Compensatio  voluntaria.  15

gehörig  thatsächlich  begründet,  da  derselbe
außer  dem  Hinweise  auf  jene  Stelle  der  Ansässigmachungs-Akten,
  die  Existenz  eines  anderweitigen
Heimsteuer-Versprechens  nirgends  behauptet  hat.
Daraus  ergibt  sich  aber  eine  zweifache  Folgerung:
  einmal  die  völlige  Haltlosigkeit  der  erstrichterlichen
  Annahme  der  Liquidität  jener  Heimsteuerforderung
  im  Betrage  von  7000  fl.,  —  dann  aber
die  Unzulässsgkeit  einer  Beweisauflage  an  den  Beklagten
  über  die  Entstehung  jener  Heimsteuerforderung
  aus  einem  Versprechen,  nämlich  wegen
Mangels  gehöriger  thatsächlicher  Begründung.
Demnach  kann  für  den  Moment  der  Entstehung
  der  Kaufschillingsschuld  für  die  s.  g.  Schifferel,
also  für  den  27.  Juni  1865  die  Existenz  einer  sofort
  zur  Kompensation  von  Rechtswegen  geeigneten
  Gegenforderung  des  Beklagten  als  des  Käufers
für  Heimsteuer  nicht  angenommen  werden,  insoweit
nämlich  die  primären  Anführungen  des  Beklagten
in  der  Vernehmlassung  in  Betracht  kommen.  Nun
hat  aber  der  Beklagte  hinsichtlich  der  Kompensation
seiner  Heimsteuerforderung  bei  dem  Schiffereikaufe
für  den  Betrag  von  3000  fl.  eventuell  noch
weiter  behauptet,  es  sei  bei  jenem  Kaufgeschäfte
unter  den  Kontrahenten  verein  bart  worden,  daß
er,  Beklagter,  an  dem  Kaufpreise  von  4050  fl.  den
Betrag  von  3000  fl.  als  die  ihm  noch  gebührende
  Heimsteuer  seiner  Mutter  aufrechnen  dürfe
und  es  wird  hiemit  eine  vereinbarte  Kompensation,
ein  Kompensationsvertrag  (compensatio
voluntaria)  geltend  gemacht.  In  diesem  Vertrage
  (s.  Seuffert,  Pand.-R.  4.  Aufl.  §.  286
Note  1;  Windscheid,  Lehrb.  d.  Pand.-R.  §.  351
Note  2—5)  liegt  aber  auf  Seite  des  Gläubigers,
welcher  in  die  Aufrechnung  der  Gegenforderung  des
Schuldners  einwilligt,  ein  thatsächliches  Anerkenutniß
  des  Bestandes  jener  Gegenforder-