenn solche von den 
Ehehaftsverwandten verlangt werden, zu leisten 
verbunden ist, während letztere den vertragsmähi- 
gen Badlohn geben müssen, wenn sie auch keinen 
Gebrauch von den Diensten des Baders machen, 
resp. dieselben nicht verlangen. 
4. 
Begründet der bloße Rücktritt von einem Ehegelöbnisse an 
sich schon den Thatbestand einer Injurie7 
Diese Frage wurde vom obersten Gerichtshof 
nach der Ansicht, welche Weber in seinem Werke
        <pb n="127" />
        Verücksichtigung des Inhalts adhibirter Voralten. 111 
über Injurien Abth. 1, S. 39 entwickelt hat, da- 
hin entschieden, daß ein Verlobter sich der Inju- 
rie gegen den andern Theil dadurch allein noch 
nicht schuldig mache, daß er ohne gerechte Ursache 
sich weigern sollte, die Heirath zu vollziehen; in- 
dem man dadurch an sich nichts weiter zu erkennen 
gebe, als daß die Zuneigung, worauf das Ehe- 
versprechen sich gründet, wieder aufgehört habe 
und dieß könne aus hundert andern Ursachen eben 
so leicht als aus solchen Gründen geschehen seyn, 
die der Ehre und dem guten Namen des anderen 
Theils zuwider wären. Der Thatbestand einer 
Injurie ist deßhalb nur dann anzunehmen, wenn 
etwa Jemand gleich anfangs muthwillig Verlo= 
bungen schließt, die er nicht zu halten entschlossen 
ist, oder in der Folge, um seine veränderte Ge- 
sinnung zu rechtfertigen, dem andern Theile ent- 
ehrende Dinge vorwirft, oder seinen Widerspruch 
auf solche Art äußert, welche demselben in Rück- 
sicht auf Ehre, Achtung oder guten Namen zur 
Kränkung gereicht. 
O# E. v. 26. Juli 1841. R. Nr. 450 2½8. 
5. 
Berücksichtigung des Inhalts adhibirter Vorakten. 
Daß der Richter wohl befugt sey, einschlägige 
Vorakten 1) von Amtswegen zu abhibiren, er 
sich nach mehrern Vorschriften der Gerichtsordnung 
(IV, s. 17, XII, s. 5, XIV, §. 2, Nr. 3) nicht 
bezweifeln. Ergiebt sich aus solchen Beiakten über 
eine von einer Partei angeführte Thatsache Ge- 
richts-Notorietät, so ist dieselbe für bewiesen zu 
achten, wenn auch die relevante Stelle nicht be- 
sonders bei der Beweisantretung in Bezug genom- 
1) Worunter aber Akten einer unter andern Parteien über 
dieselbe Frage verhandelten Rechtssache nicht zu verste- 
hen sind.
        <pb n="128" />
        112 Eidesleistung der Vormünder flir den Pflegling. 
men wurde 2). — Hiermit stehen die in unfsrer 
Zeitschrift Bd. I, S. 222 u. Bod. V, S. 271 mit- 
getheilten Entscheidungen nicht im Widerstreite, 
weil sie eine andre Frage betreffen. Bei diesen 
handelte es sich nämlich von Vorakten, welche von 
einer Partei als Beweismittel produzirt waren 2).— 
Uebrigens setzt die richterliche Annahme eines No- 
torium aus Vorakten immer voraus, daß den Par- 
teien Veranlassung gegeben war, Einsicht davon zu 
nehmen, und sich darüber zu äußern. 
6. 
Von Eidesleistung der Vormünder für den Pflegling. 
Nach geendigter Vormundschaft kann der ge- 
wesene Vormund wegen Thatsachen, die unter der 
Vormundschaft vorgekommen sind, nicht mehr als 
Eides-Stellvertreter eintreten, vielmehr muß er 
hierüber, wenn seine eidliche Aussage zum Beweise 
dienen soll, als Zeuge vorgeschlagen werden. — 
Gleiches gilt vom Vater in vormundschaftlicher 
Vertretung seiner Kinder 1). 
7. 
Beweis der Heirathguts-Einbringung. 
Nur in Verbindung mit einem Empfangsbe- 
kenntnisse des Mannes begrunden das Versprechen 
in den Ehepakten und die 10 jährige Kohabitation 
eine Vermuthung für die wirkliche Einbringung der 
versprochnen Dos 1). (GO. Kap. XX, 8. 6, Nr. 5.) 
:) OAGE. v. 19. Okt. 1841 (Nr. 746 3798)0. — Ins- 
besondre geht es niemals an, einen Eid aufzutragen, 
bezüglich dessen aus adhibirten orakten erhellt, daß 
seine Ableistung eine Unwahrheit versichern würde. 
2) Auch in Fällen dieser Art muß es dem ichter zuste- 
hen, die einzelnen produzirten Aktenstücke in ihrem Zu- 
sammenhange mit den übrigen aufzufassen. 
1) OAGE. v. 19. Okt. 1841 (Nr. 746 37398). 
1) Ou . v. 19. Okt. 1841 (Nr. 746 3158). 
Berichtigung. 
Vr. VII, S. 16, B. 20 u. 26 statt 95,906 lies 2% r
        <pb n="129" />
        Blaätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 8. Samstag, den 16. April 1842. 
Ueber die Wirkung eines einseitigen Anerkennt-- 
nissets. 
Von Prof. Dr. Dollmann. 
5 1. Die nachfolgenden Bemerkungen haben 
es lediglich mit dem ein seitigen Anerkennt- 
niß in Beziehung auf fremde Rechte oder eigene 
Verbindlichkeiten zu thun. Insoferne daher das 
Anerkenntniß als Moment eines Vertrags erscheint, 
somit ein vertragsmäßiges ist, fällt es außer 
den Kreis dieser Erörterung. 
Ein einseitiges Anerkenntniß in Beziehung auf 
Rechtsverhältnisse kann nun aber von dem Gegner 
auf eine zweifache Weise benützt werden. Er kann 
daraus einen Beweis ableiten; er kann dasselbe 
als unmittelbaren rechtlichen Grund einer ihm 
günstigen Veränderung in Rechtsverhältnissen selbst 
geltend machen. In der ersteren Hinsicht wird 
der Inhalt und die Richtung des Anerkenntnisses 
gleichgultig seyn. In der zweiten wird die Ver- 
schiedenheit der Rechtsverhältnisse, auf welche die 
Anerkennung gerichtet ist, einen entscheidenden Ein- 
fluß ausüben. 
J. 
s8. 2. Fassen wir das Anerkenntniß nach der 
Seite in das Auge, als der Gegner einen Beweis
        <pb n="130" />
        114 Wirkung eines einseitigen 
aus demselben ableiten will und scheiden wir zu— 
vörderst den Fall aus, wo dasselbe als gerichtli- 
ches Geständniß erscheint; sehen wir ferner einst- 
weilen ab von schriftlichen Empfang= und Schuld- 
bekenntnissen, so wird Alles darauf ankommen, in 
wieferne ein außergerichtliches Geständniß 
in demselben gefunden werden kann. Eine richtige 
Theorie muß zu dem Ende von dem Anerkenntnisse 
folgende Erfordernisse verlangen. 
1) Es muß ein ausdrückliches seyn. Al- 
lerdings können jedoch auch durch konkludente 
Handlungen fremde Rechte oder eigene Verbind-= 
lichkeiten anerkannt werden. Die Zulässigkeit eines 
solchen Schlusses wird abhängen von der Klarheit 
und Bestimmtheit, mit welcher jener Zusammen- 
hang zwischen der Handlung und ihrer Folgerung 
im Bewußtseyn des Handelnden gelegen ist 1). 
2) Das außergerichtliche Geständniß muß als 
ein dem Gestehenden nachtheiliges Zeugniß in eigner 
Sache beurtheilt werden, durch welches der Rich- 
ter nach Umständen seine Ueberzeugung bestimmen 
läßt. Es muß somit der Gestehende die natür- 
liche Fähigkeit haben, ein glaubwürdiges Zeugniß 
abzulegen, Fähigkeit, die Thatsache richtig aufzu- 
fassen und die Wahrheit auszusagen. (Cod. j. B. j. 
I. 1I. n. 1.) Es kann somit ein Anerkenntniß nur 
dann als ein solches Geständniß geltend gemacht 
werden, wenn es auf die Thatsache gerichtet 
war, durch welche die rechtliche Behauptung des 
Gegners begrünret werden soll. Ging dasselbe 
unmittelbar auf das Recht des Gegners oder auf 
die Freiheit desselben von Lasten und Verbindlich- 
1) Vgl. Cod. jur. Bav. judic. Cap. 12, &amp;. 1, n. 3. — 
Manches, woran man hier denken könnte, z. B. die 
Rückgabe eines Schuldscheins, eines Pfandbriefs u. dgl. 
fällt nicht unter den Gesichtspunkt eines einseitigen An- 
erkenntnisses, sondern eines stillschweigenden ertrags.
        <pb n="131" />
        Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses. 115 
keiten, so ermangelt es zwar keineswegs aller Be- 
deutung, aber es liegt auch kein außergerichtliches 
Geständni' in ihm. Denn die rechtliche Beurthei- 
lung muß immer Sache des Richters bleiben; die 
Parteien haben ihm lediglich die Thatsachen zu 
suppeditiren, ihre Ansicht über den Rechtspunkt ist 
eine Meinung, welcher der Richter auf seine eigene 
rechtliche Ueberzeugung keinen Einfluß verstatten 
kann 2). 
3) Insbesondre aber wird die Bedeutung des 
Anerkenntnisses bedingt durch das Daseyn des ani- 
mus confitendi. Es muß die ernstliche Ab- 
sicht zu Grund liegen, in Wahrheit etwas nach- 
theiliges einzuräu en. Diese Absicht verleiht allein 
dem Zugeständnisse in eigner Sache beweisende 
Kraft und wenn daher die Art und Weise der 
Aussage selbst oder die begleitenden Umstände an 
dem Daseyn jenes animus gegründete Zweifel er- 
regen; wenn es wahrscheinlich ist, daß die Erklä- 
rung überhaupt gar nicht ernstlich gemeint war, 
oder daß durch sie fremdartige Zwecke erreicht wer- 
den sollen, so kann aus demselben ein Beweis ge- 
gen den Geständigen nicht abgeleitet werden. Es 
mag also immerhin im einzelnen Falle die Ernst- 
lichkeit des Anerkenntnisses durch die schriftliche 
Aeußerung, durch die Ablegung vor einer obrig- 
keitlichen Behörde oder gebonüßer dem Betheilig= 
ten selbst verbürgt scheinen, — es schwindet den- 
noch alles Gewicht desselben, wenn sich im Hin- 
tergrunde die Absicht zeigt, auf Kosten einer sol- 
2) S. auch Cod. jur. Bav. judic. a. a. O. Nr. 4. Ganz 
anders ist es beim gerichtlichen Geständniß. Aber bei 
diesem entscheidet der Gesichtspunkt des Verzichts, von 
diesem kann aber bei einem außergerichtlichen einseitigen 
Anerkenntuiß keine Rede seyn. Wgl. über den leiten- 
den Gesichespunkt bei Beurtheilung des außergerichtli- 
chen Geständnisses überhaupt Bethmann-Hollweg 
Versuche S. 304 f.
        <pb n="132" />
        116 Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses. 
chen Einräumung einen, wenn auch nur augen- 
blicklichen Vortheil zu erlangen, durch sie, wenn 
auch nur vorübergehend, einen drohenden Nachtheil 
abzuwenden oder zu vermindern ). 
5. 3. Alle diese Erfordernisse des Anerkennt- 
nisses hat derjenige darzuthun, der dasselbe als 
Beweis für sich anführt. Sind sie vorhanden, so 
wird dasselbe allerdings vollen Beweis ") machen; 
aber der Gegenbeweis gegen den Inhalt seines 
Zugeständnisses und somit der Beweis der Un- 
wahrheit desselben ist dem Gegner immer vorbe- 
halten. Dieser Gegenbeweis ist ihm in den Quel- 
len des gemeinen Rechts ohne weitere Einschrän- 
kung freigegeben ), er ist also zu demselben zuzu- 
lassen, er mag aus Irrthum oder absichtlich und 
wissentlich Unwahres eingeräumt haben. 
Zwar wollen manche Neuere die Zulässigkeit 
des Gegenbeweises auf den Fall des Irrthums 
beschränken; sie erblicken in dem Widerrufe eines 
wissentlich falschen Zugeständnisses eine unstatthafte 
Anfechtung der eigenen Handlung, welche der Geg- 
ner durch die doli exceptio vereiteln könne, so 
2) Der Cod. jur. Bav. jud. a. a. O. Nr. 9 erwähnt hin- 
ter den Bedingungen und Wirkungen des Geständnisses 
auch der Acceptation desselben — nach der prinzip- 
und sinnlosen Theorie der ältern Prozessnalisten (vergl. 
Bethmann-Hollweg a. a. O. S. 298). Sie soll 
präsumirt werden, bis das Gegentheil erwiesen ist: sie 
wird aber weder ausdrücklich als Bedingung der Be- 
weiskraft des Geständnisses aufgestellt, noch wird an- 
gegeben, was der Beweis des Mangels derselben für 
Wirkungen haben soll. Einer rationellen Eregese dürfte 
es daher wohl zu verstatten seyn, sich dießmal recht 
blind an den Buchstaben des Gesetzbuches zu halten 
und, sowie dieser, dem Mangel der Acceptation — kei- 
nerlei Wirkung beizulegen. 
Nach der bayer. Proz.-Ord. a. a. O. Nr. 6 macht das 
anßergerichtliche Geständniß für sich nur halben Beweis. 
5) L. 25, S. 4 de probat. L. 13 C. de non num. pec. 
“
        <pb n="133" />
        Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses. 117 
daß also der, welcher wissentlich etwas unwahres 
eingeräumt hat, um seines Dolus willen an seine 
unwahre Aussage gebunden wäre 7). Hierbei ist 
nun aber zunächst schon schwer einzusehen, worin 
jener obligirende dolus malus denn eigentlich ge- 
sucht werden soll. Der dolus malus erfordert 
zu seinem Begriffe nicht bloß das Moment des 
Trügerischen und Unwahren, sondern wesentlich 
eine Richtung der Absicht auf die rechtswidrige 
Benachtheiligung des andern 7). Wo liegt nun 
also der dolus malus besjenigen, der ein wissent- 
lich falsches Anerkenntniß gemacht hat? In dem 
Geständniß als solchen liegt derselbe, dem Geg- 
ner gegenüber, gewiß nicht; einem andern ge- 
enüber kann dem Anerkenntniß allerdings ein do- 
us malus inwohnen, wie dieß gleich in dem un- 
ten anzuführenden Beispiele der Fall ist; aber dem 
gegenüber, der das Anerkenntniß für sich benützen 
will, ist kein dolus malus, und somit auch kein 
Grund zu einer doli exceptio, vorhanden. Noch 
viel weniger kann aber natürlich in der Rücknahme 
jenes Anerkenntnisses und somit in dem Widerrufe 
der Unwahrheit ein dolus malus entdeckt wer- 
den. Es erscheint also jene Ansicht schon darum 
als unstatthaft, weil sie das monstrsse Prinzip 
voraussetzt, daß man sich überhaupt durch seine 
absichtlichen unwahren Aeußerungen obligire. Wie 
wenig ein solcher Grundsatz in unserem gemeinen 
Recht begründet sey, ergiebt sich eben daraus, daß 
dort in unserem Fall schlechthin und ohne alle 
weitere Beschränkung und Unterscheidung der Ge- 
genbeweis freigegeben ists). 
#. 4. Nach den obigen Gesichtspunkten wird 
*) So bes. Gönner, Handbuch, Bd. II, Nr. 43, §S. 5. 
1) I. 1, pr. S. 2. D. de dolo malo. 
"8) Pgl. Bethmann-Hollweg a. a. S. 316.
        <pb n="134" />
        118 Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses. 
es im einzelnen Fall leicht seyn, die prozessualische 
Bedeutung eines außergerichtlichen Anerkenntnisses 
zu würdigen. Erwähnen wir namentlich das An- 
erkenntniß von Dominikalien, welches der 
steuerpflichtige Grundbesitzer, der Rusti- 
kalist, vor der Steuerliquidationsbehörde 
abgelegt hat, so ist offenbar der Gesichtspunkt 
des außergerichtlichen Geständnisses der einzige, un- 
ter welchem demselben im Streite über die grund- 
herrlichen Rechte eine Bedeutung beigelegt werden 
könnte. Allein bei genauerer Betrachtung erweist 
sich auch diese Auffassung als unzulässig. Denn 
es gehört zum Wesen eines Geständnisses, daß der 
Inhalt desselben dem Gestehenden nachtheilig sev. 
Nun ist die Anerkennung von dinglichen Lasten im 
Allgemeinen zwar allerdings eine nachtheilige Ein- 
räumung, sie kann aber durch die spezielle Bezieh- 
ung und durch den Zusammenhang, in welchem 
sie vorgebracht wird, diesen ihren Charakter ganz 
verlieren. Gerade dieß ist aber der Fall, wenn 
solche Anerkenntnisse bei Gelegenheit von Steuer- 
liquidationen durch den Grundbesitzer gegenüber 
der Liquidationskomission gemacht werden. Hier 
ist jene Einräumung offenbar eine dem Grundbe- 
sitzer vortheilhafte Behauptung, weil er durch 
sie seine eigene Steuerpflicht vermindert und theil- 
weise auf einen andern hinüberwälzt, und man 
kann so wenig ein Geständniß darin erblicken, 
als bei Vermögensfassionen zum Behufe einer Ver- 
mögenssteuer in der Angabe von Schulden. Es 
fehlt der animus confitendi, weil der Fatent 
nicht die Absicht hat, damit etwas ihm nachthei- 
liges einzuräumen, sondern vielmehr die, einen 
Nachtheil abzuwenden oder zu vermindern. Dazu 
kommt, daß solche Anerkenntnisse auf das Recht 
unmittelbar selbst gerichtet sind. Wer aber nichts 
destoweniger ein Geständniß in solchen Angaben
        <pb n="135" />
        Wirkung eines einseitigen Anerkenntuisses. 119 
finden wollte, müßte doch jedenfalls dem Geständi- 
gen immer den Gegenbeweis offen halten ). 
Auch die Anerkennung unehelicher Kin- 
der durch den unehelichen Vater muß nach 
unseren Grundsätzen beurtheilt werden. In einer 
solchen Anerkennung können wir nichts anders er- 
blicken, als das außergerichtliche Geständniß — nicht 
der Paternität nach gemeinem Recht 10), denn da- 
von ist bei außerehelichen Kindern keine Rede, son- 
dern des mit der Mutter in der kritischen Zeit 
vollzogenen Beischlafs. Wird nun diese Anerken- 
nung zurückgenommen und kommt es zum Alimen= 
tationsprozeß, so muß dieselbe wie ein anderes 
außergerichtliches Geständniß gewürdigt werden. 
Es wird also darauf ankommen, ob jenes Aner- 
kenntniß unter Umständen abgelegt ist, welche an 
der Ernstlichkeit und dem animus conlitend i kei- 
nen gegründeten Zweifel lassen. Unter dieser Vor- 
aussetzung wird das Faktum des gepflogenen Bei- 
schlafs durch dasselbe vollständig erwiesen 11), wo- 
gegen jedoch dem Beklagten der Gegenbeweis vor- 
behalten bleibt. 
§. 5. Das schriftliche Anerkenntniß muß im 
Allgemeinen in prozessualischer Hinsicht gerade so 
gewürdigt werden, wie ein mündliches. Auch auf 
die absichtlich des Beweises halber aus- 
gestellten Urkunden (cautiones) wirken die 
obigen Grundsätze ein. Eine Schuldurkunde 
hat keine Beweiskraft, wenn die causa de- 
") In Bayern verleihen die neueren Bestimmungen, wo- 
nach der Liquidant zur Aufechtung seiner Angaben vor 
der Ligquidationsbehörde eine Praklusiofrist von 3 Jah-= 
reu hat, nach Ablauf dieser Frist jenem Anerkenntniß 
im Resultat allerdings volle Beweiskraft. 
10) Nach bayerischem und preußischem Lanrrecht, welche 
eine uneheliche Paternität statuiren, somit ein Gestäud= 
niß dieser Paternität. 
11) In Beziehung auf, das bayerische Recht s. Note 4.
        <pb n="136" />
        120 Eigene Wechsel müssen zur Bahlung praͤsentirt werden: 
bendi in derselben nicht ausgedrückt ist 12), aus 
demselben Grund, aus welchem ein außergericht- 
liches Geständniß nur dann seine volle Bedeutung 
hat, wenn es auf die Thatsache gestellt ist und 
nicht auf das Recht selbst 13). Ist die causa de- 
bendi angegeben, so macht die cautio Beweis, 
aber natürlich ohne den Gegenbeweis auszuschließen. 
Gewissen Schuloscheinen ist jedoch, auch wenn sie 
die causa debendi enthalten, bis zum Ablauf einer 
gewissen Zeit alle Beweiskraft entzogen. Es sind 
dieß solche, welche sich als Empfangsbeschei- 
nigung darstellen, in welcher der Aussteller den 
Empfang einer Summe fungibler Sachen beschei- 
nigt und sich zur Rückzahlung verbindlich macht. 
Diese können eine geraume Zeit hindurch durch die 
duerela non numeratae pecuniae entkräftet 
werden, was dann in ähnlicher Art auch auf die 
Empfangsbescheinigung der Dos durch den Ehe- 
mann, endlich auch in beschränkterer Weise auf die 
Quittungen, auf die zum Beweis einer solutio 
ausgestellten Urkunden, ausgedehnt ist 1½). 
(Schluß folgt.) 
Eigene Werhsel müssen, um klagbar zu seyn, 
auch dann zur Zahlung präsentirt werden, 
wenn sie nicht auf Ordre gestellt sind. 
Von Dr. Georg Karl Seuffert, Kreis= u. StG.-Direktor 
zu Schweinfurt. 
Daß eigene Wechsel, welche nicht auf Ordre 
gestellt sind, einer Präsentation zur Annahme 
12) L. 25, S.4 de probat. 22, 3. 
12) Bethmann-Hollweg a. a. O. S. 291, 305. 
16) Es konnte diese ganze Lehre hier nur berührt werden 
und ich verweise wegen der Beweisstellen sowie wegen 
der Streitfragen auf Mühlenbruch II, §. 378, Ul, 
5. 537. Puchta, Lehrbuch §. 293, §S. 272. Ich be-
        <pb n="137" />
        Eigene Wechsel mössen zur Bahlung präsentirt werden 2c. 121 
nicht bedürfen, liegt in der Natur der Sache und 
ist auch in der bayerischen Wechselordnung vom 
24. November 1785, §. 5, Nr. 2, dann in der 
Augsburger WO. vom J. 1778, Kap. III, (. 14 
klar ausgesprochen. Ob aber dergleichen Wechsel- 
briefe auch von der Präsentation zur Zahlung 
befreit seyen, oder nicht, d. h. ob der Aussteller 
verbunden sey, zur Verfallzeit, ohne vorgängige 
Vorlage des Wechsels, unaufgefordert, Zahlung 
zu leisten und solche dem Inhaber zu übersenden 
oder nicht, könnte zweifelhaft erscheinen, da hier- 
über wenigstens für Bayern eine bestimmte gesetz- 
liche Vorschrift nicht gegeben ist. Erwägt man 
nun, daß der eigene Wechsel, welcher in den Hän- 
den des ursprünglichen Gläubigers bleibt, sich von 
anderen Schuldverschreibungen nur durch den acces- 
sorischen Wechselvertrag unterscheidet, der aber hier 
nur auf die Form des gerichtlichen Verfahrens und 
die Art der Exekution wesentlichen Einfluß übt, 
die Natur und den Umfang der Hauptverbindlich- 
keit dagegen nicht alterirt, so erscheint die Be- 
freiung des Wechselgläubigers von der Präsenta- 
tion zur Zahlung schon durch gemeinrechtliche 
Grundsätze geboten, und daher die Lösung der 
Frage zu Gunsten der zweiten Alternative der 
Wahrheit entsprechend zu seyn. Denn es ist be- 
kannten Rechtens, daß es zur klagbaren Verfol- 
gung einer Schuldforderung weder der vorgängigen 
außergerichtlichen Vorlage des Handscheines an den 
Schuldner, noch einer Interpellation desselben be- 
darf, und daß selbst ohne eine solche der Zahlungs- 
Verzug auf Seite des Verpflichteten eintritt, wenn 
ein bestimmter Zahlungstag festgesetzt war, und 
bieser vorübergegangen ist. 
merke nur noch, daß der neueste Schriftsteller, Unter- 
holzuer, Schuldverhältnisse, Bd. I, S. 477, sowie 
Puchta a. a. O. den Gegenbeweis gegen die Urkunde 
nach Ablauf jener Frist zulassen.
        <pb n="138" />
        122 Eigene Wechsel müässen zur Bahlung präsentirt werden 2c. 
Gleichwohl aber dürfte sich die in der Ueber- 
schrist versuchte Beantwortung der Frage aus fol- 
genden Betrachtungen rechtfertigen: 
1) Eigene Wechsel, soferne ihnen diese Eigen- 
schaft durch Gesetz oder Herkommen beigelegt ist, 
sind nach den für das Rechtsinstitut der Wechsel 
überhaupt bestehenden Normen zu beurtheilen, wenn 
nicht rücksichtlich ihrer Ausnahmen besonders sta- 
tuirt worden. Nun ist aber die Präsentation zur 
Zahlung eine allgemeine Vorbedingung zur Reali= 
sirung aller Wechsel, ohne welche der hieraus Ver- 
bundene zu zahlen gar nicht schuldig ist 1); eine 
Ausnahme von dieser Regel hat die vaterländische 
Gesetzgebung zu Gunsten eigener Wechsel nicht ge- 
macht, es liegt daher kein hinreichender Grund 
vor, rücksichtlich ihrer von jener allgemeinen Re- 
gel abzuweichen. 
2) Die beiden oben allegirten Stellen der baye- 
rischen und Augsburger WO. bestätigen diese Re- 
gel, indem sie in dem hier unterstellten Falle nur 
die Acceptation eigener Wechsel, mithin auch die 
Präsentation zu diesem Zwecke für überflüssig er- 
klären. Der Grund dieser Ausnahme paßt 
3) nicht auf die Präsentation zur Zahlung. 
Denn wenn auch der Aussteller eines trockenen 
Wechsels schon durch den Akt der Ausstellung, und 
nicht erst durch einen hinzukommenden Accept dem 
ursprünglichen Gläubiger gegenüber verpflichtet wird, 
so ist er dennoch nur verbunden, 
a) auf den Wechsel hin und gegen Rückgabe 
desselben, 
b) an dem bestimmten Orte oder in dessen 
Ermanglung da, wo er wohnt oder sich aufhält, 
c) genau und strenge nach dem Wortlaute 
des Wechsels und an die darin benannte Person 
Zahlung zu leisten. Denn 
1) Treitschke, Encyklop. des WR. Bd. II, S. 125 u. 7
        <pb n="139" />
        Eigene Wechsel mussen zur Bahlung präsentirt werden ꝛc. 123 
ad a) dieß ergiebt sich schon aus der For- 
mel: „Gegen diesen meinen Solawechsel 
zahle ich 2c." welche in dergleichen Wechselurkun- 
den vorzukommen pflegt, und ohne den Bezug auf 
die Präsentation des Wechsels und dessen Rückgabe 
nach geleisteter Zahlung keine Bedeutung hätte; 
ad b et c) liegt in der Natur des Wechsel- 
geschäftes und ist gemeinen Wechselrechtens 2). Jede 
dieser drei Beschränkungen der Verbindlichkeit des 
Wechselausstellers macht auf Seite des Gläubigers 
die Präsentation zur Zahlung nothwendig, und 
bedingt hiedurch selbst die Zulässigkeit der Klage, 
weil, da der Schuldner vor der prräfemation zu 
zahlen nicht schuldig ist,, auch auf eben so lange 
die Klage gegen ihn nicht geboren seyn kann. 
4) Wie die Wechsel überhaupt, so haben auch 
eigene Wechsel die Natur eines Privatpapiergeldes, 
welches, wenn letztere nicht auf Ordre gestellt sind, 
der Aussteller von einer bestimmten Person und zu 
einer bestimmten Zeit einzulösen verspricht. Wie 
bei allen dergleichen Papieren, ist auch bei eigenen 
Wechseln die Verbindlichkeit zur Einlösung in thesi 
unumgänglich nothwendig durch die vorgängige 
Präsentation bedingt. 
5) Keine der bekannteren Wechselordnungen 
befreit den Inhaber eigener Wechsel von der Prä- 
sentation bei Verfall, dagegen schreibt es die Nürn- 
berger WO. Kap. II, §. 5 ausdrücklich vor, und 
die Augsburger WO. Kap. VIII, 8. 2 setzt diese 
Präsentation stillschweigend als nothwendig voraus, 
indem sie jeden Wechselinhaber ohne Unterschied 
sogar zur Abholung des Geldes unter dem Be- 
drohen mit gewissen dort ausgedrückten Nachtheilen 
verpflichtet. 
Hieraus folgt 
a) daß derjenige, welcher auf einen eigenen 
2) Treitschke l. c. S. 796.
        <pb n="140" />
        124 Beweisantritt durch Urkunden in frei 
Wechsel nach Wechselrecht klagt, des Umstandes, 
daß derselbe zur Zahlung präsentirt worden sey, 
in der Klage Meldung thun müsse, 
b) daß er für den Fall der Ableugnung den 
Beweis dieses Umstandes zu führen habe, dessen 
er sich übrigens am bequemsten durch die außerdem 
nicht nothwendige Protest-Erhebung versichern wird; 
c) daß auch dann, wenn der Wechsel einen 
bestimmten Zahlungstag enthält, der Aussteller 
desselben vor der Präsentarion zur Zahlung nicht 
in Verzug versetzt wird ?). 
Ueber den Geweisantritt durch Urkunden, welche 
in fremder Sprache verfalst sind. 
Wenn Urkunden als Beweismittel gebraucht 
werden, so sind dieselben sogleich mit der Beweis- 
antretung abschriftlich zu übergeben 1), so fern 
der Beweisführer dieselben in Urschrift, oder doch 
wenigstens in Abschrift besitzt ). Die vom Be- 
gehren des Produkten abhängende Produktion der 
Urkunden im Original ist erst in dem hiezu vom 
Richter bestimmten Termin nothwendig 7). Dar- 
über, wie der Beweis anzutreten sey, wenn Ur- 
2) Treitschke I. c. Bd. II, S. 125. 
1) Cod. jud. XI, §S. 5, Nr. 2 u. 3. Seyfart's Reichs- 
prozeß. C. XIV, 5§.7, auf welchen in den Anm. zur 
GO. Lc. lit. b hingewiesen wird. S. auch v. Stür- 
zer Bemerkungen, S. 668, Nr. 2. Linde Lehrb. 
Ausg. 3, s. 282. Bayer Vorträge, Ausg. 7, S. 573. 
2) Ist er nicht im Besitz, so muß die Edition gegen den 
Besitzer der Originalurkunde beantragt werden und die- 
ses kann incidenter mit der Beweisantretung geschehen. 
Ama zur GO. XI, §S. 6, lit. a. v. Stürzer a. a. O. 
S. 671. 
2) Cod. jud. XI, §S. 5, Nr. 4, ogl. mit §. 7, Nr. 1 — 3. 
Bayer a. a. O.
        <pb n="141" />
        Beweisantritt durch Urkunden in fremder Sprache. 125 
kunden, welche in fremder Sprache verfaßt sind, 
zum Beweise benützt werden, enthält die GO. 
keine besondern Vorschriften. Blos im Kap. IV, 
§. 10, woselbst von der äußerlichen Form der 
Klage gehandelt wird, findet sich am Schlusse 
die Bestimmung, daß man die in ausländi- 
scher Sprache gefaßten Originalia durch 
Sprachverständige übersetzt einreichen 
soll. Diese in der Natur der Sache gegrünbete 
Bestimmung ist denn auch bei der Beweisantre= 
tung im bemerkten Falle zu beobachten, zumal da 
solche auch den Lehren des gemeinen Prozesses an- 
gemessen ist, wonach den Urkunden, die in frem- 
der Sprache verfaßt sind, bei Antretung des Be- 
weises, sogleich eine durch Sprachherständige ge- 
fertigte Uebersetzung beizufügen ist½). 
Sollte der Produzent mit der Beweisantre- 
tung zwar eine Abschrift der in fremder Sprache 
verabfaßten Urkunde übergeben, aber die Beifügung 
einer Uebersetzung derselben unterlassen haben, so 
kann dieser Umstand den Verlust des Beweismit- 
tels, resp. eine Desert-Erklärung seiner Beweis- 
antretung nicht herbeiführen, weil die GO. a. a. O. 
die Einreichung der Uebersetzung nur zur äußern 
Form rechnet, Fehler in dieser Hinsicht aber keine 
weitere Folge haben, als daß der Partei vom 
Richter aufgegeben wird, das Fehlende beizubrin= 
gen und bis zu erfolgter Ergänzung in der Sache 
nicht weiter verfügt ?). Mit Recht lehrt Danzo), 
daß der Richter, wenn die Beilegung der Ueber- 
setzung unterlassen worden ist, dem Produzenten 
deren Nachbringung aufgeben kann. 
4) Danz Grunds. d. ord. Proz. Ausg. 5, §. 280. Bayer 
I. c. S. 574. Linde a. a. O. Slück Pand. Kom- 
ment. Bd. XXII, S. 1161, S. 34 — 
*) Seuffert Komment. zur GO. * 5 S. 177 und 
Note 3 daselbst. 
8) a. a. O. Note b, S. 414.
        <pb n="142" />
        126 Beweisautritt durch Urkunden in fremder Sprache. 
Ferner fragt sich, ob es nothwendig, daß die 
Richtigkeit der übergebenen Uebersetzung des in 
fremder Sprache verfaßten Dokuments, noch vor 
Mittheilung der Beweisantretung an den Produk- 
ten von beeidigten Sprachkundigen (Dollmetschern) 
erst geprüft und für richtig erklärt werde 7), oder 
daß der Produzent in seiner Beweisantretung zu- 
gleich auch über die Nichtigkeit der Uebersetzung 
durch Benennung Sprachkun iger Beweis antrete? 
Diese Frage muß verneint werden, denn so 
wenig der Produzent verbunden ist, mit der An- 
tretung des Beweises in der Hauptsache auch so- 
gleich den Beweis der Authentizität der als Be- 
weismittel gebrauchten Urkunden anzutreten, inde 
der Beweis hierüber erst für den Fall nothwendig 
wird, wenn der Produkt die Urkunden diffiliren 
sollte, eben so wenig bedarf es einer Beweis-An- 
tizipation über die Richtigkeit der Urkunden-leber= 
setzung, weil der Beweis hierüber nur dann erfor- 
derlich wird, wenn ver Produkt die Richtigkeit der 
Uebersetzung beanstanden, oder in Ermangcelung 
eigener Kunde von der Sprache, in welcher das 
Original verfaßt ist, ausdrücklich verlangen sollte, 
daß eine Prüfung darüber, ob die Uebersetzung mit 
dem Original übereinstimme, durch verpflichtete 
oder zu verpflichtende Sprachkundige vorgenommen 
werde. Da aber die Zuziehung von dergleichen 
Sprachverständigen für den Fall, wenn Produkt 
die Urkunde in der übergebenen Uebersetzung aner- 
kennt, eben so überflüssig wäre, als die Produktion 
des Originals einer Urkunde, welche bereits in der 
prod. Abschrift anerkannt worden ist, so muß je- 
denfalls erst die vom Produkten auf geschehene 
7) Dieses lehren Seyffart l. c. §. 13. Ludovici in 
der Einleit. zum Civilprozeß, Kap. 17, . 4, Note E, 
S. 218, und Knorr in der Anleik. zum gerichtl. Proz. 
Hptst. 12, S. 13, S. 164.
        <pb n="143" />
        Von gemeinschaftlichen Urkunden 127 
Mittheilung der Beweisantretung abzugebende Er- 
klärung, ob er die Urkunden anerkenne, oder ab- 
läugnen, oder ein so anderes bis zur Produktion 
und Einsicht der Originalien auegestellt seyn las- 
sen wolle, abgewartet werden, weil im Falle der 
freiwilligen Anerkennung oder der in contumaciam 
anzunehmenden Rekognition, welche letztere bei gänz- 
licher Unterlassung oder der nicht rechtzeitig erfol- 
genden Erklärung des Produkten, ingleichen, wenn 
dieselbe nicht, wie es die GO. verlangt, deutlich 
und zuverlässig geschehen sollte, verwirkt wird, eine 
Prüfung der Richtigkeit der Uebersetzung nicht ein- 
zutreten hat ). 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. · 
BathhrevongemeinschaftlichenUrkunden. 
Wenn es sich von einer Abfindung, von einer 
Bewilligung im Vergleichswege handelt, welche der 
Kläger gegen den Fiskus geltend macht, so ist das 
Finanzministerial-Reskript, welches die Bewilligung 
aussprach, als gemeinschaftliche Urkunde anzuse- 
hen, daher auf Begehren vom beklagten Fiskus zu 
ediren. 
DAGE. v. 26. Okt. 1839. Nr. 1273 3½158. 
2. 
Vorrechte des Fiskus in Bezug auf Urkundenedition. 
Weder das gemeine noch das bayerische Recht 
befreit den Fiskus im Allgemeinen von der Ver- 
bindlichkeit zur Urkundenedition. Sein Privileg 
besteht blos darin, daß, wenn er selbst als Klä= 
ger auftritt, der Beklagte sofort, und ohne sich 
auf seine günstige Stellung berufen zu können, 
zur Edition der verlangten Urkunden verbunden 
8) Hofmann teutsche Reichspraris Th. I, 8. 614, Note 5.
        <pb n="144" />
        128 Bezugnahme auf Vorakten. 
ist 1).— Weiter kann dieses Privileg nicht ausge- 
dehnt werden, und die Berufung auf die Annota- 
tionen zur G. Kap. XI, §.6, lit. c und d än- 
dert den Stand der Sache nicht, da die erstere 
Stelle, welche überhaupt in causis fiscalibus 
sich für die Editionsverbindlichkeit des Beklagten 
erklärt, mehr gesen: als für den Fiskus spricht 2), 
die letztere aber lediglich den Fall im Auge hat, 
wenn die Urkundenvorlage vom Fiskus als drit- 
ten Besitzer verlangt wird, und ein Staats- 
Luses dem Interesse der Parteien entgegen 
eht 2). 
DAGE. v. 26. Okt. 1839. Nr. 1273 3½88. 
3. 
Bezugnahme auf Vorakten. 
Wenn die in den Vorakten verhandelte Klage 
angebrachtermaßen abgewiesen wurde, so ist die 
Bezugnahme darauf, sofern sie zur Substantiirung 
des neuen Klagwerkes dienen soll, für wirksam 
nicht zu achten; indem das für mangelhaft Er- 
kannte nicht geeignet seyn kann, die Mängel der 
neuen Klage zu beseitigen. 
OAGE. v. 19. Jan. 1841. Nr. 917 33/99. 
1) D. h. nach gemeinem Rechte. Die GO. hat dieses 
Vorrecht unter die Fälle, in welchen der Beklagte zur 
Edition ausnahmsweise verbunden seyn soll, nicht 
aufgenommen, daher die Regel auch für Klagen des 
Fiskus bestimmt. — Die deßfallsige Aeußerung Kreitt- 
mayr's ist nur eine Anführung aus dem gemeinen 
Rechte. Vgl. Komm, zur GO. Bd. I, S. 23 
(Anm. der Red.) 
2) v. Spieß Samml. aller Ergänz. zur GO. S. 55. 
2) Bl. f. RA. Bd. I, S. 57 — 58. 
Berichtigungen. 
Seite 77, Z. 5 zwischen „solche“ und „zu“ schalte ein „für sich“ 
— 111, Note 1 statt „Frage“ lies „That rage und setze bei: 
Vgl. jedoch Komm. zur GO. Bd. III, S. 14, Note 3.
        <pb n="145" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 9. Samstag, den 30. April 1842. 
Ueber die Wirkung eines einseitigen Anerkennt- 
nisses. 
Von Prof. Dr. Dollmann. 
(Schluß.) 
II. 
. 6. Wir gehen jetzt zu der andern Frage 
über, ob durch ein einseitiges Anerkenntniß eine 
materielle Veränderung in Rechtsver- 
hältnissen unmittelbar selbst herbeige- 
führt werden, ob sich also der Gegner zur 
rechtlichen Begründung einer solchen Verände= 
rung auf ein solches Anerkenntniß als Rechtstitel 
wirksam berufen könne? Trennen wir die Frage 
und untersuchen wir · 
1) zuerst, ob Jemand aus elnem solchen ein- 
seitigen Anerkenntniß für sich Rechte ableiten 
könne. Dieß muß im Allgemeinen ohne Bedenken 
verneint werden. Denn vurch ein einseitiges An- 
erkenntniß könnten jedenfalls nur in dem Maße 
Rechte begründet werden, als dieß überhaupt durch 
eine einseitige Willenserklärung mäöglich wäre. 
Da nun aber allen Gebieten des Civilrechts eine 
solche Möglichkeit fremd ist, so hat es auch kein 
weiteres Interesse, die Voraussetzungen zu prüfen, 
unter welchen man in einem Anerkenntniß eine 
solche auf die Konstituirung von Rechten gerichtete
        <pb n="146" />
        130 Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses. 
Willenserklärung annehmen dürfte. Eine einzige 
Ausnahme muß für die Pollizitation in Anspruch 
genommen werden, in soferne auch in der Form 
eines Anerkenntnisses eine Willenserklärung ausge- 
sprochen werden kann, wie sie zu einer verbinden- 
den Pollizitation hinreichend ist 1). Sonst aber 
behauptet unser Grundsatz eine ganz allgemeine 
Geltung und es darf keineswegs das constitutum 
debiti proprü jener Ausnahme hinzugefügt wer- 
den. Denn das Konstitutum ist die vertrags- 
mäßige Bestätigung eines Schuldverhältnisses und 
kann nicht einseitig abgeschlossen werden 6). Wer 
daher aus dem oben erwähnten Anerkenntniß des 
Grundbesitzers unmittelbar sein Recht auf 
Zehnten u. s. w. herleiten, oder darin ein Konsti- 
tutum finden wollte, würde einen ganz neuen Er- 
werbgrund dinglicher Rechte, sowie einen ganz un- 
erhörten Begriff des Konstitutum aufstellen, und 
sich gegen die anerkanntesten Rechtssätze versündigen. 
Eben so wenig kann in Klagsachen aus dem aus- 
serehelichen Beischlaf die Anerkennung des Kindes 
durch den natürlichen Vater als Grund der Klage 
selbst geltend gemacht werden 1). 
15) Es hat kein Interesse, dieß hier weiter aus zuführen. 
16) L. 1 pr. L. 14, §. 3, L. 26, , D. I. I. 13, 5. 
17) Es kömmtt nicht selten vor, daß in solchen Fällen der 
Klägerin, welche sich auf die Anerkennung des Kindes 
durch den Vater beruft, alternative der Beweis des 
Beischlafs oder jener Anerkennung auferlegt wird. Diese 
alternative Beweisauflage wäre nur dann richtig, wenn 
jene Anerkennung ein selbständiges Fundament der Ali- 
mentationsklage bildete. Dieß ist aber nicht der Fall. 
Jene Anerkennung ist nichts als ein Beweisgrund; 
der wahre Klaggrund ist die außereheliche Beiwohnung 
resp. die Paternität des Beklagten, und dieser Klag- 
grund kann unter andern auch durch eine solche 
Anerkennung erwiesen werden. Was würde man zu 
der Beweisauflage sagen: Klägerin habe zu erproben, 
entweder daß der N. N. mit ihr Beischlaf gepflogen, 
oder daß sie von den Beugen A. und B. unter den
        <pb n="147" />
        Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses. 131 
é. 7. 2) Zweifelhafter — wenigstens wenn 
wir auf die darüber geäußerten Meinungen sehen — 
ist schon die andere Seite unserer Sge: ob 
durch einseitiges Anerkenntniß des Berechtigten 
eine Befreiung des Gegners von Verbind- 
lichkeiten oder auch von binglichen Lasten be- 
gründet werde, ob nicht überhaupt dadurch der 
Verlust von Rechten in der Person des Aner- 
kennenden herbeigeführt werden könne? Wie man 
sieht, sind wir damit auf die Lehre von dem ein- 
seitigen Verzicht und dessen Wirkung verwiesen; 
denn wenn überhaupt dem einseitigen Anerkenntniß 
in unserer Hinsicht eine Wirkung zukommen soll, 
so ist dieß nur insoferne möglich als wir einen 
einseitigen Verzicht in ihm erblicken können. 
Lassen wir vorerst das Erbrecht außer dem 
Spiele, so dürfte es für die übrigen Theile des 
Civilrechts keinem gegründeten Bedenken unterlie- 
gen, daß durch eine einseitige Willenserklä- 
rung 19) keinerlei Rechte aufgegeben und so ent- 
äußert werden können, daß eine spätere Willens- 
änderung unwirksam wäre. Weder Eigenthum, noch 
jura in re aliena, noch Forderungen gehen dem 
Berechtigten vermöge seiner einseitigen bloßen Wil- 
lenserklärung verloren ½); das einseitige Anerkennt- 
niß, daß das Eigenthum einer (unserer) Sache 
einem andern zustehe, daß die Sache des andern 
uns oder unserer Sache nicht dienstbar sey, daß 
unser Schuldner frei sey von seiner Verbindlichkeit, 
und den verdächtigen Umständen gesehen worden seyen? 
Die oben gerügte Beweisauflage enthält keinen gerin- 
gern Irrthum. — Dos richtige Verhältniß der Aner- 
kennung in unserer Beziehung ist auch aufgefaßt im 
Cod. Max. Bav. civ., Th. I, Kap. 4, S. 9, Nr. 4. 
16) D. h. durch eine solche, die nicht durch Acceptation in 
einen beabsichtigten Vertrag übergegangen ist. 
% Die Dereliktion des Eigenthums beruht auf einer Be- 
sitz entäußerung. 
l“
        <pb n="148" />
        132 Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses. 
hat keineswegs die Wirkung, unser Eigenthum u. s. w. 
uns zu entziehen, und schließt uns von der belie- 
bigen Geltendmachung dieser Rechte nicht aus. 
Dieß ergiebt sich eben so aus dem Sttllschweigen 
unserer Quellen, in welchen keine Spur von einer 
solchen Aufhebung von Rechten vorkommt, als 
aus einer gehörigen Würdigung der Entstehungs- 
gründe jener sämmtlichen Rechte 20). Auch wird es 
wohl heutzutage allgemein zugegeben, daß zur Re- 
mission von Forderungen und von Pfandrecht eine 
Acceptation des andern Theils unentbehrlich sey :0, 
Wenn aber hinsichtlich der übrigen (sog. materiell) 
dinglichen Rechte das Gegentheil behauptet wird 2), 
so scheint eine Verwechslung zweier verschiedner 
Dinge unterzulaufen. Es ist richtig, daß man sich 
solcher Rechte entäußern kann, ohne dazu die Ein- 
willigung irgend eines andern zu bedürfen; es ist 
aber unrichtig und auf keine Weise darzuthun, daß 
der einseitigen Willenserklärung diese Wirkung un- 
mittelbar beigelegt werden könne. 
Im Gebiete des Erbrechts dagegen 
hat die einseitige Willenserklärung und damit ein 
einseitiges Anerkenntniß allerdings einen Spielraum. 
Es ist hier vornehmlich das Anerkenntniß letzt- 
williger ungültiger Dispositionen her- 
vorzuheben, wobei wir drei Fälle zu trennen haben. 
a) Es liegt ein reseissibler letzter Wille 
vor, d. h. ein solcher, welcher, an sich rechtsbestän- 
dig, mit der querela inofficiosi testamenti ober 
20) Vgl. wieder Savigny, System Bd. IV, S. 456. — 
Schon früher hat dasselbe Resultat Fritz vertheidigt, 
Archiv f. civ. Pr., Vd. VIII. S. 389, obgleich man 
mit dessen Begründung weder dem Prinzipe nach noch 
im Einzelnen einverstanden seyn kann. 
21) Eine gute Widerlegung älterer abweichender Ansichten 
z. B. Kind's, s. bei Meyerfeld, Schenkungen, Bd. I, 
8 
.· . 208. « 
YJVangeromLeitfabemBb.l,S.149.
        <pb n="149" />
        Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses. 133 
mittelst der bonorum possessio contra tabu- 
las von einem Notherben angefochten werden kann. 
Sobald hier der Notherbe den letzten Willen an- 
erkennt , verliert er seine Rechtsmittel, und das 
Testament kann von ihm nicht weiter angefochten. 
werden. Eine solche Anerkennung liegt nicht nur 
in der Annahme dessen, was dem zur Querel Be- 
rechtigten etwa in jenem reseissibeln Testamente 
selbst zugewandt ist 22), oder in der Eingehung 
solcher Rechtsgeschäfte mit dem eingesetzten Erben, 
welche die Anerkennung des letztern als solchen von 
selbst voraussetzen 2#1), sondern eben so in der aus- 
drücklichen Erklärung der Uebereinstimmung mit dem 
Testamente nach dem Tode des Testators, wie in 
dem Anerkenntniß des einem Dritten durch das 
Testament ertheilten Vermächtnisses 32). Aus die- 
sen letzten Beispielen dürfte hervorgehen, daß nicht 
nur durch unzweideutige Handlungen sondern 
auch durch jede klare, ausdrückliche, mündliche oder 
schriftliche, ein seitige Erklärung eine wirk- 
same Anerkennung des letzten Willens und eine Aus- 
schließung seiner Anfechtung herbeigeführt werden 
kann. Freilich muß eine solche Erklärung als Aus- 
druck eines ernstlichen Willens erscheinen; dieß aber 
vorausgesetzt, kann nichts darauf ankommen, gegen 
22) L. 10, S. 3, L. 3, 8. 15, 16, L. 14 pr. L. 15 D. B. 
P. C. T. 37, 4, L. 5, S. 2. D. legal. pracst. 37, 5. 
Nach der Einführung der suppleloria actio (in L. 30 
C. inollic. test.) kann man der Anerkennung eines sol- 
chen Vermächtnisses die Wirkung, die quercla inoff. test. 
auszuschließen, nicht mehr beilegen. Denn wenn den 
pflichttheilsberechtigten Geschwistern überhaupt etwas, 
wenn auch nur ein Permächtniß letztwillig zugewandt 
ist, so wird schon durch diese Zuwendung die querela 
i. t. ausgeschlossen. Donelli Commentarii jur. civ. 
L. 19, cap. 6 (ed. Francof. S. 1094, 60 a.). 
21) L. 27, S. 1. D. qducrel. inoff. 5, 2. 
25) L. 31, S. 3, 4. 1. 32 pr. D. eod.: Pula in testa- 
mento patris adscripsissc post mortem palris, consen— 
tire mo.
        <pb n="150" />
        134 Wirkung eines einseiti gen Anerkenntnisses. 
wen dieselbe geäußert worden, und man darf die 
obige Wirkung nicht etwa auf die gegen den Ein- 
esetzten selbst oder bei der Obrigkeit geäußerte 
Anerkennung beschränken. Alles kommt darauf an, 
ob man sagen kann, eum judicium defuncti 
agnovisse. 
b) Ganz anders verhält es sich mit einem letz- 
ten Willen, der nicht rescissibel, sondern nichtig 
ist ?). Die Anerkennung desselben durch den zur 
Erbschaft wahrhaft Berufenen hat an und für sich 
keine Wirkung 7); hat er jedoch die Nichtig- 
eit des Testaments gekannt, so muß in jener An- 
erkennung eine Repudiation gefunden werden:), 
vorausgesetzt,, daß die übrigen Erfordernisse einer 
wirksamen Repudiation vorhanden sind, daß ihm 
also namentlich die Erbschaft bereits deferirt sey, 
daß er von dieser Delation gewußt habe, daß er 
die persönliche Handlungsfähigkeit zur Vornahme 
dieses Aktes besessen habe ?). Die Art und Weise, 
wie diese Anerkennung geschieht, muß auch hier 
gleichgültig seyn, sofern nur der ernstliche Wille 
darin unzweideutig ausgesprochen ist, auf die de- 
ferirte Erbschaft Verzicht zu leisten 30). Vox selbst 
versteht sich aber, daß die Nichtigkeit des Testa- 
ments durch ein solches Anerkenntniß nicht geheilt 
werden kann ; die Erbschaft fällt an den, dem sie 
nach allgemeinen Grundsätzen von Anfang an de- 
26) Die Wichtigkeit dieses Unterschieds für die Wirkung des 
Anerkenntnisses letztwilliger Dispositionen hat Francke 
im Archiv f. civ. Pr., Bd. 19, S. 179 ff. hervorgehoben 
und dadurch der ganzen Lehre eine richtige Basis ge- 
geben. 
27) L. 5 pr. D. de üs quib. ut ind. 34, 9. L. 3, D. ad 1. 
Corn. de falsis. 48, 10. 
28) L. 8, D. 5, 3, ogl. mit L. 3, D. 48, 10, L. 4, 8, 
C. 1, 18, 1. 3 C. 9, 22. 
20) Mühlenbruch, Lehrbuch, 6. 774. 
20) L. 8 cil. L. 3 cit. Die Repudiation erfordert keinerlei 
Form.
        <pb n="151" />
        Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses. 135 
ferirt worden wäre, wenn der repudiirende gar 
nicht vorhanden gewesen; von einer Aufrechthal- 
tung der Vermächtnisse kann keine Rede seyn. 
Hier ist es also nicht die Anerkennung als 
solche, sondern die in der Anerkennung liegende Re- 
pudiation, welche die obige Wirkung erzeugt, und 
darum ist die letztere ausgeschlossen, es mag nun 
dem Anerkennenden aus einem faktischen oder aus 
einem Rechts-Irrthume die Nichtigkeit des Testa- 
ments unbekannt gewesen seyn 3). 
c) Ein dritter Fall, wo ein einseitiges Aner- 
kenntniß eine Wirkung haben soll, ist nach der 
Meinung Vieler :2) die Anerkennung eines ungül- 
tigen Vermächtnisses von Seiten des Onerirten; 
auch die einseitige Anerkennung des letztern soll un- 
gültig hinterlassene Vermächtnisse klagbar machen. 
Man beruft sich hiefür theils auf den Ausdruck 
agnoscere in der L. 16, J. 1, C. testam. 6. 23 22), 
dessen Unbestimmtheit auch eine bloß einseitige An- 
erkennung in sich fasse; ferner darauf, daß das 
agnoscere, wodburch die querela inofsiosi te- 
stamentt ausgeschlossen wird, auch nur ein einsei- 
tiges Anerkenntniß sey; endlich nimmt man einen 
innern Grund davon her, daß das Legat vom Ho- 
norirten ohne Acceptation erworben werde, und daß 
es daher, da es lediglich auf der Verleihung des 
Testators und der Anerkennung des Onerirten be- 
ruht, ganz konsequent sey, wenn ein Vitium in 
der erstern Hinsicht durch die einseitige Anerken- 
nung des Oneratus purgirt werde u). 
Wir können diese Gründe nicht überzeugend 
21) L. 5 D. 5, 3. Francke, S. 195. 
32) S. wieder Backe in Schneider's Kritischen Jahr- 
büchern, Jahrg. 1810, S. 783. 
22) Ileres. .. elsi voluntas defuncti circa legals. legi- 
bus non sit subnika tamen si sun sponte agnoverit 
implendi ea necessilatem habet. 
31) Backe a. a. O
        <pb n="152" />
        136 Wirkung eines einseitigen Anerkenntnisses. 
finden. Wir können zunächst nicht einsehen, welcher 
Zusammenhang zwischen den Erfordernissen eines 
gültigen Vermächtnisses, die doch schon bei Errich- 
tung desselben vorhanden seyn müssen, und zwi- 
schen der einseitigen Anerkennung desselben von Seite 
des Onerirten in der Art Statt finden soll, daß 
durch die letztere den Mängeln der Errichtung fur- 
roglrt werden könnte, Ein reseisfibles Testa- 
ment kann durch die einseitige Anerkennung aller- 
dings salvirt werden, was folgt aber daraus für 
ein ungültiges Vermächtnißs Ueberdem wird 
nirgends jener Anerkennung die Wirkung beigelegt. 
daß dadurch das Vermächtniß als solches 
gültig und wirksam werde; das Vermächtniß ist 
und bleibt ungültig, und der Onerirte wird ledig- 
lich durch seine Anerkennung zu der Leistung obli- 
girt, die den Inhalt des Vermächtnisses bildet 7). 
Wird aber in der That der agnoscirende Onerirte 
nicht durch das Vermächtniß, sondern durch seine 
Anerkennung verpflichtet, so ist einleuchtend, daß 
dieselbe nur dann eine rechtliche Wirkung haben 
kann, wenn die gewöhnlichen Erfordernisse eines 
Geschäfts unter Lebenden vorhanden sind, d. h. also 
wenn eine sofortige Leistung erfolgt ist, oder ein 
bindendes Versprechen. 
Dieß Ergebniß wird durch die Gesetze vollkom- 
men bestätigt. Die L. 23. C. fdeicomm. (6.42.) 
entscheidet die Frage, wieferne der Erbe, der ein 
nichtiges Vermächtniß anerkannt hat ?), zur Lei- 
stung desselben verbunden sey, — dahin, daß er 
nur durch wirkliche Erfüllung :7) oder durch das 
förmliche Versprechen 36) der Leistung (dem bei uns 
35) Pgl. die Stellen , 
IV)..-mplexuspatenlisvoluntalem 
21) So auch L. 2. C. eod. 
28) Die Stelle spricht von einer transactionis causa slipu- 
latio. Die Stelle ist ein Reskript, und so ist die trans— 
actionis causa gewiß nur beispielsweise zu nehmen.
        <pb n="153" />
        Ueber die Alimentationspflicht der Großeltern 2c. 137 
jeder Vertrag gleichsteht) gebunden werde, daß er 
aber abgesehen hievon zur Leistung rechtlich nicht 
gezwungen werden könne — alfo namentlich auch 
nicht wegen und in Folge einer bloß einfeitigen An- 
erkennung des ungültigen Vermächtnisses. 
Durch den Inhalt dieser Stelle müssen wir 
somit die Unbestimmtheit des Ausdrucks agnoscere 
in der L. 16, §. 1, C. eit. genauer bestimmen ?), 
und wenn der Ausdruck in einer ganz andern Be- 
ziehung weiter genommen wird, so kann darauf 
schlechterdings kein Gewicht gelegt werden. 
Aber bedurfte es denn eines eigenen Gesetzes, 
um der Leistung oder deren vertragsmäßiger Zu- 
sage ihre Wirkung in dem obigen Falle zu sichern? 
Dieses Bedenken dürfte sich leicht beseitigen, wenn 
wir erwägen, daß die obigen Stellen Reskripte 
sind, und daß das Erforderniß der justa causa 
bei der Traditton wie bei der Stipulation aller- 
dings den Zweifel erregen konnte, ob jene Ge- 
schäfte mit Beziehung auf ein ungültiges Vermächt- 
niß ihre gewöhnliche Wirksamkeit haben sollen; 
was nun eben bejahend entschieden wird. 
Uebe#gdie Alimentationspklicht der Grokseltern 
eines ausserehelichen Kindes, nach bayr. Land- 
rechte. 
Von Dr. v. Gutermann zu Augsburg. 
Ob auch die Groß-Eltern eines außerehe- 
lich erzeugten Kindes zu dessen Alimentation ge- 
setzlich verpflichtet seyen? — ist weder im Land- 
rechte selbst, noch in den Anmerkungen zu dem- 
selben mit voller Klarheit entschieden. 
20) Ich finde, daß schon die Glosse diese Ansicht hat, und 
das Stillschweigen der meisten Neuern über die ganze 
Frage scheint ebenfalls darauf zu deuten.
        <pb n="154" />
        138 ueber die Alimentationspflicht der Großeltern rc. 
Im Th. J, Kap. 4, §. 7, Nr. 1, wo von der 
Alimentationspflicht der Blutsverwandten gehan- 
delt wird, führt das Landrecht die Personen auf, 
denen diese Pflicht obliegt, und zwar in der 
Reihenfolge, in welcher sie derselben zu genügen 
haben, — indem es zuerst die Aszendenten, und 
zwar von diesen zunächst den Vater, dann die 
Mutter, sodann die väterlichen und endlich die 
mütterlichen Aszendenten für alimentationspflich- 
tig erklärt. 
Hierauf fährt das Gesetz loco cit. nr. 5 fort: 
„werden unter obgedachten Eltern und 
„Rindern nicht nur eheliche, sondern auch 
„außereheliche, ja sogar die von verdammter 
„Geburt verstanden, wenn man nur der Abkunft 
„halber bei ihnen genügsam versichert ist.“ — 
An dieser Stelle werden nun bloß die Eltern 
erwähnt, der Großeltern aber wird nicht gedacht. 
Hierauf wurde nun die Behauptung gegrün- 
det, daß die Großeltern eines unehelichen Kindes 
nicht verbunden seyen, dasselbe zu alimentiren, 
weil das Gesetz von ihnen an der angeführten 
Stelle keine Erwähnung mache. 
Gleichwohl dürfte jene Interpretation den 
Vorzug verdienen, welche unter dem Worte: 
„Eltern“ — in der citirten Stelle nicht blos 
den Vater und die Mutter, sondern auch die bei- 
derseitigen Großväter und Großmütter begreift. 
Für diese Auslegung sprechen nemlich fol- 
gende Gründe: 
1) Das Landrecht sagt selbst (p. 1 cap. 4, 
. 3, nr. 4), daß unter dem Ausdrucke: El- 
tern gemeiniglich nicht blos Vater und Mutter, 
sondern auch die übrigen Aszendenten zu verstehen 
seyen. 
2) Diese ausdehnende Interpretation muß 
in concreto um so mehr Anwendung finden, als 
in S. 7, nr. 1 loc. cit., worauf sich cod. nr. 5
        <pb n="155" />
        Bescheinig. d. Restitutionsgründe durch d. Eid des Impl. 130 
bezogen wird, nicht blos Vater und Mutter, son- 
dern auch die beiderseitigen übrigen Aszendenten 
aufgeführt werden. 
3) Nach bekannten Regeln der Auslegung ist 
anzunehmen, daß der Gesetzgeber, — wollte er 
an der vorwürfigen Stelle von seinem erklärten 
Sprachgebrauche abweichen, und die Großeltern 
von der Alimentationspflicht außerehelicher Enkel 
loszählen, — dieselben ausdrücklich hievon be- 
freit haben würde. 
Da er dieses nicht gethan, wird die Annahme 
des Gegentheils gerechtfertigt. 
Uebrigens ist jene Verbindlichkeit nur eine 
subsidiäre; sie tritt erst ein, wenn der Vater und 
die Mutter nicht im Stande sind, der ihnen 
Principaliter obliegenden Alimentationspflicht zu 
genügen. 
Wenn daher die außereheliche Mutter von 
ihrem Konkumbenten keine Alimentationsbeiträge 
erhalten, und das Kind aus ihrem eigenen Ver- 
mögen alimentirt hat, — dann kann sie von dem 
väterlichen Großvater einen Ersatz hiefür nicht 
sodern, da sie selbst nebst dem Kindesvater prin- 
cipaliter zur Alimentation verpflichtet war, und 
demnach, indem sie dieser Verpflichtung Genüge 
leistete, sich nur gegen den vor ihr hesthoren Kin- 
desvater, nicht aber gegen den nur eventuell te- 
nenten väterlichen Großoater Regreßansprüche er- 
warb. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1 
Bescheinigung der Restitutionsgründe (G. XVI, §S. 1, Nr. 11) 
durch den Eid des Imploranten. 
(Nach der Gesetzgebung vor der Novelle von 1897.) 
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 
welche gegen den Ablauf eines Präjudizialtermins 
nachgesucht wird, ist nach GO. 16, 8. 1,
        <pb n="156" />
        140 Bescheinig. d. Restitutionsgründe durch d. Eid des Impl. 
Nr. 11 eine rechtserhebliche und genugsan beschei- 
nigte Ursache hinlänglich. Die deßfallsige Beschei- 
nigung kann, in Ermangelung anderer Probemit- 
* durch die eidliche Erhärtung der behaupteten 
Hinderungsursache, auf deren Grund um Restitu- 
tion nachgesucht wird, von dem sich zu diesem 
Restitutionselde erbietenden Imploranten geliefert 
werden. Es läßt sich nicht annehmen, daß der 
Restitutionseid blos auf den Fall, wenn ex no- 
vis gegen eine rechtskräftige Sentenz um Resti- 
tution nachgesucht wird, beschränkt und beim Re- 
stitutionsgesuche gegen die Versäumniß eines Prä- 
judizialtermins ausgeschlossen sey, vielmehr folgt 
schon daraus, daß der Eid, welcher als Beweis- 
mittel in jenem weit wichtigeren Falle gesetzlich 
zugelassen ist, auch in diesem minder wichtigen 
Falle als Bescheinigungsmittel gebraucht werden 
darf, zumal da die GO. in vielen Fällen den 
Eid zur Bestätigung einer bestimmten behaupteten 
Thatsache als Beweismittel gestattet. 
BVBgl. Cod. jud. 1, 19, VI, 13, XV, §. 5, 
nr. S, VIII, s. 4, Nr. 2 in notis lit. b, 
so wie insonderheit VI, 16, nr. 5 u. IX, 11. 
In den beiden zuletzt alleg. Gesetzstellen wird 
zwar der abzuleistende Eid als Kalumnieneid be- 
zeichnet, allein er dient auch zugleich als Beweis- 
mittel der Verhinderungsursache und ist insofern 
ein Bestätigungseid über ein behauptetes Faktum. 
v. Gönners Komment. über das Proz.-Ges. 
v. 22. Juli 1819. S. 79 u. 113. 
Derselbe Grund, aus welchem, in Ermange- 
lung anderer Bescheinigungsmittel, die Verhinde- 
rungsursache von der um Fristverlängerung nach- 
suchenden Parthei eidlich erhärtet werden darf, — 
damit das materielle Recht nicht der Form zum 
Opfer gebracht werde — spricht auch für die Zu- 
lässigkeit des Eides zur Bescheinigung der Verhin- 
derungsursache, aus welcher gegen den Ablauf von
        <pb n="157" />
        Haftung des Gutsherrn f. d. Amtshandl. seiner Beamten. 141 
Präfudizialfristen um Restitution nachgesucht wird, 
und es wäre mit dem Prinzip der Billigkeit, auf 
welchem das Institut der Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand überhaupt beruht, unvereinbarlich, 
den Eid hier auszuschließen. Ueberdies wird in 
den Anm. zum Judiziarkoder V, ö. 11, nr. 7, 
lit. f., unter Beziehung auf die alte GO. Tit. 3, 
Art. 16, ausdrücklich angeführt, daß namentlich 
auch der Eid als Beweismittel der vorgebrachten 
Entschuldigungsursachen, aus welchen die Aufhe- 
bung eines Kontumazial-Erkenntnisses im Wege 
der Restitution nachgesucht wird, statuirt sey. 
OAGE. v. 6. Dec. 1841. G. 105 35. 
N. S. Weitere Besprechung nach neuestem R. wird vorbe- 
halten. Red. 
2. 
Zur Lehre von der Haftung des Gutsherrn für die Amts- 
handlungen seiner Beamten. 
In dem Edikt VI zur Vl. ist §s. 59 bestimmt, 
daß der Gutsherr für den aus den Amtshand- 
lungen seiner Beamten entstandenen Schaden im 
nämlichen Maße hafte, wie der k. Fiskus für die 
unmittelbaren Beamten. Der Haftungsverbind- 
lichkelt muß daher eine Amtshandlung zu Grunde 
liegen. Eine Amtshandlung ist aber nur jene, 
welche ein Beamter innerhalb der Grenzen des 
Wirkungskreises des ihm anvertrauten Amtes vor- 
nimmt. Wenn also von einem Privaten bei dem 
gutsherrlichen Gerichte eine Summe Geldes zur 
Anlegung auf Hypothek hinterlegt wird, welches 
Geld nicht zu einer Masse gehört, welche das 
Gericht, z. P. als Kuratel-HBeherte, amtlich zu 
verwalten hat, und der gutsherrliche Beamte un- 
terschlägt diese Summe, so kann der Gutsherr 
wegen der Ersatzleistung nicht in Anspruch genom- 
men werden, weil die Anlegung von Geldern für 
Private, welche sich nicht unter Kuratel befinden, 
außer dem amtlichen Wirkungskreise des Patrimo= 
nialrichters liegt. Es kann auch der Umstand, daß
        <pb n="158" />
        142 Herkommen als Uebung eines Rechtes im subjektiv. Sinn. 
der Patrimonialrichter seine amtliche Eigenschaft 
mißbraucht hat, um die Unterschlagung zu begehen, 
eine Haftungsverbindlichkeit des Gutsherrn nicht 
begründen, weil schon nach allgemeinen Rechtsre- 
geln der Mandant in dem Fall, wenn der Man- 
datar die Grenzen des Mandats überschreitet, und 
dadurch der Dritte, mit welchem der Mandatar 
verkehrt hat, beschädigt worden ist, hiefür nicht 
zu haften, sondern der Dritte sich deßhalb lediglich 
an den Mandatar selbst zu halten hat. Ein sol= 
cher Exceß würde aber vorliegen, wenn der Be- 
amte unter amtlicher Autorität Gelder zum Aus- 
leihen in Empfang nimmt, da Geschäfte dieser Art 
nicht zu seinem amtlichen Wirkungskreise gehören. 
Nach diesen Grundsätzen wurde von dem obersten 
Gerichtshofe entschieden. 
Ou#GE. v. 27. Nov. 1841 R. Nr. 1308 .235°. 
3 
Herkommen als Uebung eines Rechtes — im subjektiven Sinne. 
Wenn es sich von dem Herkommen handelt, 
welches unter den Subjekten eines individuellen 
Rechtsverhältnisses in Bethätigung desselben statt- 
gesunden hat, so ist unter Herkommen nicht die 
Uebung eines Rechtssatzes, nicht ein Gewohn- 
heitsrecht, sondern die Ausübung eines Rechtes 
(im subjektiven Sinne) zu verstehen ). 
OAGE. v. 20. März 1840 (544 25/6). 
4. 
Ansprüche der Staatsdiener aus allgemeinen Besoldungsre-= 
gulati 
ven. 
Einem Anspruch auf Hauszinsbeitrag nach 
dem zur Zeit der Anstellung hierüber bestehenden 
Regulative war vom beklagten Fiskus der Einwand 
entgegengesetzt worden: dem Anspruche des Klägers 
stehe weder ein Vertrag (Anstellungsdekret) noch 
ein Gesetz zur Seite, indem das angezogene Regu- 
lativ nicht als solches betrachtet werden könne. 
1) S. oben Nr. 3, S. 33—34.
        <pb n="159" />
        Was ist staͤnd. Gehalt im Sinne d. 8. 20 d. IX. Beil. z. Vu. 7 143 
Diese Einwendung wurde jedoch in dem, der 
Klagbitte entsprechenden, oberstrichterlichen Erkennt- 
nisse vom 28. Dec. 1839 1) für unbegründet er- 
klärt. Wenn auch, heißt es in den Entscheidungs- 
gründen, in den Anstellungsdekreten des Klägers 
von einem Hauszinsbeitrage nichts vorkömmt, so 
ist daraus nicht sofort die Grundlosigkeit der ange- 
stellten Klage zu folgern. Denn nach 8. 6 des 
IX. konstitutionellen Ediktes können, eben so wie 
nach §. 4 und 5 der Dienstpragmatik von 1805 
die Bestandtheile der Besoldung des aktiven Dien- 
stes nicht blos auf den Anstellungsdekreten, sondern 
auch auf allgemeinen organischen Einrichtungen oder 
wie sich die Pragmatik ausdrückt, auf den Bestim- 
mungen eines allgemeinen Regulativs beruhen. Eine 
solche organische Einrichtung liegt aber, was den 
fraglichen Hauszinsbeitrag betrifft, unverkennbar in 
dem angezogenen Regulative, und insofern der Klä- 
ger auf dieses seinen Anspruch gründet, so hat er 
allerdings ein Gesetz zur Seite, nämlich das 
IX. Edikt und resp. die Staatsdienerpragmatik, 
welche aus dergleichen organischen Einrichtungen 
Rechte erwerben lassen. Unerheblich ist der Ein- 
wand des k. Fiskus, daß jenes Regulativ nicht in 
forma legis kund gemacht, sohin für das landes- 
herrliche Aerar nicht bindend sey. Es ist vielmehr 
hinreichend, daß diese unmittelbar aus der Hand 
des Monarchen emanirte Verfügung zur Kenntniß 
derjenigen Beamtenklasse gelangte, in deren Inter- 
esse sie gegeben wurde. 
5. 
Was ist ständiger Gehalt, im Sinne des §. 20 der IXten 
Beilage zur VlI.2 
Diese Frage war in Bezug auf regulativ- 
mäßige Hauszinsbeiträge der Zeu- und Mauth= 
1) Nr. 7373#. Vgl. OAGE. vom 11. Juli 1834 (Nr. 
886 32/23); vom 25. Febr. 1831 (Nr. 101 2½11); vom 
16. Dez. 1833 (Nr. 953 3207).
        <pb n="160" />
        144 Erimirter Gerichtsstand der Landrichter r2c. 
beamten Gegenstand einer Streitverhandlung ge- 
worden. In den Entscheidungsgründen des oberst- 
richterlichen Erkenntnisses vom 28. Dec. 1839 
(Nr. 737 23/%:2) wird darüber gesagt. „Die Ein- 
ziehung oder Verringerung der fraglichen Haus- 
zinsbeiträge kann auch nicht durch die Bezugnahme 
auf den §. 20 des IX. Ediktes gerechtfertigt wer- 
den, nach welchem bei Versetzung eines Staats- 
dieners nur dessen ständiger Gehalt nicht beein- 
trächtigt werden soll. Denn die Hauszinsbeiträge 
der Zoll= und Mauthbeamten sind nicht als unstän- 
dige d. h. als solche Nebenbezüge zu betrachten, 
welche nur unter besonderen Voraussetzungen, für 
augenblickliche, später hinwegfallende außerordent- 
liche Dienstesbedürfnisse, oder besondere Dienstes- 
verwendungen z. B. zur Haltung eines eigenen 
Amtslokale, oder eines Dienstpferdes, oder für Rei- 
sekosten u. dgl. ertheilt werden; sondern dieselben 
erscheinen vielmehr als ständige Dienstesemolu- 
mente, welche mit dem Amte bleibend verknüpft, 
auf die Subsistenz der Zollbediensteten und ihrer 
Familien berechnet, und eben so, wie der Dienstge- 
halt überhaupt, während der Dauer des Dienstes 
unwiderruflicher Natur sind.“ 
6. . 
Eximirter Gerichtsstand der Landrichter und der denselben 
hierin gleichstehenden Staatsdiener. 
Die Frage, ob dieser eximirte Gerichtsstand 
(bei dem Kreisgerichte der Kreishauptstadt) mit 
der Quiescirung aufhöre, wurde im Komm. zur 
GO. Bd. J, S. 40, Note 8; S. 102, Note 8 und 
in den Bl. f. RA. Bo. IV, S. 406 bejaht, da- 
gegen in einem neuern kön. Reskripte verneint. 
S. Komm. zur GO. Bd. II, S. 344. — Der 
oberste Gerichtshof hat sich in zwei Erk. v. 17. Dez. 
1841 (Nr. 52 41/4 u. Nr. 7541/12) für die beja- 
hende Ansicht ausgesprochen.
        <pb n="161" />
        Blätter 
für 
echtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 10. Samstag, den 14. Mai 1842. 
Zur Lehre von der riehteramtlichen HGekugniks, 
Untersurhungen zu führen. 
Wenn ein standesherrliches Herrschaftsgericht, 
welchem, gemäß §. 19 des Edikts IV zur Vll., die 
Kompetenz zu strafrechtlichen Untersuchungen über 
Verbrechen und Vergehen zusteht, durch den Tod 
des Herrschaftsrichters erlediget, oder der Herr- 
schaftsrichter durch Krankheit seinem Amte vorzu- 
stehen verhindert, oder derselbe auf einige Zeit be- 
urlaubt ist, und die Standesherrschaft die provi- 
sorische Verwaltung des Herrschaftsgerichts ent- 
weder 
1) einem benachbarten gutsherrlichen Herrschafts- 
oder Patrimonialrichter I. Klasse, mit Zu- 
stimmung der betheiligten Gutsherrschaft, oder 
einem Civiladjunkten oder Aktuar eines be- 
nachbarten Landgerichts, dessen Kompetenz in 
strafrechtlicher Hinsicht bei Verbrechen nur auf 
Generaluntersuchungen und bei Vergehen nur 
auf bestimmte Arten derselben beschränkt ist!), 
mit Einwilligung der vorgesetzten kgl. Stellen, 
übertragen hat, wovon den betreffenden Kreisstel- 
len die erforderliche Anzeige gemacht wurde, so 
2 
2 
1) Vgl. Reser. v. 12. Dez. 1813, Nr. 21 der Novellen 
zum St G.
        <pb n="162" />
        146 Richteramtliche Befugniß, Untersuchungen zu führen. 
fragt es sich im Hinblick auf die §§. 22 u. 64 des 
alleg. Edikts: 
ob ein dergleichen provisorischer Verwalter, des 
standesherrlichen Herrschaftsgerichts kompetent 
sey, die strafrechtlichen Untersuchungen über 
Verbrechen und Vergehen zu führen? 
Fur die Bejahung dieser Frage scheinen fol- 
gende Gründe zu sprechen: 
1) Die Standesherren sind nach 8. 22 des 
Edikts IV berechtiget, ihre Justizbeamten erster 
Instanz ohne besondere Bestätigung zu er- 
nennen; auch können sie ihren Beamten nach §.64 
ib. Reisebewilligungen, mit Beobachtung der 
erforderlichen provisorischen Amtsbestel- 
lung, ertheilen. Beides — sowohl die Ernen- 
nung, als die prov. Amtsbestellung — setzt ein 
hiezu qualifizirtes Subjekt voraus. Um bei guts- 
herrlichen Herrschafts= oder bei den mit der strei- 
tigen Gerichtsbarkeit bekleideten Patrimonialgerich= 
ten I. Klasse angestellt werden zu können, müssen 
diejenigen Eigenschaften nachgewiesen werden, welche 
zur Anstellung bei den unmittelbaren königl. Land- 
gerichten erfordert werden (Edikt VI, 8. 47). Diese 
Bestimmung gilt auch, in Gemäßheit des §. 136 ib. 
hinsichtlich der Qualisikation zur Anstellung als 
Justizjbeamter bei standesherrlichen Herrschaftsge- 
richten, weil das Edikt IV hierüber keine beson- 
dern oder abweichenden Vorschriften enthält. Es 
scheint sonach die obige Voraussetzung bei den be- 
zeichneten Individuen um so mehr vorhanden zu 
seyn, da dieselben sämmtlich im Richteramt schon 
angestellt sind, mithin ihre Qualifikation hiezu, 
welche nach S. 47 des Edikts VI erfordert wird, 
schon durch ihre Anstellung nachgewiesen ist, und 
von ihnen auch bereits bei ihrem Amtsantritte der 
Richtereid geleistet wurde. Da sie also sammt und 
sonders die Qualifikation zur Anstellung als stan- 
desherrliche Herrschaftsrichter haben, so dürften sie
        <pb n="163" />
        Richteramtliche Befugniß, Untersuchungen zu führen. 147 
auch zur interimistischen Verwaltung einer solchen 
Stelle qualifizirt erscheinen, und da das Mindere 
im Größeren enthalten ist, so scheint aus der Be- 
rechtigung des Standeöherrn, einem solchen quali- 
fizirten Subjekte die Stelle eines Herrschaftsrich- 
ters definitiv, ohne besondere Bestätigung, zu über- 
tragen, dessen Befugniß von selbst zu folgen, die 
interimistische Verwaltung des gedachten Amts durch 
ein solches Individuum besorgen zu lassen, zumal 
da dem Standesherrn nach 8. 64 des Edikts IV 
auch die provisorische Amtsbestellung zusteht. 
2) Der Wirkungskreis eines Beamten bestimmt 
sich nach dem Umfange der Kompetenz des ihm 
übertragenen Amtes. Ein gutsherrlicher Herrschafts- 
oder Patrimonialrichter J. Klasse ist zwar vermöge 
seines ordentlichen Amts zur Führung straf- 
rechtlicher Untersuchungen gar nicht kompetent, weil 
diesen Gerichten nach s. 72 des Edikts VI keine 
strafgerichtliche Jurisdiktion zusteht, und ein land- 
gerichtlicher Justizbeamte der erwähnten Kategorie 
hat vermöge seines ordentlichen Amtes hinsichtlich 
der strafrechtlichen Untersuchungen nur eine be- 
schränkte Kompetenz; allein dieser Umstand scheint 
der Befugniß des Verwesers eines standesherrlichen 
Herrschaftsgerichts aus der Klasse der in Frage 
stehenden Beamten zur Führung strafrechtlicher Un- 
tersuchungen über Verbrechen und Vergehen, welche 
innerhalb des Bezirks des Herrschaftsgerichts ver- 
übt werden, in der Erwägung nicht entgegen zu 
stehen, weil den standesherrlichen Herrschaftsgerich- 
ten verfassungsmäßig dergleichen Untersuchungen 
kompetiren, mithin zu dem amtlichen Wirkungs- 
kreise des Herrschaftsrichters gehören, dessen Stelle 
dem Verweser zur interimistischen Verwaltung über- 
tragen wurde. Der Substitut dürfte daher um so 
mehr zur Führung solcher Untersuchungen kompe- 
tent erscheinen, da er sie nicht in seiner gewöhn- 
lichen Eigenschaft, sondern als Stellvertreter des 
*
        <pb n="164" />
        148 Richteramtliche Befugniß, Untersuchungen zu fähren. 
hiezu unzweifelhaft kompetenten Herrschaftsrichters 
führt, mithin seine Zuständigkeit nicht sowohl auf 
seiner Person, sondern vielmehr auf dem Amte be- 
ruht, dessen Verwaltung ihm provisorisch übertra- 
gen worden ist und nach seiner vorhandenen allge- 
meinen Qualifikation zur Uebernahme eines der- 
gleichen Amtes, übertragen werden konnte. 
