VI  Alphabetisches  Reglster.

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Dos:  Das  dem  Ehemanne  nach  bayer.  Landr.  auf  Vorableben
  der  Ehefrau  zustehende  Nutnießungerecht  vom  Helrathgute
  ist  von  der  Beslellung  einer  Widerlage  unabhängig.
Ourch  blos  zeitliche  Ehescheidung  verliert  der  Ehemann  nicht

das  Recht,  die  versprochene  dos  einzutreiben

Oritte:  Verträge  zu  Gunsten  Dritter  und  duebernahme  fee
der  Schulden
Hastung  Dritter  für  Beschöbigungen.  .

Zahlung  an  einen  Oritten  auf  dessen  Zusicherung  der  Bevollmächtigung
  zum  Geldempfange  und  zur  Hypotheklölchuno.
  Rückforderung  wegen  nicht  —*  Er-344,


9  ber  Nechtokraft  auf  Dritte.  od.  irv  1  P.  11
4.  Proz.-Ordn.  Art.  294)

Ehe:  Die  vermögensrechtlichen  Folgen  bei  doloser  Eingehung
elner  absolut  nichtigen  Ehe  finden  nicht  statt  bei  Emsthung
  einer  relativ  nichtigen  Ehe
Ehefrau:  Haftung  derselben  aus  offenem  Geschüfte
Abtretung  des  Ranges  der  Hypothek  für  ehefräuliche  Illaten
Veräußerungorecht  der  Ehefrau  hinsichtlich  ihres  elngebrachten
  Vermögens  im  Güterstande  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  nach  Ansbacher  Statutarrecht  bez.  pr.  Landr.
Ehelente:  Vermögensausscheibung  derselben  nach  Ansbacher



Beschränkne  bes  Ehemannes  in  der  Verfügung  über  ihm
und  Piser,  Ehesan.  u  güneioschaltlche  3  Immobilien.  (Bayer.
Landr.  A

Scendrne  *s  Vernot  pelne  eines  Eutes  bei  Auseinandersetzung
  der  Verlassenschaft  des  vorverstorbenen
Ehethelles  nach  Dinkelsbühler  Statutar=  u.  preuß.  Landr.

Die  Observanz  des  An,sbacher  Provinzialrechtes  Über  die
Succession  des  überlebenden  Ehetheiles,  mit  welchem  uneheliche
  Kinder  des  anderen  Ehetheiles  konkurriren,  gilt
auch  in  dem  ehemals  Domprobstei  Bamberger  k
rium  Fürth

S.  auch  Süteremein  3n  4t.

Ehemann  #  wuskescheidung.  Outergemeinlghaft.  «
Veräußeru

E  bei  Vm#zlicher  on  m  uire  der  Ehe  durch

Eh  eihe  lede  Uebergewicht  der  Schuld  in  zuuuhen
nech  –S  746  rl*is  I.  K  I  des  preuß.  Landr.
"4#6  etheil  s.  Ehel
.  Eheverlöbniß:  5  Deeselben  nach  Anobaqher  Statutarrecht.
  Zuzi  hung  der  E
Ehevertrag:  G  z  ernunn  wenn  er  nach  Form  und

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