36  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  20.

vorgängigen  sonst  nothwendigen  Befriedigungsgebotes
  bedarf,  weil  sonst  wieder  der  Gläubiger  einen
Nachtheil  durch  Verzögerung  erleiden  könnte,  den
das  Gesetz  zweifellos  nicht  beabsichtigt  hat.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Gegen
die  im  Vorstehenden  entwickelte  Ansicht  besteht  nur
das  eine  Bedenken,  daß  das  Vollstreckungsverfahren
  nach  Einf.-Ges.  Art.  15  und  20  Abs.  5  sich
nicht  mehr  nach  dem  alten  Verfahren  richten  kann,
weil  das  Urtheil  (hier  der  unbedingte  Zahlungsbefehl
  mit  Exekutionsandrohung)  erst  nach  dem  1.  Juli
erlassen  wurde,  daß  aber  nach  dem  neuen  Verfahren
(Art.  821  und  822)  eine  vollstreckbare  Ausfertig--ung
  des  Urtheiles  unbedingtes  Erforderniß  zur  Einleitung
  der  Vollstreckung  ist.

Es  wird  daher  hiezu  eine  gewöhnliche  Ausfertigung
  des  Zahlungöbefehles  mit  einem  Botenbuchsextrakte
  nicht  genügen,  sondern  e5  wird  vom  ersteren
  eben  so  wie  von  anderen  Urtheilen,  welche  nach
dem  1.  Juli  dem  alten  Verfahren  gemäß  erlassen
wurden  (vergl.  oben  S.  22  u.  23),  eine  vollstreckbare
Ausfertigung  durch  den  Gerichtsschreiber  zu  ertheilen
sein.  Denn  daß  es  sich  dabei  nur  um  eine  vollstrechbare
  Ausfertigung,  nicht  um  einen  Gerichtsbeschluß,
  welcher  das  Urtheil  erst  vollstreckbar  erklärt,
  handeln  kann,  ist  oben  S.  20  —  23  bereits
nachgewiesen.  —

Mit  dem  oben  S.  25  Aufsgestellten  kömmt  die
im  vorstehenden  Aufsatze  vertheidigte  Ansicht  nicht
in  Widerspruch.  Denn  bei  dem  Inhäsivmandate  der
Münchner  Praxis  handelt  es  sich  nicht  erst  um
Androhung  der  Exekution,  welche  dort  schon  mit
dem  ersten  (bedingten)  Mandate  erfolgt,  sondern  um
thatsächliche  Einleitung  der  Vollstreckung,

t.