Den bisher vorgetragenen Gründen stehen je- 
doch folgende überwiegende Gründe entgegen, welche 
zu der Ueberzeugung führen dürften, daß die auf- 
geworfene Frage zu verneinen sey. Denn 
1) wenn es auch nicht beanstandet werden 
kann, daß die in Frage stehenden Individuen qua- 
lifüzirt wären, um als standesherrliche Herrschafts- 
richter ernannt oder angestellt zu werden, indem 
sie den hiezu erforderlichen Vorbedingungen genügt 
haben; so handelt es sich doch im vorliegenden 
Falle nicht von einer Ernennung zu jenem Amte, 
sondern von der hievon gänzlich verschiedenen pro- 
visorischen oder interimistischen Amtsbe- 
stellung. Es soll, wenn durch den Tod des Herr- 
schaftsrichters die Stelle erledigt ist, oder bei einge- 
tretener Verhinderung des Herrschaftsrichters durch 
Krankheit oder Abwesenheit im Urlaube, eine Ver- 
wesung resp. einstweilige Verwaltung des Herr- 
schaftsgerichts in so lange eintreten, bis die Stelle 
wieder definitiv besetzt seyn wird, oder das einge- 
tretene Hinderniß vorüber ist. Nur durch die wirk- 
liche Ernennung oder Anstellung erlangt der zum 
Amte Berufene die Befugniß zur kompetenten Vor- 
nahme aller im Umfange des ihm verliehenen Am- 
tes begriffenen Geschäfte. Einer blos interimistisch 
übertragenen Amtsverwaltung, wovon hier allein 
die Sprache ist, kann diese Wirkung nicht beige- 
legt werden, weil sie keine Anstellung ist, sondern 
blos eine vorübergehende Aushülfe bezweckt, welche 
durch einen bereits anderwärts angestellten Justiz- 
beamten, mit Zustimmung der ihm vorgesetzten.
        <pb n="165" />
        Richteramtliche Befugniß, Untersuchungen zu fuͤhren. 149 
Stellen resp. seiner Dienstherrschaft, geleistet wer- 
den soll, wobei an der bisherigen amtlichen Eigenschaft 
und Stellung des Substituten keine Veraͤnderung 
hervorgebracht wird. Die Uebertragung der pro- 
visorischen Verwaltung der Herrschaftsrichterstelle 
verleiht dem Substituten nicht das Richteramt, 
denn dieses bekleidet er ja schon, sondern sie er- 
mächtiget ihn blos dazu, dieses Richteramt in 
dem Bezirke des Herrschaftsgerichts auszuüben. 
Diese Ausübung darf daher auch in keinem größern 
Umfange geschehen, als ihm sein eigenes Amt 
gestattet. Da nun aber einem gutsherrlichen Herr- 
schafts= und resp. Patrimonialrichter I. Klasse ver- 
möge seines Amtes überhaupt keine strafrechtliche 
Gerichtsbarkeit zusteht, so kann er sie auch nicht 
als Verweser eines standesherrlichen Herrschafts- 
gerichts ausüben und eben so wenig darf ein Land- 
gerichtsbeamter, welcher bei einem Landgerichte an- 
gestellt ist, dessen Wirkungskreis in der strafrecht- 
lichen Jurisdiktion beschränkt ist, seine Amtsbefugnisse 
in dieser Hinsicht zu Folge der ihm übertragenen Ver- 
wesung eines standesherrlichen Herrschaftsgerichts 
überschreiten. Es kommt zwar öfters vor, daß bei 
denjenigen Landgerichten, welche Kriminaluntersuch- 
ungsgerichte sind, und bei welchen zur Führung der 
strafrechtlichen Untersuchungen ein eigener Beamter 
als Kriminaladjunkt angestellt ist, aushülfsweise auch 
von den bei dergleichen Landgerichten angestellten 
Civiladjunkten und Aktuaren strafrechtliche Unter- 
suchungen geführt werden, allein dieser Fall ist von- 
dem vorliegenden ganz verschieden, weil diese Ju- 
stizbeamten wirkliche Mitglieder eines als Krimi- 
nalgericht konstituirten Landgerichts sind und in 
dieser Eigenschaft, bei eintretender Verhinderung 
des Kriminaladjunkten, als Untersuchungsrichter vi- 
kariren können. Eben so wenig läßt sich für die 
Bejahung der aufgestellten Frage ein Argument 
daraus ableiten, daß Stadtgerichts-Accessisten und
        <pb n="166" />
        150 Richteramtliche Befugniß, Untersuchungen zu führen. 
Landgerichts-Funktionäre, obschon sle noch kein 
Richteramt bekleiden, mit Bewilligung des k. Ju- 
stizministeriums in Gegenwart und unter Autorität 
des inquirirenden Kommissärs, resp. des Landrich- 
ters Kriminal-Kommissionen vornehmen dürfen 2), 
weil sich von selbst ergiebt, daß auch dieser Fall 
von dem vorliegenden wesentlich verschieden ist, 
und auf die in Frage stehenden Beamten in kei- 
ner Hinsicht Anwendung finden kann. 
2) Eine vollständige, mithin auch hinsichtlich 
der strafrechtlichen Untersuchungen über Verbrechen 
und Vergehen legale Vertretung eines standesherr- 
lichen Herrschaftsrichters durch Verweser oder Sub- 
stituten kann, unter den übrigen erforderlichen Vor- 
aussetzungen, nur durch solche königliche oder stan- 
desherrliche Justizbeamten geschehen, denen in ge- 
dachter Beziehung vermöge ihres Amtes ein 
gleicher Wirkungskreis, wie einem standesherrlichen 
Herrschaftsrichter, zukommt. Der substituirte und 
der vertretene Richter müssen sich in Ansehung der 
amtlichen Kompetenz gleichstehen. Auf diesem Grund- 
satze beruhen auch die Entschließungen des k. Mi- 
nisteriums des Innern v. 15. Sept. 1826, Nr. 10,049, 
v. 22. Nov. g. J. Nr. 16,586 u. v. 30. Sept. g. J. 
Nr. 12,991 3), wodurch ausgesprochen wurde: 
„Als Verweser von Patrimonialgerichten erster 
Klasse dürfen in allen Fällen nur definitiv 
angestellte, und zur Vornahme der dorthin 
kompetirenden Richteramtshandlungen vollkom- 
men qualifizirte Individuen bestellt werden, und 
es kann daher die interimistische Ausscheidung 
und Ueberweisung der kontentiösen Gerichts- 
barkeit an ein benachbartes Land= oder Herr- 
2) Verordn. v. 29. Sept. 1812, Nr. 5, (Rbl. S. 1660) 
s. auch Nr. 2, S. 31 dieser Blätter. 
2) Ausschreibungen und Entscheidungen über den Vollzug 
der Beil. VI der Vu. Nr. 52. (Abgedruckt im Int. Bl. 
des Rezatkr. Extra-Beilage zu Nr. 93 v. J. 1837.)
        <pb n="167" />
        Richteramtliche Befugniß, Untersuchungen zu fähren. 151 
schaftsgericht weder Behufs der Umgehung 
vorstehender Bestimmung, noch sonst unter 
irgend einer Voraussetzung Platz greifen.“ 
3) Vorzüglich kommt in Betrachtung, daß bei 
allen, Richteramts-Funktionen versehenden Staats- 
dienern sämmtlicher Ober= und Untergerichte ohne 
Unterschied sowohl die erste Anstellung, als jede 
Beförderung derselben sogleich definitiv ist (Beil. IX 
zur V. U. s. 4). Die standesherrlichen Justizräthe 
und Beamten stehen mit den k. Staatsdienern-in 
den nämlichen Dienstverhältnissen (Beil. IV, §. 64). 
Desgleichen sind die Bestimmungen des Edikts über 
die Verhältnisse der Staatsdiener auch bei demje- 
nigen Personal der gutsherrlichen Herrschafts= so- 
wie der Patrimonialgerichte I. Klasse anwendbar, 
welches mit den Funktionen des Richteramts be- 
kleidet ist (Beil. VI, §J. 52). Der verfassungs- 
mäßige Grundsatz, vermöge dessen das Richteramt 
selbstständig nur in Folge definitiver Anstellung aus- 
geübt werden kann, gilt in Ansehung aller Rich- 
ter ohne Ausnahme, also auch bezüglich der Unter- 
suchungsrichter. Mit diesem Grundsatze wäre es 
aber offenbar unverträglich, wenn man annehmen 
wollte, daß die in Frage stehenden Justizbeamten, 
denen die strafrechtliche Gerichtsbarkeit theils gar 
nicht, theils nur im beschränkten Umfange zusteht, 
dadurch, daß ihnen die provisorische Verwaltung 
eines standesherrlichen Herrschaftsgerichts übertra- 
gen wird, die Kompetenz resp. unbeschränkte Be- 
fugniß zur Führung strafrechtlicher Untersuchungen 
über Verbrechen und Vergehen erlangen; denn da 
sie die deßfallsige Kompetenz in Folge ihrer defi- 
nitiven Anstellung nicht haben, so könnten sie in 
dieser Hinsicht nur als provisorisch ernannte 
Untersuchungsrichter betrachtet werden, und eine 
provisorische Richter-Ernennung wäre verfassungs- 
widrig. Daß aber den Standesherren eine solche, 
von dem erwähnten Grundsatze der Verfassung ab-
        <pb n="168" />
        152 Gehört der Reps zu den Großzehentfrüchten? 
weichende Befugniß im §. 64 des Edikts IV nicht 
eingeräumt werden wollte, geht schon aus den 
Worten „mit Beobachtung der erforderlichen 
provisorischen Amts-Bestellung“ deutlich 
hervor, indem hierunter nichts Anderes verstanden 
werden kann, als eine den Erfordernissen des Dien- 
stes und der gehörigen Besetzung des standesherr- 
lichen Herrschaftsgerichts vollkommen entsprechende 
Aufstellung eines interimistischen Amtsverwesers oder 
Substituten, wozu nur ein definitiver, vermöge 
seines Amtes auch zu strafrechtlichen Untersuchun- 
gen unbeschränkt kompetenter Justizbeamter, wel- 
cher der Qualität nach einem standesherrlichen Herr- 
schaftsrichter gleich steht, geeignet seyn kann. Hie- 
für spricht auch die Verordn. v. 18. Febr. 1809), 
wonach den Untergerichten der Mediatisirten die 
Kompetenz in peinlichen Untersuchungen in der Vor- 
aussetzung zugestanden ist, daß sie gemäß §. 8 des 
Edikts über die Gerichtsverfassung gehörig besetzt 
sind, und die Bestimmung des St G. II, 38, 
wonach eine von nicht gehörig besetztem Untersu- 
chungsgerichte vorgenommene gerichtliche Hadimns 
r. Gl. 
nichtig ist. 
Gehört der Reps, nach bayr. Landrechte, zu 
den Grols- oder zu den äleinzehentkrüchten 102 
Von Dr. v. Gutermann zu Augsburg. 
Unter die zahlreichen Kontroversen in der Ma- 
terie vom Zehentrechte nach dem bayr. Civilkoder 
gehört auch die Frage: ob der Reps zu den gro- 
pßen oder zu den kleinen Zehentfrüchten gehöre? 
Für ersteres scheinen folgende Momente zu 
sprechen: 
4) Reg. Bl. S. 370. 
1) Vgl. Bl. f. RA. Vd. VI, S. 323, Not. 6.
        <pb n="169" />
        Gehoͤrt der Reps zu den Grotzehentfrüchten? 153 
Der klare ausdrückliche Ausspruch des Kom- 
mentators des bayr. Civilkoder, in seinen gelehr- 
ten Anmerkungen zu demselben, weist den Oel- 
früchten, — folgeweise auch dem Repse einen 
Platz unter denjenigen Fruchtarten an, von wel- 
chen der große Zehent zu verabreichen ist. 
„„Zum großen Zehent, — sagt Freyherr 
von Kreittmayr in den Anmerkungen zum bayr. 
Landrechte p. II, cap. 10, S. 3, nr. 3 litt. b. — 
rechnet man insgemein die größern Feldfrüchte, z. B. 
Wein, Oel, Getraid: — zu den kleinern aber 
das Gartengewächs und die geringern Feld- 
früchte.“ « ’ 
Zwar findet man die Oelfrüchte im Texte 
des Landrechtes nicht erwähnt; allein dieses Be- 
denken scheint gleichfalls durch die Annotationen 
beseitigt zu werden. Denn die Aufzählung der 
Fruchtarten im Texte dient, — wie Bar. Kreitt- 
mayr loco cit. litt. c. anführt, — blos pro 
c Nemplificatione regulae, und bezielt 
also nicht eine exrklusive Festsetzung der zu der einen 
oder andern Klasse gehörigen Fruchtarten. 
Auch seiner natürlichen Beschaffenheit nach, 
scheint der Reps zu den Großzehentfrüchten zu 
gehören. . 
Es ist sowohl rücksichtlich seines Werthes, als 
seiner Bestimmung und der Art seines Anbaues 
denjenigen Früchten analog, welche das Gesetz zum 
Großzehent zählt; — er wird in Winter- und 
Sommerfeld unter den übrigen Halmfrüchten ge- 
baut, und aus ihm Oel erzeugt. 
Endlich wird noch die Analogie des gemeiner 
Rechtes, nach welchem der Reps unbestritten un- 
ter die großen Zehentfrüchte gehört, — vergl 
Pichler: jus canon. lib. 3, t. 30, nr. 6. — 
von jenen angeführt, welche ihn auch nach bayr 
Rechte der oben erwähnten Fruchtklasse beigesel 
len, — eine Ansicht, welche auch die Autoritä
        <pb n="170" />
        154 Gehoͤrt der Reps zu den Großzehentfrüchten? 
eines oberst= richterlichen Erkenntaisses fers sich hat. 
(Reg.-Nr. Ko. 764 v. J. 182 
So erheblich diese Gründe gore **v ihnen 
gleichwohl nicht unwichtige Bevenken entgegen. 
Denn einmal ist, wie schon gesagt, im Terte 
des Landrechtes, wo die zum Großzehent ressor- 
tirenden Früchte spezifizirt sind, der Oelfrüchte 
überhaupt oder des Repses insbesondere nicht ge- 
dacht; — und wenn der Kommentator des Land- 
rechtes sagt, die Aufzählung der einzelnen Früchte 
diene nur pro exemplificatione regulac, so 
kann sich dieses entweder nur auf die Kleinzehent= 
früchte beziehen, — oder es würde sich ein offen- 
barer Widerspruch zwischen. dem Gesetz und den 
Annotationen ergeben, — in welchem Falle, was 
ohnehin keiner weitern Ausführung bedarf, — die- 
letztern — so großes Ansehen sie auch bei der hohen 
Verehrung für ihren gelehrten Verfasser mit vollem 
Rechte in der Praxis genießen, — gegen den kla- 
ren Buchstaben des erstern nichts zu entscheiden 
vermöchten. 
Denn die Art, wie im Terte des Lanprechtes 
die zum großen Zehent ressortirenden Fruchtarten 
aufgezählt werden, schließt die Annahme, als wollte 
der Gesetzgeber blos einige, vorzüglichere, Fruchtar- 
ten benennen, unzweifelhaft aus. 
Die Worte, welche das Gesetz gebraucht, in- 
dem es sagt: „„der große Zehent begreift nur die 
größere Frucht, — als da ist, Wein und Ge- 
traid"“ — lassen die Aufzählung schlechterdings 
als keine exemplifikative, sondern vielmehr 
nur als eine erklusive annehmen. 
Den sprechendsten Beweis hiefür liefert der 
bei Aufzählung der Klein 1% z. en t früchte gebrauchte 
Beisatz: „und dergleichen 
Da ein solcher, — eine blos beispielsweise 
Aufführung beurkundender - — Beisatz bei den Groß- 
zehentfrüchten, wie sie das Gesetz spezifizirt, nicht
        <pb n="171" />
        Gehdrt der Reps zu den Großzehentfrüchten? 155 
vorkommt, so muß — nach bekannten Regeln der 
Interpretation — angenommen werden, daß das 
Gesetz nur jene Fruchtarten, die es namentlich 
als solche bezeichnet, dem großen Zehent unter- 
werfen wollte. 6 
Was aber die oben eitirte Stelle der Anno- 
tationen anlangt, wo es heißt, daß die größern 
Felofrüchte, z. B. Wein, Oel, zum großen Zehent 
gerechnet werden, so ist dieser passus kein dispo- 
sitiver, sondern lediglich ein doktrinärer. 
Der Kommentator führt nehmlich hier, wie 
überhaupt nach seiner bekannten Weise bei jeder 
Materie, zuvörderst die Meinungen der. angesehen- 
sten gemeinrechtlichen Rechtslehrer an, — was er 
durch das Wort: insgemein: — anzudenten 
pflegt; dann erst geht er zur Interpretation der 
vom Landrechte getroffenen Bestimmung über (cad. 
litt. c. „unser Koder“ 2c.); hier zählt er aber 
unter den Fruchtarten die nach jenem zum großen 
Zehent gehören, die Oelfrüchte und in specie den 
Reps nicht auf, sondern wiederholt lediglich die im 
Gesetzestexte selbst enumerirten Fruchtarten. 
Die fragliche Stelle der Anmerkungen beweist 
daher keineswegs, was sie beweisen soll; weil sie 
bloß eine Allegation der gemeinen Meinung der 
Kommunisten enthält; sie dient im Gegentheile 
zum Belege dafür, daß nach bayr. Landrechte der 
Reps nicht zu den Großzehentfrüchten gehöre, 
da, wenn der Gesetzgeber der gemeinrechtlichen 
Ansicht hätte huldigen wollen, er zuverläßig auch 
die Oelfrüchte im Gesetzesterte und im dispositi- 
ven Passus der Anmerkungen aufgeführt hätte, 
was ja nur der Einschaltung des Wortes: Oel 
„zu Wein und Getraid“ — bedurft hätte. — 
Was endlich das dritte Argument, nämlich 
die Natur der fraglichen Fruchtgattung, ihren 
Werth, ihre Wichtigkeit und die Art ihres Anbaues
        <pb n="172" />
        156 Provisorische Beförd. resp. Bestellung als Verweser. 
betrifft — so beweist dasselbe zu viel, mithin 
nichts. » 
Denn wären die oben angeführten Momente 
als die entscheidenden Kriterien zu betrachten, zu 
welcher Klasse eine Fruchtart bezüglich des Zehen- 
ten gehöre; dann müßten auch der Hanf und 
der Flachs, die doch ausdrücklich als Klein- 
zehentfrüchte aufgeführt werden, dem Großzehenten 
unterliegen; denn auch sie sind Fruchtarten von 
hoher Wichtigkeit, erfordern einen selbstständigen, 
wohlberechneten Anbau, gewähren einen zweifachen 
Ertrag und werden, wie der Reps, ins Winter- 
und Sommerfeld unter die übrigen Halmfrüchte 
gebaut. 
Allgemeine Rücksichten der Art, wie die eben 
angegebenen, können daher nicht entscheiden; es 
muß vielmehr die Frage, ob eine Fruchtgattung 
zum großen Zehent gehöre? lediglich darnach be- 
urtheilt werden, ob sie sich unter den vom Land- 
rechte als dazu gehörig namentlich aufgeführten be- 
finde? — und da dieses bezüglich des Repses 
nicht der Fall ist, so dürfte obige Frage zu ver- 
neinen seyn. 
Provisorische Anstellung resp. Geförderung und 
Ocstellung als Verweser eines Amtes. 
In einem oberstrichterlichen Erkenntnisse wurde 
als Hauptentscheidungsgrund, in Bezug auf den 
Verwaltungsdienst folgender Satz aufgestellt: 
„Die erste Anstellung ist zufolge unmittelbarer 
Vorschrift des Gesetzes nur provisorisch, die 
Beförderung eines definitiv Angestellten dage- 
gen ist nicht zufolge unmittelbarer Vorschrift 
des Gesetzes provisorisch, sondern sie kann 
die provisorische Eigenschaft auf die Dauer 
von 3 Jahren dadurch erhalten, daß der Be-
        <pb n="173" />
        Provisorische Beförd. resp. Bestellung als Verweser. 157 
förderte vorläufig zum Verweser der neuen 
Stelle ernannt, oder mit andern Wor- 
ten, daß seine Beförderung in dem Beför- 
derungs-Reskripte für provisorisch erklärt wird.“ 
Hier werden also „provisorische Beförderung“ 
und „Ernennung zum Verweser einer höhern Stelle“ 
für Synonyme erklärt. Nach unsrer Ausgabe des 
Titels de verborum signilicatione bezeichnen 
diese verschiednen Ausdrücke auch ganz verschiedne 
Begriffe. Wir wollen diese wesentliche Ver- 
schiedenheit der Sache in kurzen Zügen darlegen? 
1) durch provisorische Anstellung oder Beför- 
derung 1) wird die Stelle besetzt; bei der Ernen- 
nung eines Verwesers bleibt sie erledigt. 
2) Der provisorisch Beförderte erlangt Titel 
und Rang der höhern Stelle; der zum Verweser 
Ernannte erlangt sie nicht; z. B. der als Verwe- 
ser eines Ministeriums ernannte Staatsrath un- 
terzeichnet nur in dieser Eigenscheft. 
3) So wenig der bisher noch nicht Angestellte 
durch Ernennung zum Verweser eines Staatsam- 
tes in den Stand eines Staatsdieners eintritt, 
eben so wenig der bisher auf einer tieferen Stufe 
Angestellte durch Ernennung zum Verweser einer 
höhern Stelle den höhern Standes-Grad, welcher 
sich an diese knüpft; wohl aber würde eine solche 
Standeserhöhung durch provisorische Beförderung 
auf die höhere Stelle eintreten. Der provisorisch 
zum Regierungsrath Ernannte erlangt sofort die 
Vorrechte des Tit. V, §. 4, Nr. 3 — 5 der Vll., 
der Verweser einer Regierungsrathsstelle erlangt 
sie nicht. 
4) Bei der Zählung der Dienstjahre in Be- 
zug auf Pensionsansprüche kommen diejenigen nicht 
1) Daß provisorische Beförderung nach dem IX. 
Edikte S§. 2, 3 zulässig sey, wird hier blos supponirt, 
nicht zugegeben.
        <pb n="174" />
        158 Mässen sich geistliche Professoren 2c. 
in Ansatz, welche man vor der ersten Anstellung 
als Verweser eines Staatsamtes zugebracht, wohl 
aber die drei Jahre, während welcher die erste An- 
stellung provisorisch war. Dasselbe gilt von der 
Zählung der auf einer höhern Dienststufe zuge- 
brachten Jahre in Bezug auf die besondern An- 
sprüche, die davon abhängig sind. = 
5) Wittwen und Waisen eines provisorischen 
Staatsdieners haben Pensions-Ansprüche; nicht 
aber die eines bloßen Verwesers, der noch keine 
Anstellung hatte. Stirbt ein provisorisch Beför- 
derter im Provisorium der höhern Stelle, so wer- 
den seine Hinterlasssen aus dem Gehalte dieser 
höhern Stelle pensionirt; was für die nach §. 3 
des IX. Edikts zu Verwesern einer höhern Stelle 
Ernannten nicht gilt. 
Dem Allem zufolge dürfte die Variante unsrer 
Ausgabe des genannten Pandekten-Titels den Vor- 
zug verdienen. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Müssen sich geistliche Professoren der höhern Lehranstalten 
die Versetzung auf eine Pfarrei gefallen lassen? 
Diese Frage wurde, unter der Voraussetzung 
der bereits erlangten definitiven Eigenschaft des 
fraglichen Staatsdienstes, durch OAGE. v. 26. Okt. 
1841 (Nr. 555 4% 1,1) verneint. Diese Entscheidung 
fußte hauptsächlich auf dem Satze, daß das Pfarr- 
amt kein Staatsdienst, sondern ein Kirchendienst 
sey. Hierüber heißt es in den Entscheidungsgrün- 
den unter anderem: „Die Dienstesstellung, in 
welche Kläger durch Uebernahme einer Pfarrei 
kommen würde, ist der Stellung im Staatsdienste 
nicht gleichzuachten. Ein (katholisches 1)) Pfarr- 
1) Ven protestantischen Pfarrämtern muß wohl dasselbe 
gelten.
        <pb n="175" />
        Mössen sich geistliche Professoren 2c. 159 
amt ist und bleibt ein Kirchendienst, in Anse- 
hung dessen das Edikt über die äußern Rechts- 
verhältnisse der Einwohner des Königreichs Bayern 
in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesell- 
schaften (Beil. zur Vll.) und das Konkordat, so- 
wie überhaupt das Kirchen= und Staatsrecht die 
nöthigen Bestimmungen enthält. Nach E. 30 des 
angeführten Edikts genießen die zur Feier des 
Gottesdienstes und zum Religionsunterricht be- 
stellten Personen zwar die Rechte und Achtung 
öffentlicher Beamten; hierin ist aber nicht aus- 
gesprochen, daß den Pfarrern die eigenthümlichen 
staatsdienerlichen Rechte in der Art zukommen, 
daß sie eigentliche Staatsdiener seyen, und nach 
dem Edikte über die Verhältnisse der Staatsbie- 
ner in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt 
beurtheilt und behandelt werden müssen :2). Die 
Pfarrer sind und bleiben Kirchendiener, und für 
den Kirchendienst ist das so eben erwähnte konsti- 
tutionelle Edikt (Beil. IX zur Vll.) nicht berech- 
net und gegeben, wie dieß im Hinblick auf die 
kirchliche Hierarchie und ihren Zweck, dann auf 
die Wirksamkeit der Pfarrer und die kirchlichen 
Vorschriften ausdrücklich erhellet. Es können so- 
nach auch die &amp;§. 20, 25, 26 u. 27 dieses Edikts 
auf Pfarrer keinen Bezug haben und keine An- 
wendung finden, weil diese gesetzlichen Bestim- 
mungen nur für den Staatsdienst, und für die 
Staatsdiener gegeben sind; es kann daher in dem 
Falle, wenn einem aus administrativen Gründen 
seiner Stelle enthobnen Gymnasialprofessor nach 
einer zur Erlangung des Definitivum hinreichen- 
den Dienstzeit eine Pfarrei als Aeqüivalent für 
2) Dies zeigt sich besonders darin, daß der Pfarrer im 
Falle der Dienstunfähigkeit nicht auf ediktmäßige Pen- 
sionirung Anspruch har, sondern nur den Tischtitel gel- 
tend machen kann.
        <pb n="176" />
        160 Veschwerde, Bulassung zum Armenrecht betr. 
seinen Standesgehalt oder auch Gesammt-Geld- 
gehalt übertragen werden soll, nicht von einer 
gleichen Dienstes-Klasse oder von einer Be- 
rufung in eine seiner vormaligen Diensteskategorie 
angemessene Aktivität die Rede seyn, eben weil 
der Kirchendienst kein Staatsdienst ist, und jeder 
hiervon seine gesetzliche Sphäre hat. — Die Füh- 
rung der Geburts-, Trauungs= und Sterbe-Listen 
macht den Pfarrer noch zu keinem Staatsdiener; 
dieses Geschäft, das Verzeichnen der Geburts-, 
Trauungs= und Sterbe-Fälle, ist in dem pfarr- 
lichen Wirkungskreise nur ein Nebengeschäft, 
wodurch der Charakter der pfarrlichen Wirk- 
samkeit, und der Stand des Pfarrers nicht ge- 
ändert wird; die Vornahme der Taufhandlung 
und Trauung, dann der Einsegnung der 
Leichen ist hierbei die Hauptsache, und zwar 
die beiden ersten Handlungen als Spendung der 
Sakramente, und die letzte als christlicher Liebes- 
dienst. Hingegen das Aufzeichnen dieser oder jener 
Handlung ist etwas Zufälliges, etwas Hinzukom-= 
mendes, wodurch die Haupthandlung für sich nicht 
alterirt wird.“ 
Aus diesen Gründen wurde der kgl. Fiskus 
verurtheilt, dem Kläger, der die übertragene Pfar- 
rei anzunehmen verweigert hatte, den eingeklagten 
Standesgehalt der früher bekleideten Lehrstelle, für 
die Vergangenheit mit Verzugszinsen, für die Zu- 
kunft in monatlichen Raten zu bezahlen. 
2. .- 
Unzulässigkeit der Beschwerdeführung wegen Bulassung des 
Geguers zum Armeurechte. 
Die hierüber in unfrer Zeitschrift Bd. III, 
S. 203 ausgeführte Ansicht ist von dem obersten 
Gerichtshofe in dem Erkenntn. v. 26. Okt. 1840 
(Nr. 1365 3057) adoptirt worden.
        <pb n="177" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 11. Samstag, den 28. Mai 1842. 
Eidesleistung vor einem andern als dem Pro- 
zelsgerichte. 
Die bayer. Gerichtsordn. v. J. 1753 will, 
daß in Prozeßsachen die Eide der Parteien da ge- 
leistet werden, wo der Streit hängt, oder bei 
weit entlegenen Parteien vor dem Richter, 
welcher dazu requirirt worden, jedoch immer mit 
Adcitation des Gegentheils ad videndum et au- 
diendum jurare. Cod. jud. Cap. 13, é. 1, 
num. 6. Der gemeine Prozeß stellt ebenfalls die 
Regel auf, daß der Eid im Gerichte der Haupt- 
sache geleistet werden soll. Die Kammergerichts- 
ordnung v. J. 1555 gestattet indeß, daß demjeni- 
gen, welcher wegen Landfriedensbruch angeklagt 
ist, aus redlichen ehehaften Ursachen, die in Rech- 
ten dargethan, der Eid in seiner Behausung oder 
sonst an gelegenen Orten durch einen Kommissär 
abgenommen werden kann 1). Der legislative 
Grund der Regel wie der Ausnahme liegt klar 
vor. Vor dem Richter, wo die Sache selbst hängt, 
sind beide Theile zu erscheinen verbunden, aber 
kein Theil kann verlangen, daß der andere ihm 
) Const. 12, S. 4. C. de reb. cred. (4, 1) Nov. 124. 
c. 1. Kam. Ger. Ordn. v. J. 1555. II. 10, 5. 1. 
Martin, Proz. §. 226. Die Const. 2. §. 1. Cod. 
de jurejur. propt. cal. (2, 59) läßt die Eidesabnahme 
ausnahmsweise im Hause des Schwörenden zu.
        <pb n="178" />
        162 Eidesleistung vor einem audern als dem Prozeßgerichte. 
dahin folge, wo es ihm bequemer ist, und wenn 
gleich derjenige, welcher den Eid zu leisten hat, 
zur Eidesleistung erscheinen muß, wenn er nicht 
den Rechtsnachtheil verwirken will, daß der Eid 
für verweigert geachtet werde, während der andere 
Theil nicht immer einen Nachtheil haben wird, 
wenn er der Eidesleistung nicht beiwohnt, vielmehr 
die Pflicht des Richters ihn versichert, daß der 
Eid in gehöriger Form abgenommen werde; so hat 
doch auch dieser andere Theil das Recht, daß ihm 
seine Befugniß, den Gegner schwören zu sehen 
und zu hören, von diesem nicht erschwert und er 
ohne hinreichenden Grund nicht veranlaßt werde, 
zum Termin der Eidesleistung an einen andern Ort 
zu reisen, als dahin, wo das Gericht der Sache 
seinen Sitz hat. Ja gerade das Gericht der Sache 
ist am leichtesten und zweckmäßigsten im Stande, 
einen Sühneversuch vor der wirklichen Beeidigung 
zu veranstalten, welcher oft in dem Augenblick am 
wirksamsten ist, wo der Schwörende mit seinem 
Gewissen und mit seinem Ehrgefühl zu Rathe 
geht, ob er schwören wolle und wo der Gegner 
das Gewinnen oder Verlieren des Prozesses in den 
Händen des Andern liegen sieht. Wenn aber Um- 
stände vorwalten, wo die Eidesabnahme am Sitze 
des Gerichts nicht möglich oder doch unverhältniß- 
mäßig erschwert ist, z. B. wenn derjenige, welcher 
schwören soll, wegen Krankheit nicht vor Gericht 
erscheinen kann, so ist entweder in der Nothwen- 
bigkeit oder doch in der natürlichen Billiskeit 
(aequitas) gegründet, eine Ausnahme von der 
Regel zu gestatten. Weniger Bedenken hat diese 
Ausnahme, wenn lediglich ein Kommissär des Ge- 
richts, wo die Sache selbst verhandelt wird, zur 
Eidesnahme innerhalb des Gerichtsbezirks abge- 
ordnet wird; denn einestheils ist es dann noch 
immer gewissermaßen derselbe Richter, bei welchem 
die Sache schwebt und es kann ein solcher Kom-
        <pb n="179" />
        Eidesleistung vor einem andern als dem Prozeßgerichte. 163 
missär abgeordnet werden, welcher mit den Ver- 
hältnissen der Sache vertraut und zum Sühnever= 
such vollständig instruirt ist, anderntheils kann bei 
einer Abnahme des Eides innerhalb des Gerichts- 
bezirks von einer bedeutenden Verschiedenheit der 
Entfernung die Rede nicht leicht seyn. 
Wenn nun aber der Eid außerhalb des Be- 
zirks des Prozeßgerichts durch einen requirirten 
Richter abgenommen werden soll, so erhellet aus 
dem, was bisher gesagt wurde, daß hiezu beson- 
ders gewichtige Gründe vorhanden seyn müssen, 
und die Bayer. Ger. Ordn. nennt als solchen 
Grund nur die weite Entfernung 2). Entfernt 
und nahe sind relative Begriffe. Was im Jahre 
1753, wo die bayerische Gerichtsordnung verkün- 
det wurde, noch für eine große Entfernung galt, 
das ist jetzt in vielen Fällen nahe zu nennen. 
Will man jetzt einen Rechtsfall unter die Bestim- 
mungen jenes Gesetzes subsumiren, so bildet zwar 
das Gesetz auch jetzt noch den Oberfatz, allein 
der Untersatz muß, wie bei jedem Urtheil, so auch 
hier aus dem konkreten Falle genommen und also 
auch hier die Frage, ob ein Ort von dem andern 
im gesetzlichen Sinne, im Verhältnisse der Perso- 
nen, im Verhältnisse zu dem Objekte des treffen- 
den Rechtsstreits und zu den Kosten einer Reise 
als weit entfernt angesehen werden könne, nach 
den jetzigen Verhältnissen bemessen und hiernach 
der Schlußsatz gebildet werden. Eilwägen, Dampf- 
schiffe und Eisenbahnen machen es jetzt möglich, 
eine Reise mit dem vierten Theile der Zeit, der 
Versäumniß und der Kosten zu machen, als es 
früher der Fall war, und was früher für eine 
2) Wenn der, welcher schwören soll, nicht gar weit ent- 
fernt wohnt, aber wegen Krankheit nicht reisen kann, 
so ist er doch im Verhälrniß zu seiner Reisefähigkeit 
als weit entfernt wohnend anzusehen. 
I *
        <pb n="180" />
        164 Von der Einkindschaft. 
große Entfernung galt, ist jetzt öfters auch im 
gesetzlichen Sinne nicht mehr für entfernt zu achten 2). 
Soll insbesondere ein ausländisches Ge- 
richt um die Eidesabnahme requirirt werden, so 
ist hiegegen, zwar kein verbietendes Gesetz"!); es 
hat indessen jede Partei ein Recht darauf, daß 
der Eid unter den Förmlichkeiten abgenommen 
werde, welche am Orte des Prozeßgerichts gelten 
und es kann die Eidesabnahme im Auslande nur 
geschehen, wenn entweder beide Theile sich zu den 
Förmlichkeiten des ausländischen Gerichts verstehen, 
oder dieses bereit ist, den Eid nach den Formen 
abzunehmen, welche bei dem requirirenden Gerichte 
herrschen. DAGR. Arnold. 
Zur Lehre von der Einkindschatt. 
(Nach Preuß. Rechte.) 
Können eingekindschaftete Kinder von ihren 
Stiefältern durch letztwillige Verordnung auf den 
Pflichttheil beschränkt werden? , 
Diese Frage hat das k. Appellationsgericht 
von Mittelfranken in einem Erkenntnisse v. 27. März 
v. Is. bejaht, und zwar aus folgenden Gründen: 
„Ein Einkindschaftsvertrag gebe dem einge- 
kindschafteten Kinde lediglich einen gleichen 
Erbrechtsanspruch eines leiblichen Kindes ge- 
gen den, den Einkindschaftsvertrag schließen- 
den Stief-Parens (66. 734, 737, Tit. 2, 
Th. 1 des allgemeinen preußischen Landrechts). 
Es könne ferner zwar die durch solchen Ver- 
trag begründete Erbfolge der eine Theil zum 
Schaden des Andern durch letztwillige Ver- 
fügung nicht aufheben (§. 747 ibid.), allein 
bei Beurtheilung eines über das Quantum 
der Erbansprüche der eingekindschafteten und 
2) OAGE. v. 10. Dez. 1841. 514 33)0. 
4) Vgl. diese Blätter Bd. 4, S. 142.
        <pb n="181" />
        Von der Einkindschaft. 165 
der leiblichen Kinder gegeneinander verabfaß- 
ten Testaments kommen nach der Natur der 
Sache die allgemeinen Bestimmungen über den 
Pfllichttheil (3432 fg. 1. c.) zur Anwendung. 
Es leuchte ein, daß auch das eingekind- 
schaftete Kind nur den Pflichttheil fordern 
könne, weil es ja blos den leiblichen Kindern 
leichgestellt, und ein Grund des Verzugs 
im Gesetze nicht zu finden sey.“ « · 
Die hier entwickelte Ansicht kann wohl nicht 
für richtig gelten. 
Nach dem gemeinen deutschen Rechte ist die 
vorwürfige Frage allerdings sehr bestritten. In- 
dessen sind gewichtige Autoritäten für die Ver- 
neinung derselben 1). 
Nach dem allgem. Pr. L R. aber dürfte diese 
Frage gar wohl verneinend zu beantworten seyn. 
Dieses Gesetz spricht sich in den S#. 747—749, 
Tit. 2, Th. II folgendermaßen aus: 
„Die durch den Vertrag begründete Erbfolge 
kann der eine Theil, zum Schaden des An- 
dern, durch letztwillige Verfügungen nicht auf- 
heben. 
Aeltern können also nur über dasjenige 
Vermögen, was bei der Einkindschaft etwa 
1) Quistorp Rechtliche Bemerkungen Th. II, S. 267, 
welcher alles Testamentmachen, alle Schenkungen und 
Perordnungen, welche zum Besten des einen oder an- 
dern Kindes abzielen, nach geschehener Einkindschaft für 
unzulässig erklärt. Conk. auch die von demselben alle- 
girten Rechtslehrer. Mittermaier, Grundsätze des 
gemeinen deutschen Privatrechts V. Ausg. Abth. II, S. 370, 
dagegen räumt den Stiefältern das Testationsrecht ein, 
ausgenommen, wo in dem Vertrage den Kindern ge- 
wisse Antheile an dem Vermögen zugesichert sind, oder 
das Landesgesetz das Testationsrecht ausschließt. Doch 
spricht M. den Stiefältern das Recht ab, die Stief- 
kinder eben so wie leidliche Kinder zu enterben, da der 
Grund, aus welchem Enterbung bei leiblichen Kindern 
sich rechtfertigt, nicht bei Stiefkindern paßt.
        <pb n="182" />
        166 Von der Einkindschaft. 
ausdrücklich vorbehalten worden, und Kinder 
nur über das, was nach 8. 736 in die Ein- 
kindschaft nicht gekommen ist, letztwillig ver- 
ordnen. 
Doch können zusammengebrachte Aeltern 
und Kinder aus eben den Ursachen, wie leib- 
liche Aeltern und Kinder, einander enterben.“ 
Die in diesen ##. enthaltenen Bestimmungen 
beziehen sich lediglich auf den Voraus und das 
wechselseitige Successionsrecht der Stiefältern und 
Stiefkinder 2). « 
Der§.747fprichtnunallerdingöblosvon 
der Erbfolge, und ohne nähere Würdigung des 
nachfolgenden §. 748 möchte man gleichwohl der 
Schlußfolgerung Raum geben, der Stiesparens 
könne seine Stiefkinder mittels Testaments auf den 
Pflichttheil setzen, weil ja dadurch die Erbfolge 
nicht aufgehoben wird. Allein von der Unhaltbar= 
keit dieses Schlusses überzeugt man sich sofort, 
wenn man die beiden 88 in ihrem Zusammenhange 
auffaßt. . 
Der nachfolgende §. 748 bindet an den vor- 
hergehenden S. 747 mit dem Wörtchen „also“ an, 
und erläutert die in demselben enthaltene allgemeine 
Bestimmung über das Testationsrecht der Stief- 
ältern, er besagt näher, inwieferne dieselben über 
ihr Vermögen letztwillig zu verordnen befugt sind. 
Wenn nun nach näherer Erläuterung dieses 
+6748 die (Stief-) Aeltern nur über dasjenige 
Vermögen, was sie sich bei der Einkindschaft aus- 
drücklich vorbehalten haben, giltig testiren können, 
so ergiebt sich von selbst, daß denselben jedes Te- 
stationsrecht in Ansehung des nicht vorbehal- 
tenen Vermögens gegenüber von ihren Stief- 
kindern benommen sey, und hiernach fällt es auch 
2) Bornemann, systematische Darstellung des preußischen 
Civilrechts Bd. VI, S. 406. «
        <pb n="183" />
        Von der Einkindschaft. 167 
in die Begriffe, daß die Beschränkung der Stiefkin- 
der auf den Pflichttheil bezüglich dieses Vermögens 
auf Seiten der Stiefältern gesetzlich unstatthaft sey. 
Enterben können die Stiefältern ihre Stiefkin- 
der gleichwohl, wenn gesetzliche Gründe vorhanden 
sind. Dieses schreibt der §. 749 ausdrücklich vor. 
Eben deßhalb aber, weil das Gesetz das Ent- 
erbungsrecht den Stiefältern speziell zugesteht, von 
einer Beschränkung auf den Pflichtthetl dagegen 
nirgends eine Sylbe erwähnt, muß man noch um 
so mehr annehmen, daß der Gesetzgeber den Stief- 
ältern, mit Ausnahme des Enterbungsrechts, jedes 
anderweitere Recht zur Schmälerung des den Stief- 
kindern vertragsweise eingeräumten Erbrechts be- 
züglich des nicht ausdrücklich vorbehaltenen Ver- 
mögens habe entziehen wollen. * 
Der bisher vertheidigten Ansicht steht auch 
ein Ausspruch der k. preuß. Gesetzkommission zur 
Seite, welcher dahin lautet: 
„daß, wenn ein zur zweiten Ehe schreitender 
Vater zwischen seinen noch lebenden und den 
in der bevorstehenden Ehe zu erzielenden Kin- 
dern eine uneingeschränkte unionem prolium 
geschlossen, ein solcher Vater nicht berechtigt 
sey, per testamentum in Ansehung des in 
die Ehe gebrachten Vermögens eines seiner 
Kinder vorzüglich zu begünstigen“ 2). 
Anders gestant h sich freilich das Verhältniß der 
Stiefältern zu ihren leiblichen Kindern. Diese 
können von jenen allerdings auf den Pflichttheil 
gesetzt werden, indem sie (die Stiefältern) in An- 
sehung ihrer leiblichen Kinder alle die den Aeltern 
überhaupt freistehenden Verfügungen über ihren 
Nachlaß zu tresffen berechtigt sind 9. Bdl. 
3) Unistorp a. a. O. und die dort allegirten Klein'= 
schen Annalen Bd. VI, S. 327. 
4) Vielitz, Kommentar zum allg. Pr. LR. Bd. V, S. 623. 
Bornemann a. a. O. S. 107. *•’1
        <pb n="184" />
        Gritrag zur Lehre vom Nücktall. 
(Nach baperischem Rechte.) 
Von Dr. Gustav Semler. 
Der Wortlaut des Artikels 111, Th. I des 
St. G. B., welcher zum Begriffe des Rückfalls 
das wirkliche Erleiden der Strafe in Folge des 
ersten Verbrechens verlangt, läßt im Zusammen-= 
halte mit einigen Bestimmungen der mit dem Ge- 
setzbuche gleiche Gesetzeskraft besitzenden Anmer- 
kungen 1) bei mehreren aufeinanderfolgenden Ver- 
brechen bisweilen eine Unsicherheit darüber zu, ob 
der Gesichtspunkt mehrerer Strafen für strafbare 
Handlungen an sich, oder der einer Konkurrenz 
oder Rückfalls einzutreten habe. 
Ein solches Bedenken tritt zunächst in folgen- 
den drei Fällen ein: 
I. 
Wenn durch ein auf vollständiges Verhör des 
Angeschuldigten und mit demselben durchgeführtes 
Vertheidigungsverfahren gebautes Erkenntniß eine 
Strafe zuerkannt wurde, dieselbe aber wegen erfolg- 
ter Begnadigung von Seite des Souverains nicht 
erstanden wurde, — ist bei Begehung eines fol- 
genden Verbrechens derselben Art ein Rückfall vor- 
handen oder nicht? ¾l 
Dieselbe Frage entsteht, wenn unter den glei- 
chen Voraussetzungen die zuerkannte Strafe wegen 
Entkommens des Verbrechers nicht zu erstehen 
kam. Endlich 
III. 
Welcher Gesichtspunkt hat Platz zu greifen, 
wenn in Betreff des ersten Verbrechens nicht ein 
auf vollständiges Verhör des Angeschuldeten und 
mit demselben durchgeführtes Vertheidigungs-Ver- 
1) Vgl. jedoch Bl. f. RA. Bd. VI, S. 168, Note 1. 
(Anm. der Red.)
        <pb n="185" />
        Beitrag zur Lehre vom Rückfall. 169 
fahren gebautes Erkenntniß vorliegt, sondern we- 
gen Abwesenheit des Verbrechers das Ungehorsams- 
Verfahren eingeleitet, und in Folge desselben auf 
eine Strafe in contumaciam erkannt wurde? 
Im Hinblicke auf den Art. 111, Th. I des 
St GB. sollte man keinen Augenblick anstehen, zu 
behaupten, daß in allen drei genannten Fällen die 
Eigenschaft eines Rückfalls bei dem folgenden Ver- 
brechen derselben Art esire:; jedoch 
ad I. 
entscheiden die Anmerkungen zu Art. 111, Th. I, 
S. 265 die Frage, ob das Nichterleiden der Strafe 
in Folge der Begnadigung den Begriff des Rück- 
falls ausschließe, absolut verneinend, und scheinen 
dadurch mit dem Terxte des Strafgesetzbuches (Art. 
111), welcher das wirkliche Erleiden der Strafe 
fordert, in Widerspruch zu gerathen, was auch 
von der Pfordten in Zu-Rhein's Zeitschr. 
II. Bd., II. Heft, S. 158 bereits gerügt hat. 
Ob in diesen beiden divergirenden Bestimmun- 
gen wirklich ein Widerspruch liege oder nicht, dürfte 
aus folgender Erwägung hervorgehen: 
Die Skrofgewal= und das Begnadigungsrecht 
des Regenten ruhen ihrem innern Wesen nach auf 
ganz verschiedenen Grundlagen. Erstere geht aus 
der richterlichen Gewalt des Königs hervor, wäh- 
rend das letztere sich von dem Boden des bestehen- 
den strengen Rechts abwendend, als ein Reservat- 
recht in unumschränkter Weise sich an die Person 
des Souverains, der kraft dieser seiner Eigenschaft 
für jeden einzelnen Fall zu Gunsten des Verur- 
theilten ein Ausnahmsgesetz zu statuiren berechtigl 
ist, anknüpft. Wenn auch der Monarch nur im 
Interesse der Gerechtigkeit von diesem Rechte Ge- 
brauch machen soll, und faktisch hievon Gebrauch 
macht, so kann dieses nur als eine moralische 
Pflicht desselben angesehen werden, und in thesi
        <pb n="186" />
        170 Beitrag zur Lehre vom Rückfall. 
dem Grundsatz der freien und unumschränkten Aus- 
übung dieses Rechts keinen Eintrag thun?). 
Es muß daher bei richtiger Trennung der Ge- 
walten folgender Gesichtspunkt eintreten: dem un- 
beugsamen Rechte war durch Verurtheilung des 
Verbrechers hinlänglich Genüge geschehen, und der 
König hat seine Thätigkeit als oberster Richter 
hiemit vollendet; mit dem Begnadigungsakte jedoch 
fängt eine andere Thätigkeit des Königs an, die 
nicht aus der Justizgewalt desfelben, son- 
dern aus der Privilegiengewalt desselben ihre 
Ableitung findet ꝰ). 
Die Befreiung von der Strafe in Folge der 
Begnadigung influirt daher auf das Gebiet der 
Justiz nicht mehr, sondern es tritt für dieses die 
Fiktion ein, der Verbrecher habe wirklich die Strafe 
erlitten, von der ihn blos die gesetzgebende Willens- 
thätigkeit des Königs befreite. 
Somit konnten die Anmerkungen Th. I, S. 265, 
Nr. 5 ohne Widerspruch gegen den Wortlaut des 
Gesetzes die obenangedeutete Entscheidung tresten 0. 
2) Tu. v, J. 1818, Tit. VIII, §. 4 
„) Mehr passend des Bufemmenhanges wegen als richtig 
im Prinzip ist es daher, wenn die meisten Staats= 
rechtslehrer (Maurenbrecher Grundsätze 2c. S. 346, 
Nr. 3. Dresch Grundzüge des bayer. Schasrechts 
S. 292, Nr. 5, v. Moy Kehrbuch des bayer. Staats-- 
rechts S. 134, Nr. 4) das Begnadigungsrecht des Son- 
neraing bei der richterlichen Gewalt und nicht bei der. 
gesetzgebenden resp. Privilegiengewalt aufführen. 
Dieser Versuch, die Anmerkungen mit dem Gesetzbuch 
zu vereinigen, scheint scharfsinnig und beachtenswerth 
geung, um ihn zu veröfentlichen. Indessen möchte 
doch der Nerv der Deduktion, daß nämlich die Begna-, 
digung die Fiktion der Strafvollstreckung bewirke, und“ 
daß deßhalb die aus Gnade erlassene Strafe als voll- 
streckt zur Berücksichtigung kommen müsse, nicht für 
hiureichend begründet zu erachten seyn. Nach unserem 
Daflirhalten ist ein Widerstreit der Anmerkungen mit 
dem Gesetze in der Art verhanden, daß der in Bd. VI,
        <pb n="187" />
        Beitrag zur Lehre vom Rückfall. 171 
ad II. 
Für den zweiten Fall geben die Anmerkungen 
so wenig als das Strafgesetzbuch eine spezielle 
Norm, und wir sind daher an die aufgestellten 
Begriffe von Rückfall und Konkurrenz gewiesen. 
Der Begriff des Rückfalls fordert nach 
Art. 111, Th. 1 des St G. und den Anmerkun- 
gen hiezu erlittene Strafe, wobei insbeson- 
dere die letzteren die Erprobung eines beharrlich 
bösen Willens, den selbst die erlittene Strafe nicht 
zu beugen vermag, als ratio der höheren Straf- 
barkeit aussprechen. Das Erleiden der Strafe ist 
hier weder in der That noch durch eine Fiktion 
wie bei der Begnadigung (2) als erfolgt anzuse- 
hen, sondern hat erst nach Ergreifung des Ver- 
brechers zu geschehen, da die Wirkung des ersten 
strafrechtlichen Urtheils auf keine rechtliche Weise 
als aufgehoben erscheint. 
Weollte man daher mit von der Pfordten 
a. a. O. sich im vorliegenden Fall dahin entschei- 
den, daß, wenn nicht einmal die durch Begnadi- 
gung erfolgte Befreiung den Begriff des Rückfalls 
ausschließe, dieses um so weniger die eigenmächtige 
des Verbrechers bewirken könne, so würde man 
einerseits eine auf dem Gebiete des Strafrechts 
unzulässige Gesetzesanalogie anwenden, andererseits 
die Wirkung des ersten strafrechtlichen Erkenntnis- 
ses als vollendet betrachten, um darauf eine neue 
Rückfallsstrafe erkennen zu lassen. Konsequent aber 
müßte man annehmen, die im ersten Urtheile zuer- 
kannte Strafe ist noch zu erstehen, und nach Er- 
stehung derselben tritt die Strafe des zweiten Ver- 
brechens mit Einschluß der Rückfallsstrafe ein, was 
jedoch als absolut unzulässig erscheint, weil vor 
Erstehung der ersten Strafe eine Rückfallsstrafe 
S. 168, Note 1 ausgesprochne Grundsatz Anwendung 
zu finden hat. (Anm. der Red.)
        <pb n="188" />
        172 Beitrag zur Lehre vom Rückfall. 
nie stattfinden kann. Hieraus geht nun hervor, 
daß der Begriff des Rückfalls für den vorliegenden 
Fal nicht passe; und die Bestimmung der Anmer- 
ungen Th. J, S. 274, Nr. 13, welche den Rück- 
fall blos nach der Zahl der Straferkenntnisse 
bemessen wissen will, kann blos im Gegenhalte der 
Zahl der bestraften Handlungen und der 
nach erlittener Strafe begangenen Hand- 
lungen verstanden werden, nicht aber als Norm 
gelten, daß ein Straferkenntniß auch ohne er- 
littene Strafe zum Begriff des Rückfalls hin- 
länglich sey, weil das Gesetz in diesem Falle mit 
sich selbst in Widerspruch gerathen würde, was 
nicht angenommen werden darf. 
Wollte man aber den Fall unter den Gesichts- 
punkt einer Konkurrenz subsumiren, so würde 
man gegen den Begriff derselben nach Art. 108, 
Th. 1 des StGB. verstoßen, welcher erfordert, 
daß über die mehreren Verbrechen von demselben 
Gerichte und in einem und demselben Urtheile zu 
erkennen sey, was im vorliegenden Fall nicht ein- 
tritt, da bezüglich des ersten Verbrechens bereits 
ein rechtskräftiges") auf vollständig durchgeführtes 
Verhör und Vertheidigungsverfahren gebautes Er- 
5) Wie verhält es sich in dem Falle, wenn der Inquisit 
gerade in der Beit, da die Akten dem Kriminalgerichte 
zum Spruche vorlagen, oder doch vor der Publika- 
tion des Erkenntnisses entkommen ist? — Hier ist 
wohl die Verkündung nach Maßgabe des Art. 425, Th. II 
u bewerkstelligen. Aber es fragt sich, ob auch in die- 
uen Falle, wenn später der Verurtheilte nach Begehung 
neuer Verbrechen wieder zur Haft kommt, eine geson- 
derte Wirksamkeit des frühern Erkenntnisses — nach den 
hier entwickelten Grundsätzen — Platz greifen könne? 
Im Gesetze fehlt es an einer Vorschrift für diesen 
Fall. — In der Praxis pflegt man, soviel uns be- 
kaunt, das erste Erkenntniß außer Vollzug zu lassen, 
und nach Durchführung der Untersuchung über die neuern 
Reate in dem weitern Erkenntnisse diese mit den frü-
        <pb n="189" />
        Beitrag zur Lehre vom Ruͤckfall. 173 
kenntniß vorliegt, das kein neues Strafurtheil über 
dieselbe Sache mehr zuläßt. 
Es ist sonach weder der Begriff des Rück- 
salls noch der der Konkurrenz anwendbar, 
und es muß daher dem Rechte gemäß der Ver- 
brecher die im ersten Straferkenntnisse ausgespro- 
chene Strafe vollständig erstehen, und nach Voll- 
endung derselben die im zweiten ausgesprochene 
Strafe antreten, in welchem Urtheile jedoch das 
zuerst begangene Verbrechen höchstens als ein er- 
schwerender Umstand berücksichtigt werden darf, 
Hiebei kann allerdings eine scheinbare Ueberschrei- 
tung der Zeitdauer einer Strafgattung eintreten. 
wenn man die Strafdauer als ein Continuum in 
ihrer Totalität auffaßt, während sie jevoch bei rich- 
tiger Betrachtung nur als eine ununterbrochene 
Reihe mehrerer zuerkannter Strafen (Konkurrenz 
der Strafen) erscheint. 
Das Unterscheidende des hier vorliegenden Falls 
von Rückfall und Konkurrenz liegt sonach 
darin, daß nach Aburtheilung über das zweite Ver- 
brechen im ersten Falle zwei Straferkennt- 
nisse vorliegen, von denen jedes isolirt noch seine 
rechtliche Wirkung zu äußern hat, während im letz- 
teren nur ein Erkenntniß vorhanden ist, das 
seinen rechtlichen Erfolg, nämlich das Erstehen der 
Strafe, noch erwartet. 
ad Ill. 
Auch die dritte Frage ist in dem Strasgesetz- 
buche unmittelbar nicht entschieden, und wir sind 
auch hiebei an die aufgestellten Begriffe von Kon- 
kurrenz und Rückfall und an den Geist des Ge- 
setzbuches gewiesen. « 
Konnte ein Verbrecher wegen des ihm ange- 
schuldeten Verbrechens in Folge seiner Flucht -gar 
hern, unter Anwendung der Vorschriften über Konkur- 
renz zusammenzufassen. (Anm. der Red.)
        <pb n="190" />
        174 Beitrag zur Lehre vom Rcffall. 
nicht verhaftet werden, oder ist derselbe vor er- 
kannter oder durchgeführter Spezial-Inquisition oder 
eingeleitetem Vertheidigungsverfahren (denn auch 
dieses fordert die persönliche Anwesenheit des Ver- 
brechers Art. 141 — 149, Th. II des StGB.) 
aus seinem Verhafte entkommen, so ist gegen ihn 
als einen Abwesenden nach Art. 419, Th- II des 
St GB. das Ungehorsamsverfahren einzuleiten, in 
Folge dessen nach den vorhandenen Beweismitteln 
gegen ihn ein Straferkenntniß gefällt wird, durch 
welches er möglicher Weise als des Verbrechens 
überwiesen, zu einer Strafe verurtheilt wird. 
Bei konsequenter Durchführung der Ingquisi- 
tions-Marime kann aber ein solches in contuma- 
ciam erlassenes Erkenntniß absolute Rechtsgiltigkeit 
nicht erlangen, weil ihm durch die Abwesenheit des 
Angeschuldeten Erkenntnißquellen verschlossen blei- 
ben mußten, die möglicher Weise ein den bisheri- 
gen Erfahrungen entgegengesetztes Resultat hervor- 
zubringen im Stande waren, wie Geständniß und 
Vertheidigungsbeweismittel, welche derselbe beizu- 
bringen im Stande ist. Die Erschöpfung dieser 
Erkenntnißgquellen, so weit sie eben dem Richter 
möglich ist, bedingt aber die Beendigung einer je- 
den Untersuchung, und debhalb wird auch nach Er- 
greisung des flüchtigen Verbrechers die ihm in 
contumaciam zuerkannte Strafe nicht sogleich voll- 
zogen, sondern derselbe wird noch über die vor- 
handenen Beschuldigungen durch ordentliches Ver- 
hör gerichtlich vernommen, ein neues auf seine per- 
sönliche Anwesenheit und Mitwirkung gebautes Ver- 
theidigungsverfahren eingeleitet, und sodann wieder 
von Neuem erkannt ?). 
Da sonach erst diesem letzteren Erkenntniß jene 
dem früheren Kontumazialerkenntniß fremd geblie- 
6) Art. 429, Th. II des StG.
        <pb n="191" />
        Beitrag zur Lehre vom Rückfall. 175 
benen Erkenntnißquellen zu Grunde liegen, so kann 
nur dieses spätere in strafrechtlicher Bezie- 
hung eine Wirksamkeit äußern, und tritt gewisser- 
maßen an die Stelle des früheren, dem seine Gil- 
tigkeit mit Ausnahme der bereits eingetretenen pri- 
vatrechtlichen Folgen der Verschollenheit abgespro- 
chen wird?7). - 
Ein Straferkenntniß aber, insoferne es nach 
Art. 111, Th.1I des StGB. und Anmerkungen hiezu 
als wesentliches Erforderniß einer Rückfallsstrafe 
vorausgesetzt wird, verlangt jedenfalls Giltigkeit 
in strafrechtlicher Beziehung, auch für den 
Fall, wenn man ein Straferkenntniß ohne erlit- 
tene Strafe als Grundlage einer Rückfallsstrafe 
ansehen wollte. 
Die Untersuchung wegen eines Verbrechens 
kann daher durch das Kontumazialerkenntniß, das 
als ein vollziehbares nicht betrachtet werden kann, 
sondern hiezu. nach Art. 429, Th. II des St GB. 
ein neues auf die Ergreifung des Verbrechers er- 
folgtes rechtskräftiges Erkenntniß fordert, nicht als 
eschlossen erscheinen, sondern muß bis zur Rechts- 
raft jenes zweiten Erkenntnisses als schwebend 
betrachtet werden. Wenn aber ein Verbrecher wäh- 
rend schwebender Untersuchung — im vorliegenden 
Fall nach rechtskröftigem Kontumazialerkenntniß — 
ein neues Vexbrechen derselben Art begeht, so muß 
über beide Verbrechen in ein und demselben 
Urtheile und von demselben Gericht erkannt wer- 
den, und es. ist sonach nur Konkurrenz und 
nicht Rückfall der Gesichtspunkt, welcher bei 
Entscheidung der oben sub III aufgeworfenen Frage 
zu wählen ist. 
7) Art. 430, Th. II des StG.
        <pb n="192" />
        176 
Mittheilungen aus der Praris. 
Beitrag zur Lehre über Revisions-Balässigkeit. 
Es wurde in erster Instanz dem Kläger über 
die der Klage zu Grunde gelegten Thatsachen und 
dem Beklagten über seine vorgebrachte Einrede 
Beweis auferlegt. Kläger appellirte gegen dieses 
Interlokut, weil es nach seiner Meinung auf einen 
Beweis nicht anzukommen hätte, und bat, das 
erstrichterliche Erkenntniß hiernach abzuändern. 
Das Gericht der zweiten Instanz ging von der 
Ansicht aus, es liege bereits ein zur Verurtheilung 
des Beklagten genügendes Geständniß vor, so daß 
mit Umgehung eines Beweisverfahrens sofort de- 
finitiv erkannt werden könne. Es wurde aber das 
Erkenntniß Ild#e nur dahin erlassen: daß die dem 
Kläger und Beklagten gemachten Beweisauflagen 
cessiren und das Gericht erster Instanz demnach 
weiter zu erkennen habe, was Recht sei. Gegen 
dieses zweitrichterliche Erkenntniß ergriff Beklagter 
die Revision und bat um Wiederherstellung des 
erstrichterlichen Interlokuts. — Es fragte sich 
nun, ob die Revision formell zulässig sei, weil im 
Erkenntniß zweiter Instanz zwar die Beweisauf= 
lage aufgehoben, aber keine Folge hievon ausge- 
sprochen, sondern blos die weitere Entscheidung 
der Sache in erster Instanz angeordnet, wurde? — 
Diese Frage wurde am 5. Febr. d. J. in der Er- 
wägung bejahend entschieden und die Revision, bei 
dem Vorhandenseyn der übrigen formellen Erfor- 
dernisse, für zulässig erachtet, weil-der zweitrich- 
terliche Ausspruch, daß es in der Sache auf Be- 
weis nicht anzukommen habe, jedenfalls das Ma- 
terielle des Streits zum Gegenstande hatte und in 
sofern gewissermaßen einer Definitiv-Sentenz gleich 
zu achten war. OA#kten Nr. 95 2 51/8.
        <pb n="193" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 12. Samstag, den 11. Junl 1842. 
HLuspendirung der Geweiskrist durch ein Rechts- 
mittel, welches der Gegner des Geweispllichti- 
gen ergreift 1). 
Es ist eine Kontroverse des bayerischen Pro- 
zeßrechtes, ob Suspendirung der Beweisfrist auch 
durch ein vom Gegner des Beweiepflichtigen er- 
griffenes Rechtsmittel bewirkt werde, oder ob viel- 
mehr in solchem Falle derjenige, welchem der Be- 
weis auferlegt worden ist, denselben dennoch binnen 
der vorgesteckten vom Tage der Verkündung des In- 
terlokuts zu berechnenden Frist antreten oder wenig- 
stens durch ein Fristgesuch offenhalten müsse. — Die 
von Hinausschiebung der Beweisfrist durch Er- 
greifung eines Rechtsmittels sprechende Stelle der 
GO. (Kap. XV, §. 6, Nr 62)) hat offenbar nur 
den Fall einer Appellation des Beweispflichtigen 
vor Augen. Dies bestätigt sich auch durch die 
1) # Komment. zur GO. Bd. III, S. 3 
23 Die Worte dieser Gesetzstelle „und in * judicalem 
erwachsener"= sind nicht so zu verstehen, als ob bei 
einer oberrichterlichen confirmatorla, gegen welche Ober- 
bernfung ergriffen werden könnte, aber nicht ergriffen 
wird, der Lauf der Beweisfrist erst mit Ablauf der 
Revisionsfrist beginne. — S. die unten lit. c ange- 
führten Novellen vom 25. Juni und 4. August 1756.
        <pb n="194" />
        178. Suspendirung der Beweisfrist 2c. 
Anmerk. (lit. k.) zu dieser Stelle, in welcher 
Kreittmayr äußert: 
„Man hat sich vielmal beklagt, daß die Par- 
„theien, welchen der Beweis injungirt wird, 
„nach verstrichenem Termino probatorio 
„gern die Appellation ergreifen, in keiner an- 
„dern Absicht, als Luft und Zeit dadurch zu 
„gewinnen, und den vorgesetzten Terminum 
„Probatorium zu vernichten.“ 
Wenn es nun in der vaterländischen Gesetzge- 
bung für die spezielle Frage, von welcher es sich 
hier handelt, an einer Entscheidung mangelt, so 
hat man das gemeine Recht zu Hülfe zu nehmen. 
Nach diesem unterliegt es keinem Zweifel, daß ein 
vom Gegner des Beweispflichtigen ergriffenes Rechts- 
mittel die Suspendirung der Beweisfrist eben so 
gut bewirke, als die Appellation desjenigen, wel- 
chem die Beweisauflage gemacht ist 2). Dafür 
spricht auch die Natur der Sache. Denn auch in 
jenem Falle wird durch das ergriffene Rechtsmit- 
tel Rechtskraft und Vollzug. Des Interlokuts ge- 
hemmt, und das Verfahren erster Instanz kann 
vor der Hand, bis zur Erledigung des Rechtsmit- 
tels nicht fortschreiten. 
Nach der entgegengesetzten Ansicht hat in meh- 
rern Fällen der oberste Gerichtshof entschieden. 
Aber die zur Motivirung dieser Entscheidungen an- 
geführten, in unserer Zeitschrift Bd. III, S. 154— 
155 mitgetheilten Gründe erscheinen bei näherer 
Prüfung als unhallbar. Was a) den Satz be- 
trifft, daß mit der Unterlassung der Appellation von 
Seite des Beweispflichtigen für ihn Rechtskraft des 
Interlokuts eintrete, so ist derselbe insoferne unrich- 
tig, als ihm noch vorbehalten bleibt, der gegnerischen 
Berufung zu adhäriren. Wäre es aber auch rich- 
3) Vergl. Marktin Lehrbuch ed. XII, 6. 184. Vayer 
Vorträge zu diesem Sen. Linde Lehrbuch §S. 243.
        <pb n="195" />
        Suspendirung der Beweisfrist rc. 179 
tig, daß ihm nun die Beschwerdeführung gegen 
das Interlokut völlig abgeschnitten wäre, so würde 
doch daraus nicht folgen, daß ihm obliege, jetzt 
schon Schritte zum Vollzuge eines Erkenntnisses zu 
thun, dessen Wirksamkeit durch das gegnerische 
Rechtsmittel ungewiß geworden ist. 
b) Die Bezugnahme auf die Vorschrift des 
Kap. IX, S. 6, Nr. 1, nach welcher der zufolge 
Interlokuts Beweispflichtige seine Probatorialarti= 
kel innerhalb des anberaumten Termines unter Strafe 
der Desertion zu übergeben hat, — beweist zuviel, 
also beweist sie nichts. Nach dem Buchstaben der? 
selben würde der Beweispflichtige sogar in dem 
Falle, wenn er selbst gegen das Interlokut appel- 
lirt, zur Abwendung der Desertion die Beweisan- 
tretung innerhalb des anberaumten Termines ein- 
reichen müssen. Aber die GO. a. a. O. nimmt 
überhaupt auf die Fälle einer suspendirten Rechts- 
kraft des Interlokuts keine Rücksicht; sie setzt viel- 
mehr Rechtskraft des eine Beweisfrist anberaumen- 
den Zwischenerkenntnisses voraus. 
c) Die Mandate vom 25. Juni und 4. Aug. 
1756 bestimmen: daß, wenn inner dem zum Be- 
weise präfigirten Termin weder appellirt, noch der 
Beweis selbst mittels Uebergebung der Probato- 
rialartikel angetreten wird, alsdann nicht nur die 
Appellation, sondern auch die Probe selbst für de- 
sert gehalten seyn solle. — Aber in dem Falle, 
welchen wir gegenwärtig besprechen, ist ja eine Ap- 
pellation, nämlich vom Gegner des Beweispflich- 
tigen, wirklich ergriffen worden; die Mandate ver- 
ordnen keineswegs, daß nur eine Appellation des 
Beweispflichtigen selbst die Nichteinhaltung der Be- 
weisfrist unschädlich mache. 
4) Der §. 9, Nr. 2, Kap. XV der G0O. be- 
stimmt: „Durch die Appellation wird dem Unter- 
richter die Hand dergestalt gebunden, daß er hierin 
weiter nichts thun kann, sondern den Ausspruch 
#
        <pb n="196" />
        180 Kompetenz, betr. Kosten bei Untersuchungen. 
des obern Richters abwarten muß.“ — Eben weil 
hier nur von dem Effekt der Appellation auf die 
Thätigkeit des Unterrichters die Rede ist, kann 
daraus in Bezug auf prozessualische Obliegenhei- 
ten der Partheien bündig nichts gefolgert werden. 
Wenn den Allen zufolge die Praxis des OAG. 
erheblichen Bedenken unterliegt, so wird doch ein 
vorsichtiger Anwalt dasjenige zu thun nicht unter- 
lassen, was nach dieser Praris zur Abwendung der 
Desertion erfordert wird. 
Ueber die Kompetenz zum Erkenntnils im Kosten- 
punkt bei Untersuchungen, welche vom Keiminal-= 
oder Tivil-Strafgericht zur Aburtheilung an die 
Polizei gewiesen werden. 
Von Herrn Landrichter Adam zu Kipfenberg. 
Oft werden Untersuchungen in strafrechtlicher 
Form eingeleitet, aber alsdann vom Kriminal= 
oder Civilstrafgericht zur Aburtheilung an die Po- 
lizei verwiesen. 
In solchen Fällen geschieht es nun häufig, 
daß schon die Kriminal= oder Cinvilstraf- 
gerichte hinsichtlich der Kosten erkennen, sie seyen 
vom k. Aerar zu tragen. 
Dieß möchte aber eine der Natur der Sache 
und den gesetzlich positiven Bestimmungen entgegen- 
gesetzte Entscheidung seyn. 
Es ist nämlich anerkannt naturgemäß, daß 
sich die Zuständigkeit eines Gerichtes in der Haupt- 
sache auch auf den Kostenpunkt in seiner ganzen 
Ausdehnung, nicht blos in Ansehung der Haupt- 
partheien im Streite, sondern auch der Nebenper- 
sonen, die an demselben gelegenheitlich Theil nah- 
men, oder denen Kosten dadurch verursacht wur- 
den, erstrecke 1). 
1) Bl. f. RA. Bd. V, S. 95.
        <pb n="197" />
        Kompetenz, betr. Kosten bei Untersuchungen. 181 
Schon hieraus geht das Auffallende hervor, 
welches darin liegt, daß der Richter, welcher in 
der Hauptsache eigentlich ausspricht, sie gehe 
ihn nichts an, wegen der Kosten (wie sich gleich 
zeigen wird, zu neun zehntel derselben oder noch 
mehr) ein freisprechendes Erkenntniß, mag später 
in der Hauptsache schuldig oder unschuldig 
ausgesprochen werden, schon im voraus erläßt. 
Nachdem der Untersuchungsrichter gemäß Art. 73, 
108 u. 112, Th. II des St GB. zur möglichst voll- 
ständigen Durchführung der Untersuchung vor ihrer 
Einsendung an den entscheidenden Gerichtshof ver- 
pflichtet ist, und nachdem zufolge Ministerialver= 
ordnung vom 2. Febr. 1830, Ziff. II, litt. D. 1, 
auch die im Sinne des Art. 16, Th. II d. St G. 
üblichen Anfragen möglichst unterbleiben sollen, 
folglich die selbstständige Vollendung der Untersu- 
chung durch den Untersuchungsrichter vorzugsweise 
verlangt wird, so muß der Akt, wie er dem Kri- 
minal = oder Civilstrafrichter vorgelegt und von 
diesem zur Fällung seines Inkompetenzausspruches 
zu Grunde gelegt wird, wenigstens eine so voll- 
ständige Generaluntersuchung bilden, daß darin 
das Faktum vollständig konstatirt ist. Art. 72, 
Th. II des StGB. Da sich nun die Generalun- 
tersuchung nach Art. 73 loc. cit. auch auf Ermit- 
telung der sich darbietenden oder nahe liegenden 
Beweise gegen den Thäter ausdehnen muß, so 
wird in den allermeisten Fällen der Polizeirichter 
bei einer dergestalt zur Aburtheilung an ihn über- 
wiesenen Untersuchung, ohne weitere Erhebungen 
nöthig zu haben, sogleich den polizeilichen Straf- 
beschluß schöpfen können. 
Hat nun der Kriminal= oder Civilstrafrichter 
schon den Kostenpunkt durch deren Ausseilung auf 
das k. Aerar entschieden, so ist die Folge, daß 
der als schulvig befundene, und demgemäß in 
analoger Anwendung der Art. 404 — 409, Th. II
        <pb n="198" />
        182 Kompetenz, betr. Kosten bei Untersuchungen. 
des St GB. in die Kosten zu kondemnirende Be- 
strafte nur den Beschluß und dessen Publikation 
zu zahlen hat, dagegen — selbst im Falle seiner 
glänzendsten Solvenz — alle, vielleicht auch kost- 
spieligen Verhandlungen, auf welche dieser Be- 
schluß basirt ist, aus der Staatskasse, d. h. 
aus dem Geldbeutel der unschuldigen Abgabe- 
pflichtigen bezahlt werden müssen! 
Muß sich auch die Justiz, besonders in äus- 
seren Gerichten, manchmal der Finanz schmiegen, 
so ist doch nicht zu erwarten, daß Jemand ent- 
gerne- der Polizefrichter könne oder gar solle die 
erhandlungen — vorausgesetzt, daß sie vollstän- 
dig genügen — reassumiren. Abgesehen davon, 
daß dann doch wieder nur die neuen Verhandlun- 
gen imputirt werden könnten, die erstern aber doch, 
nach wie vor, dem Aerar zufielen, und abgesehen 
davon, daß eine solche Reassumirung oft gar nicht 
mehr möglich ist, erschiene es doch wohl lächerlich, 
wenn man den nach den gesteigerteren Formen der 
Kriminalprozedur ventilirten e nach den leichte- 
ren Formen der polizeilichen Verhandlung erneuern 
wollte! 
Als Entscheidungsgrund gegen die hier ver- 
theidigte Ansicht wird geltend gemacht, daß a) die 
Kriminaluntersuchung nicht vom Untersuchten, son- 
dern irrig vom Untersuchungörichter veranlaßt wurde, 
und b) daß, wenn gleich diese Untersuchungsakten 
bei der Polizeibehörde zur Aburtheilung des Fal- 
les gebraucht werden können, diese kriminalrichter- 
liche Untersuchung doch viel mehr Umständlichkeit 
und Formalität fordere, als die polizeiliche, daß 
es folglich ungerecht sey, dem nur polizeilich 
Strafbaren die Kosten des umfangreichen Kri- 
minalprozesses aufzubürden. 
Nicht nur die volle, unbeschränkte Rich- 
tigkeit der beiden Sätze an und fur sich, sondern
        <pb n="199" />
        Kompetenz, betr. Kosten bei Untersuchungen. 183 
noch mehr ihre Geltung zur Vertheidigung der hier 
bekämpften Ansicht muß verneint werden. 
ad a) Nicht der Untersuchungsrichter, sondern 
der Untersuchte veranlaßt durch seine gesetzlich ver- 
pönte Handlung überhaupt eine Untersuchung. 
Würde ein illegales Faktum überhaupt nicht 
vorliegen, so ist zur Eröffnung einer Untersuchung 
nicht Veranlassung gegeben. Art. 59, Th. II des 
StGB. 
Abgesehen davon, daß man keineswegs, wie 
es geschieht, in allen, vielleicht nur in sehr wenl- 
gen, Fällen sagen kann, daß die That sogleich 
als polizeiliches Reat zu erkennen war, indem selbst 
der erkennende Gerichtshof nach der ersten Akten- 
einsendung oft noch Ersetzungen und zwar manch- 
mal sogar Ersetzungen, welche auf den Nachwess 
der Besähigung des Angeschuldeten zur 
Erstehung geschärfter Strafe Bezug ha- 
ben, anordnet:), daß also der Irrthum des die 
Untersuchung einleitenden Richters doch so groß 
nicht ist; — abgesehen hievon, hätte dieß auf die 
Größe der Taxzahlung in soferne keine Einwir- 
kung, weil in Polizeistrafsachen nach der proviso- 
rischen Tarordnung von 1810, in Kriminalstraf- 
sachen aber nach der Taxordnung für die streitige 
Justiz vom J. 1735 taxirt werden muß, also die 
vom Strafrechtsgebiet in die polizeiliche Sphäre ge- 
wanderten Verhandlungen immer nach der gesetz- 
lichen Norm berechnet werden. 
Es ist aber hier noch ein weiterer Widerspruch 
zu heben: 
Nach Art. 407, Th. II des St GB. muß auch 
der von der Instanz Entlassene die Prozeßkosten zah- 
:) AGE. 56 1011. Durch eine solche Ersetzungsanordunng 
ist ausgesprochen, daß vom Gerichtshofe bis jetzt noch 
immer das Vorhandenseyn eines strafrechtlichen Reats 
auerkannt werde. Man pgl. auch unten Note 4.
        <pb n="200" />
        184 Kompetenz, betr. Kosten bei Untersuchungen. 
len 2). Da es nun nach Art. 1, Th. II d. StGB. 
keine Verdachtsstrafen giebt, und da es, wenn auch 
meist nicht wahrscheinlich, doch möglich ist, daß 
der ab instantia Entlassene unschuldig sey, so 
läßt sich die im Art. 407 loc. cit. als nothwen- 
dige Folge der Instanzentlassung vom Gesetzgeber 
angeordnete Verurtheilung in die Kosten nur da- 
durch erklären, daß es Pflicht jedes Unterthanen 
sey, sich so legal zu betragen, daß auch nicht ein- 
mal soviel Schein eines strafbaren Reats auf 
ihn falle, um nach den Bestimmungen der straf- 
rechtlichen Prozeßführung einen zur Erkennung auf 
Spezialuntersuchung hinreichenden oder bis unter 
diesen Grad nicht entkräfteten Beweis zu Stande 
zu bringen, Art. 356, Th. II des St G. 
Es ist also die Möglichkeit gegeben, daß ein 
faktisch Unschuldiger nach Art. 207 l. c. eine 
tüchtige Portion Kosten zahle, weil gegen ihn der 
Schein eines Verbrechens oder Vergehens vor- 
lag. Dagegen geht derjenige leer, oder beinahe 
leer aus, der, geständig oder überwiesen, aber fak- 
tisch gewiß (Art. 1 u. 349, Th. II des St G.) 
eine strafbare Handlung begieng und deßhalb 
für schuldig erkannt ward, wenn unglücklicher 
Weise der Untersuchungsrichter sie für ein Verbre- 
chen oder Vergehen hielt, dieß aber vom Krimi- 
nalgericht, oder gar erst vom obersten Gerichts- 
hof à) nur als polizeilich strafbarer Reat erklärt 
wird! 
2) Verfasser dieses Aufsatzes ist übrigens weit entfernt, 
sein Einverständniß mit diesem Grundsatz auszuspre- 
chen; indeß er ist einmal positives Recht. 
4) In einem Falle wurde eine Untersuchung wegen Wider= 
setzung vom inquirirenden Gericht als Reat eines Ver- 
brechens behandelt, und es wurden Ersetzungen 
angeordnet. Das k. A. erkannte am 22. März 1836 
die Einstellung der Unters. wegen mangelnden Bewei- 
ses. Der k. Fiskal ergriff dagegen die Berufung. Das
        <pb n="201" />
        Kompetenz, betr. Kosten bei Untersuchungen. 185 
Wo bleibt da die Anwendung der heilsamen 
Novelle vom 13. August 1816 (Doppelmaier 
S. 197), welche für den Fall, wenn gegen einen 
eines größern Verbrechens oder Vergehens Ange- 
schuldeten nur ein geringeres bewiesen werden kann, 
anordnet: daß der Angeschuldete zu jener Strafe 
verurtheilt werden müsse, welche er nach der Hand- 
lung, so weit sie gegen ihn erwiesen ist, verwirkt 
hat; denn es würde allen Begriffen des 
Strafrechts widersprechen, die gewiß 
verwirkte Strafe deßwegen nicht eintre- 
ten zu lassen, weil gegen ihn der Ver- 
dacht einer noch höhern Strafbarkeit 
vorhanden ist. 
Ad b) Daß eine kriminalrichterliche Untersu- 
chung mehr Umstände erfordert, als eine polizei- 
liche, ist eben so richtig als es ungerecht wäre, 
dem nur polizeilich Bestraften ohne weiters 
alle Kosten aufzuseilen, welche die strafrichterlich 
eingeleitete, dann aber als Basis polizeilicher Ab- 
urtheilung gebrauchte Untersuchung veranlaßt. Aber 
demungeachtet läßt sich dieß noch nicht für die ge- 
gentheilige Ansicht gebrauchen. Es ist vielmehr zu 
unterscheiden, ob die sämmtlichen Verhandlungen, 
welche zusammen den quasi degradirten Untersu- 
chungsakt bilden, als Grundlage des polizeirichter- 
lichen Beschlusses nothwendig waren oder nicht. 
Im ersten Falle hätte der Polizeirichter dasselbe 
verhandeln müssen, was der Kriminaluntersuchungs- 
richter bereits verhandelte; die polizeiliche Unter- 
k. OA. erkannte (Sch. 192 3%/7), daß diese Handlung 
kein Verbrechen sey und verwies die Sache wegen 
Vergehens an d. Civ. St G. Ir Instanz. Als solches 
erkannte das k. AG., daß auch kein Vergehen vor- 
handen sey, und verwies die Sache zur Polizei, und 
auf abermal ergriffene Berufung d. Fisk. erkannte das 
k. AG. als Civ. St G. 2r Instanz, daß es bei dem 
Erk. Imae sein Verbleiben habe!
