Compensatio  voluntaria-  13

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechtoa  des  Uheines.

Kompensationsvertrag  (compensatio  voluntaria).

M.  B.  klagte  gegen  ihren  Sohn  M.  B.  einen
Kaufschilling  von  4050  fl.  für  eine  verkaufte  Schifferei
  ein,  und  die  erste  Instanz  nahm  an,  daß  diese
Forderung  theils  durch  Zahlung  theils  durch  Kompensation
  getilgt  sei.  In  zweiter  Instanz  wurde
jedoch  die  Kompensationseinrede  zum  Beweise  ausgesetzt
  und  dieses  Erkenntniß  vom  obersten  Gerichtshofe
  bestätigt.  Die  Gründe  dieses  Erkenntnisses,
aus  welchen  sich  der  thatsächliche  Inhalt  jener  Einrede
  und  die  hienach  zum  Beweise  ausgesetzte  Thatsache
  genügend  ergibt,  sind  folgende:

Die  Einwendungen  des  Beklagten  gegen  die
Forderung  der  Klägerin  bestehen  im  Wesentlichen
darin:  Nach  den  Akten  über  die  Ansässigmachung
  des  Beklagten,  insbesondere  nach  der  von
seiner  Mutter,  der  Klägerin,  unterzeichneten  Erklärung
  vom  5.  Febr.  1865  habe  ihm  seine  Mutter
eine  Heimsteuer  im  Betrage  von  7000  fl.  versprochen;
  hievon  seien  4000  fl.  dadurch  getilgt
worden,  daß  er  den  in  dem  notariellen  Uebergabs-Vertrage
  vom  1.  Febr.  1865  bestimmten  Grundvermögens-Uebergabspreis
  von  4000  fl.  an  seiner  Heimsteuerforderung
  abrechnete;  bei  dem  Schifferei-Kaufe
vom  27.  Juni  1865  sei  nun  an  dem  dort  bestimmten
  Kaufpreise  von  4050  fl.  auch  noch  der  Rest
seiner  Heimsteuerforderung  von  3000  fl.  abgerechnet
worden  und  den  Restbetrag  jenes  Kaufschillings  mit
1050  fl.  habe  Beklagter  (wie  auch  die  Klägerin
einräumte)  am  18.  Juni  1865  baar  bezahlt.