24  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1826.
VII.

Zu  demselben  Art.  —  „Eine  ähnliche  Frage  ergibt
  sich  auch  bei  dem  hier  (in  München)  üblichen
  bedingten  Mandatsverfahren  in  dem  Falle,
wenn  das  Mandat  vor  dem  1.  Juli  zugestellt
war,  der  Beklagte  die  Einredefrist  unbenützt  verstreichen
  ließ  und  nun  der  Kläger  nach  dem
1.  Juli  Antrag  auf  Präklusion  der  Einreden
und  Anordnung  der  Exekution  stellt.“

Die  hier  aufgeworfene  Frage  bedarf  für  die

Mehrzahl  der  Leser  einer  faktischen  Erläuterung.

Nach  der  Praxis  der  Mehrzahl  der  bayerischen

Gerichte  wird,  wenn  um  ein  bedingtes  Mandat  gebeten

  wird  und  der  Richter  diesem  Antrage  entspricht,

  dem  Beklagten  die  Klage  mit  dem  Auftrage,
der  Klagebitte  zu  genügen  (z.  B.  die  geforderten

12  fl.  mit  Verzugszinsen  zu  5  %  von  der  Zustellung

der  Klage  an  zu  bezahlen)  oder  binnnen  14  (oder

30)  Tagen  Einwendungen  vorzubringen,  widrigenfalls

  die  Klage  für  zugestanden  erachtet  und  der

Implorat  mit  allen  Einreden  dagegen  ausgeschlossen

würde.  —  Kommen  nun  Einwendungen  rechtzeitig  ein,

so  geht  die  Sache  in  das  gewöhnliche  Verfahren  (je  nachdem
  ein  Bezirks=  oder  ein  Einzelngericht  das  Mandat
erließ,  in  das  ordentliche  oder  in  das  beschleunigte  des
mündlichen  Verhöres)  über.  Andernfalls  ergeht  auf  Anrufen
  des  Klägers  ein  unbedingtes  (s.  g.  Inhäsiv-)

Mandat,  wodurch  die  Klage  für  zugestanden  erklärt,

und  der  Beklagte  mit  seinen  Einreden  ausgeschlossen

und  für  schuldig  erkannt  wird,  der  Klagebitte  nachzukommen
  (in  obigem  Beispiele:  an  den  Kläger

12  fl.  mit  Zunsen  vom  ..  .  —  Tag  der  Mandatszustellung

  —  zu  bezahlen).  Vergl.  Seuffert,

Komm.  2.  Ausg.  Bd.  II  S.  253  Ziff.  II  —  S.  255.

Es  soll  hier  gleich  bemerkt  werden,  daß  sich
bei  diesem  Verfahren  die  Sache  sehr  einfach  ge-