30  Miethzinsforderung.  Vorzugsrecht.

emeineren  Momente  beruhe,  weil  das  gesetzliche
fandrecht,  wie  jedes  Privilegium,  immer  streng
auszulegen  und  hiebei  jede  Anwendung  einer  Rechtsanalogie
  ausgeschlossen  ist.

Könnte  aber  J.  R.  demungeachtet  als  Vermiether
  angesehen  werden,  so  wäre  ein  Vorzugsrecht
  desselben  noch  immer  nicht  gegeben,  nachdem
urch  Hyp.-Ges.  S§.  1  (Gönner's  Komm.  Bd.  1

111)  alle  #e  Stnen  Pfandrechte  auch  an  Moer
  aufgehoben  sind,  und  J.  R.  es  unterlassen
hat,  sich  des  ihm  allein  verbliebenen  Retentionsrechtes
  zu  bedienen.

Was  insbesondere  das  dem  Vermiether  nach
Prior.-Ordn.  8.  21  Nr.  3  eingeräumte  Vorzugsrecht
  betrifft,  so  kann  die  Rücksicht  auf  dasselbe
außer  dem  Konkurse  nach  Umständen  zwar
hindern,  daß  die  betreffenden  Mobilien  zur  exekutionsmäßigen
  Befriedigung  eines  anderen  Gläubigers
verwendet  werden;  im  Uebrigen  aber  kann  dasselbe
nur  im  formellen  Konkurse  zur  Geltung  kommen,
  was  schon  daraus  folgt,  doß  es  sich  nur  auf
den  Miethbetrag  für  das  bei  Eröffnung  deß
Konkurses  laufende  Jahr  nebst  einem  Jahresrückstande
  bezieht  und  daß  bei  Eröffnung  des  Konkurses
  die  Mobilien  sich  noch  in  dem  gemietheten
Orte  befinden  müssen.

Indem  aber  hier  nach  längst  beendigter  Miethe
und  längst  erfolgter  Ausräumung  des
Waarenlagers  dem  J.  R.  ein  Vorzugsrecht  des
Miethgeldes  für  den  betreffenden  Theil  des  Jahres,
in  welchem  die  Miethe  beendigt  wurde,
nebst  einem  Jahrebrückstande  außer  dem  Konkurse
  zugesprochen  wurde,  so  beruht  diese  Zuerkennung
  doch  auf  gar  zu  vielen  und  gar  zu  starken
Ausdehnungen  eines  Gesetzes,  dessen  rechtliche  Natur
irgend  eine  ausdehnende  Anwendung  schon  überhaudt
nicht  zuläßt.