16  Compensatio  voluntaria.

ung  hier  der  Forderung  von  3000  fl.  für  elne  noch
nicht  berichtigte  Heimsteuer.

In  diesem  Sinne  und  mit  dieser  Tragweite
  ist  auch  die  zweitrichterliche  Beweisauflage
mit  Recht  erfolgt  und  ist  durch  dieselbe  der  Beklagte
  und  Revident  in  keiner  Weise  beschwert.

Alllein  auch  für  die  Klägerin  liegt  in  dieser  Beweisauflage
  im  Hinblicke  auf  die  obenangeführten
Behauptungen  derselben  keine  Beschwerde.  Ist
nämlich,  wie  angeführt,  durch  jenen  Kompensations-Vertrag
  die  aufgerechnete  Gegenforderung
  zu  3000  fl.  an  Heimsteuer  kraft  des  in  dem
Kompensationsvertrage  liegenden  Anerkenntnisses  von
Seite  der  Klägerin  begründet,  so  kömmt  es  auf  den
ursprünglichen  Entstehungsgrund  der
anerkannten  Forderung,  hier  auf  das  Versprechen
  eines.  Heimsteuerbetrages  von
7000  fl.,  nicht  mehr  an,  wie  dies  bezüglich  des  vertragsmäßigen
  Anerkenntnisses  von  der  Theorie  und
von  der  gemeinrechtlichen  Praxis  allgemeln  angenommen
  wird.

Es  kann  daher  den  Beklagten  eine  weitere  Beweisaufgabe
  als  die  der  behaupteten  Abrechnungs-Uebereinkunft
  nicht  treffen.  Allerdings  kann  auch
das  vertragsmäßige  Anerkenntniß  einer  Anfechtung
unterliegen  ((  Seuffert  a.  a.  §.  309
Note  8);  allein  von  Seite  der  Klägerin  ist  keiner
der  hier'  zulässigen  Anfechtungsgründe  geltend  gemacht
  worden.

DOl-#  EFrk.  v.  27.  März  1868  RNr.  153

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ie..  br.  „Stepves.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  Abolbh  Enle)
Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Soh