XVI  Alphabetisches  Register.

der  Unterschrift  derselben  ungeachtet  der  Aufforderung  u

bleiben.  Unwesentlichkelt  des  Handzeichens

Wirksamkeit  einer  zur  Notariatsurkunde  erhobeuen  Privaturkunde


Urtheil:  wem  gilt  ein  solches  nach  Einf.  Ges.  Att.  18,  18

als  verkündet,  wenn  es  einer  Partei  vor,  der  anderen  nach

dem  1.  Juli  1870  an  Verlündungsstatt  unene  wurde?

Ist  im  Einf.-Ges.  Art.  15  Ziff.  I  unter  dem  in  höherer  Instanz
  ergangenem  W*m*b*  nur  ein  Beweieinterlokut  zu
verstehen

Dalum  des  urtheils  nach  Art.  280  Ziff.  1  der  Proz.  lOrdn.

S.  auch  Vollstreckung.

Vater:  Klage  desselben  auf  Herausgabe  eines  Kindes  gegen
  dessen  Grobmuiter
Veräußern  ngen:  Der  Ehemann'“  ist  nicht  befugt,  bei  allgemeiner
  Gülergemeinschast  das  eheliche  Vermögen  zu  veräußern
Veräußerungsrecht  der  Ehefrau  hinsichtlich  ihres  eingebrachten
  Vermögens  im  Gülerstande  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  nach  Ansbacher  Stalutar=  bez.  preuß.  Landrecht
Ansechlbarkeit  oneroser  Veräußerungen  des  Gantschuldners
zu  Gunsten  seines  Ehegatien  oder  an  mit  ihm  oder  mit
diesem  verwandten  oder  verschwägerten  Personen.
Vergleich:  Einfluß  eines  solchen  mit  einem  der  solidarisch
Haftenden  auf  die  Mitverpflichteten  insbesondere  bezüglich
der  Schmerzensgeldforderung
Verjährung  der  auf  die  neue  Prozehordnuni  sich  aabenden
  Anfechlungsklage
Verjährung  der  Klage  anf  Ersatz  bes  Schadens  aus  unerlaubten
  Handlungen.  (Preuß.  Landr.)
Anerkennung  einer  verjährten  Schuld  durch  Abrechnung
Verjährung  des  Anspruches  auf  Leistung  der  Hand-  und
Spanndienste  von  Seite,  der  Verochianen  zu  Kultusbaulen
Debgeichen.  nach  preuß.  L
Verlassenschaft:  ie  der  Werthaerhöhung  e  eines
Gutes  bei  Auseinandersetzung.  der  Verlassenschaft  des  vorwerlterbenen
  Ehetheils  nach  inkelsbühler  Statutar=  und
reu  .
Verlöbniß  s.  Eheverlöbniß.
Vermödensausschei  dung  der  Eheleute  nach  Ansbacher

Vermögenslage:  Beschluß-  bes  Gerichts  auf  Krälun  ders.
Vermögenstheilung  s.  Güergemeinsche  aft.
Versäumungsurtheil  f.  Einsp
Verträge:  Die  Annahme  8  Ei  liegt  nicht  in  der
gerichtlichen  Geltendmachung
Anfechtbarkeit  von  Verköh,  welche  das  eheliche  Güterrecht
  für  den  Gemischolner  und  dessen  Ehegaiten  abändern
Deßgleichen,  durch  welche  der  Gantschuldner  Gegenstände
seines  Vermögens  auf  Lelbrenten  gegeben  hat