Eigenthumsaussibung.  45

sellschaft  aufsteigenden  Rauches  auf  seinen  Acker  zu
dulden,  ebenso  wenig  ist  der  Kläger  im  vorliegenden
Falle  zu  dulden  verpflichtet,  daß  aus  der  Fabrik
der  Beklagten  das  Hefenabfallwasser  zum  Verderben
seiner  Fischteiche  in  seine  Wiese  abfließe.

8  ist  namentlich  das  bloße  Durchdringen
schädlicher  Stoffe  aus  einer  Gasfabrik  in  den  Brunnen
  des  Nachbars,  welcher  Fall  zwar  nach  preuß.
Landrechte  speziell  vorgesehen  ist,  nach  allgemeinen
Rechtsgrundsätzen  in  gleicher  Weise  aufzufassen  und
auch  in  der  That  aufgefaßt  worden  (vgl.  Seuffert's
Archiv  Bd.  III  S.  11).

Es  ist  daher  auch  nicht  nöthig,  auf  preuß.
Landrecht  1,  22  S.  3  u.  4  zu  rekurriren,  wo  von
Nothrechten  die  Rede  ist,  und  es  kann  die  im  folgenden
  §.  11  enthaltene  Bestimmung,  wonach  außer
den  im  vorhergehenden  S.  3,  dann  1  u.  9  aufgeführten
  Fällen  der  Eigenthümer  eines  Grundstückes
in  der  freien  Ausübung  seiner  Eigenthumsrechte  nur#
von  demjenigen  eingeschränkt  werden  kann,  welcher
dazu  ein  besonderes  Recht  erworben  hat,  von  vorneherein
  nur  auf  die  Fälle  bezogen  werden,  in  welchen
eine  an  sich  unanfechtbare  Eigenthums-Ausübung  vorliegt,
  nicht  dagegen  auf  jene  Fälle,  in  welchen  die
Eigenthumsausübung  das  fremde  Eigenthum  in  körperliche
  Mitleidenschaft  hereinzieht.

Ohne  Grund  haben  sich  auch  die  Beklagten
auf  ein  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVII  S.  270  enthaltenes
  oberstrichterliches  Erkenntniß  bezogen.  Es
lag  damals  ein  anderes  thatsächliches  Verhältniß
vor,  da  es  sich  im  Allgemeinen  wohl  um  Abwendung
  eines  übelriechenden  und  der  Vegetation  schädlichen
  Rauches  einer  Fabrik  handelte,  nicht  in  jedem
derartigen  Falle  aber  sofort  eine  erhebliche  Eigenthumsbeeinträchtigung
  vorliegen  kann.  Denn  es  ist
zweifellos,  daß  die  Unterhaltung  von  Feuern  in  Gebäuden
  als  allgemein  übliche  Eigenthumsbenützung
erscheint  und  daß  z.  B.,  wo  mit  Steinkohlen  ge-