46  Verletzung  eines  Gewerbsprivilegiums.

heizt  wird,  der  vielen  Nuß  mit  sich  führende  Rauch
lästig  und  auch  im  Allgemeinen  —  für  Bleichen,
Wäsche,  Gärten  —  nachtheilig  werden  kann,  ohne
daß  eine  erhebliche  Eigenthumsbeschädigung  durch
eine  außergewöhnliche  Eigenthumsausübung  in  jedem
solchen  Falle  vorläge,  während  in  dem  gegenwärtigen
  Falle,  sowie  in  den  beiden  vorangeführten  eine
wesentliche  Beschränkung  des  Gebrauches  von  ganzen
Grundstücken  und  Grundbesitzungen  gegeben  ist.
Hienach  stellt  sich  die  eingelegte  Revision  als.
unbegründet  dar  und  war  somit  das  vorinstanzliche
Erkenntniß,  nachdem  die  hierin  enthaltene  Beweisauflage
  zum  Gegenstande  einer  Beschwerde  nicht  gemacht
  worden  ist,  lediglich  zu  bestätigen.  ,
OAGErk.v.8.Apr.1868RNr.101..hh.

2.

Die  Klagestellung  wegen  Verletzung  eines  Gewerbsprivilegiums
  hängt  nicht  von  vorgängiger  polizeilicher  Bestrafung
·  derseiben  ab.

Oberstrichterliche  Gründe  sagen  hierüber:

Auf  Grund  der  vorliegenden  Urkunde  v.  9.  Juli
1866,  inhaltlich  deren  Beklagter  und  Ingenieur  F.  M.
sich  dem  Kläger  verpflichteten,  für  den  Fall  die  von
diesem  erfundene  Kraftmaschine,  für  welche  Kläger
durch  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des
Handels  und  der  öffentl.  Arbeiten  v.  30.  März  1866
ein  Gewerbsprivilegium  erhielt,  auf  ihre  Veranlassung
  im  Ganzen  oder  in  einem  Theile  ausgefährt
würde,  eine  Entschädigung  von  6000  fl.  zu  zahlen,
verlangt  Kläger  von  dem  Beklagten  D.  N.  Zahlung
  der  hiernach  zugesicherten  Summe,  unter  der
Behauptung,  daß  derselbe  die  fragliche  Maschine  in
Gemeinschaft  mit  F.  M.  nachgefertigt  habe.

Das  k.  Appellationsgericht  hat  diese  Klage  in
der  angebrachten  Art  um  deswillen  abgewiesen,  weil
sie  sich  auf  die  Verletzung  eines  Gewerbsprivilegiums