Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.  3

aus  dem  alten  in  das  neue  Verfahren  übergehen
sollen,  als  Aushilfsmittel  erwählt.

Allein  dieses  Uebergehen  aus  einem  Verfahren
in  ein  anderes,  von  jenem  so  grundsätzlich  abweichendes,
  hat  selbstverständlich  seine  eigenthümlichen  Schwierigkeiten.
  Es  ist  daher  nicht  zu  wundern,  daß  die
transitorischen  Bestimmungen  der  Art.  13—25  zu
manchen  Zweifeln  Anlaß  geben.

Einige,  solche  sind  der  Redaktion  mit  dem  dringenden
  Wunsche  vorgelegt  worden,  sle,  wenn  irgend
möglich,  noch  vor  dem  1.  Juli  in  diesen  Blättern
  zu  besprechen.  Da  aber  dieses  Ansinnen  nicht
vor  den  ersten  Tagen  des  Juni  erfolgte,  so  war  dem
Verfasser  nachstehender  Bemerkungen  zu  deren  Ausarbeitung
  nur  eine  verhältnißmäßig  sehr  kurze  Zeit
gegönnt,  was  bei  deren  Beurtheilung  nicht  übersehen
werden  wolle.

l.

Zu  Art.  13  u.  14  des  Einf.=  Ges.  —  „Eine
gegen  mehrere  Beklagte  gerichtete  Klage  wird
einem  der  Beklagten  noch  vor  dem  1.  Juli
1870  zugestellt;  dem  anderen  Beklagten  kann
sie  nicht  mehr  vor  diesem  Tage  instnuirt  werden.
Dem  ersten  Beklagten  gegenüber  wäre  Zuständigkeit
  und  Verfahren  gemäß  Art.  14  d.  Einf.-Ges.
  nach  den  bizherigen  gesetzlichen  Bestimmungen
  zu  beurtheilen  bzw.  bis  zum  nächsten
Prozeßabschnitte  (EG.  Art.  15)  einzurichten;
dem  zweiten  gegenüber  träte  gemäß  Art.  18
die  auf  die  Klage  erlassene  Verfügung  außer
Wirksamkeit  und  wäre  die  Klageschrift  dem
Kläger  zur  bellebigen  Einleitung  des  Prozesses
nach  den  Vorschriften  der  neuen  Prozeßordnung
zurückzugeben.  „Ist  solche  verschiedene  Behandlung
  zulässlg?“  «

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