Zweiter  Ergänzungsband.  3.
Dr.  3J.  A.  Seuffert's
Plütter  für  KRechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inyalt:  Noch  eine  Bemerkung  zu  Arl.  20  des  Gesehes  vom  29.  April  1869,
«  klecsaiühcuaqelaeksokoubokdaunqlabüksekltcheaRechtsstaat--leilen
  betr.  —  Elgenthumsausübung.  —  Die  Klagestellung  wegen
Verlepung  eines  Gewerbsprivileglums  hängt  nicht  von  vorgängiger

polizeklicher  Bestrafung  derselben  ab.

Uoch  eine  gemerkung  zu  Art.  20  des  Gesetzes
vom  29.  April  1869,  die  Einführung  einer  Prozeßordnung
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  betr.

Die  Frage,  welche  oben  S.  24—26  erörtert
ist,  dürfte  sich  noch  von  einem  anderen  Standpunkte
  aus  betrachten  lassen.

Zwischen  den  zwei  dort  angeführten  Arten  des
Verfahrens  im  sog.  Mandatsprozesse  steht  nämlich
noch  eine  dritte,  welche  wenigstens  in  Schwaben
und  in  den  fränkischen  Kreisen  bei  allen  Gerichten
bisher  immer  beobachtet  worden  ist.  Auch  hier  erhielt
  der  Schuldner  auf  die  Klage  den  Auftrag,  den
Kläger  in  Haupt=  und  Nebensache  klaglos  zu  stellen
oder  binnen  14  (8)  Tagen  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  Einreden  gegen  die  Klage  vorzubringen.
Ließ  er  letztere  Frist  unbenützt  verstreichen,  so  erhielt
er  —  entgegen  den  Ausführungen  in  Seuffert's
Komm.  z.  GO.  Bd.  II  S.  255  —  auf  weiteres  Anrufen
  Auftrag,  Hauptsache,  Zinsen  und  Kosten  binnen
  bestimmter  Frist  bei  Vermeidung  der
Exekution  durch  Auspfändung  rc.  zu  bezahlen.

Dieser  weitverbreiteten  Praxis  wird  mindestens
dieselbe  Nachsicht  augedeihen  müssen,  wie  der  oben
geschilderten  der  Münchener  Einzelngerichte,  wenn
auch  gegen  die  theoretische  Begründung  hier  eben
so,  wie  dort,  Bedenken  bestehen  mögen.

II.  Ergänzungoband.