10  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.

den  Fall  im  Auge,  daß  lediglich  von  einer

Partei  Berufung  ergriffen  worden  ist;  wie  aber

ist  zu  verfahren,  wenn  gegen  ein  vor  dem

1.  Juli  verkündetes  Urtheil,  bezüglich  dessen

die  Berufungsfrist  erst  nach  dem  1.  Juli  endet,

  die  eine  Partei  vor  dem  1.  Juli  Berufung
  eingelegt  hat,  während  die  andere  Partei,
  das  Ende  der  Berufungsfrist  abwartend,
erst  nach  dem  1.  Juli  die  Berufung  erhebt?“
.  Die  hier  aufgeworfene  Frage  ist  wohl  die
zweifelhafteste  unter  den  gestellten.

Man  wird  zwar  unbedenklich  davon  ausgehen
können,  daß  es  nicht  angehe,  zwei  Berufungen  gegen
  ein  und  dasselbe  Urtheil,  welche  bezüglich  ihrer
Zulässigkeit,  der  Fristen  für  die  Geltendmachung
derselben,  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  zur  Entscheidung
  darüber  ohnehin  nach  den  bisherigen  Prozeßvorschriften
  zu  beurtheilen  sind,  bezüglich  der
Form  der  Einlegung  derselben  und  der  Verhandlung
  und  Entscheidung  über  dieselben  nach  zwei  verschiedenen
  Prozeßgesetzen,  besonders  aber  nach  zwei
so  fundamental  verschiedenen,  wie  dem  rechts  des
Rheines  bisher  und  vom  1.  Juli  an  geltenden,  zu
beurtheilen.  Ich  halte  diesen  Satz  für  so  unbestreitbar,
  daß  ich  mich  mit  seiner  Aufstellung  begnüge
  und  an  seine  Erhärtung  erst  dann  denke,
wenn  mir  ein  Versuch  seiner  Bestreitung  vor  Augen
kömmt.

Aber  eben  aus  diesem  Satze  entspringt  ja  erst
der  Zweifel,  wie  obige  Frage  zu  beantworten  sei.
Wäre  es  juristisch  möglich,  von  den  beiden  Berufungen
  die  eine  nach  den  alten,  die  andere  nach  den
neuen  gesetzlichen  Bestimmungen  formell  zu  beurtheilen,
  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden,  so  würde
sich  die  Frage  leicht  dahin  beantworten,  daß  dies
eben  zu  geschehen  habe.  Allein  gerade  daß  dieß  juristisch
  unmöglich  und  doch  in  Art.  18  und  19