Miethzinsforderung.  Vorzugsrecht.  29

en  der  Priorltätsordnung,  also  bezüglich  der  hier
raglichen  Miethzinsforderung  jene  des  S.  21  Nr.  3
zur  Anwendung  kommen,  so  daß  der  Kläger  lediglich
  den  Miethbetrag  sowohl  für  das  laufende,  hier
das  letzte  Jahr  des  Miethbestandes,  als  für  den
Rückstand  eines  Jahres  vorher  in  Anspruch  nehmen  kann.
Nach  dem  Erkenntnisse  vom  14.  Novbr.  1865
wurde  der  Betrag  der  jährlichen  Miethe  auf  182  fl.
festgestellt,  und  da  von  dem  laufenden  d.  h.  dem
lebten  Jahre  die  Miethe  nur  bis  2.  November  1858
zu  berechnen  kömmt,  so  konnte  dem  Kläger  auch  nur
die  Miethzinsforderung  für  das  Jahr  1857  und  von
da  bis  Allerheiligen  1858  mit  318  fl.  30  kr.  zuerkannt,
  im  Uebrigen  aber  mußte  die  Beklagte  von
der  Klage  als  unbegründet  entbunden  werden.
OAGErk.  v.  14.  März  1868  RNr.  1478566/61.
Nachschrift  des  Einsenders.  Bei  manelnder
  Verabredung  eines  bestimmten  Micthgeldes
ann  der  zwischen  den  beiden  R.  abgeschlossene  Vertrag
  nicht  als  Miethvertrag  angesehen  und  ebensowenig
  kann,  wie  in  den  oberstrichterlichen  Gründen
geschieht,  behauptet  werden,  daß  der  vorliegende  Vertrag
  durch  die  spätere  Festsetzung  der  zu  leistenden  Vergütung
  ein  vollkommener  Miethvertrag  geworden
sei,  weil  dieser  nothwendig  voraussetzt,  daß  die  Feststellung
  des  Miethgeldes  gleich  Anfangs  stattgefunden
habe,  —  fr.  22  de  praescript.  verb.  (19,  5):  „nedue
  protinus  aut  data  aut  constituta  sit  merces“
—  und  weil  sich  die  richterliche  Feststellung  des  Ersatzes
  immer  nur  als  ein  Judikat,  niemals  aber  als  ein
auf  die  Natur  des  ursprünglichen  Vertrages  abändernd
einwirkender  Bestandtheil  desselben  betrachten  läßt.
Es  kann  daher  nichts  fruchten,  wenn  man
untersucht,  ob  der  Grund  des  gesetzlichen  Pfandrechtes,
  welches  das  römische  Recht  dem  Vermiether
einräumt,  auf  dem  Momente  der  kontraktlichen  Vorausbestimmung
  des  Miethgeldes  oder  auf  einem  all-