Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13  26.  9

als  bis  es  allen  Personen,  deren  Streit  es  entscheidet,
kund  geworden  ist.  Wo  daher  die  Verkündung  des
Urtheiles  durch  Zustellung  von  schriftlichen  Fertigungen

  desselben  geschieht,  ist  das  Urtheil  nicht
eher  verkündet,  als  bis  jede  Person,  welcher  eine

Frneiatme  desselben  zugestellt  werden  muß,  diese  Zuellung
  erhalten  hat.

Art.  19  wird  daher  zur  Anwendung  kommen
müssen,  wenn  auch  nur  eine  dieser  Personen  die
Zustellung  der  Urtheilsfertigung  erst  am  1.  Juli
oder  später  erhalten  hat.

Hieraus  dürfte  aber  —  wieder  analog,  wie
bei  I  —  den  Gerichten,  welche  Urtheile  zu  verkünden
  haben,  gegen  die  nach  den  bisher  geltenden
Prozeßgesetzen  Rechtsmittel  zulässig  sind,  eine  doppelte
  Pflicht  erwachsen.  Sie  werden  sorgfältigst  zu
erwägen  haben,  ob  die  Zustellung  eines  vor  dem
1.  Juli  bei  ihnen  vorliegenden  Urtheiles  an  alle
Betheiligte  vor  diesem  Tage  mäöglich  ist,  und  sie
werden  die  Zustellung  nicht  vor  dem  1.  Juli  beginnen
  lassen,  wenn  nicht  mit  Sicherheit  anzunehmen
ist,  daß  sie  auch  vorher  vollendet  werde.  Sollte
aber  dennoch  in  einem  einzelnen  Falle  nicht  vermieden
  werden  können,  daß  das  einem  Betheiligten
vor  dem  1.  Juli  zugestellte  Urtheil  einem  anderen
Betheiligten  nicht  mehr  zugestellt  werden  kann,  so
wird  daraus  dem  mit  der  Verkündung  befaßten  Gerichte
  die  weitere  Pflicht  erwachsen,  dem  oder  den
Betheiligten,  welchen  vor  dem  1.  Juli  zugestellt
wurde,  von  dem  Umstande,  daß  dem  anderen  erst
an  oder  nach  diesem  Tage  zugestellt  wurde,  nachweisbare
  Kenntniß  von  Amtswegen  zu  geben.

IV.

Zu  Art.  18  des  Einf.-Ges.  —  „Abs.  1  dieses
  Artlkels  hat  nach  seiner  Fassung  wohl  nur