Eigenthumgausübung.  41

aus,  indem  solche  Handlungen  nur  als  nothwendiger
Ausfluß  des  unbeschränkten  Eigenthumsrechtes  erscheinen.


Anders  aber  verhält  sich  die  Sache  mit  jener
positiven  Seite  der  Eigenthumsausübung,  welche  in
des  Nachbars  Gebiet  übergreift,  dasselbe  durch  körperliche
  Einwirkung  berührt.  In  dieser  Beziehung
folgt  die  Beschränkung  der  Eigenthumsausübung
nothwendig  aus  dem  Begriffe  des  Eigenthumes  selbst
und  ändert  hieran  nichts,  daß  einzelne  dieser  Beschränkungen
  in  gesetzlichen  Bestimmungen  selbst  Ausdruck
  gefunden  haben.  -

Der  Eigenthümer  darf  den  Nachbar  nicht  durch
Uebergriff  auf  dessen  Eigenthum  beschädigen.  Dieser
  allgemeine  Grundsatz  ist  schon  im  geineinen  Rechte
in  einzelnen  Fällen  zur  Anerkennung  gelangt  (kr.  26
de  damno  inf.  (39,  2),  fr.  3  de  aqua  et  aqu.
pluv.  (39,  3),  fr.  8  §S.  5,  6  Ssi  serv.  vindic.
(8.  5),  dann  fr.  13,  fr.  17  §.  2  ib.,  fr.  19  pr.
de  serv.  praed.  urb.  (8,  2);  vgl.  auch  Weiske
Rechtslexikon  Bd.  VIII  S.  511,  Dr.  A.  Chr.  Schmid
Handbuch  des  gem.  Rechtes,  bes.  Th.  Bd.  1  S.  19)
und  derselbe  ergibt  sich  auch  aus  §S.  26  1  8  F.  36
1  6  und  §.  94  der  Einl.  des  preuß.  Landrechtes,
wonach  derjenige,  der  sich  seines  Rechtes  innerhalb
der  gesetzlichen  Schranken  bedient,  zum  Ersatze  des
hiedurch  verursachten  Schadens  nicht  verbunden  ist,
indem  aus  dieser  Bestimmung  von  selbst  folgt,  daß
dann  eine  wirksame  Klage  statt  hat,  wenn  die  gesetzlichen
  Schranken  der  Rechtsausübung  nicht  eingehalten
  sind,  wenn  also  der  Eigenthümer  die  Sphäre
seines  Rechtsgebietes  bei  der  Eigenthumbausübung
überschreitet.  ·

Beide  Seiten  der  Eigenthumsausübung  sind
theilweise  in  den  Bereich  besonderer  Bestimmungen
des  preuß.  Landrechts  gezogen  worden.  Es  ist
theils  die  Unstatthaftigkeit  der  Eigenthumsausübung
mit  direkter  Einwirkung  auf  des  Nachbars  Grund