18  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.

trag  hierauf  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen
  gestellt  und  durchgeführt  werden
muß,  oder  ob  das  Subhastationsverfahren  nach
der  neuen  Pr.-O.  einzuleiten  und  durchzuführen
ist.  Dieselbe  Frage  entsteht  auch  bei  Beschlagnahme
  von  Löhnen  und  dgl.,  wenn  die  vor  dem
1.  Juli  stattgehabte  Beschlagnahme  gegenstandslos
  geworden  ist,  z.  B.  wegen  Dienstaustrittes
des  Beklagten,  und  nun  eine  neue  stattfinden  soll.
Ueberhaupt:  wenn  vor  dem  1.  Juli  einmal  die
Vollstreckung  zu  dem  in  Art.  20  Abs.  1  bezeichneten
  Punkte  gediehen  war,  ist  dann  durchweg
für  alle  im  Exekutionsstadium  möglichen  Fälle
nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  verfahren,
oder  sollen  diese  nur  noch  bezüglich  des  einzelnen
  vor  dem  1.  Juli  angegriffenen  Vollstreckungsmittels
  Anwendung  finden?“

Die  letzte  Alternative  der  generalisirten  Schlußfrage
  dürfte  die  richtige  und  dürften  daher  auch  die
vorher  aufgeworfeneu  speziellen  Fragen  dahin  zu  beantworten
  sein,  daß  im  ersten  Falle  das  Subhastationsverfahren,
  im  zweiten  der  Arrest  auf  die  neue
Lohnforderung  nach  der  neuen  Progeßordnung  einzuleiten
  und  durchzuführen  sei.  -

Schon  der  Wortlaut  des  Art.  20  Abs.  1  dürfte
dafür  sprechen,  daß  in  dem  vom  Gesetze  unterstellten
Falle  nach  dem  biöherigen  Verfahren  nicht  alle
künftig  zur  Vollstreckung  des  vor  dem  1.  Juli  ergangenen
  Urtheils  möglich  werdenden  Vollstreckungsarten,
  sondern  nur  die  Vollstreckung  durch  das  einzelne
  bereits  angegriffene  Vollstreckungsmittel  zu  behandeln
  seien.  Nach  dem  Bau  des  den  Abs.  1  des
Art.  20  bildenden  Satzes  deuten  die  am  Schlusse
desselben  vorkommenden  Worte:  „bei  dieser  Vollstreckung“"“
  an,  daß  das  außschließliche  Objekt  der
Anwendung  der  bisherigen  Prozeßvorschriften  eben
die  Vollstreckung  durch  dasjenige  Mittel  sei,  be-