Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  20.  35

blieben  ist,  zur  Fortsetzung  der  Vollstreckung  geschritten
  werden;  oder  es  würde  zwischen  dem  Befrledigungsgebote
  und  der  Fortsetzung  der  Vollstreckung
höchstens  eine  Frist  von  3  Tagen  liegen,  wenn  man
unter  dem  im  angef.  Art.  845  erwähnten  „Verfahren
mittelst  bedingter  Zahlungsbefehle“  nur  das  desfallsige
  Verfahren  nach  der  neuen  Pr.-O.,  nicht  den
bisherigen  Mandatsprozeß,  verstehen  könnte.

Anderen  Falles  d.  h.  wenn  das  Gericht  nach
wie  vor  die  Zahlungsfrist  mit  Exekutionsandrohung
vorzustecken  hätte,  würde  dem  Schuldner,  ehe  mit
Exekution  gegen  ihn  vorgegangen  werden  kann,  in
vielen  Fällen  erst  eine  vierwöchentliche  und  längere
Frist  gewährt  werden  müssen.  Daß  der  Schuldner
nach  der  Intention  des  Gesetzes  bei  dem  Uebergange
vom  alten  zum  neuen  Verfahren  nicht  schlechter  gestellt
  werden  sollte,  ist  auch  aus  Art.  20  Abs.  5  des
Einf.-Ges.  zu  entnehmen.

Die  angeregte  Frage  dürfte  deshalb  dahin  zu
entscheiden  sein,  daß  das  Gericht  in  dem  angenommenen
  Falle  dem  Schuldner  wie  bisher  unter  Vorsteckung
  der  gesetzlichen  Frist  nach  §S.  30  der  Nov.
v.  22.  Juli  1819  (oder  nach  Maßgabe  der  einschlägigen
  Handels=  und  Wechsel-Gerichts-Ordnungen)
  Zahlungsauftrag  unter  Androhungder  Exekution
  zu  ertheilen  hat  und  daß  sodann  erst  nach
Umlauf  dieser  Frist  ohne  Befriedigungsgebot
—  falls  nicht  die  neue  Pr.-O.  eine  längere  Zahlungsfrist,
  wie  etwä  bei  Angriff  auf  Immobilien  statuirt,
  —  auf  Grund  dieses  Auftrages  und  eines  Botenbuchauszuges
  über  die  Insinuation  mit  Exekution
durch  den  Gerichtsvollzieher  gegen  den  Schuldner
vorgegangen  werden  kann.

Hier  tritt  somit,  wie  in  dem  in  Art.  20  Abs.  5
ausdrücklich  vorgesehenen  Falle,  das  neue  Verfahren
mit  dem  Akte  der  Pfändung  #c.  selbst  ein,  ohne
daß  es  trotz  des  Art.  842  u.  845  der  Zustellung  eines