6  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.

erlassene  Verfügung  außer  Kraft  tritt,  tax=  und
stempelfrei  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

II.

Zu  Art.  14  u.  15  des  Einf.-Ges.  —  „In
Art.  15  ist  für  das  einzelnrichterliche  Verfahren
im  ersten  Rechtszuge  als  Prozeßabschnitt  bezeichnet:
  .

a)  das  Verfahren  von  Zustellung  der  Klage  bis
zur  Verkündung  des  Endurtheiles  oder  eines
in  höherer  Instanz  ergangenen  Urtheils,

b)  das  Verfahren  von  Verkündung  eines  in
höherer  Instanz  ergangenen  Urtheils  bis
zur  Verkündung  des  Endurtheils.

Es  ist  nun  die  Frage  entstanden,  ob  unter  den
Worten:  „eines  in  höherer  Instanz  ergangenen
Urtheils“  lediglich  ein  Beweisinterlokut
höherer  Instanz  gedacht  worden  sei,  oder  ob
darunter  auch  andere  Erkenntnisse  höherer
Justanz  begriffen  seien,  die  in  Folge  von  Berufungen
  erlassen  werden,  welche  gemäß  §.52—65
des  Proz.-Ges.  v.  17.  Nov.  1837  gegen  Zwischenbescheide
  (z.  B.  über  ein  Editionsgesuch)
ergriffen  waren?“

Schon  der  Wortlaut  des  Gesetzes  spricht  dafür,
  daß  im  einzelnrichterlichen  Verfahren  jedes
Urtheil  höherer  Instanz  einen  Prozeßabschnitt  bildet,
welcher  den  Uebergang  des  anhängigen  Prozesses  in
das  neue  Verfahren  von  der  Verkündung  jenes  Urtheiles
  an  zur  Folge  hat.  Es  ist  auf  den  Gebrauch
des  allgemeinen  Ausdruckes:  „Urtheil“  um  so  mehr
Gewicht  zu  legen,  als  in  den  entsprechenden  Bestimmungen
  für  die  Bezirks=  und  Handelzzgerichte
(EG.  Art.  15  Ziff.  I,  2  unter  a  u.  b)  das  beweisanflegende
  Urtheil  (das  Beweisurtheil)  als  abschnittmachend
  bezeichnet  wird,  daher  gar  nicht  einzusehen