22  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.

findet  sich  aber  nirgends.  Im  Gegentheile  verordnet
der  Art.  822  ganz  allgemein,  ohne  zwischen  den
vor  und  nach  dem  1.  Juli  1870  erlassenen  und
ausgefertigten  Urtheilen  zu  unterscheiden,  daß  die
Entscheidungen  bayerischer  Gerichte  vollstreckt  werden
können,  wenn  sie  in  der  zur  Vollstreckbarkeit  vorgeschriebenen
  Form  ausgefertigt  sind.  Diese  Form
ist  in  Pr.-O.  Art.  290  vorgezeichnet  und  ihr  entspricht
  die  Form,  in  welcher  die  nach  den  bisherigen
Psebgeeen  erlassenen  Urtheile  ausgefertigt  sind,
nicht.

Dagegen  scheint  mir  kein  erhebliches  Bedenken
dagegen  zu  bestehen,  daß  dem  Gerichtsschreiber  die
Ertheilung  vollstreckbarer  Ausfertigungen  von  Urtheilen,
  welche  nach  den  bisherigen  Prozeßvorschriften
erlassen  und  ausgefertigt  waren,  zustehe.

Aus  dem  Zusammenhalt  der  Art.  288  Abs.  1,
Art.  289  erster  Satz  und  Art.  290  ergibt  sich  die
Zuständigkeit  des  Gerichtsschreibers  zur  Ertheilung
vollstreckbarer  Ausfertigungen  von  Urtheilen  im  Allgemeinen.
  Es  ist  zwar  richtig,  daß  die  übrigen  Bestimmungen
  dieser  drei  Artikel  Manches  enthalten,
was  nur  bei  Urtheilen  zutrifft,  welche  nach  der  neuen
Prozeßordnung  erlassen  sind.  Allein  dieß  ist  selbstverständlich,
  da  eben  in  ein  Gesetzbuch  keine  transitorischen
  Bestimmungen  gehören,  dergleichen  aber  auch
im  Einführungsgesetze  entbehrt  werden  konnten,  weil
in  allem  Wesentlichen  die  Vorschriften  der  Art.  289
und  290  auch  bei  vollstreckbaren  Autfertigungen  nach
dem  bisherigen  Verfahren  erlassener  Urtheile  beobachtet
  werden  können.  Denn  auch  die  in  der  bisherigen
  Form  erlassenen  Urtheile  enthalten  die  Bezeichmung
  des  Gerichtes,  die  Bezeichnung  der  Parteien,
einen  Urtheilssatz,  Entscheidungsgründe,  welche,  weil
sie  sich  auf  die  That=  wie  auf  die  Rechtsfragen  beiehen,
  implicite  auch  den  Sachverhalt  und  die  Gesiche
  enthalten.  Die  Bezeichnung  der  Parteiver-