Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  13—25.  25

staltet,  weil  das  Inhäsivmandat  ein  Urtheil  ist,  von
welchem,  da  es  nach  dem  1.  Juli  erlassen  ist,  der
Gerichtsschreiber  unbedenklich  eine  vollstreckbare  Ausfertigung
  geben  kann,  auf  welche  hin  dann  der  Gläubiger
  die  Vollstreckung  nach  den  Grundsätzen  des
neuen  Verfahrens  einleiten  läßt.  .

Verschieden  von  der  so  eben  geschilderten  Praxis
ist  die  der  Einzelngerichte  (wenigstens  der  Stadtgerichte)
  Münchens.  Hier  ergeht  schon  das  erste  Mandat
  unter  Androhung  der  Exekution;  es  ist  ein  Auftrag
zur  Befriedigung  detz  Klägers  mit  dem  Präjudiz,
daß,  wenn  derselbe  nicht  vollzogen  wird  und  auch
binnen  der  hiezu  vorgesteckten  Frist  Einwendungen
nicht  vorgebracht  werden,  die  Auspfändung  (oder
die  sonst  beantragte  Exekutionsart)  vollzogen
werde.  Erfolgte  hierauf  weder  Befriedigung  noch
rechtzeitiges  Vorbringen  von  Einwendungen,  so  erging
  auf  Anrufen  Auftrag  an  den  Gerichtsdiener  zur
Auspfändung  des  Schuldners  oder  der  sonst  entsprechende
  Zugriff  im  Exekutionswege.

Ein  solcher  Vollstreckungsbefehl  kann  nun  in  dem
unterstellten  Falle  nicht  mehr  erlassen  werden.  Deun
dieß  wäre  Einleitung  des  Vollstreckungsverfahrens,
welche  nach  Pr.-O.  Art.  842  und  E.  Art.  20
Abs.  1  u.  5  nach  dem  1.  Juli  nicht  mehr  durch
richterliche  Verfügung  geschehen  kann.  Statt  derselben
  kann  aber  eine  Verfügung  ergehen,  durch
welche  der  Implorat  mit  seinen  Einwendungen  ausgeschlossen
  und  zur  Zahlung,  die  ihm  früher  nur  bedingt
  aufgetragen  war,  unbedingt  verurtheilt  wird.
Ein  solcher  Bescheid  muß  auch  ergehen.  Denn
einerseits  ist  ohne  ihn  kein  Urtheil  vorhanden,  da
der  bedingte  Zahlungsbefehl  ein  solches  nicht  enthält,
  andererseits  hat  der  Implorant  durch  das  bedingte
  Mandat  das  Recht  erworben,  daß  der  Implorat,
  wenn  er  nicht  rechtzeitig  Einwendungen  vorgebracht
  hat,  vom  Richter  zur  Zahlung  angehalten