Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.  19

züglich  dessen  die  Beschlagnahme  bereits  erfolgt  oder
(biesseits  des  Rheins)  vom  Gerichte  angeordnet  sst.
Hätte  der  Gesetzgeber  die  biöherigen  Prozeßvorschriften
  auch  auf  die  Vollstreckung  durch  andere  erst  nach
dem  1.  Juli  anzugreifende  Vollstreckungsmittel  ausdehnen
  wollen,  so  hätte  er  wohl  sagen  müssen:  „bei
der  Vollstreckung  überhaupt“  oder:  „bei  der  Vollstreckung
  bis  zur  Befriedigung  des  Betreibenden“
oder  doch:  „bei  der  Vollstreckung“  (wie  er  im
ersten  Satze  des  Art.  20  Abs.  5  sagte:  „die  Vollstreckung“).


Es  darf  zwar  nicht  verschwiegen  werden,  daß
sich  aus  der  (bei  dem  Einführungsgesetze  bekanntlich
sehr  summarischen)  Berathung  deb  Gesetzentwurfes
keine  Anhaltspunkte  für  die  aufgestellte  Meinung
ergeben;  es  darf  aber  auch  darauf  hingewiesen  wer-Ien
  daß  sich  aus  derselben  keine  dagegen  ersehen
lassen.

Für  dieselbe  spricht  aber  ganz  entschieden  die
vom  Gesetzgeber  bei  Erlaß  der  transitorischen  Bestimmungen
  des  Einführungsgesetzes  so  deutlich  geoffenbarte
  Absicht,  dem  neuen  Prozeßrechte  bald  ausschließliche
  Geltung  zu  verschaffen,  die  Fortgeltung
der  alten  Prozeßgesetze  neben  demselben  auf  eine  möglichst
  kurze  Zeit  zu  beschränken.  Läht  man  aber  das
alte  Verfahren  auch  für  die  erst  nach  dem  1.  Juli
einzuleitenden  Exekutionsarten  fortgelten,  so  können
noch  in  20  und  25  Jahren,  wo  der  Coder  jadiciarius
  und  seine  Novellen  nur  noch  einzelnen  alten
Herren  und  den  Rechtshistorikern  bekannt  sein  werden,
Auspfändungen,  Subhastationen,  Forderungsbeschlagnahmen
  u.  dgl.  nach  dem  bisherigen  Verfahren  zu
behandeln  kommen.  Das  hat  derselbe  Gesetzgeber,
welcher  sonst  zur  Erreichung  jener  Absicht  selbst  sehr
drastische  Mittel  nicht  scheute,  gewiß  nicht  gewollt!

