32  Form  der  Eheverlöbnisse.  Ansbacher  R.

wenden,  eine  größere  als  man  von  fremden  Zeugen
erwarten  könne,  deren  zwei  daher  nur  als  Berather
zugezogen  werden  sollen,  wenn  keine  Eltern  oder
nächste  Anverwandte  mehr  leben.  Da  es  ferner
nicht  nothwendig  gewesen  wäre,  die  Eltern  neben
den  nächsten  Anverwandten  besonders  namhaft  zu
machen,  wenn  denselben  nicht  wegen  des  mächtigeren
  Zuges  der  elterlichen  Liebe  und  der  in  der  Regel
  größeren  Lebenserfahrung  und  Sorgfalt  eine  in
der  Natur  der  Sache  liegende  vorzugsweise  berechtigte
  Mitwirkung  hätte  eingeräumt  werden  wollen,
so  müsse  angenommen  werden,  daß,  wenn  ein  parens
  eines  Verlobungskontrahenten  vorhanden  sei,
dieser  vor  allen  anderen  nächsten  Verwandten  beizuziehen
  sei,  und  daß  die  Zuziehung  von  Zeugen
nicht  genüge,  wenn  der  noch  am  Leben  befindliche
Vater  eines  der  Kontrahenten  dem  Akte  der  Verlobung
  nicht  beigewohnt  habe.  ,
Die  Befugniß  zum  gesonderten,  und  nachträglichen
  Beitritte  der  Eltern  aber  wird  aus  der
allgemeinen  Zulässigkeit  dieser  Art  des  Beitrittes  zu
Verträgen  aller  Art  gefolgert  und  beigefügt,  daß
sich  gegen  diese  Ausdehnung  um  deßwillen  nichts
einwenden  lasse,  weil  doch  angenommen  werden
müsse,  daß  die  nämlichen  Erwägungen,  welche  bei
einer  Rathsertheilung  gepflogen  werden,  auch  vorgängig
  einer  Zustimmungserklärung  stattgefunden  haben.
  —  Schließlich  wird  sich,  was  den  Charakter  dieser
  Zustimmung  betrifft,  dahin  ausgesprochen,  dah  dileselbe
  nicht  als  Ergänzung  des  Willens  eines  in  seiner
Handlungsfähigkeit  beschränkten  Menschen  betrachtet
werden  könne,  sondern  als  eine  Erklärung,  welche,
aber  welche  auch  nur  allein  die  persönliche  Assistenz
bei  jenem  Rechtsakte  zu  ersetzen  vermöge.
OGErk.  v.  6.  Apr.  1868  RN.  114.  t
..  rt  ..

Nedatt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.