        <pb n="202" />
        186 Kompetenz, betr. Kosten bei Untersuchungen. 
suchung wäre also eben so umfangreich, eben so 
theuer geworden ). Oder es kommen im andern 
Falle in dem kriminalrichterlichen Untersuchungs- 
akte Recherchen und Verhandlungen vor, welche 
dem Polizeirichter unnöthig sind. Diese können 
nun allerdings dem nur polizeilich Strafbaren nicht 
aufgebürdet werden. Aber auch diese Ausschei- 
dung dessen, was vom (ehemaligen) Kriminal- 
Untersuchungsakt als polizeiliche Verhandlung ge- 
braucht werden muß, und dessen, was als jetzt 
überflüssige, eigentliche Kriminaluntersuchungshand 
lung jetzt auf sich zu beruhen, also außer Taxa- 
tion zu bleiben hat, muß offenbar dem Rich- 
ter zustehen, der in der Hauptsache erkennt, denn 
er muß sich — als Polizeirichter so gut wie als 
Kriminalrichter — vor allem die Frage vorlegen, 
ob die Akten spruchreif seyen; Art. 349, Th. II 
des StGB., welche Frage sich im vorwürfigen 
Falle noch weiter in die Unterabtheilung modisi- 
zirt, welche Verhandlungen des vorliegenden Kri- 
minaluntersuchungsaktes zur polizeilichen Unterfu- 
chung — zum Polizeiakt — zu adhibiren seyen. — 
Das ganze 6te Kapitel des 5ten Titels üsten 
Buches, Th. II des St G. setzt stillschweigend 
voraus, daß der Richter, welcher über die Haupt- 
sache erkennt, auch wegen der Kosten erkennen soll. 
Wie soll dieß aber überhaupt und noch mehr, wie 
soll die in der Novelle v. 3. Febr. 1819 (Dop- 
pelmaier S. 223) anbefohlene Ausscheidung der 
verschiedenen Kostengattungen möglich seyn, wenn 
der Richter, welcher nach Art. 355, Th. II des 
StGB. aussprechen muß, es liegt kein Verbrechen 
und kein Vergehen, also kein seiner Kompe- 
tenz angehöriger Gegenstand vor, zugleich auf 
5) Kann übrigens die Untersuchung über einen Mord 
nicht auch einfacher seyn, als jene über leichte Körper- 
verletzungen in einer Rauferei bei vielen Theilnehmern?!
        <pb n="203" />
        Kompetenz, betr. Kosten bei Untersuchungen. 187 
Kreisprechung von allen Kosten erkennt? 
chon die Worte der in der Nov. vom 1. Febr. 
1814 (Doppelmaier S. 194) vorgeschriebenen For- 
mel spricht die hier vertheidigte Ansicht durch die 
Worte aus: „.. und die Sache zur weitern 
Aburtheilung . . ##“ 
Denn sollte unter „die Sache“ nicht Haupt- 
sache und Folge verstanden seyn, so wäre in der 
so genau vorgezeichneten Formel gewiß der Kosten 
erwähnt worden, weil die Freisprechung von aller 
Schuld die Verbindlichkeit der Prozeßkostenzahlung 
beseitigt. Art. 405 l. c. 
Endlich wurde den Entscheidungen in gegen- 
theiliger Ansicht noch die Novelle v. 3. Juni 1818 
(Doppelm. S. 222) zum Grund gelegt; allein 
dieselbe dürfte eher für als gegen diese Vindikation 
der Kompetenz der Judikatur im Kostenpunkte spre- 
chen: sie behandelt den Fall der Aufhebung der 
Untersuchung, also einen Fall, in welchem die Er- 
ledigung des untersuchten Reates in objektiver und 
subjektiver Hinsicht durch das Kriminal= resp. Ci- 
vilstrafgericht ohne Dazwischenkunft oder nachfol- 
gende Thätigkeit der Polizei= oder irgend einer 
andern Behörde vollständig herbeigeführt werde. 
Bei der Novelle v. 3. Juni 1818 wird also vor- 
ausgesetzt, daß eine Person vorhanden sey, welche 
des anerkannt vorhandenen Verbrechens oder 
Vergehens verdächtig ist; in dem hier behandelten 
Fall aber wird vorausgesetzt, daß irgend eine 
Handlung nur irrig als Verbrechen oder Verge- 
hen betrachtet wurde, daß aber judiziell gar keines 
von beiden existirt. Nun spricht aber die Fassung 
dieser Novelle, unterstützend die hier vertheidigte 
Ansicht, deutlich aus, daß es der richterlichen 
Beurtheilung überlassen bleibe, ob ein Verschul- 
den vorhanden sey, welches die Verurtheilung in 
die Kosten nach sich ziehen könne oder nicht. Wenn 
aber der Richter, welcher in einem konkreten Falle
        <pb n="204" />
        188 Kompetenz, betr. Kosten bei Untersuchungen. 
gar nicht zu richten hat, schon über die Kosten 
entscheiden dürfte, wo bleibt dann das Feld zur 
Ausübung der in dieser Novelle angeregten „rich- 
terlichen Beurtheilung“ des Vorhanden= oder 
Nichtvorhandenseyns eines Verschuldens? 
Nachschrift. Herr Landrichter Adam hat 
ganz recht, daß der Untersuchungsrichter auch bei 
zweifelhaftem Thatbestande in der Generaluntersu- 
chung herzustellen suchen muß, ob ein Verbrechen 
oder Vergehen begangen worden und wer der Thäter 
sey, und daß, wenn er dieß ausgemittelt hat, oder 
wenn vielleicht gar eine Spezial= oder Hauptun- 
tersuchung geführt ist und nun die That nur als 
Polizeinbertretung erscheint, doch der bemittelte 
Frevler nicht so begünstigt werden kann, daß er 
lediglich die Kosten des polizeilichen Strafresoluts 
und dessen Verkündung trage, von den Kosten der 
Herstellung seiner Schuld aber um deßwillen frei 
sey, weil diese Herstellung oder Ausmittlung durch 
das Untersuchungsgericht geschah. 
Es ist zu unterscheiden, ob — was oft vor- 
kommt — die Polizeibehörde die That und den 
Thäter bereits ausgemittelt hat und dann erst, 
weil die Sache für Verbrechen oder Vergehen an- 
gesehen wurde, die Sache an das Untersuchungs- 
gericht abgab, oder ob das Untersuchungsgericht 
den Thatbestand und den Thäter ermittelte. Im 
erstern Falle ist es offenbar, daß die Kosten der 
polizeilichen Untersuchung von der Polizeibehörde 
in deren Strafresolut dem Frevler aufgebürdet 
werden: im letztern Falle muß der Frevler die 
Kosten, welche die Ausmittlung seines polizeilich 
strafbaren Frevels veranlaßte, bezahlen, obgleich 
diese Ausmittlung durch das Untersuchungsgericht 
geschah. 
Es ist indeß hiebei zu bemerken: Das Kri- 
minalgericht oder Civilstrafgericht ist im Kostenpunkte 
lediglich zu dem Ausspruche kompetent,
        <pb n="205" />
        Kompetenz, betr. Kosten bei Untersuchungen. 189 
daß die Untersuchungskosten, soweit sie 
durch die strafgerichtliche Untersu- 
chung veranlaßt worden, von der Ge- 
richtöherrschaft zu tragen sind. 
Wegen der Kosten, welche die Polizeiübertre- 
tung veranlaßte, kann das Kriminalgericht oder 
Civilstrafgericht die Entscheidung lediglich der Po- 
lizeibehörde überlassen, und es kann diese Ueber- 
lassung ausdrücklich aussprechen. 
Die Polizeibehörde aber hat zu erkennen, ob 
und welche Kosten der des Polizeifrevels Ange- 
geschuldete zu tragen hat. Insbesondere ist es 
Sache der Polzeibshörd sich in dem Falle, wenn 
sie Verhandlungen des Untersuchungsgerichts zur 
Basis ihrer Entscheidung in der Hauptsache bedarf, 
auch darüber auszusprechen, welche Kosten solcher 
Verhandlungen der Frevler zu zahlen hat, denn so 
wie dieser nur die Kosten solcher strafgerichtlicher 
Untersuchungshandlungen zu zahlen hat, welche 
zur Herstellung seines Reats als Poli- 
zeiübertretung erforderlich waren, so kann 
auch nur die Polizeibehörde und nicht das Krimi- 
nalgericht oder Civilstrafgericht sich über jenes Er- 
forderlichseyn gültig aussprechen. 
Darin kann man indeß dem Herrn Landrich= 
ter nicht beistimmen, daß wenn Jemand eine Po- 
lizeiübertretung begangen, welche den Schein eines 
Verbrechens oder Vergehens an sich trägt, er schon 
wegen dieses Scheins und wegen des hiedurch ver- 
anlaßten Zweifels vermöge StGB. II, 407 die 
Kosten der hiedurch veranlaßten strafgerichtlichen 
Untersuchung um so mehr tragen müsse, als ihm 
ja doch eine Schuld, die Polizeiübertretung, zur 
Last falle und selbst der, gegen welchen die Unter- 
suchung eingestellt wird, nach StGB. II, 409 
die Kosten zahlen muß, obgleich er in manchem 
Falle ganz unschuldig seyn kann. 
Der Thäter hat nur seine That und die aus
        <pb n="206" />
        190 Eheliche Güterverhältnisse des fränkischen Adels. 
dieser hervorgehenden Folgen zu vertreten; er 
haftet nur für schuldhafte Veranlassung einer 
Untersuchung (St G. II, 407): daß die Behör- 
den das Faktum nicht gleich vollständig kennen 
oder im Rechte irren, das hat er — letzteres gar 
nicht, ersteres nur ausnahmsweise zu verantwor- 
ten. Bl. für RA., Bo. I, S. 284 — 289. 
Das erorbitante Gesetz, daß der von der In- 
stanz Entlassene die Kosten zu tragen habe (Bl. 
f. RA. Bd. J, S. 273), auf obige Frage anwen- 
den zu wollen, wäre gegen die Rechtsregel: Quod 
contra rationem juris receptum est, non est 
producendum ad consequentias. Fr. 14. D. 
de leg. OAGR. Arnold. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Eheliche Güterverhältnisse des fränkischen, ehemals reichs- 
unmittelbaren Adels. 
C. L. Runde äußert in seinem Werke „Deut- 
sches eheliches Güterrecht“ 8. 34: 
„Unter dem Adel hat das System materiel- 
„ler Gütergemeinschaft selten Eingang gefun- 
„den, weil es der Natur seiner durch Lehn- 
„und Stammguts-Eigenschaft gebundenen Gü- 
„ter, und seiner mehr auf Erhaltung als auf 
„Erwerb des Vermögens gerichteten Lebens- 
„art, wenig entspricht.“ 
Phillips (Deutsch. Privatrecht §. 137) lehrt: 
„Theils in Folge ausdrücklicher Gesetze, theils 
„dem frühern Herkommen gemäß, bleibt die 
„Gütergemeinschaft für die Ehen mehrerer 
„Personen ausgeschlossen, obgleich dieselben an 
„einem Orte leben, wo das Gesetz jenes Gü- 
„terverhältniß vorschreibt. Zu diesen Perso- 
„nen gehört zunächst der Adel.“
        <pb n="207" />
        Spezielle Ableugnung gegnerischer Behauptungen. 191 
Ein solches Herkommen besteht auch heutzutage 
noch in den fränkischen Provinzen 1) hinsichtlich der 
vormals reichsunmittelbaren Adelsfamilien. Zwar 
sind dieselben durch die Subjektionsakte und spä- 
tern Edikte unter die allgemeinen Landesgesetze ge- 
stellt worden. Aber schon früher wohnten viele 
Personen dieser Familien an den unter der Herr- 
schaft dieser Landesgesetze stehenden Orten, ohne 
raß, obwohl sie häufig als Beamte in den Unter- 
thanenverband getreten waren, das landesgesetzlich 
begründete Institut der Gütergemeinschaft auf sie 
Anwendung fand. Die für sie schon vor der Sub- 
jektion bestehende Ausnahme von dem allgemeinen 
Landesgesetze ist natürlich durch die Subjektion nicht 
aufgehoben worden, indem diese Staatsveränderung 
sämmtliche Mitglieder der gedachten Familien nur 
in das Verhältniß gebracht hat, in welchem schon 
früher die in den Unterthanenverband eines der 
fränkischen Fürstenthümer getretenen Individuen 
gestanden waren. — Die hier dargelegte Ansicht 
wurde von dem obersten Gerichtshofe in einem Er- 
kenntnisse v. 6. Nov. 1841 (Nr. 1436 21/8) adoptirt. 
Jeder nicht besonders und bestimmt wider- 
2. 
Spezielle Ableugnung gegnerischer Behauptungen. 
Nach §. 19 und 21 des Prozeßgesetzes vom 
17. Nov. 1837 hat der Verklagte in der Antwort 
auf die Klage die vorgetragenen der Klage zum 
Grunde liegenden Thatumstände, welche er wider- 
sprechen will, ausdrücklich zu bezeichnen 
und verneinend zu beantworten. Dasselbe 
tritt in Ansehung der Replik und Duplik ein. 
1) Hinsichlich des Bayrenthischen, wo die Subjektion des 
Landadels schon in früherer Zeit stattgefunden hatte, — 
s. Arnold Beiträge zum teutschen Rechte Bd. I, S. 165, 
Note 1, S. 173, Nete 1.
        <pb n="208" />
        192 Amannensen der Advokaten. Berufungssumme. 
sprochene Thatumstand wird für zugestanden 
angenommen. Der allgemeine Widerspruch hat 
keine rechtliche Wirkung. 
Hiemit hat das Gesetz im Gegensatz des 
allgemeinen Widerspruchs einen besondern ange- 
ordnet, keineswegs aber eine wörtliche Vernei- 
nung verlangt oder sonst eine besondere Form 
des Widerspruchs vorgeschrieben. Jeder Wider- 
spruch genügt, welcher die Thatsache ausdrück- 
lich und bestimmt bezeichnet, die man wi- 
dersprechen will, und welcher als bestimmter Wi- 
derspruch dieser Thatsache erscheint. Wenn der 
Behauptung, daß ein Objekt wenigstens 3000 fl. 
werth sey, entgegengesetzt wird, daß es nur 2500 fl. 
werth ist, oder daß es selbst bei höheren Preisen 
solcher Objekte nur für 2500 fl. verkauft wurde, 
so ist dieß ein ausdrücklicher bestimmter Widerspruch 
der Behauptung, daß das Objekt wenigstens 3000 fl. 
werth sey und es ist ein solcher Widerspruch nach 
obenerwähntem Gesetze wirksam 1). 
3 
Vertretung der Advokaten durch Amanuensen. 
Advokaten können zu Zeugenvernehmungen und 
Urkundenproduktionen ihre Konzipisten (Amanuen- 
sen) nicht substituiren 2). 
4. 
Bur Lehre von der Berufungssumme. 
Wenn die Zahlung einer gewissen Summe 
auf dem Grunde eines unschätzbaren Rechtes, wie 
z. B. bei Baupflicht-Streiten, verlangt wurde, 
und auf Nachweisung dieses Rechtes in- 
terloquirt ist, so kömmt es hinsichtlich der Be- 
rufungssumme auf den Betrag der jetzt geforder- 
ten Leistung nicht an. 
OE. v. 20. März 1840 (544 73/66). 
1) OAGE. v. 8. März 1842. 435 10 41. 
2) O#e#u. v. S. März 1842. 207 1.
        <pb n="209" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 13. Samstag, den 25. Juni 1842. 
Ueber gemischte Gerichte in Straksachen. 
Von Herrn OAGR. Arnold. 
I. 
Wenn in einem Staate, wie in Bayern, ge- 
isse Personen von dem ordentlichen Gerichtsstande 
in Strafsachen befreit sind, so entsteht die Frage, 
welchen Gerichten die Untersuchung und Aburthei- 
lung dann zukomme, wenn bei einem oder bei 
mehreren Verbrechen befreite und unbefreite Per- 
sonen mitgewirkt haben. Daß es den Gang der 
Untersuchung hemmen, das Resultat derselben ge- 
fährden, die Geschäfte und die Kosten bedeutend 
vermehren würde, wenn die befreiten Personen von 
ihren Gerichten und eben so die unbefreiten von 
den ihrigen besonders in Untersuchung genommen 
und abgeurtheilt würden, das liegt klar am Tage, 
und eben deßhalb hat das bayerische Strafgesetz- 
buch von dem Grundysatze, daß mehrere konkurri- 
rende Verbrechen oder mehrere konkurrirende Ange- 
schuldigte zusammen untersucht und abgeurtheilt 
werden müssen 1), auch bei Privilegirten keine Aus- 
nahme gemacht. Bei der Ausführung dieses Grund- 
1) StGB. U, 14, 22, 24, vgl. mit StGB. I, 108.
        <pb n="210" />
        194 Ueber gemischte Gerichte in Straffachen. 
satzes sind in Beziehung auf die Konkurrenz zwi- 
schen Befreiten und Unbefreiten zwei Wege mög- 
lichs entweder es wird die Untersuchung und 7 
urtheilung nur den Gerichten des einen Theils zu- 
gewiesen, oder es wird eine Kombination der ver- 
schiedenen Gerichte angeordnet, wo dann das ge- 
meinschaftliche Gericht für den Befreiten wie für 
den Unbefreiten zuständig erklärt ist:). Den letz- 
tern Weg hat die bayerische Strafgesetzgebung für 
den Fall gewählt, wenn bei demselben Verbrechen 
Civil= und Militärpersonen zusammentreffen, wo 
sowohl das untersuchende, als das erkennende Ge- 
richt aus Militär= und Civilpersonen zusammen- 
gesetzt wird 5). Ein auf diese Weise zusammen- 
gesetzes Gericht wird ein gemischtes Gericht 
enannt. Für den Fall der Konkurrenz anderer 
efreiter Personen als der Militärs hat das Ge- 
setz sich nicht besonders ausgesprochen: es muß 
daher auf allgemeine Prinzipien zurückgegangen 
werden, und da der Privilegirte um der bloßen An- 
schuldigung eines Verbrechens willen sein Privile- 
gium noch nicht verliert, sondern erst das rechts- 
kräftige Urtheil festsetzt, ob er des Verbrechens 
schuldig sey und sein Privilegium ihm entzogen 
werde 4), so wird die Bestimmung des Strafgesetz= 
buchs, daß die Zuständigkeit eines Gerichts über 
den Haupturheber auch die Zuständigkeit über alle 
Theilnehmer, Gehülfen und Begünstiger begründe 
(II, 24), hieher um so weniger anwendbar seyn, 
nur als jene Bestimmung ihrer ganzen Stellung nach 
2) Aehnliche WVerhältnisse treten ein, wenn alle Angeschul- 
deten privilegirt sind, der eine Theil aber ein höheres 
Privilegium hat, z. B. der Adeliche und der erbliche 
Reichsrath. 
2) Ste#B. II, 27. 
*) B. B. der Adel, s. StGB. L, 23.
        <pb n="211" />
        Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 195 
Unprivilegirte voraussetzt, und überhaupt die Regel 
aufstellt ?), die darauf folgenden Bestimmungen 
aber, wie das Marginale zu Art. 27 klar andeutet, 
die Ausnahmen wegen befreiten Gerichtsstandes 
festsetzen. Treffen demnach befreite und unbefreite 
Civilpersonen zusammen, so muß die Untersuchung 
von dem Gerichte der erstern geführt werden. 
II. 
Gemischte Gerichte, welche dann zuständig sind, 
wenn bei demselben Verbrechen Civil- und Mili- 
tärpersonen zusammentreffen, sind eine Kombina- 
tion der ordentlichen Richter der angeschulde- 
ten Militär= und Civilpersonen und sie sind in 
dieser Kombination ordentliche Gerichte im 
verfassungsmäßigen Sinne e), denn sie sind in einem 
vollgültigen Gesetze, im Strafgesetzbuch, angeord- 
net. Es ist daher, sobald ein gemischtes Gericht 
gesetzlich begründet ist, der Civilist sowohl als der 
Militär schuldig, dieses Gericht als das für ihn 
und für diese Untersuchung zuständige Gericht an- 
zuerkennen, obgleich sich Richter dabei befinden, 
welche, wenn jene Konkurrenz nicht vorhanden 
wäre, seine Richter nicht seyn könnten. — Daß 
das Marginale zum Art. 27 die gemischten Gerichte 
einen außerordentlichen Gerichtsstand nennt, 
das beruht auf einer Terminologie des Strafgesetz- 
buchs, welches die privilegirten Gerichte — sowohl 
die des Militärs, als die der befreiten Civilperso= 
nen — den Gerichten der unbefreiten Personen 
entgegen stellt. Der ordentliche Richter im ver- 
fassungsmäßigen Sinne ist derjenige, welcher ver- 
möge des Gesetzes zuständig ist, und nur diesem 
Richter soll Niemand entzogen werden. 
5) Bei gleich Befreiten würde StGB. II, 24 wieder 
anwendbar seyn. 
5) Verfassungsurkunde v. J. 1818, Tit. IV, §. 8. 
*
        <pb n="212" />
        196 Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 
Wenn nun aber gemtschte Gerichte dann ge- 
setzlich begründet sind, wenn bei demselben Ver- 
brechen Civil= und Militärpersonen konkurriren, 
so ist zwar dasselbe vermöge St G. II, 482 der 
Fall, wenn solche Konkurrenz bei Vergehen ein- 
tritt: wenn aber Verbrechen und Vergehen 
konkurriren, und bei dem Verbrechen nur 
Militär= oder nur Cinvilpersonen vorkommen, so 
daß das Vergehen, welches dieselben oder eine 
derselben mit einer Person aus dem andern Stande 
begangen hat, einen wesentlichen Einfluß auf die 
Verbrechensstrafe nicht äußern darf, so ist auch 
wegen jenes Verbrechens eine gemischte Untersuchung 
und ein gemischtes Gericht nicht begründet. Ver- 
gehen, welche bei derselben Person mit Verbrechen 
zusammentreffen, lassen keine besondere Strafzu- 
messung zu; der Grundsatz: poena major ab- 
sorbet minorem, tritt hier mit aller Stärke 
hervor; das Vergehen ist nichts anders, als ein 
besonderer Grund des schlechten Leumunds und wie 
dieser ein allgemeiner Erschwerungsgrund, welcher 
auf die Zumessung der Strafe innerhalb des ge- 
setzlichen Maximums Einfluß hat 7), keineswegs 
aber eine besondere Zumessung begründet 2); es 
wird eben deßhalb nicht besonders untersucht, son- 
dern nur soweit bescheinigt, als es zur Beurthei- 
lung des Charakters des Inguisiten erforderlich ist?) 
und selbst die Ausnahme, daß die Untersuchung 
dann auf die geringere Uebertretung erstreckt wer- 
den soll, wenn an der vollständigen Kenntniß der- 
7) StGB. I, 92, IV, 
8) Lith. Nov. 130, vom 4. Mai 1816. Doppelmayr, 
Sammlung, 3te Aufl. S. 32. 
"%) StG. II, 111. Lith. Nov. 140 u. 162, v. 2. Sept. 
1816 und 4. März 1817. Doppelmayr a. a. O. 
S. 160, 161. Gönner und Schmidtlein, Jahrbü- 
cher, Bd. III, S. 152, 153.
        <pb n="213" />
        Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 197 
selben in anderer Beziehung gelegen ist 10), 
kann nicht eine Zuständigkeit wegen des Verbre- 
chens rechtfertigen, eben weil die Untersuchung nicht 
wegen dieses Verbrechens, sondern in anderer Be- 
ziehung geschieht. Selbst wenn das gemischte Ge 
richt wegen des Vergehens prävenirt hätte 
und nun sich entdeckte, daß eine Person, welche. 
mit Personen des andern Standes nur Vergehen 
verübt hat, ein Verbrechen ohne Konkurrenz einer 
Person aus dem andern Stande begangen habe, 
selbst dann würde der Verbrechek nicht schuldig 
seyn, sich seine Verbrechensstrafe von einem ge- 
mischten Kriminalgerichte zuerkennen zu lassen, denn 
er hat kein Verbrechen begangen, welches von 
dem gemischten Gerichte abzuurtheilen wäre. — 
Dem Soldaten, welcher ohne Konkurrenz einer Ci- 
vilperson- einen ausgezeichneten Diebstahl verübte, 
darf sein privilegirter Gerichtsstand nicht um deß- 
willen entzogen werden, weil er mit einer Civil- 
person ein Vergehen begieng, für welches ihm, eben 
weil er eine Verbrechensstrafe erdulden muß, eine 
besondere Strafe nicht zuerkannt werden darf. Nur 
seine Militärrichter sind berechtigt, ihm die Ar- 
beitshausstrafe und damit die Entfernung vom 
Heere zuzuerkennen. — Es wire Supiehuns des 
ordentlichen Richters und somit Verletzung der. 
Verfassung, wenn der Civilperson, welche ohne 
Konkurrenz eines Militärs einen Mord oder einen 
Raub begieng, die Todes= oder Kettenstrafe um 
deßwillen von einem gemischten Gerichte zuerkannt 
werden wollte, weil jene Person mit einem Mili- 
tär ein Vergehen verübt hat, welches auf Zuer- 
kennung der Kriminalstrafe keinen Einfluß hat. 
Nur der Richter aus dem Civilstande ist kompe= 
tent, ihm die Kriminalstrafe zuzuerkennen. Selbst 
10) StGB. U, 111.
        <pb n="214" />
        198 Von den Verschollenen. 
dann, wenn mit einem Verbrechen, worauf Todes- 
oder Kettenstrafe steht, ein geringeres Verbrechen 
konkurrirt, kann letztres, obgleich es von Per- 
sonen beider Stände begangen worden, ein ge- 
mischtes Gericht nicht begründen u). 
' (Fortsetzung folgt.) 
Mittheilungen aus der neuern Theorie des Civil- 
rechts 2). 
(Hauptsächlich aus Savigny's System.) 
Von Prof. Dr. Dollmann. 
I. 
Bur Lehre von den Verschollenen. 
Im gemeinen Recht :) ist es streitig, ob die 
Vollendung des 70. Lebensjahrs des Verschollenen 
oder die Todeserklärung als der Zeitpunkt des ju- 
ristisch zu präsumirenden Todes gelten soll. Man 
kann es Kierulff (Theorie des gem. Civilrechts 
Th. 1, S. 89 Note) wohl zugeben, daß der Streit, 
der über diesen Punkt unter den Praktikern ge- 
führt wird, ein hinreichender Beweis ist, daß es 
11) AGE. v. 8. u. 12. Nov. 1827 u. OAGE. v. 11. u. 
14. April 1828. OAGA. 88. 182½e8. AGA. 216. 
3/26 AGE. v. 20. Dez. 1833, 456. 22 33. 
1) Es bedarf wohl kaum der ausdrücklichen Bemerkung, 
daß die folgenden kurzen Relationen vornehmlich den 
Bweck haben, dem Praktiker durch Hervorhebung einiger 
ihm besonders wichtiger Resultate eine erneute Veran- 
lassung zu dem gründlichen Studium des großartigsten 
Werkes neuerer Jurisprudenz zu geben, deren Genius 
über Vollendung desselben wachen möge. 
2) Das bayerische Landrecht, Anm. zu Th. 1, Kap. , 
8. 30, Nr. 6, g und h, überläßt die Entscheidung, ob 
ein Werschollener für todt zu achten, dem richterlichen 
Ermessen. Hier ist das Datum des Erkenntnisses von 
selbst der Zeitpunkt des zu präsumirenden Todes, es 
müßte denn ein anderer Beitpunkt ausdrücklich in dem- 
selben angegeben seyn.
        <pb n="215" />
        Von den juristischen Personen. 100 
gegenwärtig keinen gemeinen Gerichtsgebrauch dar- 
über gebe, daß also Partikulargesetzgebung und 
Lokalpraxis entscheiden müssen. Allein nicht überall 
findet sich eine solche, und wir kommen dadurch 
über das Bedürfniß einer gemeinrechtlichen Regel 
nicht hinweg. Diese haben wir offenbar aus dem 
allgemeinen Zwecke jener Präsumtion zu schöpfen. 
Dem Sinn und Zweck der ganzen Präsumtion 
dürfte es aber am meisten entsprechen, den Tod 
mit dem vollendeten 70. Jahr des Verschollenen 
eintreten zu lassen, nach diesem Zeitpunkte die 
Erbfolge zu reguliren u. s. w. Denn der Haupt- 
zweck, die Ungewißheit zu beseitigen und an ihre 
Stelle eine juristische Gewißheit zu setzen, würde 
auf dem andern Wege nur mangelhaft erreicht, da 
das Erkenntniß absichtlich oder zufällig verzögert 
werden kann, und so ganz willkührlich uud grund- 
los andere Erben herbeigeführt werden können. 
Das die Todeserklärung aussprechende Erkenntniß 
entbehrt aber darum keineswegs aller Bedeutung, 
wie neuerlich eingeworfen wurde 7); es dient noch 
immer dazu, sowohl den Ablauf der 70 Jahre als 
die Erfolglosigkeit der Ediktalladung außer Zweifel 
zu setzen). 
II. 
Bur Lehre von den juristischen Personen. 
In der neuesten Darstellung dieser Lehre ½) 
erscheinen zwei Ansichten besonders bemerkenswerth. 
1) Die Verweisung der hereditas ja- 
cens aus der Reihe der juristischen Personen, 
für unser heutiges Recht. Die Deduktion, vurch 
welche dieß Resultat gewonnen wird, geht davon 
2) Vangerow, Pandekten, I, S. 57. 
4)0 Savigny, System, II, S. 19. 
1) Savigny a. a. O. S. 85 f.
        <pb n="216" />
        200 Von den juristischen Personen. 
aus, daß die hereditas jacens schon von den 
römischen Juristen nur in soweit mit den Korpo- 
rationen verglichen werde, als auch bei ihr. wie 
bei den letzteren eine Fiktion zur Anwendung 
komme. Diese Fiktion habe nun aber eine ganz 
spezielle Beziehung, indem sie lediglich gewisse Er- 
werbungen durch die zur Erbschaft gehörigen Skla- 
ven möglich machen sollte. Da nun dieser Zweck 
der Fiktion heutzutage hinweggefallen sey, so sey 
nothwendig sie selbst und damit die juristische Per- 
sönlichkeit der h. j. überhaupt als unpraktisch zu 
betrachten 2). — Gegen diese Argumentation wird 
sich wenig einwenden lassen, wenn wirklich die 
juristische Persönlichkeit der h. j. nur zu jenem 
speziellen Behufe angenommen worden ist. Dem 
ist jedoch nicht so; sene Annahme hat noch eine 
andere viel wesentlichere und auch für uns gleich 
wichtige Bedeutung. Die juristische Persönlichkeit 
der h. j. ist nämlich nichts weniger als die Basis 
unseres gesammten Erbrechts. Der Begriff einer 
hereditas und einer Universalsuccession in dieselbe 
ist gar nicht denkbar, wenn wir nicht in dem Ver- 
mögen des Verstorbenen ein Rechtssubjekt als fort- 
eristirend annehmen. Dieses fingirte Rechtssubjekt, 
die persona defuncti, hält die hereditas juri- 
stisch zusammen und geht auf den Erben über 2) — 
eine Anschauung, welche wir um so mehr festzuhal- 
ten haben, als die Römer entschieden und ganz all- 
gemein die h. j. als eine solche Person hinstellen?). 
2) Das zweite betrifft die seit dem Städel'- 
schen Testament so berühmt gewordene Streitfrage, 
ob die juristische Persönlichkeit einer pia causa 
immer nur durch ein besondres Privilegium, durch 
2) A. a. O. S. 363. « 
IJSehkschönhatdicsansgcführtPuchtainRIchter’ö 
krit. Jahrb., Jahrg. 40, S. 714. 
1) B. B. L. 22. D. sidejuss. pr. J. 3, 17, S. 2, J. 2, 14
        <pb n="217" />
        Von den juristischen Personen. 201 
eine besondre Konzession der Staatsgewalt begrün- 
det werde, oder ob dieselbe vermöge eines allge- 
meinen Rechtssatzes jeder gültig errichteten Stif- 
tung zukomme. Savignyö) vertheidigt das er- 
stere, hauptsächlich aus dem doppelten Grund, 
weil jene Autorisation die natürliche Beglaubigung 
der Existenz der juristischen Person ersetzen müsse, 
indem ohne sie leicht Zweifel darüber entstehen 
können, dann aus dem politischen Grund, weil 
solche Stiftungen dem Staatsinteresse leicht schäd- 
lich werden können. — Indeß auch diese neuste 
Ausführung wird den Frieden in dieser Lehre kaum 
herbeiführen, sie hat auch bereits einen, wie uns 
scheint, wohlbegründeten Widerspruch hervorgerufen. 
Man hat mit Recht dagegen bemerkt, daß in kei- 
ner Stelle des röm. R. eine spezielle Konzession 
als Bedingung der juristischen Persönlichkeit der 
Diac causac gefordert ist, daß vielmehr die Er- 
fordernisse derselben vermöge allgemeinen Rechts- 
satzes feststehen. Diese sind ein durch gültige Dis- 
position für einen gewissen Zweck selbstständig aus- 
esetztes Gut, und dann eine pia causa, eine 
Bestimmung, durch welche ein christliches Gebot 
namentlich ein Gebot der Menschenliebe erfüllt 
wird. Dies sind hinlänglich feste Anhaltspunkte, 
um das Daseyn solcher juristischen Personen zu 
erkennen, und will man noch einen obrigkeitlichen 
Ausspruch überdem fordern, so kann dieser doch bloß 
deklaratorischer Natur seyn, d. h. er kann nur 
die Bedeutung haben, das Daseyn der jur. Per- 
son außer Zweifel zu setzen, nicht dieselbe erst 
hervorzubringen. Ein solcher Ausspruch möchte 
aber auch völlig hinreichen, um etwaige politische 
Bedenken gegen jene Ansicht zu beseitigen; kommt 
man doch auch in andern Stücken von der eine 
) A. a. O. S. 275.
        <pb n="218" />
        202 Ueber die Folgen der Instanzentlassung 2c. 
Zeit lang herrschenden Ansicht zurück, als sey das 
Iveal eines rechtlichen Zustandes darin zu suchen, 
„daß jeder Schritt im Rechtsleben durch einen Re- 
gierungsakt bezeichnet, jedes juristische Ereigniß an 
der Hand eines Beamten eingeführt werde“ ). 
Ueber die Folgen der Instanzentlassung in Ge- 
zug auf die Zeugschaktsqualität. 
Von Dr. v. Gutermann zu Augsburg. 
Wer wegen eines Verbrechens in Untersuchung 
gezogen und nur von der Instanz entlassen wurde, 
der gilt für einen verdächtigen Zeugen, wenn er 
in der Folge, sey es in einer strafrechtlichen Unter- 
suchung oder in einem Civilprozesse als solcher ver- 
nommen wird. 
In Beziehung auf erstere findet sich dieses klar 
ausgesprochen im Strafgesetzbuche Th. II, Art. 280, 
Nr. 3. Was aber die Zeugscheft eines ab in- 
stantia Absolvirten in Civilprozessen betrifft, so 
führt die Gerichtsordnung unter den Personen, die 
sie als verdächtige Zeugen erklärt, auch jene Leute 
auf, „die einen schlechten Leumund genie- 
ßen.“ Kap. 10, §s. 11, Nr. 2. Wer unter diese 
gehöre, darüber wird in den Annotationen zur 
zitirten Stelle des Judiziarkoder auf die Anmerk. 
zum Kriminalkoder (vom Jahre 1751) p. II, cap. 5, 
##. 9 litt. 1— n verwiesen. 
Hier werden nun (Nr. 7) unter den personis 
levi macula notatis auch jene aufgeführt, welche 
einmal eines peinlichen Verbrechens wegen in 
Untersuchung gezogen und nur von der Instanz 
entlassen wurden. 
Daß die Instanzentlassung auch heutzutage, 
6) Puchta a. a. O. S. 705. In Bayern gilt Savigny's 
Ausicht. Vgl. die Kompetenzverordnungen v. 27. März 
1817, S.41 und v. 17. Dez. 1825, 8. 71 mit dem §. 19 
lil. i des Anh. II zur II. Veil. der Vu.
        <pb n="219" />
        Ueber die Folgen der Instanzentlassung 2c. 203 
— nämlich seit Einführung des gegenwärtig gel- 
tenden Strafgesetzbuches — dieselbe Wirkung, wie 
früher, in Bezug auf die Zeugschaftsqualität in 
Civilsachen habe, — dürfte kaum in Zweifel zu 
ziehen seyn. 
Denn im Wesentlichen beruht die Einstel- 
lung der Untersuchung mangelnden Beweises hal- 
ber nach unserm Strafgesetzbuche auf denselben 
Voraussetzungen, wie die Instanzentlassung nach 
dem codex criminalis bavaricus. 
Auch die Folgen, welche die erstere auf die 
öffentliche Achtung des Betheiligten äußert, sind 
dieselben: sein Ruf wird durch den auf ihn gefal- 
lenen Verdacht, von dem er sich nicht vollkommen 
zu reinigen vermochte, befleckt; sein Leumund ge- 
trübt, und in Folge davon auch seine Glaubwür= 
digkeit geschwächt.. 
Auch die Analogie des Strafgesetzbuches (a. a. O.) 
dürfte für den Civilprozeß als entscheidend anzu- 
führen seyn, jedoch mit der Einschränkung jener 
Folge der Instanzentlassung auf Verbrechen, da 
letztere auch nach dem codex criminalis, auf 
den sich, wie gesagt, die Gerichtsordnung bezieht, 
nur bei diesen eintrat. 
Es entsteht nun die Frage: ob die Eigen- 
schaft eines verdächtigen Zeugen einem ab instan- 
tia Absolvirten sein ganzes Leben hindurch anklebe, 
oder ob die Bestimmung des Strafgesetzbuches 
Th. II, Art. 392 auch auf die Vollgiltigkeit zur 
Zeugschaft in einem Civil= oder Kriminalprozesse 
auszudehnen sey? 
Diese Frage dürfte zu bejahen seyn, aus fol- 
genden Gründen: 
Die allegirte Gesetzesstelle verordnet, daß, 
wenn 5, beziehungsweise 2 Jahre seit dem — die 
Untersuchung mangelnden Beweises halber einstel- 
lenden Erkenntnisse verflossen, alle nachtheilige 
Folgen der bloßen Instanzentlassung aufhören sollen.
        <pb n="220" />
        204 Ueber die Folgen der Instanzentlassung 2c. 
Dieser Artikel spricht nun ganz allgemein von 
allen Folgen der Instanzentlassung; — er darf 
daher, nach der bekannten Regel: daß wo das 
Gesetz nicht unterscheidet, auch der Richter nicht 
unterscheiden dürfe, nicht blos auf die rein straf- 
rechtlichen Folgen restringirt, sondern muß auch 
auf die civil= und staatsrechtlichen ausgedehnt wer- 
den, sofern nicht durch spätere Gesetze ausdrück- 
liche Ausnahmen statuirt wurden, wie z. B. durch 
die Verfassungsurkunde Tit. 6, S. 12, Abs. 2, dann 
durch das revidirte Gemeindeedikt §S. 78 lit. c 
u. s. w. geschah. 
In so fern nun der getrübte Leumund einer 
Person lediglich durch eine gegen sie verhängte 
Kriminaluntersuchung und ein auf Einstellung der- 
selben mangelnden Beweises halber lautendes Er- 
kenntniß entstanden ist, und ein anderes thatsäch- 
liches oder persönliches Verhältniß zur Begrün- 
dung desselben nicht angeführt werden kann: — 
in so ferne muß die rechtliche Wirksamkeit, welche 
der getrübte Leumund auf die Zeugschaftsqualität 
äußert, nach Verlauf jener Zeit, nach welcher das 
Gesetz alle nachtheiligen Folgen der Instanzent- 
lassung, — in soweit keine Ausnahmen statuirt 
sind, für erloschen erklärt, — gleichfalls als ces- 
sirend erachtet werden, und kann Niemand nach 
diesem Zeitraume mehr blos deßhalb für einen ver- 
dächtigen Zeugen erklärt werden, weil er einmal 
einer Kriminaluntersuchung unterlag, und nur ab 
instantia absolvirt wurde. 
Wollte man hiegegen erinnern, daß der Ruf 
eines wegen eines Verbrechens untersuchten und 
vom Verdachte nicht völlig befreiten Individuums 
auch nach Verlauf des fraglichen Zeitabschnittes 
gleichwohl nicht aufhören wird, ein befleckter zu 
seyn, — so ist zu erwägen, daß es zwar aller- 
dings nicht in der Macht des Gesetzgebers liege, 
den einmal getrübten Leumund einer solchen Per-
        <pb n="221" />
        Beschwerde der Partheien gegen die richterl. Feststellung. 205 
son in einen ungetrübten zu verwandeln, und der 
öffentlichen Meinung zu gebieten, derselben wieder 
volle bürgerliche Achtung zu zollen; — daß er 
aber allerdings, um der Instanzentlassung den ge- 
hässigen Charakter einer perpetuirlichen Veachte 
strafe zu benehmen, seinen Richtern auftragen 
könne, nach Verlauf einer gewissen Zeit von einer 
einmal verhängt gewesenen Spezialinquisition keine 
weitere Notiz zu nehmen, und dieselbe ferner nicht 
mehr als eine Mackel an der Person eines zum 
Zeugen vorgeschlagenen ehemaligen Inquisiten zu 
betrachten. 
Dies hat denn auch das bayer. Strafgesetz- 
buch durch den allegirten Artikel ausgesprochen, 
welcher auch für den bürgerlichen Prozeß um so 
gewisser in Anwendung zu bringen ist, als ein 
späteres generelles Gesetz bekannten Rechtsregeln 
zufolge stets dem frühern generellen derogirt. 
Miltheilungen aus der Praris. 
1. 
Beschwerde der Partheien gegen die richterliche Feststellung 
der Anwalts-Deserviten und Auslagen. 
Wenn ein Gericht die Deserviten und Auska- 
gen eines Auwalts festgesetzt hat und der Man- 
dant, oder der Gegner des Mandanten, welcher 
zum Ersatze verurtheilt ist, findet sie noch zu hoch, 
so sind die deßfallsigen Einwendungen bei demsel- 
ben Gerichte vorzubringen, welches die Festsetzung 
und vielleicht schon ein Zahlungsmandat erlassen 
hat. Denn eine solche Festsetzung und ein solcher 
Zahlungsbefehl geschahen ohne Vernehmung des 
Gegentheils, welcher demnach noch immer seine 
Einreden vorbringen kann 1). Keineswegs aber 
1) Cod. jud. cap. 5, 8. 7.
        <pb n="222" />
        206 Von dem Forum für die Provocatio ex lege Difsamari. 
darf sich sogleich an die zweite Instanz gewen- 
det und bei dieser um eine Superrevision gebeten 
werden :), und wenn dies dennoch geschieht und 
die zweite Instanz sich hierauf einläßt, ehe die 
erste Instanz über die Einreden erkannt hat, so 
muß die Entschliehung oder das Erkenntniß der 
zweiten Instanz als zu frühzeitig erlassen aufgeho- 
ben werden 7). — Noch weniger ist das Ober- 
gericht befugt, unangerufen die Superrevision 
einer ihm vielleicht zu hoch festgesetzt scheinenden 
Deservitenrechnung vorzunehmen 0. 
2. 
Von dem Forum für die Provocalio ex lege Dissamari. 
Es begiebt sich öfters, daß, wenn ein adeli- 
ger Gutsbesitzer seine Gerichtsbarkeit abgetreten 
hat, von der Finanzbehörde gewisse grundherrliche 
Gefälle, wie Judenschutzgelder, Brandweinblasen= 
zinsen, Beeten, welche der Gutsherr bezog, als 
aus der Gerichtsbarkeit entspringend und als Zu- 
gehör derselben nunmehr für das Finanzärar in 
Anspruch genommen, und via facti eingezogen 
werden oder doch eingezogen werden wollen. In 
diesem Falle kann sich der bedrohte Gutsherr am 
wirksamsten durch schleunigste Provokations-Erhe= 
bung schützen, hat aber die Provokation vor dem- 
jenigen Gerichte anzubringen, welchem er für seine 
Person untergeben ist, tbineszwets vor demjenigen, 
welches für sein der Gerichtsbarkeit entkleidetes 
Gut als forum rei sitae erscheint. Denn die 
fraglichen Gefälle, resp. deren Ueberlassung und 
Abtretung können von Seite des Fiskus nicht mit 
2) Prozeßgesetz v. 17. Nov. 1837, §. 55. 
2) OAGE. v. 28. Febr. 1842. 607. 3010. 
4) OAGE. v. 1. Aug 1832. 785. 132 und v. 21. Jan. 
1810. 769. 2 3/. «
        <pb n="223" />
        Literarische Anzeige. 207 
einer dinglichen Klage verlangt werden; die seinerzeit 
zu erhebende Klage beabsichtiget nicht die Verfolgung 
eines Realrechtes, sondern eine Leistung gegneri- 
scher Seits, die Abtretung eines Gefälles auf 
Seite des Besitzers auf dem Grunde eines obli- 
gatorischen Verhältnisses. Es handelt sich daher 
auch nur von einem persönlichen, nicht von einem 
dinglichen Anspruche, dessen Einklagung durch die 
Provokation veranlaßt werden soll, und es muß, 
gleichwie die Hauptsache selbst, vor den allgemei- 
nen orbentlichen Gerichtsstand des dereinstigen Be- 
klagten gehört, auch die Provokation vortseitst an- 
gebracht werden 1). 
Literarische Anzeige. 
Bei Berathung des Prozepgesetzes v. 17. Nov. 
1837 wurde in der Kammer der Abgeordneten an 
die k. Regierung der Wunsch gerichtet: es möge eine 
neue Auflage der Gerichtsordnung, alles dermal 
Geltende mit Hinweglassung des Abgewürdigten 
enthaltend, im Druck erscheinen. Der k. Regie- 
rungskommissär bemerkte hierüber: die gewünschte 
Zusammenstellung könne nur als Privatarbeit — 
ohne offiziellen Charakter veranstaltet werden. — 
Jener Wunsch war der Ausdruck eines allge- 
meingefühlten Bedürfnisses. Einen Beitrag zur 
Befriedigung dieses Bedürfnisses zu liefern, ist die 
Aufgabe eines vor Kurzem erschienenen Buches: 
„Der jetzige Lauf des Civilprozesses bei den 
„bayerischen Untergerichten (mit Ausschluß des 
„Konkursprozesses.) Als Beitrag zur Beför- 
„derung einer zweckmäßigen und möglichst gleich- 
„förmigen Praxis bei diesen Gerichten, ver- 
„faßt von Klement Hellmuth, Doctor 
„der Rechte. München, Verlag der literarisch- 
1) AGE. (von Aschaffenburg) v. 13. Nov. 1841, Nr. 2565.
        <pb n="224" />
        208 Literarische Anzeige. 
„artistischen Anstalt. 1842.“ (XVI u. 302 
Seiten.) 
Im Terte dieses „Handbuches“ für Prak- 
tiker ist der Gang des unterrichterlichen- 
Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreiten nach 
den geltenden Gesetzen in natürlicher Ordnung und 
in dogmatischen Sätzen dargestellt, bei deren Ab- 
fassung möglichste Bewahrung des Gepräges der 
gesetzlichen Vorschriften, in Kürze und Bestimmt- 
heit, erstrebt wurde. In den zahlreichen Noten 
finden sich nähere Bestimmungen, Folgesätze, Erör- 
terungen über zweifelhafte Punkte, Hinweisungen 
auf literarische Hülfsmittel. 
Wir halten vorliegende Schrift für ganz ge- 
eignet, ihrem Zwecke zu entsprechen, und in jeder 
Hinsicht der besten Empfehlung werth. Scharfes 
selbständiges Denken, klare gründliche Einsicht, rich- 
tiger praktischer Takt zeben sich in lichtvoller sach- 
gemäßer Darstellung kund. In den Noten kom- 
men sehr schätzbare Beiträge zur Lösung einzelner 
schwieriger Fragen vor, und wir können dem Ver- 
fasser auch in Ansehung derjenigen Kontroversen, 
bei welchen wir die Richtigkeit seiner Ansicht be- 
zweifeln, das Zeugniß des Scharfsinns und ge- 
wandter Argumentation nicht versagen. — Bei 
dem kompendiarischen Umfange des Buches sind es 
natürlich nur einzelne ausgewählte Fragen, über 
welche nähere Erörterungen geliefert werden; im 
Uebrigen erfüllen die Noten zugleich die Aufgabe 
eines Repertoriums der Literatur des vaterländi- 
schen Civilprozesses, welches überall die einschla- 
genden Stellen und Aufsätze anzeigt. — 
Gewiß wird jeder Praktiker, welcher von die- 
sem Buche bei seinen Berufsgeschäften Gebrauch 
macht, in kurzer Frist von guten Diensten, die 
es ihm geleistet, rühmendes Zeugniß geben. Ins- 
besondere angehenden Praktikern möchte dessen Be- 
nützung zu großem Vortheil gereichen.
        <pb n="225" />
        Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 14. Samstag, den p. Juli 1842. 
Geitrag zur Lehre vom Manikestationseide. 
Von Herrn Dr. Feust zu Fürth. 
Der Eröffnung des Konkurses pflegt gewöhn- 
lich ein Präliminar-Verfahren 1) vorher zu gehen, 
um die Vermögens-Verhältnisse des Schuldners zu 
prüfen und aktenmäßig auszumitteln, ob im gegebenen 
Falle wirklich die Bedingung des Konkurses, — Unzu- 
länglichkeit des schuldnerischen Vermögens zur 
Befriedigung der bekannten Gläubiger oder wenig- 
stens Gefahr eines Verlustes der Letzteren durch 
längeres Zuwarten, — 2) vorhanden sey. 
Es fragt sich nun, ob der Gemeinschuldner 
schon im Laufe jenes, nicht selten Jahre lang sich 
fortschleppenden präparatorischen Verfahrens zur 
Leistung des Manifestationseides angehalten wer- 
den könne. Diese Frage dürfte zu verneinen seyn. 
Denn: 
1) die einschlägige Stelle der Gerichts-Ord- 
nung Kap. 19, §. 20, wonach der Schuldner 
auf Begehren des curatoris bonorum oder der 
Gläubiger den Manifestationseid zu leisten verbun- 
1) Gemeiniglich Debitwesen genannt, vergl. Martin's 
Lehrbuch des deutschen gem. dürg. Prozesses, 8. 326., 
(Ausg. 12.) 
2) Cod. jud. Kap. 19, §. 3, dann Annotatlonen, 
S. 617— 618.
        <pb n="226" />
        210 Beitrag zur Lehre vom Manifestationseide. 
den ist, setzt offenbar wirkliche Eröffnung des Kon- 
kurses, d. h. ein rechtskräftiges Erkenntniß auf 
Konkurs-Eröffnung, oder freiwillige Unterwerfung 
des Schuldners unter das Konkursverfahren voraus. 
Schon die Ueberschrift des angezogenen Para- 
graphen lautet: · 
„Von Manifestirung des verganteten Ver- 
mögens u. s. w.“ 
und im Eingang wird der auf die Gant ge- 
triebene Schuldner für verbunden erklärt, den Ma- 
nifestationseid abzuschwören. 
Als auf die Gant 2) getrieben ist aber blos 
derjenige Schuldner zu erachten, wider welchen der 
Universalkonkurs eröffnet, nicht jener, gegen den 
lediglich erst ein sog. Debitwesen eingeleitet ist. 
Denn der Universalkonkurs oder die Gant 
sängt erst mit der Ausschreibung der Ediktalien an ½), 
und diese dürfen erst, nachdem das Erkenntniß auf 
Konkurseröffnung die Rechtskraft beschritten, erlas- 
sen werden 5). 
2) Der Zweck des Manifestationseides im Kon- 
kursverfahren ist die Richtigstellungdes Güterverzeich= 
nisses, des Inventariums über das Aktivvermögen. 
Der auf die Gant getriebene Schuldner ist 
daher nach Vorschrift der Gerichts-Ordnung 
ap. 19, I. 20, Nr. 1 verbunden, nicht nur sein 
ganzes Vermögen bei Errichtung des Inven- 
tarii anzuzeigen, sondern auch nöthigen Falls 
den Manifestationseid darüber abzuschwören. 
Zur Fertigung des Güterverzeichnisses oder 
Inventariums darf aber erst nach eröffnetem Kon- 
kurs geschritten werden s). « 
VucbekbenUrspkamgdcsWortcsGuitton-ngit- 
termaier's Grundsätze des gem, deutschen Privatrechts, 
8. 282, Not. 3. 
4) Cod. jud. Kap. 19, §. 3. 
5. Col. jud. I. c. S. 4, ur. 5. 
a) v. Wendt's Handbuch des Vayer. Civilprozesses,
        <pb n="227" />
        Veitrag zur Lehre vom Manifestationseide. 211 
3) Durch das unter dem Namen „Debitwesen“ 
bekannte präparatorische Verfahren soll der Richter 
erst in den Stand gesetzt werden zu ermittlen, ob 
sich die Sache zum Exekutions= oder zum Kon- 
kursverfahren eigne. 
Das Ergebniß des Debitwesens kann leicht 
auch dahin ausschlagen, daß eine Ueberschuldung, 
eine Gefährde für die Gläubiger bei längerem 
Zuwarten nicht vorhanden, sondern daß die activa 
des Kommunschuldners zur Tilgung aller seiner 
Passiven ausreichen, und das Präliminarverfahren 
alsdann nicht mit der Konkurseröffnung sich schließen, 
sondern in das gewöhnliche Erekutions-Verfahren 
übergehen. 
Der im Laufe des Debitwesens zum Mani- 
festationseide angehaltene Schuldner hätte sohin 
in Fällen der Art, wie sich ex post gezeigt, den 
Manifestationseid unnöthiger Weise geleistet, was 
der Heiligkeit des Eidschwures, sowie den Grund- 
sätzen über Eides-Ersparung wibderstritte. 
Anträge der Gläubiger oder des interimistischen 
curatoris bonorum auf Ableistung des Mani- 
festations-Eides von Seite des Schuldners noch 
vor eröffnetem Konkurse müssen daher zur Zeit 
abgewiesen werden. — - 
UrbecgemisrlitcGkkiliteinstmssakhm 
Von Herrn OAGR. Arnold. 
(Fortsetzung.) 
III. 
Gemischte Gerichte haben einen subjektiven 
Grund: das Zusammentreffen von Civil= und 
Bd. II. §S. 210 a (Ausg. 2.) Klaproth's Einleit. in 
sämmtl. summar. Proz. 8. 308, vergl. mit Seite 442. 
Danz Grunds. der summar. Proz. S. 131. Mar- 
tin's Lehrbuch des deutschen gem. bürg. Proz. S. 317, 
in sine. 
*
        <pb n="228" />
        212 Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 
Militärpersonen bei demselben Verbrechen oder Ver- 
ehen. 
* Das Objekt des Verbrechens begründet ein 
gemischtes Gericht nicht, also auch nicht der Dam- 
nifikat. Wird das Militär-Aerar, sey es auch im 
Militärgebäude, bestohlen, oder wird ein Verbrechen 
oder ein Vergehen an einer Militärperson verübt, 
so kommt es darauf an, ob alsbald Verdacht gegen 
eine bestimmte Person vorhanden ist, oder nicht. 
Ist Verdacht vorhanden, so gebührt schon die 
General-Untersuchung, mithin auch der Augenschein 
(soserne er nicht bereits gemäß StGB. II, 23, 
vorgenommen wurde) dem Gerichte, welches in 
Beziehung auf den Verdächtigen zuständig ist, mit- 
hin dem Civilgerichte, wenn eine Civilperson — 
dem Militärgerichte, wenn eine Militärperson in 
Verdacht steht 12); dem gemischten Gerichte, wenn 
der Verdacht auf Civil= und Militärpersonen gemein- 
schaftlich fällt. Diese Zuständigkeit berechtigt indeß 
nicht zu Gerichtshandlungen in einem andern 
Gerichtsbezirke, also z. B. nicht zum Augenschein 
des Militärgerichts in einem Bürgerhause, in der 
Miethwohnung eines bestohlenen Militärs; denn 
das Miethverhältniß unterwirft diese Wohnung kei- 
ner Militärgerichtsbarkeit 128). Handlungen in frem- 
dem Gerichtsbezirke müssen von dem treffenden 
Gerichte requirirt, oder es muß von diesem die 
Einwilligung verlangt werden, solche in dessen 
Bezirk vorzunehmen. Ist kein Verdacht gegen eine 
bestimmte Person vorhanden, so kann weder ein 
Militärgericht, noch ein gemischtes Gericht die 
Generaluntersuchung führen, denn beide beruhen 
13) Justiz -Minist. Entschl. v. 4. Nov. 1836. Die Civil- 
behörde hat sich jedoch deßhalb mit der treffenden Mili- 
tärbehörde zu benehmen. Gedachte J. M. Entschl. 
1#) Daß Militärgebäude der Mililärgerichtsbarkeit in Krimi- 
nalsachen unterworfen seyen, widerspricht der verfassungs-
        <pb n="229" />
        Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 213 
auf dem Privilegium der Militärpersonen, welches 
nicht anwendbar ist, wo keine Militärperson in 
Verdacht gezogen wird. Die Generaluntersuchung 
gebührt demnach dem orbentlichen Gerichte im 
Sinne des St G. I1, 22, es mag der Damni- 
fikat einen privilegirten oder unprivilegirten Gerichts- 
stand haben. 
IV. 
Eiye gemischte Untersuchung ist begründet, 
wenn bei demselben Verbrechen Civil= und Mili- 
tärpersonen zusammentreffen. Diese gesetzliche Be- 
stimmung hat nicht den Sinn, als ob zur Begrün- 
dung des gemischten Gerichts schon' feststehen 
müsse, daß dergleichen Personen zusammentreffen, 
denn gerade die Erörterung hierüber ist die Auf- 
gabe der Untersuchung und erst das rechtskräftige 
Urtheil stellt jenes Zusammentreffen vollständig fest. 
Es ist demnach eine gemischte Generalunter- 
suchung begründet, sobald irgend ein nur einiger- 
maßen erheblicher Verdacht auf Militär= und 
Civilpersonen wegen desselben Verbrechens vor- 
liegt ½)). Bloße Möglichkeiten find nicht hinreichend. 
Ist einmal das gemischte Gericht zur Generalun-= 
tersuchung zuständig, so hat es auch solche bis zum 
Schlusse (St GB. II, 91) fortzuführen. Ergiebt 
sich indeß während der Generaluntersuchung die 
Gewißheit, daß entweder keine Civilperson oder 
keine Militärperson konkurrirt, so hat der Grund 
der gemischten Untersuchung aufgehört, die Gene- 
raluntersuchung in Beziehung auf die ohne Grund 
in Verdacht gezogenen Personen wird geschlossen, 
die Akten sind dem Appellationsgerichte zum gemisch- 
ten Kriminalgerichte oder Civilstrasgerichte einzu- 
senden, dieses hat die definitive Aufhebung der 
mäßigen Gleichheit vor dem Gesetze und ist in der Ver- 
fassungsurkunde Tit. IX, S. 7 nicht begründet. 
11) StGB. II, 64— 69.
        <pb n="230" />
        214 Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 
Generaluntersuchung gegen die unschuldig in Ver- 
dacht gezogenen Penen auszusprechen und die 
weitere Generaluntersuchung dem treffenden unge- 
mischten Gerichte zu überlassen. 
Ist die gemischte Generaluntersuchung durch- 
geführt, so werden die Akten dem Appellations= 
gerichte zum Beschluß im gemischten Kriminal= oder 
Civilstrafgerichte erster Instanz eingesendet. Findet 
das Appellationsgericht an der Generaluntersuchung 
Mängel, welche noch gehoben werden können, so 
kann es die geeigneten Erseßungen anordnen, ehe 
die Sache in den gemischten Senat gebracht 
wird 15). 
Ist die Generaluntersuchung zum Beschlusse 
reif, so ist zu unterscheiden: A. sie hatte Ver- 
brechen zum Gegenstande: 1) der Verdacht eines 
Verbrechens ist nicht begründet, sondern a) nur 
der Verdacht von Vergehen. Der Beschluß geht 
auf definitive Aufhebung der Generaluntersuchung 
wegen Verbrechens und Verweisung der Sache an 
das gemischte Civilstrafgericht erster Instanz ½6), 
welches dann sogleich sich zu bilden hat u). b) Es 
168) Kriegsministerialentschließung v. 27. Juni 1824 und 
Justiz-Min.= Entschl. v. 10. Juli 1824. — Ob die 
Ersetzung durch Signat oder durch Kollegialbeschluß an- 
zuordnen, ist nach der PVerordn v. 10. Sept. 1816, 
(Reg.-Bl. v. J. 1816, S. 579) zu bemessen. 
16) Wenn (objektiv. der Verdacht eines Verbrechens nicht begrün- 
det, aber der Verdacht eines Vergehens oder einer 
Polizeiübertretung vorhauden ist, so ist das Kriminalge- 
richt zur suc jektiven Wöürdigung nicht zuständig, 
selbst wenn klar vorliegt, daß ein gemischtes Gericht 
nicht zuständig seyn könne. 
17) Es treten nämlich die zwei jüngsten Votanten aus; 
wenn aber im Kriminalgerichte die Handlung nur durch 
Stimmenmehrheit für ein Vergehen erklärt wurde, 
so können zwei Dissentienten austreten. Litb. Nov. 28. 
vom 1. Febr. 1814. Doppelmayr, S. 113. Es 
versteht sich von selbst, daß beim gemischten Gerichte 
dieses Austreten immer cinen Civilrichter und einen 
Militärrichter trifft.
        <pb n="231" />
        Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 215 
ist nur der Verdacht von Polizeiübertretungen be- 
gründet. Hier wird die Sache nicht durch einen 
Umweg an das Civilstrafgericht und von diesem 
erst an die Polizeibehörde, sondern sogleich an diese 
verwiesen. Nur wenn es zweifelhaft ist, ob Ver- 
gehen oder Polizeiübertretung vorliege, muß die 
Verweisung an das Civilstrafgericht geschehen, denn 
nur dieses und nicht das Kriminalgericht kann sich 
über diesen Zweifel aussprechen. 2) Wenn der 
Verdacht eines Verbrechens begründet ist, so ist 
u unterscheiden: a) es ist subjektiv nicht so viel 
B. vach vorhanden, um irgend eine der in Ver- 
dacht gezogenen Personen in den Stand der Anschul- 
digung zu versetzen. (S1GB. II, 98). Hier 
wird auf befinitive oder einstweilige Aufhebung 
der Generaluntersuchung erkannt 1). b) Es ist 
so viel Verdacht vorhanden, um sowohl Civilper= 
sonen, als Militärs der Spezialuntersuchung zu 
unterwerfen. Hier erkennt das gemischte Ge- 
richt auf Spezialuntersuchung gegen die hinreichend 
Verdächtigen beider Stände. (St GB. II, 94, 95, 
98.) 19) cy Es ist nur gegen Personen des einen 
Standes so viel Verdacht vorhanden, um die Spe- 
zialuntersuchung zu beschließen; hinsichtlich der Per- 
sonen des andern Standes aber ist definitive oder 
einstweilige Aufhebung der Untersuchung begründet. 
Hier beschließt das gemischte Kriminalgericht 
18) Der gesetzliche Ausdruck: „erkennen“ darf nicht zu der 
Ansicht verleiten, als ob ein förmliches Erkenntuiß 
ausgefertigt werden müsse: es ist vielmehr jener Aus- 
spruch seiner Natur nach nur ein Beschluß, der als 
solcher (ohne Entscheidungsgründe) ausgefertigt wird. 
Sech. Nr. 72, v. 19. Febr. 1815. Doppelmayr, 
10) In diesem, aber auch nur in diesem Falle, kann auch 
das gemischte Untersuchungsgericht unter den Bedingun- 
gen des StGB. Il, 97, die Spezialuntersuchung selbst 
verhängen; keineswegs aber, wenn nur Personen des 
einen Standes zur Spez.-Unters. reif sind.
        <pb n="232" />
        216 Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 
lediglich in Beziehung auf die Personen des einen 
Standes die wegen derselben begründete definitive 
oder einstweilige Aufhebung der Generaluntersuchung 
und verweist das weitere Verfahren oder Abur- 
theilen gegen sämmtliche übrige nunmehr ausschlie- 
ßend noch betheiligte Personen des andern Stan- 
des dem zuständigen Gerichte, also den Militärge- 
richten, wenn die Gen.-Untersuchung rücksichtlich 
der Civilpersonen definitiv oder einstweilen aufge- 
hoben ist; im entgegengesetzten Falle dem unge- 
mischten Kriminalgerichte der Civilpersonen. #) 
Es muß nänlich hier der Unterschied zwischen Gene- 
ral= und Spezialuntersuchung wohl ins Auge gefaßt 
werden. Der Zweck der Generaluntersuchung ist 
die Ermittlung, ob ein Verbrechen begangen wor- 
den und ob gegen Jemand so viel Verdacht vorliege, 
um gegen denselben eine förmliche Untersuchung 2) 
verhängen zu können :2). (St GB. II, 72). 
Die Spezialuntersuchung hat zum Zweck den Be- 
weis der Schuld oder Unschuld des Verdächtigen 
vollkommen zu den Akten zu bringen (St G. IU, 
107). In der Generaluntersuchung wird kein Ver- 
dächtiger vor Gericht gestellt; (die Verneh- 
mung nach St G. II, 86, und das allenfallsige 
summarische Verhör sind keine Stellung vor Gericht, 
20) Justiz-Min.-Reser. v. 14. Apr. 1833, Intellgzbl. für. 
*n——* v. J. 1835, Num. 35. Doppelmayr, 
133 
. 133. 
21) D. h. Spezial= oder Hauptuntersuchung. 
31) Es ist daher ein Formfehler, wenn General-= 
untersuchungsakten als Akren wider bestimmte Per- 
sonen überschrieben oder die Beschlüsse in einer Gene- 
raluntersuchung (wenn nicht auf Spezialuntersuchung 
erkannt wird) als Beschlüsse wider bestimmte Perso- 
nen redigirt werden. Es kann nur das Verbrechen be- 
nannt und die Richtung bezeichnet werden, welche 
die Untersuchung gegen bestimmte Personen genommen 
pt. Vergl die richtigen Formulare bei Doppelmayr, 
. 179.
        <pb n="233" />
        Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 217 
denn es darf dem Verdächtigen kein beschulpigen- 
der Vorhalt gemacht werden); die Generalunter- 
suchung ermittelt nur, ob Gründe vorhanden, Jemand 
vor Gericht zu stellen: erst in der Spezialunter= 
suchung und mit derselben geschieht die Stellung 
vor Gericht. Die Generaluntersuchung mittelt 
daher nur aus, ob Jemand vor ein gemischtes 
Gericht zu stellen: wird nun aber beschlossen, daß 
diese Untersuchung so weit sie die Richtung gegen 
Personen des einen Standes genommen, definitive 
oder einstweilen aufgehoben wird, so ist damit aus- 
esprochen, daß Civil= und Militärpersonen nicht 
onkurriren, oder daß kein gesetzlicher Grund vor- 
handen, diese Konkurrenz als hinreichend hergestellt 
anzunehmen. In diesem Beschlusse aber liegt von 
selbst, daß ein gemischtes Gericht gar nicht (defi- 
nitive Aufhebung) oder nicht hinreichend (einstwei- 
lige Aufhebung) begründet sey und es wäre rechts- 
widrige Entziehung des militärischen Privilegiums, 
wenn dennoch das gemischte Gericht auf Spezial= 
untersuchung wider einen Soldaten — vielleicht 
in der Hoffnung erkennen wollte, daß gegen den 
Civilisten noch hinreichender Verdacht sich ergeben 
und seiner Zeit das gemischte Gericht noch begrün- 
det werden würde. Eben so wäre es verfassungs- 
widrige Entziehung des ordentlichen Richters, wenn 
unter ähnlichen Verhältnissen das gemischte Gericht 
die Civilperson allein der Spezialuntersuchung un- 
terwerfen wollte. B. Die Generaluntersuchung 
hatte Vergehen zum Gegenstande, oder es wird, 
wenn sie auch wegen Verbrechens geführt war, in 
oben bemerkter Art unter definitiver Aufhebung der 
Generaluntersuchung wegen Verbrechens die Sache 
an das gemischte Civilstrafgericht erster Instanz 
verwiesen. Hier tritt analog dasselbe ein, was vor- 
hin erörtert wurde. 
(Fortsetzung folgt.)
        <pb n="234" />
        218 
Mittheilungen aus der neueren Theorie des 
Civilrechts. 
CHauptsächich, aus Savignyen Spystem.) 
Prof. Dr. Dollma 
III. 
Die Vitalität des Neugebornen ist keine Bedin- 
gung seiner Rechtsfähigkeit. 
Es war bis in die neueste Zeit die herrschende 
Lehre, daß nur dem lebensfähig neugebornen Kinde 
Rechtsfähigkeit zukomme, und daß nur dasjenige 
Kind als lebensfähig angesehen werden könne, 
welches wenigstens 181 Tage im Mutterleibe ge- 
wesen sey 1). Dieser Ansicht ist unter den Neueren 
zuerst Seuffert entgegengetreten ); ihm sind 
Vangerow '?) und Kierulff") gefolgt. Diese 
zeigen, wie die herrschende Meinung aller gesetzlichen 
Basis ermangelt und wie namentlich auch die Be- 
rufung auf die L. 12. D. statu hom. und L.2, 
3, C. postum. hered. inst. ganz vergeblich is., 
indem diese Stellen weiter nichts besagen, als daß 
ein am 182. Tage nach eingegangener Ehe gebor- 
nes Kind schon als ein eheliches gelten müsse, so- 
dann, daß ein abortus das väterliche Testament 
nicht rumpire, woraus aber offenbar weder direkt 
noch indirekt gefolgert werden kann, daß ein vor 
jenem Zeitpunkt lebendig gebornes Kind schlechthin 
für einen abortus und für rechtsunfähig anzuse- 
hen ist. — Auf eine erschöpfendere und völlig über- 
zeugende Weise hat nunmehr auch von Savigny!) 
1) S. Göschen, Vorlesungen Bd. 1, S. 117. Schil- 
ling Institutionen, Bd. 2, S. 88 und S. 90, Not. 1. 
G. F. Puchta, Lehrbuch d. **z* . on, Not. g. 
2) S. dessen Erbrirrungenn 1. H. S 
3) Leitfaden Bd. 1, S. 5 
4 heorie des gemeinen ilrechts Bd. 1, (1839) S. 87, 
8) Eien d. h. Röm. R., Br. 385. — Ihm ist 
beigetreten G. F. Puchta in # irit. Jahrb. Jahrg. 
1840, S. 683.
        <pb n="235" />
        Vom Jerthum, als selbst. Grund v. rechtl. Wirkungen. 219 
die Unhaltbarkeit jener ältern Theorie dargethan; 
sie dürfte schwerlich noch einen Vertheidiger finden. 
Savigny erinnert zuerst, daß dieselbe auf 
einer ganz unstatthaften und verkehrten Anwendung 
der Präsumtion beruhe, welche für den frühesten 
Termin der ehelichen Geburt, also für die Begrün- 
dung der Paternität aufgestellt ist, und macht ins? 
besondere auf die Unausführbarkeit jener Lehre 
aufmerksam. Denn sie setzt voraus, daß der Zeit- 
punkt der Konzeption feststehe, da von ihm aus 
die Zeit der Geburt berechnet werden soll. Nun 
fällt aber jener Zeitpunkt in der Regel ganz außer 
dem Bereich eines eigentlichen juristischen Beweises; 
die Unmöglichkeit dieses letztern hat ja eben in 
Beziehung auf die Paternität die oben berührte 
Präsumtion nöthig gemacht. Es bliebe somit nur 
übrig, durch ein ärztliches Gutachten den Zeitpunkt 
der Konzeption feststellen zu lassen. Allein auch 
dieß ist in zweifelhaften Fällen, wo es sich um 
Tage handelt, nicht zu erwarten, denn welcher ge- 
wissenhafte Arzt wollte sich zutrauen zu entscheiden, 
ob das neugeborne volle 181 oder nur 180 im 
Mutterleibe gewesen sey ?)7 
IV. 
Bur Lehre vom Irrthum, als selbständigen 
Grund vonrechtlichen Wirkungen. 
1. 
Genauere Gränzbestimmung zwischen 
dem error juris und crror factiz). 
a) Die irrige Subsumtion einer That- 
sache unter eine Rechtsregel., unter welche sie 
0) Das bayer. Landr. verlangt blos lebendige Geburt in 
menschlicher Gestalt, also keine Lebensfähigkeit. „Genug 
wenn sie nur einen einzigen Augenblick bei Leben gewe- 
sen.“ Anm. Thl. 1, Kap. 3, §. II, Nro. 1. 
1) Savigny, System III, S. 325, f.
        <pb n="236" />
        220 Vom Irrthum, als selbst. Grund v. rechtl. Wirkungen. 
nicht paßt, soll nach Savigny)) in allen Fällen 
dem error facti beigezählt werden. Denn die 
Rechtsregel sey das feststehende, gewisse, der Irr- 
thum betreffe also nicht sie, sondern nur die Auf- 
fassung, Zergliederung und Ausbildung der That- 
sache. — Referent möchte hier das Weil in Wenn 
verwandeln. Eine falsche Subsumtion kann ihren 
Grund haben in mangelhafter Würdigung der That- 
sachen, aber eben so gut und eben so oft in einer 
ungenügenden Kenntniß des Rechts. Es kann 
Jemand die Thatsache, welche die Grundlage sei- 
nes Handelns bildet, klar und einfach in dem 
Bewußtseyn haben, er subsumirt sie aber unter 
einen falschen Rechtssatz, weil er den wahren nicht 
kennt. Warum sollen wir hierin keinen error 
juris erblicken Nur die Schwierigkeit der Sub-= 
sumtion, die Ungewißheit des Rechtssatzes um den 
sichs handelt und ähnliches kann die Veranlassung 
werden, einen solchen error juris als error facti 
zu behandeln; an und für sich aber kann keines- 
wegs jede falsche Subsumtion darauf Anspruch 
machen. 
2) Der Behandlung des Irrthums im R. 
R. liegt das tiefere Prinzip zu Grund, daß 
kein Irrthum, der auf grober Nachlässigkeit beruht, 
dem Irrenden zu Gut kommen soll?). Bei dem 
Rechtsirrthum wird in der Regel den Irrenden 
der Vorwurf der Sorglosigkeit treffen, und daher 
wird er ungünstiger beurtheilt als der faktische Irr- 
thum, der im Allgemeinen entschulrbar ist. Die 
verschledene Behandlung dieser beiden Arten des 
Irrthums beruht also nicht auf einer verschiedenen 
Rechtsregel; nur die Beweislast ist für beide 
Fälle des Irrthums verschieden. Bei dem Rechts- 
2) S. 327. 
3) Diesen Grundsatz stellt auch unser bayer. Landrecht v. 
J. 1756 voran, P. I, c. 1, S. 7.
        <pb n="237" />
        Vom Irrthum, als selbst. Grund v. rechtl. Wirkungen. 221 
irrthum wird nämlich die Nachlässigkeit präsumirt 
und diese Präsumtion kann nur durch den Beweis 
ungewöhnlicher Umstände widerlegt werden, während 
bei dem faktischen Irrthum jene Nachlässigkeit als 
eine besondere Thatsache zu erweisen ist. — Aus 
dem obigen Hauptprinzip ergibt sich nun aber eine 
sehr wichtige Beschränkung der ungünstigen Behand= 
lung des Rechtsirrthums. Denn da man nur in 
dem Irrthum über solche Rechtsregeln eine Nach- 
lässigkeit finden kann, welche als gewiß allgemein 
anerkannt sind, so darf jene nachtheilige Behand= 
lung nicht eintreten, wenn es sich um kontroverse 
Rechtssätze oder um Sätze des partikulären Rechts, 
namentlich des Gewohnheitsrechts handelt, obgleich 
der Irrthum über gewohnheitsrechtliche Bestim- 
mungen allerdings als Rechtsirrthum und nicht 
mit Vielen als faktischer aufgefaßt werden muß 4). 
Bei dem großen Umfange unseres kontroversen, wie 
unseres partikulären und Gewohnheitsrechts ergibt 
sich von selbst, daß heutzutage noch weit häufiger 
der error juris wie ein error facti beurtheilt 
werden muß, als dieß bei den Römern der Fall 
war 5). 
0 
Prinzip für die Behandlung des Irrthums. 
Der Unterschied zwischen error juris und 
error facti hat blos die negative Bedeutung, daß 
in den Fällen, wo an und für sich der Irrthum 
eine Wirksamkeit hat, diese dennoch wegfällt, wenn 
derselbe auf großer Nachlässigkeit beruht, d. h. 
wenn er ein error juris ist. Ein positives 
Prinzip, in dem Sinn, daß daraus die Wirk- 
samteit des Irrthums für jeden einzelnen Fall 
4) S. Puchta, Gewohheeitsrech. II, S. 217, f. 
5) Savigny a. a. O. S. 336, A. M. Vangerow, 
Leitfaden, S. 101. Hn 25 beruft sich dieser auch 
auf den Satz cessanle ralione legis non cessat lex ipsa.
        <pb n="238" />
        222 Vom Irrthum, als selbst. Grund v. rechtl. Wirkungen. 
erkannt werden könnte, bietet jene Regel nicht dar. 
Solcher positiver Prinzipe werden scheinbar in den 
Quellen zwei aufgestellt: einmal der Satz, daß 
der Irrthum das Daseyn des freien Willens selbst 
ausschließe ); dann der andre, daß der faktische 
Irrthum in allen Fällen helfe, der Rechtsirrthum 
aber nur, wenn man Schaden abwenden, nicht 
wenn man reicher werden wolle 7). Beide Sätze 
sind schon wegen ihrer Unbestimmtheit wenig geeig- 
net, ein leitendes Prinzip zu bilden; sie stehen im 
Widerspruch mit den sichersten konkreten Entschei- 
dungen, welchen sie nach unbestrittenen Interpre= 
tationsregeln nachgehen müssen; sie sind aber endlich 
auch gar nicht dazu bestimmt, leitende Prinzipien 
aufzustellen, sie haben vielmehr, wie mit glänzen- 
dem Scharfsinn dargethan wird, von Hause aus 
nur eine ganz spezielle Beziehung —: der erste 
Satz auf stillschweigende Willenserklärungen, der 
andre auf das den Frauen nach älterem Recht zu- 
stehende Vorrecht sich mit Ausnahme der Schenkung 
auf den Rechtsirrthum eben so, wie auf den fakti- 
schen Irrthum berufen zu dürfen; — und haben 
somit nur durch die ungeschickte Behandlung der 
Kompilatoren „die trügerische Gestalt angenommen, 
in welcher sie uns jenes falsche Prinzip verkün- 
bigen ").“ 
Man kann daher an die Spitze der ganzen 
Lehre vom Irrthum nur folgenden Grundsatz stellen: 
der Irrthum im Allgemeinen wirkt an und für 
sich gar nicht, und schützt also auch nicht gegen 
den dadurch entstandenen Nachtheil. Doch gibt es 
davon viele Ausnahmen, welche aber jede beson- 
ders begründet werden müssen. Aber auch in die- 
sen letzteren Fällen wird der Irrthum nicht weiter 
—’ —— 
L. 15 D. 2, 1, L. 2, pr. D. 5, I, L. 116, S. 2. B. J. 
I7) L. 7, 8, D. juris et facti ign. L. 11, C. eod. (I, 18.) 
s) Sarigny a. a. O. S. 342, 467.
        <pb n="239" />
        Vom Frrthum, als selbst. Grund v. rechtl. Wirkungen. 223 
beachtet, wenn er auf großer Nachlässigkeit beruhte, 
was in der Regel bei dem Rechtsirrthum anzunehmen 
ist, bei dem faktischen aber besonders erwiesen 
werden muß?). 
Anwendung desselben. Condictio 
indebiti. 
Diese Hauptregel bewährt sich sofort bei den 
Rechtsgeschäften des täglichen Verkehrs, indem 
bei Verträgen der Irrthum 10) in der Regel gar 
keine Einwirkung hat, er mag nun lacti oder juris, 
verschuldet oder unverschuldet seyn. Nur 2 Fälle 
gibt es, in welchen ein Rechtsgeschäft blos wegen 
eines irrigen Beweggrunds durch besondere Klagen 
als ungültig angefochten werden kann: diese Aus- 
nahmen sind in den ädilicischen Klagen, dann in 
den Kondiktionen wegen Irrthums, hauptsechlich 
in der condictio indebiti begründet. 
Hinsichtlich der letztern wird die herrschende 
Meinung, wonach nur der error facti, aber nicht 
auch der error juris die Rückforderung begründet, 
auf eine wohl für jeden Unubefangenen entschei- 
dende Weise gegen neuere Anfechtungen in Schutz 
genommen. Was zuvörderst zur Vereinigung der 
Ansichten viel beitragen dürfte, ist die genauere 
Begränzung, welche der Ausschließung des Rechts- 
irrthums gegeben wird, indem namentlich der Irr- 
thum über kontroverse oder partikuläre Rechtssätze 
dem error facti auch hier gleichgestellt wird u). 
Dieß vorausgesetzt, werden die allgemeinen wie 
speziellen Gründe der Gegner auf das genügendste 
widerlegt. Die Willkühr, mit welcher Mühlen- 
5½ S. 310. 6 , 
10) Um hier Mißverständnissen vorzubeugen, verweisen wir 
auf die nächstfolgende Relation. 
11) Damit stimmt auch das bayer. Landr., Aumerk. zu P. IV, 
c. 13, §. 5, 6, Nr. 1 vollkemmen überein.
        <pb n="240" />
        224 Vom Irrthum, als selbst. Grund v. rechtl. Wirkungen. 
bruch durch die unzulässigsten Suppositionen die 
übereinstimmenden Stellen beseitigt, welche theils 
im Allgemeinen, theils in einzelnen Anwendungen 
die cond. indeb. von dem error facti abhängig 
machen 12), erhält ihre gebührende Abfertigung 
und die einzige Stelle, welche die entgegengesetzte 
Melnung mit einigem Schein für sich anführt, 
wird eben so scharfsinnig als befriedigend erklärt. 
Es ist dieß die L. 1. pr. D. ut in poss. 36, 4; 
hier wird für einen speziellen Fall allerdings au 
der Rechtsirrthum zur Begründung der condictio 
indebiti für ausreichend erklärt, aber es ist hier 
ein Rechtssatz in Frage, den man als kontro- 
vers und ungewiß betrachten darf, da er eine 
durch das praktische Bedürfniß herbeigeführte und 
nicht in einem eigentlichen Gesetze, sondern in einem 
Restripte eines Kaisers anerkannte Abänderung des 
früheren Rechts enthält 12). — Die übrigen von 
den Gegnern angeführten Stellen 11) trifft die 
gemeinsame Bemerkung, daß in ihnen eben so gut 
ein faktischer, als ein Rechtsirrthum vorausgesetzt 
werden kann ½). 
12) I. 9, S. 5, ht. L. 10 C. eod. L. 6, 7, eod. L. 6, C. cond. 
indeb. 4, 5. L. 7, C. eod. 
13) So erklärt im Wesentlichen auch Unterholzner, 
Schuldverhältnisse, Bd. II, S. 37 in der Note, 
diese Stelle. „Weil erst vot kurzem durch M. 
Aurel bestimmt worden war, daß es dem Erblasser 
verstattet seyn solle, die Sicherstellung zu erlassen, so 
sollte es vorläufig (adhuc) noch entschuldigt wer- 
den, wenn sich Jemand im Rechtsirrthum befunden 
habe.“ Unterholzner ist ebenfalls der Ansicht, daß ein 
Rechtsirrthum in der R. die condictio nicht rechtfertige. 
