Eink.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.23

treter,  wenn  man  auch  sie  für  wesentlich  erachtet,
  kann  aus  den  bei  den  Akten  befindlichen  Vollmachten
  eben  so  gut  entnommen  werden,  als  nach
Art.  289  Abs.  2  aus  den  s.  g.  Qualitäten.  An
die  Stelle  des  Art.  289  Ziff.  6  tritt,  da  nach  dem
bisherigen  Verfahren  die  Urtheile  nicht  durch  Verlesen
  vor  besetztem  Gerichte,  sondern  durch  Zustellung
einer  Ausfertigung  verkündet  werden,  die  Angabe
des  Tages,  an  welchem,  und  des  Gerichtsboten,  von
welchem  dem  unterliegenden  Theile  das  Urtheil  zugestellt
  wurde,  was  aus  dem  bei  den  Akten  befindlichen
  Zustellungs  nachweise  zu  erseben  ist“).  Die
im  Art.  290  Abs.  2  vorgesehene  Vormerkung  geschieht
  hier  auf  der  Urschrift  (Orginalausfertigung)
in  den  Akten,  wie  dort  auf  der  Urschrift  im  Urtheilsbuche.
  Selbstverständlich  ist  auch,  daß  von
Urtheilen,  welche  vor  dem  1.  Juli  erlassen  wurden,
vollstreckbare  Ausfertigungen  erst  zu  ertheilen  sind,
wenn  die  Berufungzsfrist,  soferne  eine  solche  gegeben
ist,  helaufen  oder  die  eingelegte  Berufung  entschieden
  ist.

Die  hier  gegebene  Lösung  der  Zweifelsfrage
ist  um  so  weniger  zu  beanstanden,  als  ja  die  Ertheilung
  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  eine  rein  formale
  Bedeutung  hat  und  nach  Art.  823  zur  Zulässigkeit
  der  Vollstreckung  neben  derselben  noch  erfordert
  wird,  daß  die  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen
  der  Vollstreckbarkeit  gegeben  sind.  Vergl.
Schmitt,  Gerichtsvollzieher-Dienst  S.  359.

6)  Handelt  es  sich  um  ein  einzelnrichterliches  Urthell,

welches  zum  Protokoll  verkündet  wurde,  so  ist  der
Tag  der  Verkündung  und  die  Bezeichnung  des  verkündenden
  Richters  und  Protokollführers  aufzunehmen.
