Eigenthumsausübung.  43

von  dem  Grundstücke  des  Beklagten  auf  seine  Wiese
zu  dulden  (Ir.  1  8.  10  de  aqua  et  aqu.  pluv.
(39,  3),  Wassergesetz  vom  28.  Mai  1852  Art.  35),
woraus  sich  von  selbst  ergibt,  daß  jede  andere  schädliche
  Wasserableitung  auf  des  Klägers  Grund  von
diesem  nicht  geduldet  zu  werden  braucht.  Ob  nun
diese  Wasserableitung  auf  der  Erdoberfläche  geschieht,
oder  ob  sie  durch  Vorrichtungen  im  Grund  und  Boden
  selbst  bewerkstelligt  wird,  ist  völlig  gleichgiltig,
da  Kläger  auch  Eigenthümer  des  Untergrundes  ist
(Koch,  Lehrb.  des  preuß.  Privatr.  §.  235),  und
es  würde  kaum  eine  Streitfrage  in  dem  Falle  möglich
  sein,  wenn  die  unterirdische  Einleitung  mittelst
besonderer  Veranstaltung  unmittelbar  bewerkstelligt
würde.

Eine  solche  Vorrichtung  besteht  hier  nur  insoferne,
  als  das  Hefenwasser  zunächst  in  eine  Versitzgrube
  geleitet  wird,  von  wo  aus  dasselbe  durch  natürliche
  Filtrirung  in  das  Grundstück  des  Klägers
gelangen  und  hier  die  schädliche  Wirkung  ausüben
soll.  Dieser  Umstand  vermag  aber  die  rechtliche
Sachlage  nicht  zu  ändern.  Ist  der  Beklagte  nicht
im  Stande,  durch  die  angelegte  Senkgrube  das  Hefenwasser
  in  seinen  eigenen  Grund  und  Boden  abzuleiten,
  dient  diese  Grube  vlelmehr  nur  dazu,  das
hierin  angesammelte  Wasser  durch  den  sandigen  Boden
  in  des  Klägers  Wiese  hinüber  zu  führen  und
dessen.  Quellen  und  Fischteiche  zu  verderben,  so  findet
  offenbar  eine  unstatthafte  Ableitung  einer  schädlichen
  Flüssigkeit  in  des  Klägers  Eigenthum  statt
und  es  hat  nicht  darauf  anzukommen,  durch  welches
Mittel  diese  Ableitung  geschieht,  da  Kläger  nicht
verbunden  ist,  außer  dem  natürlichen  Ablaufe  des
Wassers  die  Einleitung  anderer  Flüssigkeiten  von
des  Beklagten  Grund  in  den  seinigen  zu  dulden.
Gleichgiltig  ist  sonach,  ob  das  Hefenwasser  der  Wiese
des  Klägers  in  größeren  Quantitäten  und  in  stärkerer
  Leitung  oder  vermittelst  Uebersickerns  in  wei-