42  Eigenthumsausltbung.

in  einzelnen  Fällen  ausdrücklich  hervorgehoben,  so
im  §.  99,  §S.  125  mit  126  Il,  8,  dann  Tit.  9
§.  287,  sowie  auch  in  dem  hier  zumeist  zur  Erörterung
  gelangten  §.  129  1,  8,  so  weit  von  Verunreinigung
  schon  vorhandener  Brunnen  die  Rede  ist,
theilweise  ist  aber  auch  die  ordnungsmäßige  Ausübung
  des  Eigenthumes  positiven  Beschränkungen
unterworfen  und  als  zunächst  liegendes  Beispiel  erscheint
  wieder  der  eben  angeführte  S.  129  bezüglich
der  Bestimmung,  daß  Anlagen  nicht  gestattet  sind,
wodurch  des  Nachbars  Brunnen  unbrauchbar  gemacht
  würde,  so  daß  ein  solcher  Brunnen  nicht  wie
eine  gewöhnliche  Quelle  abgegraben  werden  darf,
voraußgesetzt,  daß  nicht  der  Fall  der  S#§.  130  u.
131  I,  8  des  preuß.  Landrechtes  vorliegt.  —  Während
  sonach  die  gesetzlichen  Beschränkungen  in  letzterer
  Richtung  nothwendig  sind,  enthalten  die  Bestimmungen
  der  ersteren  Art  nur  eine  nähere  und
spezielle  Anwendung  der  gesetzlichen  Regel,  wodurch
diese,  da  sie  von  selbst  aus  dem  Wesen  des  Eigenthumes
  im  Allgemeinen  folgt,  nicht  aufgehoben  ist,
und  gerade  ein  solcher  Fall  liegt,  wie  bemerkt,  hier
vor.  Es  ist  daher  nicht  nothwendig,  für  die  Begründung
  der  Klage  noch  einen  weiteren  speziellen
Ausspruch  des  Gesetzes  oder  das  Vorhandensein
eines  besonderen  dinglichen  Rechtes  nachzuweisen.
wie  die  Revidenten  geltend  machen.  Dem  Eigenthümer
  ist  von  selbst  nicht  gestattet,  körperliche  Sachen
  auf  de5  Nachbars  Grund  hinüberzubringen  oder
zu  leiten,  und  es  gilt  dieß  insbesondere  von  unreinen
  Flüssigkeiten  (vergl.  obiges  fr.  17  8.  2  si
serv.  vind.  unb  fr.  19  pr.  de  serv.  praed.  urb.,
dann  preuß.  Landr.  a.  a.  O.  §.  125  u.  126).
Es  würde  die  Klage  von  vorneherein  dann
keine  Beanstandung  finden  können,  wenn  Beklagter
das  Abfallwasser  seiner  Hefenfabrik  einfach  auf  die
Wlese  des  Klägers  leiten  würde,  indem  dieser  nur
verbunden  ist,  den  natürlichen  Abfluß  des  Wassers