14) L. 17, §. 10, D. 50, 1. L. 16, S.2, D. 4, 4; L. 10, C. 
4. 5; L. 16, 8. 4, D. 39, 4, u. a. 
16) Savigny a. a. O. S. 447 f.
        <pb n="241" />
        Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 15. Samstag, den 23. Juli 1842. 
Von der Eideszuschiebung in Ehesrheidungspro- 
zessen. « 
(Nach der Praxis der protestant. Ehegerichte in Bayern.) 
Schon nach gemeinem Prozeß ist es die rich- 
tigere Ansicht, daß der Haupteid in allen bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten Statt finde, rücksichtlich 
deren eine gesetzlich begründete Ausnahme nicht 
nachgewiesen werden kann 1), und daß demnach in 
protestantischen Ehestreitigkeiten, wo die Gesetze 
eine solche Ausnahme nicht machen, dieselbe auch 
aus der Natur der Sache nicht gefolgert werden 
kann, indem a) der Staat kein Interesse dabei 
hat, daß unglückliche Ehen fortbestehen, also auch 
in seinem Interesse nicht liegt, die Beweismittel 
in Ehescheidungssachen zu beschränken, und den 
Haupteid für unzulässig zu erklären:); b) das 
kanonische Recht, welches auf dem Grundsatze des 
Sakraments der Ehe beruht, auf protestantische 
Ehesachen nicht angewendet werden kann, weil 
die Protestanten jenem Grundsatze nicht huldigen 
und von den darauf gebauten Rechtssätzen durch 
ihre im westphälischen Frieden garantirte Aner- 
kennung entbunden sind 2). 
1) Martin, bürgerl. Proz. §. 221. 
2) Glück, Pand. Comm. Md. 12, S. 270. — Die Lite- 
ratur über die vorliegende Frage s. bei Linde im Lehr- 
buch ed. V, S. 302, Note 11. 
2) Böhmer, princ. jur. can. §. 54 sqq. Schnaubert 
Kirchenrecht der Protestanten und Katholiken, §. 65 ff.
        <pb n="242" />
        226 Eidedzuschlebung in Ebescheidungsprozessen. 
Noch weniger aber kann nach bayerischem Ci- 
vilprozeß die Zuschiebung des Haupteides in pro- 
testantischen Ehescheidungssachen für unzulässig er- 
klärt werden, denn dieser Eid hat in allen Sa- 
chen Statt, ausgenommen in criminalibus, so- 
fern er nur relevant ist und aus eigenem Wissen 
geschworen werden soll); es ist also auch der 
Rihter nicht befugt, eine weitere Ausnahme für 
Ehescheivungssochen zu machen, und hier um so 
weniger, als es nach den Prozeßgesetzen gestattet 
ist, durch ausdrückliches Geständniß oder auch nur 
durch Unterlassung bestimmten Widerspruchs des 
angegebenen Scheidungsgrundes die Ehetrennung 
herbeizuführen, mithin folgerecht auch gestattet 
seyn muß, dieses Geständniß in der Form einer 
ausdrücklichen oder stillschweigenden Eidesverwei- 
gerung abzulegen ). 
Die Ausnahme des Gesetzes, daß in crimi- 
nalibus keine Eideszuschiebung stattfinde, bezieht 
sich nur auf den Strafprozeß, und kann auf den 
Civilprozeß nicht angewendet werden; denn wenn 
gleich wegen derselben Thatsache, wegen welcher 
im Civilprozeß ein Eid zugeschoben wird, eine 
strafgerichtliche Untersuchung möglich ist, so kann 
dieß doch den Parteien ihre Beweismittel im Civil- 
prozeß nicht entziehen und die Eidesleistung oder 
Eidesverweigerung im Eioihrozeß hat auf den 
Strafprozeß keine Wirkung s), kann also auch kei- 
nen Grund abgeben, im Civilprozeß ein erlaubtes 
Beweismittel nicht zulassen zu wollen 7). 
OA# . Arnold. 
4) Cod. jud. cap. 13, §S. 2, 
5) Vgl. den Komment. zur 7 * Bo. III, Kap. XII, S. 1, 
Note 21. 
8) StGB. II, 
7) DAGE. v. N. Micz 1842. 355. 1821/42.
        <pb n="243" />
        227 
Ueber gemischte Gerichte in Straksachen. 
Ven Herrn OAGR. Arnold. 
(Forrsetzung.) 
Ist einmal die gemischte Spezialuntersuchung 
erkannt — sey es auch vom gemischten Untersu- 
chungsgerichte — und wird dieser Beschluß nach 
geschehener Eröffnung (St G. 1I, 165) nicht 
in Folge eines dagegen ergriffenen Rechtsmittels 
(St G. II, 102— 104) wieder aufgehoben ); sind 
demnach die verdächtigen Civil= und Militärpersonen 
einmal rechtsförmlich vor das gemischte Gericht ge- 
stellt, so ist dieses Gericht das verfassungsmäßig 
ordentliche Gericht der Personen beider Stände, 
sie haben von dem gemischten Criminal= (oder 
Eirilstraf-) gerichte ihre Aburtheilung zu erwar- 
ten und dürfen diesem ihrem ordentlichen Richter 
nicht entzogen werden. Selbst wenn sich während 
der Spezialuntersuchung die Unschuld der Personen 
des einen Standes vollständig ermitteln sollte, 
würde es sich nicht rechtfertigen, nunmehr die Per- 
sonen dieses Standes im gemischten Gerichte ab- 
urtheilen und die Personen des andern Standes 
an das ungemischte Gerlcht verweisen zu wollen. 
Ueber dieselbe Untersuchung kann nur das Gericht 
derselben Kategorie erkennen und die Frage über 
die Schuld der einen Person ist öfters so innig 
mit der Frage über die Unschuld der andern ver- 
wandt, daß das Recht gefährdet würde, wenn 
die Beurtheilung jener Schuld und dieser Unschuld 
23) Würde der Beschluß auf Spezialuntersuchung nur wider 
die Verdächtigen des einen Standes in der Art auf- 
gehoben, daß definitive oder einstweilige Aufhebung der 
Gen.-Unt. einträte, so müßte auch der Beschluß des 
gemischten Gerichts auf Spez.-Unt. wider die Perso- 
nen des andern Standes aufgehoben und der Beschluß 
über diese dem ungemischten Gerichte überlassen werden. 
#“
        <pb n="244" />
        228 Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 
nicht von demselben Gerichte nach denselben Grund- 
sätzen und unter vollständiger Beurtheilung aller 
für die Schuld des einen, wie für die Unschuld 
des andern sprechenden aktenmäßigen Umstände ge- 
schehen würde. , 
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat 
man für den Fall behaupten wollen, wenn die 
Inquisiten des einen Standes während der Spe- 
zialuntersuchung sterben und nur noch Inquisiten 
des andern Standes übrig bleiben. Hier glaubte 
man, wäre es ein Leichtes, im gemischten Gerichte 
wegen der Untersuchungskosten, welche die Ver- 
storbenen des einen Standes veranlaßten, einen 
Ausspruch zu fällen und dann das Uebrige dem 
ungemischten Gerichte zu überlassen, vor welches 
die noch Lebenden gehören. Zur rechtlichen Be- 
gründung dieser Ansicht führte man an, daß der 
Tod die Strafe des Uebertreters tilge 21), eine 
Untersuchung wider einen Verstorbenen sonach zweck- 
los wäre und nicht stattfinde, die Zuständigkeit 
des gemischten Gerichts ihren Grund nur in der 
Konkurrenz zwischen Civil= und Militärpersonen 
habe, mit diesem Grunde aber das Begründete 
von selbst wegfalle und es verfassungswidrige Ent- 
ziehung des ordentlichen Richters wäre, wenn 
Personen des einen Standes ohne Konkurrenz 
von Personen des andern von einem gemischten 
Gerichte abgeurtheilt werden wollten. So einfach 
und blendend aber diese Gründe sind, so unrichtig er- 
scheinen sie, wenn man in das Wesen des Straf- 
prozesses und des Gerichtsorganismus tiefer ein- 
geht. Wer aus gesetzmäßigem Grunde vor ein 
gemischtes Gericht gestellt ist, dessen gesetzmäßiger 
Richter für die Anschuldigung, wegen welcher er 
vor dieses Gericht gestellt ist, kann nur das ge- 
mischte Gericht seyn und er würde seinem ordent- 
:1) StGB. I. 138.
        <pb n="245" />
        Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 229 
lichen Richter entzogen, wenn er diesem Gerichte 
entzogen würde. Hat ein gemischtes Gericht (sey 
es auch das Untersuchungsgericht) auf Spe- 
zlaluntersuchung erkannt, so kann ein ungemischtes 
Gericht nicht zuständig seyn, über das Resultat 
der im gemischten Gerichte angeordneten Untersu- 
chung zu erkennen. Ist die Spezialuntersuchung vom 
emischten Gerichte kompetenterweise erkannt, so 
ann ein nach diesem Erkenntniß eingetretenes Er- 
eigniß — der Tod der Personen des einen Stan- 
des — jenes Erkenntniß nicht mehr ungültig ma- 
chen und eben so wenig sind die bis zu jenem Ereig- 
nisse vom gemischten Untersuchungsgerichte vorge- 
nommenen Untersuchungshandlungen ungültig. Der 
Tod tilgt allerdings die Strafe des Uebertreters, 
aber er kann nicht rückwärts auf das rechtmäßig erlas- 
sene Erkenntniß auf Spezialuntersuchung und auf 
die bereits gemischt geführte Untersuchung wirken; 
er ist nicht im Stande, die wohl begründete An- 
ordnung einer gemischten Spezialuntersuchung zu 
entkräften und zu bewirken, daß von nun an die 
Zuständigkeit des gemischten Gerichts aufhörte und 
ein ungemischtes Gericht einzutreten hätte. Mit 
dem Grunde fällt allerdings das Begründete, 
aber das Wegfallen des Grundes bewirkt nicht 
eine Ungültigkeit desjenigen, was zu der Zeit be- 
schlossen und zum Theil ausgeführt wurde, wo 
der Grund noch bestand. Wenn aus rechtlichem 
Grunde erkannt ist, daß Jemand vor ein gemisch- 
tes Gericht zu stellen sey, so ist dieses Erkennt- 
niß auch dann noch begründet, wenn gleich später 
jener Grund aufhört und wer einmal gültig vor 
ein gemischtes Gericht gestellt ist, der hat auch 
von diesem und nur von diesem sein Urtheil zu 
erwarten. Er ist nicht verfassungswidrig seinem 
ordentlichen Richter entzogen, sondern er steht 
dem Gesetze und der Verfassung gemäß vor einem 
gemischten Gerichte und hat von diesem sein Ur-
        <pb n="246" />
        230 Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 
theil zu erwarten, selbst wenn während der Unter- 
suchung die Verhältnisse sich in der Art ändern, 
daß er nicht vor das gemischte Gericht hätte ge- 
stellt werden dürfen, wenn diese Aenderung ein- 
getreten wäre, ehe er vor dasselbe gestellt wurde. 
Ueber dasselbe Verbrechen und über dieselbe Unter- 
suchung können nicht zweierlei Gerichte urtheilen; 
im Gegentheil, über mehrere konkurrirende Verbrechen 
und über mehrere konkurrirende Angeschuldete muß von 
demselben Gerichte erkannt werden ). Es liegt 
im ganzen Gerichtsorganismus, daß die Unterge- 
richte nur ihrem vorgesetzten Obergerichte unter- 
worfen sind, also auch gemischte Untersuchungsge- 
richte nur dem vorgesetzten gemischten Kriminalge- 
richte oder Civilstrafgerichte erster Instanz. Die- 
ser Organisation würde es widersprechen, wenn 
über die von einem gemischten Gerichte geführte 
Untersuchung ein ungemischtes Gericht erkennen 
wollte und noch weniger kann ein ungemischtes 
Gericht zuständig seyn, über die Frage zu ent- 
scheiden, ob ein Theil der Untersuchungskosten von 
den Mitgliedern der gemischten Untersuchungskom- 
mission zu tragen sey 2?). Uebrigens würde eine 
solche Verweisung an das ungemischte Gericht die 
rößten Schwierigkeiten in der Ausführung dar- 
berten und die offenbarsten Unregelmäßigkeiten er- 
zeugen. Vor Allem würde die Frage entstehen, 
ob durch den Tod der Inguisiten von dem einen 
Stande die Zuständigkeit der gemischten Gerichte 
26) Im Wesentlichen dieselben Grundsätze sind in den Ju- 
sti -Min.-Reskr. vom 2. Nov. 1829, 28. Aug. 1831 
und 14. April 1835 (Doppelmayr, S. 133) ausge- 
sprochen. 
26) Daß der Tod der Inquisiten des einen Standes die 
Buständigkeit des gemischten Gerichts in einer bereits 
begonnenen Spez.-Unt. nicht ändere, wurde vom OAG. 
am 12. und 13. Nov. 1841 ausgesprochen. OAGA. 
16. 4½ und 16. 230.
        <pb n="247" />
        Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 231 
von selbst erlösche, oder ob diese Erlöschung erst 
ausgesprochen werden müsse, und wenn sie erst aus- 
gesprochen werden muß, so entsteht die Frage, ob 
das Untersuchungsgericht oder das gemischte Ge- 
richt erster Instanz diesen Ausspruch zu fallen hat. 
Wenn durch den Tod der Inguisiten des einen 
Standes die Kompetenz der gemischten Gerichte 
von selbst erlöschen sollte, weil mit dem Grunde 
das Begründete wegfällt, so würde es, wenn In- 
quisiten oder Inkulpaten auf freiem Fuße prozes- 
sirt werden, oder abwesend sind, öfters geschehen, 
daß das Untersuchungsgericht den Tod eines An- 
geschuldeten erst erfährt, wenn bereits inzwischen 
wichtige Untersuchungshandlungen vorgenommen 
sind, welche dann folgerecht soweit nichtig wä- 
ren, als sie nach dem Tode jenes Inquisiten, wel- 
cher der einzige seines Standes war, vorgenom- 
men wurden. Will man erst einen Ausspruch ver- 
langen, daß die Zuständigkeit des gemischten Ge- 
richts erloschen sey, und will man erst von die- 
sem Ausspruche an die Kompetenz des gemischten 
Gerichts für erloschen ansehen, so widerspricht 
dieß dem Argument, daß das Begründete mit 
dem Grunde wegfalle. Will man diesen Aus- 
spruch dem Untersuchungsgerichte überlassen, so 
räumt man diesem die Befugniß ein, Beschlüsse 
des erkennenden Gerichts unwirksam zu erklären. 
Soll aber das erkennende Gericht sich hierüber 
aussprechen, so muß man entweder bis zu diesem 
Ausspruche den Gang der Untersuchung suspendi- 
ren lassen, was oft von dem schädlichsten Einfluß 
ist, oder man muß anerkennen, daß nicht der Tod, 
sondern erst der hierauf gegründete Ausspruch die 
Kompetenz der gemischten Gerichte aufgehoben habe. 
Will man wegen des Todes der Ingquisiten des 
einen Standes die Untersuchung im gemischten 
Gerichte abbrechen und von einem ungemischten 
Gerichte vollenden lassen, so erhält das erkennende
        <pb n="248" />
        232 Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 
ungemischte Gericht zweierlei Untersuchungen, eine 
von dem ihm untergebenen ungemischten Gerichte; 
eine andere von einem ihm nicht untergebenen ge— 
mischten Gerichte. Soll das gemischte Untersu— 
chungsgericht die Untersuchung bis zur Spruchreife 
fortführen, so muß es entweder bis dahin dem 
gemischten erkennenden Gerichte, welchem doch nach 
jener Ansicht keine Gerichtsbarkeit in dieser Sache 
mehr zusteht, untergeben seyn, oder man muß anneh— 
men, daß es bis dahin dem erkennenden ungemischten 
Gerichte untergeben sey, während doch dieses sein 
vorgesetztes Gericht nicht ist. Bei Anfragen, welche 
an das erkennende Gericht zu stellen sind und bei 
Beschwerden über das Untersuchungsgericht würden 
die größten Abnormitäten entstehen. 
Nur das gemischte Gericht kann nach geschlos- 
sener Untersuchung erkennen, ob die rechtsgültig 
beschlossene gemischte Spezial- oder Hauptunterfus 
chung rechtsförmlich und vollständig durchgeführt 
sey; wer von den Angeschuldeten überwiesen oder 
noch verdächtig, oder unschuldig befunden worden, oder 
wessen Strafe wegen Todes oder wegen Verjährung 
u. s. w. erloschen sey. Selbst bei der Aburtheilung 
der noch lebenden Inquisiten des einen Standes kann 
öfters das mit in Betrachtung kommen, was gegen 
oder für die Verstorbenen des andern Standes 
erhoben wurde, und zum Erkenntniß über den Ko- 
stenpunkt gehört auch bezüglich der noch lebenden 
Inguisiten in der Regel eine Beurtheilung der Frage, 
welche Kosten die verstorbenen Ingquisiten und deren 
Erben treffen und auch in letzterer Beziehung darf 
dem Endurtheil nicht durch ein vorläufiges Urtheil 
eines anderen Gerichts vorgegriffen werden u). 
(Schluß folgt.) 
27) Die Endigung der Dienstzeit des Militärs während der 
Untersuchung kann die Zuständigkeit des gemischten Ge- 
richts um so weniger aufheben, als Militärpersonen,
        <pb n="249" />
        Exhibitionsgeblihren der Advokaten. 233 
Mittheilungen aus der Praris. 
I. 
Erxhibitionsgebühren der Advokaten. 
Der Advokat darf außer den tarifmäßigen Ge- 
bühren und Auslagen für eine Prozeßschrift nicht 
noch dafür eine besondere Gebühr (sogenannte x- 
hibitionsgebühr zu 4 kr.) verlangen, daß er die 
Schrift der im Wohnorte des Advokaten 
befindlichen Partei oder Post oder dem dort be- 
findlichen Gerichte übergiebt; denn nicht blos für 
das Fertigen, sondern auch für das Abliefern der 
Schrift ist ihm die Taxe regulirt 1). Ebenso kann 
der Advokat neben der Tare und der Kopialgebühr 
nicht auch einen Ersatz für Schreibmaterialien ver- 
langen, denn auch hiefür ist der Ersatz schon in 
jener Taxe enthalten 2). 
2. 
Ueber die rechtliche Wirksamkeit geheimer Nebenverträge bei 
Stündungs= und Nachlaßverhandlungen. 
GO. Kap. XVIlI, Die über diesen Gegenstand in 
is, Nr.2. diesen Blättern 1) bereits früher 
ausgesprochenen Grundsätze wurden in jüngster Zeit 
auch von dem höchsten Gerichtshofe des Reiches 
anerkannt, indem sich derselbe in einein Erkennt- 
nisse :) dahin aussprach, 
a) daß der Vertrag, vermöge dessen ein auf 
Nachlaß akkordirender Gemeinschuldner sich die Zu- 
stimmung dissentirender Gläubiger durch das ge- 
welche sich in Untersuchung befinden, vor beendigter 
Untersuchung ihren Abschied nicht erhalten. Kriegs- 
Min.-Restr. v. 2. Okt. 1821. 
1) OAGE. v. 26. Nov. 1841. 1398. 339. 
2) AG#E. v. 3. Jan. 1832. * 31/32. 
1) Bd. l. S. 173, Bd. III, 
2) Vom 20. Nov. 1841. l 482 lsUzs
        <pb n="250" />
        234 uceber die richterliche Wirksamkelt geheimer Nebenverträge. 
heime Versprechen einer größeren Dividende erkauft, 
als betrügerisch und darauf berechnet, mittelst fal- 
scher Vorwände den übrigen sich nicht gutwillig 
herbeilassenden Gläubigern eine illusorische Majo- 
rität schlagend entgegen zu halten, — ohne Wir- 
kung sey, und auf Gewährung der richterlichen 
Hulfe keinen Anspruch machen könne. (fr. 26, 27 
pr. de V. O. (45, I.) Const. 4. de inut. 
stip. (8, 329). 
b) Daß diese Folge selbst dann eintrete, wenn 
der auf solche Weise begünstigte Gläubiger gar 
nicht nöthig war, oder nichts dazu beitrug, durch 
seinen Anschluß eine auch ohne ihn schon vorhan- 
dene Majorität zu bilden, weil das zufällige Ver- 
fehlen des Endzwecks verbotener und sträflicher 
Umtriebe nicht dazu ausreicht, sie zu Gunsten solcher, 
die daran Theil nehmen, wirksam zu machen, und 
die Belastung der disponiblen Vermögensmasse 
rurch das Abgewähren höherer Prozente immer 
wieder mittelbar auf die ganze Gläubigerschaft 
nachtheilig zurückwirkt. 
e) Daß die Einkleidung einer solchen uner- 
laubten Zusage in die Form eines Vergleiches nichts 
dazu beiträgt, sie bei Kräften zu erhalten, weil 
auch ein Vergleich in die Kategorie von Verträ- 
gen gehört, daher alles, was letztere ungültig 
macht, auch der Gültigkeit des ersteren zerstörend 
entgegentreten muß, daß aber 
d) diese Grundsätze nur dann, wenn derglei- 
chen Verträge zwischen dem Gemeinschuldner und 
einzelnen Gläubigern abgeschlossen werden, keines- 
wegs aber in dem Falle zur Anwendung kommen, 
wenn Dritte, welche nicht Universalsuccessoren des 
Gemeinschuldners geworden sind, sich aus irgend 
einem Grunde der Arrangirung eines Schuldenwe- 
sens unterziehen, und hiebei einzelnen Gläubigern 
neben den ostensiblen Propositionen insgeheim be- 
sondere Vergünstigungen bieten. Denn solchen Per-
        <pb n="251" />
        Von Ersetzungen in Untersuchungen 2c. 235 
sonen kommen die Bestimmungen der GO. Kap. 
XVIII, S. 13, 240 über die einem Schuloner in 
der Exekutionsinstanz zuslehenden Rechtswohlthaten 
überhaupt nicht zu statten. Dann sind sie auch 
in Bezug auf die Mittel zur Erfüllung der einge- 
gangenen Verbindlichkeiten nicht auf die vorliegende 
Debitmasse beschränkt, und es ist daher diejenige 
Summe, welche sie einzelnen Kreditoren über die 
den übrigen Betheiligten offerirten Dividenden zu- 
gesichert haben, in keiner Hinsicht eine „Portio, 
duam ceteri creditores faerint laturi“. (fr.21 
duac in fraud. cred.) 
3. 
Von Ersetzungen in Untersuchungen gegen Administrativ- 
Staatsdiener (Kompetenzfrage). 
(Von Herrn AGAss. Gett mitgetheilt.) 
Der Kompetenzkonflikt in der Untersuchung ge- 
gen den administrativen Staatsdiener N. wegen 
Amtsuntreue wurde durch allerhöchstes Reskript 
Sr. Majestät des Königs vom 24. Dez. 1840, 
Nr. 1756 auf geschehene Vortrags-Erstattung 
im Staatsrathe dahin entschieden, daß die Er- 
setzungen, welche das Appellationsgericht NN. für 
nothwendig erachtet, um über die Statthaftigkeit 
der Spezial-Inquisition erkennen zu können, durch 
das ordentliche Untersuchungsgericht, 
nicht aber durch die vorgesetzte Dienstbehörde zu 
bewerkstelligen sey. 
GlIAkt. Nr. 46 95940; dann Krim. G. Rep. V. 
I. tom. III, Nr. 53. Einlauf Nr. 1343. 
4. 
Zur Anwendung des §. 64 der Novelle von 1837. 
Ven Ebendemselben. 
Daß die k. Appellationsgerichte nicht kom- 
petent seyen, eine gemäß F. 64 der Prozeßnovelle 
v. 17. Nov. 1837 wegen Verspätung der Zustel= 
lung des Erkenntnisses an die Parteien gegen das
        <pb n="252" />
        236 Von Verhandlung der Nullitätsklagen. 
säumige Untergericht erkannte Strafe aufzuhe- 
ben, ist aus dem Justiz-Minist.-Reskr. v. 15., 
eingelaufen den 18. Nov. 1840, Nr. 891 (im 
AGAkt. Z. 441 33392) zu entnehmen, worin eröff- 
net worden, daß Se. Majestät der König dem k. 
Landgerichte N. die gegen dasselbe in der rubrizir- 
ten Streitsache erkannte Ordnungsstrafe unter dem 
9. des lauf. Monats für diesesmal aus allerhöch- 
ster Gnade zu erlassen, hierbei aber ausdrücklich 
zu bemerken geruht haben, daß die vom Landge- 
richte N. angeführten Gründe wenig geeignet er- 
schienen, derlei Verzögerung zu entschuldigen, viel- 
mehr nur dazu dienen könnten, die bestehenden Ge- 
setze illusorisch zu machen 1). 
5. 
Von Verhandlung der Nullitätsklagen. 
Von Ebendemselben. 
In einem Rechtsstreite hatte der Beklagte, 
welcher übrigens großjährig war, den faktischen 
Klagegrund zugestanden, und war daher in Haupt- 
und Nebensache verurtheilt. Gegen dieses Erkennt- 
niß nun ergriff er zum Obergerichte a) eine 
Nullitätsquerel und b) eine noch zeitig eingelau- 
fene Appellation. 
Klagender Theil, zur Nebenverantwortung auf- 
gefordert, kam mit einer solchen nicht ein. 
Die Nullitätsquerel wurde darauf gestützt: 
er, Beklagter, stehe noch unter väterlicher 
Gewalt, nach bayerischem Prozeßrechte habe 
er, als in patria potestate stehend, auch als 
Beklagter keine facultas standi in judieio 
gehabt; sein Vater sey auch nicht gesonnen, was 
1) Ist die gedachte Strafe verhängt worden, ohne das 
fragliche Untergericht über das ihm zur Last fallende 
Faktum zu hören, so dürfte diesem das Recht der Re- 
monstration, dem strafenden Obergerichte die Befunuiß, 
die Strafverfügung zurückzunehmen, allgemeinen Grun= 
säten zufolge unbedenklich zusemmen. (Anm, der Rer?#
        <pb n="253" />
        Erinnerung an v. Bandel. 237 
er, Beklagter, an der Verhandlungstagfahrt erklärt 
gehabt, zu ratihabiren, wie seine Mitunterschrift 
am Schlusse der Nullitätsbeschwerdeschrift bewähre; 
weßhalb er, Beklagter, Bitte zum k. App.-Ger. um 
Annullirung des unterrichterlichen Erkenntnisses stelle. 
Die appellationsgerichtl. Entschließung v. 16. Dez. 
1840 (AGkt Nr. F. 152 441) zog in Erwägung: 
1) eine Nullitätsquerel kann nach GO. Kap. 16, 
§. 2 klagweise nach der Wahl des Querulanten am 
Unter= wie am Obergerichte angebracht werden. 
Im konkreten Falle geht derselbe unmittelbar das 
Obergericht an; dieses hat daher zu verfügen, und 
seiner Zeit zu erkennen. 
2) Die Anbringung der Nullitätsklage bei dem 
Obergerichte und in Verbindung mit einer Appella- 
tion bringt keineswegs mit sich, daß für die Ver- 
handlung derselben die Regeln des Berufungsver- 
fahrens gelten. Die Präklusion des Gegners mit 
der Appellations-Nebenverantwortung kann sich 
demnach nicht auf die Vernehmlassung über die Nulli- 
tätsklage erstrecken; vielmehr ist über diese erst Ver- 
handlung zu pflegen, und bei der Kompetenz des 
k. AG. hiermit das Untergericht zu kommittiren, 
mit der Weisung, nach instruirter Sache die Akten 
zum Obergerichte behufs kompetenzmäßiger Erkennt- 
nißfällung einzusenden. 
Erinnerung an den k. preußischen Regierungsdkrektor 
nachherigen k. bayerischen Appell 9 
6 v. Bandel 1) zu Ansbach. 
Aus Dr. Wolfgang Heinrich Puchta's eben so an- 
ziehenden als lehrreichen „Erinnerungen aus dem Leben 
und Wirken eines alten Beamten“ 2). 
„Bandeln ging schon (als er von Berlin nach 
Ansbach kam) ein ausgezeichneter Ruf als Märty- 
1) Vater des Bildners der Hermannssäule. 
2) Näördlingen in der Beck'schen Buchhandlung 1842. Das 
Buch ist, wie der Titel bemerkt, „vornehmlich für An- 
fänger in der juristischen, besonders Aemterpraris" ge-
        <pb n="254" />
        238 Erinnerung an v. Bandel. 
rer für Wahrheit und Recht voraus. Er war als 
Regierungs= (Landesjustiz-Collegial-) Rath in der 
Neumark einer von den Räthen, die in der Müller 
Arnoldischen Prozeßsache, welche in ihrer 
Zeit unter den Juristen und Nichtjuristen der ci- 
vilisirten Welt einen so ausgebreiteten Ruf erhalten, 
das Richteramt verwalteten und durch Friedrichs 
des Großen Machtspruch nicht nur ihres Amtes 
entsetzt, sondern auch mit Festungsarrest bestraft wur- 
den. Des Arrests wurde Bandel zwar, soviel mir 
bekannt, nach einem Jahre entlassen, jedoch nicht wieder 
in sein Amt eingesetzt, welche Gerechtigkeit zu üben 
Friedrichs Nachfolger, König Friedrich Wilhelm II. 
nach vorgängiger Revision des Prozesses vorbe- 
halten war. Als Zug aus dem Charakter des 
Restituirten verdient hier erwähnt zu werden, daß, 
wie wenig daran zu zweifeln war, es sey ihm 
schweres Unrecht widerfahren, er doch des großen 
Königs nie anders als mit hoher Bewunderung, 
auch was dessen Gerechtigkeitsliebe in jenem fa- 
mosen Prozeß anlangte, erwähnte, und selbst die 
hier bewiesene Strenge mit den eigenthümlichen 
Umständen des Falles zu rechtfertigen bemüht war.“ 
„Das war nun der Mann, der bei dem neu- 
organisirten I. Regierungssenat zu Ansbach als 
Direktor angestellt wurde. Der Ruf seines selbst 
vor Friedrichs Zorn sich nicht beugenden Sinnes 
für Wahrheit und Recht, und seine übrigen her- 
vorragenden Eigenschaften bestätigten sich gar bald 
in seinem neuen Wirkungskreise auf das vollkom- 
menste. Begabt mit einem ungemein klaren Ver- 
stand verband er gründliches theoretisches Wissen 
mit seltner Lebenserfahrung und praktischer Gewandt- 
heit. Mit dem gefälligen Aeußern eines Mannes 
von Welt, der aller Pedanterie, in welcher Form 
schrieben. Möge es von recht Pielen — nicht blos 
zur Unterhaltung gelesen, sondern beherziget und zum 
Leitfaden genommen werden!
        <pb n="255" />
        Literarische Anzeige. 239 
sie sich auch zeigte, abhold war, stund eine Leich- 
tigkeit in der Auffassung kritischer Verhältnisse in 
der schönsten Harmonie und erregte oft Bewun- 
derung. So war es denn zu erwarten, daß er 
bald ein neues reges Leben nicht nur in den 
von ihm mitdirigirten Gerichtshof, sondern über- 
haupt in die Rechtspflege der ganzen Provinz 
brachte. Man darf sagen, er war gleichsam der 
belebende Odem seines Kollegiums, das vorzugs- 
weise ihm die Verbannung des Geistes pe- 
dantischer Mikrologie, schwerfälliger 
Bedenklichkeit und vorurtheiligen Kle- 
bens an veralteten Formen, und damit 
sein jugendliches Aufblühen verdankte. Sein An- 
denken erhalten zwar nur Wenige, die ihn persön- 
lich kannten, aber es lebt in seinem Wirken, so- 
weit hievon Archive und Registraturen Zeugniß 
geben.“ 
Könnte der Ehrenmann mit dem belebenden, 
verjüngenden Odem in das Leben zurückkehren, es 
ließe sich mancher Gerichtshof bezeichnen, unter 
dessen Vorständen er am rechten Platze wäre. 
Literarische Anzeige. 
Von dem im VI. Bande, Nr. 5 dieser Zeit- 
schrift angezeigten Werke: 
Beiträge zum teutschen Privatrechte, heraus- 
gegeben von Friedrich Christian Arnold, 
ist nun der zweite und letzte Band (Ansbach 1842. 
In Kommission bei Carl Brügel. 769 S. u. In- 
haltsanzeige über beide Bände) erschienen. Dieser 
Band enthält das dingliche und persönliche Recht 
und auch in diesem Bande sind die zweifelhaften 
Stellen der verschiedenen Provinzialgesetze in No- 
ten erläutert, die Erläuterungen häufig mit Prä- 
judizien der Gerichtshöfe von Mittelfranken und 
Oberfranken, dann des obersten Gerichtshofs belegt. 
Diese Erläuterungen bestehen öfter in Erörterun-
        <pb n="256" />
        240 Literarische Anzeige. 
gen der allgemeinen Natur vaterländischer Rechts- 
institute, welche geeignet sind, der Praxis auch da 
gute Dienste zu leisten, wo die behandelten Provin= 
zialrechte nicht gelten; und dies zwar um so mehr, als 
über diese Rechtsmaterien die Kontroversen unter den 
Germanisten sehr zahlreich sind. Wir rechnen hieher 
die Materie von Handlohn, insbesondere Erb= und 
Sterbhandlohn, Hinausgabshandlohn, Handlohn v. 
Pertinenzien, von Gemeinderechten, von Leihkauf; — 
Schätzung bei Handlohnsfällen, Zeit des Anfalls des 
Handlohns, Natur der Klage auf ein angefallenes 
Handlohn; die Lehre vom Mortuarium oder Best- 
haupt 1); vom Zehent, insbesondere Novalzehent; 
Verträge zwischen Christen und Juden; Näherrecht 
oder Retract:); Kirchenbaulast 2); Rezeptions-- und 
Schutzgelder, dann andere Abgaben von Juden; 
Herbergegelder von christlichen Hintersassen. 
Die ausführliche systematische Inhaltsanzeige 
über beide Bände erleichtert das Nachschlagen besser, 
als ein alphabetisches Register im Stande gewe- 
sen wäre. 
1) In Bezug auf Streitigkeiten darüber, ob das Besthaupt 
im gegebnen Falle als Leibeigenschafts -Reichniß oder 
als Reallast zu betrachten sey, ist S. 245 — 246 mit 
Hinweisung auf oberstrichterliche Erkenntnisse ausgeführt, 
daß die Beweislast in der Regel den Gutsherrn treffe, 
welcher die Eigenschaft der Reallast behauptet. 
B. B. S. 215, Note 3: Die Einhaltung der zur Aus- 
übung des Näherrechts vorgeschriebenen Beit ist nicht Be- 
dingung desselben, sondern die Nichteinhaltung begrün- 
det den Verlust des Rechtes. Es hat also nicht der 
Retrahent die Einhaltung der Frist zu behaupten und 
zu beweisen, sondern der Gegner den Verlust durch 
Versährung. 
Bezüglich der kirchenrechtlichen Streitfrage, ob der Pa- 
tron nur dann baupflichtig sey, wenn er aus der tref- 
fenden Kirche stammende Früchte beziche, ist es interes- 
sant, daß eine kurz nach dem tridentiner Konzilium (im 
J. 1594) erschienene ansbach = bayreuthische Verordnung 
die Privaten nur soweit für baupflichtig erklärt, als sie 
Behenten oder Kirchenvermögen genießen. 
#
        <pb n="257" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 16. Samstag, den 6. Aug. 1842. 
Gemerkungen über Fr. 17, §. 5 de usuris 1). 
Fiscus ex suis contractibus usuras non 
at. 
Diese Vorschrift bezieht sich 
a) nicht auf bedungene, sondern nur auf Ver- 
zugs zinsen 2); 
b) nur auf Forderungen aus Vertragsverhält- 
nissen 3); sie findet keine Anwendung auf Entschä- 
digungsforderungen wegen widerrechtlicher Eingriffe 
in Privatrechte, oder wegen Entziehung oder Schmä- 
lerung von Privatrechten aus Rücksichten des öf- 
fentlichen Wohls; eben so wenig auf Forderungen 
aus dem Staatsdiener-Verhältnisse, welches von 
unsrer Gesetzgebung nicht als ein Vertrags-, son- 
1) Vgl. Glück im Komment. Bd. XXI, S. 42, Note 45.— 
Struben rechtl. Bedenk. IV, 16. (Ausg. von Span- 
genberg Bd. II, Nr. 370). Quistorp rechtl. Bemerk. 
Th. 11, Nr. 51. Waldeck Kontroversen-Entscheidun- 
gen des OAG. zu Wolfenbüttel. Th. I, Nr. 8. 
2) Daß Paulus nur Verzugszinsen im Sinne habe, er- 
hellt aus den folgenden Worten des Fragments: „sed 
ipse accipit, ut solel a loricarüs, dui tardius pe- 
cuniam inlerunt.“ — Von den soricariis s. Glück 
a. a. O. 
2) Vorzugsrechte, wenn sie zumal keine Billigkeitsgründe 
für sich haben, sind in der Anwendung auf den Buch- 
staben des Gesetzes zu beschränken.
        <pb n="258" />
        244 Bemerkungen über Fr. 17, §S. 5 do usuris. 
dern als ein Verhältniß des öffentlichen Rechts 
mit besonderen privatrechtlichen Folgen, aufgefaßt 
ist ). — Auch in Vertragsverhältnissen ist 
c) die Anwendung ausgeschlossen, wenn für 
die Verbindlichkeit zur Zinszahlung, außer der 
Verzögerung vertragsmäßiger Zahlung, noch ein 
andrer Grund vorhanden ist z. B. unbefugte Ver- 
wendung fremder Gelder, Vernachlässigung oblie- 
ender Verwaltungspflichten, Bestreitung von Aus- 
agen in Geschäften der Staatsverwaltung 5). — 
Demzufolge dauert auch das Privilegium von Zeit 
der Anhängigmachung des Rechtsstreites nicht fort#); 
am wenigsten in solchen Fällen, wo den beklagten 
Fiskus der Vorwurf einer temeritas litigandi 
trifft 7). —- 
4) Den Beweis hierüber liefert der Inhalt der IX. Beil. 
zur PU. 
5) Quistorp a. a. O.: „Wenn der Fiskus oder eine 
Kammer sich ungebührlicher Weise mit eines Andern 
Schaden bereichern, Rem und Pretium zugleich besitzen, 
und von eines Andern Vorschüssen und Auslagen den 
Gewinn gezogen haben sollte, so kann es kein Beden- 
ken haben, daß der Fiskus oder die fürstliche Kammer 
außer dem Hauptstuhl auch zur Bezahlung der Ver- 
zugsziusen zu verurtheilen sey.“ — Waldeck a. a. O. 
S. 146: „für solche Befreiung bleiben nur eigentliche 
Verzugszinsen übrig, welche außer der mora keinen 
besonderen gesetzlichen Grund haben..“ Am Schlusse 
seiner Erörterung zußert dieser Schriftsteller: Der 
Staat soll, wenn er Privat-Rechtsverhältnisse eingehr, 
ein Vorbild der Ehrlichkeit seyn; er muß also 
auch, und zwar zur rechten Beit, bezahlen, was 
er schuldig ist. 
Vgl. fr. 2 de usuris et fructibus (22, 1) mit Coost. 2 
de usur. et fruct. leg. v. d. (6, 47). Unterholz- 
* er Lehre von den Schuldverhältnissen Bd. l, S. 327, 
r1 
— 
r. 8. 
7) Quistorp a. a. O. äußert in dieser Beziehung: „Ein 
Gleiches (d. h. Verurtheilung des Fiskus zur Zinszah- 
lung) muß auch billig sodann statt finden, wann der 
Fiskus sich in einer offenbaren Temerikate liligandi be-
        <pb n="259" />
        Eisenbahnaktienhändel. 243 
d) Bei Schuldverhältnissen, in welchen der 
Fiskus Nachfolger einer Privatperson ist, kann er die 
fragliche Befreiung nicht in Anspruch nehmen, auch 
nicht von der Zeit seines Eintritts an. Denn 
Paulus sagt allgemein, „cum autem in loco 
privati successit etiam darc solet.“ 
Dem bagerischen Rechte ist dieses fiskalische 
Privilegium unbekannt. Weder im Landrechte noch 
in den Anmerkungen kommt dasselbe vor. Daß 
auch die allgemeine Bestimmung Th. I. Kap. II, 
#. 9 die Anwendung desselben in den unter der 
Herrschaft des cod. civ. stehenden Provinzen nicht 
Schtfertigen könne, darüber s. Bl. f. RA. Bd. VI, 
. 31. 
* 144 1452—64 
Von Herrn Dr. Feust in Fürth. 
Bekanntlich wurden zur Zeit des ersten Auf- 
tauchens der Eisenbahn-Unternehmungen durch Ak- 
tien-Gesellschaften von der Handelswelt sowohl, 
als Privaten, enorme Geschäfte in den hierdurch 
kreirten und noch zu kreirenden Papieren gemacht, 
welche die Agioteurs durch allerlei künstliche Mit- 
tel bald in die Höhe zu treiben wußten. 
Der hinkende Bote folgte indessen nach, die 
neuen Papiere sanken eben so schnell wieder, und 
viele der kaum gebildeten Gesellschaften lösten sich 
funden, folglich zur Ungebühr rechtmäßige Forderungen 
bestritten, und durch grundlose Einreden nach gehobe- 
ner Klage die Bezahlung des Vorschusses oder der Aus- 
lagen aufgehalten haben sollte. Es fehlet daher auch 
nicht an Beispielen, da unter den eingeführten Ein- 
schränkungen wider eine fürstliche Kammer auf Bezah= 
lung von Verzugszinsen erkannt worden.“
        <pb n="260" />
        244 Eisenbahnaktienhändel. 
noch vor der wirklichen Aktien -Emission wieder 
auf, weil sie das zum Bahnbaue erforderliche Ka- 
pital, das blos in den Subseriptionslisten gezeich- 
net stand, nicht aufbringen konnten. 
Nun forderten diejenigen Spekulanten, welche 
namhaftes Agio für die zu kreirenden Papiere be- 
reits bezahlt hatten, solches von ihren Gewährs- 
männern zurück, welche letztere ihrer Seits die 
Verbindlichkeit zum Rückersatze in Abrede stellten. 
Es ergab sich dergestalt die nicht uninteressante 
Rechtsfrage: 
„ob diese zur Zurückzahlung des empfangenen 
Agio gehalten seyen, oder nicht?“ 
Wie so oft bei vertragsrechtlichen Verhältnis- 
sen, dürfte auch hier Alles auf das id quod 
actum est anzukommen haben, und demnach zu 
unterscheiden seyn: 
1) A. hat sich verpflichtet, dem B. eine Par- 
tie NN. Eisenbahnaktien oder Interimsscheine nach 
deren Erscheinen zu einem bestimmten Kurse ab- 
zugeben, und das treffende Agio von B. sofort 
berichtigt erhalten. 
Hier ist ein Lieferungsvertrag vorhan- 
den 1). 
Löst sich nun die Aktiengesellschaft vor der 
Aktien -Emission wieder auf; so kommen im Be- 
treffe der uber Papiere der Art abgeschlossenen Lie- 
serungskontrakte die Grundsätze von der Vertrags- 
aufhebung wegen Unmöglichkeit der Erfüllung zur 
Anwendung, und es muß der Promittent, gegen 
welchen deßfalls die condictio causa data causa 
1) Seuffert's prakt. PR. §. 324. Mittermaier's 
Grunds. des gem. deutschen Privatrechts S. 274 (ecit. 
V.) A. P. LR. Th. I, Tit. 11, §S. 981.
        <pb n="261" />
        Eisenbahnaktienhändel. 245 
non secuta :) Platz greift, das empfangene Agio 
zurückgeben?). 
2) A. hat sich bei der Errichtung einer Eisen- 
bahngesellschaft als Unterzeichner auf eine bestimmte 
Summe betheiligt, die ausgeschriebene Einzahlung 
geleistet und die darüber erhaltene Quittung ge- 
gen ein gewisses Agio an B. überlassen. 
Hier liegt ein Cessionsvertrag in Mitte. 
Der Cedent, Mitglied einer Aktiengesellschaft"), 
hat seine Rechte, die ihm als solchem zugestan- 
den, an den Cessionar abgetreten ). 
Löst sich nun die Aktiengesellschaft vor der 
Aktien-Emission wieder auf; so hat der Cessionar 
B. alle jene Ansprüche auf das Vermögen der auf- 
gelösten Gesellschaft, die seinem Vormanne zuge- 
kommen, ohne jedoch wegen des diesem bezahlten 
Agio's einen Rückgriff an denselben nehmen zu 
können, wenn nicht ausdrücklich bei dem Vertrags- 
abschlusse das Gegentheil bedungen worden, weil 
ohne eine solche Stipulation ein Fall der Eoiktions- 
leistung nicht vorliegt. 
2) Wollte man die Anwendung dieser Klage deßwegen be- 
anstanden, weil sie (nach gemeinem Rechte) nur zur 
Burückforderung von Hingaben außer Vertrags- 
verhällnissen bestimmt sey, so würde die hier anzu- 
stellende Klage entweder, da hier nur das dem id quod 
actum est inler contrahentes Gemäße geltend gemacht 
wird, als Kontraktsklage, oder zufolge fr. 1, S. 2, 3, 
Dig. XII 7 als condictio sine causa zu taufen seyn. 
(Anm. der Red.) 
2) Seuffert a. a. O. §S. 437, Schweppe's röm. Pri- 
vatrecht, §5. 620 (ed. 2), I. 5, pr. I. 16. D. de cond. 
c. d. c. n. s. (12, 4.), u. LR. Th. I, Tit. 5, S. 364 
und 365. 
4) Mittermaier a. a. O. 6. 558. 
*) Mittermaier a. a. O. Nr. II.
        <pb n="262" />
        246 
Ueber gemischte Gerichte in Straksachen. 
Von Herrn OAGR. Arnold. 
(Schluß.) 
VI. 
Die erkennenden gemischten Gerichte wer- 
den bei den Appellationsgerichten unter dem Vor- 
sitze eines Mitglieds des Appellationsgerichtsdirek- 
toriums aus einer gleichen Anzahl von Richtern 
vom Civil= und Militärstande konstituirt. Die Mi- 
litärbeisitzer müssen Auditore (im Nothfall Land- 
wehr = Auditore) und im Kriminalgerichte 
zweiter Instanz#) Oberauditore seyn, welche 
den Richtereid und in Beziehung auf ihre Funk- 
tion in den gemischten Gerichten auch den Verfas- 
sungseid 2) geleistet haben. Nach besonderer Ver- 
ordnung soll derjenige Auditor, welcher bei der 
Untersuchung mitgewirkt hat, nicht auch Richter 
im gemischten Gerichte seyn 70). Den Vortrag er- 
stattet ein Civilrichter 21); die Abstimmung geschieht 
in der Art, daß nach dem referirenden Richter 
aus dem Civilstande ein Richter vom Militärstande 
votirt und in dieser Art bis zum Schlusse der 
Votation abgewechselt wird ?2). 
Das untersuchende Gericht wird, wenn 
die Untersuchung in Städten, wo eine Garnison 
mit einem Auditor sich befindet, zu führen ist, aus 
16) Ehh Nov. 202 2, vom 1. Juni 1819. Doppelmayr, 
140. Min.-Rescr. vom 6. März 1818. Kriegs-= 
Suls Reser. v. 13. Jan. 1823. Die Einberufung des 
gemischten Gerichts geschieht vom Appell.= (Oberappell.-) 
Gerichte — hinsi chin der Militärs durch Requisition. 
Reser. v. 2. Juli 1 7. 
* riesse Minist. A81 v. 3 Fr-. 1820, und Justiz- 
Minist.-Rescr. v. 4. Febr. 1 
20) Vom 25. April 1818. m- FSio. 
91) Rescr. v. 2. und 11. Juli 1817. lld- 6Neser. 
v. 1. Juni 1819. 
32) Reser. v. 1. Juni 1819.— Ist ein Accessist Referenr, 
so hat das erste entscheidende Votum der Correferent.
        <pb n="263" />
        Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 247 
einer Richterperson des dortigen Untersuchungsge- 
richts vom Civilstande und aus dem Auditor zu- 
sammengesetzt und die beiderseitigen Behörden ha- 
ben sich deßhalb ins Benehmen zu setzen ?). Den 
Vorsitz hatte in jenen Fällen, wo gemäß früherer 
Bestimmungen, Beleidigungen und Widersetzungen 
gegen Militärwachen unbedingt vor die gemischten 
Gerichte gehörten ?1), der Richter aus dem Civil- 
stande für den Fall, wenn nur eine Civilperson 
angeschuldet war, und in solchem Falle hatte auch 
das Civilgericht den Aktuar beizugeben "). Jetzt, 
wo Civilpersonen, welche ohne Konkurrenz von 
Militärs solche Beleidigungen verüben, deßhalb 
nur vor ihre ordentliche Gerichte gestellt werden 
können 3), kann obige Bestimmung nur analog an- 
gewendet werden. Ist die Untersuchung an einem 
andern Orte zu führen, als wo eine Garnison mit 
einem Auditor sich befindet, so wird kein Auditor 
hiezu abgeordnet, sondern das Untersuchungsgericht 
requirirt und erhält von dem Regiments= oder 
Bataillons-Kommando der in Verdacht gezogenen 
Soldaten noch vor Erkennung der Spezial= oder 
Hauptuntersuchung die Einwilligung, daß diesel- 
ben bei dem Untersuchungsgerichte salvo jure mi- 
litari und vorbehaltlich der Aburtheilung vurch ein 
gemischtes Gericht prozessirt werden 97). Zeug- 
schaftliche Vernehmung der beurlaubten Unter- 
offiziere und Soldaten kann ohne Aufent- 
halt von dem Untersuchungsgerichte geschehen, in 
33) Entschließung des Gen.-Auditoriats v. 23. Juli 1821. 
24) Reser. v. 4. Nov. 1813, 14. April 1818, 3. Mai 1818 
und 18. März 1819. Lith. Nov. 180, 191, 200. 
Doppelmayr, S. 130, 137— 139. 
35) Rescr. v. 2. und 11. Juli 1817. 
36) Verordn. v. 11. März 1826, und Justiz-Min.-Reser. 
v. 20. März 1826. 
7) Luh. Nov. 24 v. 25. Dez. 1813. Kriegs-Min.-Reser. 
v. 23. Juli 1824.
        <pb n="264" />
        248 Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 
deren Bezirk sich dieselben aufhalten, doch ist die 
Genehmigung des treffenden Regiments= oder Ba- 
taillons-Kommandos einzuholen 39). Hinsichtlich der 
zeugschaftlichen Vernehmung der Gendarmen 
hingegen in gemischten sowohl als ungemischten 
Untersuchungen ist die Genehmigung der Militär- 
behörde vermöge königl. Entschliebung v. 29. Sept. 
1838 als im Voraus im Allgemeinen ertheilt zu 
betrachten 37). 
Damit nicht ungemischte Civilgerichte eine Un- 
tersuchung wider Militärs führen, muß bei jedem 
in Verdacht gezogenen männlichen Individnum, 
welches in den Jahren der Militärpflichtigkeit steht, 
zu den Akten erhoben werden, ob es nicht dem 
Militärstande angehöre 10). 
VII. 
Bei Fällung des Erkenntnisses muß vor Allem 
der oben schon erwähnte Grundsatz festgehalten 
werden, daß wer einmal rechtsgültig vor ein ge- 
mischtes Gericht gestellt — in Spezial= oder Haupt- 
untersuchung genommen ist, nur von diesem Ge- 
richte sein Urtheil erhalten kann. Wenn daher 
Militär= und Civilpersonen wegen gemeinschaft- 
lich begangenen Verbrechens vom gemischten 
Gerichte in Spezialuntersuchung genommen und 
diese gemischte Untersuchung auf Verbrechen oder 
Vergehen erstreckt worden, welche nicht gemein- 
schaftlich begangen waren "1), so geht es für den 
369) Kriegs -Min.= Reser. vom 18. Mai 1829. Wenn der 
Beurlaubte in einer Stadt sich aufhält, wo eine Gar- 
nison sich befindet, so müßte das Militär um die Stel- 
lung oder Vernehmung requirirt werden. 
20) Justig-Min.-Reser., v.- 9. Okt. 1838. Kriegs-Min.= 
Reser. v. 2. Okt. 1838. 
40) Rescr. v. 5. Juli 1831. Doppelmayr, S. 131. 
⁊1) Steß. II, 14, 110. — Dieser Fall ist von dem 
oben Note 11 behandelten wesentlich verschieden.
        <pb n="265" />
        Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 249 
Fall, daß die Inquisiten wegen des ihnen gemein- 
schaftlich angeschulbeten Verbrechens von der 
Instanz entlassen werden, nicht an, dieselben we- 
gen der angeschuldeten nicht gemeinschaftlichen Ver- 
brechen oder Vergehen an ihre außerdem zustän- 
dige Gerichte — Cinpilstrafgerichte erster Instanz 
oder Militärgerichte — zu verweisen, sondern das 
gemischte Civilstrafgericht ist ihr ordentli- 
cher Richter für diese ganze Untersuchung, über 
welche nur dieselben Richter erkennen dürfen, und 
über welche, eben weil sie gemischt geführt ist, 
kein ungemischtes Gericht erkennen darf). 
Wird ein Angeschuldeter aus dem Militär-= 
stande wegen eines Verbrechens oder wegen eines 
durch Betrug, Unterschlagung, Fälschung oder Dieb- 
stahl begangenen Vergehens verurtheilt, so muß 
im Urtheil auch ausgesprochen werden, daß der 
Verurtheilte vorbehaltlich der nach dem Heerergän- 
zungsgesetze vom J. 1828, 8. 66 ihm obliegenden 
Verbindlichkeiten aus dem Heere zu entfernen sey 15). 
Auf andere, als die im Gesetze genannten Ver- 
gehen kann jene Vorschrift nicht ausgedehnt wer- 
den #1), mithin auch nicht auf das Vergehen des 
Wilddiebstahls, selbst dann nicht, wenn der Wild- 
diebstahl zwar objektiv ein Verbrechen ist, aber 
für den Schuldigen wegen besonderer Milderungs= 
gründe (Ges. wider den Wilodiebstahl v. 9. Aug. 
1806, §S. 8, Nr. 13) nur eine Vergehensstrafe zur 
Folge hat, denn der Wilddiebstahl ist seiner Na- 
tur nach nicht ein Diebstahl, sondern nur Beein- 
trächtigunz fremden Jagdrechtsts). Wird ein Mi- 
4) Zhn. Min.-Rescr. v. 2. Nov. 1829, und 28. Aug. 
13) Pnweatg D v. 15. Aug. 1828, 8. 4 u. 66. 
Kriegs -Min.-Entschl. v. 16. Juli 1830 
44) Vorschriften zur Anwendung des bermiabermssriie, 
S. 4 (Regbl. v. J. 1830, S. 416 
12) Kleiuschrod, vom Witddiebstahl. Erkangen, 1790.
        <pb n="266" />
        250 Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 
litär zugleich der Desertion schuldig befunden, so 
ist der geeignete Ausspruch mit zu erlassen, und 
wenn besondere Entschädigungsansprüche des Mi- 
litär-Aerars in der Untersuchung liquidirt worden, 
so sind auch diese zu berücksichtigen 1). 
Wird ein Unteroffizier oder Soldat zur Ge- 
fängnißstrafe verurtheiltt, ohne zugleich aus 
dienstlichen oder strafrechtlichen Gründen zur Ent- 
lassung oder Fortweisung aus dem Heere geeignet 
zu seyn, so kann auf Erstehung der Gefängniß- 
strafe in einem Zwangsarbeitshause auf den Grund 
der Verordn. v. 28. Nov. 1816 (Regbl. v. 1816, 
S. 886) nicht erkannt werden 1). Die Militärs sind, 
wenn sie bei einem Civilgerichte salvo jure mili- 
tari in Untersuchung waren, zur Erstehung der 
Gefängnißstrafe an ihre Militärbehörde zurück zu 
bringen"s). 
Wird ein Soldat oder Unteroffizier von der 
Instanz entlassen und zugleich vermöge St GB. II, 
391 — 393 eine fünfjährige Verwahrung desselben 
in einem öffentlichen Arbeitshause angeordnet, so 
ist im Urtheil auch seine Entlassung aus dem Heere 
auszusprechen, doch begründet diese Entlassung die 
Anwendung des Art. 66 des Heerergänzungsgesetzes 
nicht ½). Wird ein Soldat oder Unteroffizier ge- 
mäß St G. II, 390 — 392 der besonderen Po- 
lizeiaufsicht unterworfen, ohne vom Heere entlas- 
Feuerbach, Themis, Landshut 1812, Nr. III. OAGE. 
v. 13. Nov. 1841. OAGA. 29. 412. 
46) Heerergänzungsgesetz, §. 75 f. Vorschriften zur An- 
wendung, §. 118 — 123. Kriegs-Min.-Entschl. vom 
16. Juli 1830. StGB. II, 7. 
r) Kriegs-Min.-Entschl. v. 10. Mai 1827 u. 16. Juli 
1830, daun Justiz-Min.-Eutschl. v. 26. Juli 1838. 
4) Requis. des U. Armeedivis. = Kom. an das AG. von 
Mittelfr. v. 14. Dez. 1821, gestützt auf Kriegs-Min.= 
Reser. v. 11. Dez. 1824. 
4% Kriegs-Minist.-Reser. v. 10. Mai 1827 und 16. Juli 
1830, dann Justiz-Minist.-Reser. v. 26. Juli 1838.
        <pb n="267" />
        Klagverjährung. 251 
sen zu werden, so wird diese Aufsicht während er 
präsent ist, durch geeignete dienstliche und diszi- 
plinäre Anordnung vollzogen: ist er in Urlaub, so 
geschieht der Vollzug durch die Polizeibehörde sei- 
nes Wohnortes ½°). 6 
War ein Militär wegen Staatsverbrechen oder 
Staatsvergehen in Untersuchung, so ist das Ur- 
theil gemäß der Verordn. v. 19. März 1816 und 
dem Justiz-Min.-Reser. vom 19. Sept. 1817 u) 
dem Kreisfiskale mitzutheilen, nicht aber dem Mi- 
litärfiskale 22). 
Uebrigens liegt es in der Natur der Sache, 
daß da eine gemischte Untersuchung auch im Na- 
men des Regiments oder Bataillons mitgefäührt 
wird, zu welchem der Soldat gehört, auch jenem 
Regimente oder Bataillon von dem Civilunter= 
suchungsgerichte, bei welchem die Untersuchung ge- 
führt worden, Abschrift des gemischtgerichtlichen 
Erkenntnisses (erster und zweiter Instanz) mitge- 
theilt werden muß 5). « 
Mittheilungen aus der neueren Theorie des 
Civilrechts. 
Von Prof. Dr. Dollmann. 
IV. BZur Lehre vom Irrthum. 
4 
Einfluß auf die Klagverjährung. 
Aus den übrigen speziellen Erörterungen he- 
ben wir noch folgende die Klagverjährung 
betreffende Punkte hervor. 
1) Das kanonische Recht macht nach ver rich- 
tigen Ansicht die bona fides des Beklagten zu 
50) Kriegs-Minist.-Rescr. v. 10. Mai 1827. 
51) Regbl. 1816, S. 29. Doppelmayr, S 214, 216. 
52) Königl. Entschl. v. 1. Juni 1819. Justiz-Min.-Neser. 
v. 10. April 1820. 
53) Reser. v. 1. März 1825.
        <pb n="268" />
        252 Klagverjährung. 
einer Bedingung der Klagverjährung, so- 
ferne diese zum Schutze eines Besitzverhältnisses 
des Beklagten geltend gemacht wird. Hier ent- 
steht nun die von den älteren Juristen lebhaft ver- 
handelte Streitfrage, ob die Redlichkeit des Be- 
sitzes und mithin die Klagverjährung selbst durch 
einen Rechtsirrthum des Beklagten ausgeschlossen 
werden. Es muß dies aber verneint werden, weil 
jene Redlichkeit des Bewußtseyns eine Thatsache 
ist, für deren Daseyn der Entstehungsgrund, auch 
wenn er in einem Rechtsirrthum liegt, ganz gleich- 
gültig seyn muß 10). 
2) Bildet die Unbekanntschaft des Klä- 
gers mit seinem Recht oder mit der Verletzung 
desselben ein Hinderniß der Klagverjährung? Hier 
ist zunächst sicher, 
a) daß der Lauf der Klagverjährung ohne 
Räücksicht auf jene Kenntniß des Klägers anfängt, 
und dieß muß auch als Regel bei den Klagen 
angenommen werden, welche in einem annus uti- 
lis verjähren z. B. bei dem interd. quod vi aut 
clam, bei den Klagen aus dem Edikt der Aedilen 
u. s. w.; nur ausnahmsweise wird hier die Verjäh- 
rung erst von der Zeit an gerechnet, wo der Klä- 
ger Kenntniß erlangt hat, nämlich wenn er Um- 
stände nachweisen kann, welche ihm die Entdeckung 
der Rechtsverletzung sehr erschwerten u). 
(b) Eine ganz andre Frage ist aber die, ob 
nicht vielleicht nach Ablauf einer durch Unwissen- 
heit veranlaßten Verjährung dem früher Unwissen- 
den durch Restitution geholfen werde? Zu- 
nächst wäre denkbar, daß diese Unbekanntschaft 
des Klägers mit seinem Recht einen selbstän- 
16) Savigny a. a. O. S. 400. 
11j A. a. O. S. 107. — Bal. L. 15, S. 4. 5. D. 13, 
24. L. 6, D. 3, 6, I. 19, 4.6, H. 21, 1. L 55 
cod. I.. 8, C. 2, 21.
        <pb n="269" />
        Klagverjährung. 253 
digen Restitutionsgrund bilde und dies wird in 
der That von nicht wenig Neuecen behauptet 18). 
Es wird aber diese Ansicht durch den ganzen Zu- 
sammenhang der Restitution gegen Klagverjährung 
überhaupt, durch das praktische Bedürfniß der Klag- 
verjährung, deren wohlthätige Wirkung durch diese 
Art der Restitution ganz entkräftet würde, durch 
die Behandlung der Verjährung mit utile tem- 
pus, endlich noch dadurch hinlänglich widerlegt, 
daß die Restitution wegen Irrthums kein allge- 
meines Rechtsmittel ist, sondern nur für einzelne 
genau bestimmte Fälle eine ziemlich beschränkte Aus- 
hilfe darbietet. — So bliebe nur noch übrig zu 
untersuchen, ob nicht der Kläger, der aus Unkennt- 
niß eine Verjährung ablaufen ließ, durch die all- 
gemeinen Restitutionsgründe gegen den 
Verlust der Klage geschützt wird, also durch Ab- 
wesenheit, Minderjährigkeit u. s. w. Außer allem 
Streite ist es, daß manche Personen ipso jure 
ohne Restitution gegen die Klagverjährung geschützt 
sind, nämlich filii familias in Hinsicht auf die 
zu einem sog. peculium adventitium gehören- 
den Klagen, Pupillen im Allgemeinen, Minderjäh- 
rige gegen solche Verjährungen, die weniger als 
30 Jahre dauern. Deßgleichen, daß jede gewöhn- 
liche Restitution auch gegen die Klagenverjährung 
unter 30 Jahren schützt. Desto mehr Streit ist 
aber darüber, ob gegen die dreißigjährige Klag- 
verjährung eine Restitution Statt finde. Es kommt 
hier so ziemlich alles an auf die L. 3, C. pracscr. 
X ann. 7, 39. Diese sagt aber klar genug, 
daß nur die Unmündigen von jener Verjährung be- 
freit seyn sollen, und zwar ipso jure, alle 
andern sollen nicht ein mal Restitution erhal- 
ten, und zwar sollen hierin auch die Minores auf 
18) Namentlich auch von Burchardi, Wiedereinsetzung, 
S. 188.
        <pb n="270" />
        254 Bur Lehre von den Gemeindesachen. 
gleicher Linie stehen mit den milites, absentes 
und Frauen. Man hat zwar diese Auslegung der 
Stelle beseitigen wollen; jenen Personen werde 
nur die ipso jure Statt findende Befreiung von 
der Klagverjährung entzogen ½). Allein daran 
konnte schon um deßwillen der Gesetzgeber nicht 
denken, weil jene Personen im frühern Recht nicht 
einmal von den kürzeren Verjährungen ipso jure 
befreit waren ?), geschweige denn von der dreißig- 
jährigen. 
Mittheilungen aus der Praris. 
Bur Lehre von den Gemeindesachen. 
Eine Gemeindesache ist auch dann anzuneh- 
men, wenn zwar nicht die moralische Person selbst 
Subjekt des Rechtsverhältnisses ist, aber alle Ge- 
meindeglieder, als solche oder als Besitzer von Grund- 
stücken in der Markung dieser Gemeinde, gleich- 
mäßig oder verhältnißmäßig, und zwar nicht blos 
hinsichtlich einer vorübergehenden Leistung, sondern 
bleibend betheiligt sind 1). - 
In einer Rechtssache handelte es sich von dem 
Weiderechte, nicht auf die ganze Markung, son- 
dern nur auf einen Theil der Markung einer 
Stadt erster Klasse. Die actio confessoria war 
nicht gegen die zahlreichen Eigenthümer der ein- 
zelnen in diesem Markungstheil enthaltnen Grund- 
stücke, sondern gegen die Stadtgemeinde, resp. 
den Vertreter derselben, den Stadtmagistrat an- 
gestellt worden, welcher der Ausübung der Ser- 
vitut durch Ziehung der Schäfer vor das Rügge- 
19) Burchardi a. a. O. S. 136. Auch Vangerow. 
a. a. O. 228. 
20) Savigny, S. 423. 
1) Bl. f. RA. Br. IV. S. 2—3.
        <pb n="271" />
        Literarische Anzeige. 255 
richt in den Weg getreten war. Diese Klagstel- 
lung wurde oberstrichterlich als statthaft angenom- 
men, und demzufolge der Prozeß als Gemeinde- 
sache geführt ?). 
Literarische Anzeige. 
Unter Beziehung auf die in diesen Blättern 
Bd. V. S. 408 mitgetheilte Ankündigung des treff- 
lichen Hanobuchs der gerichtlichen Untersuchungs- 
kunde von v. Jagemann, Frankfurt bei Kettem- 
beil 1838, glauben wir unsere Leser, die sich für 
kriminalistische Praxis interessiren, auf die Erschei- 
nung des Zten Bandes dieses Werkes aufmerksam 
machen zu müssen. 
Dasselbe enthält 344 aktenmäßige Bei- 
spiele, die, in genauer Verbindung mit dem theo- 
retishen Theile, auf folgende Weise eingereiht sind: 
A. Voruntersuchung, und zwar 
1) die Untersuchung und Aufnahme des That- 
bestandes; 
2) die Fahndung auf Subjekte und Objekte 
der That 
3) die Voruntersuchung am Orte der *“ 
B. Behandlung der Untersuch 
1) Das Untersuchungsgefängniß; 
2) andere Mittel zur Festhaltung des Inkul- 
paten. 
C. Grundsätze des Kriminalverhörs. 
1) Würdigung der Persönlichkeit des Inkul- 
aten 
2) die Anordnung der Verhöre mit dem In- 
kulpaten; 
2, OAGE. v. 25. Febr. 1831. Vgll. OAGAklt. Nr. 989 
28 20 und Nr. 25 2 20.
        <pb n="272" />
        256 Literarische Anzeige. 
3) Behandlung und Vernehmung der Zeugen. 
D. Form, Ergänzung und Schluß der Akten. 
1) Bildung der Untersuchungsakten; 
2) Vervollständigung und Schluß der Unter- 
suchung. 
Besonders anziehend si sind die zahlreichen, aus 
dem Schatzkästlein eines reichen kriminalistischen 
Lebens gegriffenen Anmerkungen des Verfassers, die 
allein an Werth einen dickleibigen Kommentar auf- 
wiegen. 
So lange, wir wiederholen es noch einmal, 
für die Heranbildung tüchtiger Kriminalisten so- 
wohl auf den Hochschulen, als im praktischen Le- 
ben nicht mehr als bisher geschieht, so lange die 
ohnehin seltene Erscheinung derselben beinahe eine 
Geburt der Noth oder des Zufalls ist, so lange die 
Oeffentlichkeit nicht den Richtern selbst eine Schule 
der Erfahrung gewährt, so lange nach der beste- 
henden Beweistheorie ein fast erklusiver Werth 
auf die Erlangung des Geständnisses gelegt wer- 
den muß, so lange werden Werke dieser Art im- 
mer nicht nur sehr verdienstlich, sondern gewisser- 
massen unentbehrlich seyn. 
Dem Neulinge auf der ungewohnten Bahn 
wird dieses Buch, soferne er nur die darin ent- 
haltenen Anweisungen mit den Vorschriften der 
vaterländischen Gesetzgebung geschickt zu vereini- 
gen versteht, das Auftreten erleichtern, aber auch 
der geubtere Praktiker wird es nicht aus den Hän- 
den legen, ohne manches Neue * gelernt zu 
haben. Höfler. 
Onome. 
Nicht frommt, daß ein Gesetz zu wörtlich führst 
unde; 
Gieb, bist du rechtsgelehrt, von Sinn und Zweck 
mir Kunde.
        <pb n="273" />
        Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 17. Samstag, den 20. Aug. 1842. 
Uebersicht des heutigen Archiorechts und Ar- 
ehivwesens im fünigreiche Gayern, für prak- 
tische Juristen 
dargestellt von Dr. Nathanael von Schlichtegroll, 
königlich bayerischem Reichsarchivsadsunkten. 
Einleitung. 
Das Archivwesen ist von jeher mit allem 
Rechte als ein wissenschaftliches und gelehrtes Fach 
von besonderem Interesse für den Staat betrachtet 
worden, indem es gleich nahe dem Studium der 
Rechtskunde, wie dem der Geschichte verwandt ist, 
und eine besondere Vorliebe, großen anhaltenden 
Fleiß und eine überaus große Masse von Kennt- 
nissen erheischt, welche Manchem zum Theile ge- 
ringfügig erscheinen, aber unumgänglich nöthig sind, 
und nur durch lange Erfahrung und unausgesetze 
tes fleißiges Fortschreiten in den Studien der 
Diplomatik, der Geschichte und der Rechtsgelehr- 
samkeit erworben werden können. 
Es ist hiebei, so wie in der Geschichte über- 
haupt, in sehr vielen Fällen nicht möglich, schnell 
auf klare und reine, schlagende Resultate zu kom- 
men, sondern man muß sich häufig nach den mühsam- 
sten langen Untersuchungen und Recherchen mit ge- 
wonnenen Wahrscheinlichkeiten und halben Beweisen,
        <pb n="274" />
        258 Uebersicht des heutigen Archivrechts. 
mit Approximationen zur Wahrheit durch negatives 
Bekämpfen bisher angenommener Sätze, in einem 
Worte, mit unvollkommenen Ergebnissen begnügen. 
Gleichwohl fehlt es nicht an glücklichen Re- 
sultaten, welche schon oft auf diesem mühsamen 
Wege, bei dem durch deutschen Fleiß so sehr ausge- 
bildeten Studium und den zusammengebrachten Hilfs- 
mitteln dieser Wissenschaft, sowohl in Feststellung 
historischer Fakta, als auch in Fällen der praktischen 
Rechtskunde bei staatsrechtlichen sowohl als pri- 
vatrechtlichen Prozessen gelungen sind, wovon ein- 
zelne Beispiele jedem praktischen Juristen bekannt 
sind, weßhalb dieser auch auf das von einem Nim- 
bus des Alterthums umgebene Archivswesen nicht 
ohne Chrfurcht hinzublicken gewohnt ist. 
Es ist jedoch dem praktischen Juristen gewiß 
nicht zuzumuthen, ohne besondere Veranlassung in 
diesem, wie schon bemerkt, weitläufigen und minu- 
tiösen Fache eine Kenntniß und Vertrautheit sich 
zu erwerben, welche ihm freilich in einigen vorkom- 
menden Fällen von großem und wesentlichem Nutzen 
seyn würde; es ist ihm unmöglich, da seine Zeit 
und Kräfte von der gewichtigen Masse jener all- 
täglichen Geschäfte zu sehr in Anspruch genommen 
sind, bei welchen keine archivalischen Urkunden 
im eigentlichen und engeren Sinne des Wortes 
vorkommen. 
Aus diesem Grunde dürfte es allerdings zweck- 
mässig und angemessen seyn, dem praktischen Ju- 
risten die praktischen Resultate archivalischer Unter- 
suchungen, oder Betrachtungen über einzelne Punkte 
des Archivswesens, welche einen allgemeinen prak- 
tischen Nutzen haben, auf eine für ihn genießbare 
Weise an die Hand zu geben. 
Dieses ist meine Absicht in den folgenden Blät- 
tern. — Was Archivrecht (jus archivi), wie 
es in unserer heutigen bayerischen Gesetzgebung 
vorkömmt, sey, und über den heutigen Stand die-
        <pb n="275" />
        Uebersicht des heutigen Archirrechts. 259 
ses Rechtes im Königreich Bayern, und eine kurze 
Uebersicht über den Stand des Archivswesens in 
unserem Vaterlande überhaupt, ohne Beiwerk einer 
schwerfälligen, mit Citaten überhäuften Bücherge- 
lehrsamkeit, möchte ich dem praktischen Juristen bün- 
dig vortragen, und fühle mich als heutiger Archivs- 
beamter, welcher früher auch jenem ehrenvollen und 
wichtigen Stande angehörte, hiezu berufen. Möge 
mein aufrichtiges Bemühen nicht ohne einigen gu- 
ten Erfolg bleiben. 
Die noch heute giltige bayerische Gerichts- 
ordnung (codex judiciarius) vom Jahre 1753 
handelt im eilften Kapitel von dem Beweis durch 
schriftliche Urkunden und enthält daselbst im §. 2. 
die folgende Bestimmung: 
Unter die Documenta publica, welche voll- 
ständigen Beweis machen, gehört lmo alles, 
was authoritate publica verhandelt wird, 
z. B. Gerichtsbücher, Acta, Protocolla, 
Archivalische Urkunden, dann Pfarr= und 
Kirchenbücher. Soviel aber die Grund-, Urbar- 
Saal= und Lagerbücher, dann Stift-, Zins= und 
Scharwerksregister und dergleichen betrifft, mö- 
gen selbe gestalten Dingen nach allein oder 
wenigst mittels des Eides wohl vollständig 
beweisen, wann selbe entweder mit Zuziehung 
oder Einstimmung sämmtlicher Grund= resp- 
Jurisdictions-Unterthanen und Interessenten 
förmlich errichtet, oder durch das Alter und 
zugleich andere mit einschlagende Behelfe un- 
terstützt sind 2c. — 
Die Zusammenstellung der verschiedenen Arten 
von öffentlichen Urkunden, wie sie in diesem §. vor- 
kömmt, deutet schon darauf hin, was unter archi- 
valischen Urkunden im Gegensatze zu acta 
□—
        <pb n="276" />
        260 Uebersicht des heutigen Archivrechts. 
und protocolla verstanden werden muß, nämlich 
ältere Urkunden oder Urkunden, welche vor 
der Zeit datiren, wo entweder durch ausdruckliche 
Gesetze, oder den Gerichtsgebrauch die jetzt übliche 
Form vorgeschrieben wurde, (acta, protocolla) 
und als diesen Zeitpunkt nehmen die bewährtesten 
Rechtslehrer 1) das Ende des 17. Jahrhunderts 
an, so daß in der Regel alle vor dem Jahre 1700 
datirenden Urkunden als alte betrachtet werden 
dürfen; es springt jedoch in die Augen, daß ein 
solcher angenommener Grenzpunkt nur approxima- 
tiver Natur ist, und Oertlichkeit, so wie manche 
andere Nebenumstände hier stets wohl beachtet wer- 
den müssen 2). 
Die Noten zur bayerischen Gerichtsordnung 
sagen ferner zu dieser Gesetzesstelle (in notis ad 
cap. 11, litt. c.): 
(Archivalische Urkunden) daß diese plenam 
fidem machen ist außer Anstand, authent. 
ad hacc. Cod. de fde instrumentorum. 
Fritsch de jure archivi cap. 7, nr. 6, 
und sowohl in causis subditorum unter sich, 
als in Sachen, wo der Archivsherr mit 
den Unterthanen streitet, Leyser, specimen 
de archivo. §. 7 cte. Das Recht ein 
Archiv zu halten ist ein Ausfluß der Lan- 
1) Die Rechtslehrer sind zwar hierüber nicht vollkommen 
einig; doch glaube ich hierin, so wie in den allgemeinen 
Bestimmungen über das Wesen des Arcchivrechts, der 
Autorität des gründlichsten Schriftstellers der Neuzeit, 
Spangenberg, (die Lehre von dem Urkundenbeweise 
in Bezug auf alte Urkunden. Heidelberg 1827) folgen 
zu dürfen. Dieses Buch enthält auch eine vollständige 
Litteratur des Gegenstandes, auf welche verwiesen wird. 
Nach einem oberstrichterlichen Erkenntnisse vom 27. Jan. 
1823 ist eine Urkunde, deren Ursprung das gewöhnliche 
Menschenalter überschreitet, für alt anzusehen. — . 
Bl. f. RA. Bd. III, S. 416. 
*—* 
— 
(Anm. der Red.)
        <pb n="277" />
        Uebersicht des heutigen Archiorechts. 261 
desoberherrlichkeit und kann sich also dessen 
niemand anmassen, der nicht mit der superio- 
rität oder wenigst mit dem jure archivi 
specialiter begabt ist. Ibid. c. 3, nr. 3 etc. 
Es geht demnach- Zahn in ichnographia 
municipali cap. 58. allzuweit, wenn er sol- 
ches den Landstädten überhaupt beilegt. Hie- 
nach muß man auch allezeit gesichert seyn, 
daß das produzirte Dokument wirklich in 
dem Archiv verwahrt und aufbehalten worden 
sey, welches hauptsächlich auf das attestatum 
des darüber gesetzten und verpflichteten Archi- 
vars ankömmt. S. Bilderbeck Reichsstaat. 
parte 3. sect. I1, cap. 5, 6. 13. Die üb- 
rigen requisita archivi, welche die authores. 
bei mehr allegirtem Fritsch c. 7, nr. 9 ete. 
an die Hand geben, dienen zu keiner Gene- 
ralregel und müssen nur dort in Obacht ge- 
nommen werden, wo es das besondere Her- 
kommen also mit sich bringt. Ibid. nr. 19. 
Von copiis et transsumptis in archivo 
repertis siehe S. seq. 4, lit. b, cod. jud. 
und von den Korrekturen der Archivalurkunden 
é. 9, litt. a, cod. jud. 
Dieses sind die Hauptstellen unserer heutigen 
bayerischen Gesetzgebung über Beweiskraft archiva- 
lischer Urkunden. Jeder praktische Jurist erkennt, 
daß es größtentheils sehr vage, mehr auf voktri- 
nellen Meinungen und Ansichten als auf festen 
Normen beruhende Bestimmungen sind. 
Das Archivrecht, hier lediglich in dem 
Sinne als Recht ein Archiv zu halten gemeint, 
wird als ein Ausfluß der Landesoberherrlichkeit be- 
trachtet, womit eine neueste allerhöchste Verfügung 
nicht ganz übereinstimmt ?), nemlich das Reskript 
3) Vgl. hierüber Komment. zur GO. Bd. III, zu Kap. XI, 
8. 2, Nete 14. (Anm. der Red.)
        <pb n="278" />
        262 Uebersicht des heutigen Archivrechts. 
der königlichen Ministerien des Innern und der 
Justiz vom 24. Februar 1836, welche dem fürstli- 
chen Hause von Oettingen-Wallerstein das jus ar- 
chivi verleiht, — worin gesagt wird: „daß dieses 
„Recht unter die eigentlichen Souverainitätsrechte 
„nicht zu zählen ist,“ womit wohl nichts anderes 
gemeint seyn kann, als daß um ein Archiv zu hal- 
ten im eigentlichen Sinne des Wortes d. h. mit 
den archivalischen Vorzügen hinsichtlich der Beweis- 
kraft der darin deponirten Urkunden, es nicht der 
Souverainität, sondern nur einer öffentlich aner- 
kannten Autorität bedürfe; auf der andern Seite 
aber ist außer Zweifel gestellt, daß die Ertheilung 
des Archivrechtes vom Landesherrn ausgehe, als 
eines wesentlichen gesetzlichen Vorrechtes; und über- 
dieß, daß die specielle Ertheilung des Archivrech- 
tes durch den Landesherrn, den Souverain, die 
einzig sichere und unbezweifelte Erwerbsart dieses 
Rechtes sen, welche im konkreten Falle, wo es 
sich um Beweiskrast archivalischer Urkunden handelt, 
von jedem erst zu führenden rechtlichen Beweise 
des Archivrechts befreit, worin doch allerdings ein 
großer und wesentlicher Vortheil unverkennbar liegt; 
weßhalb auch eine allgemeine landesherrliche Ver- 
ordnung über das Archivrecht höchst wünschenswerth 
wäre, die specielle Bestimmung enthaltend, welchen 
Behörden dieses Recht zustehe, um die doktrinellen 
Ansichten und Meinungen hierüber einmal positio 
und gesetzlich festzustellen. — Es besteht hierin 
eine Analogie dieses Gegenstandes mit dem Rechte 
der Siegelmäßigkeit. — 
Es möge nun hier in gedrängter Kürze Platz 
finden, was überhaupt in Deutschland dermalen 
von den bewährtesten Autoren der Neuzeit, na- 
mentlich Spangenberg"), welcher als zugleich 
ausgezeichneter praktischer Jurist, wie auch gelehr- 
*4) Am oben angeführten Orte.
        <pb n="279" />
        Uebersicht des heutigen Archivrechts. 263 
ter Historiker und Diplomatiker, hierin vorzügliche 
Beachtung verdient, als observanzmäßig giltige 
Norm betrachtet und als solche auch im Allgemei- 
nen in praxi befolgt wird. 
A. Was ist Archivorecht? 
Der Ausrruck: Archivrecht (s archivi) 
wird bald im aktiven, bald im passiven Sinne ge- 
nommen. Im aktiven Sinne wird darunter das 
Recht ein Archiv anzulegen verstanden; im 
passiven Sinne aber das Vorzugsrecht, welches den 
im Archive aufbewahrten Urkunden aus dieser Rück- 
sicht in Ansehung ihrer Beweiskraft beigelegt wird, 
oder die besondere Glaubwürdigkeit, welche sie, ab- 
gesehen von ihrer übrigen Beschaffenheit, durch den 
Umstand erhalten, daß sie im Archive aufbewahrt 
liegen. 
8 Die Ansichten und Meinungen der Rechtsleh- 
rer über beide Punkte weichen sehr von einander 
ab; — folgende Ansicht scheint mir die richtigste. 
