38  ElgenthumsausÜbung.

derbe,  so  daß  Kläger  den  Betrieb  dieser  Weiher
habe  einstellen  müssen  und  hiedurch  einen  Schaden
von  2500  fl.,  wenn  die  Senkgrube  bleibe,  erleide,
jedenfalls  aber  bisher  einen  jährlichen  Schaden  von
100  fl.  erlitten  habe.

Kläger  glaubt  sich  zum  Schutze  seines  Eigenthumes
  auf  die  Bestimmung  des  preußischen  Landrechtes
  Th.  1  Tit.  8  S.  129,  wonach  Anlagen,
durch  welche  der  schon  vorhandene  Brunnen  des
Nachbars  verunreinigt  oder  unbrauchbar  gemacht
werden  würde,  unzulässig  sind,  beziehen  zu  können,
wogegen  Beklagter  sich  auf  seine  allgemeinen  Befugnisse
  als  Eigenthümer  beruft  und  hervorhebt,  daß
die  Senkgrube  mit  polizeilicher  Bewilligung  von
ihm  errichtet  worden  sei.

Während  die  erste  Instanz  im  vorliegenden
Falle  nur  elne  zulässige  Art  der  Eigenthumsausübung
  von  Seite  des  Beklagten  angenommen  hat,
wurde  die  Klage  in  zweiter  Instanz  für  begründet
erachtet  und  auf  Beweis  bezüglich  der  erheblichen
Thatumstände  erkannt,  indem  nach  Zweck  und  Bedeutung
  des  citirten  §.  129  derselbe  auch  auf  vorliegenden
  Fall  Anwendung  zu  finden  habe  und  überhaupt
  das  Verfügungsrecht  des  Eigenthümers  über
Grund  und  Boden  dann  einer  nothwendigen  Beschränkung
  unterworfen  sei,  wenn  in  der  Ausübung
des  Eigenthumes  mehrere  Eigenthümer  zusammentreffen,
  von  denen  jeder  berechtigt  ist,  in  Bezug
auf  dle  ihm  gehörigen  Sachen  die  ausschließende
Benützung  für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen,  was
namentlich  in  den  nachbarlichen  Verhältnissen,  in
welchen  Grundstücke  verschiedener  Eigenthümer  zu
einander  stehen,  der  Fall  sei;  es  müsse  hier  die  Ausschlleßlichkeit
  des  Gebrauchsrechtes  des  einen  Nachbars
  in  der  Ausschließlichkeit  des  Gebrauchsrechtes
des  anderen  eine  bestimmte  Begrenzung  finden.

Diesen  Aufstellungen  tritt  Revident  mit  der