EigenthumsausüÜbung.  37

Entscheidungen  deo  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

1.
Eigenthumsausübung.

Die  Konkurrenz  in  Ausübung  des  Eigenthumes
hat  bekanntlich  in  neuerer  Zeit,  namentlich  in  Folge
Anlegung  von  Fabriken,  zu  verschiedenartigen  nachbarlichen
  Kollisionen  geführt,  bei  welchen  die  Frage
zu  entscheiden  war,  ob  im  gegebenen  Falle  gegenüber
  dem  Eigenthume  der  Nachbarn  eine  zulässige
Art  der  Ausübung  des  Eigenthumes  vorliege  oder
nicht.

Die  in  einem  speziellen  Falle  vom  obersten
Gerichtshofe  zur  Geltung  gebrachten  Grundsätze.  —
bei  welchen  zunächst  die  Bestimmungen  des  preußischen
  Landrechtes  ,  zugleich  aber  allgemeine  Rechtsgrundsätze
  zu  beachten  waren,  dürften  wegen  ihrer
durchgreifenden  prinzipiellen  Fassung  von  allgemeinem
  Interesse  und  daher  hier  zur  Mittheilung  geeignet
  sein.

Die  bezügliche  Ausführung  lautet:

Der  vorliegende  Klagsanspruch  des  L.  W.
gründet  sich  darauf,  daß  die  auf  seiner  Wiese  Pl.=Nr.
  894  in  der  Steuergemeinde  F.  befindlichen
Druckquellen,  welche  die  vom  Kläger  seit  10  Jahren
  auf  dieser  Wiese  zur  Fischwinterung  angelegten
Teiche  speisen,  dadurch  unbrauchbar  gemacht  werden,
daß  der  Beklagte  H.  A.  auf  einem  ihm  gehörigen
höher  gelegenen  Grundstücke  250  Fuß  von  den
Weihern  entfernt  zum  Betriebe  einer  Preßhefenfabrik
  eine  Versitzgrube  im  Herbste  1864  angelegt  habe,
in  welche  er  das  Abwasser  aus  der  Hefenfabrik
leitet,  indem  das  rasch  in  Fäulniß  übergehende
Hefenwasser  aus  der  Senkgrube  durch  den  sandigen
Boden  in  des  Klägers  Wiese  eindringe  und  hier
die  Quellen  und  mit  diesen  die  Fischweiher  ver-