Die Anlage eines Privatarchives steht 
als Sache der freien Willkühr lediglich jeder Be- 
hörde, Korporation, Familie, moralischen und phy- 
sischen Person zu, welche Rechte besitzt und aus- 
übt, die durch urkundliche Bewcise geschützt wer- 
den sollen. 
Um jedoch den darin aufbewahrten Urkunden 
ein Vorzugsrecht beim gerichtlichen Beweisverfah= 
ren zu sichern, muß dasselbe einen öffentli- 
chen Glauben haben, welches nur der Fall ist 
bei den Archiven des Staates, oder bei Archi- 
ven vom Staate anerkannter öffentlicher 
Behörden, bei welchen ein ordentlich be- 
eidigter und verpflichteter Archivar auf- 
gestellt seyn muß, so daß das Archivselbst 
als ein öffentliches, von einer öffentli- 
chen Person, von dem Archivar, unter 
Aufsicht der Staatsbehörde verwaltetes 
Institut betrachtet werden kann.
        <pb n="280" />
        264 Uebersicht des heutigen Archiorechts. 
Die wesentliche Verpflichtung eines Archivars 
oder dessen Stelle vertretenden Registrators oder 
Sekretärs besteht darin, daß ihm die Aufsicht über 
das Archiv besonders zur Pflicht gemacht worden 
sei und er alles, was in das Archiv gehört, auf- 
zunehmen, nichts aber, was dahin nicht gehört, zu 
empfangen und anzunehmen habe. 
B. Vorzugsrechte der Archivalurkunden 
hinsichtlich der Beweiskraft. 
Die im heutigen teutschen Gerichtsgebrauche 
angenommenen observanzmäßigen Vorrechte der Ar- 
chivalurkunden hinsichtlich ihrer Beweiskraft lassen 
sich in folgende 8 Sätze zusammenfassen. 
Jedes in dem Archive aufbewahrte Original 
ist ohne Rücksicht auf seine ursprüngliche Entste- 
hung als eine öffentliche Urkunde zu betrachten. 
Auch jede ursprüngliche Privaturkunde, falls 
sie in das Archiv ausgenommen und in demsel- 
ben bewahrt worden ist, wird durch diese Aufnahme 
und Aufbewahrung in eine öffentliche umgewandelt, 
und hat mit derselben gleiche Rechte. Wird sie da- 
her aus einem Archiv entnommen und producirt, 
so ist der Produkt nicht zur eidlichen diffession 
zuzulassen, sondern es finden gegen dieselbe nur 
diejenigen Einreden statt, welche gegen öffentliche 
Urkunden überhaupt Platz greifen, um deren Be- 
weiskraft aufzuheben oder zu schwächen. 
II. 
Jedes in einem Archive aufbewahrte Original 
hat, falls es ächt ist, eine volle Beweiskraft?). 
5) Bei diesem Satze sind unter Urkunden nur die s. g. 
(Schuld-, Kauf-, Quittungs= u. dgl.) Briefe verstan- 
den, welche zur Bestätigung der Vollendung einer auf 
Rechtsbegründung, Veränderung oder Aufhebung ge-
        <pb n="281" />
        Uebersicht des heutigen Archivrechts. 265 
III. 
Ist es zweifelhaft, ob die aus dem Archive 
entnommene Urkunde ein Original oder eine Copie 
sei, so streitet die Vermuthung dafür, daß sie ein 
Original sei. 
IV. 
Copien in den Archiven haben ebenfalls volle 
Beweiskraft, wenn sie von dem Archivar als mit 
den noch vorhandenen oder zur Zeit der Vidima= 
tion noch vorhanden gewesenen Originalien gleich- 
lautend beglaubigt sind e). 
V. 
Ausgestrichene Wörter, Rasuren; der Umstand, 
daß die Urkunde von mehreren Händen geschrieben 
ist; ferner daß am Rande oder über die Zeilen 
etwas gesetzt worden, nimmt alten Archiv-Urkun- 
den nicht den Grad der Glaubwürdigkeit, welcher 
solchen Urkunden, falls sie sich in Privathänden 
befunden haben würden, entzogen werden müßte; 
vielmehr haben dieselben so lange volle Glaubwür- 
digkeit, bis der Produkt bewiesen haben wird, daß 
jene Ausstreichungen, Rasuren 2c. wahre Verfäl= 
schungen sind, mithin daß die Urkunde unächt und 
verfälscht sei. 
VI. 
Der Abgang einiger Förmlichkeiten, welcher 
einer alten Urkunde, falls sie sich in den Händen 
von Privatpersonen befinden würde, einen Grad 
ihrer Glaubwürdigkeit entziehen würde, wird da- 
richteten Thatsache in üblicher Form ausgefertigt sind. 
S. Komm. zur GO. Kap. Xl, §S. 1 und §. 2, L lilt. k. 
(Anm. der Red.) 
e) Was hierüber bapyerischen Rechtens, ist aus GO. 
Kap. XI, §S. 4, und den Anmerk. zu diesem 88. zu er- 
sehen. Vergl. auch den Komment. zur GO. a. a. O. 
(Anm. der Red.)
        <pb n="282" />
        266 Uebersicht des heutigen Archiorechts. 
durch vollkommen ersetzt, daß sie in einem Archive 
aufbewahrt, und aus demselben entnommen ist. — 
Dieß gilt sowohl von Originalien, als Kopien?:), 
weil bei den Letzteren die Vermuthung dafür strei- 
tet, daß sie durch beeidigte Archivarien von vor- 
handenen Orginalen genommen sind, und daß die- 
selben die Beglaubigung nur deößhalb unterlassen 
haben, weil ihnen solche, da die Kopien im Archive 
bleiben sollten, unnütz schien. Sie können daher 
auf jeden Fall nur durch den Beweis der Unächt- 
heit unkräftig gemacht werden. 
VII. 
Dieselbe Regel findet bei den im Archive auf- 
bewahrten Erbzins-, Steuer-, dann Saal= und 
Lager-Büchern, Scharwerkregistern statt, falls die- 
selben nur alt sind, und in eine Zeit hineinreichen, 
in welcher die jetzt üblichen Förmlichkeiten bei de- 
ren Anlegung gar nicht, oder doch nicht gleichför- 
mig beobachtet wurden. Es bedarf z. B. bei alten 
Saal= und Lagerbüchern, Forstbeschreibungen, Wei- 
den= und Alpenbeschreibungen nicht der Erwähnung, 
daß solche mit Beiziehung der Betheiligten ver- 
faßt und von denselben anerkannt seien, wie bdie- 
ses bei solchen in neuerer Zeit abgefaßten Büchern 
dieser Art allerdings nothwendig sein kann; will 
daher Jemand dieselben bestreiten, so muß er de- 
ren Unächtheit oder Verfälschung darthun. 
VIII. 
Archivalürkunden beweisen nicht allein gegen 
dritte Personen, sondern auch bisweilen für den, 
in dessen Namen sie ausgestellt sind. Dieß letzte 
tritt bei den schriftlichen Aufzeichnungen ein, welche 
über landesherrliche Rechte von beeidigten Dienern 
des Landesherrn aufgesetzt und im Archive nieder- 
gelegt sind. In Bezug auf die landesherrlichen 
1) S. die vorige Note.
        <pb n="283" />
        Uebersicht des heutigen Archivrechts. 267 
Rechte erscheint der Landesherr nicht als Privat- 
eigenthümer, sondern als Verwalter dieser Rechte, 
und so können dergleichen Aufzeichnungen unter 
denselben Bedingungen für den Landesherrn als 
solchen geltend gemacht werden, als die Aufzeich- 
nungen in den Lager= und andern Büchern. — 
Sind jene Aufzeichnungen wirklich alt, so streitet 
die Vermuthung dafür, daß sie gewissenhaft und 
unter Beiziehung der Interessenten gemacht sind, 
wenn gleich hievon keine Erwähnung geschieht; sind 
sie dagegen neu, so muß man auf die wesentlichen 
Bedingungen zu deren Giltigkeit, und ob dieselben 
beobachtet worden sind, sehen. 
Die nähere Ausführung und Begründung die- 
ser Sätze muß in den Lehrbüchern über Diploma= 
tik und Beweiskraft archivalischer Urkunden gesucht 
werden, deren Litteratur ebenfalls bei Spangen- 
berg am oben angeführten Orte vollständig ange- 
geben ist, worauf verwiesen wird. 
Alle diese Grundsätze beziehen sich nur auf Ur- 
kunden, die in öffentlichen Archiven aufbe- 
wahrt worden sind. Urkunden aus Privatarchiven 
beweisen nur, was Urkunden überhaupt beweisen 
können. Indessen nimmt man wohl mit Recht an, 
daß die in gemeinschaftlichen Familienarchiven auf- 
bewahrten alten Urkunden zwischen den Familien= 
gliedern volle Beweiskraft habens), wogegen sie 
gegen andere Personen nur als bloße alte öffentliche 
oder Privaturkunden anzusehen sind. 
Von den Umständen, welche die Beweiskraft 
alter Urkunden, sowohl im Allgemeinen als auch im 
Besonderen, bezüglich auf die äussere oder innere 
Form derselben, schwächen oder aufheben, zu han- 
deln, würde hier zu weit führen; es ist dieß eine 
8) Sofern Mängel der Konservation des Archivs kein Be- 
denken erregen. (1LAnm. der Red.)
        <pb n="284" />
        268 Vom Irrthum als Grund mangelnden Willens. 
sowohl in das Privatrechtsgebiet, wie in die Diplo- 
matik einschlagende besondere Materie. 
Mit allen diesen archivalischen Vorzugsrechten 
kann nicht gesagt sein, daß erweislich unächte Ar- 
chivalurkunden irgend einen Beweis liefern, oder 
Unwahrheit zur Wahrheit stempeln können; solche 
Urkunden eben hören durch den gelieferten Beweis 
der Unächtheit auf, den Namen, so wie die Rechte 
archivalischer Urkunden zu verdienen. 
Es übrigt nunmehr nach dem Zwecke meiner 
gegenwärtigen Abhandlung, eine gedrängte Ueber- 
sicht über den heutigen Stand des Archivswesens 
im Königreich Bayern zu geben, aus welcher der 
praktische Jurist einige nützliche Anhaltspunkte zur 
richtigen Würdigung des gegenseitigen Verhältnis- 
ses von amtlichen Registraturen zu eigentlichen Ar- 
chiven entnehmen könne, so wie zur leichteren Be- 
urtheilung in Praxi, welchen vorkommenden Ur- 
kunden die Eigenschaft und die Vorrechte archiva- 
lischer eingeräumt werden können oder nicht, wo- 
bei jedoch ebenfalls keine klaren und über jeden 
Zweifel erhabenen Resultate erwartet werden dür- 
fen, sondern sich mit approrimativen Ergebnissen 
begnügt werden muß. 
(Schluß folgt.) 
Mittheilungen aus der neueren Throrie des 
Civilrechts. 
Von Prof. Dr. Dollmann. 
V. 
Bur Lehre vom Irrthum als Grund mangelnden 
Willens bei der Vornahme von Rechtsgeschaͤften 1). 
Wenn bei der Vornahme eines Rechtsgeschäf- 
tes die Willenserklärung mit dem eigenen Willen 
1) Sarigny, System III, S. 276 f.
        <pb n="285" />
        Vom Irrthum als Grund mangelnden Willens. 2609 
oder dem Willen des andern Theils in Widerspruch 
steht, so wird dadurch das Dasein einer wirksamen 
Willenserklärung und eines wahren Rechtsgeschäfts 
völlig ausgeschlossen. Auch in diesen Fällen kann 
man einen Irrthum annehmen, aber der positive 
Grund des Schutzes, welcher dem Irrenden ge- 
währt wird, ist nicht der Irrthum, sondern die 
Abwesenheit des Willens, welcher allein den 
Nachtheil begründen könnte. Dieß hat namentlich 
die wichtige Folge, daß es hier gleichgültig ist, o 
den Irrenden ein Tadel der Nachlässigkeit trifft 
oder nicht. 
Bei der genauern Abgränzung des Irrthums, 
welcher den wahren Willen bei Abschließung eines 
Rechtsgeschäfts ausschließt, also des wesentlichen 
Irrthums vom unwesentlichen, macht besondere 
Schwierigkeiten der Irrthum, welcher bei einer in- 
dividuell bestimmten Sache bloß eine Eigen- 
schaft derselben betrifft. Die Neueren legen hier 
meist den Ausdruck error in substantia zu Grunde, 
und behaupten, daß jeder Irrthum über den 
Stoff und kein anderer als dieser die Wirkung 
eines error in corpore haben soll. — In den 
Quellen sucht man vergebens nach einer solchen 
ohnehin schwankenden Regel; sie bieten uns nur 
einzelne Entscheidungen, welchen wir eine allgemeine 
Seite abzugewinnen suchen müssen. Es wird näm- 
lich für einen wesentlichen Irrthum erklärt, wenn 
Jemand Hausgeräthe von Bronze kauft, welches 
er für Gold hält, oder dergleichen von Blei oder 
geringeren Metallen, oder auch von Holz, welches 
er für Silber hält2); oder Essig, den er für Wein 
hält?); oder endlich eine Sklavin, welche er für 
einen männlichen Sklaven hält") Forscht man
        <pb n="286" />
        270 Vom Irrthum als Grund mangelnden Willens. 
nach dem inneren Grunde dieser Entscheidungen, 
so liegt derselbe in allen diesen Fällen in der völ- 
ligen Ungleichartigkeit der Waare, und wir 
sind berechtigt, daraus die allgemeine Regel zu 
bilden, daß der Irrthum über eine Eigenschaft der 
Sache dann ein wesentlicher ist, wenn durch die 
irrigerweise vorausgesetzten Eigenschaften die Sache 
nach den im wirklichen Verkehr herrschenden Be- 
griffen zu einer andern Art von Sachen gerechnet 
werden mußte, als wozu sie wirklich gehört, wozu 
aber die Verschiedenheit des Stoffes weder hin- 
reichend noch nothwendig ist. — In Gemähheit 
dieser Regel müssen wir außer den in den Gesetzen 
ausdrücklich erwähnten Fällen einen wesentlichen 
Irrthum annehmen, wenn vergoldete, versilberte 
oder plattirte Arbeiten für massive gehalten wer- 
den; wenn ein vergoldetes silbernes Gefäß für gol- 
den, wenn unächte Edelsteine oder Perlen für ächte 
gekauft werden 5), wenn verschiedene Thierarten, 
rohe Metalle, Getreidearten, flüssige Stoffe ver- 
schiedener Art in Sprache stehen. Denn in allen 
diesen Fällen macht der Irrthum die Waare zu 
einer ganz andern Art. 
Aus demselben Gesichtspunkte kann auf der 
andern Seite hinsichtlich der Metallgeräthe in den 
angeführten Fällen der Irrthum nur dann für we- 
sentlich gelten, wenn sie als Fabrik= oder Hand- 
werksarbeit erscheinen s), aber nicht bei Kunstwer- 
ken, indem bei diesen der Stoff vor der Form 
ganz in den Hintergrund tritt und das Kunstwerk 
denselben Kunstwerth behält, es mag nun der Stoff 
Gold oder Silber seyn. — Gerabe so verhält es 
5) Vgl. L. 19, §. 13 — 16, S. 20, D. de auro 34. 6. 
o) Wie denn die Geräthschaften von Gold oder Silber 
nach dem Gewicht gekauft werden, so daß die Fa- 
con nur einen Aufschlag hervorbringt. — Zu solchen 
Arbeiten müssen auch in Beziehung auf das Gehäuse 
die gewöhnlichen Fabrikuhren gehören.
        <pb n="287" />
        Vom Irrthum als Grund mangelnden Willens. 271 
sich bei Geräthen von unedlem Metall, wenn nur 
über die Gattung dieses Metalls ein Irrthum ob- 
waltet. Denn meist ist hier das Geräthe von die- 
ser besondern Form und Bestimmung die Haupt- 
sache, die Art des Metalls aber das Untergeordnete. 
Unwesentlich ist ferner der Irrthum über den 
größern oder geringern Feingehalt des edeln Me- 
talls, bei alten und neuen Kleidern 1½) und insbe- 
sondere der Irrthum über die Holzart bei hölzer- 
nen Hausgeräthschaften, da die Meubeln dadurch 
allein noch zu keiner verschiedenen Art von Waare 
werden. Wie wenig auf dieselben die Analogie 
der edeln und unedeln Metalle passen würde, er- 
gibt sich schon daraus, weil nach der Zerstückung 
der Form die übrig bleibenden Holzstücke werthlos 
zu seyn pflegen. Es ist dies anerkannt in der 
richtig verstandenen L. 21, Sö. 2, D. a. e. v.; 
der Kauf ist trotz des Irrthums gültig und erzeugt 
die emti actio, wobei natürlich der Verkäufer 
zur Entschädigung verpflichtet ist, wenn er entwe- 
der betrog oder im Vertrag die bessere Qualität 
aussprach ). 
Der wesentliche Irrthum über die Eigenschaf- 
ten der Sache macht das Geschäft nichtig, jedoch 
war diese Wirkung erst zur Zeit der ausgebildeten 
Rechtswissenschaft vollständig anerkannt; als ein 
Zeugniß von älteren, verworfenen Ansichten muß 
die L. 45, D. c. ce. betrachtet werden. 
Endlich versteht es sich auch bei diesem Irr- 
thum von selbst, daß derselbe keine weitere Folge 
haben wird, wenn die Verschiedenheit der wahren 
Beschaffenheit von der irrig vorausgesetzten dem 
Irrenden gleichgültig oder vielleicht gar vortheil- 
haft ist?). 
7) I. 45, D. c. e. 
8) Savigny a. a. O. 287. 
°) Ohne Zweifel müssen Si Grundsätze auch nach baver.
        <pb n="288" />
        272 
Mittheilungen aus der Praxis. 
Bulässigkeit der Stellung neuer Beweisartikel bei der reslit. 
Contra sent. 
Die Stellung neuer Artikel ist überall zulässig, 
wo das Restitutionsgesuch auf neu erfahrnen That- 
sachen fußt. Dies gilt aber nicht blos von sol- 
chen Thatsachen, aus welchen sich eine neue Ein- 
rede, Replik oder Duplik ergibt, sondern auch von 
denjenigen, welche nur einen neuen Beweis- 
grund für die Wahrheit des Beweissatzes oder 
eines darin begriffenen Thatumstandes enthalten 
z. B. von einem außergerichtlichen Geständnisse des 
Gegners, welches der Beweisführer erst jetzt in 
Erfahrung gebracht, von weiteren für den zu füh- 
renden Verjährungsbeweis dienlichen Besitzhandlun- 
gen u. dgl. 1) 
Vgl. DAGE. vom 3. Mai 1842 (Nr. 616 /10. 
Landrecht gelten. Dieses bricht die Lehre vom Irrthum 
(P. IV, c. 1, §. 25, 3. und die Anm. hiezu) kurz ab 
und legt nur dem Irrthum die Wirkung bei, das Ge- 
schäft ungültig zu machen, der einen Hauptumstand be- 
trifft, und wenn errans dolo vel culpa adversarii dazu 
verleitet (7) worden ist. Welcher IJrrthum einen 
Hauptumstand betrifft, muß aus der gemeinrechtlichen 
Doktrin geschöpft werden. « 
1) Daß die von Gutermann in Bd. VI, S. 195 — 197 
aufgestellte Ansicht einer Modifikation in diesem Sinne 
bedürfe, wurde dort bereits von der Redaktion in 
- 
Note 3 angedeutet. 
Gnome. 
Du mußt das Ganze im Zusammenhang erwägen, 
Bevor du Einzelnes versuchest auszulegen. 
Das beste Recht hört auf, ein gutes Recht zu 
leiben 
Wenn die Anwendung du willst auf die Spitze treiben.
        <pb n="289" />
        Blätter 
für 
echtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 18. Samstag, den 3. Sept. 1842. 
Uebersicht des heutigen Archivrechts und Ar- 
chivwesens ich tönigreiche Gayern, kür prak- 
tische Juristen, 
dargestellt von Dr. Nathangel von Schlichtegroll, 
königlich baperischem Reichsarchirsadjunkten. 
» (Schluß.) 
Gleich nach dem Regierungsantritte des höchst- 
seligen Königs, des damaligen Kurfürsten Mar 
Joseph von Bayern, richtete dessen weises und 
umsichtiges Kabinet sein Augenmerk auf den durch 
die unruhigen Zeiten der französischen Revolution 
und Kriegsläufe entstandenen verworrenen Zustand 
der Archive und Staatsregistraturen. 
Nach Vernehmung des geheimen Staatsrathes 
und der geheimen Staatsministerialconferenz erließ 
Kurfürst Max Joseph unterm 26. Juni 1799 
eine organische Verordnung, die Einrichtung der 
Archive und Registraturen betreffend, welche auf 
das richtigste und zweckmäßigste den Gang bestimmt 
und bezeichnet, wie diese wichtige Landesangelegen- 
heit angegriffen und weiter geführt werden sollte. 
Leider haben die bald hernach wieder eingetretenen 
Kriegszeiten diesen so gut vorbereiteten und ein- 
geleiteten Entwicklungsgang wieder unterbrochen, 
und bis auf den heutigen Tag ist dieser Schade 
noch nicht wieder gut gemacht worden.
        <pb n="290" />
        274 Uebersicht des heutigen Archivrechts. 
Der §. VII dieser organischen Verordnung 
spricht die Nothwendigkeit von Provinzialarchiven 
in jeder Provinz, die eine besondere Oberverwal- 
tung hat, als unentbehrlicher Landesarchive zur Be- 
sorgung der einschlägigen Verwaltungssachen aus, 
und schiebt die Errichtung derselben nur zeitlich 
hinaus, um zur vorläufigen Organisirung der Ar- 
chive in der Hauptstadt München, welche den üb- 
rigen als Muster zu dienen hätten, Zeit zu ge- 
winnen. Noch heute aber erwarten die bayerischen 
J. 
rchive oder Kreisarchive ihre de- 
finitive Gestaltung. # 
Diese Verordnung beschließt, alle bis dahin 
bestandenen Registraturen und Archive in drei Haupt- 
behältnisse unter dem Titel: Haus-, Staats- 
und Landesarchiv zu vereinigen, und zwar 
a) im kurfürstlichen Hausarchiv: alle 
Ländertheilungsbriese, Erbverträge, Heirathspakten, 
Testamente, Verzichte, Witthumssachen, Appanagen, 
veniae aectatis, kaiserliche Privilegien des Regen- 
tenhauses, Allorial-Verlassenschaftsverhandlungen, 
Regierungsresignations= und Antrittssachen, Trau- 
erfalle, Geburtsfeierlichkeiten und Taufpathsachen, 
Fürstliche und Familien-Begräbnißgegenstände, Fi- 
reikommißsachen, Erbverbrüderungen, Reichs-Erz- 
und Erbämter, Familiencorrespondenzen, natürliche 
Kinder, Ritterorden, und Provinzial-Erbämter, — 
betreffende Akten und Urkunden; - 
b) in dem Staatsarchive: alle, Nego- 
tiationen und Traktaten mit auswärtigen Mächten, 
Allianzen, Kriege, Subsidien, Ansprüche, Verhält- 
nisse mit dem paͤbstlichen Stuhl, Alles auf das ehe- 
malige deutsche Reich bezügliche, das altive und 
passive Gesandtschaftswesen, dann das böhmische 
Lehenwesen betreffende Akten und Urkunden; 
c) im LandeSsarchive: Alle, die Ankunfts= 
Titel der Graf= und Herrschaften und Land-Ge- 
richte betreffenden Akten, nebst den dazu gehörigen
        <pb n="291" />
        Uebersicht des heutigen Archivrechts. 275 
Saal= und Lagerbüchern, alle wichtigen Jurisdik- 
tions -, Polizey-, Administrativ-, Finanz-, Steuer- 
und Mautsachen, Adel, Städte, Klöster, Stif- 
tungen, Lehens-Sachen, Landes-, Güter= und 
Volksbeschreibungen, die Verhältnisse mit den Nach- 
barstaaten und andern Staaten, so weit sie aus 
der Nachbarschaft entspringen und von dem Lande 
selbst herrühren, betreffende Akten und Urkunden. — 
Solcher Landesarchive sollte in jeder 
unter einer besondern Oberverwaltung stehenden 
Provinz eines bestehen, welche nach dem Muster 
des zuerst in München zu errichtenden später gebil- 
det werden sollten; während das Hausarchiv, 
und das Staatsarchiv ihrer Natur nach als 
Centralarchive erscheinen. Beide wurden dem Mi- 
nisterialdepartement der auswärtigen Angelegenhei- 
ten untergeordnet, das zuvörderst in München zu 
errichtende Landesarchiv hingegen der kurfürstlichen 
Generallandesdirektion. 
Das k. Hausarchiv, so wie das k. Staats- 
archiv haben die in dieser Verordnung ausgespro- 
chene Organisation schon damals erhalten und im 
Wesentlichen bis auf den heutigen Tag behalten, 
und die seit jener Zeit im Archivswesen erfolgten 
zahlreichen Veränderungen beziehen sich lediglich auf 
das Lanvdesarchiv oder die Landesarchive, 
welche gleichwohl bis heute noch nicht nach dem 
Sinne der obigen Verordnung definitiv organisirt 
sind, demzufolge in jedem Kreise oder Regierungs- 
bezirk ein eigenes für die Besorgung der 
dortlgen Angelegenheiten unentbehrli- 
ches Landesarchiv bestehen müßte. Es beste- 
hen zwar Landesarchive in Würzburg, Nürn- 
berg, Bamberg, Speier, dann Archivs-Kon- 
servatorien in Landshut, Amberg und Neu- 
burg a. D. Dieselben sind jevoch nicht nach den 
Regierungsbezirken ausgeschieden, und zum Theil 
überhaupt nicht vollkommen organisirt noch mit dem
        <pb n="292" />
        276 Uebersicht des heutigen Archivrechts. 
noöthigen Personale besetzt, und sonach als provi- 
sorische Einrichtungen zu betrachten, da nicht be- 
stimmt ist, für welche Landestheile jede dieser An- 
stalten kompetent ist, und sonach die sich ergeben- 
den alten Akten aus den Registraturen der Aemter 
zu übernehmen hat. 
Durch organische Verordnung vom 21. April 
1812 wurde das Landesarchiv in München zum 
allgemeinen Reichsarchive unter unmittel- 
barer und ausschließlicher Direktion des Ministeri- 
ums der äußern Angelegenheiten umgewandelt, und 
demselben die sämmtlichen einzelnen wo immer im 
Reiche befindlichen Archive, welche vor der Hand 
in ihren bisherigen Lokalitäten zu verbleiben haben, 
als Filiale des Reichsarchivs untergeordnet, ferner 
alle Gränzdifferenzakten, Centrallehenakten, und 
die auf die Geschichte des Landes und die Hoheits- 
rechte der Krone Bayern bezüglichen Akten aus den 
Archiven der Mediatisirten zugewiesen. 
Durch allerhöchste Verordnung vom 9. Dezem- 
ber 1825 wurde das Reichsarchiv und dessen Fi- 
liale dem Ministerium des Innern wieder unterge- 
ordnet, wobei es bis jetzt geblieben ist. — Vom 
Jahre 1826 — 1837 waren die äussern Archive 
und Archivskonservatorien, ohne aus ihrem 
Nerus als Theile des allgemeinen Reichsarchives 
zu treten, den königlichen Kreisregierungen in admi- 
nistrativer Hinsicht unterstellt worden, welche Ver- 
fügung jedoch durch allerhöchste Verordnung vom 
21. Jan. 1837 wieder zurückgenommen wurde, und 
den Kreisregierungen nur das direkte Aktenabfor- 
derungsrecht aus den äußeren Archiven, so wie ein 
den königlichen Regierungs-Präsidenten zustehendes 
Visitations-Recht derselben eingeräumt blieb. 
Das königliche Reichsarchiv im Besitz der Re- 
pertorien aller seiner Filialanstalten kennt und über- 
blickt deren Inhalt genau, und bei der Recherche 
nach eigentlichen Archival-Urkunden resp. alten vor
        <pb n="293" />
        Uebersicht des heutigen Archlvrechts. 277 
den Ablauf des XVII. Jahrhunderts hinaufreichen- 
den Akten und Urkunden, so fern sie sich in den 
bayerischen Landesarchiven resp. dem allgemeinen 
Reichsarchive und seinen Filialen befinden, wird 
es immer möglich seyn, beim allgemeinen Reichsar- 
chive Aufschlüsse zu erhalten. In dem allgemeinen 
Reichsarchive wurden aus allen bestehenden Kreis- 
archiven (mit Ausnahme von Speyer), so wie aus 
sämmtlichen Archivs-Konservatorien und Depotre- 
gistraturen alle vor dem Jahre 1400 datirenden 
eigentlichen Urkunden koncentrirt. Die gehörige Kon- 
servation der täglich neu sich ergebenden alten Akten 
der Stellen und Aemter aber macht die Organi- 
sation der Kreis-Archive so höchst wünschenswerth, 
durch welche es sich klar darstellen würde, wohin 
die Registraturen der einzelnen Stellen und Aemter 
zu evakuiren; wo einst jene Akten zu suchen sind, 
wenn deren Einsicht im Geschäftsleben, wie so häu- 
sig der Fall ist, wieder nothwendig wird. Durch 
eine gehörige und nach aufzustellenden möglichst ge- 
nauen Normen zu bestimmende Ausscheidung der 
Akten und Urkunden, welche eines Theils in dem 
allgemeinen Reichs-Archiv, als Central- 
landesarchiv, andern Theils in den acht Kreis- 
Landesarchiven der einzelnen Regierungsbezirke auf- 
zubewahren wären, würde sich die ungeheure Masse 
der Landesarchivalien gehörig vertheilen, und über- 
haupt eine lichtvolle Ordnung nach und nach in die 
Sache kommen, wozu in den bestehenden früheren 
Verordnungen schon die Grundzüge enthalten sind. 
Die heutigen landesherrlichen Archive 
im eigentlichen Sinne des Wortes sind hienach: 
1) das königliche Hausarchiv, 
2) das königliche Staatsarchiv, 
3) das allgemeine Reichsarchiv mit folgenden 
Filialen: 
a) das königliche Archiv in Nürnberg, 
b) „ „ „ 1½% Bamberg,
        <pb n="294" />
        278 Uebersicht des heutigen Archivrechts. 
c) das königliche Archiv in Würzburg, 
) „ » —*2 Speyer, 
e) das königliche Archivskonservatorium in 
- München, 
* ditto ditto Landshut, 
8) « « Amberg, 
h) » « Neuburg a. D., 
welchen unbestritten das zus archivi zusteht. 
Das allgemeine Reichsarchiv, welches den rei- 
chen Schatz der meisten bayerischen Kloster= und 
Stiftsarchive, der inkorporirten Reichsstädte und 
Fürstenthümer aufgenommen hat, erwirbt sich durch 
die Herausgabe der monumenta boica und Re- 
gesta unter seinem dermaligen hochverdienten Vor- 
stande, Herrn Staatsrath Max Freiherrn von Frey- 
berg, das höchste Verdienst um die vaterländische 
Geschichte; im ersteren Werke werden die wichtig- 
sten alten Urkunden ohne Begränzung auf einen Zeit- 
raum, nur mit Hinsicht auf das besondere histori- 
sche Interesse derselben in extenso abgedruckt, im 
letzteren kurze Aussiße oder regesta aller irgend 
interessanten alten Urkunden bis auf die Regierung 
des Kurfürsten Mar I., mit welchem Geschäfte schon 
bis auf das Dezennium 1380 — 1390 vorgerückt 
ist, und thätigst fortgeschritten wird 10). 
Außer diesen Landesarchiven im eigentlichsten 
Sinne des Worts bestehen die Registraturen und 
Archive der allerhöchsten königlichen weltlichen und 
geistlichen Stellen und Behörden, sowie der Patri- 
monial= und Herrschaftsgerichte, dann das land- 
ständische Archiv, welche jedoch wohl nur uneigent- 
lich Archive genannt werden dürfen, indem sie in der 
10) S. über die momumenka boica und den Reichthum der 
bayerischen Archive Joseph Freyherrn von Hormayrs zu 
Hortenburg Rede über die momumenta boica, gelesen 
am 71. Stiftungstage der königlich bayerischen Akademie 
der Wissenschaften am 28. Mai 1330.
        <pb n="295" />
        Uebersicht des heutigen Archivrechts. 279 
Regel keine alten d. h. vor den Anfang des XVII. 
Jahrhunderts datirenden Akten und Urkunden auf- 
bewahren, da diese größtentheils schon in die ei- 
entlichen Landesarchive übergegangen sind; auch 
Hei vielen dieser Archive die übenbeseichnee. wesent- 
liche Organisirung derselben mangelt. Die in ihnen 
deponirten Urkunden und Akten brauchen auch in 
der Regel auf das Archivrecht nicht zu rekurriren, 
da ihre nach der heutigen rechtlichen Form beste- 
hende Abfassung ihnen die rechtliche Beweiskraft 
sichert. 
Ueber die Errichtung der Gemeinde-Acchive, 
d. h. der Archive oder Registraturen der Städte, 
Märkte und Dörfer erschien eine eigene landesherr= 
liche Verordnung vom 4. August 1809 (S. Döl- 
linger Bd. XI, 2, S. 739), welche sie als un- 
verletzbares Eigenthum der Gemeinden bezeichnet 
und deren Einverleibung in das Staatsarchiv aus- 
drücklich verbietet, von dem jus archivi der darin 
deponirten Urkunden aber nichts erwähnt. Auch 
diese Archive dürfen, weil sie einestheils keine alten 
Urkunden im obigen Sinne enthalten, anderntheils 
die als wesentlich zu betrachtende archivalische Ein- 
richtung mangelt, nur uneigentlich Archive genannt 
werden, auch ihre Akten und Urkunden wegen der 
aktenmäßigen konkludenten Beweisform der Neuzeit 
des Archiv-Rechtes nicht bedürfen. 
Die alten Urkunden und Akten der Städte des 
Königreichs Bayern sind in der Regel bereits in 
das Reichsarchiv übergegangen. — 
Die Archive der Mediatisirten und Standes- 
herrn verdienen besondere Beachtung. Als ehema- 
lige Souverains hatten sie unbestritten das Acchiv- 
recht. 
Das fürstliche Haus Oettingen-Wallerstein 
hat sich neuester Zeit um Ertheilung des Archiv- 
rechtes beworben, und durch Reskript der Mini- 
sterien der Justiz und des Innern vom 24. Februa-
        <pb n="296" />
        280 Uebersicht des heutigen Archivrechts. 
1836 an Herrn Fürsten Karl von Oettingen-Wal- 
lerstein nachstehende Entschließung erhalten, welche 
als Präjudiz für alle im ähnlichen Falle befindlichen 
bayerischen Standesherrn zu betrachten ist. 
Dem Herrn Fürsten Karl von Oettingen-Wal- 
lerstein wird auf dessen Vorstellung 2c. eröffnet 1): 
daß, nachdem das jus archivi dem fürstlichen 
Hause Oettingen-Wallerstein vor der Media- 
tisirung unbezweifelt zugestanden, dieses Recht 
auch unter die eigentlichen Souverainitätsrechte 
nicht zu zählen ist, und dem genannten fürst- 
lichen Hause weder in der allerhöchsten Dekla- 
ration vom 19. März 1807, noch in dem 
IV. konstitutionellen Edikte entzogen worden, 
das Recht ein Archiv zu halten dem fürstlich 
Wallerstein-Oettingen'schen Hause nach wie 
vor der Mediatisirung desselben zustehe. 
Durch diese Ministerial-Entschließung erscheint 
nun das Archivrecht dieses fürstlichen Hauses als 
anerkannt 12), und es kann demselben vorkommenden 
Falles kein Beweis dieses Rechtes mehr zugemuthet 
werden, wie es bei andern fürstlichen Häusern der 
Fall seyn wird, welche nicht auf gleiche Weise sich 
vorgesorgt haben, wie es überhaupt bei allen un- 
eigentlichen Archiven, selbst bei den Registraturen 
der landesherrlichen Stellen und Behörden seyn 
wird, wenn ihnen das Archivsrecht nicht ausdrück- 
lich eingeräumt worden ist, und die wesentlich nöthige 
archivalische Einrichtung nicht bewiesen oder außer 
allem Zweifel ist. 
Diese kurze Uebersicht des heutigen Standes 
des Archivswesens in unserem Vaterlande liefert den 
augenfälligen Beweis, daß die Wichtigkeit der 
11) S. Döllinger r2c. Bd. IV, S. 173. 
12) S. jeroch Komm. zur GO. Kap. XI, §. 2, Note 14. 
(Anm. der Red.)
        <pb n="297" />
        Bur Lehre von den Bedingungen. 261 
Sache unserer erleuchteten Regierung nicht entgan- 
gen, und die nach den Zeiten der Fürmischsten Be- 
wegungen im europäischen Völkerleben, in den letz- 
ten Dezennien des abgewichenen, und den ersten 
Dezennien des gegenwärtigen Jahrhunderts, einge- 
tretenen friedlichen Zeiten auch in diesem Zweige 
gewissenhaft benützt worden sind, um aufzuräumen, 
zu erhalten und zweckmäßig zu gestalten, und giebt 
der Hoffnung Raum, daß die nächste Zukunft auch 
hinsichtlich der endlichen definitiven Gestaltung der 
Kreis-Landesarchive, das noch Fehlende auf gleich 
zweckmäßige Weise ergänzen, und hiedurch der glück- 
lichen Gestaltung dieses wichtigen Faches den Schluß- 
stein zufügen werde. 
Mittheilungen aus der neueren Cheorie des 
Tivilrerhts. 
Von Prof. Dr. Dollmann. 
VI. 
Bur Lehre von den Bedingungen 1). 
1) Es ist bei ältern und neueren Juristen 
eine häufige Annahme (sie findet sich auch im bay- 
erischen Landrecht) 2), daß eine potestative und eine 
gemischte Bedingung als erfüllt anzusehen 
sey, wenn sich der, dem sie auferlegt worden, zur 
Vornahme der Handlung bereitwillig gezeigt hat 
und nur ohne seine Schuld durch äußere Hinder-= 
nisse nicht zur Vollziehung derselben gekommewmst. 
Diese Regel muß aber nach gemeinem Recht ver- 
worfen werden. Hier wird nur in 3 Fällen ver- 
mittelst einer Fiktion die unerfüllte Bedingung als 
erfüllt angesehen, nämlich wenn der, auf bessen 
Vortheil die Erfüllung berechnet ist, freiwillig dar- 
1) Savigny, System Bd. 3, S. 120 f. 
2) P. 3, c. 3, S. 10, nr. 12.
        <pb n="298" />
        282 Bur Lehre von den Bedingungen. 
auf verzichtet 2) (dieß setzt von selbst eine mixta 
conditio voraus.), wenn derjenige die Erfüllung 
verhindert, der aus der Nichterfüllung Vortheil 
zieht 1), und endlich gibt es noch eine ganz beson- 
dere Begünstigung der letztwilligen Freilassung eines 
Sklaven unter einer mixta conditio, welche keine 
weitere Ausdehnung zuläßt s). 
2) Um die Lehre von den unmöglichen 
und nothwendigen Bedingungen hat sich die 
neuere Jurisprudenz durch schärfere Sichtung und 
richtigere Trennung der Begriffe sehr verdient ge- 
macht. Zunächst ist die Ausscheidung der noth- 
wendigen und unmöglichen Bedingungen wich- 
tig. Denn die nothwendige Bedingung ist gar 
nicht als Bedingung zu betrachten, vielmehr gilt 
das Rechtsgeschäft, dem sie hinzugefügt ist, als 
unbedingt ); dagegen machen unmögliche Bedin- 
gungen die Verträge, denen sie hinzugefügt wer- 
den, ganz und gar unwirksam, während sie bei 
testamentarischen Verfügungen pro non achectis 
sind :). — Versteht man nun unter den noth- 
wendigen Bedingungen, wie man dieß nicht an- 
ders kann, solche, deren Erfüllung aus physischen 
oder juristischen Gründen nothwendig ist, so ge- 
hören zu ihnen und zwar zu den negativ noth- 
wendigen auch solche Bedingungen, wie, si 
Titius in coelum non ascenderit, si Titius 
impubes testamentum non fecerit, und man 
zählt dieselben fälschlich zu den negativen unmög- 
lichen. Denn die Nichterfullung dieser Bedingungen 
2) L. 5, S. 5, D. 36, 2, L. 78, pr. D. 35, 1, 1. 14. 
L. 31, eod. L. 23, D. 28, 7. 
40 L. 161. D. de reg. juris. 
5) I. 20, 8. 3, 4. L. 19. L. 3. pr. S. S, 10, I1, Dig. 
10, 7. Savigny, S 111. 
5) L. 9, S. 1. D. norat 40, 2. 
7) S. 10. I. 2. 14.
        <pb n="299" />
        Bur Lehre von den Bedingungen. 284 
ist ganz unmöglich, d. h. die Erfüllung derselben 
ist nothwendig ). 
Von den unmöglichen Bedingungen selbst 
nimmt man gewöhnlich 3 Arten an, physisch, juri- 
stisch, moralisch unmögliche, je nachdem die Un- 
möglichkeit in den Gesetzen der Natur, des Rechts, 
der Sittlichkeit begründet ist, und wirft unter dem 
Namen der juristisch unmöglichen zwei völlig ver- 
schiedene Fälle zusammen, nämlich solche Bedin- 
gungen, welche in der That etwas juristisch un- 
ausführbares enthalten (z. B. den Erwerb einer 
res publica), und solche, welche eine an sich voll- 
kommen ausführbare aber widerrechtliche oder un- 
moralische Handlung enthalten. Diese unsittlichen 
und widerrechtlichen Bedingungen von den juri- 
stisch = unmöglichen zu trennen, hat nicht nur ein 
logisches, sondern auch ein bedeutendes praktisches 
Interesse. Denn ob sie gleich denselben in den 
Wirkungen gleichgestellt werden, so gilt doch diese 
Gleichstellung nicht allgemein, sondern nur in so- 
fern sie zur Aufrechthaltung der Sittlichkeit noth- 
wendig ist, d. h. nur in sofern als durch die Wirk- 
samkeit einer solchen Bedingung das Schlechte be- 
fördert wurde, also z. B. wenn die Bedingung 
eine schlechte Handlung dessen enthält, der ein 
Recht erwerben soll o). Dagegen ist von jener 
Gleichstellung überall da keine Rede, wo der sitt- 
liche Zweck sie nicht nöthig macht, oder sogar durch 
sie gefährdet werden könnte. Hier wird stets das- 
jenige angenommen, was zu jenem Zweck führen 
6) Arndts Beiträge, S. 162 f. Savigny a. a. O. 
S. 158 Note. 
2 L. 125. V. O. L. 9, D. 28, 7. Das bayer. L R. p. UI. 
c. 3, §S. 10, Nro. 1. hat das richtige getroffen, wenn 
es solche Bedingungen, die gegen die Natur laufen oder 
so beschaffen sind, daß ein Verbrechen daraus 
erfolgt, zusammenstellt und als unmögliche dem gem. 
Rechte entsprechend behandelt.
        <pb n="300" />
        284 Bur Lehre von den Bedingungen. 
könnte. So ist der Vertrag ganz ultig, durch 
den Jemand eine Konventionalstrafe auf den Fall 
verspricht, daß er eine unsittliche Handlung bege- 
hen würde 10); eben so das Legat, das der Testa- 
kor dem Erben auferlegt auf den Fall, daß er et- 
was Schlechtes thun würde 1)); wenn die Bedin- 
gung auf die schlechte Handlung eines Dritten ge- 
stellt ist. Andererseits ist der Vertrag ungültig, 
wenn sich Jemand etwas versprechen läßt unter der 
Bedingung, ein Verbrechen zu unterlassen oder eine 
Pflicht zu erfüllen 12) — weil solche Verträge meist 
durch Drohungen veranlaßt werden, während so 
bedingte letztwillige Zuwendungen ganz zulässig fin, 
da jener Grund bei ihnen nicht denkbar ist 1½ 
3) In den QOuellen finden sich mehrere Ent— 
scheidungen, über solche Bedingungen, welche Hand- 
lungen enthalten die, an sich tadellos, dadurch einen 
unsittlichen Charakter annehmen, daß sie zur Be- 
dingung eines Rechtsgeschäfts gemacht werden; 
z. B. die Bedingung der gänzlichen Ehelosigkeit 
(L, 22, D. 35, 1), der Ehescheidung, der Wahl 
eines Gatten nach fremdem Gutdünken (L. 8, §. 1, 
D. 7, 8, L. 28 pr. D. 35, 1), deßgleichen die 
poenae promissio auf den Fall der Scheidung 
oder der Unterlassung einer bestimmten Ehe (L. 71, 
S. 1, D. 35, 1, L. 2, C. 8, 39). Der Grund 
hievon ist offenbar, daß man den Einfluß von Ver- 
mögensvortheilen oder Nachtheilen auf solche dem 
Gebiet des innern Menschen angehörige Angele- 
genheiten für zu bedenklich hält, und nach diesen 
Analogien wird man denn wohl auch die auf die 
Aenderung oder Nichtänderung eines Religionsbe= 
10) L. 1, 2, c. 4, 56. L. 121, §S. 1, V. 0 
11) Nach Just. R. — ÖS. 36. luslik. 2. 20. 
12) L. 2, 7, 8. 3, D. pactis. 
12) Savigny, S. 171 f.
        <pb n="301" />
        Ueber das Schärfungs= und Milderungsrecht. 285 
kenntnisses gestellte Bedingung als unsittlich und 
somit als unmöglich zu behandeln haben ½). 
leber das Schärkungs - und Milderungsrecht 
der HStratgerichte zweiter Instanz. 
Von Herrn OAGR. Arnold. 
Die bayerische Strafgesetzgebung, um die Lücke 
auszufüllen, welche durch den Mangel eines öffent- 
lichen Anklägers entsteht, gestattet nach dem Er- 
kenntnisse erster Instanz bei Staatsverbrechen dem 
Fiskal, bei Privatverbrechen dem Vorstande des 
Kriminal= (oder Civilstraf-) Gerichts die Ergrei- 
fung eines Rechtsmittels zum Nachtheile des 
Angeschuldeten 1). Die Bestimmung, daß sogar 
der Gerichtsvorstand ein solches Rechtsmittel ergrei- 
fen könne, ist so abnorm, daß sie hoffentlich bei 
einer neuen Gesetzgebung verschwinden wird. Des 
Vorstandes Pflicht ist, über vollständigen Vortrag 
aus den Akten und über vollständige und gründliche 
Beurtheilung unparteiisch zu wachen: plöglich 
aber wird ihm auferlegt oder doch gestattet, Par- 
tei gegen den Angeschuldeten zu nehmen 
und die Rolle des Richters mit der des Gegners 
zu verwechseln. Er ist hierin nicht einmal mit dem 
Inquirenten zu vergleichen, welcher für Ermittlung 
der Unschuld wie der Schuld gleichmäßig zu sor- 
gen hat, denn er darf zum Besten des Angeschul- 
deten keinen Schritt thun, während doch er als 
Jurist und durch Anhörung der Berathung besser 
als der Angeschuldete und zuweilen besser als der 
14) Savigny, a. a. O. S. 179. In den Anm. zur an- 
gef. Stelle des bayer. LR. Nr. 13 kommt Kreittmapr 
auch auf diese Frage, verweist aber der Sache' nach 
lediglich auf den Gerichts-Gebrauch. 
1) Nöbl. v. J. 1816. S. 129 u. StGV. I 367, 368.
        <pb n="302" />
        286 ueber das Schärfungs= und Milderungsrecht. 
Vertheidiger in den Stand gesetzt wäre, gegen ein 
zu hartes Urtheil aufzutreten 2). 
Wird nun, es sey für oder gegen den Ange- 
schuldeten, ein Rechtsmittel ergriffen, so ist. das 
Obergericht in jedem Falle ermächtigt, ein an 
sich gültiges Erkenntniß der ersten Instanz entwe- 
der zu bestätigen, oder aber, es sey zum Vor- 
theile oder Nachtheile des Angeschuldigten, zu 
ändern ?). Dieses Schärfungsrecht ist eine Härte, 
wenn der Angeschuldete das Rechtsmittel ergreift, 
und trägt fast mehr die Natur eines Einschüchte- 
rungsmittels gegen Revisionen als ein Streben nach 
materiellem Rechte an sich, denn letzteres ist zweck- 
mäßiger durch Aufstellung eines Staatsanwalts zu 
erreichen 1). Wird für den Angeschuldeten von 
einer dritten hiezu berechtigten Person das Rechts- 
mittel ergriffen, so hat das Schärfungsrecht eben 
so statt, als wenn der Angeschuldete es selbst er- 
griffen hätte 5), indem sonst sehr häufig der An- 
geschuldete das Rechtsmittel durch dergleichen Per- 
sonen ergreifen lassen würde, um dem Schärfungs- 
rechte zu entgehen: eine Härte liegt hierin für 
den Angeschuldeten nicht, denn von dem Rechts- 
3) Es soll damit nicht gesagt seyn, daß der Vorstand zu 
solcher Einschreitung zu ermächtigen wäre. Nur von 
der Härte des Gesetzes ist die Rede. Jeder Richter 
muß unpartelsch bleiben. 
1) StG. II, 375. - 
4) Rechtslexikon, II, S. 418. Mittermaier, Strafprozeß 
II, 203. Bayl, Vorträge zum Krim. Recht, Th. I, 
Nr. 1. — Eine Kreisregierung hat öffentlich bekannf 
gemacht, daß sie auch in Polizeistraflachen das 
Schärfungsrecht üben werde. Billig fragt man, ob 
eine in der Theorie aus guten Gründen bestrittene Be- 
fugniß ohne gesetzliche Ermächtigung geübt wer- 
den könne. Analoge Anwendung hat in Strafsachen 
nicht statt. In poenalibus causis benignius inlerpr#- 
tandum est. Fr. 155, D. de reg. jur. 
*) Rabl. v. J. 1814, S. 1187, 1188.
        <pb n="303" />
        Ueber das Schärfungs= und Milderungsrecht. 287 
mittel, welches ein Anderer für ihn ergreist, muß 
er doch in Kenntniß gesetzt werden, und wenn er 
selbst auf das Rechtsmittel verzichtet, so kann ein 
Dritter, selbst sein Vater oder Vormund, es für 
ihn mit Wirkung nicht ergreifen ). 
Wird gegen den Angeschuldeten das Rechts- 
mittel ergriffen, so versteht sich das Schärfungs-= 
recht von selbst und es erstreckt sich auch auf die 
Kosten :). Daß durch ein Rechtsmittel des Staats 
ein strengeres Urtheil herbeigeführt werden dürfe, 
wenn das erste Urtheil zu gelind ausgefallen, das 
fordert die Gerechtigkeit, die öffentliche Sicherheit 
und das öffentliche Wohl. Aber die Art des Ver- 
fahrens hiebei in Bayern ist um deswillen hart und 
nachtheilig für den Angeschuldeten, weil demselben 
nur im Allgemeinen bekannt gemacht wird, daß 
das Fiskalat oder der Vorstand des erkennenden 
Gerichts ein Rechtsmittel gegen ihn ergriffen habe, 
keineswegs aber ihm der Wlr oder die Art der 
Ausführung dieses Rechtsmittels eröffnet werden 
soll?), so daß er um die Gegendeduktion gebracht 
ist, während in Strafsachen dem Angeschuldeten 
kein der Natur der Sache nach erlaubtes Verthei- 
digungsmittel entzogen werden soll. 
So wie nun aber in jedem Falleo) die 
zweite Instanz zur Milderung eben so wie zur Schär- 
fung ermächtigt ist, so ist sie auch dann zu einem 
dem Angeschuldeten günstigeren Erkenntniß ermäch= 
tigt, wenn der Vorstand des Kriminalgerichts ein 
o) Lith. Nov. 175 v. 30. Sept. 1817. Doppelmayr, 
3. Ausg. S. 317. Gönner u. Schmidtlein, Jahrb. 
Dd. III, S. 115. f 
s)Rgbl.v·J.1817-S.1023. 
I)Lith.Nov.50v.30.JnlilAl4,Rgbl.v.J-lsl6- 
S. 120. 
r% Ste#. ., 375.
        <pb n="304" />
        288 Haben immittirte Gläubiger c. — Nichtigl. wegen Urtheils. 
Rechtsmittel ergreift 10), mithin auch dann, wenn 
das Fiskalat, welches erst später bei Staatsver- 
brechen an die Stelle des Gerichtsvorstan- 
im gesetzt wurde 1), das Rechtsmittel ergriffen 
hat ½ 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Haben immittirte Gläubiger Anspruch auf die Windbrüche? 
Da das Recht auf die Windbrüche stets mit 
dem Rechte der ordentlichen Waldbenutzung ver- 
bunden ist 
Fr. 12 de usufructu ½0 1), Glück Pand. 
Komment. Bd. IX, S. 20 
so dürfen auch die in die Gizerträgniss= immit- 
tirten Gläubiger die während der Dauer der. Se- 
questration sich ergebenden Windbrüche verwerthen, 
und den Betrag an ihren Forderungen abziehen. 
ODAGE. v. 15. April 1839, Nr. 717. 2931. 
2. 
Nichtigkeit wegen Urtheils contra rem judicatam. 
Der Fall einer solchen ist nicht vorhanden, 
wenn dem Endurtheile vorgeworfen wird, daß 
darin das rechtskräftige Interlokut gegen dessen 
klaren Sinn interpretirt worden. Hiergegen fin- 
det blos Berufung statt. 
DAGE. v. 20. März 1840 (544. *0). 
10) .lW Nür. 50 vom 30. Juli 1814. Doppelmayr, 
11) Sea. v. 18. März 1816 (Rgbl. S. 129). 
12) Deßhalb wurde z. B. vom kgl. OAG. 1an das Fiskalat 
gegen eine Entlassung von der Instanz revidirte, auf 
Lossprechung erkaunt am 14. Sept. 1839. .OAGAtt. 
256. 3570°.
        <pb n="305" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 19. Samstag, den 17. Sept. 1842. 
Ueber Zurücknahme der ontumazial - und De- 
sertionserkenntnisse durch den nämlichen Richter. 
Kontumazial= und Desertionserkenntnisse, welche 
auf dem Grunde eines unrichtigen Präsentatum 
gefällt wurden, unterliegen deßwegen der Zurück- 
nahme durch den nämlichen Richter, weil darin 
über einen Zwischenpunkt geurtheilt ist, über wel- 
chen der angebliche Ungehorsame resp. der Appellant 
noch gar nicht gehört, und sich vernehmen zu las- 
sen noch nicht veranlaßt war. Für diesen Lehr- 
satz sprechen, außer dem in Bd. VI dieser Zeit- 
schrift S. 72—74 Angeführten folgende Gründe: 
1) Die GO. XIV, §. 9, Nr. 1 verordnet: 
Wenn einmal mit Vernehmung beider 
Theile entschieden ist, soll nach geschehener 
Verkündung ver Bescheid weder von dem näm- 
lichen noch von einem andern Unterrichter (d. h. 
Richter I. Instanz, in welcher Eigenschaft auch 
Desertionserkenntnisse erlassen werden) anders, 
als mittelst Einwendung eines rechtmäßigen 
remedium juris geändert oder umgestoßen 
werden. 
Daraus folgt per argumentum a contra- 
rio, daß, was ohne Verhandlung, ohne Ver- 
nehmung beider Theile entschieden ist, ungeachtet 
geschehener Verkündung von dem nämlichen Rich- 
ter zuruckgenommen werden kann. Dem auf dem
        <pb n="306" />
        290 Burücknahme der Kontumazial= u. Desertionserkenntnisse. 
Grunde eines unrichtigen Präsentatum zgefällten 
Kontumazial= resp. Desertionserkenntnisse ist eine 
Vernehmung des Benachtheiligten über die entschei- 
dende Thatsache nicht vorhergegangen, also muß 
hier die Zurücknahme durch den nämlichen Richter 
für zulässig erachtet werden. 
2) Die Remonstration ist das einzige nach 
Beschaffenheit der Umstände zur Erwirkung der 
Abhülfe geeignete Mittel. Denn a) die Appella- 
tion setzt eine nach Inhalt der Akten, wie sie bei 
Fällung des beschwerenden Erkenntnisses vorlagen, 
begründete Beschwerde voraus, deren Anbringen 
bei dem Oberrichter sich nicht allein auf neue 
Behelfe stützen darf 1). Das auf dem Grunde eines 
unrichtigen Präsentatum gefällte Kontumazial= oder 
Desertionserkenntniß war zwar nicht dem wahren 
Sachverhältnisse, aber dem Inhalt der Akten vollkom- 
men gemäß, und die Beschwerde will einzig und allein 
durch Berichtigung dieses Inhalts, z. B. durch Vor- 
lage des die Unrichtigkeit des Präsentatum zeigenden 
Rezepisse gerechtfertigt werden. Daher ist diese Be- 
schwerde erst nach erfolgloser Remonstration zur An- 
bringung im Wege der Berufung geeignet. — Bei 
Desertionserkenntnissen des obersten Gerichtshofes 
fällt die Anfechtung durch weitere Berufung ohnehin 
weg. b) Dierestitutio in integrum con- 
tra sententiam setzt solche nova voraus, 
von welchen der Beschwerte „entweder nichts ge- 
wußt, oder sie wenigstens legal beizubringen ante 
sententiam nicht vermocht hat:).“ Keines 
von beiden Merkmalen findet sich bei dem Reze- 
pisse, durch welches jetzt der Beschwerte die Un- 
richtigkeit des Präsentatum zeigt. Derselbe war 
nicht gehindert, dasselbe ante sententiam 
1) Bgl. GO. Kap. XV, 6. 5, Nr. 8. 
2) GO. Kap. XVI, §. 1, Nr. 2.
        <pb n="307" />
        Burücknahme der Kontumazial= u. Desertionserkenntnisse. 291 
vorzulegen, er war nur dazu — nicht veran- 
laßt. — c) Von einer Restitution gegen 
Versäumniß der Präjudizial= oder Noth- 
frist kann nicht die Rede seyn, weil ja die Frist 
nicht wirklich versäumt, vielmehr die Versäumung 
nur aus Irrthum angenommen wurde. — Da nun 
weder die Voraussetzungen der Appellation, noch 
die der restitutio contra sententiam oder con- 
tra lapsum fatalium aut termini pracjudicia- 
lis gegeben sind, so bleibt als Mittel der Abhülfe 
nur die Remonstration bei dem nämlichen Rich- 
ter übrig. 
3) Nicht entgegen steht, daß Desertions= und 
Kontumazial-Erkenntnisse in GO. XIV, §. 1 als 
vim definitivac habentes bezeichnet, und als 
solche den simplices entgegengestellt sind. Denn 
diese Eintheilung bezieht sich lediglich auf den Ein- 
fluß, welchen das Zwischenerkenntniß auf die Haupt- 
sache hat, und berücksichtigt nicht, ob Vernehmung 
beider Theile stattgefunden oder nicht. — Eine 
ganz andere Bedeutung hat der Ausdruck „inter- 
locutoria simpleK“ im Schlußsatze des erwähn- 
ten Sen und in §. 11, Nr. 3 des Kap. XIV 2); 
hier bezeichnet er die Bescheide, welche ohne Ver- 
nehmung beider Theile über den Gegenstand der 
Entscheidung ergangen sind, mögen sie auf die 
Hauptsache mehr oder minder Einfluß haben. In 
diesem andern Sinne sind auch die fraglichen Kon- 
tumazial= und Desertionserkenntnisse — interlo- 
cutoriae simplices, und als solche — auf ge- 
schehene Remonstration — der Abänderung durch 
denselben Richter fähig. 
4) Die Remonstration muß bei Kontumazial- 
2) Daß der Ausdruck „inlerloculoriae simplices“ in dem 
§. 1 des Kap. XIV in zwei verschiedenen Bedentungen 
gebraucht werde, hat schon v. Stürzer Civilrechts- 
verfahren S. 727 bemerkt.
        <pb n="308" />
        292 Bur. Lehre von der Civilkomputation. 
bescheiden, gegen welche ohnehin nach §S. 51 der 
Prozeßnovelle von 1837 keine selbstständige 
Berufung zulässig wäre, binnen der für die Ver- 
wahrung bestimmten Frist erfolgen, und, wenn 
man die künftige Beschwerdeführung bei dem Ober- 
richter für den Fall der Erfolglosigkeit der Remon- 
stration salviren will, mit einer Verwahrung ver- 
bunden werden. — In andern Fällen, z. B. bei 
Desertionserkenntnissen, ist zwar für die Remon- 
stration keine Frist vorgezeichnet; es kann aber 
darauf, wie auf die Berufung, ausdrücklich oder 
stillschweigend (durch Vornahme einer Prozeßhand= 
lung, welche die Wirksamkeit des anfechtbaren Er- 
kenntnisses voraussetzt) verzichtet werden *). Nähe- 
res hierüber s. im Komment. zur GO. Bo. III, 
Kap. XIV, (. 1. 
Da übrigens diese unsre Lehre zur Zeit die 
Gewähr einer allgemeinen Praxis nicht für sich 
hat, so ist jedem Anwalt anzurathen, vorsorglich 
nebst der Remonstration auch jedes andere Rechts- 
mittel rechtzeitig zu ergreifen, dessen Statthaftig- 
keit resp. Nothwendigkeit etwa die zur Entschei- 
dung berufenen Richter anzunehmen geneigt seyn 
möchten. 
Klittheilungen aus der neuern Theorie des 
Civilrechts. 
Von Prof. Dr. Dollmann. 
VII. 
Bur Lehre von der Civilkomputation. 
Diese schwierige Lehre 1) wird im 4. Bande 
von Savignys System §. 182 f. in ihrem vollstän- 
digen Zusammenhange abgehandelt, und die große 
4„ Vgl. GO. XIV, §. 11 pr., XV, S. 10. 
1) S. Vangerow I, 260.
        <pb n="309" />
        Bur Lehre von der Civilkomputation. 293 
Natürlichkeit und Einfachheit der Resultate wie der 
Exegese dürften wohl geeignet seyn, den hier ver- 
theidigten Ansichten allgemeinen Eingang zu ver- 
schaffen. Die Untersuchung geht davon aus, daß die 
Civilkomputation auf dem Bedürfniß beruhe, die 
schwierige und meist unausführbare Berechnung 
eines Zeitraums nach dem natürlichen und mathe- 
matischen Endpunkt (a momento ad momen-- 
tum) durch eine bequemere und einfachere zu er- 
setzen, also einen juristischen Endpunkt festzu- 
stellen, der jedoch so wenig als möglich von jenem 
natürlichen abweichen soll. Die einfachste Lösung 
dieser Aufgabe ergibt sich dahin, daß man den Ka- 
lendertag als Zeitelement ansieht; dabei hat 
man an sich die Wahl, ob man den Endpunkt des 
Zeitraums in den Anfangs= oder Endpunkt des 
letzten Tages setzen will, also entweder in die Mit- 
„ternacht, mit welcher dieser anfängt, oder in die 
Mitternacht, mit der er aufhört. Bedenkt man 
nun, wie auch in andern Fällen eine solche Unbe- 
stimmtheit dem zu gute kommt, von dessen Hand- 
lung als einer zulässigen oder nothwendigen zu- 
nächst die Rede ist, so kommt man auf die Regel, 
daß da, wo durch den Ablauf des Zeitraums ein 
Recht erworben werden. soll, wie z. B. bei der 
Usukapion, die vorhergehende Mitternacht —, da- 
gegen wo durch den abgelaufenen Zeitraum ein 
Recht verloren werden soll, wie bei der Klagver- 
jährung, die nachfolgende Mitternacht angenommen 
werden muß; eben so wenn die Bedingung einer 
Rechtsänderung auf die Ueberschreitung eines 
Zeitraums gestellt ist. — Mit diesem Ergebnisse 
stimmt das römische Recht, gehörig verstanden, 
vollkommen überein; nur in einem Fall ist der 
mathematische Endpunkt zugleich als juristischer bei- 
behalten worden. Dieß wird nun durch eine eben 
so scharfsinnige als einfache Exegese der einzelnen 
Entscheidungen in den Quellen nachgewiesen. Mit
        <pb n="310" />
        294 Bur Lehre von der Civilkomputation. 
dem Anfangspunkt des letzten Tages ist der Ter- 
min abgelaufen bei der Usukapion, bei der Testa- 
mentsmündigkeit :); mit dem Endpunkt des letzten 
Tages bei der Klagverjährung (welche also durch 
die Anstellung der Klage im Laufe des letzten Tags 
noch rechtzeitig unterbrochen wird), sowie bei den 
Fristen der Bonorum possessio 2). Endlich auf 
das momentum temporis wird gesehen hinsicht- 
lich der Minderjährigkeit als Grund der Restitu- 
tion ). — Wir sind berechtigt, aus diesen Ent- 
scheidungen folgende Regeln zu bilden: 1) Wer 
durch den Ablauf eines Zeitraums ein Recht er- 
wirbt, kann dieß schon vom Anfang des letzten 
Kalendertags in Anspruch nehmen. Diese Regel 
muß außer in den obigen Fällen auch noch zur 
Anwendung kommen bei der Fähigkeit zur Ehe, 
beim Ablauf des Trauerjahrs. 2) Wenn durch Un- 
thätigkeit nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums 
ein Recht verloren geht, so tritt dieser Verlust erst 
ein mit dem Ablauf dieses Tages. Unter diese Re- 
gel fallen außer der Klagverjährung die Fristen für 
die Erkusation von der Vormundschaft, für die An- 
fertigung des Erbschaftsinventars, und ganz be- 
sonders die Prozeßfristen. Dies letztere ist denn 
auch in der Praxis vollkommen anerkannt, indem 
dabei nie auf das Einhalten der entsprechenden 
Tagesstunde, sondern nur des Tages gesehen 
wird. Nur bei der zehntägigen Appellationsfrist 
tritt eine Berechnung a momento ad momen- 
tum ein, soferne die Tageszeit der Insinuation 
des Urtheils bemerkt und beglaubigt ist. — 3) A 
momento ad momentum muß endlich auch die 
Minderjährigkeit als Grund und Bedingung der 
2) Cell. III, 2. L. 15 pr. D. 44, 3, 1. 6, 7, usurp. — 
L. 5, D. 28, 1 
2) 1.6 b. de obl. et acl. — L. 1 §S. 9, D. 38, 9. 
40) L. 3 S. 3, D. do minor.
        <pb n="311" />
        Bur Lehre von der Civilkomputation. 295 
Kuratel gerechnet werden, nach Analogie der Re- 
stitution, die mit ihr gleichen Zweck hat. 
Werfen wir zuletzt noch einen Blick auf das 
bayerische Land-Recht, so hat dies, wie so- 
wohl aus dem Texte als den Anmerkungen erhellt, 
die Absicht, sich in dieser Lehre ganz an das ge- 
meine Recht anzuschließen 5). Die Ergebnisse des 
letztern haben daher auch für den altbayerischen 
Richter unmittelbare Anwendbarkeit. Zwar folgen 
die Anmerkungen in einer Anwendung einer andern 
Theorie der Civilkomputation, als die obige ist; 
indem sie die Testamentsmündigkeit schon mit dem 
letzten Tag der Unmündigkeit, also einen Tag vor 
dem 15. resp. 13. Geburtstag „zum Favor des 
Pupillen“ annehmen; allein diese letztere Ansicht 
war eben die zur Zeit Kreittmayr's im gem. 
R. herrschende und fürrichtig gehaltene; 
will sich der Richter nicht zum Sklaven des Buch- 
stabens herabwürdigen — was gewiß am wenigsten 
dem wissenschaftlichen Sinn jenes Kommentators ent- 
sprechen würde — so muß er ohne Bedenken das, 
was die Jurisprudenz seiner Zeit für richtig 
anerkennt, dafür substituiren. — Wenn dagegen 
nach der bayer. Gerichtsordnung der Ter- 
min ad cxcipiendum, re vel duplicandum erst 
von dem Tag der Insinuation jedoch ohne Ein- 
rechnung desselben Tages seinen Anfang nimmt, 
und eben so das Appellationsfatale mit Ausschluß 
des Tags der Publikation (Kap. 6, S. 16, Nr. 1 
u. 2; Kap. 15, 8. 6, Nr. 2) — wie dies auch die 
gemeinrechtlichen Praktiker lehren, so ist dieß nur 
ein andrer Ausdruck für die oben dargestellte Lehre 
des römischen Rechts, nach welcher bei den Klag- 
verjährungen u. s. w. der letzte Kalendertag dem 
Berechtigten bis an seinen Ablauf offen steht 5. 
5) Th. 2, Kap. 4, §. 8, Nr. 5; Th. 3, Kap. 3, §. 3. 
Nr. 2 und die Anm. 
26) Savigny a. a. O. 414.
        <pb n="312" />
        200 
Mliltheilungen aus der Praris. 
1. 
Von der Ausübung der Serrituten. 
(Mirgetheilt von Dr. G. K. Seuffert.) 
I. Der Eigenthümer eines Hauses, welcher 
das Thor und den Hofraum desselben zum Durch- 
gange und zur Durchfahrt in andere ihm gehörige 
Realitäten, welche jedoch auch von anderer Seite 
her zugänglich sind, benützte, verkauft jenes Haus 
und bedingt sich hiebei aus, daß die Servitut 
der freien und ungestörten Durchfahrt 
und des Durchgangs wie bisher reali- 
ter auf demselben hafte. In diesem Falle 
kann er für die Zukunft das Durchgangs= und 
Durchfahrts-Recht nicht mehr so frei und unbe- 
schränkt ausüben, wie er bisher als Eigenthümer 
zu thun befugt gewesen wäre, sondern nur in so 
weit und in der Art, wie sich dieses Rechtes bis- 
her wirklich von ihm bedient worden ist. Denn 
1) da eine Servitut nur auf fremden, nicht 
aber auf eigenen Grundstücken statt findet, so 
würde eine solche vermöge des dem Kaufvertrage 
beigefügten Vorbehalts auf dem erkauften Wohn- 
hause, als dienendem Grundstücke, erst neu konsti- 
tuirt, und der Besitzer des letzteren hat sich die 
Servitut in keinem größeren Umfange gefallen zu 
lassen, als der Inhalt des Vertrages dies an die 
Hand giebt. 
2) Der Vertrag des oben angeführten Inhalts 
befaßt keine ausdrückliche Bestimmung der Art, daß 
das Recht der Durchfahrt 2c. künftig als Servitut 
in dem Umfange solle ausgeubt werden dürfen, in 
welchem es früher vermöge der Eigenthumsbefug- 
nisse ausgeübt werden konnte. — Einer solchen 
ausdrücklichen Bestimmung hätte es aber bedurft, 
da es alle Vermuthung gegen sich hat, daß der 
Erwerber eines Hauses sich der Ausübung eines 
Rechts auf demselben ganz in dem Umfange, in
        <pb n="313" />
        Von der Ausübung der Servituten. 297 
welchem es von dem Eigenthümer würde ausgeübt 
werden können, vertragsmäßig unterworfen habe. 
3) Die Worte „frei und ungestört“ sind 
nicht gleichbedeutend mit dem Ausdrucke „unbe- 
schränkt“, sie beziehen sich nicht auf den Um- 
fang der vorbehaltenen Servitut, sondern auf die 
Unterlassung jeder Störung in Ausübung derselben. 
Aus ihnen läßt sich daher nichts für eine von der 
bisherigen Uebung unabhängige Ausdehnung der 
Servitut folgern. Dagegen 
4) erscheinen die beigesetzten Worte: „wie 
bisher“ allein maasgebend für die Beschaffenheit 
und den Umfang der neukonstituirten Servitut. 
Außerdem hätten sie keine juridische Bedeutung, 
was im Zweifel nicht anzunehmen ist. Ist dies 
aber der Fall, dann muß auch nach weiteren be- 
kannten Interpretationsregeln, vermöge welcher im 
Zweifel stets gegen Uebernahme einer größeren Ver- 
bindlichkeit, und gegen denjenigen zu entscheiden 
ist, welcher sich deutlicher hätte ausdrücken sollen, 
angenommen werden, daß mit jenen Worten der 
Umfang der Servitut nach dem Gebrauche, den der 
bisherige Eigenthümer von seinen Rechten wirklich 
gemacht, nicht nach demjenigen, den er davon hätte 
machen können, habe bestimmt werden wollen 1). 
. Die Servitut der Durchfahrt durch ein 
Haus kann nicht auf solche Weise ausgeübt wer- 
den, daß bei Fortsetzung dieser Ausübung der Ein- 
sturz des Hauses mit Grund zu besorgen wäre, 
und dies selbst dann nicht, wenn sich die Befug- 
niß, die Servitut in solchem Umfange zu üben, 
auf Verjährung gründen sollte. Denn 
1) eine solche Rechtsausubung, wodurch das 
dienende Grundstück in Gefahr gesetzt wird, ganz 
1) OAGE. vom 12. Febr. 1841, Nr. 2978. (Diese Nr 
scheint die der Erpedition bei dem OAG. oder AG. zu 
Aschaffenburg zu seyn. — Red.)
        <pb n="314" />
        298 Ueber den Kostenpunkt in Rechnungssachen. 
zu Grunde zu gehen, fließt, abgesehen von aus- 
drücklichen und unzweideutigen Vertragsbestimmun-= 
gen, nicht aus den zesetlichen Befugnissen eines 
Servitutberechtigten; sie kann nicht für einen recht- 
mäßigen Gebrauch der Servitut erachtet werden, 
und es paßt auf einen Fall dieser Art der Rechts- 
grundsatz nicht, daß derjenige, welcher ein ihm zu- 
stehendes Recht ausübe, für den daraus entstehen- 
den Schaden nicht verantwortlich sey. 
2) Die Servitut der Durchfahrt vurch ein 
Haus kann zwar allerdings gar nicht anders, als 
dadurch, daß vurch das Haus gefahren wird, aus- 
geübt werden. Allein hiedurch wird der Fall nicht 
ausgeschlossen, daß bei dem Gebrauche ein Miß- 
brauch statt finde; und als ein Mißbrauch würde 
es angesehen werden müssen, wenn die Durchfahrt 
in der Art exerzirt wird, daß wegen Menge und 
Schwere der durchgeführten Lastwägen der Ein- 
sturz des Hauses herbeigeführt werden kann. 
) Daß übrigens gegen diesen Umstand und 
den hierüber zu führenden Beweis die Verjährung 
nicht wirken könne, liegt in der Natur der Sache, 
da es rechtlich nicht zu denken ist, daß die Be- 
fugniß, das Eigenthum eines Anderen zu Grunde 
u richten, durch Verjährung erworben werden 
önne 2). 
2. 
Ueber den Kostenpunkt in Rechnungssachen. 
Wenn in einem Rechnungsbescheide dem Rech- 
nungssteller in Bezug auf die Erledigung für ge- 
gründet befundener Notate, Auflagen gemacht wor- 
den sind, so hat die auf Purifikation dieser Rech- 
nungs-Notate erwachsenden Kosten nicht der Rech- 
nungs-Prinzipal, sondern der Rechnungssteller zu 
tragen. Denn theils sind diese Kosten zur Elibe- 
2) OAGE. v. 12. Febr. 1841, Nr. 2978.
        <pb n="315" />
        Fristberechnung in Strafsachen. Diebstahl durch Einbruch. 209 
rirung des Letzteren nöthig, fallen daher auch nur 
ihm zur Last, theils hat er sie selbst veranlaßt, 
weil es seine Sache gewesen wäre, durch untadel- 
hafte Einrichtung seiner Rechnung jeden Anlaß zu 
Notaten zu vermeiden, oder die bereits gestellten 
sogleich bei der Beantwortung zu beseitigen 7). 
3. 
Fristberechnung in Strafsachen. 
Feiertage begründen in strafrechtlichen Un- 
tersuchungen keine Fristverlängerung; es gilt hier 
die civilprozessualische Komputation nicht, wornach 
eine Frist, welche mit einem Feiertage endet, erst 
am nächstfolgenden Tage abläuft. — 
OAGE. Registr. Nr. K. 66. 4%1. — 
4. 
Diebstahl durch Einbruch. 
Das Beseitigen nicht befestigter Dach- 
schindeln, um durch die entstehende Oeffnung 
einzusteigen, ist kein Einbrechen; denn eben 
weil sie nicht befestigt sind, erscheinen sie nur als 
ein Schutzmittel gegen das Wetter, nicht als ein 
Verwahrungsmittel gegen Angriffe. « 
OAGE.v.25.Febr.1841,Negistr.Nr.Lc.26. 
5. 
Berechnung der Zehentfreijahre. 
Die Zehentfreijahre, wie sie durch die 
churfürstl. Verordnungen von den Jahren 1779, 
1792, 1801 u. 1802 (vide Mair. Gener. samml.) 
bezüglich der vertheilten Gemeindegründe (Neu- 
brüche) eingeführt wurden, — beginnen nicht vom 
Jahre der Vertheilung, sondern von der Zeit 
der Kultivirung an zu laufen. 
O##E. v. 25. Mai 1838, Reg. Nr. Ko. 1299. 
1) Erkenntniß des AG. von Unterfr. und Aschaffenburg v. 
20. Juni 1810, Nr. 3713. A.
        <pb n="316" />
        300 
5. 
Näherrecht. 
(Nach Bayer. Landrechte.) 
Wenn von zwei Bauerseheleuten ein Gut, 
das sie pro indiviso besaßen, verkauft wird, dann 
steht den einstandsberechtigten Verwandten des 
Mannes sowohl als der Ehefrau der Retrakt auf 
das ganze Gut zu, und der Käufer kann nicht 
die Einrede vorbringen, daß der Einsteher mit den 
beiden Eheleuten verwandt seyn müsse. 
OAGE. v. 24. Sept. 1841, Reg. Nr. Ei. 169. 
6. 
Bum §. 65, Abs. 2 der Prozeßnovelle v. 17. Nov. 1337. 
(Mitgetheilt von Herrn AGA. Gett.) 
Berufungen, welche wider die Vorschriften der 
88. 5 4, 57 u. 64 benannter Prozeßnovelle ergrif- 
fen und deßhalb abgewiesen werden, sind gemäß 
8. 65, Abs. 2, nebst der Verurtheilung des Appel- 
lanten in die Kosten mit einer Geldstrafe von 
10 —50 fl. zu ahnden. 
Bei den häufigen Fällen, daß die Appellation 
als desert befunden wird, oder der Beschwerde- 
gegenstand, als nicht 50 fl. erreichend, sich heraus- 
stellt, regt sich stets die Frage an, wem diese 
Strafe zu überbürden sey, der Parthei oder dem 
Anwalte 1)2 
In einer neuerlichen Entscheidung des AG. f. 
Mittelfranken vom 25. Nov. 1840, G, 583./22 
wurde sich für Letzteres ausgesprochen und hierbei 
als Motiv unterstellt: 
Sobald eine Partei die Vertretung ihrer 
Rechtsangelegenheiten auf den Grund legaler Be- 
vollmächtigung einem Rechtsanwalte übertragen hat, 
und dieser demgemäß für seine Partei handelt, 
1) Man s. Bl. f. RA. Br. 5, S. 311 fg. insbes. S. 311, 
Note 73.
        <pb n="317" />
        Bum 8. 65, Abs. 2 der Prozeßnovelle v. 17. Nov. 1837. 301. 
ist es der Rechtsanwalt, welcher nun die 
Direktive in der Prozeß führung hat; 
seine Aufgabe ist es, dafür Sorge z tragen, daß 
den Bedingungen formeller Zulässigkeit der Einga- 
ben stets entsprochen wird; bei ihm wird nicht 
blos der Besitz der nöthigen Rechtskenntnisse, son- 
dern auch genaue Kunde des Zeitverhält- 
nisses vorausgesetzt, welches erforderlich ist, da- 
mit eine Eingabe durch den Postenlauf oder ns- 
thigenfalls durch Eilboten am Sitze des 
Gerichts rechtzeitig eintreffe. Geht daher auf sei- 
ner Seite ein Versehen deßhalb vor, so kann seine 
Prinzipalschaft die Strafe eines von seinem An- 
walte ausgehenden Verschuldens nicht treffen, ge- 
nug, daß auf sie die rechtlichen Folgen dieses Ver- 
sehens von nachtheiligem Einflusse seyn können; 
lediglich den Rechtsanwalt trifft daher mit Hin- 
blick auf die Disziplinar-Vorschriften für die Ad- 
vokaten des Königreichs vom 23. März 1813, 
§. 10 die auf schuldhaftes Versäumen des Fatale 
oder gesetzwidriges Angehen des Oberrichters vurch 
Appellation bei nicht appellabler Sache die vom 
Gesetze angedrohte Strafe. 
Das königl. OAG. bestätigte im Erkenntniß 
vom 6. Dez. 1841 (Oberappell. vom 9. Okt. Nr. 
S. 417. 4%1) die appellationsgerichtliche Entschei- 
dung, und fügte den Motiven der letzteren noch an: 
Es behaupte wohl der revidirende Anwalt, in 
der Berechnung der Berufungsfrist von seinem 
Klienten irre geleitet worden zu seyn, indem ihm 
dieser in seiner Zuschrift eröffnet habe, daß ihm 
das erstrichterliche Erkenntniß am.. zugestellt wor- 
den, allein diesem Asserte gebreche es am erforder- 
lichen Nachweise, da der angebliche Beleg hiefür 
eine Skriptur sey, welche diesen Nachweis zu lie- 
fern nicht vermöge. Wäre aber auch an der Be- 
ziehung dieses Dokuments auf den vorwaltenden 
Rechtsstreit, sowie überhaupt an dessen Aechtheit
        <pb n="318" />
        302 Von der Beweislast bei fiskalischen Ansprüchen. 
nicht zu zweifeln, so würde dasselbe nicht zur Ent- 
schuldigung des Anwalts dienen können. 
In einer so präjudizirlichen Prozeßlage, wie die 
des Fatalienlaufs sey, erscheine es offenbar unvor- 
sichtig, einer unerfahrnen Partei volles und un- 
bedingtes Vertrauen zu schenken; habe sich aber 
der Rechtsanwalt gleichwohl der Mühe entheben 
wollen, über den Anfang der Nothfrist anderweite 
sichere Kunde einzuziehen, so hätte er sich mit Ein- 
reichung der Berufung jedenfalls mehr, als gesche- 
hen, beeilen sollen: daß er damit bis auf den letz- 
ten Tag zugewartet, erscheine als ein Wagestück, 
welches selbst Anwälte, die über den Anfang der 
Fatalien volle und eigene Wissenschaft haben, nach 
Thunlichkeit zu vermeiden trachten. 
Revidirender Anwalt habe demnach in Besor- 
gung der ihm übertragenen Geschäfte eines Sach- 
walters und Rechtsvertreters nicht mit der erfor- 
derlichen Vor= und Umsicht gehandelt; er könne 
sich in Erfüllung seiner Anwaltspflichten nicht von 
dem Vorwurfe eines fahrlässigen Benehmens 
frei machen, es sey daher sachentsprechend, daß, 
während sein Klient die Folgen des in Rechtskraft 
übergetretenen erstrichterlichen Bescheides tragen 
müsse, ihn die im Gesetze ausgesprochene Prozeß- 
strafe treffe. 
