XXIVI  Syslematisches  Megiser.

das  auf  Eid  —  Erfüllungs-Reinigungo=  oder  Haupteid  —  erkennende

  Urtheil  als  Leweicurtheil  im  Sinne  des  Art.  15  Ziff.  I,  2,  b

"!  betrachten  sei?  196.  197.  c)  Ob  es  möglich  sei,  daß,  nachdem

n  uchert  Instanz  nach  der  neueren  Prozeßordnung  verhondel  urde.

a  ewcedermdasaeBekfahkenzutücktketh196

rt.  1  die  in  diesem  Artikel  Ziff.  II  unl915  Siawirurh

  eines  Prozeßabschniites  mit  Erlassung  eines  Urtheils  höherer

  Instanz  unler  allen  Umständen  auch  auf  daa  H#eerfohren  in  erster
  Jusong  als  Prozeßabschnitt  einwirke?  196.

17.  In  wie  ferne  dieser  Art.  in  else  der  nach  Art.

16.#  0  ergriffeuen  Berufungen  zur  Anwendung  kommt.  98.

Art.  17.  Genüt  es  den  Bestimmungen  des  Abs.  3  dieses
Art.,  wenn  die  Vorladung  des  Probaten  in  die  Bewelsfrist  fällt,
oder  muß  auch  der  Sitzungstag,  aul  Kechen  vorzuladen  ist,  innerhalt
  der  Beweigfrist  8  129.

18  Nach  welchen  tnige  Bestimmungen  richtet  sich
das  *  #  in  der  Rechtemittelinstanz,  wenn  gegen  dasselbe
Urtheil  Rechtsmittel  von  einer  Partei  vor,  von  der  anderen  nach
dem  1.  Juli  1870  eingelegt  wurden  7  9.

Art.  18,  19.  a)  Verfahren  und  Entschelidung  über  die  in
Gemäßheit  dieser  Art.  eingelegten  Rechtemittel.  97.  b)  Wann  ist
ein  Urtheil  verkündet,  welches  einer  Partei  vor,  der  anderen  nach
dem  1.  rdu  1870  an  Verkündungsstott  zugeslellt  wurde?  8.

Erstreckt  sich  im  Falle  des  Abl.  1  dieses  Art.
die  nnhn  der  bisherigen  Prozeßvorschristen  auch  auf  den  Zuriff
  auf  neue  Bollstrrchungomittel,  wenn  dieser  Zugriff  erst  nach  dem
g  Juli  1870  erfolgte?  17.  113.  b)  Verfahren  bei  der  Vollstreckung
  von  Urthellen,  welche  1½,  den  bis  zum  1.  Juli  1870  giltiden
  Prozeßvorschriften  erlassen  wurden,  wenn  die  Vollstreckung  gemäß
  Abs.  5  dieses  Art.  nach  l  Vorschristen  der  neuen  Proz.-Or#n-
  eingeleitet  werden  muß.  2

S.  auch  Art.  561  der  rm—n-C.

  Gesetz  vom  21.  Juni  1870,

„einige  provisorische  Bestimmungen  über
die  Tarx-  #und  Stempelgebühren  in  bürgerlichen
  Rechtssach  en“  betr.

Art.  1.  um  Gesuche  eines  Gerichtsvollziehers  um  Erlassung
  eines  bedingten  Zahlungsbefehles  bei  einem  Einzelurichter  ist
ein  Eis  iche  a  anzuwenden-  55

D.  Gerichtsordnung  vom  Jahre  1756.

Viertes  Kapi  tel.  K.  7.  Was  wird  zur  thatsächlichen  Begründung
  der  Klage  auf  Sgerpo  des  Aslichttbeile  ersordert?  126.

Vlerzehntes  Kapitel.  +.  11.  Nr.  4.  Zweitens.
Wirkung“  64.  Rechtokraft  2r  titie.  267.