Einf-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.  11

scheinbar  keine  Lösung  der  hieraus  entstehenden  Kollision
  beider  Gesetze  gegeben  ist,  das  ruft  ja  die
Frage  hervor.

Die  Lücke  im  Gesetze-  ist  indessen,  wie  gesagt,
nur  scheinbar  vorhanden.  Nach  dem  Wortlaute  des
Art.  15  sollen  bezüglich  der  bei  Einlegung  der
Rechtsmittel  einzuhaltenden  Form,  sowie  bezüglich
der  Verhandlung  und  Entscheidung  über  dieselben
die  Bestimmungen  der  neuen  Prozeßordnung  nur
gee  Anwendung  kommen,  „soferne  die  Einlegung

er  Rechtsmittel  erst  nach“)  dem  angegebenen
Tage  erfolgt“.  Es  müssen  die  Rechtsmittel,  im
unterstellten  Falle  die  Berufungen,  also  beide  Berufungen
  oder,  wo  mehr  als  zwei  solche  zulässig
sind,  alle  Berufungen  nach  dem  1.  Juli  eingelegt
werden,  wenn  die  neue  Prozeßordnung  irgendwie
anwendbar  werden  soll.  Wo  auch  nur  eine  von
zwei  oder  mehreren  Berufungen  vor  dem  1.  Juli
eingelegt  ist,  da  ist  durch  diese  Einlegung  die  Anwendbarkeit
  des  bisherigen  Prozeßrechtes  in  der  Berufungsinstanz
  gesichert;  es  ist  durch  diese  Einlegung
dem  Appellanten  das  Recht  erworben,  daß  seine
und  folgerichtig  nach  Obigem  auch  alle  weiteren
Berufungen  gegen  dieses  Urtheil  nach  dem  bisherigen
  Prozeßrechte  beurtheilt  werden,  und  dieses
Recht  kann  ihm  nach  E.  Art.  20  Abs.  1  durch

4)  Die  Einlegung  am  1.  Juli  muß  der  Einlegung  nach
dem  1.  Juli  gleichgestellt  werden.  E.  Art.  13,  14,
18,  Abs.  1  u.  a.  (verbis:  „am  1.  Juli“,  „am
genannten  Tage“),  dann  Art.  19  verbis:  „an  oder
nach  diesem  Tage“)  zeigen  deutlich,  daß  der  wahre
Zeitpunkt  der  Einführung  der  Prozeßordnung  der

Anfang  des  1.  Juli,  die  Mitternacht  zwischen  dem

30.  Juni  und  1.  Juli  1870,  ist.  Vergl.  auch  Bl.
f.  RA.  Bd.  XXXIV.  S.  270  ff.,  insbesondere
S.  372—373.