28  Miethzinsforderung.  Vorzugsrecht.

setzes  in  dem  Momente  der  kontraktlichen  Vorausbestimmung
  des  Miethpreises  oder  auf  einem  anderen
  allgemeineren  Momente  beruhe.  Alle  Erwägungen
  aber  über  den  Grund  und  die  Entstehung  des
hler  in  Frage  stehenden  gesetzlichen  Pfandrechtes
des  Vermiethers  nach  römischem  Rechte  führen  dahin,
  daß  ganz  allgem'eein  dem  Vermiether  für
seine  Ansprüche  aus  dem  Miethvertrage  Sicherheit
  gewährt  werden  sollte.  Ob  diese  Ansprüche  auf
einem  von  Anfang  an  vollkommenen,  eine  VorauöSbestimmung
  des  Miethpreise5  enthaltenden  oder
auf  einem  später  erst  zur  Vollkommenheit  gelangten
Miethvertrage  beruhen,  erscheint  von  keiner  Bedeutung
  für  die  Anwendung  des  Gesetzes,  wenn  es  dem
Gesetzgeber  um  die  Sicherstellung  der  Ansprüche  des
Vermiethers  im  Allgemeinen  zu  thun  war.
Diesemnach  konnte  die  Klage  nicht,  wie  die
II.  Instanz  gethan  hat,  ihrem  ganzen  Umfange
nach  als  unbegründet  abgewiesen  werden.  Allein
da  es  sich  hier  darum  handelt,  daß  zwei  Glänbiger,
nämlich  der  Kläger  und  die  Beklagte,  aus  einem
und  dem  nämlichen  Vermögensobjekte,  nämlich  dem
für  die  Beklagte  gepfändeten  Waarenlager,  ihre  Befriedigung
  zu  erlangen  austreben,  dieses  aber  zur
vollständigen  Befriedigung  der  beiden  Gläubiger  nicht
ausreicht,  so  ist  eine  Insuffizienz  des  von  dem  laudes#abwesenden
  Schuldner  zurückgelassenen  Vermögens
gegenüber  den  hiebei  konkurrirenden  Gläubigern  gegeben,
  ein  Fall,  welchen  die  ältere  Gesetzgebung
(GO.  Kap.  XIX  S  1u.  2  Nr.  2)  als  Partikularkonkurs
  bezeichnet  hat.  Bei  der  Gleichheit  der
gesetzgeberischen  Motlve,  welche  diesen  Fall  wie  jenen
  des  formellen  Universalkonkurses  und  des
Partlkularkonkurses  nach  ueuerem  Rechte  beherrschen,
  können  hier  bezüglich  der  Vorzugsrechte
der  bei  diesem  unzureichenden  Vermögen  des  Schuldners
  konkurrirenden  Gläubiger  nur  die  Bestimmun-