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Zweiter  Ergänzungsband.  2.

Dr.  J.  A.  Heusffert's

Plätter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Bemerkungen  zu  den  Art.  13—25  des  Gesehes  vom  29.  Aprll  1869

die  Elnsührung  einer  Prozebordnung  in  bürgerlichen  Mehtstreuute
(Schluß.)  —

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Statutarrecht.  Zuzlehung  ber  Ellern.  "v  "  *

HBemerkungen  zu  den  Art.  13—25  des  Eesetzes
vom  29.  April  1869,  die  Einführung  einer  Prozeßordnung
  in  bürgerlichen  Nechtsstreitigkeiten  betr.

(Sclub.)
V.

Zu  Art.  20  des  Einf.-Ges.  —  „Angenommen,

daß  in  einer  bisher  anhängig  gewesenen  Sache
zum  Vollzuge  der  richterlichen  Entscheidung  schon
vor  dem  1.  Juli  eine  Beschlognahme  oder  eine
Fleichzuachtende  Handlung  vorgenommen  oder  in
den  diesseitsrheinischen  Landestheilen  vom  Gerichte
  angeordnet  war,  so  kommen  nach  Abs.  1
des  angef.  Art.  bei  dieser  Vollstreckung  die  bißherigen
  Prozeßvorschriften  in  Anwendung.  —
Ist  nun  z.  B.  gegen  einen  rechtskräftig  verurtheilten
  Schuldner  vor  dem  1.  Juli  die  Auspfändung
  an  Mobilien  vom  Gerichte  verfügt  und
diese  nach  den  bisherigen  Vorschriften  dann  auch
durchgeführt  worden,  aber  resultatlos  geblieben,
und  der  Gläubiger  will  nun  auf  das  Immobiliarvermögen
  seines  Schuldners  greifen,  so  entsteht
  die  Frage,  ob  nach  dem  1.  Juli  ein  An-II.

  Ergänzungsband.