2  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.

von  nun  an  als  erster  Ergänzungsband  bezeichnet
werden.  Wie  zu  diesem,  so  werden  auch  zu  dem
zweitem  Ergänzungsbande  mit  dessen  Nr.  26  Titelblatt
  und  Register  ausgegeben.  3
Dr.  Steppes.-temerkungen

  zu  den  Art.  13—295  des  Gesetzes
vom  29.  April  1869,  die  Einführung  einer  prozeßordnung
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  betr.

Vorbemerkung.  Die  Art.  13—25  des  Einführungsgesetzes
  enthalten  die  Bestimmungen  für  den
Uebergang  aus  dem  alten  in  das  neue  Verfahren.

Auf  den  Inhalt  dieser  Bestimmungen  wirkten,
wie  auch  in  den  Motlven  zum  Entwurfe  und  in  den
Vorträgen  und  Verhandlungen  der  beiden  Gesetzgebungsausschüsse
  anerkannt  ist,  zwei  Rücksichten:
einerseits  das  Bestreben,  den  Zusammenhang,  in
welchem  alle  einzelnen  Handlungen  eines  Rechtsstreites
  von  der  ersten  bis  zur  letzten  stehen,  zu
wahren,  anderselts  die  Absicht,  der  neuen  Prozeßordnung
  möglichst  bald  die  ausschließliche  Geltung
zu  verschaffen.  Jenes  Bestreben  mußte  dazu  führen,
die  neue  Prozeßordnung  nur  für  die  nach  dem
1.  Juli  1870  anhängig  werdenden  Rechtsstreite
gelten  zu  lassen,  die  an  diesem  Tage  bereits  anhängigen
  Prozesse  aber  noch  vollständig  nach  dem  alten
Verfahren  durchzuführen;  die  andere  Absicht  hätte
dazu  geführt,  vom  genannten  Tage  an  die  Vorschriften
  des  neuen  Verfahrens  auch  auf  bereits  anhängige
  Prozesse  unbedingt  anzuwenden.  Zur  Vermittelung
  solcher  Gegensätze  wurde  die  Aufstellung
von  Prozehabschnitten,  bei  deren  Eintritt  auch  die
am  1.  Juli  1870  bereits  anhängigen  Rechtsstreite