4  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.

Die  aufgeworfene  Frage  dürfte  unbedenklich
zu  verneinen  sein.  Der  Kläger,  welcher  gegen  mehrere
  Beklagte  in  zulässiger  Weise  mit  einer  Klage
auftritt,  kann  sowohl  nach  den  biöherigen  Prozeßgesetzen
  als  nach  der  neuen  Prozeßordnung  (Nrt.  63—65,
Art.  157)  verlangen,  daß  diese  Klage  in  einem
Verfahren  verhandelt  und  in  einem  Urtheile  entschieden
  werde.

Daneben  dürfte  aber  auch  die  Behauptung  in
der  Exposition  obiger  Frage,  daß  nach  E.  Art.  13
u.  14  im  unterstellten  Falle  gegen  die  verschiedenen
Beklagten  verschieden  vorzugehen  sei,  unrichtig  sein.
Art.  13  spricht  von  Klagen,  welche  am  1.  Juli  dem
Beklagten  noch  nicht  zugestellt  sind,  —
Art.  14  von  Klagen,  welche  dem  Beklagten
bereits  zugestellt  sind.  Wo  aber  der  Beklagte
  aus  mehreren  Personen  besteht,  ist  die
eine  Klage,  mit  welcher  alle  diese  Personen  beklagt
sind,  erst  dann  zugestellt,  wenn  alle  beklagte
Personen  sie  empfangen  haben.  Sie  ist  nicht  zugestellt,
  so  lange  sie  nicht  vollständig  zugestellt
ist,  eben  weil  sie  nur  eine  Klage  ist.  «

Aus  diesen  Sätzen  ergibt  sich  für  das  Verhalten
  der  Gerichte  zu  Klagen,  welche  vor  dem
1.  Juli  1870  einlaufen,  die  Pflicht,  vor  einer  nach
den  Vorschriften  der  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen
  auf  dieselbe  zu  erlassenden  Verfügung  zu
erwägen,  ob  die  Zustellung  der  Klage  mit  einer
solchen  Verfügung  an  den  Beklagten  und,  wo  Mehrere
  beklagt  sind,  an  jeden  Beklagten  noch  vor
dem  1.  Juli  1870  geschehen  kann.

Ist  dieß  nicht  der  Fall,  oder  doch  nicht  sicher,
daß  die  vollständige  Zustellung  vor  dem  1.  Juli  erfolgen
  kann,  so  wird  der  Richter,  wenn  nicht  eine
große  Gefahr  auf  dem  Verzuge  steht,  um  den  Parteien
  unnöthige  Kosten  zu  ersparen,  eine  Verfügung