14  Compensatio  voluntaria.

Die  Klägerin  hat  dagegen  in  der  Replik  das
Versprechen  einer  Heimsteuer  im  Betrage  von
7000  fl.  bestimmt  widersprochen,  und  insbesondere
jene  Stelle  in  den  Ansässigmachungs-Akten  dadurch
zu  erklären  unternommen:  das  mittelst  der  Notariats-Urkunde
  vom  1.  Februar  1865  ihrem  Sohne  überlassene
  Grundvermögen  habe  einen  Werth  von
7000  fl.  repräsentirt,  sei  aber  um  4000  fl.  überlassen
  worden,  deshalb  habe  der  Beklagte  in  jenem
Grundvermögen  thatsächlich  einen  Werth  von
7000  fl.  als  Heimsteuer  erhalten,  könne  daher  einen
gegen  den  Schiffereikaufschilling  zu  kompensirenden

est  von  3000  fl.  nicht  mehr  geltend  machen.

Aus  dieser  im  Wesentlichen  bezeichneten  Lage
der  Sache  ergibt  sich  aber  Folgendes:  Die  einzige
erhebliche  Stelle  der  adhibirten  Akten  über  die  Ansässigmachung
  des  Beklagten  ist  jene  des  in  beglaubigter
  Abschrift  vorliegenden  Protokolles  vom  5.  Febr.
1865,  in  welchem  die  Mutter  des  Beklagten  durch
ihre  Unterschrift  die  Angabe  bestätigt:  „ihres  Soh-„nes
  Vermögen  betrage  7000  fl.,  wie  es  auch  die
„beiden  schon  verehelichten  Geschwister  erhalten  ha-„ben.“
  Da  nun  der  Beklagte  auf  diese  Akten  die
Behauptung  eines  Heimsteuer-Versprechens  von
7000  fl.  ganz  allein  stützt,  so  erscheint  dadurch  diese
Behauptung  in  keiner  Weise  gehörig  begründet,
noch  weniger  erwiesen;  denn  die  angeführte  Stelle
jener  Akten  enthält  kein  Versprechen  jenes  Heimsteuerbetrages
  und  läßt  sich  vollständig  durch  die
oben  angeführte  Behauptung  der  Klägerin  erklären:
die  am  1.  Februar  1865  dem  Sohne  übergebenen
Immobilien  repräsentiren  einen  Werth  von  7000  fl.,
seien  aber  bei  der  Uebergabe  zwischen  Mutter  und
Sohn  nur  auf  4000  fl.  angeschlagen  worden.  Mithin
  ist  der  Betrag  einer  auf  einem  ursprünglichen
Versprechen  beruhenden  Heimsteuer  von  7000  fl.
weder  liquid  noch  auch  von  Seite  des  Beklagten