20  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.
VI.

Zu  demselben  Art.  —  „Wie  haben  in  dem  Falle,
wenn  ein  vor  dem  1.  Juli  ergangenes  verurtheilendes
  rechtskräftiges  Erkenntniß  von  dem
obsiegenden  Theile  nach  dem  1.  Juli  den  Bestimmungen
  der  neuen  Prozeßordnung  gemäß
zur  Vollstreckung  gebracht  werden  will,  die  Bestimmungen
  der  Pr.-O.  Art.  821  Abs.  1  und
Art.  822  in  Anwendung  zu  kommen?  Sind  die
nach  den  bisherigen  diesseitsrheinischen  Prozeßvorschriften
  ausgefertigten  Urtheile  als  in  der  zur
Vollstreckbarkeit  vorgeschriebenen  Form  ausgefertigt
  zu  betrachten,  oder  hat  sich  der  Berechtigte
erst  eine  nach  den  Bestimmungen  der  neuen
Prozeßordnung  als  vollstreckbar  geltende  Ausfertigung
  zu  verschaffen  und  wie?  Kann  er  sie
auf  den  Grund  der  Pr.-O.  Art.  289  erster  Satz
und  Art.  290  dlrekt  vom  Gerichtsschreiber  verlangen,
  oder  ist  sie  etwa  von  diesem  nur  auf
schriftliches  Gesuch  und  auf  Grund  eines  vom
Gerichtsvorstande  nach  Vorladung  der  Gegenpartei
  erlassenen  Beschlusses  zu  ertheilen?  Oder
ist  dazu  ein  Gerichtsbeschluß  nöthig  und  ist
dieser  auf  einfache  Vorstellung  in  gehelmer  Sitzung,
  oder  auf  Ladung  der  Gegeupartei  in
öffentlicher  Sitzung  zu  fassen?“

Verwerflich  scheint  mir  die  Melnung,  es  sei  ein
Beschluß  des  Gerichtes  oder  auch  des  Gerichtsvorstandes
  über  die  Vollziehbarkeit  zu  erlassen.  Weder
das  alte  noch  das  neue5)  Prozeßrecht  kennt  einen

*)  Man  kann  sich  offenbar  auf  Pr.-O.  Art.  291  nicht
berufen.  Hier  ist  nur  von  Ertheilung  einer  zweiten
  vollstreckbaren  Ausfertigung  die  Rede.  Art.
291  ist  also,  wenn  man  die  erste,  in  den  Formen
des  bisherigen  Verfahrens  dem  Sieger  ja  schon  ertheilte
  Ausfertigung  als  eine  nicht  vollstreckbare