26  Miethzinsforderung.  Vorzugorecht.

werde,  und  dieses  Recht  kann  ihm  nach  EG.  Art.  23
Abs.  1  nicht  entzogen  werden.
Eine  vom  Gerichtsschreiber  ertheilte  vollstreckbare
Ausfertigung  dieser  Verfügung  wird  dann  zur  Einleitung
  des  Vollstreckungsverfahrens  nach  den  Vorschriften
  der  neuen  Prozeßordnung  benützt.

Es  ist  angeregt  worden,  ob  es  nicht  zulässig
sel,  daß  dieser  unbedingte  Zahlungsbefehl  vom  Einzelnrichter
  selbst  in  vollstreckbarer  Form  erlassen  und
dem  Gläubiger  ausgehändigt  werde.  Allein  dieß  wäre
in  der  That  nichts  Anderes,  als  die  Erlassung  eines
Vollstreckungsbeschlusses  nach  Pri-O.  Art.  561  und
562,  also  eine  Ueberleitung  der  Sache  in  das  neue
Verfahren,  welche  nicht  stattfinden  darf,  da  die  Sache
vor  dem  1.  Juli  anhängig  wurde  und  noch  nicht
bis  zu  einem  Prozeßabschnitte  gediehen  ist.  Auch
könnte  ein  solcher  Uebergang  im  Hinblicke  auf  Pr.-O.
Art.  558  erster  Satz  den  Gläubiger  an  dem  erwähnten
  erworbenen  Rechte  auf  Ausschluß  des  Schuldners
  mit  dessen  Einwendungen  verkürzen.

—  æ  —  St.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtohofes  für  Bayern
rechis  des  heines.  «
1.
Miethzinsforderung.  Genleßt  dieselbe  außer  dem  Konkurse
ein  Vorzugsrecht  vor  einer  Forderung,  für  welche  der  Gläubiger
  die  gerichtliche  Auspfändung  des  Schuldnero  wirklich
erlangt  hat?
(Vergl.  Bl.  f.  NA.  Bd.  III  S.  76,  Bd.  IV  S.  49.)

Das  Waarenlager  des  landesflüchtigen  A.  R.
war  im  Jahre  1862  zu  Gunsten  der  K.  H.  gerichtlich
  gepfändet  und  versteigert  worden,  als  J.  R.
(der  Vater  des  A.  R.)  ein  Vorzugsrecht  vor  der  K.
H.  auf  den  gerichtlich  deponirten  Erlös  geltend  machte.

J.  R.  hatte  nämlich  seinem  Sohne  A.  R.  ein-