7. 
Von der Beweislast bei fiskalischen Ansprüchen gegen verrech- 
nende Beamten. 
Gegen die Erben eines Rentbeamten wurden 
vom Fiskus mehrere Handlöhne eingeklagt, welche 
der Erblasser der Beklagten erhoben, aber nicht ver- 
rechnet haben sollte. Der Klage war ein aus den 
rentamtlichen Akten ausgezogenes Verzeichnih der 
angeblichen Rechnungsreste beigelegt, von welchem 
behauptet wurde, daß es nach der Verordnung v. 
28. Febr. 1754 den klagenden Fiskus weiterer Be- 
weisführung überhebe. Dieser Behauptung wurde
        <pb n="319" />
        Unvordenklichkeit als Klaggrund. 303 
aber durch oberstrichterliches Erkenntniß v. 9. Okt. 
1840 (Nr. 1139 2 3/86) die Anerkennung verweigert, 
aus folgenden Gründen: „die GO. Kap. IX, §. 1 
enthält die allgemeine Vorschrift, daß der Kläger 
dem Richter den Grund seiner Klage, falls der- 
selbe widersprochen wird, genügend beweisen müsse. 
Von dieser Regel eine Ausnahme zu Gunsten des 
klagenden Fiskus zu bewirken, ist die von demsel- 
ben angezogene Verordnung v. 28. Febr. 1754. 
Annotat. zur GO. Kap. XIX, 8. 14 lit. a 
nicht geeignet. Denn in derselben ist blos vorge- 
schrieben, daß in den Konkursen der Beamten 
die Gerichte zum Behufe der Liquidation im ersten 
Ediktstage sich mit den gefertigten Kameral= oder 
Rentmeisterischen Anzeigen und Exrtrakten begnügen 
lassen, und nicht die sofortige Beibringung der 
Originalrechnungen und Manualien verlangen sol- 
len. Der Fall eines Konkurses ist aber gegenwär- 
tig gar nicht gegeben, und wenn auch die ge- 
dachte Verordnung in decursu das allgemeine Prin- 
zip auszusprechen scheint, „daß in dem Falle, 
wo ein Amtshinterstand von sich zu rechnen oder 
gut zu machen ist, die Probe und Liquidation viel- 
mehr dem hinterstelligen Beamten selbst, als dem 
Fisco obliege“ — so paßt dieses doch jedenfalls 
nur auf den Rechnungsstellenden Beamten selbst, 
nicht aber auf dessen Erben, gegen welche 
der Anspruch auf Ersatz eines vor vielen Jahren 
von ihrem Erblasser gemachten Rezesses geltend ge- 
macht werden will.“ 
g. 
Unvordenklichkeit als Klaggrund. 
Ein Konfessorienkläger hatte in der Klagschrift 
angeführt, sein Erwerb des fraglichen Holzrechts 
gründe sich auf 1, 5, 10, 20, 30, 40 ja 50 jähri- 
gen Besitz. Von den Gerichten der beiden ersten 
Instanzen wurde auf Beweis der unvordenkli- 
chen Verjährung erkannt, und dieser Ausspruch,
        <pb n="320" />
        304 Zur Lehre von der provocalio ex lege Dissamari. 
auf Revision des Beklagten, aus folgenden Grün- 
den bestätigt: „Wenn auch der Kläger eine un- 
vordenkliche Verjährung in der Klagschrift nicht 
mit ausdrücklichen Worten behauptete, so ist dieses 
doch implicite dadurch geschehen, daß er sich auf 
einen 50 jährigen Besitzstand, also einen längeren, 
als zu irgend einer dem Civilkoder v. 1756 bekannten 
Verjährung erforderlich ist, berufen hat, in wel- 
chem 50jährigen Zeitablaufe auch nach den Bestim- 
mungen des gemeinen Rechts die Unvordenklichkeit 
begriffen ist 1).“ » * 
DOd###E. v. 1. März 1841, Nr. 1063 33/6. 
9 
Bur Lehre von der provocatio ex lege Dillamari. 
Das judicium dillamatorium endet sich nicht 
schon mit dem Dekret oder mit dem Erkenntniß, welches 
dem Provokaten aufgiebt, binnen einer gewissen Frist 
bei Vermeidung ewigen Stillschweigens zu klagen und 
eben so nicht mit dem Ablaufe dieser Frist allein, 
sondern erst mit dem nach Ablauf dieser Frist auf 
Antrag des Provokanten ergangenen Präklusionser= 
kenntniß :). Bis dahin kann demnach Provokat 
noch immer klagen. « . 
Hat Provokat rechtzeitig geklagt und ist es deß- 
halb zum Präklusionserkenntniß im Provokations-= 
prozeß nicht gekommen, es unterliegt aber Kläger 
mit seiner Klage, so hindert der nicht bis zum SchluW 
(zum Präklusionserkenntniß) gediehene Provoka- 
tionsprozeß ihn nicht, eine andere an sich zulässige 
Klage (also z. B. wenn er mit der actio publi- 
ciana unterlegen ist, nunmehr die rei vindicatio) 
anzustellen 2), « 
l)1..’2,cock.'l’hdod.9.(4«,13);cap.1ckokaesck·in 
Vlto.Pfeiffrrptakt.Ausfüht.Bd.1l,.20-22. 
I)cod.jad.cap.6,§.16,n.4,undcap.5,§.ll,a.2, 
„wenn es um die Kontumazirung der Klage zu thun 
ist.“ Seuffert, Komm. z. bayer. GO. Bd. Il, S. 134. 
:) OAG. v. 22. März 1842. 860 10 41.
        <pb n="321" />
        Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 20. Samstag, den 1. Okt. 1842. 
Rechtemittel wider die Verurtheilung in Krimi- 
nalkosten. 
Von Herrn OAGR. Arnold. 
Die Wichtigkeit der strafgerichtlichen Erkennt- 
nisse in der Hauptsache mag die Veranlassung seyn, 
daß Legislation und Doktrin die Frage über Rechts- 
mittel gegen die Verurtheilung im Kostenpunkte 
so sehr in den Hintergrund gestellt haben. Und 
doch ist für den, welcher die Kosten tragen soll, 
auch dieser Punkt von großer Wichtigkeit; denn 
nicht nur wird sein Vermögen hiledurch oft auf 
sehr empfindliche Weise angegriffen, sondern es 
liegt in den Fällen, wo derjenige, welcher in der 
Hauptsache nicht schuldig befunden worden, die. 
Kosten tragen soll, auch in Beziehung auf Ehre 
und öffentliche Achtung oft sehr viel daran, auch 
von der Kostenzahlung frei zu seyn. Wer für nicht 
schuldig erklärt (losgesprochen), oder in Beziehung, 
auf welchen eine Generaluntersuchung einstweilen 
aufgehoben 1) wird, dem liegt nicht nur in peku- 
1) Der Grund, warum Einige die Ansicht aussprechen, als 
ley derjenige, in der Richtung gegen welchen die Ge- 
neraluntersuchung einstweilen aufgehoben wird, die Ko-
        <pb n="322" />
        306 Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten. 
niärer Rücksicht, sondern auch in Beziehung auf 
seinen guten Ruf daran, daß er nicht in die Ko- 
sten verurtheilt werde; denn der gesunde Menschen- 
verstand seiner Mitbürger wird sich nicht überreden 
lassen, daß ein Gericht ihm die Kosten aufgebür- 
det hätte, wenn ihm nicht ein Verschulden: 
bewiesen worden, wäre. Wenn z. B. ein Mensch 
erwiesenermaßen an der Gesichtörose stirbt, je- 
doch an seinem Leichnam sich eine Verletzung fin- 
det, von der es zweifelhaft ist, ob sie nicht durch 
äußere Gewalt zugefügt worden; wenn wegen die- 
ser Verletzung Jemand in Verdacht gezogen wird, 
aber das Alibi beweist; so wäre es nicht blos ein 
arger Verstoß, wenn die Gen.-Unt. gegen diesen 
wegen Tödtung nur einstweilen aufgehoben und 
demselben Tragung der Kosten aufgebürdet würde, 
sondern es würde eine solche richterliche Verirrung 
auch dem Publikum die Meinung erzeugen, daß 
gegen den in Verdacht Gezogenen wirklich ein Ver- 
schulden bewiesen worden sey. Wenn Jemand auf 
dem Wege nach der Stadt mit dem Bügel ei- 
ner Flinte getroffen und verhaftet wird, weil 
dieser Bügel ein Theil eines zerlegbaren Jagd- 
gewehrs und also der Betroffene ein Wilddieb 
seyn könnte, so ist es schon unverzeihlich, wenn 
man um dieses Bügels willen, mit welchem ohne 
sten zu tragen schuldig, ist der offenbare Irrthum, als 
sey die einstweilige Aufhebung mit der Eutlassung von 
der Instanz zu vergleichen. Allein bei der einstweiligen 
Aufhebung der Gu. ist der Verdacht gering und wie 
bei der Lossprechung nicht hinreichend, die Spez.-Unt. 
zu begründen (St G. II, 98. Abs. 2), während bei 
der Entlassung von der Justanz ein starker die Spez.= 
Unters. begründender Verdacht erfordert wird (St GB. 
Il, 356). Ueberdieß ist die Bestimmung, daß der von 
der Instanz Entlassene die Kosten zu tragen habe, ein 
exorbitantes, nicht analog anzuwendendes Gesetz. . 
diese Blätter, Bd. 1, S. 273.
        <pb n="323" />
        Rechtsmittel wirer die erurtheilung in Krimlnalkosten. 307 
Lauf und Schloß gewiß kein Wild erlegt werden 
kann, eine Spezialuntersuchung eröffnet; aber noch 
unverzeihlicher wäre es, wenn man-den Angeschul- 
deten, welcher beweist, daß er den Bügel ohne 
Gewehr geerbt hat, und dessen Angabe, daß er 
solchen in die Stadt tragen und vort verkaufen 
wollte, vollkommen glaubwürdig ist, zwar mit 
Recht losspricht, aber demselben die Kosten um 
debwillen aufbürden wollte, weil er durch das ge- 
wiß unschuldige Tragen des Bügels schuldhaft 
die Untersuchung wider sich veranlaßt habe. Kein 
Mensch würde, wenn er von der Verurtheilung in 
die Kosten hört, an eine richterliche Verirrung 
glauben; Jeder würde annehmen, daß die Unter- 
suchung den Beweis eines Verschuldens geliefert 
hätte. « 
)· Wenn in einem Staate der Gerichtsorganis- 
mus seinen Namen verdienen, seinem Zwecke ent- 
sprechen, der gekränkten Unschuld und dem gekränk- 
ten Rechte Schutz gewähren soll, so müssen gegen 
richterliche Irrthümer Mittel’ der Abhülfe gegeben 
seyn und mit vollem Rechte sagt Gönner:), daß 
die Summe aller Rechtsmittel gleich seyn muß der. 
Summe aller durch den Richter möglichen Ver- 
letzungen. Dieser Grundsatz gilt nicht blos im Ci- 
vilprozeß, sondern auch im Kriminalprozeß 2), wo 
schon das römische Recht 100 die Appellation gestat- 
tet hatte. 
2) Handbuch des gem. Proz. III, 56, 8. 3. 
2) Linde, Handb. des bürg. Proz. Bd. 4, S. 2. Carp— 
2ov, pract. rer. crim. P. III, dunest. 140, num. 3. 
S. auch Onistorp. peinl. Recht, II, g. 779, 780. 
Cail, observ. lib. I, obs. 128, n. 1. Namentlich im 
Krim.-Proz. naunten die ältern Juristen die Appella- 
tion praesidium innocenliae und theriacam contra in- 
juslae sententiac venenum. Carpzov, l.. num. 7, 13. 
40 Const. 29. Cod. de appellat. (7. 62). Const. 2. Cod.
        <pb n="324" />
        308 Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten. 
Der bayerische Strafprozeß spricht sich darüber 
aus, daß dem Angeschuldeten, oder an seiner Statt 
bestimmten andern Personen das Rechtsmittel der 
Revision gegeben sey, sowohl gegen das Erkennt- 
niß, wodurch derselbe von der Instanz entlassen 
ist, als gegen ein verurtheilendes Erbenntniß, so- 
ferne er sich dadurch, aus was immer für einem 
Grunde, für beschwert erachtet, oder von der ihn 
vertretenden Person für beschwert erachtet wird s). 
Nur von Entlassung von der Instanz und 
von Verurtheilung spricht demnach das Gesetz, 
also nur vom Erkenntniß in der Hauptsache; vom 
Kostenpunkte schweigt es hier eben so, wie es darüber 
nichts bestimmt, ob der Losgesprochene oder 
für unschulvig erklärte Inquisit, welcher in der 
Hauptsache kein Rechtsmittel hat 0) und auch 
eines haben kann, weil er hier nicht beschwert ist, 
doch im Kostenpunkte ein Rechtsmittel ergreifen 
könne, oder ob ein solches dem alimentationspflich= 
tigen Verwandten oder dem Dritten zustehe, wel- 
cher in Kosten verurtheilt ist; oder dem, welcher 
in einer Generaluntersuchung in Verdacht gezogen, 
in Beziehung auf welchen aber der Prozeß desi- 
nitiv oder einstweilen aufgehoben wurde. Das Ge- 
setz enthält demnach in dieser Beziehung eine Lücke, 
welche der Richter durch analoge Gesetzanwendung 
mit Berücksichtigung der Natur des Rechtsmittels 
und des Geistes des Gesetzes ausfüllen muß?). 
· Der Kostenpunkt im Kriminalprozeß ist seiner 
Natur nach ein civilrechtlicher?); es ist aber 
si pendente appell. (7, 66). Const. 2. Cod. quorum 
appell. non recip. (7. 65) fr. 1 pr. de appell. (a498, D. 
5) St G. II, 370. Vergl. wegen Vergehen 476 — 478 
2 S## K . K. Pd. 1, S. 40 · 
7) Savigny, Röm. R. . 46. 
85) Anmerk. 1 St GB. d. 1, S. 324. S. auch diese 
Blätter, Bd. 1, S. 274. k4Z
        <pb n="325" />
        Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten. 300 
im St GB. verordnet, daß sich die Unkersuchung 
und Entscheidung auch auf diesen Punkt rich- 
ten soll ). Wenn nun von Ergänzung der Lücke 
des Gesetzbuchs in Beziehung auf Rechtsmittel 
im Kostenpunkte die Rede ist, so muß man vor 
Allem jene Erkenntnisse ausscheiden, wo dem Ver- 
urtheilten oder von der Instanz Entlassenen oder 
dessen Vertreter ein Rechtsmittel in der Haupt- 
sache zusteht und von einem Rechtsmittel desselben 
im Kostenpunkte die Rede ist. Hier ist die nächste 
Analogie die des dieser Person zustehenden Rechts- 
mittels in der Hauptsache; ja es hat das Rechts- 
mittel im Kostenpunkte die Natur eines Accesso- 
riums; es kann demnach mit dem Rechtsmittel in 
der Hauptsache ergriffen werden, und selbst wenn 
der Angeschuldete oder dessen Vertreter das in der 
Hauptsache zulässige Rechtsmittel nicht ergreift, so 
hinvert dies ihn doch nicht, ein solches im Kosten- 
punkte zu ergreifen. Der Verzicht auf das Rechts- 
mittel in der Hauptsache muß sich nicht nothwen- 
dig auf das Rechtsmittel im Kostenpunkte erstrek- 
ken; im Gegentheil man kann von mehreren Rech- 
ten auf das eine verzichten und das andere sich 
vorbehalten und eine allgemeine Verzichtleistung ist 
nur in soferne wirksam, als sich daraus ergiebt, 
welche einzelne Rechte der Entsagende darunter be- 
griffen habe 10). Eben darum aber, weil hier das 
Rechtsmittel die Natur eines Accessoriums hat, ist. 
es an dasselbe Fatale gebunden, wie das Rechts- 
mittel in der Hauptsache, und es kann auch von 
einer Berufungssumme die Rede nicht seyn, selbst 
dann nicht, wenn das in der Hauptsache zulässige 
o) StG6B. U, 7. 
10) Seuffert, Pand. §. 90. Thibant, Pand. §S. 74. 
In obiger Art wurde v. OAG. erkannt am 28. Sept. 
1815, (292, 1815) u: am 19. Jan. 1817, (280, 181J.)
        <pb n="326" />
        310 Rechtsmittel wi ie Vernrtheilung in Kriminalkosten. 
Rechtsmittel nicht, sonderi nur das Rechtsmittel 
im Kostenpunkte ergriffen wird; denn eine Beru- 
fungssumme hat, wie unten näher erörtert wird, 
in Strafsachen im Kostenpunkte nicht statt. 
In jenen Fällen, wo dem, welcher in die 
Kosten verurtheilt wurde, ein Rechtsmittel in der 
Hauptsache nicht zusteht, muß man vor Allem ei- 
nen Unterschied zwischen dem Inquisiten oder In- 
kulpaten und zwischen dem Dritten oder auch dem 
machen, welcher in einer Generaluntersuchung in 
Verdacht gezogen und, obwohl diese Untersuchung 
definitiv oder einstweilen aufgehoben ward, den- 
noch in die Kosten verurtheilt wurde. 
A. Bei dem Inguisiten oder Inkulpaten, wel- 
chem in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht ge- 
stattet ist, muß man wieder unterscheiden, ob ihm. 
der Natur der Sache nach ein Rechtsmittel 
in der Hauptsache gar nicht zustehen kann, oder 
ob ihm solches lediglich wegen positiver 
Vorschrift der Gesetze nicht zusteht. Im letz- 
teren Falle, wenn nämlich der Natur der Sache 
nach ein Rechtsmittel zulässig wäre, solches aber 
vom positiven Gesetze für unzulässig erklärt 
ist 11), erstreckt sich das positive Verbot des Rechts- 
mittels in der Hauptsache auch auf das Accesso- 
11) Wie bei Vergehen in den Fällen des St G. II, 
476, 477. Diese Bestimmung ist äußerst hart und 
verdlent schleunige Milderung auf legislativem Wege. 
Wer wegen Vergehens in Hauptunters. gekommen und 
verurtheilt oder auch nur von der Instanz entlassen ist, 
kann nicht Mitglied der Kammer der Abgeordneten (ob 
der Reichsräthe 7) seyn (Vu. Tit. VI, S. 12), und 
eben so wenig kann er zur Gemeindeverwaltung gewählt 
werden. Gemeinde-Edikt, §. 78, 98. Und gegen solche 
lebenslängliche Entziehung der staatsbhirgerlichen Ehre giebt 
es in den obenerwähnten Fällen kein Rechtsmittel!!
        <pb n="327" />
        Rechtsmittel wiber die Verurtheilung in Kriminalkosten. 311 
rium, auf den Kostenpunkt; das Gesetz erklärt den 
Gegenstand hier für zu unwichtig, als daß eine 
zweite Instanz zugelassen werden könnte und diese 
Unwichtigkeit ist auch vom Kostenpunkte als Accef- 
sorium anzunehmen 1½). — Giebt es schon der 
Natur der Sache nach kein Rechtsmittel in 
der Hauptsache für den Inquisiten oder Inkulpa- 
ten oder dessen Vertreter, wenn nämlich auf Los- 
sprechung oder Unschuldserklärung erkannt wurde ½), 
so folgt daraus noch nicht, daß es auch im Ko- 
stenpunkte kein Rechtsmittel für ihn gebe; im Ge- 
gentheil, wenn er dabei (nach StGB. II, 405). 
in Kosten verurtheilt wurde, muß ihm nach den 
oben erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein 
Rechtsmittel zustehen und selbst bei Vergehen muß 
dieß ohne Unterschied und auch in dem Falle statt 
finden, wenn im Falle der Verurtheilung kein 
Rechtsmittel zulässig gewesen wäre; denn es ist 
ein großer Unterschied, ob man eines Vergehens 
wegen verurtheilt oder doch so verdächtig ist, daß 
Instanzentlassung cintritt, oder ob man nicht ver- 
dächtig oder erwiesenermaßen unschuldig sey. Ge- 
rade dem, welcher losgesprochen oder für unschul- 
dig erklärt ist, liegt vorzüglich daran, auch im 
Kostenpunkte freigesprochen zu werden, und so wie 
ihm das Gesetz selbst das Rechtsmittel im Kosten- 
punkte nicht entzogen hat, so spricht auch keine 
Analogie des Gesetzes gegen ihn, vielmehr liegt die 
größte Verschiedenheit zwischen einem in der Haupt- 
sache freisprechenden und im Kostenpunkte ver- 
urtheilenden Erkenntnisse so klar vor Augen, 
daß eine Analogie nicht angenommen werden kann. — 
Bei dem nun offenbar in solchem Falle statt fin- 
12) Wie wenn die Kosten 50 Gulden betragen? Hier wird 
man das Rechtsmittel im Kostenpunkte zulassen müssen. 
Vgl. Art. 476, Nr. 2 des StOB. Th. U. 
13) StGB. II, 370, 377, 386.
        <pb n="328" />
        312 Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten. 
denden Rechtsmittel hat der in die Kosten Verur- 
theilte oder dessen Vertreter dasselbe Fatale zu 
beobachten, als wenn er auch in der Hauptsache 
ein Rechtsmittel hätte; denn das Urtheil wird ihm 
förmlich verkündet ½), und es ist hier im Kosten- 
punkte die Analogie des Gesetzes Über das Fatale 
bei zulässigem Rechtsmittel in der Hauptsache nicht 
zu bezweifeln. Dagegen giebt es für eine Beru- 
fungssumme im Kostenpunkte weder ein Gesetz 
noch eine Analogie des Gesetzes. Jedes Gesetz, 
welches eine Berufungssumme anordnet, ist rein 
positiver Natur; ohne positives Gesetz giebt es 
keine Berufungssumme, und schon das röm. Recht 
stellt den Satz auf: Et in majoribus et in mi- 
noribus appellandi facultas est 1). Wo dem- 
nach eine Berufungssumme nicht festgesetzt ist, da 
kann auch der Richter solche nicht zur Bedingung 
der Zulässigkeit einer Berufung machen. Analoge 
Anwendung anderer Gesetze setzt aber voraus ei- 
nestheils, daß es sich nicht von einem singulären 
esetze handle, welches überhaupt nicht analog an- 
eebenh ist, anderntheils daß der Fall, für welchen 
eine Norm zu finden, von dem im Gesetze ent- 
schiedenen nicht auf eine — die Gleichheit der Be- 
urtheilung ausschließende — Weise verschieven sey ½. 
Die Festsetzung einer Berufungssumme ist nicht 
nur ein singuläres Gesetz, sondern es läßt sich 
.14) Es versteht sich von selbst, daß in solchem Falle hin- 
sichtlich des Rechtsmittels im Kostenpunkte, dann 
der Bedenkzeit und des Schärfungsrechtes die vorge- 
schriebene Belehrung stattfinden muß. 
15) Const. 20. Cod. de appell. C7, 62). Verel. Martin 
bürgerl. Proz. §. 277. Grolmann, Theorie des ge- 
richtl. Verfahrens, §s. 213. Bayer, Vorträge über 
den gem. Proz. öte Aufl. S. 629. 
16) Savigny, Röm. R. Bd. 1, S. 193. S. auch §. 6. 
Inst. de jure nat. (1, 2), fr. 14, 15, D. de leg. (1, 3). 
fr. 141, pr. D. de reg. jur. (50, 17).
        <pb n="329" />
        Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten. 313 
auch die Gleichheit des Grundes nicht annehmen, 
welche erforderlich wäre, um die Gesetzesvorschrif- 
ten über Berufungssumme hieher zu beziehen. Es 
kann zwar bei Vergehen das Rechtsmittel der 
weiteren Vertheidigung dann nicht eingewendet wer- 
den, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wurde, 
welche die in Civilsachen appellable Summe nicht 
erreicht 11); allein hier ist eine doppelte Verschie= 
denheit, welche analoger Gesetzanwendung entgegen 
steht; denn a) jene Vergehen, welche eine Geld- 
strafe von nicht 50 Gulden zur Folge haben, sind 
geringer Art, so daß sie eine beveutende Beein- 
trächtigung in Hinsicht bürgerlicher Achtung nicht 
zur Folge haben 15), mithin der Gesetzgeber leich- 
ter eine Beschränkung der Rechtsmittel eintreten 
lassen konnte; ganz anders ist es, wenn von an- 
deren Vergehen, z. B. Diebstahl oder gar von 
Verbrechen die Rede ist, wo die öffentliche Ach- 
tung in hohem Grade gefährdet wird und auch 
dem Unschuldigen oder Losgesprochenen daran liegt, 
daß nicht eine Verurtheilung in Kosten eine Ma- 
kel an ihm lasse. b) Wer wegen eines geringen 
Vergehens überführt oder doch so verdächtig ist, 
daß Instanzentlassung eintritt, gegen den kann der 
Gesetzgeber weit leichter eine Beschränkung der 
Rechtsmittel eintreten lassen, als in Beziehung 
#auf denjenigen, welcher unschuldig befunden oder 
losgesprochen wird. Jener verdient weniger Schutz 
seiner Ehre 1½) als dieser, es dürfen also diesem 
11) StGB. II, 470, Nr. 2. 
18) StGB. 1, 86, 344—346, 420, 428, 431 — 433, 
444, 445, 451, 453. — Die oben Note 11 bemerkte 
schwere Folge aller Vergehen kannte das StGB. noch 
nicht, vgl. 1, 22, 23, sonst hätte es gewiß die wei- 
tere Vertheidigung unbedingt zugelassen. 
10) Bei der Instanzentlassung ist dieß freilich der Natur 
der Sache nach nicht der Fall, allein das positive
        <pb n="330" />
        314 Findet gegenseitige Aufhebung v. Realinjurien statt? 
auch die Mittel nicht so erschwert werden, auch ge- 
ringe Makel von sich abzuwenden. — Eine fer- 
nere Rechtsanalogie könnte man suchen in den Be- 
stimmungen des Civilprozesses über Berufungssumme; 
allein auch hier walket sie nicht vor, denn a) von 
einem Civilprozeß hängt die bürgerliche Ehre nicht 
ab, selbst nicht bei Injurienprozessen, die man sehr 
wohl verlieren kann, ohne deßhalb an der öffent- 
lichen Achtung zu verlieren; der leiseste Verdacht 
bei einem Verbrechen oder Vergehen kann aber die 
öffentliche Achtung gefährden und selbst die Los- 
sprechung oder Unschuldserklärung verliert an ihrer 
Wirkung, wenn eine Verurtheilung im Kosten- 
punkte damit verbunden wird 20). b) Der Civil= 
prozeß begnügt sich weit mehr mit formellem Rechte, 
als der Strafprozeß; dort findet also weit leichter 
wie hier ein Abschneiden der Rechtsmittel statt. 
(Schluß folgt.) 
ittheilungen aus der Praris. 
1. 
Findet, nach bayer. Landrechte, eine gegenseitige Aufhebung 
von Realinjurien statt? , 
Diese Frage wurde vom obersten Gerichtshofe 
aus folgenden Gründen verneint 1): 
Nach dem Landrechte P. IV, Kap. 17, §. 17 
Gesetz läßt leider! mit dem blosen dringenden Verdachte 
bedeutende Nachtheile verbinden, vgl. St G. II, 392 
— 394. 
20) Leider findet man hie und da noch Erkenntnisse, welche 
den Grundsatz vernachlässigen, daß zur Verurtheilung 
im Kostenpunkte nach StGB. II, 405 das schuldhafte 
Veranlassen der Untersuchung vollständig bewie- 
sen seyn muß. 
1) Vom 31. Okt. 1840 (in causa Schiegl g. Schiegl pco 
infuriarum. —)
        <pb n="331" />
        Ueber Gewerbskonstatirungen. 3153 
können nur geringe Injurien, oder wenn das 
Faktum zweifelhaft ist, — aufsgehoben werden. 
Unter geringen Injurien versteht das Landrecht 
nur Verbalinjurien. 6 
Ob das Faktum zweifelhaft sey, kann wenig- 
stens dann, wenn ein Beweisverfahren stattgefun- 
den, nicht mehr in Frage seyn. 
Auch die Berufung der Annotationen auf das 
Landrecht vom J. 1616, Tit. 46, Art. 10 spricht 
hiefür. Denn der 46. Titel handelt von Schelt- 
worten; der 47. und 48. von Realinjurien. 
Nur bei erstern fand eine richterliche Aufhe- 
boung der Injurien, und auch da nur im ersten 
Verfahren statt. 
Auch eine Retorsion findet, sowohl nach 
gemeinem als nach bayer. Rechte (Landr. P. IV, 
Kap. 17, 8. 18, Nr. 4) bei Realinjurien nicht statt. 
Die richterliche Aufhebung würde aber erklä- 
ren, daß eine Retorsion Platz greife. 
2. 
Ueber Gewerbskonstatirungen. 
Gegen einen Beschluß, wodurch, — ohne Ein- 
leitung des kontradiktorischen Verfahrens, — blos 
nach angestellter Offizialrecherche ein Gewerbe als 
real erklärt (affirmativ beurkundet) wird, steht 
Niemanden, — auch nicht der Polizeibehörde, — 
das Recht einer Berufung oder Beschwerde zu, 
sondern das Gewerbe ist sofort als real in den 
Kataster einzutragen. 
OAGE. v. 17. Mai 1841, Reg.-Nr. Fe. 
1256. 
3. 
Bur Lehre vom Mortuarium (Besthaupt). 
Modestin sagt: „Nulla juris ratio, aut 
aequitatis benignitas patitur, ut quae salu- 
briter pro utilitate hominum introducuntur,
        <pb n="332" />
        316 Bur Lehre vom Mortuarium. 
ea nos duriore interpretatione contra ipso- 
rum commodum producamus.“ Leider ist es 
nicht selten die Beschaffenheit des Gesetzes selbst, 
an welcher die Schuld liegt, daß statt der beab- 
sichtigten wohlthätigen Wirkungen verderbliche Fol- 
gen eintreten. Den Bestimmungen unsrer Verfas 
sungsurkunde und ihrer Beilagen über Aufhebung 
der Leibeigenschaft mit deren Folgen, über Besei- 
tigung der ungemessenen Frohnden, über gewisse 
Beschränkungen der Handlohnsreichniß u. dgl. la- 
gen die menschenfreundlichsten Absichten im Inter- 
esse der Pflichtigen zu Grunde. Und wie häufig 
haben diese Bestimmungen den Ruin der scheinbar 
Begünstigten herbeigefuhrt! Bei der unbestimm- 
ten, zu allgemeinen Fassung jener Vorschriften war 
zu verschiedenartiger Deutung offener Spielraum 
gegeben. Von den Pflichtigen wurde natürlich die 
für sie günstigste als die richtige angenommen, und 
gemäß dieser Auffassung die Fortentrichtung bishe- 
riger Leistungen oder Reichnisse häufig verweigert. 
In solcher Art war eine Unzahl langwieriger kost- 
spieliger Prozesse die nächste Wirkung der libera- 
len, aber unreifen Gesetzgebung. Schon durch die 
Kosten dieser Prozesse wurde der Wohlstand vieler 
Landleute erschüttert. Wenn nun aber der ungün- 
stige Ausgang auch die Verurtheilung zur Bezah- 
lung zwanzigjähriger Rückstände z. B. an Frohn- 
geldern mit sich bringt, dann ist wohl gar Ver- 
gantung, Vertreibung von Haus und Hof — die 
bittre Frucht der philanthropischen Emanzipations-= 
Saat. 
Besonders zahlreich waren und sind die aus 
einer Mißdeutung konstitutioneller Vorschriften über 
das Mortuarium (Besthaupt) erhobenen Rechts- 
streite. Darum mag es zum Nutzen gereichen, die 
hierüber von dem obersten Gerichtshof adoptirten 
Grundsätze offenkundig zu machen.
        <pb n="333" />
        Bur Lehre vom Mortuarium. 317 
I. Nach den übereinstimmenden Forschungen 
der bewährtesten Germanisten des gegenwärtigen 
und des abgelaufenen Jahrhunderts giebt es nur 
zwei Arten von Besthauptspflicht, nämlich eine 
persönliche, lediglich auf der Unfreiheit des 
Verpflichteten beruhende, die mit einem Grund- 
besitze in gar keinem Zusammenhange steht, daher 
auch Familienmitglieder trifft, die als solche gar kei- 
nen Grundbesitz haben z. B. Kinder, die noch im 
älterlichen Brode stehen, Vormundskinder, Dienst- 
boten, endlich Fremde, die in Gegenden lebten, 
wo die Luft eigen machte; und eine dingliche, 
die auf dem Gute selbst haftet, ihren Grund in 
dem getheilten Eigenthum hat, und wie jedes Lau- 
demium in recognitionem dominii und gleich- 
sam als Entgelt dafür, daß der Obercigenthümer 
nach dem Tode des Gutsmaiers das Gut dessen 
Erben beläßt, und nicht an sich zurückzieht, ent- 
richtet wird. 
Vgl. Struben de mortuario in bessen ob- 
serv. jur. german. ur. VIII. 
Buri von den Bauerngätern S. 137. 
Pufen dorf observ. Tom. III, nr. 29. 
Schneidt thesaur. jur. francon. p. 1361. 
Sommer Geschichte der bäuerlichen Rechts- 
verh. in Westphalen S. 388 ff. 
Das Vorkommen einer Besthauptspflicht ohne 
Leibeigenschaft und ohne gutsherrlichen Nerus wird 
sich daher in Deutschland nicht leicht nachweisen 
lassen; und wo einmal die Realität der Abgabe 
nachgewiesen ist 1), streitet jedenfalls praesumtio 
1) Ueber die den Gutsherrn treffende Beweislast vergl. 
OAGE. v. 6. Sept. 1823 u. 14. Mai 1841 (OAGAtt. 
Nr. 720 232z; 1196 36 31; 1101 26 21). — S. auch 
Arnold Beitr. zum tentschen Rechte Bd. II, S. 244 
246.
        <pb n="334" />
        318 Bur Lehre vom Mortuarsum. 
qualificata für die Entstehung aus dem getheilten 
Eigenthume. 
Vgl. Runde deutsches Pr. Recht §. 550. 
Danz Handbuch des heutigen deutschen Pri- 
vatrechts Bo. VI, S. 62 — 104. 
Maurenbrecher Lehrb. des d. PrR. Bonn 
1840, §. 343, Note 10. 
II. Richtig ist zwar, daß, wenn der Leib- 
eigene zugleich Güter vom Leibherrn besaß, seine 
ursprünglich persönliche Verbindlichkeit zur Entrich- 
tung des Besthauptes im Laufe der Zeit sehr häu- 
sig auf das Gut selbst gelegt, oder wie Danz 
a. a. O. S. 81 sich ausbrückt, realisirt wurde; 
allein dies hatte dann eben die Folge, daß fortan 
die Last als eine dingliche auf jeden Besitzer des 
Gutes, er mochte frei oder unfrei seyn, übergehen 
mußte. In diesem Falle kann denn auch das 
Mortuarium durch das Edikt vom 31. Aug. 1808 
nicht als aufgehoben betrachtet werden, weil die- 
ses Eoikt, wie dieses auch klar aus é. 49 der 
IVten und §. 116 der Vlten Beilage zur Vll. v. 
1818 hervorgeht, lediglich die Ausflüsse der per- 
sönlichen Leibeigenschaft abzuschaffen den 
Zweck hatte. Nirgends in dem Edikte v. 31. Aug. 
1808 ist aber das Mortuarium im Allgemei- 
nen als ein aus der persönlichen Leibeigen- 
schaft herrührendes Gefäll erklärt; es müssen da- 
her auf dasselbe auch die in S. 3— 6 des gedach- 
Edikts aufgestellten Grundsätze angewendet, d. h. 
es muß in jedem einzelnen Falle genau unterschie- 
den werden, ob sich das Besthaupt als eine Wir- 
kung der persönlichen Leibeigenschaft, oder als eine 
mit dem Besitze des Gutes verbundene, durch Ge- 
setz, Vertrag oder Herkommen bestehende Last dar- 
stellt, in welchem letzteren Falle durch den §. 7 
der Fortbezug den Gutsherrn ausdrücklich garan- 
tirt wird, und der §. 8, der nach seinem ganzen 
Zusammenhange mit den vorausgehenden Para-
        <pb n="335" />
        Verkündung der Lolatlonserkenntnisse. 310 
graphen nicht jedes Mortuarium, sondern nur 
das aus der Verlassenschaft des mit seiner Per- 
son Leibeignen zu entnehmende im Auge hat, keine 
Anwendung finden kann.“ s " 
OAGE-V.15.Febk.1842,Nk.28137-«as.Vgl, 
OAGE.vom21.Jan.1825(Nr.14824-«2-) 
und die oberstrichterlichen Erkenntnisse in Nr. 
519 ½2#3, 916 3½2, 946 2 „:„ 2719937. 
4. 
Verkündung der Lokationserkenntnisse. 
a. 
Nur bei dem erstrichterlichen Lokationserkennt- 
nisse hat Cod. jud. Kap. 19, 8. 15, Nr. 3 die 
Anheftung an die Amtstafel statt der Verkündung 
angeordnet und der Grund besteht offenbar darin, 
daß jenes Erkenntniß auch die unbekannten Gläu- 
biger präkludirt, welchen durch offenen Anschlag 
diese Präklusion bekannt gemacht wird. Hinsicht- 
lich des zweitrichterlichen Erkenntnisses, welches 
nur bekannte und nicht einmal immer alle Gläu- 
biger betrifft, hat das Gesetz die öffentliche An- 
heftung nicht vorgeschrieben, im Gegentheil es soll 
mit der Appellation und Revision in concursu 
wie mit andern Appellationen gehalten werden. 
Cod. jud. Kap. 19, §. 16, Nr. 1. Es ist daher 
zweckmäßiger, die über das Lokationsurtheil er- 
gangenen Erkenntnisse der höheren Instanzen in 
eglaubter Abschrift durch Kurrende allen denen 
zur Einsicht mitzutheilen, welche dabei betheiligt 
sind. OAGEntschl. v. 12. März 1842, 1208 4%1. 
b. 
Die Praris verbindet gewöhnlich und zweck- 
mäßig mit der in Cod. jud. Kap. 19, §. 15, Nr. 3 
angeordneten Anheftung des erstrichterlichen Loka- 
tionserkenntnisses eine Benachrichtigung (Kurrende) 
an die angemeldeten Gläubiger, in welchen diesen 
die Anheftung des Urtheils und der Tag dieser 
Anheftung bekannt gemacht wird. Nicht selten
        <pb n="336" />
        320 Vom Gegner bewilligte Restitution. 
wird indeß hiebei der Fehler begangen, daß der 
Instruent die Kurrende an demselben Tage ent- 
wirst, wo er die Ausfertigung des Erkenntnisses 
zur Anheftung anordnet und wo er, weil diese 
Anfertigung selten am nämlichen Tage geschehen 
kann, den Tag der wirklichen Anheftung in das 
Dekret zu setzen außer Stande ist. Da nun das 
Dekret oder die Kurrende keinen unrichtigen Tag 
angeben darf 7), so scheint es das zweckmäßigste, die 
Kurrende nicht eher zu konzipiren, bis das Lokations- 
erkenntniß ausgefertigt ist und angeheftet wird. 
1) OAGEntschl. v. 12. März 1842. 1208. 40 11. 
5. 
Eine Restitution, deren Bewilligung der Gegner der nach- 
suchenden Parthei beantragt, kann nicht verweigert werden. 
In einer Rechtssache war die Berufungsfrist 
versäumt, und das geraume Zeit nach Ablauf der 
"Nothfrist eingereichte Restitutionsgesuch in Bezug 
auf die Dauer des angeführten Hindernisses nicht 
gehörig bescheinigt worden. Da aber der Appellat 
in der Nebenverantwortung die Statthaftigkeit der 
.„Restitutionsgründe des Appellanten ausdrücklich zu- 
gestand, durch formelles Recht nichts gewinnen zu 
wollen erklärte, und die Restituirung seines Gegners 
selbst beantragte, so wurde die erbetene Rechtswohl- 
that durch OAGE. v. 4. Dez. 1840 (Nr. 757 238) 
ertheilt, und zur Motivirung dieses Ausspruchs in 
den Entscheidungsgrunden bemerkt: „Daß dergleichen 
Zugestänrnisse der Dispositionsfreiheit der Partheien 
nicht entzogen sind, dafür spricht nicht nur im All- 
gemeinen das dem ganzen Civilprozesse zu Grunde 
liegende Prinzip des Verzichtes, sondern insbeson- 
dere auch die Vorschrift des Gesetzes (GO. Kap. XV, 
6. 6, Nr. 5), daß der Gegner über das Restitu- 
tionsgesuch vorläufig vernommen werden soll, da- 
ber dessen Erklärungen auch die rechtliche Wirk- 
samkeit nicht versagt werden kann.“ ,
        <pb n="337" />
        Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 21. Samstag, den 15. Okt. 1842. 
Nechtsmittel wider die Verurtheilung in Krimi- 
nalkosten. 
Ven Herrn OAGR. Arnold. 
(Schluß.) 
B. Wenn ein anderer, als der Inquifit oder 
Inkulpat in die Kosten verurtheilt ist, nämlich 
entweder a) ein Dritter, z. B. der alimentations- 
pflichtige Verwavdte, der Denunziant, der Inqui- 
rent, der Gerichtsherr :#1) oder b) derjenige, in 
Beziehung, auf welchem eine Generaluntersuchung 
definitiv oder einstweilen aufgehoben ist, so kann 
von einer Appellation (Rewvision, weiterer Verthei- 
digung) die Rede gar nicht seyn, mithin auch nicht 
von einem Fatale oder von einer Berufungssumme. 
Der Kostenpunkt im Strafprozeß ist, materiell 
betrachtet, eivilrechtlicher Natur, formell betrach- 
tet kann aber niemand in Kosten verurtheilt wer- 
den, weder im Civilprozeß, noch im Kriminalpro- 
zeß, ohne daß ihm zuvor rechtliches Gehör ver- 
21) Eigentlich wird der Gerichtsherr (Staat oder Standes- 
herr) nicht in die Kosten verurtheilt, sondern es wird 
nur ausgesprochen, daß er (gänzlich oder theilweise 
oder zur Beit) einen Ersatz der vorgeschossenen Ko- 
sten von Niemand verlangen könne. S. diese Blätter, 
Bd. I, S. 272, 274.
        <pb n="338" />
        322 Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten. 
stattet worden wäre. Das St GB. II, 7 verord- 
net zwar, daß sich die Untersuchung und Entschei- 
dung einer Strafsache auch auf den Kostenpunkt 
erstrecken soll; allein nirgends verordnet es ein 
Verfahren mit den vorbenannten Personen über den 
Kostenpunkt, so wie auch die Praxis ein solches 
Verfahren nirgends einleitet. Selbst die Vernehmung 
eines Verdächtigen im summarischen Verhör oder in 
der Eigenschaft eines verdächtigen Zeugen kann als 
rechtliches Gehör nicht angesehen werden, weil bei 
jenen Vernehmungen ein beschuldigender Vorhalt 
oder eine beschuldigende Frage nicht gestellt wer- 
den darf::). Das Erkenntniß (bei Generalunters. 
der Beschluß), wodurch dergleichen Personen in 
Kosten verurtheilt werden, ist demnach extra viam 
et ordinem processus erlassen, man mag den 
Strafprozeß oder den Civilprozeß ins Auge fassen. 
Gegen Beschwerden, welche auf solche Weise vom 
Richter zugefügt werden, gestattet das Civilpro= 
zehßgesetz eine sogenannte Extrajudizialbe- 
schwerde, welche weder an Fatalien, noch an 
eine Berufungssumme gebunden ist 29). Die An- 
wendung dieser Extrajudizialbeschwerde auf Verur- 
theilungen der vorerwähnten Art unterliegt nicht 
dem geringsten Bedenken, im Gegentheil, sie liegt 
in der Natur der Sache und ist rechtliche Noth- 
wendigkeit; denn a) der Kostenpunkt im Straf- 
recht ist, wie schon gesagt, civilrechtlicher Natur; 
b) gegen Urtheile, durch welche man sich beschwert 
erachtet, muß es Rechtsmittel geben, und nur so- 
weit finden solche nicht statt, als positive Gesetze 
sie untersagen; c) das St G. verbietet dergleichen 
Rechtsmittel nicht, sondern übergeht solche gänz- 
lich; d) eine analoge Anwendung der oben erwähn- 
ten strafgesetzlichen. Bestimmung, daß die weitere 
22) StGB. II, 158, 86. 
22) Cod. jud. cap. 15, S. 5, nr. 6, 7.
        <pb n="339" />
        Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten. 323 
Vertheidigung nicht statt habe, wenn auf eine Geld- 
strafeerkannnt ist, welche die in Civilsachen appel- 
lable Summe nicht erreicht, kann hier nicht statt 
finden, weil jenes spezielle Gesetz die Gestattung 
des rechtlichen Gehörs und noch überdieß nur eine 
geringe Anschuldigung voraussetzt; e) es tritt 
vielmehr die volle Analogie der oben erwähnten 
Bestimmung der Civilgerichtsordnung ein #). Die 
Richtigkeit dieser Grundsätze ist bereits vom Ge- 
setzgeber dadurch anerkannt, daß dem königl. Fis- 
kus ein Rechtsmittel im Kostenpunkte zugesprochen 
ist, ohne eine Berufungssumme oder eine Beru- 
fungsfrist feszuseten 26). Eben deßhalb aber, weil 
hier dem Fiskus keine Berufungssumme vorgeschrie- 
ben ist, wird auch nach konformer Praxis eine 
solche nicht verlangt 29). Eben deßhalb aber, weil 
dem kgl. Fiskus in dergleichen Fällen das Rechts- 
mittel an ein Fatale oder an eine Berufungssumme 
nicht gebunden ist, eben deßhalb kann man auch 
den armen Unterthan, dessen Ehre oft mit im 
Spiele ist, an Fatalien und Berufungssumme in 
dergleichen Fällen um so weniger binden, als sol- 
ches nicht nur gegen die Natur des Rechtsmittels, 
:1) Von dieser Ansicht geht auch eine OAGEntschließung 
v. 8. März 1812 aus. 72. 432. 
25) Lith. Nov. 124 v. 16. März 1816, und Verordn. v. 
16. Dez. 1817 (Regbl. v. J. 1817, S. 1022). Er- 
greift der Fiskus in der Hauptsache (bei Staatsver- 
bdrechen) ein Rechtsmittel, so hat auch er ein Fatale, 
welches sich auf den Kostenpunkt als Accessorium erstreckt, 
jedoch ein geräumigeres als der Inquisit. Aber auch 
ihm ist eben so wie dem Inquisiten keine Berufungs= 
summe vorgeschrieben. 
2256) Bericht des kgl. OAG. v. 11. Mai 1819, Beistimmende 
kgl. Entschließung v. 9. Juli 1819, in welcher bemerkt 
wurde, daß nach den angezeigten Entscheidungen (einen 
Theil der übrigen s. in den folgenden Noten) immer 
die richtigen Grundsätze angewendet wurden. OAGA. 
10. 18,10. 
"
        <pb n="340" />
        324 Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten. 
sondern auch gegen die verfassungsmäßige Gleich- 
heit der Rechte wäre. 
Der oberste Gerichtshof hat auch bereits öf- 
ters nach diesen Grundsätzen erkannt, insbesondere: 
a) wenn ein alimentationspflichtiger Verwand- 
ter des Angeschuldigten in die Verpflegungs= und 
Vertheidigungskosten verurtheilt wurde und deßhalb 
das Rechtsmittel einwendete 2.); b) wenn der De- 
nunziant in die Kosten verurtheilt wurde und 
sich hierüber beschwerte 8); c) wenn die General- 
unters. einstweilen 22) aufgehoben, der in Verdacht 
Gezogene aber in die Kosten verurtheilt wurde und 
in letzterer Beziehung sich beschwerte 30); d) wenn 
der Inquirent in die Kosten oder in einen Theil 
derselben verurtheilt wurde #1). 
21) Die OAGEntschl. vom 8. März 1842, 72. 41/2 geht 
von obigen Grundsätzen aus. 
26) CAGE. v. 13. April 1816. 92,18169, u. vom 17. Juni 
1817. 1184811. In dem ersten dieser Fälle wurde 
keine Summe bedingt, im letztern betrugen die Kosten 
nur 36 Gulden. Beide Fälle wurden in dem oben 
Rote 26 bemerkten Bericht angezeigt, worauf die dort 
angegebene allerhöchste Entschließung erfolgte. 
29) Der Unterschied zwischen desinitiver und einstweiliger 
Aufhebung bewährt sich im Leben nicht. Dort wie hier 
kann neuer Verdacht die Fortsetzung der Untersuchung 
begründen und die einstweilige Aufhebung, welche leicht 
den redlichsten Mann treffen kann, gefährdet ohne hin- 
reichenden Grund den Leumund eben so wie die Rechts- 
sicherheit, zumal wenn die Gerichtshöfe die einstweilige 
Aufbebung leicht versügen, weil sie solche nicht für 
schädlich halten, dann aber sich selbst widersprechend in 
späteren Fällen die frühere einstweilige Aufhebung als 
einen Verdachtsgrund ansehen. 
20) OAGE. v. 5. April 1842. 79. 411. In diesem Falle 
war hergestellt, daß die Kosten keine 50 fl. betragen. 
21) OAGE. v. 18. Okt. 1815. 2624815, v. I6. Febr. 1816. 
45%S, u. „p. 28. Dez. 1818.. In diesen drei Fäller 
wurde eine BVerufungssumme sben so wenig als ein Fa- 
tale bedingt und auch diese 3 Fälle wurden dem kgl
        <pb n="341" />
        Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten. 325 
Was die Wirkung der Rechtsmittel im Ko- 
stenpunkte betrifft, so besteht solche nicht nur in 
dem Devolutiv= sondern auch im Suspensiv- 
effekt, und es ist nur hinsichtlich des erstern noch 
zu bemerken, daß das Schärfungsrecht der 
zweiten Instanz sich auch auf den Kostenpunkt er- 
strecke, daß also auch dieses Schärfungsrecht zum 
Nachtheile des köngl. Fiskus statt findet 2). 
Die Einführung und Instruktion die- 
ses Rechtsmittels geschieht, wenn es mit dem in 
der Hauptsache verbunden wird, auch mit diesem; 
wird es selbstständig ergriffen, so tritt analog das- 
selbe ein, als wenn die Revision oder weitere Ver- 
theidigung ergriffen wird, namentlich auch bei der 
Ertrajudizialbeschwerde. Die Beschwerde kann 
schriftlich eingereicht oder zu Protokoll gegeben wer- 
den; die Fiskalate reichen sie immer schriftlich ein. 
Eine Vernehmung der Interessenten ist nicht ange- 
ordnet ?5), sie kann aber dann nicht wohl umgan- 
gen werden, wenn in zweiter Instanz ein Anderer 
als der Angeschuldete in Kosten verurtheilt werden 
Just.-Min. in dem oben Note 26 bemerkten Berichte 
angezeigt, worauf die dort angegebene köngl. Entschlies- 
sung erfolgte. 
22) StGGB. II, 375. Lith. Nov. 34 vom 6. März 1814, 
Verordn. vom 6. März 1814, Verordn. v. 16. Dez- 
1817 (Regbl. v. J. 1817., S. 1022). Auch wegen 
dieses Schärfungsrechts muß die unterm 22. Januar 
1814 u. 29. Dez. 1815 (Doppelmair, S. 218, 219, 
Lith. Nov. 118) angeordnete Belehrung in den Fällen 
geschehen, wo eine Urtheilsverkündung statt sindet. 
Selbst wenn das kgl. Fiskalat bei Staatsverbrechen ein 
Rechtsmittel in der Hauptsache zum Nachtheil des 
Angeschuldeten ergreift, wird diesem hievon nur im All- 
gemeinen und ohne Bekanntmachung der Gründe 
Nachricht gegeben. Verordn. v. 19. März 1816 (Rbl. 
v. J. 1816. S. 129). Auf diese Weise ist dem An- 
geschulreten die Vertheidigung gegen einen Angriff ge- 
nommen. 
2
        <pb n="342" />
        326 Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten. 
soll; denn wenn dann dieser Andere verurtheilt 
würde, Kosten zu tragen, ohne gehört zu seyn, so 
würde ihm eine Beschwerde hiegegen nicht versagt 
werden können, und diese könnte, weil eine dritte 
Instanz in Strafsachen nicht statt hat, nur die 
Nichtigkeitsbeschwerde wegen Mangels am rechtli- 
Ichen Gehäör seyn. 
Wem es vielleicht scheinen möchte, daß in 
Bayern bei diesen Grundsätzen die Beschwerden im 
Kostenpunkte eine bedeutende Last der zweiten In- 
stanz wären, der würde sich irren. Eine bedeu- 
tende Anzahl der Generaluntersuchungen bleibt ohne 
Verdacht auf eine bestimmte Person ruhen. Die 
einstweilige Aufhebung der Gll. allein begründet 
die Verurtheilung in die Kosten nicht, und es be- 
darf nur weniger Reformatorien, um die engegen- 
gesette Ansicht zu berichtigen. Bei mehr denn drei 
iertheilen der Spezial= oder Hauptuntersuchungen 
sind die Angeschuldeten ohne Vermögen, so daß es 
eine Verurtheilung derselben in die Kosten und ein 
Rechtsmittel deßhalb gar nicht geben kann. Die 
verhältnißmäßig sehr wenigen Fälle aber, wo der 
Verurtheilte oder von der Instanz Entlassene Ver- 
mögen hat, kommen nur zum geringsten Theile an 
die zweite Instanz und die Fälle, wo der Losge- 
sprochene wegen besonderen Verschuldens der Un- 
tersucbung oder wo ein Dritter die Kosten tragen 
soll, sind so selten, daß, besonders wenn man noch 
die Fälle der Unvermögenheit abrechnet, die Zahl 
der Rechtsmittel nie bedeutend werden kann.
        <pb n="343" />
        327 
Mittheilungen aus der neuern Theorie des 
Civilrechts. 
Ven Prof. Dr. Dellmann. 
VIII. 
BZur Lehre von der Schenkung 1). 
1) Remuneratorische Schenkung. Es 
ist eine noch unter den neuern Juristen nicht unge- 
wöhnliche Annahme, daß eine remuneratorische 
Schenkung keine reine Schenkung sey, sondern viel- 
mehr einem onerosen Geschäft gleichstehe, so daß 
sie niemals einer Insinuation bedürfe, in der Ehe 
stets erlaubt sey und keine Rückforderung wegen 
Undanks zulasse ). — Gehen wir zunächst aus 
von allgemeinen Erwägungen, so sind diese jener 
Ansicht nichts weniger als günstig. Denn es ist 
sonst auf das Wesen der Schenkung ohne Einfluß, 
aus welchem entfernteren Motiv dieselbe herrührt, 
wenn nur der Zweck der Bereicherung des andern, 
auf eigene Kosten vorhanden ist; das Motiv der 
Dankbarkeit ist eben so unbestimmt als schwer zu 
erkennen und zu beweisen; in einer auf gegenseitige 
Neigung gegründeten Ehe kann man jede Schen- 
kung als eine remuneratorische betrachten, und das 
Schenkungsverbot unter Ehegatten wäre damit in 
der That eludirt; wäre endlich in der That die 
remuneratorische Schenkung keine wahre Schenkung, 
so müßte sie ein datum ob causam und als sol- 
ches im Fall eines Irrthums revokabel seyn, wäh- 
rend doch gerade hier ausdrücklich die Kondiktion 
versagt wird 2). — Prüfen wir die Quellen, so 
sagt die L. 10, S. 13, L. 12 mand. kein Wort 
davon, daß im Falle der Remuneration das Ge- 
1) Savigny, System Bd. 4, KJ. 143 f. 
2) S. auch das bayer. LR. Th. 3, Kap. 8, é. 4 a. E. 
S. 8, Nr. 5, S. 13 a. E. Th. 1, Kap. 6, S. 31 a. A. 
2) L. 65, S. 2. D. 12. 6.
        <pb n="344" />
        328 Bur Lehre von der Schenkung. 
schäft keine wahre Schenkung sey; die L. 25, §. 11 
D. her. pet. bezieht sich lediglich auf den Umfang 
der Leistungen des Erbschaftsbesitzers, aber durch- 
aus nicht auf das Daseyn wahrer Schenkungen. 
Die L. 27 D. donat. erklärt die Einräumung ei- 
ner freien Wohnung an einen ehemaligen Lehrer 
für keine eigentliche Schenkung, sondern für die 
Zahlung der frühern Dienstleistung; die Stelle be- 
lehrt uns bloß, daß eine freie Gabe für eine Dienst- 
leistung, wofür gewöhnlich ein Geldlohn entrichtet 
wird, im vorliegenden Fall aber keiner bedungen ist, 
je nach der Absicht des Gebers bald als Schenkung, 
bald als bloße Schuldabtragung anzusehen sey, was 
eine quaestio facti ist. — Nur eine Stelle enthält 
eine wahrhaft positive Vorschrift, nämlich die L. 34, 
5. 1 donat. Das Geschenk für die Lebensret- 
tung soll von den gewöhnlichen Einschränkungen 
der Donatio dispensirt seyn, wegen der Inkommen= 
surabilität des geleisteten Dienstes. Hier ist einer- 
seits klar, daß diese Unwiderruflichkeit nicht be- 
schränkt werden darf auf den Fall des Undanks ). 
Denn der Widerruf ist der praktische Erfolg sämmt- 
licher positiven Einschränkungen der Schenkung, und 
es ist also dort der Widerruf wegen unterlassener 
Insinuation oder Schenkung an den Gatten eben so 
beseitigt. Andrerseits ist der Fall der Lebensret- 
tung offenbar so eigenthümlich, daß jede Ausdeh- 
nung der Stelle s) verwerflich ist #). 
Ist somit die remuneratorische Schenkung in 
der Regel eine Schenkung wie andre auch, so ver- 
pflichtet sie den Empfänger zur Dankbarkeit, 
4) Mit Marezoll. 
*) u. A. wieder Mühlenbruch 5. 445. Göschen, 
Buch 3, S. 438. 
*) Savigny a. a. O. §. 163. — Meperfeld, Schen- 
kungen I, §. 19.
        <pb n="345" />
        Bur Lehre von der Schenkung. 320 
und die Revokation derselben wegen Undank ent- 
hält keinesweges eine contradictio in adjecto. 
2) Bedarf jede Schenkung zu ihrer Gültigkeit 
der Acceptation von Seite des Beschenk- 
ten)? Diese müssen freilich konsequent alle die 
fordern, welche die Schenkung überhaupt als einen 
obligatorischen Vertrag ansehen. In der That aber 
ist die Schenkung gar kein einzelnes Rechtsgeschäft, 
sondern eine Modalität von Rechtsgeschäften sehr 
verschiedener Art, weßhalb sie mit Recht neuer- 
dings im allgemeinen Theil abgehandelt wird), 
und es gibt eine große Reihe von Rechtsgeschäf- 
ten, welche eine wahre Schenkung enthalten, ohne 
daß der Empfänger einzuwilligen braucht, sey es 
nun daß er von der Handlung des Gebers über- 
haupt kein Bewußtseyn hat, oder daß ihm zwar 
die Handlung des Gebers, aber nicht die darin 
enthaltene Absicht zu schenken bekannt ist. Dahin 
gehören z. B. die Ausgaben, die zum Vortheil ei- 
nes andern gemacht werden, in der Absicht sie nicht 
wieder zu fordern; Befreiung eines Schuldners 
vurch Expromission oder baare Zahlung, wenn dies 
animo donandi geschieht; wissentliche Zahlung 
eines Indebitum, welches der Empfänger für ein 
Debitum hält u. s. w. Einen direkten Beweis, 
daß hier ohne alle Einwilligung des Beschenkten 
die Schenkung besteht, gibt die Entscheivung, wo- 
nach die Schuldabtragung wie die Expromission 
für den Ehegatten schrchthin dem Schenkungsver-- 
bote unterworfen ist (L. 7, S. 7, L. 50 pr. 
24, L. 5, J. 4 eod.). Die Einwilligung beider 
Theile gehört sonach nur dann zum Bestand der 
Schenkung, wenn diese auf einem Vertrage beruht, 
7) M#t der älteren communis opinio bejaht vom bayer. 
Th 3, Kap. 8, 8. 6. 
8) W Lehrbuch“ §. 53. Meyerfeld I, §. 1 f. 
Ebenso Vangerow u. Savigny 8. 143 f.
        <pb n="346" />
        330 Bur Lehre von der Schenkung. 
also namentlich beim Schenkungsversprechen und bei 
der Schenkung durch Tradition). 
3) Schenkung unter Ehegatten. Die alte 
Streitfrage, ob nur die durch Tradition bewirkte 
Schenkung oder ob jede Schenkung, ohne Unter- 
schied des Schenkungsmittels, also namentlich das 
Schenkungsversprechen durch den Tod des schenken= 
den Ehegatten konvaleseire, ist in neuerer Zeit wie- 
der von mehreren Seiten verhandelt worden, ohne 
daß man sich vereinigen konnte. Das erste scheint 
die L. 23 D. ht. 24, 1. auszusprechen 10), das 
zweite enthalten ganz klar und deutlich die L. 32, 
S. I, S. 23, L. 33, D. eod. 11). — Savignyn) 
geht von den letztern Stellen aus und sucht die 
L. 23 cit. dadurch auf eine geistvolle Art zu be- 
seitigen, daß er das recte, womit Ulpian die 
Meinung des Papinian billigt, nur auf das erste 
Glied der Stelle bezieht, aber nicht auf den Nach- 
satz, wodurch nun dieser als eine, von der nach- 
folgenden Jurisprudenz nicht avoptirte, Ansicht Pa- 
pinians, als eine historische Notiz erscheint. Dies 
praktische Resultat 12) wird bestätigt durch die un- 
glossirte Novelle 162 2, in welcher Justinian den hier 
vertheidigten Satz in einer besonderen Anwendung 
bestätigt,. und zwar ohne dies als ein neues Ge- 
setz zu geben. 
4) Ueber die Neuerungen, welche Justinian 
hinsichtlich der äußeren Form der mortis 
causa donati in L. 4, C. ht. 8, 57, einge- 
führt hat, herrschen noch unter den neusten Juri- 
sten mancherlei Mißverständnisse. So erblicken 
—*1 55 D. de O. et 6„“ Savigny, a. a. O. S. 148. 
Meyerfeld 1, S. 3 
10) So auch das bayer. X. Th. 1, Kap. 6, S. 31, Nr. 3. 
11) Was Roßhirt, gem. deursc= Eivilrecht, Th. 1, S. 221 
dagegen mri ist ganz ungenügend. 
12) A. a. O. S. 1 
13) Eichersandenl E nd mit demselben Puchta u. Löhr.
        <pb n="347" />
        Inlompetenz d. Civilr. z. Verhängg. öffentl. Strafen. 331 
Manche in jener Konstitution die völlige Abschaf- 
fung der hergebrachten Form dieser Schenkung, 
wofür als alleinige neue Form die Zuziehung von 
5 Zeugen gefordert sey. In der That enthält aber 
die Verordnung nur eine Erleichterung für den Ge- 
ber, nicht eine Beschränkung der bis dahin übli- 
chen Form. Wer auf den Todesfall schenken will, 
soll die Wahl haben, dafür entweder die alte Form 
einer Schenkung oder aber die Form eines Kodi- 
zills anzuwenden. Im erstern Fall muß er die 
Schenkung, wenn sie die Summe von 500 fl. über- 
steigt, insinuiren, im zweiten muß er 5 Zeugen 
beiziehen 14). 
Auch diese letzte Bestimmung, die Beiziehung 
von 5 Zeugen ist mißkannt worden; man hat darin 
eine ganz isolirte Form erblicken wollen, während 
sie doch in der That nichts als eine kurze Bezeich- 
nung der Kodieillarklausel enthält, indem Justinian 
sicher seyn konnte, daß man sein Gesetz nicht an- 
ders verstehen werde. — Die privilegirte Kodi- 
zillarform und namentlich der mündliche Auftrag 
an den gerade gegenwärtigen Erben muß daher 
konsequent jene Form ersetzen können 1). 
mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Inkompetenz des Civilrichters zur Verhängung öffentlicher 
Strafen in Injuriensachen. 
Es bestimmt zwar das bayerische Landrecht 1), 
11) Schröter, in der Gieher Beitschr. II, 132. Sa- 
Knn IV, S. 261. Göschen, Vorle., Buch 5, 
Vgl. Bl. f. RA. Bd. U, S. 344 f. 
18) A Rh. Museum, III, 410. Puchta, behrt. u 
P., G. 543. Savigny, a. a. O. 263. 
Schröter. Nach bayer. LR. sind die m. 4 z1 . 
allen Beziehungen den nenen gleichgestellt. F. 3, cap. 8, 
8. 3 u. die Anmerkgn. . 
I)cod.oiv.bav.k.lV,c·17,§.5,-I.4,§.12,a.3, 
§.14,a.2,§.18,a.7.
        <pb n="348" />
        332 Jüdische Einmischung. 
daß in Injuriensachen neben der Privatgenugthuung 
auch öffentliche Strafe statt finde, welche bürger- 
liche oder auch peinliche Strafe seyn kann. Wenn 
nun aber gleich diese Bestimmung in dem Civil- 
gesetzbuch enthalten ist, so folgt doch daraus 
noch nicht, daß die bürgerliche Strafe vom Civil- 
richter auszusprechen wäre, sie ist vielmehr als 
öffentliche Strafe eine Polizeistrafe. Nun 
gehören aber Polizeisachen nicht vor die Civilge- 
richte, sondern vor die Polizeibehörden 2); es ist 
also das Civilgericht, welches nur in Civilrechts- 
sachen zuständig ist ?) (auch nicht das Landge- 
richt in seiner Eigenschaft als Civilgericht) nicht 
kompetent, eine öffentliche Strafe wegen Injurien 
auszusprechen, selbst wenn die Privatgenugthuung 
vor demselben im ordentlichen Civilprozeßwege be- 
antragt wurde 1). Ein Erkenntniß eines Civilge- 
richts auf eine öffentliche Strafe wegen Injurien 
ist nichtig") 
2. 
Jüdische Einmischung. 
1) Die Verordnungen von 1799 und 1807 be- 
züglich der Einmischung der Juden in die Veräus- 
serung von liegenden Gütern haben in dem vorma- 
ligen Großherzogthum Würzburg nie gesetzliche Gül- 
tigkeit erlangt. 
2) Hat ein Kontrahent den unter jüdischer Ein- 
mischung geschlossenen Vertrag wenigstens theilweise 
2) Insutien für die Polizeidirektionen in den Staͤdten, 
4. Sept. 1808, §S. 87 lit, e (Regbl. v. J. 1808, 
— 
2) Organ. Edikt über die Gerichtsverfassung vom 24. Juli 
80 8, 5. 1, 2, 3. (Regbl. v. J. 1808 7 S. 1785, 
1786). 
4) Olentschl. v. 20. Mai 1814 
5)O#. v. 30. Sept. 1839 u. 12. März 1842. OAGA. 
321. 70 3u. 1308. 3%0.
        <pb n="349" />
        Das den Anwaͤlten zustehende Retentionsrecht. 333 
schon erfüllt, oder die Gültigkeit durch anderwei- 
tige Akte z. B. Erwirkung des lehenherrlichen Kon- 
senses anerkannt, so kann derselbe von seiner Seite 
auf vem Grunde obiger Verordnungen nicht mehr 
angefochten werden 1). 
OAGE. v. 1. Mai 1841, Nr. 163 41. 
3. 
Ueber das den Anwälten an den Manualakten zustehende 
Retentionsrecht, insbesondere bei einem wider den Klienten 
eingeleiteten Debitwesen. 
Nach den Anmerkungen zur Gerichts- 
Ordnung Kap. 2, 8. 5, lit. m. in fine, S. 127 1), 
hat der Anwalt, in so lange er seines gebühren- 
den Lohnes halber nicht gänzlich befriedigt ist, die 
Befugniß, die der Parthei zuständigen Akten, Ur- 
kunden u. s. w. zurückzuhalten. 
Dieses Retentionsrecht erlischt erst durch Er- 
öffnung des Konkurses gegen den Klienten 2). 
Durch die Einleitung eines sog. Debitwesens) 
hingegen geht das fragliche Recht noch nicht ver- 
loren, wenn auch ein interimistischer curator bo- 
norum bestellt seyn sollte. Denn diesem stehen, 
so lange der Konkurs noch nicht eröffnet ist, in 
gedachter Hinsicht nicht mehr Befugnisse zu, als 
1) Vgl. Bl. f. RA. Bd. UI, S. 107. 
1) Conf. I. 25 in sine, I. 26. D. de procurak. (3, 3). 
Klaproth's ord. Proz. §. 78 in sine. Danz ord. 
Proz. §. 44. Glück's Kommentar Th. V, 8. 372. 
Lauterbach Coll. th. pr. lib. III, tit. 1. S. XXX. 
2) Martin's Lehrbuch des deutschen“ gem. bürg. Proz. 
#. 311, Nr. IV. Anumerkungen a. a. O., A. 
LR. Th. I, Tit. 20, §. 566 — es sey denn, daß des 
Anwalts Getühren in dessen Eigenschaft als curator 
massae erwachsen sind, in welchem Falle derselbe aller- 
dings auch im Konkurse noch das Retentionsrecht aus- 
üben kann, weil alsdann alle Konkurs = Gläubiger um 
dessen Salar haften. IPrioritäts= Ordnung vom 
1. Juni 1822, § 3 
2) Martin a. a. O. 2 315 edit. VII).
        <pb n="350" />
        334 Kompetenz in Gewerbsstreitigkeiten. 
dem Klienten selbst, und es kann deßhalb der An- 
walt zur Herausgabe seiner Handakten und Do- 
kumente aus dem Grunde allein, weil gegen den 
Klienten ein Debitwesen eingeleitet worden, nicht 
angehalten werden. 
4. 
Kompetenz der Justizbehörden in Gewerbsstreitigkeiten. 
In einem Landstädtchen hatte sich ein Bürger 
beigehen lassen, ohne polizeiliche Gewerbs-Kon- 
zession einen Spezereiladen zu eröffnen, auch wirk- 
lich den Spezereihandel Trotz polizeilichen Verbo- 
tes einige Zeit fortbetrieben, bis ihm die Obrig- 
keit durch Zwangs-Einschreitung den Handel nie- 
derlegte. 
Ein konzessionirter Spezereihändler trat nun 
gegen diesen anmaßlichen Konkurrenten bei dem 
zuständigen kgl. Landgerichte mit einer Entschädi- 
gungsklage auf, behauptend, daß ihm durch die 
unbefugte Gewerbs-Ausübung des Beklagten ein 
Scharen von 1 fl. 30 kr. des Tags erwachsen sey, 
und libellirte dergestalt eine namhafte Entschädi- 
gungs-Summe. 
Der Beklagte setzte die forideklinatorische Ein- 
rede entgegen, da kein Justiz-Gegenstand, sondern 
eine Administrativsache — eine Gewerbsstreitigkeit 
vorliege, daher nicht die Justiz-, sondern die Po- 
lizeibehörde — der treffende Stadtmagistrat kom- 
petent sey. 
Durch zwei gleichförmige Erkenntnisse ward 
indessen jene Einrede verworfen, und zwar vom 
Oberrichter aus nachstehenden Gründen: 
„Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß, 
wenn über unbefugte Ausübung eines Gewer- 
bes Streitigkeiten entstehen, nach den bestehen- 
den Gesetzen, 
insbesondere dem Gewerbsgesetze vom 
11. Sept. 1825, Art. 10, Nr. 2,
        <pb n="351" />
        Kompetenz in Gewerbsstreitigkeiten. i35. 
die Polizeibehörde zur Bescheidung dieser Irrun- 
gen anöschließend und allein zuständig sey. 
Die Frage, ob Jemand ein Gewerbe aus- 
üben dürfe, könne daher auch nur von der 
Administrativbehörde entschieden werden. (Vgl. 
jedoch Nr. 3 der angef. Gesetzstelle. — Red.) 
Ein davon ganz gesondertes Moment be- 
stehe aber darin, wenn ein Gewerbsgenosse 
gegen einen Dritten, welcher ihm vurch un- 
befugte Ausübung eines Gewerbes einen Scha- 
den zufügt, klagbar auftrete. 
Dieser Anspruch beruhe auf einem Privat- 
Rechtstitel, hergeleitet aus der unerlaubten 
Handlung des Dritten, und diese Geltend- 
machung gehöre vor den Cionilrichter. 
Mit diesen allgemeinen Grundsätzen 
Seuffert's Komment. zur G. Bd. I, 
S. 159 u. S. 44 , , 
stimmten auch die, in Bezug auf das Ge- 
werbswesen gegebenen Vorschriften 
Gewerbögesetz Art. 10, Nr. 3. In- 
strukt. v. 28. Dez. 1825, F. 68, Nr. 4, 
Regbl. v. J. 1826, S. 166. — Ver- 
ordnung vom 15. Aug. 1835, Regbl. 
v. J. 1835, S. 995. — Däöllinger 
Bo. XIV, S. 1518, Bd. II, S. 180 
überein, wonach die aus Veranlassung der 
Gewerbsstreitigkeiten sich allenfalls ergebenden 
Ansprüche auf Privatgenugthunng an den or- 
dentlichen Cinvilrichter verwiesen sind. 
In dem vorliegenden Falle nun begründe 
Kläger seinen Anspruch mit Bezug auf das 
allgem. Preuß. Landrecht Th. I, Tit. 
IV. S§. 10 vurch die Behauptung, daß ihn 
Beklagter durch unbefugte, ihm bereits von 
der kompetenten Polizeibehörde untersagte Aus- 
übung des Gewerbes als Spezereihändler be- 
schävigt habe; es sey daher nach obiger Aus-
        <pb n="352" />
        336 Berichtigung eines Schreibverstoßes. — Gnome. 
führung eln Justizgegenstand in Frage, und 
deßhalb mit Recht vom Unterrichter jene Ein- 
rede verworfen worden.“ 
5. 
Berichtigung. eines Schreibverstoßes. 
Findet sich ein offenbarer Schreibverstoß im 
Tenor eines Urtheils der frühern Instanzen, so ist 
der Oberrichter wohl befugt, denselben von Amts- 
wegen zu berichtigen. 
DAGE. v. 23. April 1839, Nr. 9072 3/. 
6. 
Rechtsverhältnisse aus dem außerehelichen Beischiafe. 
Diese sind nach den Gesetzen des Orts, wo 
der Beischlaf stattgefunden, zu beurtheilen. 
DA 
GE. v. 23. März 1832, Nr. 1248 8. S. 
dagegen Komment. zur GO. Bo. I. S. 245. 
Gnome. 
Zur letzten Stunde willst du, was zu thun, ver- 
« taen. » 
Sieh zu, die Stunde droht, eh' du gethan, zu 
schlagen 2). 
1) Wir bringen wlederholt in Erinnerung, daß die in 
unsrer Beitschrift Bd. IV, S. 51, 111 und im Kom- 
ment. zur GO. Vd. U., „S. 210 in Betreff der In- 
sinnationen an Sonn= und Feiertagen aufgestellte An- 
sicht in der Praxis nicht allgemein adoptirt, und daher 
für solche Fälle anzurathen sey, die in Folge des De- 
kretes zu machende Eingabe nicht auf den Tag, welcher 
sich nach dieser Ansicht als der letzte der Frist berech- 
net, zu verschieben. " 
–
        <pb n="353" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 22. Samstag, den 29. Okt. 1842. 
Mittheilung der Gerukung zur Uebenverant- 
wortung. 
Die bayer. GO. Kap. 15, §S. 7, Nr. 7 hatte 
angeordnet, daß die Verantwortung des appellati- 
schen Theils unter Anberaumung eines peremtori- 
schen 30 tägigen Termins und zwar sub porna 
praeclusionis abgefordert werden soll. Diese 
Bestimmung wurde im Prozeßgesetze v. J. 1819, 
§ 25 dahin abgeändert, daß ein Tag zur Akteninro- 
tulation anzuberaumen, hiezu die Partheien vorzu- 
laden und der Appellat bis zu diesem Termine oder 
in demselben eine Nebenverantwortung übergeben, 
auch der Appellation adhäriren könne. Es war 
demnach gemäß jener Prozeßnovelle die Nebenver- 
antwortung nicht mehr abzufordern, sondern es 
stand dem Appellaten nur frei, ob er solche in der 
gesetzlichen Frist übergeben wolle. Der Landtags- 
abschied vom J. 1831, Abschn. 3, §. 9 nahm die 
Vorschrift der Prozeßnovelle vom J. 1819, 8. 25 
wegen Vornahme der Akteninrotulation zurück, 
und beließ es in soweit bei der GO. Kap. 14, 
Da nun Kap. 14, §. 3 nur von der Inro- 
tulation allein handelt, welche vor dem Urtheil, 
namentlich vor jenem erster Instanz, auf Be- 
gehren einzutreten hat, so war die im Proz. Ges.
        <pb n="354" />
        338 Mittheilung der Berufung zur Nebenverantwortung, 
vom J. 1819, §. 25 geschehene Abänderung des 
Kap. 15, §. 7, Nr. 7 wegen Abforderung der Ne- 
benverantwortung nicht ausdrücklich aufgeho- 
ben. Allein die Bestimmung jenes §. 25, daß die 
Nebenverantwortung bis zum Inrotulationstermin 
freistehe, kann seit jenem Landtagsabschied nicht 
mehr bestehen, weil es im Berufungsverfahren kei- 
nen gesetzlich angeordneten Inrotulationstermin mehr 
giebt, und es in der Natur der Sache liegt, daß, 
da der gedachte Landtagsabschied den. Inrotula- 
tionstermin aufhob, damit auch nothwendig die 
Bestimmung ausgehoben wurde, daß bis zu diesem 
Termine und an demselben die Nebenverantwor- 
tung eingereicht werden könne. Da nun aber eine 
Frist fur die Nebenverantwortung seyn muß, so 
blieb nach dem Landtagsabschied vom Jahr 1831 
nichts ubrig, als daß der Richter bei Mittheilung 
der Berufung wieder vermöge Cod. jud. I. c. eine 
präklusive Frist von 30 Tagen ertheilte. 
Das Prozeßgesetz vom 17. Nov. 1837 scheint 
im Ö. 67 diese Ansicht dadurch sanktionirt zu ha- 
ben, daß es die mehrerwähnte Stelle Cod. jud. 
Kap. 15, §- 7, Nr. 7 ausdrücklich einrückte und für 
die 14 tägige, beziehungsweise 30 tägige Frist kei- 
nen Anfangstermin festsetzte. Dagegen hat 
dasselbe Gesetz im §. 68 verordnet, daß die 14tä- 
gige oder 30 tägige Frist zur Adhäsion vom Tage 
der Zustellung der Berufung an zu rechnen 
sey. Es läßt sich hieraus folgern, daß es die 
Meinung des Gesetzes ist, daß auch die Nebenver- 
antwortung, welche ja doch, wenn eine Adhäsion 
eingereicht wird, gewöhnlich mit dieser in einer 
und derselben Schrift vorkommt, binnen 14 oder 
30 Tagen vom Tage der Zustellung der 
Berufung an eingereicht werden müsse 1); da 
indessen bei dieser Ansicht doch der Zweifel entsteht, 
1) Vgl. OAGE. v. 10. Dez. 1841, 514 38,90.
        <pb n="355" />
        Bur Lehre von der unvordenklichen Beit. 3390 
daß Rechtsnachtheile ein bestimmtes Gesetz oder 
eine bestimmte und auf das Gesetz gegründete rich- 
terliche Androhung voraussetzen, so ist es räthlich, 
daß der instruirende Richter bei Mittheilung der 
Berufung jedesmal die Nebenverantwortung binnen 
der unerstreckbaren Frist von 14 oder 30 Tagen 
unter Androhung des Rechtsnachtheils der Aus- 
schließung abfordere. OAGR. Arnold. 
Mittheilungen aus der neueren Theorie des 
Tioülrechts. 
Von Prof. Dr. Dollmann. 
IX. 
Bur Lehre von der unvordenklichen Beit 1). 
Es gibt wenige Rechtsinstitute, welche eine 
so abweichende Auffassung gefunden haben wie die 
unvordenkliche Verjährung. Folgende Punkte sind 
hier besonders wichtig: 
1) Der Umfang ihrer Anwenvbarkeit. 
In den Partikularrechten wird die u. V. bald als 
eine erwerbende Verjährung aufgefaßt, welche sich 
von der ordentlichen nur durch die Unbestimmtheit 
und Länge der Zeit unterscheidet, aber wie jene 
Eigenthum und dingliche Gerechtsame aller Art ver- 
schafft:). Andere Gesetzgebungen dagegen ignori- 
ren sie völlig und kennen nur eine Verjaͤhrung mit 
bestimmten Fristen 2). — Im gemeinen Recht geht 
die herrschende Ansicht entschieden dahin, daß die 
u. V. ein allgemeines Surrogat der ordentlichen 
erwerbenden Verjährung sey, und somit überall zur 
Anwendung komme, wo nicht schon durch die Na- 
1) Savigny System, IV, S. 480 f. 
2) So im bayer. LR. Sh. 2, Kap. 4, §S. 9 
3) Preuß. LR., Code Nopol. “ S. 176. 512.
        <pb n="356" />
        340 Bur Lehre von der unvordenklichen Beit. 
tur des Rechtsverhältnisses alle Verjährung aus- 
geschlossen ist. Dieß letztere ist aber der Fall bei 
Obligationen., Pfandrecht, und den sog. res me- 
rac facultatis a). — Dagegen weist nun Sa- 
vigny der u. V. eine viel engere Gränze an; er 
beschränkt ihre praktische Anwendbarkeit auf solche 
Privatrechte, welche einen publizistischen Cha- 
rakter haben, welche also keine reinen Privatrechte 
sind, sondern auf einem Subjektionsverhältniß be- 
ruhen, vorausgesetzt daß sie nach der besondern 
Verfassung dieses Staats durch einen Rechtstitel, 
(Vertrag oder Privilegium) von Privaten erwor- 
ben werden können ). Er findet diese beschränkte 
Beziehung der u. V. schon im Röm. Recht, und 
die Anwendungen, die im kanonischen Recht wie 
in den deutschen Reichsgesetzen vorkommen, gehen 
nicht über jenes Prinzip hinaus. Es werden also 
namentlich das Eigenthum und die Servituten so 
wie biejenigen Realrechte, welche als bloße privat- 
rechtliche Modifikationen des Grundeigenthums zu 
betrachten sind, von der u. V. auzsgeschlossen. 
Als Hauptgrund wird der geltend gemacht, daß 
hiefür die ordentliche Verjährung bestehe, welche 
nothwendig zu der u. V. ein ausschließendes Ver- 
hältniß habe; die Stellen, welche die u. V. auf 
Ddas jus aquae ducendac anzuwenden scheinene), 
werden auf einen Aquädukt aus einer öffentis- 
chen Wasserleitung bezogen und so zu beleitigen 
gesucht. — Gegen diese Beweisführung drängen 
sich indeß mancherlei Einwendungen auf; die u. V. 
ist ihrem Wesen nach ein von der o. V. ganz dispa- 
rates Institut, wie Savigny selbst am besten 
4) Mühlenbruch, 8. 269, Nr. 2. Puchta, Pandekten, 
8. 61. Göschen, Vorles., 1, S. 337, Nr. 1; noch 
weiter scheint Roßhirt, Civilrecht, 1, S. 87 zu gehen. 
