34  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  20.

Wie  ist  es  nun  bei  diesem  Verfahren,  wenn
der  Beklagte  das  erste  Mandat  vor  dem  1.  Juli
zugestellt  erhalten  hat,  die  Einredefrist  unbenützt  verstreichen
  ließ  und  Kläger  nun  nach  dem  ersten  Juli
weiteren  Antrag  zur  Verfolgung  seines  Rechtes  stellen
  will?  .

Daß  dieser  Antrag  noch  nach  den  Regeln  des
bisherigen  Verfahrens  zu  stellen  ist,  dürfte  Angesichts
  der  Art.  14  und  15  des  Einf.-Ges.  zweifellos
  sein.  Zweifelhafter  ist  die  andere  Frage,  ob
das  Gericht  auf  solches  neuerliches  Anrufen  lediglich
  auszusprechen  hat,  daß  der  Schuldner  mit  Einreden
  ausgeschlossen  und  für  schuldig  erkannt  werde,
Hauptsache,  Zinsen  und  Kosten  zu  bezahlen,  oder
ob  es  nach  wie  vor  dem  Schuldner  zugleich  für
diese  Leistungen  eine  bestimmte  Frist  unter
Exekutions-Androhung  vorgustecken  hat.

Im  ersteren  Falle  müßte  ein  solcher  Ausspruch,
ehe  mit  Exekution  vorgegangen  werden  kann,  für
vollstreckbar  erklärt  werden,  und  wäre  sodann  die  Vollstreckung
  nach  dem  neuen  Verfahren  einzuleiten.

Allein  der  Annahme,  daß  das  Gericht  einen
solchen  Ausspruch  zu  erlassen  hat,  dürften  gewichtige
Bedenken  entgegenstehen.  Es  entspricht  gewiß  der
Logik,  daß  da,  wo  ein  Antrag  nach  der  bisher  geübten
  Praxis  und  dem  bisherigen  Prozeßrechte  gestellt
  wird,  er  auch  nach  dem  bißherigen  Rechte  und
ebenso  zu  entscheiden  ist,  wie  wenn  ein  neues  Verfahren
  gar  nicht  zur  Einführung  käme.

Dies  ist  aber  in  den  meisten  Fällen  gerade
für  den  Beklagten  sehr  von  Belang.  Würde  der
Ansicht  gehuldigt,  daß  auf  ein  zweites  Anrufen  nur
auszusprechen  sei,  der  Beklagte  werde  mit  Einreden
ansgeschlossen  und  sei  schuldig,  zu  zahlen,  so  könnte,
sobald  dieser  Ausspruch  vollstreckbar  erklärt  ist,  nach
Art.  845  der  Pr.-O.  ohne  Rücksicht  auf  die  Schuldsumme,
  sobald  das  Befriedigungsgebot  unerfüllt  ge-