Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.  21

solchen  Beschluß,  weder  das  eine  noch  das  andere
schreibt  vor,  nach  welchem  Verfahren  und  von  wem
er  zu  erlassen  ist.  Wäre  nach  E.  Art.  20  ein
solcher  Beschluß  nothwendig,  so  bestände  in  diesem
Gesetze  eine  augenscheinliche,  unausfüllbare  Lücke.
Die  Interpretation  hat  aber  Lücken  nicht  in  das
Gesetz  hinein  sondern  aus  demselben  hinaus  zu
schaffen.

Es  bleiben  hienach  nur  noch  die  beiden  anderen
Meinungen:  daß  eine  Urtheilsausfertigung,  wie  sie
im  bisherigen  Verfahren  ertheilt  wurde,  nach  dem
neuen  ohne  Weitereß  vollstreckbar  sei,  und:  daß  der
Gerichtsschreiber  auch  von  Urtheilen,  welche  im  alten
Verfahren  ergangen  sind,  vollstreckbare  Ausfertigungen
im  Sinne  und  nach  den  Formen  der  neuen  Prozeßordnung
  ertheilen  könne.

Für  die  erste  dieser  beiden  Meinungen  könnte
man  sich  etwa  auf  E.  Art.  25  berufen,  nach  welchem
  eine  andere  Gattung  von  Urkunden,  nämlich
die  über  ein  vor  dem  1.  Juli  1862  eingetragenes
Hypothekenkapital  ausgefertigten  Hypothekenbriefe
wenigstens  für  die  Beitreibung  zweijähriger  Zinsrückstände
  kraft  des  Gesetzes  als  vollstreckbar  anzusehen
  ist.  Allein  gegen  diese  Meinung  spricht  ganz
entschieden  der  Wortlaut  der  Pr.-O.  Art.  821
Abs.  1  und  Art.  822.  Nach  ersterem  findet  vorbehaltlich
  besonderer  gesetzlicher  Bestimmung  die
Zwangsvollstreckung  nur  auf  Grund  einer  vollstreckbaren
  Urkunde  statt.  Eine  besondere  gesetzliche  Bestimmung,
  daß  Urtheile  bayerischer  Gerichte,  welche
vor  dem  1.  Juli  1870  erlassen  und  ausgefertigt  sind,
auch  ohne  Vollstreckbarkeitsklausel  vollstreckbar  seien,

ansieht,  absolnt  unanwendbar.  Sieht  man  aber  jene
Ausfertigung  als  vollstreckbar  an,  so  bedürfte  es  zum
Vollstreckungsverfahren  in  der  Regel  keiner  zweiten
Ausfertigung.