5) A. a. O. S. 514. 
1. a, S. 4, D. 43, 20, I. 26, D. 30, 3.
        <pb n="357" />
        Bur Lehre von der unvordenklichen Beit. 841 
zeigt, welches neben der letzteren recht zut Platz 
findet, wenigstens durch dieselbe nicht als unmit- 
telbar ausgeschlossen betrachtet werden kann, und 
die Auslegung jener Stellen, so geistreich sie ist, 
ist doch keineswegs zur Evidenz gebracht. Die 
Hauptsache ist aber immer die, daß die gemein- 
rechtliche Theorie und Praxis, von deutschrechtli- 
chen Ansichten geleitet 7), von je in den einzelnen 
Stellen des geschriebenen Rechts nur Anwendun- 
gen eines viel allgemeineren Prinzips gesehen hat. — 
Müssen wir nun aber auch der u. V. im gemei- 
nen Recht eine weitere Anwenvbarkeit vindiziren, 
so ist doch allerdings die praktische Bedeutung die- 
ser Meinungsverschiedenheit nur gering. Denn die 
Fälle, in welchen Savigny ausschließend die 
u. V. zuläßt, sind jedenfalls die, in welchen von 
derselben am häufigsten Gebrauch gemacht wird. 
Da wo im gem. R. eine richtige Theorie der Ser- 
vitutenersitzung anerkannt ist, wird es nur in äus- 
serst seltenen Fällen zur Anwendung der u. V. 
kommen, denn es genügt ja zum Nachweis der 
ordentlichen Ersitzung, wenn nur die angeführten 
Handlungen nicht als gewaltthätige, heimliche oder 
bittweise erscheinen 8). 
2) Der Beweis der u. Z. umfaßt zwei Be, 
standtheile, einen positiven und einen negativen: 
daß der Zustand seit Menschengedenken bestehe und 
daß auch aus dem vorhergehenden Menschenalter 
keine Erinnerung eines andern Bestandes auf die 
Jetztlebenden! gekommen sey (L. 2, §. 8, D. 39, 3. 
L. 28, D. 22, 3. bayer. LR. a. a. O.). Beide 
7) Buchka, unvord. Besitz, 1841, S. 21 f. 
8) Auch nach bayer. LR. kommt es bei Servituten nicht 
so keicht zur u. V., denn wenn die Erfordernisse der 
10 u. 20 jährigen V. nicht vorhanden sind, so tritt eine 
eigenthümliche 40 jährige Präskription ein. Th. 2, Kap. 7" 
8. 5 u. die Anm.
        <pb n="358" />
        342 Bur Lehre von der unvordenklichen Beit. 
Momente vereint bilden das Thema des Haupt- 
beweises. — Die gewöhnlichen Beweismittel wer- 
den Zeugen seyn. Diese müssen mit ihrer eige- 
nen Wissenschaft, wie allgemein angenommen wird, 
einen Zeitraum von 40 Jahren umfassen. Darum 
kann man aber nicht gerade (wie auch das bayer. 2 R. 
hat), ein Alter von 54 Jahren von den einzelnen 
Zeugen fordern. Denn warum soll eine klare Ein- 
sicht und die Fähigkeit, das Wahrgenommene zu 
behalten, eben erst mit dem 14. Jahre eintreten? 
Andrerseits möchte aber auch nicht gerade (mit 
Savigny) das 50. Lebensjahr nothwendig oder zu- 
reichend seyn. Weit besser überläßt man es dem 
richterlichen Ermessen, da es recht wohl denkbar, 
daß ein Zeuge auch aus einem frühern Jahre eine 
zuverlässige Erinnerung hat, und da so viel auf die 
Beschaffenheit des fraglichen Verhältnisses an- 
kommt?). — Zwei Zeugen können auch hier voll- 
ständigen Beweis machen, vorausgesetzt daß ihre 
Aussagen das Beweisthema erschöpfen 10). 
Außer den Zeugen müssen auch alle anderen 
Beweismittel zulässig seyn. Urkunden: der In- 
halt der Urkunden muß einen Zeitraum von 80 
Jahren 11) umfassen. Ferner der freiwillige 
Haupteid wie die nothwendigen Eide. 
Die Formel des deferirten Eides gibt 
Savigny (S. 524) dahin an: „daß der Gegner 
die ununterbrochene Fortdauer des gegenwärtigen 
Zustandes während der letzten 2 Menschenalter we- 
der wisse noch glaube.“ Eine andere Formel, welche 
°) Buchka, unvord. Besitz, S. 40. Schneider's Jahrb., 
1342, S. 162. Mühlenbruch §. 269 läugnet, daß 
sich über das Alter der Bengen und überhaupt über die 
Beitdauer etwas bestimmtes festsetzen lasse. Göschen, 
Vorles., Bd. 1, S. 338. 
10) S. auch Anm. z. bayer. LR. a. a. O. 2. b. c. 
11) Savigny, S. 323.
        <pb n="359" />
        Bur Lehre von der unvordenklichen Zeit. 343 
neuerlich 12) vorgeschlagen worden: „daß der Be- 
sitz nicht unvordenklich sey d. h. daß derselbe nicht 
ununterbrochen während des letzten Menschenalters 
bestanden habe, oder daß die Erinnerung an einen 
entgegengesetzten Zustand aus dem vorletzten Men- 
schenalter existire“ — ist dem Wesen nach damit 
identisch. Es wurde dagegen bemerkt, daß die Exi- 
stenz eines Zustandes während eines Menschenal- 
ters etwas so allgemcines und unbestimmtes sey, 
daß ein Eidesantrag darüber für unzulässig gehal- 
ten werden müsse 13). Dieß ist aber theils unrich- 
tig, denn wie viele Zustände gibt es nicht, von 
deren Existenz während eines Menschenalters man 
aus eigener Erfahrung oder aus glaubwürdiger Er- 
kundigung eine vollständige, bestimmte lleberzeugung 
hat? — es würde aber konsequent jenes Bedenken 
weiter dazu führen, daß man auch keine Zeugenaus- 
sagen eines solchen Inhalts zulassen dürfte. — Der 
mit jenem Einwurf verbundene Vorschlag, den Eid 
nicht auf den unvordenklichen Zustand im Allge- 
meinen sondern auf die einzelnen vom Deferenten 
behaupteten Thatsachen zu richten, auf welche er 
die Unvordenklichkeit seines Besitzes stützt — ist nur 
dann annehmbar, wenn diese einzelnen Thatsachen 
ausreichend sind, um die ununterbrochene Exi- 
stenz des unvordenklichen Zustandes darzuthun. 
Dem Erfüllungseid gibt Savigny eine 
zu weite Anwendung, wenn er ihn nicht bloß für 
den halben Beweis, sondern auch für einzelne durch 
den Zeugenbeweis nicht berührte Stücke der Zeit 
gebrauchen lassen will (S. 524). Denn der Er- 
fullungseid dient bloß zur intensiven, nicht zur er- 
tensiven Vervollständigung des geführten Beweises. 
12) Buchka a. a. O. S. 51. 
13) Der Rrc. der letztern Schrift in Schneider's Jahrb. 
S. 163 a. a. O. — Ueber das bayerische Recht hin- 
sichtlich dieser Frage — s. Bl. f. RA. Bo. IV, S. 117; 
Komment. zur GO. Bo. III, S. 295.
        <pb n="360" />
        344 Bur Lehre von der unvordenllichen Beit. 
Wenn also der letztere einzelne Stücke der Zeit 
gar nicht berührt, so kann das suppletorium 
nichts helfen ½). 
Der direkte Gegenbeweis 15) muß ge- 
richtet werden auf den Nachweis eines bestimmten 
Anfangs des Zustandes innerhalb der letzten 
2 Menschenalter, oder einer bestimmten Unter- 
brechung während dieser Zeit, oder endlich eines 
entgegengesetzten Zustandes, der in jener 
Zeit irgend einmal dagewesen, die bloße Störung 
des ruhigen Besitzes, die Anstellung einer Klage 
während jener Zeit ist irrelevant 16) und eben so 
wenig kann hier von dem Beweis einer mala fides 
die Rede seyn, da die Kenntniß der Unrechtmäßig- 
keit die der Entstehung voraussetzt, womit der u. 
Besitz von selbst wegfallen würde. 
3) Das innere Wesen ber u. V. Hier fragt 
sich, ob dieselbe als eine wahre erwerbende 
Verjährung, oder als Vermuthungsgrund 
einer rechtlichen Begründung des fraglichen Zustan- 
des aufzufassen ist. Die meisten neuern Juristen 
huldigen der letzten Ansicht 17), und mit Recht, 
wenn man bedenkt, daß sich aus den Worten prae- 
scriptio und Verjährung nichts triftiges ableiten 
läßt, und daß, wäre wirklich die u. V. eine er- 
werbende Verjährung, doch der Zeitpunkt genau 
bestimmt seyn müßte, mit welchem diese rechtliche 
Veränderung eintreten soll 6), was bekanntlich nicht 
der Fall ist. 
14) Jahrbücher a. a. O. Pgl. Komm. z. GO. Bd. III, S. 315. 
15) Savigny 525. 
16) Nach gem. R.; anders nach bayer. LR. Anm, a. a. O. 
n. zwar nach dem ganzen Gesichtspunkt des bayer. LR. 
konsequent. 
11) Mühlenbruch a. a. O. Arndt's Beiträge, S. 139, 
Göôschen, S. 335. Puchta, §s. 61. Savigny, 
S. 527 u. A. Originell ist die Ansicht Roßhirt's, der 
in der u. V. einen Verzicht erblickt. 
16) Im bayer. LR. ist sie entschieden eine erwerbende Ver-
        <pb n="361" />
        Bur Lehre von der Bernfuugszulaͤssigkeit. 345 
Diese Auffassung hat ein sehr wichtiges prakti- 
sches Interesse. Ist nämlich die u. V. eine er- 
werbende V., so ist ein Beweis des Gegentheils 
gegen dieselbe so wenig möglich als gegen die voll- 
endete Usukapion oder Klagverjährung. Erscheint 
sie aber als ein Beweisgrund, so muß immer noch 
der Beweis des Gegentheils zulässig seyn 1). Frei- 
lich liegt ein solcher nicht schon in dem Beweis, daß 
vor 2 Menschenaltern einmal ein andrer Zustand 
dagewesen 20); oder in dem Beweis der Entstehung 
des fraglichen Zustandes. Wohl aber muß als eine 
Widerlegung jener Vermuthung der Beweis gelten, 
durch den nicht nur die unrechtmäßige Entstehung 
des jetzigen Zustandes dargethan wird, sondern 
auch deren fortgehender ununterbrochener Kausal- 
zusammenhang mit dem in die 2 letzten Menschen- 
alter fallenden Zustand 2#). 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Bur Lehre von der Berufungszulaͤssigkeit. 
(Dekrete, welche die Einleitung des Arrest- oder Exekutiv-Pro- 
zesses vor Vernehmung des Imploraten verfügen, sind keine Er- 
kenntnisse über die Prozeßart.) 
Nov. vom 17. Nov. 1837, §S. 52, Nr. 3, §. 53, Nr. 2. 
In einem Erkenntnisse des Gerichts II. In- 
stanz war ausgesprochen, daß dem (in erster In- 
stanz a limine abgewiesenen) Arrestgesuche des Ap- 
pellanten stattzugeben, und zur Justifikation des 
verhängten Arrestes Kommission anzusetzen sey. 
jährung; die letztere Schwierigkeit, die sich bei dieser 
Auffassung ergibt, ist nicht weiter beachtet. 
10) Der von dem direkten Gegenbeweis, durch welchen die 
Annahme der u. B. in concreto als unbegründet dar- 
gestellt wird, ganz verschieden ist. 
20) Arg. L. 3 pr. D. 43, 7. Mühlenbr. a. a. O. a. E. 
21) Savigny, S. 530. -
        <pb n="362" />
        346 Bur Lehre von der Pernfungszulässigkeit. 
Die gegen diesen Ausspruch an den obersten 
Gerichtshof ergriffene Berufung wurde als unzu- 
lässig zurückgewiesen, aus folgenden Gründen: „der 
Ausspruch der vorigen Instanz ist einem einfachen 
Dekrete gleichzuachten, gegen welches nach §. 51 
der Nov. von 1837 keine selbstständige Berufung, 
sondern nur Verwahrung statt hat. — Schon nach 
allgemeinen Begriffen und nach den Erläuterungen 
in Gönner's Komment. z. Prozeßgesetze v. 1819, 
S. 260, Nr. 2 sind einfache Dekrete alle jene richter- 
lichen Entschließungen und Verfügungen, welche auf 
einseitigen Antrag der einen Parthei, ohne Verneh- 
mung des Gegentheils erlassen worden sind. An 
diesem Begriffe von einfachen Dekreten ist auch 
durch die Nov. von 1837 nichts geändert, viel- 
mehr ist Derselbe Begriff hierin ausdrücklich ausge- 
sprochen und sanktionirt, indem im 8. 55 verord- 
net ist, daß gegen die Beschlüsse, welche nur auf 
den Antrag eines Theiles ergangen seyen, eine Be- 
rufung auf Seite des andern Thbeiles nicht statt 
habe, bis derselbe gegen den Beschluß remonstrirt, 
die Remonstration aber fruchtlos geblieben ist. — 
Einen solchen Beschluß enthält nun das obige Ober- 
gerichts-Erkenntniß, indem dadurch auf den ein- 
seitigen Antrag des Imploranten Arrest verfügt 
worden ist, ohne daß der Implorat über den Ar- 
rest-Antrag gehört war. —. Diese vorläufige Ar- 
restverfügung kann auch zu keinem der Fälle ge- 
zählt werden, in welchen nach §. 52 ausnahms- 
weise die Berufung gegen einfache Dekrete und 
Zwischenbescheide gestattet worden ist. Insbeson- 
dere wird zwar Sub Nr. 3 dieses Gen auch wegen 
Verfügungen über die Prozeßart eine gesonderte 
Berufung gestattet, und es frägt sich hier aller- 
dings auch um die Prozeßart, nämlich darum, ob 
der durch die obergerichtliche Verfügung eingeleitete 
Arrest-Prozeß statt habe. Allein das Gesetz setzt 
hiebei nach seinen klaren Worten voraus ein Er-
        <pb n="363" />
        Bur Lehre vom Gestaͤndniß. 847 
kenntniß, durch welches der Streit über die 
Prozeßart entschieden worden, mithin einen Zwi- 
schenbescheid, welchem schon Verhandlungen über 
die ProzeWßart vorhergegangen sind, mithin ein cum 
causae cognitionc ergangenes Urtheil. Eben vies 
ist der Fall rücksichtlich der Bestimmung im §. 54, 
Nr. 5; auch hier setzt das Gesetz, wie der Eingang 
dieses sen zeigt, Erkenntnisse, wodurch der 
Arrest verfügt wurde, also eigentliche rum causae 
cognitione ergangene Urtheile voraus. — Hie- 
bei kann auch nach der klaren Bestimmung in 8. 53, 
Nr. 1 u. 2 der Umstand keinen Unterschied begrün- 
den, daß hier das einfache Dekret von der zwei- 
ten Instanz ausgegangen ist. Das Obergericht ist 
hiebei nur an die Stelle des Erstrichters getreten 
und hat verfügt, was nach seiner Ansicht der Erst- 
richter hätte verfügen sollen.“ 
O# E. v. 30. Juni 1840, Nr. 850 %0. 
2. 
Bur Lehre vom Geständniß. 
In einer wegen Ehebruches erhobenen Ehe- 
scheidungsklage wurde behauptet, daß die Beklagte 
mit zwei verschiedenen Mannspersonen die eheliche 
Treue verletzt habe. Die Beklagte räumte blos 
den einen dieser beiden Ehebrüche ein, läugnete den 
andern, und legte dabei freiwillig das Geständniß 
ab, daß sie mit einer in der Klage nicht angege- 
benen Mannsperson gleichfalls Ehebruch getrieben 
habe. Dieses Geständniß wurde von dem Kläger 
in der Replik mit der Bemerkung acceptirt, daß 
er von diesem Faktum bisher keine Kenntniß ge- 
habt habe. Es entstand nun die Frage, ob dieses, 
eine in der Klage nicht vorgekommene Thatsache 
betreffende Geständniß bei der richterlichen Entschei- 
dung berücksichtigt werden müsse? 
Diese Frage wurde in beiden Instanzen bejahet 
und zwar in letzter Instanz aus folgenden Gründen:
        <pb n="364" />
        348 Bur Lehre vom Geständuniß. 
Wenn auch über die erwähnte Thatsache in 
der Klage nichts vorkam, so mußte dessenungeach- 
tet das von der Beklagten abgelegte Geständniß 
bei Entscheidung der Sache berücksichtigt werden, 
theils weil es überhaupt ein dem geltend gemach- 
ten Klaggrund entsprechendes Faktum betrifft, theils 
und hauptsächlich, weil Kläger dieses Geständniß 
in der Replik ausdrücklich mit dem Bemerken ac- 
ceptirt hat, daß ihm von dem fraglichen Verhält- 
nisse bisher nichts bekannt gewesen sey, mithin 
hierdurch zu erkennen gab, daß er seine Klage 
nachträglich auch auf dieses Faktum erstrecken wolle 
und daß blos Mangel an Kenntniß hievon, nicht 
aber Verzeihung der Grund war, warum es von 
ihm nicht sofort in der Klage gerügt wurde. 
Beide Theile haben ihre Absicht, daß die er- 
wähnte Thatsache vom Richter bei der Entschei- 
dung gewürdigt werden soll, zu erkennen gegeben, 
die Beklagte durch ihr freiwilliges Geständniß und 
Kläger durch dessen Acceptation. Es sind daher 
die Voraussetzungen gegeben, unter welchen die 
rechtlichen Wirkungen eines Geständnisses gegen 
den Geständigen auch in dem Fall eintreten, wenn 
er zu seinem Nachtheile etwas anführt, was von 
dem gegnerischen Vorbringen zwar in faktischer 
Hinsicht abweicht, aber zur Begründung des geg- 
nerischen Anspruchs der rechtlichen Wirkung nach 
gleich ist (Blätter f. RA. Bd. III, S. 227—228.). 
Dieses ist hier der Fall, da der Beklagten in 
der Klage zwei Ehebrüche mit verschiedenen Manns- 
personen schuldgegeben wurden, die Beklagte auch 
wirklich zwei dergleichen zugestanden hat, und nur 
in so fern von dem klägerischen Vorbringen ab- 
weicht, daß sie bezüglich des einen dieser Ehe- 
brüche statt des vom Kläger benannten Individuums 
eine andere Person angab, was in der Hauptsache 
von gleicher rechtlicher Wirkung ist, weil es nur
        <pb n="365" />
        Bu 6. 53 der Prozeß-Novelle v. 17. Nov. 1837. 340 
auf das Faktum der Treueverletzung, nicht auf die 
Person, mit welcher sie geschehen, anzukommen hat. 
Ou #. v. 15. Aug. 1842. 849 4°. 
- Z- 
Ba§.53,Nk.2tekPkozeß-Novcllevon117.Nov.1837. 
Nach der Novelle vom 22. Nov. 1810 kommk 
in den ehemaligen Preußischen Besitzungen des Re- 
zat= und Main-Kreises (den ehehinigen fränkischen 
Furstenthümern Ansbach und Bayreuth) in Ause- 
hung derjenigen Gegenstände, über welche der Baye= 
rische Judiziarkoder keine Bestimmungen enthält, 
und welche auch aus den in demselben aufgestell- 
ten Grundsätzen nicht beurtheilt werden können, 
trotz der Einführung der Bayerischen Gerichts- 
Ordnung in den gedachten Gebietstheilen, die 
Preußische Prozeßordnung fortwährend zur An- 
wendung. 
Gleiches gilt von denjenigen Abschnitten der 
Preußischen Prozeßordnung, welche mit den, dem 
allgemeinen Preußischen Landrechte eigenthümlichen 
Rechts-Instituten und Grundsätzen im wesentlichen 
Zusammenhange stehen. 
Bei Blödsinnigkeits-Erklärungen hat demnach, 
was die gedachten Gebietstheile anbelangt, bei dem 
Abgang aller und jeder Bestimmungen darüber in 
der Bayerischen Gerichtsordnung, das eigenthüm- 
liche Verfahren der Preußischen Gerichts- 
ordnung Th. 1, Tit. 38 einzutreten. 
In einem vorgekommenen Falle hatte nun das 
zuständige Untergericht den Antrag auf Blödsinnig- 
keits-Erklärung unverhandelt (a limine judicü) 
zurückgewiesen, das vorgesetzte Obergericht aber ab- 
ändernd ausgesprochen, daß der Antrag nicht ab- 
zuweisen, sondern in Gemäßheit §S. 12 und 13, 
Tit. 18, Th. II, des allgemeinen Preußi- 
schen Landrechtes zur Instruktion zu ziehen sey. 
Der General-Mandatar des Provokaten er-
        <pb n="366" />
        90 Bu 8. 53 der Prozeß-Novelle v. 17. Nov. 1837. 
griff hiergegen das Rechtsmittel der Revision, de- 
ren formelle Statthaftigkeit behauptend, obgleich 
nach P. 53 der Prozeß-Novelle v. 17. Nov. 
1837 die Revision nicht Platz greife, wenn das 
Obergericht das erstrichterliche Urtheil aufhebe und 
einen einfachen Zwischenbescheid an dessen Stelle 
setze, weil die Preußische Prozeßordnung 
Th. I, Tit. 38, §. 8 hier die ordentlichen Rechts- 
mittel zulasse, und diese Gerichtsordnung an einer 
anderen Stelle — Tit. 14, §. 3 — die Berufung 
regulariter in allen Fällen, auch gegen Dekrete 
und einfache Zwischenbescheide für zulässig erkläre, 
jeden Falls aber weil es sich hier um eine Extra- 
judizial-Beschwerde handle. 
Der oberste Gerichtshof erkannte indessen, ohne 
den Revidenten in eine Succumbenzstrafe zu ver- 
fällen, daß gegen den appellationsgerichtlichen Be- 
scheid nach Maaßgabe des §. 53 der Prozeß- 
Novelle vom 17. Nov. 1837 eine selbstständige 
Berufung nicht Statt finde. 
Es sey zwar — so heißt es in den Entschei- 
dungsgründen — richtig, daß bei Blödsinnigkeits- 
Erklärungen das eigenthümliche Verfahren der 
Preußischen Gerichtsordnung Th. I, Tit. 38 
einzutreten habe, und daß selbst die eigenthümli- 
chen Bestimmungen des allegirten 8. 8 darüber, 
wem in solchen Fällen ein Berufungsrecht zustehe, 
gesetzliche Gültigkeit haben. Allein diese Anwend- 
barkeit der Preußischen Gerichtsordnung erstrecke 
sich keineswegs auf die allgemeinen Bestimmungen 
über das Verfahren in den höheren Instanzen und 
auf die Förmlichkeiten der Appellation und Revision, 
worüber sich der Tit. 14 der besagten Gerichts- 
ordnung verbreite, an dessen Stelle längst die Be- 
stimmungen des Judiziarkoder und der neuen Pro- 
zeßgesetze getreten seyen. 
Aber auch als Extrajudizial-Appellation könne 
die vorliegende Revision nicht betrachtet und auf
        <pb n="367" />
        Bur Lehre vom Jagdrecht. 351 
diesen Grund hin dem Bereiche des §. 53 der Pro- 
zeß= Novelle v. 17. Nov. 1837 entzogen wer- 
den, weil hier nach klarer Bestimmung der 88. 3, 
5, 6 und 7 des Tit. 38 der Preußischen Gerichts- 
ordnung ein kontradiktorisches Verfahren, 
veranlaßt durch den Antrag des Provokanten, zu 
Grunde liege. 
Zur Lehre vom Jagdrecht. 
In einem OAGE. v. 1. Aug. 1840 (Nr. 68 
200) finden sich über diesen Gegenstand folgende 
Sätze: 
5 Daß das Jagdrecht in Deutschland bis 
zur vollständigen Entwicklung der Landeshoheit 
d. h. bis an's Ende des Mittelalters kein Re- 
gal, sondern ein Bestandtheil des ächten (voll- 
kommnen) Eigenthums, eine Pertinenz der Grund= 
stücke gewesen, gleichwie die Aquac et aquarum 
decursus, ist hinreichend durch die Rechtsfor- 
schungen der neuern Germanisten, Eichhorn, 
Mittermaier, Phillips, Maurenbrecher, 
am vollständigsten durch 
Stiegliz geschichtl. Darstellung der Eigen- 
thumsverhältnisse an Wald und Jagd in 
Deutschland. Leipzig 1832 
dargethan worden. Wenn es demnach in Ueber- 
gabsbriefen aus jenen Zeiten z. B. des 14. Jahr- 
hunderts heißt, das Gut sey cum omnibus per- 
tinentiis verkauft, so unterliegt die Annahme, 
daß auch das Jagdrecht im Bezirke des Guts mit 
übertragen worden, keinem Bedenken. 
2) Die Behauptung, daß Bürger (im Ge- 
gensatze des Adels) in der bezeichneten Vorzeit 
von der Ausübung des Jagdrechts ausgeschlossen ge- 
wesen seyen, hat die Geschichte geradezu gegen sich. 
Vgl. die Bayer. Landesfreiheit von 1516 und 
Kreittmayr Anmk. zum Cod. civ. Th. II, 
Kap. 3, §. 3, Nr. 11.
        <pb n="368" />
        352 Verwahrung z. Erhaltung d. Befugniß z. Appellation. 
3) Wenn auch vor dem Ende des 15. Jahr= 
hunderts die Ausbrücke „hohe und niedere Jagd“ 
in den Urkunden nicht vorkommen, so folgt dar- 
aus nicht, daß man damals einen solchen Unterschied 
auch der Sache nicht gekannt habe, indem schon 
seit den frühesten Zeiten die einzelnen Thiergat- 
tungen aufgezählt werden, bezüglich welcher die 
Jagd gestattet war. — 
Vgl. Lex Bajuvar. tit. XIX, cap. 7. 
Mittermaier deutsches Privatrecht ed. V, 
KS. 216 (273). 
Stiegliz a. a. O. S. 187 ff. 
5. 
Perwahrung zur Erhaltung der Befugniß zur Appellation. 
Die Vorinstanz hatte erkannt: die dilatorische 
Einrede sey zu verwerfen, die bedingte Einlassung 
für unbedingt zu erklären und dem Kläger der Be- 
weis des Klaggrundes auszulegen. Verklagter er- 
griff gegen diesen ganzen Ausspruch die Berufung 
innerhalb der Berufungsfrist von 30 Tagen, ohne 
sich innerhalb 14 Tagen gegen den Ausspruch we- 
gen der dilatorischen Einrede und wegen der Ver- 
urtheilung zur Einlassung besonders zu verwahren, 
und ohne die Berufungsschrift innerhalb der 14tä- 
gigen Verwahrungsfrist einzureichen. 
Die Frage, ob das Erkenntniß der Vorinstanz, 
soweit es die dilatorische Einrede verwarf und auf Ein- 
lassung erkannte, dadurch rechtskräftig geworden sey, 
daß nicht innerhalb der Verwahrungsfrist von 14 
Tagen eine Verwahrung oder eine Berufung einge- 
reicht wurde, entschied der oberste Gerichtshof ver- 
neinend, indem er das ganze Erkenntniß der 
Vorinstanz bestätigte, nicht aber die Berufung 
wegen der dilatorischen Einrede und der Einlassung 
als desert erklärte 1). 
1) OAGE. vom 7. Juni 1842. 126 41/12. — Daß diese 
Entscheidung ganz dem Geiste des Gesetzes entspricht, ist 
bereits in diesen Blättern Bd. VI, S. 369 dargethan.
        <pb n="369" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 23. Samstag, den 12. Nov. 1842. 
Zur Lehre von den Hrovisorien 1). 
1) Wer eine provisorische Verfügung erwirken 
will, muß zeigen, daß ein dringendes Bedürfniß 
vorhanden, Gefahr auf dem Verzuge sey. Hiezu 
ist aber nicht immer Bescheinigung erforderlich. 
Werden Alimente für ein Kind, welches sich nicht 
selbst ernähren kann, gefordert, so erhellt das Drin- 
gende der Sache schon aus ihrer Beschaffenheit; 
es bedarf keines besondern Nachweises darüber, daß 
die Reichung von Alimenten keinen Aufschub dul- 
det. Ist nur die Verbindlichkeit des Imploraten 
vor der Hand wahrscheinlich gemacht, so tritt die 
Vorschrift des fr. 7 de agnosc. et alend. libe- 
ris (25, 3) in Wirksamkeit: alimenta liberis 
pracstare interim compellendum. 
2) Wo es einer Bescheinigung der obwalten- 
den Gefahr bedarf, ist dieselbe, sofern Erlassung 
eines Mandates erstrebt wird, schon mit dem Ge- 
suche beizubringen, und hierauf nach den Regeln 
des sog. Mandatsprozesses zu verfahren. Ist mit 
dem Gesuche um eine Provisionalverfügung die er- 
forderliche Bescheinigung nicht sofort beigebracht, 
so liegt darin kein Grund, das Gesuch angebrach- 
termaßen zurückzuweisen/ sondern es unterbleibt 
1) Komment. zur GO. Vd. II, S. 32 f.
        <pb n="370" />
        354 Beantwort. d. Frage, ob in Bamberg u. Würzburg rc. 
nur die Erlassung eines Mandates, und das be- 
schleunigte Verfahren im mündlichen Verhöre wird 
eingeleitet :). Jedoch bleibt 
3) immer das Besondere, daß zum Erfolge 
des Gesuchs nicht Beweis erfordert wird, son- 
dern Bescheinigung genüat. Alle Behelfe sind 
hiezu dienlich, welche das Behauptete als wahr- 
scheinlich darstellen; insbesondere auch Vermuthun- 
gen; — s. hieruber den Komm. zur GO. Bd. III, 
S. 229. — Eben deßwegen würde Einleitung 
eines Beweisverfahrens durch Erlassung eines In- 
terlokutes — der eigenthümlichen Natur des Ge- 
genstandes widerstreiten; die Beibringung des noch 
Abgängigen wird durch einen Vorbescheid, nach 
Art prozeßleitender Dekrete aufgegeben. (Vergl. 
Komment. Bd. 1I, S. 35 mit Bd. III, S. 312, 
Note 2.) 
Geantwortung der Frage, ob im Gebiete der ehe- 
maligen Fürötenthümer Qamberg und Wüczburg 
die in der Gerichtsordnung ausgenommenen rivil- 
rechtlichen Gestimmungen gelten. 
Von Herrn Appellationsgerichtsassessor Eudres zu Aschaf- 
feuburg. 
Eine Gerichtsordnung kann zwar ihrem Be- 
griffe und ihrer rechtlichen Natur nach nicht die 
Aufgabe haben, über Rechtsmaterien im Gebiete 
des eigentlichen Civilrechts Bestimmungen zu ge- 
ben, weil sie sich nur mit der Gerichtsverfassung 
und dem gerichtlichen Verfahren in Rechtsstreitig- 
keiten oder in Gegenständen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit, sowie auch mit den Befugnissen und 
Verbindlichkeiten der Rechtssuchenden selbst zu be- 
fassen hat.
        <pb n="371" />
        Beantwort. d. Frage, ob in Bamberg u. Würzburg ic. 353 
Allein manche Ciwvilrechtsmaterien stehen mit 
der Prozeßlehre in sehr naher Berührung, wie dieß 
z. B. mit der Verjährung der Klagen, dem Ver- 
gleiche, Verzichte, dem Einstandsrechte bei öffent- 
lichen Veräußerungen, der Nichtigkeit der während 
des Konkurses der Gläubiger vorgenommenen Alie- 
nationen von Seite des Gemeinschuldners, dann 
Anfechtbarkeit der vor erkanntem aber bei schon 
materiell vorliegendem Konkurse von diesem Ge- 
meinschuldner zum Schaden der Gläubiger vorge- 
nommenen Handlungen u. dgl. der Fall ist. Die 
bayerische Gerichtsordnung vom Jahre 1753 ent- 
hält sehr viele rein eivilrechtliche Bestimmungen, 
von denen jene Kap. III, §s. a, Nr. 12 und 8. 5, 
Nr. 11 über die Restituirung der Früchte desjeni- 
en, der im Besitzstreite unterliegt, Kap. III, §. 19, 
Kr. 5 und Kap. IV, §. 3 über die Verjährung der 
Klagen, Kap. IV, 5. 2 über den Uebergang der 
Klagen auf die Erben, Kap. VI, §. 10 über die 
Verjährung der Einreden und deren Verlust vurch 
Renunziation, Kap. VII, §. 3, 4, 5, 9, 10, 11 
über Vollmacht, soweit nicht das Verfahren des 
Richters oder der Partheien in Frage steht, Kap. 
VIII, (.. 7 über die rechtlichen Wirkungen der Se- 
questration und Entschädigungspflicht des Richters 
bei einem deßfallsigen Versehen, Kap. XI, 5. 6 
über die Pflicht zur Edition von Urkunden, Kap. 
XIII, #. 4 u. 5 über die rechtlichen Voraussetzun- 
gen und Folgen des juramenti in litem und ma- 
nifestationis, dann Ö. 7 über den promissorischen 
Eio, Kap. XIV, §. 7, Nr. 7 über die Anwendung 
der Gesetze bei Entscheidung der streitigen Sache, 
Kap. XIV, §. 11 über den Begriff, die Wirkungen 
und den Umfang der res judicata, Kap. XVI, 
#. 3 über die Syndikatsklage, Kap. XVII, (. 1 
über Vergleich, §. 2 über rein materielle Verhält- 
nisse des Kompromisses, mehrere Bestimmungen des 
Kap. XVIII über Immission, Einstandsrecht, na- 
r
        <pb n="372" />
        356 Beantwort. d. Frage, ob in Bamberg u. Würzburg rc. 
mentlich und vorzüglich aber im S. 10 über Kom- 
petenz, §S. 11 über datio in solutum, I. 14 über 
cessio bonorum, insoweit in allen diesen Mate- 
rien über die rechtlichen Voraussetzungen und Fol- 
gen gehandelt wird, endlich Kap. XIX, §. 19 über 
Partikularzahlungen und Veräußerungen vor und 
nach eröffnetem Konkurse, sowie das ganze Kap. 
XX über das Prioritätsrecht der Gläubiger die 
wesentlichsten sind. 
Es hat sich nun eine Verschiedenheit der An- 
sichten darüber gebildet, ob jene rein civilrechtlichen 
Bestimmungen in den erst später mit Bayern ver- 
einigten Provinzen Geltung haben, besonders wo 
die Gerichtsordnung in der Art eingeführt wurde, 
daß ausdrücklich nur die früher geltenden Prozeß- 
gesetze als aufgehoben erklärt sind. 
Diese Meinungsverschiedenheit spricht sich häu- 
sig in Erkenntnissen aus, und gewinnt daher eine 
nähere Betrachtung des Gegenstandes ein besonders 
wichtiges Interesse, und zwar um so mehr, als die 
angeführten Bestimmungen der Gerichtsordnung 
theils gemeinrechtliche Kontroversen entscheiden, theils 
mit den Vorschriften des römischen Rechtes, wel- 
ches in mehreren Gebietstheilen bei Ermangelung 
von Lokalstatuten gilt, geradezu im Widerspruche 
stehen. So enthält z. B. die Vorschrift des Kap. 
IV, s. 3, daß der böse Glaube der Verjährung 
der Klagen nicht hinderlich sey, eine Dezision über 
die hieruber im gemeinen Rechte bekanntlich be- 
strhende Kontroverse; 
Schweppe röm. Privatrecht 8. 171. 
Szuffer'# Lehrbuch des Pand.-Rechts §. 28, 
d. I. 
während mehrere Bestimmungen der Gerichtsord- 
nung über Vergleich und die actio Pauliana an- 
erkannten Grundsätzen des gemeinen Rechtes dero- 
giren. 
Nach der Gerichtsordnung Kap. XVII, é. 1,
        <pb n="373" />
        Beautwort. d. Frage, ob in Bamberg u. Würzburg 2c. 357 
Nr. 9 muß der Vergleich, um wirksam zu seyn, 
gerichtlich protokollirt werden, wenn er nicht ganz 
oder zum Theile erfüllt worden ist, während dieses 
Erforderniß nach gemeinem Rechte zur Gültigkeit 
desselben nicht besteht. · 
L. 28, Cod. de transact. (2, 4). 
Die actio Pauliana ist nach der Gerichts- 
ordnung Kap. XIX, §. 19, Nr. 4 in verbis „zum 
Nachtheile, Abbruch oder Verminderung der Gant- 
masse thut oder unterlässet“ — Anmerkungen zu 
dieser Stelle litt. ¶A — auch dann begründet, wenn 
der Gemeinschuldner sich einer ihm während des 
Konkurses angefallenen Erbschaft oder sonst eines 
Gewinnes zum Nachtheile seiner Gläubiger begiebt, 
was nach gemeinem Rechte, I. 6, S. 2 et 4, Dig. 
duac in fraudem creditorum (42, 8X nicht der 
Fall ist. - 
Diese wenigen Beispiele werden genügen, um 
die Wichtigkeit der Frage darzuthun, ob die Be- 
stimmungen der Gerichtsordnung oder des gemeinen 
Rechtes in denjenigen Provinzen des Königreichs, 
in welchen die erstere später eingeführt wurde, wo 
das gemeine Civilrecht gesetzliche Kraft hat, zu 
gelten haben. 
Schon im Kommentar über die Gerichtsord- 
nung von Dr. Seuffert, Bo. 1I, S. 1 der Ein- 
leitung S. 5 ist die Behauptung aufgestellt, daß 
sich die Einführung der Gerichtsordnung mit Aus- 
nahme des Kap. XX auch auf diejenigen Bestim- 
mungen derselben erstrecke, welche zur Sphäre des 
Civilrechts gehörend in die Gerichtsordnung nur 
gelegentlich oder des Zusammenhangs wegen auf- 
genommen seyen. 
Abgesehen von der Begründung dieser Behaup- 
tung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen muß die 
hier aufgeworfene Frage für die Gerichte im Ge- 
biete der ehemaligen Fürstenthümer Bamberg und
        <pb n="374" />
        358 Beautwort. d. Frage, ob in Bamberg u. Würzburg 2c. 
Würzburg vermöge einer wenig beachteten authen- 
tischen Entscheidung bejahend beantwortet werden. 
In der allerhöchsten Verordnung v. 26. Aug. 
1805, die bayerische Gerichtsordnung insbesondere 
das gerichtliche Verfahren in Erekutionsfällen ge- 
gen säumige Schuldner betr. (Regierungsblatt für 
die churpfalzbayerischen Fürstenthümer in Franken 
S. 305 u. f.) ist im Eingange Folgendes bemerkt: 
„Durch die Absicht, Unsere sämmtliche Erb- 
„staaten durch gleichfrmige Regierungsnormen 
„zu vereinigen, und zu assimiliren, haben Wir 
„Uns bewogen gefunden, die bayerische Ge- 
„richtsordnung in Franken und Schwaben ein- 
„zuführen, und die vormals daselbst angenom- 
„menen Vorschriften des gemeinen Prozesses 
„unbedingt aufzuheben, auch alle in diesen 
„Provinzen bestandene Partikularstatuten und 
„Observanzen, insoferne sie von dem Codice 
„Judiciario Maximilianeo abweichen, zu 
abrogiren, und als unverbindlich zu erklären. 
„Wir verkennen jedoch keineswegs, daß 
„der Codex judiciarius verschiedene Stellen 
„enthalte, welche nicht blos die Ordnung des 
gerichtlichen Verfahrens, sondern zugleich das 
„Recht der Partheien bestimmen, und sich da- 
„her mehr zur Sphäre eines bürgerlichen Ge- 
„setzbuches als einer blosen Gerichtsordnung 
„eignen.“ 
Es wird nun weiter angeführt, daß selbst meh- 
rere Bestimmungen des gerichtlichen Verfahrens in 
specie bezüglich der Exekution einer Abänderung 
und Modifkation bedürsten, und werden sodann 
diesenigen Vorschrifsten gegeben, durch welche die- 
sem letzteren Misstande abgeholfen werden sollte. 
Im 8. 22 wird sodann folgende Schlußverord= 
nung gegeben: 
„Alle jene Verordnungen des Cod. jud., 
„welche durch diese Erläuterungen und Modi-
        <pb n="375" />
        Beantwort. d. Frage, ob in Bamberg u. Würzburg 2c. 359 
„fükationen nicht ausdrücklich beschränkt oder 
„abgeändert sind, bleiben in ihrer vollen ge- 
„setzlichen Kraft, und sollen als verbindliche 
„Normen so lange beobachtet werden, bis 
„Wir Uns in den Stand gesetzt finden, eine 
„allgemeine Verbesserung der bayerischen Gant- 
„ordnung und Prozeßform sowohl als des 
„bayerischen Gesetzbuches selbst in Unseren 
„sämmtlichen Erbstaaten gleichförmig einzu- 
„führen.“ 
Der Gesetzgeber hat nun in dieser Verordnung 
deutlich ausgesprochen, daß auch diejenigen Bestim- 
mungen des Gerichtskoder, welche das materielle 
Recht betreffen, Gültigkeit haben. 
Denn indem im Eingange derselben des Um- 
standes, daß solche Bestimmungen in der Gerichts- 
ordnung vorkommen, ausdrücklich erwähnt, am 
Schlusse aber ganz allgemein bestimmt ist, daß alle 
Verordnungen des Cod. jud., insoferne sie nur 
nicht durch die vorhergehenden speziellen Erläute- 
rungen und Modifikationen beschränkt oder aufge- 
hoben seyen, fortan in Kraft bleiben sollten, und 
zwar bis dahin, wo ein sowohl den Prozeß als 
das materielle Recht betreffendes allgemeines Ge- 
setzbuch erscheinen werde, so hat der Gesetzgeber 
auch die rein civilrechtlichen Vorschriften der Ge- 
richtsordnung als unbedingt anwendbar und gültig 
erklärt. Denn da die Einverleibung dieser Vor- 
schriften in die Gerichtsordnung als eine der Auf- 
gabe eines Prozeßgesetzes im Allgemeinen nicht ent- 
sprechende Singularität bezeichnet wurde, und die 
fragliche Verordnung selbst den Zweck hatte, die- 
jenigen Vorschriften der Gerichtsordnung zu ändern 
oder zu modifiziren, welche mit den örtlichen Ver- 
hältnissen und Gebräuchen der fränkischen Provin- 
zen als unvereinbar sich darstellten, so hätte auch 
die Unverbindlichkeit jener rein civilrechtlichen Vor- 
schriften, entweder als sich von selbst verstehend
        <pb n="376" />
        360 Beantwort. d. Frage, ob in Bamberg u. Würzburg 2c. 
erklärt, oder ausdrücklich angeordnet werden müs- 
sen, wenn die Bestimmung des §. 22 der erwähn- 
ten Verordnung auf sie keine Anwendung hätte 
finden sollen, indem diese Bestimmung nicht blos 
die Vorschriften der Gerichtsordnung über das 
Exekutionsverfahren, sondern mit klaren Worten 
alle übrigen Verordnungen derselben, welche nicht 
namentlich beschränkt oder abgeändert wurden, zum 
Gegenstande hat. 
Der Gesetzgeber hat also in der blos nach 
theoretischer Abgrenzung des materiellen Civil= und 
des Prozeßrechtes liegenden Unzweckmäßigkeit der 
Einverleibung der in Fräge stehenden Bestimmun- 
gen in die Gerichtsordnung zur Zeit keinen Grund 
gefunden, eine Abänderung zu treffen, sondern diese 
der künftigen allgemeinen Revision der Gesetzbücher 
vorbehalten, und bis dahin die genaue Beobachtung 
aller in der allegirten Verordnung nicht geänderten 
Vorschriften des Cod. jud. und folglich auch der 
das materielle Recht der Partheien betreffenden 
Bestimmungen befohlen. 
Es sind daher die Gerichte in den ehemals 
fränkischen Fürstenthümern Bamberg und Würzburg 
nicht befugt, im Falle das bei ihnen geltende ge- 
meine Recht oder die Lokalstatuten von einer sol- 
chen Bestimmung der Gerichtsordnung abweichen, 
der letzteren die Anwendbarkeit zu versagen, eben 
so wenig wie in dem Falle, wo die Gerichtsord- 
nung eine Kontroverse entscheidet, und die Ge- 
richte diese Entscheidung nach allgemeinen Prinzi- 
pien nicht für die richtige halten sollten. 
Sie dürfen daher nur, wie auch Dr. Seuf- 
sert im Komment. zur Gerichtsordnung a. a. O. 
Anm. 7 bemerkt hat, nur das Fehlende aus den 
geltenden Civilgesetzen ergänzen, jedoch selbst bei 
dieser Ergänzung keine solchen speziellen Grundsätze 
in Anwendung bringen, welche mit den in der
        <pb n="377" />
        Dritte Instanz bei Verwerfung dilatorischer Einreden. 361 
Gerichtsordnung enthaltenen Hauptprinzipien nicht 
vereinbar sind 15. 
Uebrigens dürfte aus der hier erörterten au- 
thentischen Entscheidung für die fränkischen Fürsten- 
thümer auch für andere Provinzen ein gewichtiges 
Motiv zu den allgemeinen Gründen der unbeding- 
ten Giltigkeit der fraglichen rein civilrechtlichen 
Bestimmungen der Gerichtsordnung hinzu kommen, 
indem sich doch einmal der Gesetzgeber indirekt da- 
hin ausgesprochen hat, daß diese Anwendbarkeit 
durch den eigentlichen Zweck der Gerichtsordnung 
nicht ausgeschlossen sey, und nur eine spezielle ört- 
liche Veranlassung der Grund war, warum die 
fragliche Verordnung blos für die fränkischen Für- 
stenthümer erlassen wurde, ohne daß bei andern 
Provinzen ein absoluter Hinderungsgrund der Gül- 
tigkeit jener Bestimmungen entgegenstunde, während 
eine authentische Erklärung der gesetzgebenden Ge- 
walt, selbst wenn sie in einer nur für einen ge- 
wissen Bezirk gültigen Verordnung sich ausgespro- 
chen hat, immer die sicherste und daher zunächst 
zu beachtende Quelle für die richterliche Anwen- 
dung ist. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Dritte Instanz bei Verwerfung dilatorischer Einreden. 
Daß wegen Verwerfung der ebenbenannten 
Einreden bei zwei gleichlautenden Erkenntnissen der 
1) Wo die Gerichtsordnung nur die Grundzüge, die allge- 
meine Regel aufstellt, die Anwendung auf einzelne 
Rechtsverhältnisse aber civilrechtlichen Vorschriften über- 
läßt, können diese zunächst anwendbaren speziellen Vor- 
schriften auch in Modifikationen von der allgemeinen Re- 
gel der G. bestehen. Vgl. GO. Kap. IX, 5. 1 u. 3
        <pb n="378" />
        362 Dritte Instanz bei Verwerfun,, ilatorischer Einreden. 
Vorinstanzen zwar keine selbstständige Bern- 
fung zur dritten Instanz zulässig sey, wohl aber 
riese Berufung mit der gegen ein revisibles Urtheil 
verbunden werden könne 1), hiefür sind bereits 
oberstrichterliche Erkenntnisse vorhanden. 
Einer Klage auf Vertragserfüllung wurde die 
Einrede des Spoliums als dilatorische Einrede ent- 
gegengesetzt und eventuell der Klagegrund widrr- 
sprochen. Erste und zweite Instanz verwarfen die 
dilatorische Einrede als ungegründet und erkannten 
auf Beweis des Klaggrunres; Verklagter revidirte 
wegen Verwerfung der dilatorischen Einrede und in 
der Hauptsache; die dritte Instanz aber bestä- 
tigte das ganze Erkenntniß der zweiten In- 
stanz, während sie, wenn sie die dilatorische Ein- 
rede deßhalb, weil sie in beiden Vorinstanzen gleich= 
förmig für ungegründet erklärt wurde, nicht an 
die dritte Instanz zulässig hätte erklären wollen, 
in dieser Beziehung auf Abweisung und gemäß 
§. 65 der Novelle auf Strafe hätte erkennen müs- 
sen 2). 
Einer Klage auf Zahlung eines Kaufschillings 
wurde die Einrede des dunkeln Libells entgegenge- 
setzt und die Streiteinlassung nur eventuell beige- 
fügt. Die beiden ersten Instanzen fanden die di- 
latorische eben so wie eine opponirte peremtorische 
Einrede ungegründet und verurtheilten den Ver- 
klagten zur Zahlung. Dieser revidirte wegen bei- 
der Einreden; der oberste Richter würdigte beide, 
mit S. 14. Komm. Bd. III. S. 4, 144, Nr. 7. — 
Bl. f. RA. Bd. IV, S. 38 f. (Red.) 
1) S. diese Blätter, Bd. VI, S. 374. 
2) OAGE. v. 7. Juni 1812. 126 41/12. Wird eine Be- 
schwerde aus sormellen Gründen zurückgewiesen, so ist 
die Formel „dem Beschwerdeführer wird die Abweisung 
bedeutet. in Gebrauch; wohingegen bei materieller Un- 
erheblichleit der Beschwerden der Ausspruch auf Bestä- 
tigung des vorigen Erkenntnisses lautet. (Red.)
        <pb n="379" />
        Dritte Instanz bei Verwerfaug dilatorischer inreden. 363 
also auch die dilatorische, und führte namentlich in 
den Entscheidungsgründen aus, daß die Einrede 
des dunkeln Klaglibells unbegründet und die Klage 
nicht dunkel oder inept sey 5). 
Nachschrift der Redaktion. Res est 
invicta veritas. Die Ausführung in Bd. VI, 
S. 374 — 75 wurde von vielen Seiten mit Kopf- 
schütteln empfangen; aber kopfschütteln ist leichter, 
als widerlegen. In der That hat die Ansicht, de- 
ren Unrichtigkeit in obigen Entscheidungen aner- 
kannt wurde, gar nichts für sich, als häufige Ue- 
bung und den Vortheil, der Prüfung der fragli- 
chen Einreden zu überheben. Nach 8. 54, Nr. 1 
soll zwar die Appellation an die dritte Instanz ge- 
gen zwei gleichförmige Erkenntnisse“, wodurch eine 
gerichtsablehnende Einrede verworfen worden, 
nicht stattfinden; davon aber, daß gegen die Ver- 
werfung einfach dilatorischer Einreden, welche 
in End- oder Beweis-Erkenntnissen von 
zwei Instanzen gleichförmig ausgesprochen worden, 
keine Beschwerdeführung an die dritte Instanz zu- 
lässig sey, ist in dem §. 54 kein Wort zu lesen. 
Schon der Novelle von 1819 war dieser von der 
Praxis eingeschwärzte Fall der Unzulässigkeit un- 
bekannt. Der 8, 19, Nr. 3 dieses Gesetzes, auf 
welchen §. 20, Nr. 1 verwieß, betraf lediglich die 
prozeßhindernden und präjudiziellen Ein- 
reden, und handelte zudem lediglich von Erkennt- 
nissen, welche nur die Verwerfung solcher Vorein- 
reden, nicht zugleich einen Ausspruch über den 
Klagegrund enthalten 1). Nach dem neuesten Rechte 
D OAGE. v. 11. Juli 1812. 31 4041. 
40 „Die Erkenntnisse, wodurch der Beklagte mit Verwer- 
kung der von der Einlassung befreienden Einrede — zur 
Einlassung auf die Klage verurtheilt wird.“ Mal. 
Ss Bd. VI #. a. O. – Vgl. Bd. v, S. 245 
4 0
        <pb n="380" />
        364 Dritte Iustanz bei Verwerfung dilatorischer Einreden. 
kann auf gepflogene Verhandlung das Erkenntniß 
so wenig die Verwerfung prozeßhindernder oder 
präjudizieller als einfach dilatorischer Einreden aus- 
sprechen, ohne daß zugleich über die Hauptsache, 
den Klagegrund erkannt wird; und eben darin, daß 
kein selbstständiges Urtheil auf Verwerfung 
solcher Einreden mehr vorkommen kann, liegt au- 
genfällig der Grund, aus welchem die neueste Ge- 
setzgebung in den 88. 52 und 54 nur die Erkennt- 
nisse, wodurch die gerichtsablehnende Einrede ver- 
worfen wird, nicht auch die Erkenntnisse qufführt, 
welche die Verwerfung prozebhindernder, präjudi- 
zieller oder einfach dilatorischer Einreden ausspre- 
chen. So die einschlagenden Vorschriften der No- 
velle von 1819 wie die des Gesetzes von 1837 be- 
absichtigten nur bie Abschneidung selbstständi- 
ger Oberberufungen gegen selbstständig d. h. ohne 
Beifügung des Urtheils in der Hauptsache ergangne 
Erkenntnisse auf Verwerfung der Voreinreden; da 
nun hierauf beschränkte Vorerkenntnisse nach 8. 28 
des Gesetzes von 1837 nur bei gerichtsableh- 
nenden Einreden vorkommen können, so ist auch 
die fragliche Beschränkung der Oberberufung nur 
in Bezug auf diese verordnet 53). Wenn nun gleich- 
wohl die Praxis seither in den meisten Fäslen 5) die 
blos von gerichtsablehnenden Einreden spre- 
chende Bestimmung auch auf die Verwerfung ande- 
rer Voreinreden, welche in Verbindung mit dem 
Urtheil in der Hauptsache ausgesprochen wird, will- 
kürlich ausdehnte, so versündigte sie sich so gegen 
den Buchstaben, wie gegen den Geist des Gesetzes; 
gegen den Buchstaben, weil sie Fälle der Unzu- 
5) Dielelbe versteht sich demgemäß nur von Oberberufun- 
gen gegen Erkenntuisse, in welchen nur auf Berwer- 
fung der gerichtsablehnenden Einrede, nicht auch in der 
Hauptsache erkannt ist. Bl. f. NA. Dd. V, S. 2418. 
s) Vgl. z. B. OAGE. v. 11. Juni 1842, Nr. 156 41/%
        <pb n="381" />
        Dritte Instanz bei Verwerfung dilatorischer Einreden. 365 
lässigkeit annahm, von welchen im Wortlaute des 
Gesetzes nichts zu finden ist; gegen den Geist, 
weil sie Vorschriften, welche nur die selbstständigen 
Zwischenberufungen abzuschneiden beabsichtigen, ver- 
kehrterweise auf Berufungen anwandte, in welchen 
die Beschwerde über Verwerfung der Voreinrede 
mit der Beschwerde gegen den Ausspruch in der 
Hauptsache vorgetragen wird. — 
Möge es einem Anhänger der hier bekämpften 
Ansicht gefällig seyn, für unsre Zeitschrift einen 
Aufsatz zur Rechtfertigung derselben, und zur Wi- 
derlegung der von uns entwickelten Gründe zu lie- 
fern. Wir versprechen, denselben ohne Note oder 
Replik abdrucken zu lassen. Denn nichts ist ge- 
wisser, als daß jeder Versuch, für jene gangbare 
Ansicht scheinbare Gründe 7) aufzustellen, deren Un- 
richtigkeit in noch helleres Licht stellen wird, als 
dies durch die nachdrücklichste Bekämpfung gesche- 
hen könnte. « 
Da übrigens nunmehr bereits widersprechende 
Erkenntnisse des OAG. über diese Frage vorlie- 
gen, so dürfte wohl eine baldige Entscheidung 
durch das Plenum zu gewärtigen seyn. 
7) Wohl Niemand wird es einfallen, sich den von Gönner 
im Komment. S. 317, Nr. 1 aufgestellten Grund an- 
zueignen („der Grund, warum gegen zwei Kleichför= 
mige Erkenntuisse über Verwerfung prozeßhindernder 
oder präsudizieller Einreden und über die Prozeßart die 
weitere Appellation nicht gestattet wird, ruht darin, 
weil diese Erkenntnisse, ohne wesentlichen Einfluß 
auf den Gegenstand des Streits, nur Forma= 
litatzen betreffen, bei welchen eine Appellation zur 
Sicherstellung des Rechts hinreicht.). Die Verwerfung 
der prozeßhindernden exc. rei judicatae, praescriptio- 
nis u. dgl., oder des Einwandes der fehlenden Sach- 
legitimation ... soll ohne wesentlichen Einfluß seyn, 
nur Formalitäten betreffen!!!
        <pb n="382" />
        360 
2. 
Bu §. 3, Nr. 3 der Prioritäts-Ordnung v. 1. Juni 1822.1) 
Nach §. 3, Nr. 3 der Prioritäts-Orv- 
nung vom 1. Juni 1822 ist das Separations- 
recht hinsichtlich der dem Kridar auf Kredit zuge- 
schickten Kaufmannswaaren dadurch bedingt, daß 
entweder die Waaren in uneröffneten Päcken, Fäs- 
sern oder Umschlägen sich noch bei demselben vor- 
finden, oder erst nach erklärter Insolvenz 
bei ihm angekommen sind. 
Diese Worte des Gesetzes lassen es unbe- 
stimmt, welche Art der Insolvenz-Erklärung hier 
gemeint, ob blos von der gerichtlichen, oder von 
der Insolvenz-Erklärung im Allgemeinen die Rede, 
also auch die außergerichtliche mit einbegriffen sey? 
ob ferner nicht auch eine vorgängige stillschweigende 
Erklärung der Zahlungs-Unfähigkeit durch konklu- 
dente Handlungen, wie z. B. wenn der Gemein- 
schuldner vor dem Eintreffen der Waaren seine 
Wechsel mit Protest zurückgehen läßt, zur Be- 
gründung des Separationsgesuches genüge? 
Da der förmlichen Insolvenz-Erklärung in der 
Regel schon einige Zeit vorher solche Symptome 
vorangehen, welche die Absicht des Kridars, seine 
Zahlungen einzustellen, deutlich verrathen, und 
während dieser Zeit nicht selten noch werthvolle 
Waaren-Sendungen bei ihm eintreffen, die aus 
guten Gründen sofort ausgepackt oder ausgeleert 
werden; so gewinnt die Beantwortung dieser Fra- 
*t für den bei ausgebrochener Gant mit Verlust 
edrohten Absender der Waaren häufig ein sehr 
praktisches Interesse. · 
In einem vor kurzem hinsichtlich eines Fal- 
les der Art ergangenen oberrichterlichen Erkennt- 
1) Vsgl. Bd. IV, S. 232 — 238.
        <pb n="383" />
        Vertraͤge zwischen Christ und Juden. 367 
nisse wurde die kritische Gesetzesstelle dahin er- 
läutert, 
„die Prioritäts-Ordnung spreche von Erklä- 
rung der Insolvenz von Seite des Kridars 
selbst; hierzu genüge demnach kein Faktum, 
aus welchem diese Insolvenz gefolgert wer- 
den wolle, sondern es sey die ausdrückliche 
Erklärung des Falliten entweder vor dem Ge- 
richte, oder durch die gewöhnlichen merkanti- 
lischen Cirkulare, erforderlich.“ 
Nibler Handbuch des bayer. Hypotheken- 
und Prioritätsrechtes, S. 109. 
3. 
Verträge zwischen Christ und Inden. 
In Ansehung der Folgen der Nichtigkeit, mit 
welcher nach Reichs= und Landesgesetzen die Un- 
terlassung der Protokollirung bedroht ist, wurde 
in Bd. II, S. 402 — 403 unsrer Zeitschrift der 
Satz ausgestellt: 
„Der Christ haftet dem Juden, wenn auch 
„nicht aus dem wegen Mangels der Proto- 
kollirung ungültigen Vertrage, doch inso- 
„weit, als er in Folge der bereits empfan- 
„genen Leistung erweislichermaßen bereichert 
„ist.“ 
Dieser Satz, schon früher von dem Appella- 
tionsgericht für den vormaligen Rezatkreis mehr- 
fach in Anwendung gebracht 1), hat nun auch die 
Auktorität des obersten Gerichtshofes für sich. 
OAGE. vom 18. April 1842, Nr. 857 10. In 
den Entscheidungsgründen ist vorerst gezeigt, daß 
die im gegebenen Falle zunächst anwendbaren 
Würzburger Landesgesetze die Haftung des Chri- 
sten nach dem Betrage seiner Bereicherung keines- 
1) Bl. f. RA. Bd. IV, S. 121, Note 5.
        <pb n="384" />
        368 Berichtigung, jüdische Einmischung betr. 
wegs ausschließen; sodann wird dessen Verbind- 
lichkeit, den gemachten Gewinns herauszugeben, 
aus Bestimmungen des gemeinen Rechts nachge- 
wiesen, insbesondere aus fr. 6 de condict, ob 
turpem vel injustam causam (12, 5): „Per- 
petuo Sabinus probavit veterum opinio- 
nem erxistimantium, id, quod ex in- 
justa causa apud aliquem sit, posse 
condici.“ 5) »- 
2)Bgl.dieinBd.lla.a.O.allegirtenStelleu. 
4. 
Berichtigung, südische Einmischung betr. 
Nach einem in Nr. 21, S. 332 mitgetheilten 
oberstrichterlichen Erkenntnisse v. 1. Mai 18A1 sol- 
len die Verordnungen von 1799 und 1807 bezüg- 
lich der Einmischung der Juden in die Veräuße- 
rung von liegenden Gütern in dem vormaligen 
Großherzogthum Würzburg nie gesetzliche Gültig= 
kelt erlangt haben. — Dagegen muß bemerkt wer- 
den, daß obige Verordnungen in der Zeit vor der 
Verfassungsurkunde, nämlich bereits im J. 1817, 
für den vormaligen Untermainkreis (Intelligenzbl. 
dieses Kreises von 1817, Nr. 98, S. 2671) ver- 
kündet worden sind. 
Vgl. DAGE. in der Rechtssache Nr. 1190 3/50. 
5. 
Gerichtliches Geständniß. 
Die Unterzeichnung eines im Wege der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit ausgenommmenen Proto- 
kolls kann keineswegs als ein gerichtliches Ge- 
ständniß betrachtet werden. 
GE. v. 8. Juni 1839, Nr. 795 3334. 
Vgl. Komment. zur GO. Bd. III, S. 216. 
Berichtigung. 
Die Besitzer des Kommenrars zur GO. belieben in Bd. III, 
S. 378, Z. 3 statt „Urtheile“ zu setzen „Theilc“.
        <pb n="385" />
        Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 24. Samstag, den 26. Nov. 1842. 
Wirksamkeit der Verwahrung, im Falle das näch- 
Ste apprllable Erkenntuls dem Verwahrenden 
keinen Aulals zur Geschwerdeführung giebt. 
Der 9. 51, Abs. 2 der Novelle von 1837 be- 
stimmt: 
„Wer durch ein einfäches Dekret oder durch 
einen Zwischenbescheid beschwert zu seyn glaubt, 
hat dagegen bei Vermeidung des Ausschlusses 
binnen 14 Tagen sich bei Gericht zu verwah- 
ren. Es bleibt ihm sodann das Recht vor- 
behalten, die Beschwerde hierüber mit der 
Appellation gegen das End= oder beweisauf- 
legende Urtheil zu verbinden.“ 
Jeder Verwahrung liegt die Besorgniß zu 
Grunde, es werde das Dekret resp. der Zwischen- 
bescheid, gegen welche man sich verwahrt, einen 
ungünstigen Einfluß auf das künftige Urtheil äus- 
sern; tritt jene Voraussetzung nicht ein, fällt die- 
ses Urtheil ganz zu Gunsten des Verwahrenden 
aus, so ist derselbe gar nicht in der Lage, von 
seiner Verwahrung Gebrauch machen d. h. die vor- 
behaltene Beschwerde an den Oberrichter bringen 
zu können. Ihm ist nur. das Recht vorbehalten, 
die Beschwerde über das einfache Dekret oder den 
Zwischenbescheid mit der Appellation gegen das
        <pb n="386" />
        370 Wirksamkeit der Verwahrung, im Falle 2c. 
nächste arpellable Urtheil zu verbinden. Wenn 
ihm aber Letzteres keine Beschwerde zufügt, so ist 
er außer Stand, dagegen zu appelliren, indem 
„appellare nibil aliud est, quam judicis sen- 
tentiam iniguam ostendere“ 1); es ist ihm da- 
her auch unmöglich, der früheren Verwahrung jetzt 
eine Folge zu geben; er kann dies weder durch 
primäre Appellation, noch durch Adhäsion thun; 
denn auch diese setzt eine durch das Erkenntniß, 
von welchem adhäsionsweise an den Oberrichter 
berufen wird, zugefügte Beschwerde voraus. Wenn 
er nun wirklich die frühere Verwahrung in den 
durch die Appellation des Gegners hervorgerufenen 
Verhandlungen nicht zur Sprache bringt, so begeht 
er keine Versäumniß, nur eine Unterlassung dessen, 
was er- zu thun nicht blos nicht veranlaßt, son- 
dern rechtlich gehindert war. Eben deßwegen kann 
die Vorschrift des 8. 53, Nr. 6: 
„die eingelegte Verwahrung wird unwirksam, 
wenn sie nicht bei der Appellation gegen das 
End= oder beweisauflegende Urtheil ausdrück- 
lich als Beschwerde vorgebracht wird“ 
auf eine Unterlassung, des Vorbringens, welche in 
der oben bezeichneten Lage stattfand, keine Anwen- 
dung finden. Wo das Thun rechtlich unmöglich 
war, kann die Unterlassung keinen Nachtheil brin- 
en. So wenig demjenigen, welcher zu klagen recht- 
ich gehindert war, eine Verjährung der Klage läuft 
(agere non valenti non currit Pracscrip 
tio), eben so wenig geht das durch die rechtzeitige 
Verwahrung erlangte Recht durch die obenbezeich- 
nete Unterlassung seiner Geltendmachung verloren 2). 
–– 
– 
1 UIpisnus de edendo (incerti Aucloris Ordo Jadi-—, 
P im Titel de Appellationibus (ed. Unenel 
. 50). « « 
2) 6 ittmayt zum cod. civ. Th. II, Kap. 4, §. 8, 
Nr. 4: Da nun demsenigen, der entweder gar nicht
        <pb n="387" />
        Wirklamkelt der Verwahrung, im Falle 2c. 371 
Die erwähnte Vorschrift des §. 53 bezieht sich, 
nach ihrem Wortlaute und nach dem Zusammen- 
hange mit der Bestimmung des §. 51, nur auf 
solche Fälle, in welchen das auf die eingelegte Ver- 
wahrung folgende nächste appellable Erkennkniß dem 
Verwahrenden Anlaß zu Ergreifung eines Rechts- 
mittels giebt, und derselbe bei der Appellation, 
welche er gegen den Ausspruch deß appellablen Er- 
kenntnisses ergreift, die früher gewahrte Beschwerde 
geltend zu machen im Stande ist. 
Zur Anwendung der hier entwickelten Grund- 
sätze kommt es so oft, als der Oberrichter das 
dem Verwahrenden günstige erstrichterliche Erkennt- 
niß, auf Berufung des Gegners, nicht für gerecht- 
fertigt hält und eine dem Ersteren ungünstige Ab- 
änderung beschließt. Es hatte z. B. der Beweis- 
führer nach Ablauf des Beweistermins nachträglich 
ein angeblich neu aufgesundenes Beweismictteb in 
Vorschlag gebracht; dieser Nachtrag wurde durch 
Zwischenbescheid zurückgewiesen und gegen diesen 
Zwischenbescheid von Seite des Beweisführers recht- 
zeitig Verwahrung eingelegt; nach dem Schlusse 
des Verfahrens erfolgte ein Urtheil, durch welches 
der Beweis als durch die innerhalb des Beweis- 
termins beigebrachten Behelfe vollständig erbracht 
angenommen und demzufolge nach Antrag des Be- 
weisführers erkannt ist. Dieser ist durch dieses 
Enderkenntniß auf keine Weise beschwerk, er kann 
oder wenigstens nicht elllcaciler zu agiren und sein Recht 
geltendzumachen vermag, keine Negligenz imputiret wer- 
den kann, so wäre hart und unbillig, wenn er dem- 
ohngeachtet gestraft .. werden sollte.“ — Dieser in 
der Natur der Sache begründete Satz gilt von jedem 
agerc im weitern Sinne des Worts, — nach welchem 
dieses „communod verbum“ die Gattung der Rechts- 
Geltendmachung bezeichnet. Vgl. Cujaclus recitat. 
solemn. zu kr. 37, S. 1 de oblig. et act. Seuffert 
Vemerk. über die Kodizillar-Klausel S. 19. 
r
        <pb n="388" />
        372 Wirksamkeit der Verwahrn „, im. Falle: 
dagegen nicht appelliren, daher auch vie gegen den 
früheren Zwischenbescheid vorbehaltene Beschwerde 
bei dem Oberrichter nicht anbringen. Aber sein 
Gegner appellirt gegen das ihm nachtheilige End- 
erkenntniß, und der Oberrichter überzeugt sich, 
daß die von dem Appellaten innerhalb des Be- 
weistekmins beigebrachten Behelfe zur Erbringung 
vollständigen Beweises nicht hinreichen. Bei die- 
sem Ergebnisse der oberrichterlichen Prüfung er- 
langen die Fragen Bedeutung: ob das nachträglich 
beigebrachte Beweismittel mit Recht zurückgewiesen 
worden? ob der Beweisführer sich mit Grund da- 
gegen verwahrt habe? ob und welche Folge 
jetzt der eingelegten Verwahrung zu ge- 
ben sey? — Oben ist gezeigt worden, daß 
durch Unterlassung der Geltendmachung in den Ver- 
handlungen der zweiten Instanz das durch die 
Verwahrung vorbehaltene Recht nicht verloren ge- 
gangen sey. — Auf der andern Seite scheint es 
bedenklich, dem Oberrichter eine Berücksichtigung 
der fraglichen Verwahrung, zu welcher der Ver- 
wahrende selbst ihn nicht aufgefordert hat, einzu- 
räumen und zur Pflicht zu machen. 
An diese Zweifelsfrage hat man bei Absassung 
der Novelle nicht gedacht; vergebens wird im Ge- 
setze eine Antwort auf bieselbe gesucht. Wo sich 
Lücken der vaterländischen Gesetzgebung ergeben, 
ist der bayerische Richter angewiesen, die Vor- 
schriften des gemeinen Rechtes zu Hülfe zu neh- 
men. Von diesen wird auch bezäglich der vor 
uns liegenden Frage die Hülfe in der Noth nicht 
versagt. Das römische Recht verordnet nämlich, 
daß der Oberrichter überall, wo der Appellat in 
der Berufungsinstanz sein Interesse selbst zu wah- 
ren verhindert war, dasselbe bei Abfassung des 
Appellationserkenntnisses von Amtswegen zu be- 
achten verbunden sey. 
Const. 39 pr. de appellat. (7, 62): „San-
        <pb n="389" />
        Wirksamkeit der Verwahrung, im Falle 2c. 373 
a„cimus: si appellator semel in jadicium 
„venerit, et causas appellationis suae 
„proposuerit, habere licentiam ct ad- 
„ versarium ejus, si quid judicatis op- 
„onere maluerit, si praesto fuerit, hoc 
„ faccre, et judiciale mereri praesidlium; 
„Sin autem absens fuerit, nihi- 
„lominus judicem per Ssuum vi- 
„gorem ejus partes adimplerc.“ 
Hier ist zwar ausdrücklich nur von der Ver- 
hinderung durch Abwesenheit die Rede; aber 
es ist ein allgemeiner, insbesondre durch die sog. 
clausula generalis Practoris anerkannter Rechts- 
satz, daß alle Vorschriften; durch welche Rechts- 
nachtheile von Abwesenden abgewandt werden 
sollen, nicht minder Andern zu Gute kommen, welche 
durch irgend ein Hinderniß von dem zur 
Wahrung ihres Interesse erforderlichen Handeln 
oder Vorbringen abgehalten wurden 2). — In den 
hier besprochenen Fällen war der Appellat durch 
die ihm günstige Beschaffenheit des jetzt der ober- 
richterlichen Prüfung unterstellten Erkenntnisses — 
rechtlich verhindert, die gegen den. frühern nach- 
theiligen Zwischenbescheid vorbehaltene Beschwerde 
an den Oberrichter zu bringen; der Oberrichter ist 
demnach zufolge der allegirten Bestimmung des 
Römischen Rechtes so berechtigt als verpftichtet, 
3) Vgl. Francke Beiträge zur Erläut. einzelner Rechts- 
materien Abth. 1, S. 73 f.; Schweppe Röm. Pri- 
vatrecht ed. IV, S. 1010, Note 4; Göschen Vorlefun- 
gen über das gemeine Civilrecht Bd. 1, S. 568; Puchta 
Kursus der Institutionen Bd. II, §S. 209, S. 393. — 
Vgl. Bayer. LR. Th. II, Kap. 4, S. 8: „Die näm- 
liche Beschaffenheit hat es mit denen um des gemeinen 
Wesens wegen Abwesenden, wie auch mit all An- 
deren, welche entweder von Rechtswegen noch- 
nicht klagen können, oder durch .. äußerliche Bufälle 
daran gehindert werden.“ —. Bgl. Kreittmayr 
zur angef. Stelle. S. oben Note 2.
        <pb n="390" />
        374 Wirksamkeir der Verwahrung, im Falle 2c. 
den fraglichen Vorbehalt, sofern es’ darauf an- 
kommt, von Amtswegen (per suum vigorem) 
zu berücksichtigen. Findet er in dem obenangeführe 
ten besondern Falle, daß der Beweisnachtrag mit 
Unrecht zurückgewiesen worden, so hat er vorerst 
dessen nachträgliche Instruirung anzuordnen, und 
erst nach dieser Aktenergänzung das Berufungser- 
kenntniß zu erlassen. — Hat der Richter II. In- 
stanz es versäumt, die durch die Verwahrung vor- 
behaltene Beschwerde zu beachten, so liegt darin, 
bei dem Daseyn der erforderlichen Summe, Grund 
zur Beschwerde an das Gericht III. Instanz. 
Es handelt sich hier von einer neuen, durch 
ein neues Gesetz veranlaßten, Streitfrage; darum 
ist zu hoffen, daß die neue Lehre, welche wir dar- 
über der Prüfung unsrer Leser unterstellen, weni- 
ger Ungunst erfahre, als andere sog. Neuerungen 
der Blätter für Rechtsanwendung 2). Es ist zwar 
auch die Stimme der Billigkeit auf unsrer Seite; 
aber ein fataler Umstand bleibt es immer, daß 
wir uns nicht auf den trocknen klaren Buchstaben 
einer Stelle des Gesetzes oder der unfehlbaren An- 
merkungen berufen können, sondern nur wissen- 
schaftliche Erwägungen, das sog. Rechnen mit 
Rechtsbegriffen, Argumente aus römischen Gesetzen 
und dergleichen unbeliebte Umschweise für uns ha- 
ben. Deßwegen zählen wir gar nicht darauf, daß 
der Zuruf Optime! Optime!, womit die Dok- 
toren in Turandot die Räthsel-Auflösungen des 
Kalaf begrüßen, mit gleicher Einstimmigkeit auch 
unserem schüchternen Versuche zu Theile werde. 
4 Erafmus von Notterdam zußert in einem seiner 
Briefe: Gaudent omnes admoneri, soli Theologi no- 
lunt meliora disccere. — Ob die Theologen diesen Vor- 
wurf verdienen, vermögen wir nicht zu beurtheilen; da- 
mit aber, daß er sie als die einzigen Belehrungs- 
Verächter darstellt, thut ihnen Erasmus schweres Un- 
recht. ·
        <pb n="391" />
        Von provisorischer Beförderung rc, 375 
Wir rathen vielmehr den Anwälten, sich in vor- 
kommenden Fällen durch eine unerhörte Neuerung 
andrer Art vorzusehen. Diese besteht zwar nicht 
in einer Beschwerdeführung gegen das vorausge- 
setztermaßen den Appellaten nicht beschwerende Er- 
kenntniß des vorigen Richters, sondern in einem 
prophylaktischen Rechtsmittel gegen das Er- 
kenntniß, welches der Oberrichter erst noch fällen 
soll, nämlich in dem mit der Nebenverantwortung 
zu stellenden und nach Art einer Beschwerdeführung 
auözuführenden Antrage: es möge, im Falle einer 
dem Appellaten ungünstigen Schlußfassung über die 
Appellation des Gegners, — der frühern Ver- 
wahrung Folge gegeben, und demnach z. B. vie 
begehrte Aktenergänzung vorerst angeordnet werden. 
Mittheilungen aus der Praris. 
on provisorischer Beförderung der Verwastungsbeamten 1) 
nach dreifährigem Staatödienste. 
*li EEt GE rt ih gehltei — behält. 
Ein Verwaltungsbeamter war — nach bereits 
24 jährigem Staatsdienste — auf eine höhere Stelle 
unter Verleihung des statusmäßigen Gehaltes der- 
selben provisorisch befördert worden. Vor Ab- 
lauf von 3 Jahren erfolgte dessen Versetzung auf 
eine andere in gleicher Diensteskategorie stehende, 
jedoch mit einem um ½ geringeren Gehalte ver- 
bundene Stelle. Durch biese Verkürzung seines 
Gehaltes sich in seinen pragmatischen Rechten ver- 
1) Hierunter werden hier alle Staatsdiener verstanden, 
welche nicht Richterstellen begleiten. Auf Professoren 
scheint zwar der Ausrruck nicht zu passen; allein — à 
*Wi*i (von der zahlreichsten Beamtenklasse) f# deno- 
minalio.
        <pb n="392" />
        376 Von provisorischer Beförderung rc. 
letzt haltend, ergriff derselbe den Rechtsweg gegen 
den k. Fiskus. In diesem Rechtsstreite handelte 
sich hauptsächlich von Beantwortung folgender 
ragen: 
1) Ist die — nach dreijährigem Staatsdienste 
erfolgende Beförderung eines Verwaltungsbeamten 
kraft des Gesetzes sogleich befinitiv oder drei Jahre 
hindurch provisorisch? 
2) Ist ein vreijähriges Provisorium nicht we- 
nigstens in dem Falle anzunehmen, wenn die Ver- 
leihung der höhern Stelle ausdrücklich in proviso- 
tischer Eigenschaft geschehen ist? 
Von dem Kläger wurde die Ansicht verfoch- 
ten, nach dreijährigem Staatsdienste sey auch bei 
Verwaltungsbeamten die Ernennung zu einer höhern 
Stelle sogleich vefinitiv, ohne daß diese Eigenschaft 
durch den im Ernennungsreskripte gemachten Zusatz 
„in provisorischer Eigenschaft“ — entzogen 
werden könne. Das zur Ausführung dieser Ansicht 
Vorgetragne enthält dem Wesen nach etwa folgende 
Sätze::) 
1) In dem Ö. 2 des IX. Ediktes ist verordnet: 
„Die erste Anstellung im Staatsdienste ist 
„drei Jahre hindurch provisorisch, gewährt 
„während dieser Zeit die nachstehenden Vor- 
„theile nicht, und wird erst mit deren Ablauf 
„definitiv.“ 
Wenn in einem Gesetze gewisse Voraussetzun- 
en bezeichnet sind, und zugleich eine gewisse recht- 
iche Folge, so ist man berechtigt, die Folge auf 
jene in dem Gesetze angegebenen Voraussetzungen 
zu beschränken, und demgemäß anzunehmen, daß 
sie unter andern Voraussetzungen wegfalle (argu- 
— 
2 d roßen Umfange der gelieferten Rechtsausföh- 
eoe -*. auch der oberstrichterlichen Entscheidungs- 
gründe, müssen wir uns auf Auszüge beschränken.
        <pb n="393" />
        Von provisorischer Befoͤrderung 2c. 377 
mentum a contrario). 2) Denn so muß es seyn, 
wenn der Gesetzgeber sich richtig ausgedrückt hat, 
und daß er dies gethan habe, ist der auslegende 
Richter anzunehmen verpflichtet). 
In dem angef. s. 2 ist die Folge der provi- 
sorischen Eigenschaft an die Peraussegun des 
Laufs dreier Jahre von der ersten Anstellung 
geknüpft; wo nun nach bereits dreijährigem Staats- 
dienste eine Ernennung zu einer höheren Stelle er- 
folgt ist, da fehlt die erwähnte Voraussetzung, es 
muß daher auch die Folge, nämlich die provisori- 
sche Eigenschaft wegfallen. Wer diese Folgerung 
nicht zugiebt, beschuldigt den Gesetzgeber einer 
Versündigung gegen die Gesetze des Denkens. 
Die Vorschrift des 8. 2 ist präzeptiv gefaßt, 
sie spricht aus, was seyn soll; damit ist auch 
ausgesprochen, was nicht seyn darf, nänlich 
das Gegentheil dessen, was seyn soll 2). — Die- 
ses Gegentheil ist die provisorische Eigenschaft eines 
Staatsamtes, welches nach drei Jahren, von der 
ersten Anstellung des Ernannten gerechnet, verlie- 
hen wurde. Die Beschränkung einer solchen Ver- 
leihung durch den Beisatz „in provisorischer Eigen- 
schaft" — widerstreitet der gesetzlichen Vorschrift, 
also ist sie unwirksam. 
2) Was unter den erwähnten Umständen ge- 
schehen kann, um den sofortigen Eintritt der de- 
finitiven Eigenschaft zuverhindern, bestimmt der 
6, 3 des Epikts: 
3) Bgl. fr. 22 de legibus (1, 3); fr. 1 pr. de ollko. 
ejus, cul mand. est jurisdictio (1, 21); fr. 17, 8. 3 
de serv. praed. urb. (8, 2); fr. 18 de testibus (22, 5); 
fr. 26, S. 2 de pact. dotal. (23, 4). Thibaut Lehr- 
buch der Geschichte und Institutionen, Hermeneutik und 
Kritik S. 378—379; Göschen Vorlesungen Bd. I, 
* 5 577 v. Wening-Ingenheim Cidilrecht ed. 
, S. 13. 
) Fr. 19 de legibus. 
) Thibaut a. a. O.
        <pb n="394" />
        378 Von provisorischer Beförderung 2c. 
„Bei Beförderungen können definitiv Ange- 
„stellte vorläufig zu Verwesern der neuen 
„Stelle ernannt werden.“ 
Daß hier unter der Ernennung zum Verwe- 
ser der höhern Stelle etwas ganz Anderes ge- 
meint sey, als die provisorische Verleihung der- 
selben im Sinne des 8. 2, dafür spricht 
a) der gemeine Sprachgebrauch, indem es, wenn 
von Ernennung zum Verweser einer Stelle 
die Rede ist, Niemand in den Sinn kommt, 
daß eine Verleihung der Stelle, eine Beför- 
derung zu derselben stattgefunden habe. 
b) Die Regierungsblätter bekunden durch zahl- 
reiche Ernennungen zu Verwesern die fortwäh- 
rende Anerkennung des fraglichen Unterschie- 
des in der Regierungspraxis. 
