44  Eigenthumsausũbung.

terer  Ausdehnung,  ob  mehr  oder  minder  tief  im  Boden
  zugeführt  wird,  wenn  die  Wirkung  in  allen
diesen  Fällen  dieselbe  ist.

Es  hat  auch  auf  ein  besonderes  Verschulden
des  Beklagten  hiebei  nicht  anzukommen,  weil  der
Uebergriff  auf  fremdes  Eigenthum  von  selbst  als
unstatthaft  erscheint;  es  ist  daher  unerheblich,  daß
der  Beklagte  zur  Anlegung  der  Versitzgrube  die  polizeiliche
  Bewilligung  erlangt  hat,  indem  diese  die
Eigenthumsrechte  des  Klägers  nicht  unwirksam  machen
  kann.  (Vergl.  Entscheid.  des  k.  Obertribunals
zu  Berlin  Bd.  31  S.  181  ff.)

Dieselben  Grundsätze  sind  in  einem  wesentlich
ähnlichen  Falle  in  dem  Plenarbeschlusse  des  Obertribunals
  zu  Berlin  vom  7.  Juni  1852  (vergl.
Striethorst,  Archiv  für  Rechtsfälle  Bd.  5  S.  282
u.  ff.,  dann  Entscheidungen  Bd.  23  S.  256  ff.),
und  zwar  insbesondere  mit  Bezugnahme  auf  allgemeine
  Rechtsgrundsätze  und  die  desfallsige  gemeinrechtliche
  Doktrin  zur  Anwendung  gebracht  worden,
und  es  ist  der  in  diesem  Erkenntnisse  nebenbei  ausgesprochene
  weiter  gehende  Satz,  daß  der  Grundeigenthimer
  das  Recht  habe,  von  Niemanden  in
der  Benützung  seines  Eigenthumes,  namentlich  der
Erzielung  der  Früchte  desselben,  gehindert  zu  werden,
  weil  dieses  Recht,  ein  in  dem  Eigenthume  enthaltenes
  also  wohlerworbenes  sei,  wenn  es  sich  blos
um  konkurrirende  Eigenthumsausübung  des  Nachbars
  handelt,  nur  auf  jene  Fälle  zu  beschränken,
wo  diese  Eigenthumsausübung  in  die  Sphäre  des
fremden  Eigenthums  eingreift,  indem  z.  B.  das
bloße  Verbauen  eines  Gartens  oder  Gewächshauses
den  auf  seinem  Eigenthume  Bauenden  nicht  haftungspflichtig
  machen  kann  (vergl.  S.  141  I,  8  des
preuß.  Landrechtes).  So  wie  in  dem  in  diesem  Erkenntnisse
  behandelten  Falle  der  Grundeigenthümer
als  nicht  gehalten  erklärt  wurde,  die  schädlichen  Niederschläge
  des  aus  der  Zinkhütte  der  beklagten  Ge-