12  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.

die  am  1.  Juli  erfolgende  Einführung  der  neuen
ProzeHhordnung  bezw.  durch  eine  nach  diesem  Tage
erfolgende  weitere  Rechtsmitteleinlegung  nicht  wieder
  entzogen  werden.  —

Es  ist  noch  eines  Einwandes  zu  gedenken,  welcher
  gegen  vorstehende  Auslegung  der  Worte:  „soferne
  die  Einlegung  erfolgt“  —  erhoben  werden
  könnte.  Man  könnte  nädmlich  aufstellen,  daß
in  denselben  von  Rechtsmitteln  in  der  Mehrzahl  deswegen
  gesprochen  werde,  weil  Art.  18  Abs.  1  eben
überhaupt  nicht  von  einem  einzelnen  Rechtsömittel,
sondern  von  verschiedenen  Arten  derselben,  von  allen
gegebenen  ordentlichen  und  außerordentlichen  Rechtsmitteln
  spricht.  Zuzugeben  ist  die  Möglichkelt,
daß  deswegen  von  Rechtsmitteln  in  der  Mehrzahl
gesprochen  werde.  Aber  eben  so  möglich  ist,  daß
das  Wort  „Rechtsmittel“  in  der  Absicht  in  der
Mehrzahl  gebraucht  wurde,  um  dadurch  das  auszudrücken,
  was  oben  daraus  gefolgert  wurde.  Wenn
aber  die  fraglichen  Worte  unbestreitbar  so  ausgelegt
werden  können,  so  müssen  sie  so  ausgelegt  werden,
  weil  sonst  das  Gesetz  nicht  etwa  nur  eine  einfache
  Lücke  beigt  sondern  mangelhaft,  perplex,  unanwendbar
  wird.  ,

Aus  Vorstehendem  ergibt  sich  von  selbst,  wie
dringend  nothwendig  es  ist,  daß  die  Gerichte,  bei
welchen  vor  dem  1.  Juli  1870  Rechtsmittel  gegen
Erkenntnisse  eingelegt  werden,  bezüglich  deren  die
Nothfrist  sich  über  diesen  Tag  hinaus  erstreckt,  von
der  Einlegung  mit  möglichster  Beschleunigung
der  Gegenpartei  und  den  etwaigen  sonstigen  Betheiligten
  Kenntniß  geben,  damit  diese,  falls  auch  sie
Rechtsmittel  einlegen  wollen,  auf  die  prozeßrechtliche
  Lage,  in  welche  die  Sache  durch  jene  erste
Einlegung  gebracht  wurde,  Rücksicht  nehmen  können.


(Nr.  V  folgt.)