Eigenthumsauslbung.  39

Ausführung  entgegen,  daß  §.  129  als  Ausnahmsgesetz
  eine  ausdehnende  Bestimmung  nicht  zulasse,
und  daß  im  Uebrigen  der  Eigenthümer  in  seinem
Rechte  so  lange  als  unbeschränkt  erscheine,  als  eine
Einschränkung  nicht  durch  die  Natur  der  Sache,
Gesetze  oder  Willenserklärungen  bestimmt  sei  (preuß.
Landr.  I,  8,  §.  23  und  26).  —

Die  Beschwerde  des  Revidenten  wäre  begründet,
  wenn  derselben  nur  die  zweitinstanzlichen  Erwägungen
  allein  entgegenstünden;  wenigstens  hat  die
zweite  dieser  Erwägungen,  welche  der  Hauptsache
nach  aus  den  Motiven  eines  Obertribunalerkenntnisses
  ausgehoben  ist,  keine  entscheidende  Richtung
gegenüber  der  Vertheidigung  des  Beklagten.  Die
bereits  erwähnte  Bestimmung  des  preuh.  Landrechtes,
  welche  von  Brunnen  des  Nachbars  handelt,
kann  auf  in  Wiesen  und  anderen  ähnlichen  Grundstücken
  eingeschlossene  oder  zu  Tag  tretende  Wasser
keine  Anwendung  finden,  indem  diese  Bestimmung
eine  singuläre  ist  und  somit  als  solche  eine  ausdehnende
  Auslegung  nicht  zuläßt,  da  die  gesetzliche  Präsumtion
  für  die  Unbeschränktheit  des  Eigenthumes
spricht  (vergl.  preuß.  Landr.  Einleitung  §.  46,  dann
1,  8  §.  25;  Striethorst,  Archiv  für  Rechtsfälle,
Bd.  16  S.  99).  Es  kann  auch  nicht  einmal  gesagt
werden,  daß  ein  durch  eine  Quelle  gespeister  Fischteich
  als  Brunnen  im  beschränkten  Sinne  —  nämlich
  für  Thiere  —  zu  gelten  habe,  indem  die  Fische
vermöge  ihrer  Organisation  von  selbst  nur  auf  das
Wasser  angewiesen  sind.

Auch  der  weitere  Satz  der  Vorinstanz,  wonach
aus  der  Konkurrenz  der  Nachbarn  in  der  Eigenthumsausübung
  eine  Beschränkung  der  ausschließenden
  Benützung  des  Eigenthumes  sich  ergeben  soll,
ist  in  dieser  allgemeinen  Fassung  unhaltbar  und  zudem
  unklar.  Er  steht  in  dieser  Allgemeinheit  in  direktem
  Widerspruche  mit  dem  Wesen  des  Eigenthumes
  und  mit  vielen  positiven  Bestimmungen  über