8  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.

Hienach  kann  aber  weder  von  einer  Beschränkung
  der  Gesetzesvorschrift  auf  Bewelsurtheile,  noch
nach  dem  Antrage  Wiedenhofer's,  der  ganz  unbeanstandet
  blieb,  von  irgend  einer  sonstigen  Unterscheidung
  ?)  zwischen  Urtheilen  höherer  Instanz  die
Rede  sein.  Bei  der  Einfachheit  und  Elastizität  des
Verfahrens  vor  Einzelnrichtern  sowohl  nach  den  bisherigen
  als  nach  den  vom  1.  Juli  an  geltenden  gegesetzlichen
  Bestimmungen  wird  auch  die  Ueberführung
  eines  beim  Einzelngerichte  anhängigen  Prozesses
aus  dem  alten  in  dasß  neue  Verfahren  keine  erheblichen
  Schwierigkeiten  machen.

III.

Zu  Art.  18  und  19des  Einf.-Ges.  —  „Nach
dem  Eingange  dieser  beiden  Art.  hängt  die  Anwendbarkeit
  der  neuen  Prozeßordnung  auf  die
Zulässigkeit  der  Rechtsmittel  in  den  vor  dem
1.  Juli  1870  anhängig  gewordenen  Prozessen
und  auch  das  Verfahren  über  diese  Rechtsmittel
primär  davon  ab,  ob  das  anzufechtende  Urtheil
vor  dem  1.  Juli  1870  verkündet  war.  Wenn
das  Urtheil  dem  Kläger  oder  einem  von  mehreren
  Klägern  oder  Beklagten  vor,  dem  Beklagten
  oder  den  anderen  Klägern  und  Beklagten
  am  oder  nach  dem  1.  Juli  an  Verkündungsstatt
  zugestellt  wird,  kömmt  dann  Art.  18
oder  19  zur  Anwendung?“"

Hier  wird  das  über  die  ähnliche  Frage,  wann
die  Klage  als  zugestellt  gilt,  unter  I  Gesagte  analog  zu
gelten  haben.  Ein  Urtheil  ist  nicht  eher  verkündet,

5)  Es  läge  nämlich  nahe,  manche  Urtheile  ausschließen
zu  wollen,  weil  sie  als  Erkenntnisse  über  Inzidentsachen
  angesehen  werden  können;  vgl.  z.  B.  Proz.=Ges.
  v.  1837  K.  52  Nr.  7  u.  8.