40  Eigenthumsausũbung.

die  Ausũbung  desselben  und  er  würde  ohne  Ausscheldung
  die  Fälle  treffen,  in  welchen  die  Beschädigung
  des  Nachbars  nur  eine  Folge  erlaubter  Eigenthumsausßübung
  ist,  ohne  daß  der  Eigenthümer
über  seine  Rechtssphäre  hinausgreift,  gleich  jenen
Fällen,  in  welchen  die  Eigenthumsausübung  in  das
Gebiet  des  Nachbars  zu  dessen  Schaden  körperlich
eingreift.  Nur  so  weit  letztere  Fälle  in  der  vorinstanzlichen
  Aufstellung  als  mitbegriffen  erscheinen,
hat  diese  ihre  Berechtigung  und  nur  insoweit  ist
auch  eine  sichere  Begrenzung  der  Unstatthaftigkeit
der  Eigenthumsausübung  möglich.

Das  preußische  Landrecht  stellt  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  gemeinen  Rechte  und  den  neueren
  Gesetzgebungen  den  Begriff  des  Eigenthumes
dahin  fest,  daß  solches  die  Summe  aller  möglichen
Einwirkungen  auf  eine  Sache  als  Rechtöbefugniß
in  sich  fasse.  Der  Eigenthümer  ist  daher  in  der
Ausübung  seines  Rechtes  unbeschränkt,  es  ist  somit
diese  Unbeschränktheit  gesetzliche  Regel,  die  nur  durch
den  Bereich  der  natürlichen  Möglichkeit,  durch  positive
  Bestimmungen  und  durch  erworbene  entgegenstehende
  Rechte  ihre  Begrenzung  finden  kann  (preuß.
Landr.  Einleitung  §.  88,  89,  dann  Th.  1  Tit.  8
S.  1,  9,  12,  23,  25,  26  und  32,  Tit.  19  §.  14).

Die  Ausübung  deß  Eigenthumes  an  sich  verpflichtet
  also  noch  nicht  zu  dem  Ersatze  des  Anderen
hiedurch  verursachten  Schadens  (Einleitung  §.  93,
94,  Th.  I1  Tit.  8  8.  13,  Tit.  6  §.  36),  wenn
nicht  diese  Ausübung  blos  als  Zweck  einer  Beschädigung,
  sohin  nur  als  das  Mittel  zu  einer  unerlaubten
  Handlung  erscheint  (ebenda  Tit.  8  F.  27
u.  28,  Tit.  6  §.  8  und  37).  Wer  dem  Nachbarn
  auf  eigenem  Grund  eine  Quelle  abgräbt,  wer
zum  Schaden  des  Nachbars  auf  eigenem  Grunde
baut  oder  höher  baut,  seinen  Teich  trocken  legt  und
des  Nachbars  Wies2e  hiedurch  die  Feuchtigkeit  entzieht,
  setzt  sich  hiedurch  einer  begründeten  Klage  nicht