Form  der  Eheverlöbnisse.  Ansbacher  R.  31

2.
Form  der  Eheverlöbnisse  nach  Ansbacher  Statutarrecht.  Zuziehung
  der  Eltern.
L####  Bd.  XXXI  S.  264.

In  dem  unten  bezeichneten  Erkenntnisse  ist  der
oberste  Gerichtshof  wiederholt  von  folgenden  Grundsätzen
  ausgegangen:

1)  daß  nach  dem  Ansbacher  Statutarrechte  die
Zuziehung  fremder  Personen  als  Zeugen  zu  Verlobungsverträgen
  solcher  Personen,  die  ihrer  selbst
mächtig  sind,  nur  stattzufinden  habe,  wenn  keine
Eltern  oder  nächste  Verwandte  der  sich  Verlobenden
mehr  leben,

2)  daß  im  entgegengesetzten  Falle  ein  Verlobungsvertrag
  nur  unter  Beiziehung  dieser  Personen,
  unter  welchen  jedoch  die  Eltern  den  anderen
nächsten  Verwandten  vorgehen,  abgeschlossen  werden
könne,  ,’

3)  daß  aber  die  persönliche  Anwesenheit  der
Eltern  beim  Verlobungsvertrage  nicht  nothwendig
sei,  indem  dieselben  ihre  Genehmigung  auch  in  einem
besonderen  Akte  nachträglich  ertheilen  können.

Die  Quelle  der  Entscheidung  bildet  neben  den
Verordnungen  vom  4.  Apr.  1608  und  vom  4.  Aug.
1690  hauptsächlich  der  Art.  7  der  Eheartikel  vom
21.  Febr.  1743,  wo  verordnet  ist,  daß  Personen,
welche  ihrer  selbst  mächtig  sind,  sich  nicht  im
Winkel,  heimlich  oder  betrüglich  mit  einander  verloben,
  sondern,  wenn  keine  Eltern  oder  nächste  Verwandte
  mehr  leben,  jedesmal  wenigstens  zwei  ehrliche
  Personen  als  Zeugen  zugezogen  und  in  deren
Beisein  alles  ehrlich  und  aufrichtig  gehandelt  werden
  solle.

Die  Entscheidungsgründe  bemerken  hiezu,  das
Gesetz  nehme  an,  daß  die  nächsten  Anverwandten
das  nächste  Interesse  haben,  bei  Erwägung  aller
maßgebenden  Umstände  die  größte  Sorgfalt  anzu-