Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  18—25.7

wäre,  warum  der  Gesetzgeber  nicht  auch  in  Ziff.  I,
1  einen  solchen  beschränkenden  Ausdruck  gewählt
Heite  wenn  er  nur  das  Beweisinterlokut  im  Sinne
atte.  -.

Ganz  entschieden  gegen  eine  solche  einschränkende
  Auslegung  des  Art.  15  Ziff.  I,  1  spricht  aber
dessen  Entstehungsgeschichte.  «

Im  Art.  15  des  Entwurfes  war  bei  den
Prozeßabschnitten  im  ersten  Rechtszuge  nicht  zwischen
den  Einzelngerichten  einerseits  und  den  Bezirks=  und
Handelögerichten  anderseits  unterschieden,  sondern  es
waren  für  alle  Gerichte  die  Prozeßabschnitte  im
ersten  Rechtszuge  so  gebildet,  wie  jetzt  im  Art.  15
des  Gesetzes  Ziff.  1,  2  für  die  Bezirks=  und  Handelsgerichte
  (Verh.  d.  K.  d.  Abg.  v.  1863  Beil.-Bd.
  II  Abth.  1  S.  214).

Bei  den  Ausschußverhandlungen  (Beil.-Bd.  III
Abth.  4  S.  392  a.  a.  O.)  proponirte  der  Aussch.=Vorstand,
  zwischen  Einzelngerichten  einerseits  und
Bezirks=  und  Handelsgerichten  anderseits  zu  unterscheiden
  und  bei  den  ersteren  das  Beweisurtheil  nur
dann  einen  Abschnitt  bilden  zu  lassen,  wenn  es  in
höherer  Instanz  erlassen  (bezw.  bestätigt)  wurde.
Demgemäß  formulirte  der  Aussch.-Referent  die  Ziff.  1
des  Entwurfes  als  Ziff.  I,  1  u.  2,  und  zwar.  —  mit
dem  einzigen  Unterschiede,  daß  in  1,  1,  a  und  b
statt:  „Urtheil“  steht:  „Beweisurtheil“  —  ganz  so,
wie  Art.  15  Ziff.  I,  1  u.  2  jetzt  im  Gesetze  lautet.

Nun  beantragte  aber  der  Abg.  Wiedenhofer:
„in  Ziff.  I,  1  statt:  „Beweisurtheils“  zu  setzen:
„Urtheils“,  um  jeden  Fall  der  Berufung
damit  zu  treffen,  der  abgesehen  von  der  gegen
das  Endurtheil  vorkommen  kann.“  —  Nachdem
  der  Ministerialkommissär  den  Anträgen  zugestimmt
  hatte,  wurde  vom  Aussch.-Vorstande  der
jetzige  Wortlaut  des  Gesetzes  formulirt,  und  Art.  15
in  dieser  Fassung  einstimmig  angenommen.