Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.  5

auf  die  Klage  unterlassen  !)  und  am  1.  Juli  die
Klage  nach  EG.  Art.  13  zurückgeben?).  —  Ist
aber  mit  Sicherheit  anzunehmen,  daß  die  Klage  noch
vor  dem  1.  Juli  dem  Beklagten  bezw.  jedem  Beklagten
  zugestellt  werden  kann,  oder  wo  Gefahr  auf
dem  Verzuge  steht,  hat  der  Richter  auf  die  Klage
die  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen  entsprechende
Verfügung  zu  erlassen,  jedoch  durch  möglichste  Beschleunigung
  der  Verfügung,  ihrer  Ausfertigung  und
Zustellung  deren  Eröffnung  und  die  Mittheilung  der
Klage  an  den  oder  die  Beklagten  noch  vor  dem
1.  Juli  zu  sichern.

Bei  solcher  Behandlung  der  Sache  kann  der
in  obiger  Frage  unterstellte  Fall  wohl  vermieden
werden.  Sollte  er  hie  und  da  wegen  unvorgesehener
  Zufälle  dennoch  eintreten,  so  müßte  auch  hier,
wie  in  dem  Falle,  wo  auf  die  Klage  gar  nicht  verfügt
  wird  und  daher  die  Zustellung  derselben  an
kein  en  der  Beklagten  vor  dem  1.  Juli  erfolgt,
nach  dem  zweiten  Satze  des  Art.  13  verfahren,  die
eingereichte  Klage  also  zurückgegeben  und  die  Beklagten
  von  dieser  Zurückgabe  und  davon,  daß  die

1)  Dieß  dürfte  selbst  dann  rathsam  sein,  wenn  sich  die
Klage  zur  Abweisung  a  limine  eignet,  weil  eine  kurz
vor  dem  1.  Juli  zu  erlassende  Abweisung  dieser  Art,
da  sie  nach  Proz.-Ges.  v.  17.  Nov.  1837  F.  52
Ziff.  1  mit  selbständiger  Berufung  anfechtbar  ist,  Bedenken
  unterliegt,  welche  in  Ziff.  III  und  IV  dieser
Bemerkungen  besprochen  werden.

2)  Von  der  Rückgabe  wird  dem  ober  den  Beklagten
Nachricht  zu  geben  sein,  damit  sie  ermessen  können,
ob  der  dritte  Satz  des  Art.  13  in  Wirksamkeit  tritt.
Die  desfallsige  Verfügung  wird  in  den  Formen  des
bisherigen  Verfahrens  zu  erlassen  sein,  da  sie  ein
unter  diesem  Verfahren  angefallenes  Geschäft  erledigt,
und  tax=  und  stempelfrei,  da  sie  nicht  auf  einen  Parteiantrag,
  sondern  in  Folge  einer  besonderen  gesetzlichen
  Vorschrift  von  Amtswegen  ergeht.