Der provisorisch Beförderte erlangt sofort (wie- 
wohl widerruflich) Titel und Rang der höhern 
Stelle und die Vortheile des höhern Stan- 
desgrades; der Verweser erlangt sie vor der 
Hand nicht; er hat nur die Aussicht, nach 
drei Jahren' in dieselben einzutreten ). Will 
man gleichwohl auch die im Sinne des F. 3 
geschehene Ernennung zum Verweser einer 
höhern Stelle — Beförderung taufen ½), 
so ist diese doch nur unter einer Suspen- 
sivbedingung verliehen, während die provi- 
sorische Beförderung im Sinne des 8. 2 die 
Eigenschaft einer resolutiv bedingten Ver- 
leihung hat. Wer die beiden als identisch 
erklärt, setzt sich über den Unterschied zwischen 
Suspensiv= und Resolutivbedingung hinweg. 
d) Annehmen, daß der Gesetzgeber mit den ver- 
c 
6) Pgl. Bl. f. RA. Bd. VII, S. 156 f. 
7) Die Ernennung zum Verweser der höhern Stelle ist 
a. a. O nicht geradezu Beförderung genannt; es wird 
aber in Bezug darauf von Beförderung gesprochen.
        <pb n="395" />
        e 
m— 
Von provisorischer Beförderung 2c. 379 
schiednen in den §. 2 und 3 gebrauchten Aus- 
drücken doch denselben Begriff habe bezeichnen 
wollen, heißt nichts anderes, als demselben 
einen Verstoß gegen die gemeinsten Regeln 
der Schreibart zum Vorwurf machen, einen 
Verstoß, der um so auffallender ist, weil un- 
ter dem in §. 3 gewählten Ausdrucke Jeder- 
mann zufolge des gemeinen Sprachgebrauchs 
etwas Anderes versteht, als den in §. 2 be- 
zeichneten Begriff. · 
Warum der Verwaltungsbeamte nach dreijäh- 
rigem Staatsdienste zu einer höhern Stelle 
nicht soll provisorisch befördert, wohl 
aber berufen werden können, dieselbe 3 Jahre 
hindurch als Verweser zu verwalten, liegt klar 
vor Augen. Würde der zu einer höhern Stelle 
provisorisch Beförderte im Laufe der drei Jahre 
auf seine vorige Stelle wieder zurückgesetzt, 
so würde er damit zugleich des bereits er- 
langten Titels, Ranges und sonstigen Stan- 
desvorzugs entkleidet, er müßte von der be- 
reits errungenen höhern Stufe auf die niedre 
zurückweichen, er trüge vor aller Welt das 
Gepräge der Unfähigkeit zu höhern Leistungen, 
er hätte die empfindlichste Demüthigung zu 
ertragen, und würde auch in seiner frühern 
Dienstesstelle unter Amtsgenossen, Subalter= 
nen und Amtsuntergebnen kein Ansehen, kein 
Vertrauen mehr genießen, und folgeweise auch 
nicht mehr in der Lage seyn, ersprießliche 
Dienste leisten zu können. — Ganz anders 
verhält sich die Sache, wenn derjenige, wel- 
cher nur zum Verweser der höhern Stelle er- 
nannt war, dieselbe nicht wirklich erlangt. 
Dieser hat die höhere Stelle noch nicht er- 
rungen; wenn er sie nicht erlangt, ist er darum 
nicht zurückgesetzt; Riemand sieht etwas Auf- 
fallendes darin, daß eine Stelle, zu deren
        <pb n="396" />
        380 Von provisorischer Befärderung r2c. 
Verwesung ein Staatsdiener berufen wor- 
den, später nicht diesem, sondern einem An- 
dern zu Theile wird; der Verweser erleidet 
dadurch, daß die Verwesung nicht zum wirk- 
lichen Eintritt in die Stelle übergeht, keine 
Demüthigung, keine Schmälerung seines An- 
sehens, keine Beeinträchtigung seines Fort- 
wirkens in der frühern Dienstesstelle. Aus 
diesem Grunde, eben so sehr von Humanität 
als Weisheit geleitet, in gleichmäßigem In- 
teresse des Dienstes und des Staatsdbieners, 
hat der Gesetzgeber Das, was zur Vertagung 
des Definitivum geschehen kann, auf die Er- 
nennung zum Verweser beschränkt, und eben 
dadurch, daß er bei Bestimmung dessen, was 
geschehen kann, nicht auch die provisori- 
sche Beförderung erwähnte, diese auf das 
unzweideutigste ausgeschlossen. 
3) In dem Ö. 4 des Edikts ist bestimmt, daß 
die Vorschriften der S. 2 und 3 auf Richter keine 
Anwendung finden. „Ihre erste Anstellung 
„und jede Beförderung derselben“ (auch 
die in den drei ersten Jahren des Staatsdienstes 
erfolgende) „ist sogleich definitiv.“ — Wo- 
rin das Gegentheil (contrarium) dieser Vorschrift 
bestehe, hat der Gesetzgeber selbst in dem ersten 
Satze des §. d ausgesprochen; es besteht nämlich 
in dem, was die vorhergehenden F. 2 und 3 als 
Regel bestimmen. Es ist daher hier für das ar- 
gumentum a contrario kein Raum gelassen, in- 
dem dieses nur zur Ausfüllung von Lücken, nicht 
dazu dienen kann, über eine Frage, worüber eine 
besondre Bestimmung des Gesetzgebers vorliegt, 
einen davon abweichenden Rechtssatz zu begrün- 
den. Uebrigens führt dessen Anwendung in Bezug 
auf Beförderungen nur zu dem Satze: Bei Staats- 
dienern, welche nicht Richteramts-Funktionen ver- 
sehen, ist nicht jede Beförderung sogleich defini-
        <pb n="397" />
        Von provisorischer Befoͤrderung 2c. a81 
tiv. Dieser Satz erscheint schon darin als richtig, 
daß eine innerhalb der drei ersten Jahre des Staats- 
dienstes erfolgende Beförderung nicht sofort defini- 
tiv ist; es wird aber damit die volle Wirksamkeit 
des unter Nr. 2 Ausgeführten nicht im Geringsten 
geschmälert. — Wer etwa hier als Ergebniß des 
argumentum a contrario den Satz ausstellen 
wollte: „keine Beförderung eines nicht Richter- 
„amts-Funktionen versehenden Staatsdieners ist 
„sogleich definitiv.“ — der hätte offenbar über das 
Ziel hinausgeschossen. 
4) Daß die Vorschrift des §. 25 benützt wer- 
den könnte, provisorische Beförderungen auf einem 
Umwege zulässig zu machen, ist ganz unerheblich; 
es wäre eine ungeziemende Voraussetzung, daß der 
Gesetzgeber die Möglichkeit eines solchen Miß- 
brauchs gedacht haben könne. 
' 5) Augenfällig paßt die Erwägung, aus wel- 
cher die Anordnung provisorischer Eigenschaft der 
ersten Anstellung hervorging, nicht auf Beför- 
derungen, welche nach wenigstens dreijähriger Er- 
probung des Mannes verliehen werden. 
6) Daß in Fällen, wo die Auslegung des 
Gesetzes ein zuverlässiges Resultat liefert, die auf 
einen Irrthum beruhende abweichende Uebung kein 
entscheidendes Gewicht habe, ist bekannten Rech- 
tens (fr. 39 de legibus). 
Nach verhandelter Sache wurde in erster In- 
stanz auf Entbindung des Fiskus von der Klage 
erkannt, und dieses Erkenntniß von dem obersten 
Gerichtshofe unter dem 23. Aug. l. J. (Nr. 209 
½) bestätigt. 
Wir fügen einen Auszug der oberstrichterlichen 
Entscheidungsgründe bei, so weit sie obige Fragen 
betreffen: "6 
1) Im §. 3 des IX. Edikts ist unter der
        <pb n="398" />
        382 Von provisorischer Beförderung re. 
vorläufigen Ernennung zum Verweser einer hö- 
hern Stelle nichts anderes verstanden, als eine 
provisorische Beförderung: die Bezeichnungen 
Provisor und Verweser sind dem Wortsinne 
nach gleichbedeutend. Der §. 3 bezeichnet die Er- 
nennung zum Verweser einer höhern Stelle aus- 
drücklich als Beförderung; als wahre Beförde= 
rung erscheint sie durch die nothwendige Erlangung 
des mit der höhern Stelle verbundnen Gehaltes, 
durch den nach drei Jahren, sofern keine Abrufung 
stattfindet, von Rechtswegen erfolgenden Uebergang 
zum Definitivum; durch die hier vom Monarchen 
selbst ausgehende Ernennung, während die Bestim- 
mung zu intermistischer Verwaltung eines Amtes 
(Verwesung in anderm Sinne) von den Ministe- 
rien, oder selbst von untergeordneten Stellen aus- 
gehen kann; ferner durch den im 2ten Absatz des 
Hen ausdrücklich gemachten Vorbehalt der Zurück- 
versetzung, welcher, wenn es sich von einer Ver- 
wesung in dem ebenerwähnten andern Sinne han- 
delte, etwas ganz Ueberflüssiges enthielte. — Der 
als Verweser einer höhern Stelle im Sinne des 
8. 3 Ernannte hat auch den Stand derselben 
und die an die Verleihung des Standes 
geknüpften Rechte erworben, nur, bis zum Ab- 
lauf der drei Jahre, nicht definitiv. 
2) Das Recht der Krone, Anstellungen und 
Beförderungen zu verleihen, und die Modifikatio= 
nen zu bestimmen, unter welchen dieselben stattha- 
ben sollen, ist nicht weiter beschränkt, als es der 
klare Buchstabe der Verfassungsurkunde mit sich 
bringt, oder aus anderweiten Bestimmungen noth- 
wendig folgt. Wollte man auch annehmen, daß 
Ernennung zum Verweser einer höhern Stelle im 
Sinne des O. 3 nicht gleichbedeutend mit proviso- 
rischer Beförderung sey, so ist doch im Edikte we- 
der ausdrücklich ausgesprochen, daß statt der an- 
zuordnenden Verwesung nicht auch eine provisorische
        <pb n="399" />
        Von provisorischer Befoͤrderung 2c. 384 
Beförderung eintreten dürfe, noch läßt sich die 
Unzulässigkeit derselben mit nothwendiger Konse- 
quenz aus dem Schwelgen des Eoikts hierüber 
ableiten. Vielmehr war, nachdem sich die Krone 
das Recht vorbehalten, bei Beförderungen aktive 
Staatsdiener zu Verwesern zu bestellen, ein aus- 
drucklicher Vorbehalt des Rechts, solche Staats= 
diener auch in provisorischer Eigenschaft zu beför- 
dern, ganz überflüssig; er verstand sich nach dem 
Grundsatz „minus continetur in majore“ von 
elbst. 
S 3) Nach §. 4 des Edikts ist so die erste An- 
stellung wie jede Beförderung aller Richteramts- 
funktionen versehenden Staatsdiener — sogleich des 
finitiv, und diese Bestimmung wird als Ausnahme 
von den Vorschriften des §. 2 und 3 bezeichnet. — 
Hieraus folgt per argumentum a contrario, 
daß bei allen nicht Richteramtsfunktionen versehen- 
den Staatsdienern so jede Beförderung wie die 
erste Anstellung der Eigenschaft, sogleich definitiv 
seyn zu müssen, ermangle. 
4) Wäre die Befugniß zu provisorischer 
Beförderung eines Administrativbeamten nicht ohne- 
hin begründet, so könnte sie in jedem Falle durch 
kurzbdauernde Quiescirung herbeigeführt werden, 
indem der in Folge administrativer Erwägung 
quiescirte Staatsdiener nach §. 25 des Edikts der 
provisorischen Berufung in eine seiner vorma- 
ligen Dienstes-Kategorie angemessene (also auch 
in eine höhere) Aktivität folgen muß. — Es läßt 
sich nun nicht annehmen, daß dem Monarchen ver- 
wehrt sey, auf geradem Wege dus 7l thun, was 
F¾vl unbestritten auf einem Umwege leicht bewirken 
ann. 
5) Provisorische Beförderung ist vortheilhafter 
als bloße Ernennung zum Verweser, nicht blos für 
den Beamten sondern auch für den Dienst, weil 
der provisorisch beförderte Staatsdiener, nicht aber
        <pb n="400" />
        3284 Von provisorischer Befoͤrderung rc. 
der bloße Verweser, mit der vollen Würde des 
Staatsamtes auftritt. — Ebendeßwegen ist die- 
jenige Auslegung vorzuziehen, nach welcher auch die 
provisorische Beförderung geschehen kann. — Erfor- 
dert das öffentliche Interesse im einzelnen Falle die 
Zurückversetzung des provisorisch Befoͤrderten in seine 
frühere Stellung, so kann dagegen das Schmerz= 
liche, was darin für den Betroffenen liegt, nicht 
in Betracht kommen. 
6) Die provisorische Beförderung und die erste 
provisorische Anstellung beruhen auf einer und der- 
selben ratio legis. Das Definitivum soll nicht 
eher eintreten, bis der Ernannte seine Tüchtigkeit 
zur Verwaltung des übertragenen Amtes erprobt hat. 
7) Die Regierung hat seit länger als 20 Jah- 
ren das Recht, definitive aktive Staatsdiener im 
Administrativdienste provisorisch zu befördern, ohne 
Widerspruch ausgeübt; es haben die Beförderun- 
gen mit dem einschränkenden Zusatze „in proviso- 
rischer Eigenschaft“ nicht erst in neuerer Zeit ihren 
Anfang und Fortgang genommen; schon im Jahre 
1819, also, bald, nachdem die Verfassungsurkunde 
und mit ihr das IX. Edikt ins Leben getreten 
war, und in den folgenden Jahren kommen viele 
provisorische Beförderungen vor, und berechtigen 
zu dem Schlusse, daß die Befugniß der Krone, 
definitive aktive Staatsdiener provisorisch zu be- 
sördern, von jeher als ein derselben verfassungs- 
mäßig zustehendes Recht angesehen worden sey. 
Auf andre Fragen, über welche in diesem in- 
teressanten Prozesse gleichfalls verhandelt und ent- 
schieden wurde ), kommen wir vielleicht später 
zurück. 
8) B. B. hinsichtlich der Wirkung der ohne Verwahrung 
geschehenen Annahme einer ausdrücklich in provisorischer 
Eigenschaft verliehenen Beförderung.
        <pb n="401" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 25. Samstag, den 10. Dez. 1842. 
Zur Anwendung des Präjudiziengesetzes vom 
17. Nov. 1837. 
Die Ungleichförmigkeit der Erkenntnisse, welche 
das Gesetz verhüten will, kann meistens nicht aus 
den Oispositivworten, sondern nur aus den Ent- 
scheidungsgründen wahrgenommen werden. Jene 
sprechen die Entscheidung des Rechtsfalles aus; 
aus den Motiven erhellt die Entscheidung der 
Rechtsfragen. Widersprechende Entscheidungen 
derselben Rechtsfrage sollen nicht mehr in den 
Motiven oberstrichterlicher Urtheile vorkommen. Ver- 
weisung an das Plenum soll stattfinden, wenn 
über eine Rechtsfrage in völlig gleichgearte= 
ten Fällen verschiedene Entscheidung ergieng; oder 
eine von frühern Entscheidungen abweichende jetzt 
beschlossen wurde. Nun fragt sich: hat die Ver- 
weisung an das Plenum zu geschehen, wenn in 
dem früher vorgekommenen Falle, zur Motivirung 
des Ausspruchs über die Rechtssache, außer der 
Eatscheidung der Rechtsfrage, über welche jetzt 
in entgegengesetztem Sinne beschlossen wurde, noch 
ein anderer, für sich zur Ziehung desselben Resul- 
tates genügender Grund angeführt worden ist? 
. B. In einer nach bayerischem Landrechte zu 
beurtheilenden Rechtssache wird die Bestimmung
        <pb n="402" />
        386 Bur Anwendung d. Präjudiziengesetzes v. 17. Nov. 1837. 
des fr. 17, §. 5 de usuris zufolge LR. I, 2, 
#.9 als auch in Bayern anwendbar angenommen, 
und demzufolge der Fiskus von der Verbindlichkeit 
zur Zahlung von Verzugszinsen freigesprochen. In 
einem frühern nach derselben Gesetzgebung beur- 
theilten Falle war der Fiskus zur Zahlung von 
Verzugszinsen verurtheilt, und in den Entschei- 
dungsgründen ausgeführt worden: a) das fr. 17, 
. 5 de usuris sey in den Provinzen, wo baye- 
risches Landrecht gilt, nicht anwendbar 1); b) in decn 
gegebnen Falle fehle es an den Voraussetzungen, 
an welche das Fragment die fragliche Begünstigung 
knüpfe. — Ist nun gesetzlicher Anlaß vorhanden, 
die Rechtsfrage, ob das fr. 17, §. 5 de usuris 
in den Provinzen des bayerischen Landrechts an- 
wendbar sey, an das Plenum zu verweisen? — 
Ja! — Demn unter der völligen Gleichartigkeit 
der Fälle, welche die Verweisung an das Plenum 
bedingt, kann nach dem Zusammenhange, nach 
Geist und Zweck des Gesetzes nichts anderes ver- 
standen werden, als völlige Gleichartigkeit der 
Umstände, welche auf vie Entscheidung der vor- 
würfigen zweifelhaften Rechtsfrage (nicht der 
Rechtssache) :) Einfluß hatten 2). Auf die Ent- 
1) Daß auch Zweifelsfragen darber, welche Gesetze bezög- 
lich gewisser Rechtsverhältnisse in dieser oder jener Pro- 
vinz zur Anwendung kommen, zur Entscheirung durch 
ras Plenum geeignet sepen, hat das OAG. durch die 
Plenarentscheidung über die Anwendbarkeit der Ansbacher 
Eheartikel bereits anerkannt. 6 
Der gegentheiligen Anstcht liegt eine Verwechslung der 
Begriffe von Rechtsfrage und Rechtssache zu Grunde. 
Wenn der Fiskus in einem von 2 gemeinrechtlichen 
ällen, wo aus einem Kontraktsverhälknisse geklagt war, 
von Bahlung der Verzugszinsen freigesprochen, in dem 
andern hingegen, wo die Klage wegen Einziehung eines 
Privilegiums erhoben war, verurtheilt wurde, so bat 
allerdings in Ansehung der Rechtsfrage: ob der Fis- 
r- r*—2 
—
        <pb n="403" />
        Beitrag zur Lehre von der actlo de recepto. 387 
scheidung der Rechtsfrage, ob das fr. 17, 5. 5 
da, wo b. LR. gilt, anwendbar sey, hatten die 
Umstände, welche der Entscheidungsgrund lit. b 
betrifft, nicht den geringsten Einfluß. Wegen Ver- 
schiedenheit in Umständen, welche auf die Entschel- 
dung derjenigen Rechtsfrage, von welcher es 
sich handelt, keinen Einfluß haben, die nur 
in Bezug auf diese Rechtsfrage geforderte Gleich- 
artigkeit der Fälle zu beanstanden, widerstreitet 
offenbar allen Regeln logischer Auslegung; es wäre 
dies ein interpretari in fraudem legis; eine 
Mißdeutung eines Wortes, um „vim et pote- 
statem legis“ zu untergraben. Denn daß bei 
einer so beschränkten Anwendung das Gesetz für 
die überwiegende Mehrzahl einschlagender Fälle un- 
kräftig sey, die Verhütung ungleichförmiger Ent- 
scheidung zweifelhafter Rechtsfragen zu bewir- 
ken, wird wohl Niemand verkennen. 
Geitrag zur Lehre von der actio de recepto. 
Von Herrn Dr. Feust zu Fürth. 
Die Frage, ob die actio in factum de re- 
cepto analog auch gegen Frachtfahrer (Fuhrleute) 
wegen der denselben zum Transporte übergebenen 
Sachen Statt finde, bildete früher eine vielfach 
erörterte gemeinrechtliche Kontroverse. 
Von den älteren Praktikern sprachen sich nicht 
wenige dagegen aus 1). 
Jetzt ist man so ziemlich darüber einig, gegen 
Frachtfahrer wegen der denselben zum Transporte 
kus zur Bahlung von Verzugszinsen verbun- 
den sey? Verschiedenartigkeit der Fälle im Sinne 
des Gesetzes obgewaltet. · 
I)Lauten-hochcoll.'1·li.Pk.lib.4,lic.g.§.lc.Hok- 
acker princ. jur. rom. germ. §. 4034. 
#
        <pb n="404" />
        388 Beitrag zur Lehre von der actio de recepto 
übergebenen Frachtgüter eine actio de recepto 
utilis zuzulossen 2), da das Bedürfniß einer solchen 
Klage in der Praris zu fühlbar erscheint, als daß 
die Analogie nicht den Versuch hätte machen sol- 
len, jene Lücke der Gesetzgebung auszufüllen. 
Haäufig trifft es sich nun, daß ein Fuhrmann 
nur eine bestimmte Route einhält, weiter designirte 
Frachtstücke aber anderen Fuhrleuten zur Besorgung. 
an Ort und Stelle übergiebt. 
So fährt z. B. von Nürnberg nach München 
und ebenso retour zu bestimmten Zeiten ein Fuhr- 
mann, welcher hinwiederum die von München nach 
Furth designirten Frachtstücke dem Nürnberg-Für- 
ther fahrenden Boten zur Ablieferung ubergiebt. 
Wenn nun Frachtgüter, bis solche an den Ort 
ihrer Bestimmung gelangen, durch die Hände meh- 
rerer Fuhrleute kommen und beschädigt anlangen; 
so fragt es sich, an welchen Fuhrmann der Eigen- 
thümer der beschädigten Frachtguter sich zu regres- 
siren habe, — ob an denjenigen, welchem die Gü- 
ter zum Transporte übergeben worden, oder an 
denjenigen, welcher sie abgeliefert hat? 
2) Thibaut PR. §. 913. Seuffert prakt. PR. 6. 405 
in sine. Mackeldey Lehrbuch des heut. röm. Rechts 
8. 431. — (Es läßt sich nicht behaupten, daß für 
die Anwenbung der actio de receplo gegen Frachtfahr= 
leute eine gemeine Meinung bestebe. Vielmehr hat sich 
die Mehrzahl der neuesten Rechtslehrer für das Gegen- 
theil deßwegen ausgelprochen, weil die singuläre Strenge 
des bezüglich der Schiffer Verordneten der aualogen 
Anwendung im Wege stehe, und weil sich auf einer 
Wasserreise in dem geschlossenen Raume eines Schiffes 
Entwendungen und Beschädigungen leichter verhindern 
lassen, als auf der Landreise des Fuhrmanns. Vergl. 
Buddeus in Weiske's Rechtslerxikon Bd. IV, S. 429 
— 430 und die daselbst in Note 600 allegirten Schrift- 
steller. — Indessen hat die Entscheidung dieser Kon- 
troverse auf die Beantwortung der hier von Herrn Dr. 
Feust erörterten Frage — keinen wesentlichen Einfluß. 
„ (Anmerk. der Redaktion.)
        <pb n="405" />
        Beitrag zur Lehre von der actio de recepio. 380 
Die eben angeregte Frage kommt nicht selten, 
zumal an bedeutenden Handels= und Fabrikplätzen, 
zur Sprache, insbesondere an solchen Orten, welche 
nicht an Hauptstraßen liegen, daher ihre Fracht- 
güter auf Nebenrouten durch die fur letztere eigens 
bestellten Fuhrleute beziehen. « 
Der Eigenthümer der beschädigten Waaren be- 
findet sich hier mit seiner Indemnisationsklage und 
der Auswahl des Beklagten in einer um so miß- 
licheren Lage, als er in der Regel nicht wissen 
kann, bei welchem Fuhrmanne die Beschädigung 
vorgefallen, von den betheiligten Fuhrleuten aber 
naturlich stets der Eine die Schuld auf den An- 
deren schiebt, so daß der Damnisikat a Pontio 
ad Pilatum verwiesen wird. « 
Ein Fall der Art unterlag vor nicht langer 
Zeit der Entscheidung eines Handelsgerichtes, und 
diese fiel dahin aus, daß es dem übernehmenden 
Fuhrmanne an der Passiolegitimation fehle. 
Denn es sey ein allgemein anerkannter Han- 
delsgebrauch, daß sich der Empfänger zunächst an 
den Fuhrmann halten müsse, welcher ihm abliefert, 
und als Besitzer der Frachtbriefe und Güter in 
die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Fuhr- 
manns getreten sey; der letzte Inhaber der Fracht- 
briefe und Güter sey verantwortlich für alle frühern, 
indem derselbe bei Uebernahme beschädigter Güter 
sich die Haftung von demjenigen, der sie ihm über- 
giebt, entweder vorbehalten, oder das Gut nicht 
übernehmen musse. 
Für die gegentheilige Meinung, daß sich der 
erste Fuhrmann der Haftung nicht entschlagen könne, 
lassen sich nachfolgende Gründe anführen: 
1) Das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigen- 
thümer und Versender der Waaren einer, dann 
dem Fuhrmanne andrer Seits ist ein vertrags-
        <pb n="406" />
        390 Beitrag zur Lchre von der actlo de recepto. 
mäßiges ?), dem es sogar an einem schriftlichen 
Vertrags-Instrumente nicht fehlt, indem der Fracht- 
brief die Vertrags-Urkunde bildet 4). 
Der Absender der Frachtgüter kontrahirt nun 
nicht mit allen Fuhrleuten, durch deren Hände 
das Frachtgut gehet bis es an seinen Bestim- 
mungsort gelangt, sondern es vertragt derselbe 
blos mit demjenigen Fuhrmanne, welcher die Gü- 
ter von ihm übernimmt, und auf dessen Namen 
auch der Frachtbrief — die lex contractus — 
lautet. 
Aus Verträgen entstehen aber Rechte und Ver- 
bindlichkeiten nur unter den Kontrahenten selbst?), 
jeder Paciscent hat sich der Erfüllung halber ledig- 
lich an den anderen zu halten und braucht sich 
deßfalls nicht an Dritte verweisen zu lassen. 
2) Was zwischen dem ersten Fuhrmanne und 
seinen Nachfolgern auf den anderen Stationen vor- 
gefallen, solches ist für den Absender der Fracht- 
güter res acta inter alios, und kann darum auf 
ihn, — auf seine vertragsmäßig erworbenen Rechte 
auch keinen Einfluß üben: „inter alios acta, 
allis non nocent“"). 
Der Absender hält sich vielmehr nach wie vor 
an seinen Paciscenten — an den Uebernehmer, der 
ihm fortwährend aus dem eingegangnen Verhält- 
nisse haftet. 
3) Was die oben besprochene Handels-Usance, 
welche dem entgegen stehen soll, betrifft, so ver- 
2) Hellfeld jurlsprud. for. SS. 486 et 488. Lauter- 
bach l.c. S. 9, verbis: „Causa efllciens proxima (actio- 
nis de receplo) est quasi contrachus et praesumte con— 
ventio et cet."“ Glück Kommentar Th. VI, S. 112. 
4) Mittermaier Grundsätze des gem. deutschen Privat- 
rechts, §. 540, II, (edit. V). 
S5) Mackeldey a. a. O. S. 361. 
" Rubrica tituli 60. Codicis libri 7. „Inter alios acta 
Vel judicala alüs non nocere.“
        <pb n="407" />
        Beitrag zur Lehre von der aclio de recepto. 391 
stößt solche gezeigter Maaßen und auch sonst wider 
klare Rechtssätze, dürfte auch kaum den Anforde- 
rungen der Billigkeit und der Natur der Sache 
entsprechen. 
Der abliefernde Fuhrmann soll hiernach in 
die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Fuhr= 
manns getreten seyn. 
Allein eine solche privative Novation könnte 
doch nur mit Bewilligung des Eigenthümers der 
Frachtgüter rechtsgültig erfolgen?), da ihm dadurch 
ein anderer Schuldner aufgedrungen, delegirt wer- 
den will. 
Der nachfolgende Fuhrmann soll sich ferner 
bei Uebernahme beschädigter Güter von demjenigen, 
der sie ihm übergiebt, die Haftung vorbehalten, 
oder das Gut nicht übernehmen. 
Dabei scheint aber nicht beachtet zu seyn, 
daß die Beschädigung der Frachtgüter meist erst 
bei deren Auspacken sich kund giebt, und bis da- 
hin weder von dem abliefernden Fuhrmanne, noch 
von sonst Jemand bemerkt werden kann. 
Oder wie sollte wohl der übernehmende Fuhr- 
mann sich, ohne die Kiste zu öffnen, überzeugen 
können, ob nicht der eine oder der andere der darin 
verpackten Spiegel zerbrochen, ob nicht Nässe und 
Feuchtigkeit, die auf der Emballage lange schon 
spurlos vertrocknet sind, bei eingetretenem Regen- 
wetter durchgedrungen und die verpackten Stoffe 
fleckig oder morsch gemacht haben? 
Die an den übernehmenden Fuhrmann ge- 
machte Anforderung, sich bei der Uebernahme be- 
schädigter Güter die Haftung von dem ersten Fuhr- 
manne vorzubehalten, oder deren Uebernahme zu 
verweigern, ist demnach sicherlich keine billige, weil 
er selten wissen kann, ob ein Frachtgut beschädigt 
sey oder nicht. 
!) Seuffert a. a. O. f. 382.
        <pb n="408" />
        392 Beitrag zur Lehre von der actio de recepto. 
Auf der andern Seite wäre es nicht minder 
unbillig, wenn der Absender das etwaige Versehen 
des ersten Fuhrmannes in der Auswahl seines Sub- 
stituten büßen und sich an den Letzteren verweisen 
lassen müßte, von dem — zumal wenn er nur 
Rbinrauten befährt — auch selten viel zu erho- 
en ist. 
Dagegen erscheint es keineswegs als eine Härte 
für den Uebernehmer, wenn er auch für seinen 
Nachfolger zu haften hat, indem es ihm ja frei 
gestanden, den Transport nicht weiter als auf seine 
Station zu übernehmen, und es dem Absender zu 
überlassen, die Frachtgüter von dort aus mittels 
eines Spediteurs oder wie sonst weiter schaffen zu 
lassen 2). 
Endlich müssen Rechtsgewohnheiten, und so 
auch Handels-Usancen, wenn Einer der streitenden 
Theile solche in Abreve setzt, strenge bewiesen wer- 
den ?), es genügt nicht, daß der Richter ohne 
vorgängige Konstatirung der Usance dieselbe zur 
Entscheidungs-Norm nimmt, und ein derartiger 
Beweis möchte hier schwer zu führen seyn; — we- 
nigstens erwähnen die bewährtesten Rechtslehrer 
des Bestandes einer solchen Gewohnheit mit kei- 
ner Sylbe. 
4) Für die bisher verfochtene Ansicht spricht 
noch die Autorität der achtbarsten Civilisten in so 
ferne, als von denselben auch dasjenige Postbureau, 
an welches etwas abgeliefert worden, um es an 
einen bestimmten Ort zu schaffen, wegen aller fol- 
— — 
8) Cons. I. 1, §. 1. D. nautae, caupones (4, 9.) „Neo 
duisquam putet graviter hoc adversus eos (sc. nau- 
tas, caupones el cct.) constitutum; nam est in ipso- 
Trum arbitrio, ne quem recipiant.“ 
?*) Mittermaier a. a. O. S§. 25.
        <pb n="409" />
        Juden-Rezeptions= und Schutzgelder, 3093 
genden Bureaus bis zum Ort der Bestimmung für 
haftend erklärt wird 10). 
Et verior haec sententia mihi videtur. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Juden-Rezeptions = und Schutzgelder. 
In einem standesherrlichen Bezirke wurden die 
Rezeptions= und Schutzgelder, welche bisher der 
Standesherr bezogen hatte, als landesherrliche Ge- 
fälle zur Staatskasse eingezogen. Das königl. Ober- 
appellationsgericht verurtheilte am 23. Mai 1842 
(106914. 318) den königl. Fiskus zur Herausgabe 
dieser Gelder an den Standesherrn aus folgenden 
Gründen: Bei der Mediatisirung wurden den Sou- 
verainen im Art. 24 der Rheinbundsakte nur die 
eigentlichen Souverainitätsrechte, wozu namentlich 
nach Art. 26 das Recht der Auflagen gehört, über- 
wiesen. Den Standesherren aber wurden im Art. 
27 alle Herrschafts= und Feudalrechte, welche 
nicht wesentlich mit der Souverainität ver- 
knüpft sind, gelassen. Das Recht, Juden aufzu- 
nehmen und zu halten, ist insoferne nicht wesent- 
lich mit der Souverainität verknüpft, als es sich 
nicht von dem Landesschutze, sondern von der Auf- 
nahme an einem bestimmten Orte und von dem 
pbeßfallsigen Schutze handelt. Insoferne konnte es 
demnach den Standesherrn nicht entzogen werden 
und die königl. bayer. Deklaration vom 19. März 
1807 über die Verhältnisse der Mediatisirten be- 
stimmt ganz der Rheinbundsakte entsprechend, daß 
den Standesherren die Aufnahme neuer Untertha- 
nen jeder Glaubenskonfession, folglich auch der 
10) Müller Observat. 198. Glück's Kommentar, Bd. VI, 
S. 130 — 131. Thibaut's PR. 8. 913 in Une.
        <pb n="410" />
        394 Juden-Rezeptions = und Schugtzgelder. 
Juden gebühre (lit. E. S. 3); es wurde dasselbe 
Recht auch den Gliedern der ehemaligen Reichs- 
ritterschaft da, wo sie es hergebracht 1), gelassen 
(Deklaration vom 31. Dez. 1806, III, A. §S. 1, 2) 
und die teutsche Bundesakte Art. 14 verweist hin- 
sichtlich der Standesherren und deren Rechte aus- 
drücklich auf die oben erwähnte Deklaration vom 
19. März 1807. 
Aus dem Rechte der Annahme und Haltung 
von Juden, d. i. aus dem Rechte, den Juden den 
örtlichen Schutz zu gestatten, geht von selbst her- 
vor, daß den Standesherren auch die Nutzungen 
dieses Rechtes gebühren. Es wurden aber auch 
gerade im Art. 27 der Rheinbundsakte durchgan- 
gig einträgliche Rechte aufgeführt, welche den 
Standesherren gelassen werden, und im Abschn. H. 
§#. 7 der schon erwähnten Deklaration v. 19. März 
1807 sind den Standesherren alle Konzessionsgel= 
der gelassen worden, wo sie Konzessionen zu ver- 
leihen haben, mithin auch jene für Konzession des 
örtlichen Judenschutzes. Die obengedachte Verord- 
nung v. 31. Dez. 1806, Abschn. V, lit. E. F. 3, 
Buchst. h. läßt den Gliedern der ehemaligen Reichs- 
ritterschaft den ferneren Bezug von Konzessions- 
und Schutzgeldern, da wo denselben gestattet 
ist, solche Konzessionen und Schutz zu ertheilen, 
wie bei Aufnahme neuer Hintersassen und Juden; 
das Edikt vom 26. Mai 1818 über die gutsherr- 
lichen Rechte, welches V. 105 den Gutsherren durch 
deren Gerichte die Aufnahme der Gemeindeglieder, 
Bürger und Schutzverwandten beläßt und F. 136 
ausdrücklich verordnet, daß nach diesem Edikte auch 
die gutsherrlichen Rechte der Standesherren inso- 
weit zu beurtheilen sind, als nicht anderweite Be- 
1) In der großherzogl. würzburgischen Verordn. v. 9. Juni 
1807 wurde den ehemaligen Reichsrittern dieses Recht 
ebenfalls gelassen. S. diese Blätter, Bd. 1, S. 212.
        <pb n="411" />
        Wirksamkeit der Immemorialverjährung. 205 
stimmungen getroffen worden. Alle diese Gesetze 
geben ganz deutlich zu erkennen, daß den Stan- 
desherren und Gutsherren die Rezeptions= und 
Schutzgelder als standesherrliche und gutsherrliche 
Renten gelassen werden müssen, also vom Staate 
nicht an sich gezogen werden können 2); es findet 
aber insbesondere auch der Einwand nicht statt, 
daß, weil den Standesherren ohnehin schon größere 
Rechte und Vortheile als den ehemaligen Reichs- 
rittern zukommen, ihnen nicht auch die Juden- 
Rezeptions= und Schutzgelder zustehen können; denn 
dieser Einwand enthält den Widerspruch in sich, 
daß den Standesherren um deßwillen geringere 
Rechte zukommen müssen, weil ihnen bundesmäßig 
und gesetzmäßig größere Rechte gebühren. 
2) Ausführung und Präfudizien, daß Standes= und Guts- 
herren jene Gelder von den Juden erheben dür- 
fen, s. in Arnold's Beiträgen zum deutschen Privat- 
rechte, Bd. 2, S. 523 f. 
2. 
Wirksamkeit der Immemorialverjährung gegen den Lehenherrn. 
Hierüber enthalten die Entscheidungsgründe 
eines oberstrichterlichen Erkenntnisses vom 4. März 
1839, Nr. 579 2233 folgende Sätze: 
„Die Lehensgesetze stellen zwar im Allgemei- 
nen den Grundsatz auf, daß der Lehenherr Ver- 
äußerungen des Lehens, die vom Vasallen ohne 
seine Einwilligung vorgenommen worden sind, zu 
jeder Zeit als ungültig anfechten könne „nullius 
temporis praescriptione impediente“ 1); ferner, 
daß Servituten, die ohne Einwilligung des Lehen- 
herrn bestellt worden sind, demselben nicht scha- 
ben, „et si per longa tempora perseverave- 
rint“ :). — Allein die bewährtesten Rechtslehrer 
1) H. F. 35 pr.; Il F. 40, §. 1. 
à II. F. 8 pr. *
        <pb n="412" />
        396 Bur Lehre von der erichts-Notorietät. 
sind der Meinung, daß unter dieser von den Ge- 
setzen ausgeschlossenen Verjährung die sog. unvor- 
penkliche nicht begriffen seyn könne 3). — Da hier 
die seit undenklicher Zeit stattgehabte Ausübung 
des Rechts an die Stelle der rechtlichen Begrün- 
dung desselben tritt, da ein Zustand, dessen An- 
fang man nicht kennt, als auf gesetzliche Weise 
entstanden angenommen wird 4), — da es sich so- 
hin um ursprüngliche Zustände des Lehenguts han- 
delt, so kann von einer Einwilligung des Lehen- 
herrn hier nichts weiter abhängig gemacht werden. 
Ohnehin hat das hier principoliter zur Anwen- 
dung kommende bayerische Landrecht ") die Zuläs- 
sigkeit der unvordenklichen Verjährung im Allge- 
meinen anerkannt.“ 
3. 
Bur Lehre von der Gerichts-Noterietät 1). 
Eine ledige Weibsperson hat ihren Stuprator 
auf Alimentation des Kindes 2c. und überdies we- 
gen des ihr gegebenen Eheversprechens, auf Ehe- 
lichung oder Dotation gerichtlich belangt. 
Im Laufe des deßfallsigen Prozesses wurde die 
Klägerin abermals, und zwar von einer andern 
Mannsperson zum Falle gebracht. 
Ueber dieses zweite Kind der Klägerin wurde 
pon dem nämlichen Gerichte, bei welchem der Pa- 
ternitätsprozeß bezüglich des ersten Kindes anhän- 
gig war, in seiner Eigenschaft als Vormundschafts- 
3) CI. Bochmer de praescr. adversus leg. prohibiliras 
§. 16. Weber Handb. des Lehenrechts Th. IV, S. 438; 
Mayr Handb. des Lehenrechts S. 293, Note 34. 
4) Fr. 2 pr. de adua et aquac pluv. (39, 3); fr. 3, §. 4 
de aqua duolid. et acstira (43, 20). 
5) Th. II, Kap. 4, §. 3 in nolis. 
1) Vergl. hierüber Komment. zur 
—274.
        <pb n="413" />
        Zur Lehre von der Gerichts-- Notorietaͤt. 307 
behörde, den bestehenden Gesetzes-Vorschriften zus 
folge, sofort eine Kuratel eingeleitet. 
Diesen Umstand, daß die Klägerin zum zweit 
tenmale außerehellch geboren, hat nun der Be- 
klagte im Wege der Restitution unter Berufung 
auf die Kuratel-Akten als Gerichts-Notorium be- 
nützt, um in Hinblick auf das allg. Pr. LR. Th. II, 
Tit. 1, §. 1091 den Anspruch der Klägerin auf 
Ehelichung und beziehungsweise Dotation zu be- 
seitigen. ’ , 
Klagerischer Seits wurde das vom Beklagten 
allegirte Notorium mit Bezugnahme auf Bayer's 
Vorträge über den gemeinen ordentlichen Civilpro- 
zeß S. 319, litt. b., welcher eine Thatsache nur 
insoferne für gerichtskundig gelten läßt, als der 
Richter von der Wahrheit derselben schon in die- 
sem Prozesse auf legale Art sich überzeugt hat, 
bestritten. Das k. Appellationsgericht von Mittel- 
franken hat jedoch in seinem Erkenntnisse vom 
12. Nov. v. J. (B. 547 3830) das beklagterseits 
geltend gemachte Gerichts-Notorium aus folgenden 
Gründen für statthaft erachtet: · 
„Als gerichtskundig muß im Allgemeinen alles 
Dasjenige angesehen werden, was dem Gerichte 
bereits amtlich bekannt ist; woher diese amtliche 
Kognition rührt; ob das Gericht in seiner Eigen- 
schaft als judizirende Behörde oder in jener als 
Kuratel-Behörde, oder wie immer amtliche 
Kunde erlangte, ist der Sache indifferent. Nur 
erheischt das bayer. Prozeßrecht noch weiter, daß, 
soferne das Notorium von dem Beweise der frag- 
lichen Sachverhältnisse die Partheien entheben soll, 
dasselbe von jenem Theile, welcher es für sich 
geltend machen will, allegirt werden müsse. Letz- 
teres ist nun im vorwürfigen Prozesse von dem 
Beklagten auch geschehen, indem er sich auf die 
Akten der Kuratel uber das zweite außereheliche 
Kind der Klägerin, insbesondere auf das darin
        <pb n="414" />
        398 Konnerion der Adhäflon mit der Appellation. 
befindliche pfarramtliche Geburtsattest bezog. Diese 
Allegation des Notoriums ist auch nicht verspätet; 
denn wenn gleich alle Beweismittel in dem für 
die Beweisantretung gesetzten Termin auf einmal 
zur Vorlage kommen müssen, somit auch in diesem 
Termine die Allegation des Notoriums im Allge- 
meinen zu geschehen hat, so kommt denn voch für 
den vorwürfigen Fall zu erwägen, daß fragliches 
Notorium sich auf ein erst nach Jahr und Tag 
nach dem Beweis-Interlokute hervorgetretenes No- 
vum stützt, nämlich auf das Sachverhältniß der 
zum zweiten Male stattgehabten außerehelichen 
Entbindung der Klägerin von einem Kinde, wel- 
ches mittels eines Restitutionsgesuches der Beklagte 
als ein Notorium allegirt hat, und mehr bedarf 
es nicht, um den Richter zu veranlassen, Gebrauch 
von dem zu machen, was bereits in seinem amt- 
lichen Wirkungskreise ihm zur Kognition gekom- 
men, und aktenmäßig geworden war. Bol. 
4. 
Konnexion der Adhäsion mit der Appellation. 
Die Zulässigkeit der Adhäsion hängt auch da- 
von ab, daß die in dem gravirlichen Urtheil 
entschierenen Punkte, wegen welcher adhärirt wer- 
den will, mit des Appellanten Gravamioibus 
Conne Nion haben und aus einer Quelle 
fließen 1). Hieraus folgt: 1) es wird nur Kon- 
nexion, nicht aber Iventität mit dem Gegenstande 
der Appellationsbeschwerde erfordert; 2) der Ge- 
genstand der Adhäsionsbeschwerde muß jedoch mit 
dem der Appellationsbeschwerde aus einer Quelle 
fließen — eX una causa pectendi, ex eodem 
contractu, delicto, vel negotio, sagen die An- 
merkungen zu dieser Gesetzstelle. Ist dieses Er- 
forderniß vorhanden, so kann es sehr wohl seyn, 
1) Cod. jud. cap. 15, S. 9, u. 3.
        <pb n="415" />
        Konnexion der Adhäsion mit der Appellation. 300 
daß die Adhäsion einen Gegenstand hat, welcher 
mit dem der Appellation nicht identisch ist; der 
Gegensatz sind nach den Anmerkungen (Nr. 7) 
puncta separata. 3) Der Punkt, worüber ad- 
härirt wird, muß in demselben Urtheil entschieden 
seyn, gegen welches die Appellation ergriffen ist: 
keineswegs aber steht es der Adhäsion entgegen, 
wenn der Gegenstund derselben in einer andern 
Nummer des nämlichen Erkenntnisses ent- 
schieden ist, denn eine solche Abtheilung nach Num- 
mern ist lediglich Redaktionssache und kann die 
Adhäsionsbefugniß nicht beinträchtigen. 
Nach obigen Grundsätzen entschied der oberste 
Gerichtshof in folgenden Fällen: A. Kläger hatte 
gebeten, ein Testament 1) für gänzlich nichtig oder 
doch 2) quoad institutionem directam fur un- 
gültig zu erklären. Der Richter entband von der 
Klage zu 1. und erkannte hinsichtlich der Klage 
2. auf Beweis. Verklagter appellirte zu 2. und 
wollte auch hier Entbindung. Jetzt adhärirte Klä- 
ger zu 1. und berlangte, daß auf gänzliche Nich- 
tigkeit erkannt werde. Die Adhäsion wurde zuge- 
lassen, denn sie war mit der Berufung konner; 
sie betraf dieselbe Erbschaft und dasselbe Testa- 
ment, ihr Gegenstand floß mit dem der Berufung 
ex eodem negotio und Appellation und Adhä- 
sion waren gegen dasselbe Urtheil gerichtet 2). 
B. Appellant ergriff die Berufung, weil er zur 
Zahlung einer Kapitalschuld verurtheilt war: 
Appellat adhärirte, weil ihm nicht auch die Zin- 
sen zuerkannt wurden. Die Adhäsion wurde zu- 
gelassen, weil Kapital und Zinsen ex eodem 
negotio gefordert wurden und gegen dasselbe Ur- 
theil die Beschwerden gerichtet waren 3). C. Ap- 
Fellant beschwerte sich in der Hauptsache; Ap- 
2) OAGE. v. 1. März 1842, 187 4960. 
„) OucGE. v. 3. Mai 1842, 439 2188.
        <pb n="416" />
        400 Berufungssumme, wenn bei Einklagung it. — Gnomen. 
pellat adhärirte im Kostenpunkt. Die Adhä- 
sion wurde zugelassen, weil der Kostenpunkt Ne- 
bensache der devolvirten Hauptsache ist, indirekt 
aus derselben Quelle fließt und von demselben Ur- 
theil die Rede ist 2). D. Appellant beschwerte sich, 
daß seine Einrede für unfundirt erachtet und 
verworfen wurde. Nun adhärirt. Kläger und will 
eine erleichterte Beweisauflage im Klagepunkt. 
Die Adhäsion wurde als konnex zugelassen, denn 
sie betraf dasselbe Geschäft, aus welchem Appel= 
lant die Erzeption herleitete und dieselbe Klage, 
gegen welche die Exzeption gerichtet war 5). 
4) OAGE. v. 16. Juli 1842, 86 3%0. 
5) OAGCE. v. 28. Jan. 1842, 1349 30,08. 
5. 
erufungssumme, wenn bei Einklagung einzelner ermins- 
Leistungen das Recht selbst strittig geworden ist. 
Der in Bezug auf Handlohnsfälle aus einem 
oberstrichterlichen. Erkenntnisse in Bd. VI, S. 350 
mitgetheilte Rechtssatz, zufolge dessen unter den in 
der Ueberschrift bezeichneten Umständen bei Prufung 
der Berufungssumme nicht auf den im einzelnen 
Falle eingeklagten Betrag, sondern auf den Werth 
resp. — die Schätz= oder Unschätzbarkeit des dieser 
Forderung zu Grunde liegenden, auch für die Zu- 
kunft wirksamen Rechtes gesehen werden soll, wurde 
von dem obersten Gerichtshofe bei Entscheidung 
der Rechtssachen Nr. 800 und 938 2%10, so wie 
Nr. 349 4/ zur Anwendung gebracht. 
Gnomen. 
Wenn vom Gesetze du das Widerspiel gethan, 
Rufst du umsonst sein Wort zu deinem Vortheil an. 
Alst reine Jungfrau'n sieht der Schüler die Gesetze; 
Doch in der Praxis wird die Reinste oft zur Metze. 
Belehrt zu werden, ist Genuß für edle Geister; 
Gemeinem Volke gilt der Schlendrian als Meisster.
        <pb n="417" />
        Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 26. Samstag, den 24. Dez. 1842. 
Zur Lehre von der Insinuation gerichtlicher Ver- 
fügungen. 
Im Kommentar zur GO. Bod. II, S. 211, 
Note 19 wird hierüber gelehrt: 
„Eine Zustellung durch Personen, welche nicht 
das Gesetz selbst als zulässige Mittelspersonen 
bezeichnet, ist, als gerichtliche Zufertigung be- 
trachtet, völlig unwirksam, sollten auch die 
Beauftragten ihren Auftrag genau vollzogen, 
und die schriftliche Zufertigung ohne Verzug 
in die Hände des Adressaten gebracht haben. — 
Eine Zustellung auf diesem Wege eröffnet kei- 
nen Fristenlauf; wenn der Adressat sie dennoch 
honorirt, so ist dies nur ein Akt des freien 
Willens.“ 
Für diese Ansicht, deren Richtigkeit von meh- 
rern Seiten bezweifelt wurde, sprechen folgende 
Gründe: 
1) Die GO. verordnet in Kap. V, §. 8, Nr. 2, 
daß die Insinuation dem Adressaten selbst unter 
Augen (persönlich) oder, wenn er in seiner Woh- 
nung nicht anzutreffen ist, seiner Ehefrau, den er- 
wachsenen Kindern oder Domestiken geschehen soll. — 
Uebergiebt nun der Gerichtsbote die gerichtliche 
Zufertigung irgend einem andern Dritten, um sie
        <pb n="418" />
        402 Von der Jusinnation Zzerichtlicher Perfügungen. 
an den Adressaten zu bestellen, so hat er die In- 
sinuation nicht unter Augen, nicht auf die gesetz- 
lich vorgeschriebene Weise bewirkt; paria sunt, 
non fieri ant non legitime feeri#). 
2) Aus dem Gerichtsbotenbuche soll nach Nr. 10 
desseben Gen der Ort und die Zeit erhellen; wo 
und wenn die Zustellung an den Adressaten gesche- 
hen, um daraus den Anfang des Fristenlaufs be- 
messen zu können. Wurde aber die Zustellung we- 
der an den Adressaten selbst noch an eine vom 
Gesetz als zulässig beeichnete Mittelsperson ge- 
macht, so kann das Botenbuch :) nur Tag und 
Ort der Zustellung an den willkürlich erwählten 
Dritten ausweisen, und daß eine solche Vormer- 
kung für die Fristberechnung unwirksam sey, liegt 
auf platter Hand. 
3) In der Vorschrift Nr. 13 des H. 8 ist es 
unzweideutig ausgesprochen, daß unter wirksamer 
Insinuation durch den Gerichtsboten nur die dem 
Citirten (oder dessen Anwalt resp. Insinnations= 
mandatar) unter Augen, oder die in seiner 
Abwesenheit zu Hause geschehene gedacht 
werde. Hätte der Gesetzgeber auch die durch eine 
Mittelsperson geschehene Insinnation für zulässig 
und wirksam erachtet, so würde er statt der Worte 
„sondern nur in Abwesenheit zu Hause ge- 
„schehen ist“ 
den Gegensatz des „dem Citirten unter Augen“ in 
einer weiteren Fassung ausgesprochen haben, etwa 
so: „sondern nur durch eine Mittelsperson.“ 
Bei der Wichtigkeit der Folgen, welche an die 
Insinuation richterlicher Verfugungen, insbesondre 
an die Zeit derselben geknüpft ist, bringt es die- 
Natur der Sache mit sich, daß die hinsichtlich der 
Art und Weise der Insinuation bestehenden gesetz- 
1) Mevius Decis. P. 1 decis. 19, nol. 5. 
2) Wenn es kein Falsum enthalten soll.
        <pb n="419" />
        Ueber den rechtlichen Begriff des Ausdrucks „Wittwe“. 404 
lichen Vorschriften auf das genaueste eingehalten, 
und daß der Eintritt jener nachtheiligen Folgen 
durch diese genaue Beobachtung bedingt werde. 
Haat indessen der Adressat im einzelnen Falle 
die Richtigkeit der durch eine Mittelsperson ge- 
schehenen Insinuation durch Ausstellung eines zur 
Einlieferung an das Gericht bestimmten Rezepisse 
freiwillig anerkannt, so wird er sich später auf den 
fraglichen Mangel des Insinuationsaktes nicht mehr 
berufen können. 
Uebrigens mögen Anwälte und Partheien wohl 
beachten, daß die von uns vertheidigte Ansicht in 
den Gerichten manche Gegner hat, und daß dem- 
nach die Klugheit fordert, das zu Besorgende inner- 
halb der vom Tag der wirklichen Zustellung be- 
rechneten Frist zu thun, resp. den durch die rich- 
terliche Verfügung vorgesteckten Termin nicht zu 
versäumen. 
Ueber den rechtlichen Qegrikll und Umkang des 
Ausdrucks „Wittwe“ (vidua). 
Als Beittag zur Rechtsmaterie de verdorum signihcalione. 
Vom Kreis= und Stadtgerichts-Direftor Dr. G. K. Seuffert 
zu Schweinfurt. 
Veranlassender Rechtsfall. In einer 
Privatstipendien-Stiftung sollen nach vorliegenden 
rechtsverbindlichen Bestimmungen unter anderen 
jene Wittwen und über 40 Jahre alten Jung- 
frauen partizipiren, die zu einem der Stiftungs- 
Genuß,-Berechtigten Stämme gehören. Nun mel- 
det sich zum Mitbezuge des stiftungsgemäßen Sti- 
pendiums eine von ihrem Ehemanne durch rechts- 
kräftiges Erkenntniß des kompetenten Ehegerichts 
und mit der Befugniß der Wiederverehelichung ge- 
schiedene Ehefrau. Man bestreitet ihr Recht hiezu, 
weil sie weder Wittwe noch alte Jungfrau sey,
        <pb n="420" />
        404 Ueber den rechtlichen Vegriff des Ausdrucks „Wittwe“. 
und es fragt sich, ob ihre Ansprüche, welchen aus- 
ser dem nichts entgegenstehen würde, begründet 
seyen oder nicht? Diese Frage wurde zu Gunsten 
der Prätendentin entschieden, und zwar aus fol- 
genden Gründen: 
1) Wittwe nennt man im gewöhnlichen Leben 
eine Frau, welche ihren Mann durch den Tod ver- 
loren hat. Dies ist der gewöhnliche Sprachge- 
brauch, welcher auch nach fr. 25, §&amp;. 1 und fr. 69 
de leg. III insolange bei Interpretation der Rechts- 
geschäfte zu Geunde gelegt werden soll, als nicht 
nach fr. 219 de V. S., fr. 19, 101, §. 2 de 
condit. et demonstr. vann fr. 50 z. ult. de 
leg. 1 erhellt, daß der oder die urheber der aus- 
zulegenden Disposstion etwas anderes beabsichtiget, 
oder die Gesetze selbst dem in Frage befangenen 
Ausdrucke eine von dem gewöhnlichen Sprachge- 
brauche abweichende Deutung beigelegt haben 1), 
da in biesem letzteren Falle das Geschäft der In- 
terpretation vom Gesetze selbst übernommen wurde, 
und daher vermuthet werden muß, daß von dem 
Disponenten, wenn er nicht das Gegentheil aus- 
drücklich verordnete, auch der Ausdruck im gesetz- 
lichen Sinne genommen worden sey. Beide Aus- 
nahmsgründe treten hier ein, und schließen die An- 
wendbarkeit des gewöhnlichen Sprachgebrauchs aus. 
2) „Viduam non solum eam, quac ali- 
duando nupta fuissct, sed eam quoque mu- 
lierem, quae virum non habuisset, appel- 
lari ait Labeo: quia vidua sic dicta est, 
quasi vecors, vesanus, qui sine corde aut 
Sanitate esset, similiter viduam dictam esse 
sine duitate.“ 
sagt Javolenus in fr. 242 de V. S. §. 3.— 
In der Glosse zu dieser Stelle wird die erste Be- 
beutung (quse aliquando nupta fuisset) als 
) kr. 195, 8 1, 201, 222 de V. S.
        <pb n="421" />
        Ueber den rechtlichen Begriff des Ausdrucks „Wittwe“. 405 
die strenge, die letztere als die weitere bezeichnet. 
Da nun jene erstere ganz nnabhängig von der 
Art und Weise ist, wie das bestandene Eheband 
gelöst worden, so muß unter dem Ausdrucke: 
„Wittwe“ selbst im engsten gesetzlichen Sinne 
dieses Wortes eine Frau verstanden werden, welche 
einmal verheirathet war, und es nun nicht mehr 
ist, also auch eine geschiebene Frau, deren Ehe dem 
Bande nach mit der Befugniß zur Wiederverehe- 
lichung getrennt wurde, und welche sich auch in 
der That rucksichtlich dieser beiden Momente von 
den durch den Tod des Mannes verwittweten Frauen 
nicht unterscheidet. 
Die obige Gesetzesstelle bezieht sich, wenig- 
stens so wie sie vorliegt, nicht auf besondere Fälle 
und Verhältniße, sondern läßt als allgemeine In- 
terpretationsregel eine ebenso allgemeine Anwen- 
dung zu. 
3) Daß aber diese Anwendung auch wirklich 
und zwar vorzüglich dann stattgefunden habe, wenn 
es sich um Privilegien, und besondere, den Witt- 
wen, als bemitleidungswerthen bedrängten Perso- 
nen zustehende Vorzüge und Rechte handelte, be- 
weisen die älteren und neueren Kommentatoren des 
römischen Rechtes. « 
Die Glosse des Accursius zu Const. 6 ad 
leg. Fab. de Plagiariis enthält die Bemer- 
kung: „Uxor habens virum inutilem dicitur 
vidua.“ 
Schardius in seinem Lexicon juridicum 
(1582) wiederholt diese Bemerkung, erläutert sie 
durch das Beispiel eines zu ewiger Gefängnißstrafe 
verurtheilten Mannes, und fügt unter Anführung 
einer zahlreichen Literatur noch bei, daß alle Pri- 
vilegien der Wittwen sich auch auf die inutiliter 
nuptas erstrecken. 
Dionysius Gothofredus ad fr. 242 de V. S., 
Huber in praclect. juris P. II, fol. 232 und
        <pb n="422" />
        406 Ueber den rechtlichen Begrif des Ausdrucks „Wittwe“, 
Glück im Kommentar VI. Th. I. Abth., da' wo 
sie von dem exemten Gerichtsstande der bemitlei- 
dungswürdigen Personen sprechen, pflichten der in 
obiger Glosse enthaltenen Begriffsbestimmung ei- 
ner Wittwe bei, und insbesondere behauptet Letz= 
terer unter Berufung auf viele Autoren: den Witt- 
wen pflege man auch diejenigen Ehefrauen gleich 
zu achten, die so gut als keinen Mann haben, 
weil sie derselbe verlassen habe u. dgl. m. 
4) Diese Bedentung des Wortes: „vidua“, 
welche, wie schon bemerkt, von den Glossatoren 
eine ganz strenge genannt wird, entspricht auch 
der Etymologie desselben, nach welcher es von 
idus, iduare, soviel als Separare, privare ab- 
geleitet wird, und „vidua“ nichts anderes bedeu- 
tet als: „quasi a viro scparata“?). Das- 
selbe wird in L. G. Graff's Wörterbuch der 
althochdeutschen Sprache unter dem Worte „Wi- 
ta wa“ gezeigt, wo es, aus der Sanskritsprache 
abstammend, als eine Frauensperson bezeichnend, 
aufgeführt wird, welche ohne Gatten ist. 
5) Eben so ist diese Bedeutung in das kano- 
nische Recht übergegangen, und wird dortselbst 
sogar als gemeiner Sprachgebrauch angeführt; 
denn es heißt in cap. 2, X de translat. epis- 
cop.: daß nach gemeinem Sprachgebrauche eine 
Kirche auch dann viduata Sponso Suo ge- 
nannt werde, „dune habet episcopum 
inutilem.“ 
6) Es ist übrigens in Fällen, wie der gegen- 
wärtige, nicht die Rede von jenen Wittwenrechten, 
die aus den Standes= oder Vermögens-Verhält= 
nissen des verstorbenen Ehegatten hergeleitet wer- 
den, und in der Regel die Thatsache seines vor- 
her erfolgten Todes als nothwendige Vorbedingung 
2) lacrobius Sat urnal. L. 1, cap. 15 und andere bei Glück 
o.
        <pb n="423" />
        Ueber den rechtlichen Begriff des Ausdrucks „Wittwe“. 407 
ihrer Eristenz voraussetzen; sondern von'dem Witt- 
wenstande, als einer bemitleidungswerthen, bedräng- 
nißvollen Lage, welcher eine Erleichterung und Un- 
terstützung zu Theil werden soll. 
Es kann daher das fr. 242 eit. wehigstens in 
der Beschränkung, welche es durch die Glosse und 
die gelehrte Jurisprudenz erfahren hat, ohne Zwang, 
ja sogar mit großer Konsequenz hieher angewandt, 
und dem gesetzlichen, juridisch gewöhnlichen und 
grammatikalisch wohl begründeten Sprachgebrauche 
gemäß eine dem Bande nach geschiedene Ehefrau,O 
jedenfalls als inutiliter nupta den Wittwen in 
allen jenen Fällen beigezählt werden, in denen es 
sich um den Genuß eines benesicium febile oder 
sonstiger zur Unterstützung in den Beprängnissen 
des Wittwenstandes bestimmter Wohlthaten handelt. 
7) Zu demselben Resultate gelangt man nach 
der Natur der Sache, nach den Grundsätzen der Ana- 
logie, und wenn nicht ausbrückliche Erklärung oder 
besondere Umstände entgegenstehen, unter Berück- 
sichtigung des vermuthlichen Willens derjenigen, 
von denen dergleichen Stiftungen und sonstige wohl- 
thätige Bestimmungen zu Gunsten der Wittwen 
ausgegangen sind. Vorzäglich wird diese Schluß- 
folgerung aus dem Willen der Disponenten dann 
wirksam, wenn wie in dem (veranlassenden) kon= 
kreten Falle auch andere Personen, wie alte Jung- 
frauen, zur Theilnahme an der dargebotenen mil- 
den Gabe berufen sind. 
Jungfrauen dieser Art sind gerade diejenigen, 
bei denen das Zurückziehen von dem Verkehre nach 
Außen, die isolirtere Stellung, und somit auch 
jene Hulflosigkeit beginnt, welcher das dem männ- 
lichen Umgange und Schutze entfremdete Weib in 
der Regel preis gegeben ist, und welcher die ihres 
Mannes beraubte Ehefrau jederzeit anheimfällt, 
wenn sie dieses ungluckliche Ereigniß betroffen hat. 
Da nun gerade die möglichste Beseitigung oder
        <pb n="424" />
        408 Ueber den rechtlichen Begriff des Ausdrucks „Wittwe“. 
Erleichterung dieser Hülflosigkeit der Zweck und die 
Aufgabe solcher Wittwenstipendien ist, so kann nicht 
abgesehen werden, warum nur der Tod des Ehe- 
mannes, als Ursache des Wittwenstandes zu de- 
ren Genusse berechtigen soll, während doch auf ge- 
schiedene Frauen der Zweck und Grund solcher 
Stiftungen eben sowohl paßt, als auf Wittwen 
im gemeinen Sinne dieses Wortes. 
8) Daß der ersteren unter den Genußberech- 
tigten in der Regel nicht ausdrückliche Erwähnung 
geschieht, steht ihnen nicht entgegen. Denn bei 
Ereignissen so seltener Art, wie Ehescheidungen, 
welche man nicht wohl vor= und voraus-sehen 
kann, deren Eintritt man nicht hofft und nicht er- 
wartet, kann aus der unterlassenen Erwähnung 
nicht gefolgert werden, daß ein entgegenstehender 
Wille der Disponenten vorliege, so wenig, als es 
bei der analogen Anwendung eines Gesetzes darauf 
ankömmt, ob der Gesetzgeber den konkreten Fall 
vor Augen gehabt habe, oder nicht. 
9) Eben so wenig kann daraus, daß Eheschei- 
dungen etwas Gehässiges, nicht zu Begünstigendes 
seyen, ein Grund zur Ausschließung geschiedener 
Frauen nach dem muthmaßlichen Willen der Stif- 
ter abgeleitet werden. Denn das Gehässige einer 
Ehescheidung kann nicht unbedingt dem unschuldi- 
gen Theile zur Last gelegt, und namentlich da gar 
nicht berücksichtigt werden, wo es sich um Ge- 
währung einer Unterstützung, um einen Akt der 
Mildthätigkeit handelt, oder, wo eine vorgängige 
strenge Würdigkeitsprobe als absolute Vorbedingung 
zum Stiftungsmitgenusse nicht ausdrücklich ange- 
ordnet ist. 
10) Sollte es übrigens dessenungeachtet noch 
zweifelhaft erscheinen, ob in allen hier unterstellten 
Fallen der gesetzliche und grammatikalische Sprach- 
gebrauch vor dem gemeinen den Vorzug verdiene, 
so werden der geschiedenen Ehefrau, vorzüglich
        <pb n="425" />
        Ist die dem Provokaten zur Anstellung der Klage 2c. 409 
wenn sie, was in der Regel stattfinden wird, arm 
und bebürftig ist, mannigfache Rücksichten der Bil- 
ligkeit zur Seite stehen. Da nun nach fr. 56, 00, 
168 pr. de reg. juris in zweifelhaften Fällen 
die billigere, im Geiste der Milde begründete An- 
sicht durchgreifen soll, so erscheint es auch in die- 
ser Beziehung gesetzlich vollkommen gerechtfertigt, 
wenn unter dem Ausdrucke „Wittwe“ in den un- 
ter Nr. 6 angedeuteten Beziehungen auch die dem 
Bande nach geschiedenen Ehefrauen verstanden wer- 
den 2). 
Ist die dem provokaten zur Anetellung der 
Klage vorgesteckte Frist prolongabel? 
Von Dr. v. Gutermann zu Augsburg. 
Diese Frage, worüber eine ausdrückliche 
Entscheidung weder in der Gerichtsordnung noch 
in den Anmerkungen zu derselben enthalten ist, 
dürfte aus folgenden Gründen zu bejahen seyn: 
In der Regel sind, wie bekannt, alle- prozes- 
sualischen Fristen, welche nicht vom Gesetze ein für 
allemal festgesetzt si sind (Nothfristen), sondern vom 
Richter präfigirt werden — prolongabel. 
Unter die Fristen der letztern Art gehört nun 
aber auch jene, welche dem Diffamanten zur Klage- 
stellung vorgesteckt wird, da das Gesetz eine Noth- 
frist hiefür überall nicht angeordnet hat. 
Nicht entgegensteht der Umstand, daß diese 
Frist unter der Androhung des Rechtsnachtheiles 
des Klageverlustes (perpetui silentii) für den 
Fall, daß man sie unbenützt verstreichen läßt, — 
anberaumt wird. 
2) Erk. des Kreis= und St G. Schweinfurt vom 11. Dez. 
1810, Nr. 1873, — bestätigt durch Erk. des AG. zu 
Aschaffenburg v. 28. Mai 1841, Nr. 7063 u. OAGE. 
v. 4. Juni 1842, Nr. 13894% 1.
        <pb n="426" />
        410 Glejchstellung der Vergleiche mit rechtskräft. Urtheilen 2c 
Denn nuch andere Fristen im Prozesse, deren 
Prolongabilität keinem Zweifel unterliegt, — z. B. 
die Fris zum Beweisantritte — werden unter An- 
drohung eines Präjudizes (i. e. in peremtorischer 
Eigenschaft) anberaumt. 
Besondere Gründe für die Bejahung der 
aufgeworfenen Frage sind aber noch folgende: 
Die Geltendmachung eines Anspruches durch 
Klagestellung erfordert die Sammlung aller Ma- 
terialien zur Führung. des Prozesses, was bei 
schwierigen Sachen gewiß einen triftigen Grund 
zur Fristverlängerung bildet. 
Dem Provokanten wird durch die Fristverlän= 
gerung die Erreichung seines Zweckes weder un- 
möglich gemacht noch erschwert; denn daß die all- 
gemeinen gesetzlichen Vorschriften über Fristenver- 
längerung, namentlich jene der Novelle v. 17. Nov. 
1837, 8. 29 et seq. auch hieher in Anwendung 
kommen, bedarf ohnehin nicht der Erinnerung. 
Endlich erheischt auch die Natur des Rechts- 
mittels der Provokation die Bejahung unserer Frage; 
denn dasselbe ist vom Gesetze nicht als ein Mit- 
tel gegeben, um materielles Recht durch Formali- 
tätsrücksichten zu vernichten, sondern um langwie- 
rige Rechtsunsicherheit zu vermeiden. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Gleichstellung der Vergleiche mit rechtskräftigen Urtheilen be- 
iüglich der Einleitung des Exekutionsverfahrens und der Noth- 
« frist für Berufungen. 
In dem Erk. vom 29. April 1842 (Nr. 613 
" 142) hat der oberste Gerichtshof angenommen: 
a) daß auf dem Grunde eines rechtsbeständigen 
Vergleiches die Exekution eben so gut eingeleitet
        <pb n="427" />
        Berufungen im Erekutionsverfahren. 411 
werden könne, als zum Vollzuge eines rechtskräf- 
tigen Urtheils 1); und daher 
b) die Vorschrift des S. 108, nach welcher die 
Berufungsfrist im Erekutionsverfahren auf 14 Tage 
beschränkt ist, auch da zur Anwendung komme, wo 
nicht ein rechtskräftiges Urtheil vorhergegangen, 
sondern ein Vergleich zu vollziehen ist, 
2. 
Verufungen im Exekutionsverfahren. 
Die hierüber bestehenden Beschränkungen 6. 108 
der Novelle von 1837) gelten insbesondre in Fäl- 
len, wo das Rechtsmittel gegen Verwerfung von 
Einreden gerichtet ist, durch deren Vorbringen ein 
Stillstand oder Wiederaufhebung des Exekutions= 
verfahrens erwirkt werden wollte. 
DAGE. v. 23. Aug. 1842, Nr. 682 4%. 
3. 
Ist zu Arrest-Verfögungen ein Kollegialbeschluß erforderlich? 
Diese Frage wurde aus dem Grunde verneint, 
weil Arrestgesuche zu den unverschieblichen sum- 
mariissime zu verhandelnden Sachen gehören, in 
welchen der Gerichtskommissär auch zur Entschei- 
dung kompetent ist. 
SAGE. v. 11. April 1842, Nr. 690 14/2. 
4. 
Provocalio ex lege Dillamari, bedingt durch Besitz des 
' Provolanten. 
Der kgl. Fiskus erhob in Betreff des Jagd- 
rechts auf einem gewissen Bezirke gegen einen ade- 
lichen Gutsbesitzer die provocatio ex lege Dif- 
famari. Provokat gestand die angeführte Berüh- 
mung zu, behauptete jedoch, seinerseits im Besitze 
des fraglichen Rechts zu seyn. In dem oberstrich- 
terlichen Erkenntnisse v. 16. Juli 1841 (Nr. 804 
3 „„:) wurde dem k. Fiskus zu beweisen aufgelegt: 
1) Bgl. Vl. f. NA. Vd. 1, S. 281.
        <pb n="428" />
        412 Prov. ex lege Dillam., bedingt durch Besitz d. Provok. 
daß si ch das k. Aerar im Besitze der (niederen) 
Jagd in dem fraglichen Distrikte befinde. — 
Gründe: „Die GO. Kap. IV, §. 5, Nr. 6 
schreibt vor, daß, wenn 8 der Diffamant im 
wirklichen Besitze des angerühmten Rechts befin- 
det, er ex lege Diffamari zur Klagstellung nicht 
aufgefordert werden könne, sondern daß in diesem 
Falle der vermeintliche Diffamat in judicio dif- 
famatorio ab= und zur selbstigen Anstellung der 
Klage in der Haupsache angewiesen werden solle. — 
Kann dieser Bestimmung gemäß derjenige, welcher 
sich eines Rechts berühmt, in dessen Besitze er sich 
befindet, zur Klagstellung nicht provozirt werden, 
so ist klar, daß die Provokation nur dann statt 
habe, wenn Provokant selbst im Besitze des Rech- 
tes ist, hinsichtlich dessen Provokat Ansprüche zu 
haben vorgiebt. Hiernach bilden den Besitz des 
Rechtes auf Seite des Provokanten und die Be- 
ruhmung von Ansprüchen dagegen auf Seite des 
Provokaten die gesetzlichen faktischen Fundamente 
des Rechtsmittels der Provokation. — Als Folge 
ergiebt sich, daß der Provokant, im Falle der Ab- 
leugnung, das Vorhandenseyn dieser Fundamente 
beweisen müsse. — Die Prasumtionen, welche dem 
Provokanten in Ansehung des Rechtes selbst zur 
Seite stehen mögen, entscheiden nichts, wenn es 
sich, wie bei dem Rechtsmittel der Provokation, 
lediglich um die Thatsache des Besitzes handelt.“ 
Nachschrift. Im Kommentar zur GO. 
Bd. II, S. 130 wird gelehrt: „Insoferne durch 
die Provokation eine Servitutenklage oder ein einer 
solchen analoges Rechtsmittel (bei einer deutschen 
Reallast) provozirt werden soll, ist das Eigenthum 
(oder doch conditio usucapiendi) der angeblich 
belasteten Sache auf Seite des Provokanten als 
zum Fundament der Klage gehörig anzuführen.“ 
Dieser Lehrsatz bezieht sich, wie aus dem Zusam- 
menhange erhellt, nur auf diejenigen Falle, in
        <pb n="429" />
        Streitigkeiten über den Umfang von Realgewerben. 413 
welchen sich der angebliche Berechtigte und derje- 
nige, den oder dessen Grundstück die Last treffen 
soll, einander gegenüberstehen. — Wo aber Zwei 
sich bekämpfen, von welchen Jeder das fragliche 
Recht z. B. ein Jagd-, Zehent-Recht für sich be- 
hauptet, da. gilt das in obigem Erkenntniß Aus- 
geführte. Vgl. Bl. f. RA. Bo. IV, S. 28. 
5. 
Streitigkeiten über den Umfang von Realgewerben — als 
Civilprozeßsachen. 
Gegen den Besitzer einer realen Huckergerecht- 
same wurde von den Gewerbsgenossen aus dem 
Grunde eines mit dem Vorbesiter abgeschlossenen 
Vergleichs auf gewisse Beschränkungen der Gewerbs- 
ausubung geklagt. Der Beklagte behauptete die 
Inkompetenz der Gerichte zur Entscheidung dieses 
Streits, indem Streitigkeiten über den Umfang 
eines Gewerbes unter keiner Voraussetzung nach 
Privatrechts-Titeln, sondern immer nur nach ge- 
werbspolizeilichen Bestimmungen und Be- 
ziehungen beurtheilt werden könnten. Diese ge- 
richtsablehnende Einrede wurde durch OAGE. v. 
17. Mai 1842 (Nr. 1250 1 u) für unbegründet 
erachtet, aus folgenden Motiven: „das Gesetz v. 
11. Sept. 1825, die Grundbestimmungen für das 
Gewerbswesen betr., verordnet in Art. 10, Nr. 3: 
Streitigkeiten zwischen zweien oder mehrern 
Betheiligten über Erwerbung, Veräußerung, 
Verpachtung, Erlöschung oder Verödung von 
realen oder radizirten Gewerben, so wie über 
den aus einem Privatrechtstitel hergeleiteten 
Besitz eines Gewerbsprivilegiums, und Strei- 
tigkeiten überhaupt, bei welchen der Klage- 
grund auf einem privatrechtlichen Titel 
beruht, eignen sich von nun an zur Entschei- 
dung des ordentlichen Civilrichters. 
Die vorliegende Klage gründet sich auf einen 
von dem frühern Inhaber der Huckereigerechtsame,
        <pb n="430" />
        414 Vernfungssumme in Streiten von Realgewerben. 
welche gegenwärtig Beklagter besitzt, mit den Krä- 
mern zu R. abgeschlossnen Vergleich, mithin, da 
Vergleiche die Natur von Verträgen haben, un- 
verkennbar auf einen privatrechtlichen Titel, und 
darum ist die Kompetenz der Justizbehörden nach 
der oben allegirten Gesetzstelle keinem Zweifel un- 
terworfen. — Das Berufen des Beklagten auf 
ältere polizeiliche Verordnungeh und den Absatz 2 
des Gewerbsgesetzes vom 11. Sept. 1825 erscheint 
als unerheblich; denn es handelt sich im gegebnen 
Falle nicht davon, den Umfang einer Huckereige- 
rechtigkeit nach Maßgabe der bestehenden gewerbs- 
polizeilichen Normen zu bestimmen, sondern es ist die 
Wirksamkeit eines Vergleiches in Frage, wodurch 
Beklagker in der Ausübung seines Gewerbes be- 
schränkt seyn soll.“ . 
Berufungssumme in Streiten über den Umfang von Real- 
gewerben. 
In der vom obersten Gerichtshofe am 17. Mai 
1842 entschiednen Rechtssache Nr. 1250 401 wurde 
angenommen, daß es sich bei Streiten über den 
Umfang von Realgewerben von einem Rechte handle, 
welches eine bestimmte Schätzung nicht zulasse (s. 63 
der Novelle von 1837). 
7. 
Bur Lehre von der gerlchtlichen Kompetenz zur Untersagung 
der Wiederverehelichung geschiedener Ehegatten 1). 
, (Preuß. Recht). 
Die Ehe der N. Nischen Eheleute wurde durch 
ehegerichtliches Erkenntniß dem Bande nach aufge- 
löst, und darin weiter ausgesprochen, daß die Ehe- 
frau als schuldiger Theil zu erklären, und jedem 
Theile, — der Ehefrau aber erst nach 9 Monaten 
von Rechtskraft des Erkenntnisses an, — die wei- 
tere Verehelichung nachzulassen sey. 
1) Seuffert's Kommentar, Dd. 1, S. 106 — 107.
        <pb n="431" />
        Kompet. z. Untersag. d. Wiederverehel. geschied. Ehegatten. 415 
Die gedachten Eheleute setzten sich hierauf vor 
dem Gerichte zu N. N., als ihrem ordentlichen 
Gerichtsstande, wegen ihres Vermögens auseinan- 
der, wobei sie zugleich wegen ihres aus det ge- 
trennten Ehe vorhandenen minderjährigen Kindes, 
— insbesondere über dessen Ernährung und Er- 
ziehung, — Anordnungen trafen, welche die Ge- 
nehmigung des Gerichtes, als vormundschaftlicher 
Behörde, erhielten. 
Das zuletzt erwähnte Gericht erließ nun einen 
Beschluß dahin, daß dem N. sofort Proklamations- 
Attest zu ertheilen, der geschiedenen Ehefrau aber, 
da dieselbe im Scheidungs-Urtheile für schuldig er- 
kannt worden, die Genehmigung zur anderweiten 
Verehelichung nur nach geschehener Versicherung des 
Pflichttheils ihres Kindes ertheilt werden könne). 
Die geschiedene Ehefrau focht diesen Gerichts- 
Beschluß aus einem doppelten Grunde als nichtig an: 
1) weil derselbe contra rem judicatam ver- 
stoße, indem das Ehegericht ihr die Wiederverhei= 
rathung nach 9 Monaten von Rechtskraft des 
Scheidungs-Urtheils an unbedingt frei gegeben, 
und diese Sentenz die Rechtskraft beschritten habe, 
folglich das Gericht zu N. N. contra rem judica- 
tam gesprochen habe wenn dasselbe die Ertheilung 
der Wiederverehelichungs-Lizenz an sie noch von der 
vorgängigen Erfüllung einer Bedingung — der 
Pflichttheils-Versicherung ihres Kindes abhängig 
machen wolle, richterliche Verfügungen aber, welche 
contra rem judicatam verstoßen, nichtig seyen?); 
2) weil es dem Gerichte zu N. N. an der 
richterlichen Kompetenz gebreche. 
Denn die Frage, ob und in wie ferne ein 
2) A. P. LR. Th. II, Tit. 2, §. 458, dann erster Anhang 
dazu, §. 9. Nürnberg. Ehescheirungs-Ordnung v. J. 
2) Danz Grundsätze des g. d. ordentl. Prozesses, 8. 434, 
not. b. cod. jud. cap. 14, &amp;. 11, ur. 3.
        <pb n="432" />
        416 Konwet. z. Untersag. d. Wiederverehel. geschied. Ehegatten. 
geschiedener Ehegatte zur anderweiten Ehe schreiten 
dürfe, eigne sich nur zur Kognition und Entschei- 
dung des Ehe-, nicht aber des ordentlichen Civil- 
richters, und es müsse solche in dem Scheidungs- 
Urtheile ihre Erledigung finden. 
Habe der Eherichter die Wiederverehelichungs- 
Erlaubniß ertheilt, so komme es dem Eivilrichter 
nicht zu, des ersteren Sentenz hinterdrein zu mo- 
difiziren und in irgend einer Art abzuänrern, als 
wozu es ihm an aller und jeder Kompetenz fehle. — 
Das zuständige Obergericht verwarf indessen 
die an dasselbe gelangte Nullitäts-Beschwerde, aus 
folgenden Gründen: 
„Das Ehegericht sey blos hinsichtlich der 
Frage zuständig, ob das Band der Ehe zu 
trennen, ob und welcher Theil für den schuldi- 
gen zu erkennen, ob dem Einen oder dem An- 
dern die Wiederverehelichung überhaupt 
nach den kirchenrechtlichen Gesetzen) zu ge- 
statten sey. 
Ob aber die eigentlichen cinilrechtlichen 
Erfordernisse der — nach kirchenrechtlichen 
Grundsätzen im allgemeinen zulässigen — Wie- 
derverehelichung erfullt seyen, als: erfolgte 
Vermögensauseinandersetzung der Gatten, et- 
waige Abfindung des unschuldigen Theils oder 
der Kinder u. s. w., — hierüber stehe die 
Entscheidung dem ordentlichen Richter der Ehe- 
leute und rsp. der vormundschaftlichen Be- 
hörde zus2). 
Hieraus folge, daß in dem angefochtenen 
Ausspruche des Gerichtes zu N. N. weder ein 
Eingriff in die Entscheidung des Ehegerichts, 
noch eine Ueberschreitung der Kompetenz, so- 
hin keine Nichtigkeit liege“. — 
) A. P. eR. Th. II, Tit. 1. §. 736 und 737, vgl. mit 
25 u. f. 
6) LR. a. a. O. 8 744 und 18.
        <pb n="433" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
