Miethzinsforderung.  Vorzugsrecht.  27

zelne  Räumlichkelten  seines  Hauses  nebst  Verkaufsladen
  von  Lichtmessen  1850  bis  Allerheiligen  1858
zur  Benützung  überlassen,  wofür  er  nun  einen  jährlichen
  Miethzins  von  360  fl.  berechnete.

Um  diese  Forderung  liquid  zu  stellen,  sah  er
sich  genöthigt,  gegen  die  Kuratel  seines  abwesenden
Sohneb  Klage  zu  erheben,  in  deren  Folge  ihm  jedoch
  nur  eine  jährliche  Vergütung  von  182  fl.,  im
Ganzen  der  Betrag  von  1573  fl.,  als  angemessen
zuerkannt  wurde,  indem  sich  herausgestellt  hatte,  daß
ein  bestimmter  Miethzins  nicht  verabredet  worden
sei.  Nach  Beendigung  dieses  Miethzinsstreites,
während  dessen  der  Interventionsstreit,  in  welchem
J.  R.  ein  Pfandrecht  an  dem  Erlöse  des  Waarenlagers
  zu  besitzen  behauptete,  sistirt  worden  war,
erkannte  die  J.  Instanz,  daß  der  Forderung  des
J.  N.  das  Recht  der  vorzugsweisen  Befriedigung
aus  dem  Erlöse  des  Waarenlagers  zustehe,  wogegen
die  II.  Instanz  auf  Entbindung  der  K.  H.  von  der
Interventionsklage  des  J.  R.  erkannte.

Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  dem  I.  R.
das  Recht  auf  vorzugsweise  Befriedigung  bezüglich
eines  Betrages  von  318  fl.  30  kr.  zugesprochen
und  im  Uebrigen  das  Erkenntniß  II.  Justanz  bestätigt.

Es  liege,  so  sagen  die  Gründe,  allerdings  nur
ein  Innominatvertrag  und  kein  eigentlicher  Miethvertrag
  vor,  wenn  ein  bestimmter  Miethzins  nicht
bedungen  wurde,  und  es  frage  sich  nun,  ob  auf
einen  Vertrag,  wie  der  gegenwärtige,  in  welchem
die  Vergütung  erst  nach  beendigter  Benützung  im
billigen  Maße  festgesetzt  wurde,  das  vom  römischen
Rechte  als  gesetzliches  Pfandrecht  bezeichnete  Recht,
welches  die  neuere  Rechtsentwickelung  lediglich  als
ein  qualifizirtes  Retentionsrecht  auffasse,  eine  Anwendung
  finden  könne.

Es  ist  daher  —  so  fahren  die  Gründe  wörtlich
  fort  —  zu  entscheiden,  ob  der  Grund  des  Ge-